VGH 2005/050
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: A
wegen: widerrechtliche Lagerung und Deponierung von verschiedenen Materialien auf dem Grundstück A Kat.Nr. ***
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005, VBK 2004/37
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005
entschieden:
1. Der Beschwerde der Gemeinde A vom 21. Februar 2005 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005, VBK 2004/37, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde des Beschwerdegegners A vom 5. November 2004 gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 keine Folge gegeben wird. Gleichzeitig wird die vom Hochbauamt gesetzte, inzwischen bereits abgelaufene Frist zur Entfernung der gelagerten Materialien und Reurbarisierung neu mit 30. September 2005 festgesetzt.
2. Der Beschwerdegegner A ist schuldig, der Gemeinde A Parteikosten von CHF 958.70 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 5. März 1998 teilte das Hochbauamt dem Beschwerdegegner mit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins durch das Hochbauamt bzw. das Gemeindebaubüro A habe festgestellt werden müssen, dass er auf dem Grundstück A Kat.Nr. *** eine grössere Menge von Abbruchmaterial (bestehend hauptsächlich aus Holzteilen) widerrechtlich gelagert habe. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG seien Deponien aller Art (darunter seien auch Deponien zu verstehen, die nicht den herkömmlichen Inertstoff- und Kompostierdeponien zugeordnet würden) bewilligungspflichtig. Eine nachträgliche Genehmigung sei rechtlich jedoch ausgeschlossen, da das Grundstück im Perimeter der Naturvorrangflächen dokumentiert sei und sich zudem im Landwirtschaftsgebiet befinde. Der Beschwerdegegner wurde aufgefordert, den rechtlichen Missstand bis spätestens Anfang April 1998 zu beheben.
2. Mit Schreiben vom 27.10.2003 hielt das Hochbauamt gegenüber dem Beschwerdegegner fest, dass der mit Schreiben vom 5. März 1998 monierte rechtswidrige Zustand trotz Fristsetzung nicht behoben worden sei. Das Hochbauamt wies unter anderem nochmals darauf hin, dass das Lagern von Abbruchmaterial (Holzteile und Betonziegel sowie vereinzelt Dachziegel) einen unzulässigen Eingriff in die Natur und Landschaft darstelle. Dem Beschwerdegegner wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet und gleichzeitig wurde ihm nochmals die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende November 2003 sämtliche gelagerten Gegenstände freiwillig zu entsorgen.
Mit Schreiben vom 27. November 2003 teilte der Beschwerdegegner mit, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Deponie handle, sondern um die Lagerung von wieder verwertbaren Bauteilen. Die landwirtschaftliche Nutzung sei dadurch in keiner Weise beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 hielt das Hochbauamt an seiner Rechts-auffassung fest, wonach es sich bei der Ablagerung doch um eine Deponie handle und zudem das Lagern solcher Stoffe auch nach dem Abfallgesetz nicht gestattet sei. Das Hochbauamt setzte unter Androhung einer zwangsweisen Ersatzvornahme eine letzte Frist bis Ende Januar 2004, welche Frist über Antrag des Beschwerdegegners bis zum 30. April 2004 erstreckt wurde.
3. Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2004 verfügte das Hochbauamt die Entfernung des gesamten gelagerten bzw. zwischendeponierten Materials von Brennholz, Bauholz unbehandelt, Mehrschichtplatten und Beschlägen, Betonbrocken und Bauschutt aus Ziegeln und Betonabbruch, Zementsteinen, Blechabfällen und ähnlichem Bauschutt auf dem Grundstück A Kat.Nr. . Darüber hinaus sei der Lagerplatz aufzulassen und zu reurbarisieren. Sämtliche Tätigkeiten, insbesondere die zusätzliche Lagerung von Inertstoffen und Bauschuttmaterial sei zu unterlassen. Die Frist zur Entfernung und Reurbarisierung und sämtliche damit in Verbindung stehenden Vorkehrungen wurde mit 10. Dezember 2004 festgelegt, widrigenfalls die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Beschwerdegegners vorgenommen würden. Der Beschwerdegegner wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 86bis BauG bis längstens 6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde A einleiten könne.
