VGH 2005/090•Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2004
VGH 2005/090Li Administrative Court25.11.2005
Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2004
VGH 2005/90
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2004
gegen die: Nicht-Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
am 25. November 2005
entschieden:
1. Die Säumnisbeschwerde vom 28. Oktober 2005 wird verworfen.
2. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird angewiesen, ihre Entscheidung vom 25./26. Januar 2005, RA 2005/11-3830, an die ausgewiesenen Beschwerdevertreter *** zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 25. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer, schon damals vertreten durch die Rechtsanwälte ***, bei der Medienkommission die Ausrichtung von CHF 100'000.-- an Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2004.
2. Die Medienkommission lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 17. Dezember 2004 ab.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, am 3. Januar 2005 Beschwerde an die Regierung.
4. Mit Entscheidung vom 25./26. Januar 2005, RA 2005/11-3830, wies die Regierung diese Beschwerde ab. Die Regierung stellte ihre Entscheidung jedoch nicht den Beschwerdevertretern, sondern dem Beschwerdeführer A zu. Dem Beschwerdevertreter blieb diese Entscheidung unbekannt.
5. Am 28. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dies in der Meinung, die Regierung habe über die Beschwerde vom 3. Januar 2005 noch nicht entschieden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof informierte die Beschwerdevertreter am 8. November 2005, dass schon am 25./26. Januar 2005 eine Regierungsentscheidung erging.
7. Am 23. November 2005 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 28. Oktober 2005 beim Verwaltungsgerichtshof zurück.
8. Der Beschwerdeführer hat auf das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt.
9. Die Zustellung der Regierungsentscheidung vom 25./26. Januar 2005 ist nichtig (§ 92 ZPO; ELG 1955 - 1961, 43; LES 1980, 37). Deshalb ist die genannte Regierungsentscheidung nunmehr formrichtig an die Beschwerdevertreter zuzustellen.
10. Die Kostentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 25. November 2005