VGH 2005/19
Art 91 Abs 1 und 2 LVG
Einer Gemeinde kommt im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie selbst Bauherrin oder Nachbarin iS von Art 73 Abs 2 BauG ist oder ihr wegen Verletzung der Gemeindeautonomie ein Beschwerderecht zusteht. Im Rahmen einer Autonomiebeschwerde ist eine Autonomieverletzung nicht nur zu behaupten, sondern durch entsprechendes Vorbringen zu substantiieren.
Art 55 Abs 2, Art 88, Art 103 LVG §§ 448, 497, 495 ZPO
Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse sind auch im Verwaltungsverfahren nur dann gesondert anfechtbar, wenn ihnen im Spruch ein entsprechender Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird.
Art 2, 4, 74 BauG
Das Baubewilligungsverfahren ist erstinstanzlich zweigliedrig aufgebaut. Angelegenheiten des Gemeindebaurechts (Gemeindebauordnung) fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates, Angelegenheiten des Landesbaurechts (Baugesetz) fallen in die Zuständigkeit des Hochbauamtes. Danach richtet sich auch der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens. Ein Baugesuch ist vom Gemeinderat in der Regel erst dann an das Hochbauamt zu übermitteln, wenn die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates fallenden Teile des Baubewilligungsverfahrens rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Einsprache eines Nachbarn gegen ein Baugesuch iS von Art 73 BauG ändert daran grundsätzlich nichts. Über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts entscheidet der Gemeinderat, über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbauamtes entscheidet das Hochbauamt, auch wenn es hinsichtlich sämtlicher Einsprachegründe nur eine einzige Einspracheverhandlung vor dem Gemeindevorsteher gibt.
Art 36 Abs 1 LVG
Erhebt ein Nachbar Einsprache gegen ein Baugesuch, kommt hinsichtlich der Kostentragung nicht mehr Art 35 Abs 1 LVG, sondern Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung, sodass die Parteikosten unter Berücksichtigung des Obsiegens bzw Unterliegens verhältnismässig auf die Parteien aufzuteilen sind.
1. Die Beschwerde der Gemeinde Vaduz vom 03.03.2005 gegen den B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 03.02.2005, VBK 2004/32, wird zurückgewiesen.
2. Der Kostenbeschwerde des Einsprachewerbers EW vom 03.03.2005 gegen den B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 03.02.2005, VBK 2004/32, wird Folge gegeben. Der B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 03.02.2005, VBK 2004/32, wird in Z 2 zweiter Satz des Spruchs dahingehend abgeändert, dass die Bauwerber AX und BX zu ungeteilter Hand verpflichtet sind, dem Einsprachewerber EW binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die mit CHF 1491.35 bestimmten Kosten zu bezahlen.
3. Die Bauwerber AX und BX haben Verfahrenskosten von CHF 59.00 zu ungeteilter Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
Die übrigen Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
4. Die Bauwerber AX und BX sind weiters zu ungeteilter Hand verpflichtet, dem Einsprachewerber EW binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die mit CHF 562.80 bestimmten Parteikosten seiner Kostenbeschwerde zu bezahlen.
5. Die Gemeinde Vaduz ist verpflichtet, dem Einsprachewerber EW binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die mit CHF 3937.70 bestimmten Parteikosten zu bezahlen.
1. Am 14.07.2004 reichten die Bauwerber bei der Gemeinde Vaduz ein Baugesuch betreffend den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Vad ParzNr 7 ein.
Mit Schreiben vom 04.08.2004 erhob der Einsprachewerber fristgerecht Einsprache, in welcher er ausführte, dass die gesetzlichen Mindestabstände nach Art 36 BauG nicht eingehalten seien.
2. Nachdem eine Einigung anlässlich der Einigungsverhandlung vom 01.09.2004 nicht erzielt werden konnte, wies die Gemeinde Vaduz mit E vom 28./30.09.2004 die Einsprache des Einsprachewerbers vom 05.08.2004 ab. Gleichzeitig führte die Gemeinde aus, dass der Ausnahmeantrag an das Hochbauamt betreffend das Unterschreiten der unter- und oberirdischen Strassenabstände befürwortet werde. Da es sich bei den oben erwähnten Ausnahmen um baugesetzliche Bestimmungen handle, liege die E beim Hochbauamt.