In der Begründung führte das Hochbauamt zusammengefasst aus, dass sich das Grundstück A Kat.Nr. in der Landwirtschaftszone befinde, welche gemäss Art. 9 der Gemeindebauordnung der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sei. Das Grundstück werde bereits seit etlichen Jahren zweckentfremdet. Es diene partiell als Deponie/Lagerplatz für Brennholz, unbehandeltes Bauholz (teilweise verrottet und baulich unbrauchbar), Mehrschichtplatten mit Beschlägen, Betonbrocken und Bauschutt aus Ziegeln und Betonabbruch, Zementsteinen und Blechabfällen. Der Grossteil dieser Materialien könne als Bauschutt bezeichnet werden. Da in Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG eine Bewilligungspflicht für Deponien aller Art vorgesehen sei, sei auch für diese Art und den Umfang der Lagerung eine baurechtliche Genehmigung notwendig.
Die Festlegung und Definition einer Zone habe nicht nur positive, sondern auch negative Auswirkungen, wie beispielsweise den Ausschluss verschiedener Nutzungsarten. Dies bedeute, dass im Sinne der Definition des Art. 9 der Gemeindebauordnung Deponien bzw. Ablagerungen von den zitierten Materialien keinesfalls im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Baute stehen könnten. Die Zweckbindung und Nutzungsordnung der Landwirtschaftszone sei restriktiv und eng zu fassen. Dieser Zone gehöre der besondere Schutz. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass aufgrund der zufälligen Eigentumsverhältnisse Abfallmaterialien, Inertstoffe oder Ähnliches auch nur temporär zwischengelagert würden. Dass es sich um kein temporäres Lager handeln könne, beweise allein die Tatsache, dass dieser Zustand bereits seit vielen Jahren andaure. Die Duldung dieses Zustands durch die Baubehörden sei ebenfalls nicht argumentierbar, da dem Beschwerdegegner in verschiedenen Zeitabständen immer wieder auch auf schriftlichem Wege mitgeteilt worden sei, dass er den widerrechtlichen Zustand in Ordnung bringen müsse. Dass dazwischen eine längere Zeitspanne liege, rechtfertige noch nicht das Vorgehen des Eigentümers und Verursachers. Die Deponierung von zusätzlichem Material ähnlicher Art bleibe jedenfalls untersagt.
4. Gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 erhob der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
5. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2005, VBK 2004/37, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 5. November 2004 Folge und hob die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 auf. In der Begründung hielt die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass der Beschwerdegegner Eigentümer des Grundstücks A Kat.Nr. *** sei und sich das Grundstück in der Landwirtschaftszone befinde. Auf diesem Grundstück habe der Beschwerdegegner seit mehreren Jahren Bau- und Abbruchmaterial, bestehend aus diversen Holzteilen mit und ohne Beschläge, Betonbrocken und Ähnliches auf einer Fläche von ca. 30 - 40 m² gelagert. Das gelagerte Material umfasse derzeit ein Volumen von ca. 5 - 10 m³.
In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass zunächst zu klären sei, ob für die gegenständlichen Ablagerungen eine baurechtliche Bewilligung benötigt werde, welche Voraussetzung für die Zuständigkeit des Hochbauamts in dieser Sache sei. Dazu sei es notwendig, die gegenständlichen Ablagerungen rechtlich zu definieren. Der Beschwerdegegner habe mehrfach vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Lagerplatz nicht um eine Deponie handle, das Hochbauamt vertrete diesbezüglich eine andere Rechtsansicht. Einen Anhaltspunkt zur rechtlichen Definition einer Deponie biete Art. 3 Abs. 5 der Schweizerischen Technischen Verordnung für Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA), welche in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar sei. Dort werde umschrieben, dass Deponien Abfallanlagen seien, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert würden. Zum anderen ergebe sich aus Art. 31 TVA, dass eine Deponie mindestens eine Grösse von 100,000 m³ haben müsse, um bewilligungspflichtig zu sein. Selbst bei einer sehr restriktiven Auslegung dieses Begriffs unter Berücksichtigung eben genannter Normen und dem Umstand, dass eine Deponie in Liechtenstein aufgrund der im Vergleich zur Schweiz wesentlich geringeren Landesgrösse, anders zu beurteilen sei, könne eine Ablagerung von Bauschutt in der Grössenordnung von ca. 5 - 10 m³ nicht als Deponie im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Damit stelle sich die Frage, welche anderen Rechtsnormen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien.
