VGH 2006/43
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung 9490 Vaduz
vertreten durch:
ihren Präsidenten
9490 Vaduz
wider den
Beschwerdegegner: BG
vertreten durch:
Rechtsanwälte
9490 Vaduz
wegen: Verletzung der Standesrichtlinien
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. August 2006 , RA2006/1768-7443.2
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Februar 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 7. September 2006 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung vom 30. August 2006, RA 2006/1768-7443.2, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Parteikosten in Höhe von CHF 1.491,33 zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. August 2006 wurde der Beschwerde von Herrn BG, vertreten durch Rechtsanwälte, Vaduz, gegen die Entscheidung des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung vom 22. Mai 2006 wegen Verletzung der Standesrichtlinien und Kosten stattgegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben.
2. Dieser Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 teilte der Vorstand der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung dem Beschwerdeführer mit, dass er anlässlich seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 beschlossen habe, von der Aussprache einer Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen die Standesrichtlinien in Folge Geringfügigkeit abzusehen und dem Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von CHF 600.00 aufzuerlegen.
Diese Entscheidung begründete der Vorstand der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung wie folgt: In ihrem Protokoll vom 11. April 2006 habe die Standeskommission im Sinne von Art. 18.3a ihres Reglements erkannt, dass der Beschwerdeführer die Standesrichtlinien verletzt habe. Dem Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung sei empfohlen worden, wegen der Geringfügigkeit dieser Verletzung keine Massnahmen zu ergreifen. Ferner habe die Standeskommission empfohlen, dem Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von CHF 600.00 im Sinne von Art. 19.1 des Reglements der Standeskommission aufzuerlegen. Nach ausführlicher Diskussion sei der Vorstand zum Schluss gekommen, dass es sich eindeutig um eine Verletzung der Standesrichtlinien handle. Von der Aussprache einer Verwarnung müsse abgesehen werden, weil bis anhin keine konkrete Ausformulierung des Art. 2 der Standesrichtlinien im Zusammenhang mit der Übernahme von Mandaten bestehe. Die Auslegung, wann eine Schädigung des Ansehens des Berufsstandes im Sinne dieses Artikels gegeben sei, sei ohne weitere Präzisierung Ermessenssache.
3. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Regierung, die er wie folgt begründete:
Der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung stelle in seiner bekämpften Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer die Standesrichtlinien verletzt habe, ohne dies auch nur mit einem Wort, geschweige denn einer schlüssigen und nachvollziehbaren Argumentation, zu begründen und ohne näher auszuführen, welche Vorschriften der Standesrichtlinien er verletzt haben solle. Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt würde es sich um Vorwürfe von Herrn NN handeln, der zunächst gegenüber dem Landgericht Vaduz und später mit Brief und Schreiben an die Treuhändervereinigung und an die Wirtschaftsprüfervereinigung den Beschwerdeführer beschuldigt habe, dass sich dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als gerichtlich bestrebter Sachverständiger aus Unterlagen der Treuhandgesellschaft von Herrn NN Kenntnisse über Klientenbeziehungen des Herrn NN verschafft und dies dazu ausgenutzt habe, um einen Klienten des Herrn NN, bzw. eine von der Treuhandgesellschaft des Herrn NN früher verwaltete Stiftung, abzuwerben. Diese rein auf Vermutungen und Unterstellungen des Herrn NN beruhende Anschuldigung sei vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben an das Landgericht völlig entkräftet und darauf hingewiesen worden, dass die von Herrn NN beanstandete Mandatsübernahme ohne jede Initiative des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. In seinen weiteren Ausführungen an die Regierung legte der Beschwerdeführer dar, weshalb seine Vorgehensweise keine Verletzung der Standesrichtlinien darstellte.