3. Mit Schriftsatz vom 19-/20. Oktober 2004 erhob der Einsprachewerber Beschwerde gegen die E der Gemeinde Vaduz vom 28./30.09.2004, welche in den Antrag mündete, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene E der Gemeinde Vaduz vom 28./30.09.2004 dahingehend abzuändern, dass die beantragte Ausnahmebewilligung betreffend das Unterschreiten der unter-und oberirdischen Strassenabstände nicht erteilt werde.
4. Über entsprechende Aufforderung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten reichten die Bauwerber am 05./08.11.2004 eine Gegenäusserung ein.
5. Mit B vom 03.02.2005, VBK 2004/32, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 19./20.10.2004 gegen die E der Gemeinde Vaduz vom 28./30.09.2004 statt, hob die E der Gemeinde Vaduz vom 28./30.09.2004 auf und verwies die Verwaltungssache zur neuerlichen E an die Gemeinde Vaduz zurück. Parteikosten wurden keine zugesprochen, die Verfahrenskosten wurden dem Land Liechtenstein überbunden.
Aufgrund der aufgenommenen Beweise traf die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter anderem die Sachverhaltsfeststellung, wonach der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands um bis zu 3,1 m mittels Ausnahmebewilligung bewilligt habe.
6. Gegen den B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 03.02.2005 erhob der Einsprachewerber am 03.03.2005 Kostenbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 03.02.2005 dahingehend abzuändern, dass die Bauwerber verpflichtet würden, dem Einsprachewerber die Parteikosten in Höhe von CHF 1491.35 zu ersetzen.
7. Die Gemeinde Vaduz erhob gegen den zugestellten B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde.
8. Über entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs brachte nur der Einsprachewerber eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Gemeinde Vaduz ein.
9. Der VGH entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen kann auf die Ausführungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art 100 Abs 4 LVG).
11. Der Sachverhalt unterliegt nachfolgender rechtlicher Beurteilung:
12. Nach Art 100 Abs 4 iVm Art 2 Abs 2 LVG hat die Rechtsmittelinstanz die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen abzuklären.
Die Beschwerdelegitimation des Einsprachewerbers im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Kostenbeschwerde gegen den B der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 3. Februar 2005 ist gegeben, zumal der Einsprachewerber das gegenständliche Verfahren als Nachbar der Bauwerber eingeleitet hat, er am gesamten bisherigen Verfahren als Partei beteiligt war und ihm mit dem angefochtenen B letztlich die von ihm im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verzeichneten Kosten nicht zugesprochen worden sind, er also mit seinem diesbezüglichen Kostenantrag unterlegen ist.
Anders die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde vom 03.03.2005. Diesbezüglich führt die Gemeinde Vaduz in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass es ausser Zweifel stehe, dass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Nachbar iS von Art 73 Abs 2 BauG involviert sei. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens seien aber nicht nur die Nachbarn iS des Baugesetzes zur Beschwerdeführung berechtigt, zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handle, auf welches ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des LVG anzuwenden seien. Nach Art 92 Abs 1 LVG sei jeder beschwerdeberechtigt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachte, er möge am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht. Bezüglich eines Selbstverwaltungskörpers bestimme Art 92 Abs 2 LVG, dass dieser ausser im Falle seiner Parteistellung auch dann beschwerdeberechtigt sei, wenn es sich um eine Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts handle. Im gegenständlichen Fall stütze die Gemeinde Vaduz ihre Beschwerdeberechtigung sowohl auf Art 92 Abs 1 LVG, also auf eine Parteistellung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie auch auf Art 92 Abs 2 LVG. Darüber hinaus hätte die Gemeinde Vaduz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die Rechte und Interessen des Landes Liechtenstein bestmöglich zu wahren, nachdem sie im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht nur im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungskreis und damit für das Land Liechtenstein tätig werde, letzteres insbesondere bei der Behandlung von strittig gebliebenen Baueinsprachen laut Art 73 Abs 3 letzter Satz BauG.
Im Weiteren führt die Gemeinde Vaduz aus, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz bei seiner E vom 28./30. September 2004 darüber völlig im Klaren gewesen sei, dass er mit der Abweisung der Baueinsprache nicht eine E im eigenen Wirkungskreis getroffen haben, sondern ausschliesslich eine solche im übertragenen Wirkungskreis, zumal sich der Einsprachewerber ausschliesslich auf öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts (Gebäudeabstand zu Strassen gem Art 36 BauG) berufen habe.