Die HolzabfallVO normiere in Art. 6 eine Bewilligungspflicht für Zwischenlager oder Aufbereitungsplätze. In Art. 2 Abs. 1 HolzabfallVO würden Holzabfälle definiert. Nach dieser Definition seien Holzabfälle Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen, Altholz aus Verpackungen wie Paletten und Kisten, Holzmöbel, speziell behandeltes Holz (zB. druckimprägniert) und Holz ähnlicher Art oder Herkunft. Anlagen, Zwischenlager und Aufbereitungsplätze im Sinne der HolzabfallVO würden allerdings als grössere, gewerbliche Betriebe verstanden. Der gegenständliche Lagerplatz könne aufgrund seiner Grösse und des Umstands, dass es sich um einen privaten Lagerplatz handle, nicht als Anlage im Sinne der HolzabfallVO verstanden werden, weshalb eine Bewilligungspflicht nach der HolzabfallVO entfalle.
Eine Bewilligung nach Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG für die Errichtung einer Deponie oder gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. a) BauG für die Errichtung einer Anlage im Sinne der HolzabfallVO sei für die gegenständlichen Ablagerungen daher nicht notwendig. Eine Zuständigkeit des Hochbauamts in diesem Fall sei demnach nicht gegeben. Verwaltungsbehörden hätten nach Art. 24 Abs. 1 LVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen wahrzunehmen. Dieser „zwingende Rechtscharakter der Zuständigkeitsvorschriften“ sei ein Ausdruck der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime. Sei eine Behörde in einer Sache unzuständig gewesen, so leide die getroffene Verfügung, unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung, an einem derart schweren Mangel, dass sie gar nicht habe entstehen können, sie sei nichtig.
Es sei jedoch noch abzuklären, um was es sich rechtlich gesehen bei der gegenständlichen Ablagerung handle und ob der Beschwerdegegner zur Ablagerung von Bauschutt auf seinem Grundstück berechtigt sei. Der Beschwerdegegner habe vorgebracht, dass es sich um Materialien handle, die einer Wiederverwertung dienen könnten. Konkret handle es sich aber, wie festgestellt worden sei, um Abbruchmaterial, bestehend aus diversen Holzteilen mit und ohne Beschläge, Betonbrocken und Ähnliches mit einem Gesamtvolumen von ca. 5 - 10 m³.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe in Anwendung des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz (chUSG), welches in Liechtenstein gleichfalls über den Zollvertrag anwendbar sei, in seinem Urteil vom 14. Juli 1994 festgehalten, dass Bauschutt in jedem Fall Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG sei, auch dann, wenn der Eigentümer keinen Entledigungswillen habe. Abfälle seien sonach bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten sei (Art.7 Abs. 6 chUSG und Art. 2 Abs. 1 AbfallG). Der Beschwerdegegner habe vorgebracht, dass die gelagerten Materialien einer Wiederverwertung zugeführt würden und dass es sich daher nicht um Abfall handle.
Die Abgrenzung zwischen Abfall und Nichtabfall biete insbesondere dort Schwierigkeiten, wo Material mit Abfallcharakter als Wirtschaftsgut verwendet werden solle, sodass der Entledigungswille gemäss Art. 7 Abs. 6 chUSG zweifelhaft sei. Der Entledigungswille des Eigentümers sei indessen nur eine hinreichende und keine notwendige Voraussetzung zur Bejahung der Abfalleigenschaft eines bestimmten Materials. Aus dem Wortlaut von Art. 9 TVA gehe hervor, dass die bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien generell als „Abfall“ zu qualifizieren seien. Sohin sei das vom Beschwerdegegner auf seinem Grundstück abgelagerte Material zweifellos als Abfall zu qualifizieren.
Gemäss Art. 30e Abs. 1 chUSG dürften Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden. In diesem Sinne normiere auch Art. 1 Abs. 2 AbfallG, dass Abfälle gesondert, nach Abfallarten zu entsorgen, dh. zu bewirtschaften und zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen seien. Art. 7 Abs. 2 AbfallG normiere dazu abschliessend, dass die Entsorgung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Abfallentsorgungsanlagen verboten sei. Ausgenommen sei die private Verwertung kompostierbarer Abfälle.
