VGH 2005/26
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Zonenplan ---, --- Parz.Nr. ---
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31. August/1.September 2004, RA2004/2143-3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2005
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 16. September 2004 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31. August/ 1. September 2004, RA 2004/2143-3031, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung der Gemeinde --- vom 22. November 2000/22. Januar 2001 über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2000 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache an die Gemeinde --- zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. In der Gemeindeabstimmung (Volksabstimmung) der Gemeinde --- vom 25./27. Februar 2000 wurde die Bauordnung und der Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von --- bei einer Stimmbeteiligung von 78% mit 703 Ja-Stimmen zu 452 Nein-Stimmen (bei 5 ungültigen und 1 leeren Stimmzetteln) angenommen.
Vom 06. März bis 05. April 2000 wurde der in der Gemeindeabstimmung angenommene Zonenplan öffentlich aufgelegt.
2. Gegen diesen Zonenplan erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2000 Einsprache bei der Gemeinde --- und führte darin im Wesentlichen aus, auch auf seiner Parzelle Nr. --- müsse die Grenze der roten Gefahrenzone weiter nach Osten verlegt werden, so wie dies bei der nördlichen Nachbarparzelle Nr. --- und bei der südlichen Nachbarparzelle Nr. --- geschehen sei.
3. Der Gemeinderat --- wies mit Entscheidung vom 22. November 2000/22. Januar 2001 den Einspruch des Beschwerdeführers vom 10. März 2000 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Erarbeitung des Zonenplanes sei auf der Grundlage anerkannter Planungsgrundsätze erfolgt. Diese raumplanerischen Zielsetzungen beträfen im Wesentlichen folgende Hauptbereiche:
-. Siedlungsgestaltung und Siedlungsentwicklung: gute und geordnete Einordnung der Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft; zweckmässige Ausnützung des verfügbaren Bodens;
-. Ausscheidung der gesetzlich vorgeschriebenen Landwirtschaftszone: Ausscheidung möglichst grösserer zusammenhängender Flächen;
-. Landschafts- und Umweltschutz: haushälterische, landschafts- und umweltschonende Nutzung des verfügbaren Bodens; Erhaltung von wertvollen und erhaltenswerten Landschaften;
-. Immissionsschutz: Fernhaltung von lärmigen und luftverunreinigenden Nutzungen in Wohngebieten;
-. Erschliessung: ökonomische Verwendung der öffentlichen Mittel, wie bei der Erschliessung.
Von zentraler Bedeutung seien vor allem jene Ziele und Kriterien, welche für die Abgrenzung der Zonen mit baulicher Nutzung zu den übrigen Zonen massgebend gewesen seien. Die Festlegung der Bauzone sei aufgrund der Kriterien Erschliessungsstand, Siedlungsstruktur, Entwicklungsmöglichkeiten, Topographie, Geologie und Landschaftsschutz erfolgt.
Die Ergebnisse der Gefahrenkartierung seien in den Zonenplan aufgenommen worden. Die Festlegung der Grenze der roten Gefahrenzone sei nicht im Ermessen der Gemeinde gelegen. Dort, wo die rote Gefahrenzone an das Siedlungsgebiet grenze, seien unter Beizug eines Geologen spezielle Untersuchungen durchgeführt worden, so auch im Gebiet --- und im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen sei die Begrenzungslinie der roten Gefahrenzone parzellenscharf festgelegt worden. Die in den Zonenplan übernommene rote Gefahrenzone entspreche dem Ergebnis der geologischen Überprüfung und parzellenscharfen Abgrenzung.
4. Gegen diese Einspracheentscheidung der Gemeinde --- erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2001 Beschwerde an die Regierung und argumentierte im Wesentlichen gleich, wie in seiner Einsprache an die Gemeinde.
5. Mit Entscheidung vom 31. August/1. September 2004 wies die Regierung die Beschwerde vom 5. Februar 2001 ab und bestätigte die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde --- vom 22. November 2000.
Die Regierung führte aus, dass die Situation auf der Parzelle des Beschwerdeführers so sei, dass die Grenze der roten Gefahrenzone östlich unmittelbar am Gebäude entlang verlaufe. Dies sei von dem von der Gemeinde beigezogenen Geologen Dr. B festgestellt worden. Die Gemeinde habe kein Ermessen hinsichtlich der Festsetzung der roten Gefahrenzone. Sie habe lediglich dort die Möglichkeit der zweckmässigen Abgrenzung, wo es einen geologischen Ermessensspielraum gebe.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2004 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und beantragte eine minimale Bereinigung der Zonengrenze. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 1978 auf der --- Parz.Nr. --- als erste Etappe einen Garagenbau mit 7 Plätzen erstellt. Das Gebäude sei so dimensioniert, dass darauf ein Wohnhaus mit einer Bautiefe von 9 m in der zweiten Etappe realisiert werden könne. Ostseitig seien quer zum Hang fünf Fundamentriegel mit einer Länge von 2,5 m eingebracht worden. Damit sei der Hang gesichert. Bei Baubeginn des Wohnhauses sei kein Aushub erforderlich, was eine Gefahr des Abrutschens des Hanges ausschliesse. Heute komme die Grenze der Gefahrenzone bis 9 cm an die Ostwand der Garage heran. Die Zonengrenze müsste sich jedoch weiter östlich befinden, nämlich ca. 3 m östlich der rückwärtigen Fassade des Garagengebäudes.