4. Während der Vorstand der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung aufgrund der Klarstellung, wonach von einer Abwerbung überhaupt keine Rede sein könne, bereits am 23. März 2006 zur Auffassung gelangt sei, dass keine Verletzung der Standesrichtlinien erfolgt sei, sei von der im Rahmen der Wirtschaftsprüfervereinigung mit der Abklärung des Sachverhalts betrauten Standeskommission der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung zunächst nichts zu hören gewesen, bis dann seitens des Vorstandes dem Beschwerdeführer mit Brief vom 22. Mai 2006 mitgeteilt worden sei, dass die Standeskommission am 11. April 2006 erkannt habe, dass der Beschwerdeführer die Standesrichtlinien verletzt habe. Obwohl Art. 18 Abs. 1 des Reglements der Wirtschaftsprüfervereinigung über die Standeskommission vorschreibe, dass ein Entscheid sowie die Empfehlung der Standeskommission an den Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung mit detaillierter Begründung zu versehen sei, werde zumindest in diesem Schreiben des Vorstandes der Wirtschaftsprüfervereinigung an den Beschwerdeführer keinerlei Begründung für dieses Erkenntnis angeführt.
In seinem Brief vom 22. Mai 2006 führe der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung des Weiteren aus, dass er selbst nach Kenntnisnahme der Empfehlung der Standeskommission nach ausführlicher Diskussion zum Schluss gekommen sei, dass es sich eindeutig um eine Verletzung der Standesrichtlinien handle. Der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung führe dabei weder aus, welche Verhaltensweise sich seiner Meinung nach eindeutig als Verletzung der Standesrichtlinien darstelle noch führe er irgendetwas darüber aus, aus welchen Gründen der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung zu dieser Ansicht gelangt sei. Es sei ein anerkannter Verfassungsgrundsatz und ebenso ein Grundsatz der europäischen Menschenrechtskonvention, dass Entscheide - gleichgültig ob es sich um Gerichts- oder Verwaltungsentscheide handle - Gründe zu enthalten hätten. Dieser Grundsatz werde von der bekämpften Entscheidung des Vorstandes der Wirtschaftsprüfervereinigung zweifelsfrei verletzt. Dazu komme noch, dass in der besagten Entscheidung nicht einmal klar dargestellt werde, was nach Ansicht des Vorstandes der Wirtschaftsprüfervereinigung eindeutig eine Verletzung der Standesrichtlinien sein solle.
Dieser Entscheid sei daher aus den vorgenannten Gründen rechtlich unhaltbar, genauso wie es rechtlich unhaltbar sei, dem Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von CHF 600.00 für die Tätigkeit der Standeskommission der Wirtschaftsprüfervereinigung aufzuerlegen, ohne dass nachgeprüft werden könne, ob dies gerechtfertigt erscheine oder nicht.
5. In rechtlicher Hinsicht verwies die Regierung darauf, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44, Entscheidungen oder Verfügungen des Vorstandes binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde an die Regierung angefochten werden können. Gemäss Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, LPS Band 23, Vaduz 1998, Seite 123 ff., seien Verfügungen und Entscheidungen, welche sich nicht an wesentliche Formerfordernisse halten würden, nichtig. Leichte Verstösse gegen Formerfordernisse, z.B. eine unvollständige Nennung der Verhandlungstage, würden nicht Ungültigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Verfügung nach sich ziehen. In der Praxis würden allerdings schwer mangelhafte Verfügungen auch angefochten und auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hebe im Falle schwerer Formfehler Verfügungen auf und weise die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Dieses Vorgehen sei aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt. Die Angabe der Entscheidungsgründe gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. e), i.V.m. Art. 83 Abs. 3 LVG sei von rechtsstaatlich wesentlicher Bedeutung. Danach seien die von der Behörde in dem entschiedenen Fall zur Anwendung gebrachten Rechtssätze anzuführen. Ferner müsse die Behörde mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lassen, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Wesentlich sei allerdings nicht die in dieser Bestimmung angedeutete subjektive Komponente, sondern der objektive Massstab, ob aus den Entscheidungsgründen tatsächlich hervorgehe, von welchen Erwägungen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung habe leiten lassen. Eine Verfügung oder Entscheidung könne daher nicht in der Form eines gewöhnlichen Briefes ohne Angabe der angewandten Rechtsgrundlagen eröffnet werden.