Zwar habe der Beschwerdegegner vorgebracht, dass es sich konkret um kompostierbare Abfälle handle, jedoch könne diese Auffassung, insbesondere für gelagerte Betonbrocken und die diversen behandelten Holzteile mit und ohne Beschläge nicht geteilt werden. Damit könne festgestellt werden, dass, obwohl der Beschwerdegegner für die Lagerung der gegenständlichen Materialien keine Bewilligung im Sinne des BauG oder der HolzabfallVO benötige, eine solche Ablagerung jedoch gegen das chUSG und das AbfallG verstosse. Gemäss Art. 20 AbfallG seien andere Abfälle und Materialien, insbesondere Abbruch- und Aushubmaterialien, Klärschlämme, ausgediente Fahrzeuge und Krankenhausabfälle vom Besitzer vorschriftsgemäss zu entsorgen. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften sei gemäss Art 36 Abs. 1 AbfallG die Gemeinde zuständig.
6. Gegen die der Gemeinde A am 7. Februar 2005 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005 erhob die Gemeinde A am 21. Februar 2005 Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005, VBK 2005/8, trat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf die Vorstellung vom 21. Februar 2005 nicht ein und leitete die Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
8. Über entsprechende Aufforderung brachte der Beschwerdegegner am 28. Juni 2005 eine schriftliche Gegenäusserung zur Beschwerde der Gemeinde A ein. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten VBK 2004/37 und VBK 2005/8 bei. In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Der Beschwerdegegner ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks *** mit einer Fläche von 604.0 Klaftern. Gemäss Zonenplan der Gemeinde A (Januar 2000) liegt das Grundstück Kat.Nr. *** in der Landwirtschaftszone. Seit mehreren Jahren schon lagert auf einem Teil des Grundstücks Kat.Nr. *** diverses Bau- und Abbruchmaterial, bestehend aus diversen Holzteilen mit und ohne Beschläge, Betonbrocken und Ähnlichem. Die für die Lagerung benötigte Fläche beträgt ca. 30 - 40 m². Das gelagerte Material umfasst ein Volumen von ca. 5 - 10 m³.
Ob es sich bei dem auf dem Grundstück Kat.Nr. *** gelagerten Material tatsächlich um Bauschutt handelt oder, wie vom Beschwerdegegner immer wieder behauptet, um wieder verwertbares Baumaterial, kann, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, zumindest für das gegenständliche Verfahren letztlich dahingestellt bleiben. Die Art und Weise jedoch, wie das Material gelagert wird (ersichtlich aus den im Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erliegenden fotografischen Aufnahmen), deutet aber eher auf Bauschutt als auf wieder verwertbares Baumaterial hin.
Im Übrigen kann auf die Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einem Einblick in den Grundbuchauszug des Grundstücks Kat.Nr. ***, in den Zonenplan der Gemeinde A (Januar 2000), in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung sowie in die im Akt erliegenden Unterlagen.
11. Dieser Sachverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
12. Zur Frage der Beschwerdelegitimation führt die Gemeinde A aus, dass sie - vorausgesetzt, dass es eine Zuständigkeit des Hochbauamts in baurechtlicher Hinsicht gebe - ebenfalls Partei bzw. Beteiligte im Baubewilligungsverfahren und daher gestützt auf das Baugesetz zur Beschwerde legitimiert sei. Darüber hinaus sei die Zuweisung einer Aufgabe, wie sie durch die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde A zugewiesen werde, geeignet, die Gemeindeautonomie zu tangieren. Die Gemeinde A lehne es ab, dass ihr auf dem Wege der Rechtsprechung Aufgaben und Zuständigkeiten aufgebürdet würden. Dies könne nur im Rahmen der gesetzlichen Aufteilung der Aufgaben zwischen Land und Gemeinden erfolgen. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe daher durch die Entscheidung, der Gemeinde A die alleinige Zuständigkeit für die Regelung der Vorkommnisse auf dem Grundstück des Beschwerdegegners zuzuweisen, ohne ausreichende Rechtsgrundlage in die Gemeindeautonomie eingegriffen, weshalb die Gemeinde A zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Dazu komme, dass eine solche Aufgabenzuweisung ohne vorherige Anhörung der Gemeinde A deren Verfahrensgarantien verletzte, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe.