7. Die Regierung trat auf diese Vorstellung nicht ein und leitete sie als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter (RA 2005/866-3031 vom 12./13.04.2005).
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hörte den Beschwerdeführer am 20. Juni 2005 zu dessen Vorbringen und dem weiteren Verfahrensablauf mündlich an. Daraufhin ersuchte er den Geologen Dr. B von der FirmaC AG in ---, zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Dr. B erstattete seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9. August 2005. Hierzu äusserte sich die Gemeinde --- nicht.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2005 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Die Grenze zwischen verschiedenen Gefahrenzonen kann nicht ganz genau, also auf Zentimeter genau bestimmt werden. Dennoch ist es aus praktischen Gründen notwendig, Abgrenzungslinien in Plänen, wie dem gegenständlichen Zonenplan, einzuzeichnen. Vorliegendenfalls zieht sich die Grenze zwischen der östlich gelegenen roten Gefahrenzone und der westlich gelegenen blauen Gefahrenzone in einem grösseren Bogen von Nordosten nach Südwesten und dann wieder leicht nach Südosten, dies von den Parzellen --- (nördlich der verfahrensgegenständlichen Parzelle ---) über die Parzelle --- weiter über die Parzelle --- (Parzelle südlich der verfahrensgegenständlichen Parzelle ---) bis und mit Parzelle ---, wo sich dann diese Grenze Richtung Westen fortsetzt, dies in zwei Stufen, wobei die zweite Stufe weiter nach Süden versetzt ist. Die beschriebene Kurve der Gefahrenzonengrenze macht direkt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Parz.Nr. --- die "Kurve" und kommt dabei in etwa auf der halben Länge des von Nord nach Süd verlaufenden Garagengebäudes an die Ostfassade dieses Garagengebäudes heran.
Richtig und aus geologischer Sicht betrachtet verläuft diese Grenze zwischen roter und blauer Gefahrenzone aber in etwa 3 m hinter (östlich) des gegenständlichen Garagengebäudes, in etwa parallel zur östlichen Fassade dieses Garagengebäudes. Die Grenze zwischen blauer und roter Gefahrenzone wird somit richtigerweise 3 m hinter (östlich) dem gegenständlichen Garagengebäudes festgesetzt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Zonenplan, der Gefahrenkartierung gemäss RA 1997/1934-8347 sowie insbesondere der geologischen Stellungnahme von Dr. B gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof vom 9. August 2005.
10. Damit fällt jedoch das von der Gemeinde --- und der Regierung verwendete Argument, weshalb beim verfahrensgegenständlichen Grundstück --- Parz.Nr. --- die Grenze zwischen der Wohnzone WZ im Westen und der Zone Übriges Gemeindegebiet ÜG im Osten direkt hinter dem Garagengebäude entlang der Grenze zwischen der roten und blauen Gefahrenzone verläuft, dahin. Sowohl die Gemeinde --- als auch die Regierung argumentierten mit dem geologischen Aspekt, dass sich die Wohnzone nicht in die rote Gefahrenzone erstrecken darf. Da aber, wie nunmehr festgestellt, die rote Gefahrenzone etwas östlich des gegenständlichen Garagengebäudes verläuft, besteht keine - aus geologischer Sicht - Notwendigkeit, die Grenze zwischen der Wohnzone und dem Übrigen Gemeindegebiet fast direkt entlang der östlichen Fassade des gegenständlichen Garagengebäudes zu führen. Man könnte diese Grenze nunmehr genauso gut 3 m östlich der genannten Fassade verlaufen lassen.
Ob dem so sein soll, muss jedoch die Gemeinde --- anhand von zonenplanerischen Kriterien entscheiden. Die Gemeinde --- hat also im gegenständlichen Fall die zonenplanerische Situation nochmals im Detail zu prüfen und dann zu entscheiden, wo die Grenze zwischen den baurechtlichen Zonen des Übrigen Gemeindegebietes einerseits und der Wohnzone andererseits auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück --- Parz.Nr. --- verlaufen soll. Sollte die Gemeinde --- nicht im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers entscheiden, wäre die Entscheidung der Gemeinde --- deutlich und nachvollziehbar zu begründen.
11. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 16. September 2004 insoweit Folge zu geben, als dass die angefochtene Regierungsentscheidung sowie die gegenständliche Gemeindeentscheidung aufzuheben waren und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde --- zurückzuleiten war.