6. Gemäss der österreichischen Verwaltungsrechtslehre seien Bescheide all jene hoheitlichen Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiell rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen werde, sei es, dass bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt oder neue Rechtsverhältnisse gestaltet bzw. Leistungspflichten geregelt würden. Dabei müsse ein Bescheid eine Reihe von formellen und inhaltlichen Erfordernissen erfüllen. Sei ein bestimmter Bestand an erforderlichen Merkmalen unterschritten und die Fehlerhaftigkeit somit allzu schwer, so gelte der betreffende Akt nicht mehr als Bescheid, auch wenn es den Anschein eines solchen erwecke oder mit einer darauf gerichteten Absicht erlassen werde. Zu den formalen Anforderungen an den Bescheid sei dessen Bezeichnung als "Bescheid" zu nennen, sowie Spruch, Rechtsmittelbelehrung, Begründung, Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, Datum und Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt habe (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Manz Verlag Wien, 3. Auflage 1996, Seite 507 ff.). Auch gemäss der Schweizer Lehre müsse die Verfügung gewisse Elemente enthalten. Dies seien die Bezeichnung als Verfügung, die verfügende Behörde, der Adressat, die Begründung, das Dispositiv sowie Ort, Datum und Unterschrift. Die Begründung umfasse dabei die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die rechtlichen Erwägungen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte seien mit Blick auf die Funktion der Begründung zu bestimmen. Der Entscheid müsse von der Partei sachgerecht angefochten und vor der Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden können. Blosses Zitieren der angewendeten Rechtsvorschriften genüge darum nicht, der Subsumtionsvorgang solle aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar hervorgehen. Je komplexer die Sach- und Rechtslage, desto ausführlicher müsse die Begründung ausfallen. Eine fehlende oder in der Aussage nicht genügende Begründung verletze nicht nur gesetzliche Formvorschriften, sondern im gleichen Zug auch den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Stämpfli Verlag AG, 2. Auflage 2005, Seite 235 ff.)
7. Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich, dass eine Entscheidung oder Verfügung gewisse Mindesterfordernisse erfüllen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das angefochtene Schreiben des Vorstandes der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung sei weder als Entscheidung bzw. Verfügung gekennzeichnet noch enthalte es eine Sachverhaltsdarstellung oder eine Begründung. Auch weitere Merkmale, wie etwa eine Rechtsmittelbelehrung seien nicht erkennbar. Der Inhalt des als Entscheidung angefochtenen Schreibens des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung vom 22. Mai 2006, insbesondere der darin enthaltene Ausspruch über den Verstoss gegen die Standesrichtlinien und die Kostenbeteiligung legten den Schluss nahe, dass es sich um eine Verfügung handle. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch den Inhalt und den Ausspruch dieser Verfügung beschwert. Festzustellen sei auch, dass aus dieser Verfügung nicht ersichtlich sei, welchen Verstoss gegen die Standesrichtlinien der Beschwerdeführer angeblich begangen haben soll, bzw. welches Fehlverhalten ihm zu Last gelegt werde. Weder sei ersichtlich, welcher Sachverhalt massgeblich für die Entscheidungsfindung angesehen werde, noch sei erkennbar, aufgrund welcher Erwägungen der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt worden sei. Die angefochtene Entscheidung enthalte auch keinerlei Begründung für die dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenbeteiligung und deren Höhe. Insgesamt sei somit festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung des Vorstandes der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung an schweren Mängeln leide, da die Mindesterfordernisse für eine Entscheidung nicht einmal annähernd erfüllt seien. Durch das Fehlen von Sachverhaltsfeststellung sowie einer nachvollziehbaren Begründung sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör offensichtlich verletzt. Die angefochtene Entscheidung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung vom 22. Mai 2006 sei daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die vom Vorstand der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung mit Schreiben vom 24. Juli 2006 übermittelten Unterlagen, nämlich das Protokoll der 3. Standeskommissionssitzung vom 11. April 2006, der Protokollauszug vom 16. Mai 2006 der Wirtschaftsprüfervereinigung sowie die Diskussionspunkte der Vorstandssitzung vom 16. Mai 2006, nichts an der oben stehenden Beurteilung zu ändern vermögen könnten. Wesentlich sei, dass die angefochtene Entscheidung an derart schweren Mängeln leide, dass sie ersatzlos aufzuheben gewesen sei. Die Übermittlung der Beratungsprotokolle könne die fehlende Sachverhaltsfeststellung und die fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen.