Insoweit sich die Gemeinde A in ihrer Argumentation auf eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren abstützt, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass eine Gemeinde, wenn sie nicht selbst Bauherrin oder Nachbarin im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BauG ist, nicht Partei im Baubewilligungsverfahren nach Art. 92 Abs. 1 LVG sein kann, sondern sie ausschliesslich als Unterbehörde auftritt. Ausser im Falle einer Verletzung der Gemeindeautonomie steht der Gemeinde als Unterbehörde kein Beschwerderecht zu (VBI 2000/153; VGH 2003/72 mit Verweis auf StGH 1989/7 in LES 1990 S. 55; VGH 2005/19).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Bezug auf die Gemeindeautonomie ohne weiteres gegeben, wenn von der Gemeinde im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird. Ob der Gemeinde in dem von der Beschwerde betroffenen Rechtsbereich tatsächlich Autonomie zukommt, ist indessen keine Frage der Legitimation, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (StGH 1998/68; StGH 1998/27 in LES 2001 S. 9; StGH 1997/21 in LES 1998 S. 289; VGH 2005/19; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 1469 ff.).
Insoweit die Gemeinde A in der gegenständlichen Beschwerde eine Verletzung der ihr zukommenden Gemeindeautonomie geltend macht und auch ausführt, weshalb diese Gemeindeautonomie verletzt sein soll, ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde A zu bejahen und ist die Gemeinde A zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Ob die Gemeinde A im bisherigen Verfahren als Partei aufgetreten ist oder nicht, hat entgegen der Meinung des Beschwerdegegners keinen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation der Gemeinde A.
13. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten führt in der angefochtenen Entscheidung vom 3. Februar 2005 aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ablagerung von Bauschutt in der Grössenordnung von 5 - 10 m³ um keine Deponie im Sinne des Baugesetzes handle und es damit keiner Baubewilligung nach Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG bedürfe. Das Erfordernis einer Baubewilligung nach Art. 71 Abs. 1 lit. a) BauG scheide deshalb aus, weil es sich bei der gegenständlichen Ablagerung auch um keine Anlage im Sinne der HolzabfallVO handle. Folglich verneinte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des Baugesetzes und damit die Zuständigkeit des Hochbauamts. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 aufzuheben gewesen.
Den Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach es sich bei der gegenständlichen Ablagerung von Bauschutt um keine Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG bzw. um keine Anlage im Sinne der HolzabfallVO handelt, vermag der Verwaltungsgerichtshof durchaus zuzustimmen, nicht aber der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass damit im gegenständlichen Fall das Baugesetz nicht zur Anwendung gelange und das Hochbauamt zum Erlass der Entscheidung vom 19. Oktober 2004 nicht zuständig gewesen sei.
14. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG ist für grosse Geländeveränderungen (Abtragungen oder Aufschüttungen) sowie für Deponien aller Art und Steinbrüche eine Bewilligung nach dem Baugesetz erforderlich. Was unter einer Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG zu verstehen ist, wird nicht erwähnt.
Unter dem Begriff „Deponie“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Müllabladeplatz verstanden (Duden, Das Fremdwörterbuch). Nun wird aber nicht einfach jeder Platz, auf dem Müll abgeladen wird, gleich zu einer Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG. Um von einer Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG sprechen zu können, bedarf es weiterer Voraussetzungen. Obwohl sich der Begriff „Deponie“ in der liechtensteinischen Gesetzgebung verschiedentlich auffinden lässt, wird er nirgends definiert.
So scheint der Begriff „Deponie“ unter anderem in Ziff. 9.1 des Anhangs zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 10. März 1999, LGBl. 1999 Nr. 95, auf, welcher Anhang UVP-pflichtige Projekte bezeichnet. Gemäss Ziff. 9.1 dieses Anhangs sind Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 150,000 m³ sowie Reststoffdeponien und Reaktordeponien UVP-pflichtig.
Der Begriff „Deponie“ scheint auch in der schweizerischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600) auf. Die TVA ist in Liechtenstein durch die Kundmachung vom 21. Juni 2005 der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBl. 2005 Nr. 117, anwendbar. Art. 3 Abs. 5 TVA definiert Deponien als Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden. Art. 31 Abs. 1 lit. a) TVA setzt dabei für neue Inertstoffdeponien und Reststoffdeponien eine Mindestgrösse von 100,000 m³ fest.
Aus diesen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass Deponien, um überhaupt unter Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG zu fallen, eine gewisse Mindestgrösse aufweisen müssen. Die Frage, ab welcher Mindestgrösse von einer Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG zu sprechen ist, bleibt damit aber immer noch offen. Eine Schuttablagerung im Ausmass von 5 - 10 m³ kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch nicht als Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG verstanden werden.
Wesentliches Merkmal für die Definition einer Deponie ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die in Art. 3 Abs. 5 TVA erwähnte kontrollierte Ablagerung von Abfall. Damit man von einer kontrollierten Abfallablagerung sprechen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, so zB. ein bestimmtes Bewirtschaftungs- und Aufsichtssystem. In der Regel dürfte auch davon auszugehen sein, dass in einer Deponie regelmässig, dh. immer wieder neue Abfälle abgelagert werden und Deponien nicht nur einer Person allein, sondern mehreren Personen bzw. sogar der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Letztlich wird aber auch noch der zeitliche Faktor zu berücksichtigen sein, zumal Art. 3 Abs. 5 TVA auf eine endgültige Ablagerung hinweist. Unter Berücksichtigung solcher Kriterien wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Deponie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG vorliegt.
15. Wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus der Verneinung der Deponieeigenschaft dann allerdings den Schluss zieht, dass damit das Baugesetz nicht zur Anwendung gelange und demzufolge keine Zuständigkeit des Hochbauamts gegeben sei, übersieht sie Folgendes.
Gemäss Art. 3 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen. Zonenpläne sind integrierende Bestandteile der Bauordnung und unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Wenn nun Art. 9 Bauordnung A vorschreibt, dass die Landwirtschaftszone der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, so stellt das Ablagern von Bauschutt oder, nach Ansicht des Beschwerdegegners, von wieder verwertbarem Baumaterial, und damit generell das Ablagern von Materialien, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung stehen, einen Verstoss gegen diesen Art. 9 Bauordnung A dar. Das Ablagern von Bauschutt oder auch wieder verwertbarem Baumaterial ist keine landwirtschaftliche Nutzung (selbst wenn der Bauschutt bzw. das Baumaterial aus dem Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes herrühren würde oder das wieder verwertbare Baumaterial für eine landwirtschaftliche Baute bestimmt wäre, was beides nicht einmal behauptet wurde). Unter einer landwirtschaftlicher Nutzung ist die Erzeugung von Bodenprodukten mit Einschluss der Tierhaltung zu verstehen, soweit dabei natürlicher Boden als unentbehrlicher Produktionsfaktor unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen bewirtschaftet wird. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen somit insbesondere Ackerbau, Gemüsebau und Graswirtschaft (VBI 2001/61; VBI 2004/26).
Eine zonenfremde Nutzung bedarf in baugesetzlicher Hinsicht jedoch einer entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung. Nachdem in Bezug auf den Zonenplan eine gewisse Doppelspurigkeit besteht und sowohl dem Gemeinderat wie auch dem Hochbauamt eine Zuständigkeit zukommt, sind für die Erteilung einer entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung für eine zonenfremde Nutzung sowohl der Gemeinderat wie auch das Hochbauamt zuständig (VBI 1999/104).
Nachdem der Beschwerdegegner zumindest einen Teil seines Grundstücks Kat.Nr. *** zonenwidrig nutzt, indem er dort Bauschutt oder, nach Meinung des Beschwerdegegners, wieder verwertbares Baumaterial lagert, bedarf der Beschwerdegegner hierfür einer entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung sowohl des Gemeinderats wie auch des Hochbauamts. Über eine solche Bewilligung verfügt der Beschwerdegegner jedoch nicht und er hat über entsprechende Aufforderung seitens des Hochbauamts in der angefochtenen Entscheidung vom 19. Oktober 2004 auch kein nachträgliches (Bau-) Bewilligungsverfahren eingeleitet.