8. Gegen diese Entscheidung hat die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung, Vaduz, vertreten durch ihren Präsidenten Richtigstellungsantrag und Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Richtigstellung dahingehend, dass die gegenständliche Verwaltungssache an die Wirtschaftsprüfervereinigung zurückzuverweisen anstatt ersatzlos aufzuheben sei. Die Regierung hat dazu mit Schreiben vom 3. Oktober 2006, RA 2006/2446-7443.2, mitgeteilt, dass die Vorstellung nicht behandelt werde und als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Zurückweisung der Beschwerde von BG vom 2. Juni 2006 und in eventu, der Beschwerde von BG gegen die Entscheidung des Vorstandes der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung an die liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung zurückzuleiten. Auf die dabei geltend gemachten Beschwerdegründe wird im Nachfolgenden näher eingegangen.
Herr BG hat mit Schreiben vom 25. September 2006 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine Gegenäusserung erstattet und darin beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde kostenpflichtig abweisen und die Beschwerdeführerin verzichten, dem Beschwerdegegner die verzeichneten Kosten der Gegenäusserung innerhalb von 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bei und entschied in öffentlicher Sitzung am 15. Februar 2007 wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten als erwiesen fest:
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 wandte sichNN an den Vorstand der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung. NN brachte darin vor, dass der Wirtschaftsprüfer BG im Scheidungsverfahren des NN als Sachverständiger bestellt gewesen sei, wobei eine Bewertung der Aktien der X AG sowie der Y AG zu erfolgen hatte, wodurch dem Sachverständigen tiefe Einblicke in die Geschäftstätigkeit der beiden Gesellschaften gewährt habe werden müssen.
In der Folge sei es laut dem Schreiben von NN zum Wechsel des Mandats einer Stiftung der Y AG zu Z gekommen, in der der Beschuldigte tätig ist.
Der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung reichte mit Beschluss vom 10. Jänner 2006 die Anzeige von Herrn NN gemäss Art. 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung in Verbindung mit Art. 6.2 des Reglements über die Standeskommission an die Standeskommission weiter.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 informierte die Standeskommission BG über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe "im Sinne einer Gewährung rechtlichen Gehörs". Er wurde insbesondere um Stellungnahme gebeten, ob eine aktive Abwerbung des Mandates stattgefunden habe sowie zum Vorbringen, dass durch die Übernahme des Mandates allenfalls eine Schädigung des Ansehens des Berufsstandes im Sinne von Art. 2 der Standesrichtlinien erfolgt sein könne.
Mit Schreiben vom 6. März 2006 an die Standeskommission bestritt BG diese Vorwürfe inhaltlich. Ausserdem zog der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Standeskommission in Zweifel. Gemäss dem Reglement habe diese Anzeigen wegen Verstösse gegen das WPG, WPGO oder Richtlinien der WPV zu beurteilen. Er sehe jedoch in keiner Art und Weisse einen Verstoss, weder gegen Gesetz noch Verordnung noch Richtlinien.
11. Das Schreiben des Vorstands der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung vom 22. Mai 2006 an den Beschwerdeführer dieses Verfahrens, BG, lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr BG
in ihrem Protokoll vom 11. April 2006 erkennt die Standeskommission (SK), i.S. von Art. 18.3a ihres Reglements, dass Sie in rubrizierter Angelegenheit die Standesrichtlinien verletzt haben, und empfiehlt dem Vorstand der WPV wegen der Geringfügigkeit dieser Verletzung keine Massnahmen zu ergreifen. Ferner empfiehlt die SK, Ihnen eine Kostenbeteiligung von CHF 600 i.S. von Art. 19.1 des Reglements der SK aufzuerlegen.