Zuwiderhandlungen gegen baurechtliche Bestimmungen werden nach Art. 86bis BauG geahndet. Die Zuständigkeit für das Ergreifen von Massnahmen nach Art. 86bis BauG liegt beim Hochbauamt.
16. Die angefochtene Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004, mit welcher dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 86bis BauG aufgetragen wurde, sämtliches gelagertes bzw. zwischendeponiertes Material vom Grundstück Kat.Nr. *** zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und zu reurbarisieren, ist damit im Ergebnis richtig. Diese Entscheidung wird indes unrichtigerweise damit begründet, dass der Beschwerdegegner keine Deponiebewilligung eingeholt habe. Richtigerweise hingegen müsste sie mit dem Fehlen einer Bewilligung für eine zonenfremde Nutzung begründet werden.
Damit kann abschliessend festgehalten werden, dass die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005 unzulässigerweise in die Autonomie der Gemeinde A eingreift, zumal damit die zonenrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde A im Zusammenhang mit zonenfremden Nutzung verneint wird.
Aus all diesen Gründen war daher der Beschwerde der Gemeinde A Folge zu leisten und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005, VBK 2004/37, dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. November 2004 gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 19. Oktober 2004 keine Folge zu geben und die inzwischen bereits abgelaufene Frist zur Entfernung der gelagerten Materialien und Reurbarisierung neu festzusetzen war.
17. Die Frage, ob der Beschwerdegegner mit der zonenwidrigen Ablagerung von Material in der Landwirtschaftszone allenfalls auch noch gegen weitere gesetzliche Bestimmungen verstossen hat (zB. gegen das Naturschutzgesetz, das Gewässerschutzgesetz oder das Abfallgesetz), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
18. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Beim gegenständlichen Verfahren, in welchem es um die Frage der Gemeindeautonomie geht, handelt es sich nicht mehr um ein eigentliches Baubewilligungsverfahren. Der Beschwerdegegner tritt hier der Autonomiebeschwerde der Gemeinde als gegnerische Verfahrenspartei auf, dh. es handelt sich um ein Zweiparteienverfahren. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG sind die Kosten des Verfahrens angemessen auf die Parteien zu verteilen, die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen.
Die Gemeinde A verzeichnet in ihrer Beschwerde bei einem Streitwert von CHF 30,000.00 Kosten nach TP 3C inkl. Einheitssatz in Höhe von CHF 1,663.20 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 126.40 sowie eine Eingabe- und Entscheidungsgebühr in Höhe von gesamthaft CHF 210.00. In seiner Gegenäusserung vom 28. Juni 2005 bemängelt der Beschwerdegegner die Höhe des Streitwerts mit CHF 30,000.00 und führt aus, dass man höchstens auf einen Betrag von CHF 1,000.00 käme, selbst wenn alles weggebracht würde.
Gemäss § 4 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 sind, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, als Bemessungsgrundlage für Honoraransätze die nachstehenden Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge, angemessen. Bevor also die in § 4 erwähnten Beträge heranzuziehen sind, stellt sich die Frage nach dem Wert aus der Sache selbst. Es ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gegenständlich ein Streitwert von CHF 30,000.00 als unangemessen hoch zu betrachten ist. Insoweit es sich nach Meinung des Hochbauamts wie auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ablagerung lediglich um Bauschutt handelt, ist die Bezifferung des Werts mit CHF 5,000.00 angemessen (§ 4 Ziff. 17 Honorarrichtlinien). Auf dieser Basis ergibt sich unter Anwendung von TP 3C inkl. Einheitssatz ein Honoraranspruch in Höhe von CHF 891.00 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 67.70, total sohin CHF 958.70.
Nachdem der Beschwerdegegner gegenständlich unterlegen ist, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof in Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung als angemessen, dem Beschwerdegegner den Ersatz der von der Gemeinde A verzeichneten Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 5,000.00 aufzuerlegen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 1998/27 in LES 2001/ 291) handelt die Gemeinde bei der Ausübung der Gemeindeautonomie in hoheitlicher Funktion, weshalb der Gemeinde wie auch allfälligen Beschwerdegegnern, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind. Demzufolge waren die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein zu übertragen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. August 2005