Nach ausführlicher Diskussion kommt der Vorstand zum Schluss, dass es sich eindeutig um eine Verletzung der Standesrichtlinien handelt. Von der Aussprache einer Verwarnung muss abgesehen werden, weil bis anhin keine konkrete Ausformulierung des Art. 2 der Standesrichtlinien im Zusammenhang mit der Übernahme von Mandaten besteht. Die Auslegung, wann eine Schädigung des Ansehens des Berufsstandes im Sinne dieses Artikels erfolgt ist, ist ohne weitere Präzisierung weitgehend Ermessenssache.
Alsdann hat der Vorstand der WPV anlässlich seiner ordentlichen Sitzung am 16. Mai 2006 beschlossen
1. Von der Aussprache einer Verwarnung Ihnen gegenüber wegen Verstosses gegen die Standesrichtlinien infolge Geringfügigkeit abzusehen, und
2. Ihnen eine Kostenbeteiligung von CHF 600 aufzuerlegen. Wir ersuchen Sie diesen Betrag innert 14 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen."
12. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Die Beschwerdelegitimation der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung gründet sich auf die Bestimmung des Art. 92 Abs. 2 LVG: Nach dieser Bestimmung ist ein Selbstverwaltungskörper ausser im Falle seiner Parteistellung beschwerdeberechtigt, wenn es sich um Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung, den Regierungschef oder eine andere verfügende oder entscheidende Behörde oder Amtsperson des Landes handelt.
Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Sinn und Zweck es ist, dass sich ihre Mitglieder selbst verwalten können (siehe dazu Art. 25 Wirtschaftsprüfergesetz). Eine Entscheidung wie die vorliegende, mit der über die Berufung gegen eine Entscheidung eines Organs der Wirtschaftsprüfervereinigung abgesprochen wird, ist abstrakt geeignet, in das Selbstverwaltungsrecht der Wirtschaftsprüfervereinigung einzugreifen.
13. Ist daher die Beschwerdelegitimation der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung zu bejahen, so ist im weiteren Schritt zu prüfen, ob es sich beim Schreiben der Wirtschaftsprüfervereinigung vom 22. Mai 2006 um eine anfechtbare Enderledigung im Sinne des Art. 90 Abs. 1 LVG handelt, wie dies von der Regierung in ihrer Entscheidung angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und erachtet das Schriftstück als ein blosses "Informationsschreiben" wie sie in der Verwaltung üblich seinen und dazu dienen, sich die Arbeit der Ausfertigung einer formellen Entscheidung zu sparen, wenn der Betroffene, hier BG, sich mit dem Inhalt des Informationsschreibens (stillschweigend) einverstanden erklärt und entsprechend dem Informationsschreiben handelt und, wie im vorliegenden Fall, CHF 600,-- Kosten bezahlt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann diesem Argument nicht folgen und schliesst sich, was die Qualifikation der Erledigung als Verfügung betrifft, vollinhaltlich den Ausführungen der Regierung an, die in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt hat, weshalb das Schreiben als eine Verfügung zu betrachten ist. Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass diese Beurteilung auch unter Würdigung der vorangegangenen Verfahrensakte, in welchen BG die Anschuldigungen von NN zum "rechtlichen Gehör" übermittelt wurden, und offenbar ein förmliches Verfahren durchgeführt wurde, nahe liegt.
Das "Informationsschreiben" ist nach seinem Inhalt und seiner Diktion eine Absprache in einem individuellen Verwaltungsakt: Es erkennt unter Anwendung von Rechtsnormen über einen Sachverhalt und subsumiert ihn unter einen rechtlichen Tatbestand. Daran ändert nichts, dass der Betroffene, BG, letztlich keine "Verwarnung" erhält. Die Tatsache, dass BG eine Verletzung von Standesrichtlinien vorgeworfen wird und er zur Zahlung von 600 CHF verpflichtet wird, ist eindeutiger Beweis dafür, dass es sich um eine Verfügung und einen als solchen intendierten Eingriff in individuelle Rechtspositionen handelt.
Schliesslich kann nach der Diktion des "Informationsschreibens" auch kein Zweifel bestehen, dass die Angelegenheit nach Auffassung des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung mit diesem Schreiben erledigt sein sollte. Wenn das Schreiben lediglich als Information interpretiert hätte werden sollen, hätte dieses zumindest einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen, dass die Ausfertigung einer formellen Verfügung dann erfolgen würde, wenn der Betroffene nicht mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden ist. Ein solcher Hinweis ist jedoch unterblieben. Aus diesen Gründen schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Regierung an, wonach das Schreiben vom 22. Mai 2006 als eine vor ihr anzufechtende Verfügung zu qualifizieren ist.
14. Damit stellt sich jedoch die Frage, wie die Verfügung in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Regierung bei, dass durch das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen sowie einer nachvollziehbaren Begründung der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör offensichtlich verletzt wurde. Die Entscheidung leidet zudem an weiteren schweren Formfehlern und war daher zu Recht aufzuheben.
Allerdings wäre - und in diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben - in einem solchen Fall die angefochtene Entscheidung nicht ersatzlos aufzuheben, sondern die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Eine ersatzlose Aufhebung kann nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn das Verfahren mit der Aufhebung zwangsläufig beendet ist. Die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung grob rechtswidrig ist, reicht allein noch nicht hin, eine solche Beendigung des Verfahrens anzunehmen. Der entscheidenden Behörde muss vielmehr Gelegenheit gegeben werden, eine rechtskonforme Entscheidung herbeizuführen.
Die Regierung hätte daher, wenn die Entscheidung "nur" aus schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben gewesen wäre, keine ersatzlose Aufhebung vornehmen dürfen, sondern die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen müssen. Im vorliegenden Fall kam eine solche Zurückverweisung allerdings aus folgendem, von der Regierung nicht aufgegriffenen Grund nicht in Betracht:
Gemäss Art. 14 des Wirtschaftsprüfergesetzes wird die Disziplinargewalt über die Wirtschaftsprüfer vom Obergericht ausgeübt. Der Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung ist gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. e Wirtschaftsprüfergesetz im Disziplinarverfahren antrags- und beschwerdeberechtigt.
Dieser Vorbehalt der Disziplinargewalt beim Obergericht kann aber nur bedeuten, dass für eine parallele Zuständigkeit von Organen der Wirtschaftsprüfervereinigung kein Raum bleibt. Eine solche hätte vom Gesetzgeber daher ausdrücklich positiviert werden müssen. Dabei verfängt auch nicht das Argument, die Wirtschaftsprüfervereinigung habe gar kein Disziplinarverfahren durchgeführt. Ihrer Natur nach ist nämlich eine Entscheidung, in der einem Wirtschafsprüfer ein - wenn auch als geringfügig gewerteter - Verstoss gegen die Standesrichtlinien vorgeworfen wird und ihm eine Kostenbeteiligung von CHF 600,-- auferlegt wird, nichts anderes als eine disziplinäre Entscheidung.
Schliesslich ist für die Beschwerdeführerin auch durch den Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 Wirtschaftsprüfergesetz, wonach der Wirtschaftsprüfervereinigung die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes obliegt, nichts gewonnen. Die Bestimmung kann vor dem Hintergrund des zitierten Art. 14 Wirtschaftsprüfergesetz nur so interpretiert werden, als damit Aufgaben gemeint sind, die eben nicht in der Ahndung von Disziplinarvergehen selbst bestehen. So ist zum Beispiel die Erlassung von Standesrichtlinien eine jener Aufgaben, die auf diese Bestimmung gegründet sind. Verstösse gegen die Standesrichtlinien können als Disziplinarvergehen zur Anzeige gebracht, aber nicht von der Wirtschaftsprüfervereinigung selbst geahndet werden.
Da die ersatzlose Aufhebung der Entscheidung durch die Regierung sohin im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde und damit implizit auch der gestellte Richtigstellungsantrag abzuweisen.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art 35 LVG. Bezüglich der Verfahrenskosten hat der Verwaltungsgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Gemeinde im Falle des Unterliegens im Gemeindeautonomieverfahren den Beschwerdegegnern kostenersatzpflichtig wird (VBI 2000/138; 2001/79). Nichts anderes kann daher auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden gelten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. Februar 2007