Nachdem die Gemeinde Vaduz in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Nachbar iS von Art 73 Abs 2 BauG involviert ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinde Vaduz im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren allenfalls als Partei iS von Art 92 Abs 1 LVG betrachtet werden kann. Ausführungen dazu, inwieweit der Gemeinde Vaduz hier eine Parteistellung iS von Art 92 Abs 1 LVG zukommen soll, macht die Gemeinde Vaduz keine. Der VGH vertritt den Standpunkt, dass eine Gemeinde, wenn sie nicht selbst Bauherrin oder Nachbarin iS von Art 73 Abs 2 BauG ist, nicht Partei im Baubewilligungsverfahren nach Art 92 Abs 1 LVG sein kann, sondern sie ausschliesslich als Unterbehörde auftritt, welcher ausser im Falle einer Verletzung der Gemeindeautonomie kein Beschwerderecht zusteht (VBI 2000/153; VGH 2003/72 mit Verweis auf StGH 1989/7 in LES 1990, 55).
Nachdem im gegenständlichen Fall der Gemeinde Vaduz eine Beschwerdelegitimation nach Art 92 Abs 1 LVG nicht zusteht, könnte sich demzufolge die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz nur auf Art 92 Abs 2 LVG abstützen.
Nach stRsp des StGH ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Bezug auf die Gemeindeautonomie ohne weiteres gegeben, wenn von der Gemeinde im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird. Ob der Gemeinde in dem von der Beschwerde betroffenen Rechtsbereich tatsächlich Autonomie zukommt, ist indessen keine Frage der Legitimation, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (StGH 1998/68, S 13; StGH 1998/27 in LES 2001, 9; StGH 1997/21 in LES 1998, 289; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 1469 ff.).
Im Rahmen einer Autonomiebeschwerde ist eine Autonomieverletzung aber nicht nur zu behaupten, sondern es bedarf vielmehr eines entsprechenden Vorbringens des Selbstverwaltungskörpers dahingehend, inwieweit sie in ihrer Autonomie tatsächlich verletzt ist, dh die behauptete Autonomieverletzung muss näher substantiiert werden (VBI 2001/26). Solche substantiierten Ausführungen lassen sich in der Beschwerde der Gemeinde Vaduz jedoch nicht finden. Im Gegenteil, die Gemeinde Vaduz führt in ihrer Beschwerde selbst aus, dass sie im Rahmen der E vom 28./30.09.2004 über die Baueinsprache des Einsprachewerbers vom 04.08.2004 nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde tätig geworden sei. Damit verneint die Gemeinde Vaduz geradezu eine Autonomieverletzung. Aus diesem Grunde war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz zurückzuweisen.
Aber selbst wenn die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz bejaht würde, wäre eine Verletzung der Gemeindeautonomie nicht erkennbar.
Bei dem vom Einsprachewerber geltend gemachten Einsprachegrund handelt es sich, wie die Gemeinde Vaduz richtigerweise selbst ausführt, um einen öffentlichrechtlichen Einsprachegrund des Landesbaurechts (Gebäudeabstand zu Strassen gem Art 36 BauG). Unabhängig von der Frage, ob es nun das Hochbauamt oder aber die Gemeinde sein soll, welche(s) über diesen Einsprachegrund zu entscheiden hat (dazu noch später), kann festgehalten werden, dass die Gemeinde, sollte sie denn zur E über diesen Einsprachegrund zuständig sein, hier nur im übertragenen Wirkungskreis eine E über Landesbaurecht treffen könnte, nicht aber eine solche im eigenen Wirkungskreis. Da der eigene Wirkungskreis der Gemeinde Vaduz damit aber überhaupt nicht betroffen wäre, könnte folgerichtig die Gemeindeautonomie auch nicht verletzt sein.
Abschliessend ist noch auf den Hinweis der Gemeinde Vaduz einzugehen, wonach sie im übertragenen Wirkungskreis auch die Rechte und Interessen des Landes Liechtenstein bestmöglich zu wahren habe und damit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen sei. Dieses Argument kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gemeinde Vaduz im gegenständlichen Fall als Unterbehörde aufgetreten ist und ihr eine Beschwerdelegitimation damit nicht zusteht. Eine solche Beschwerdelegitimation steht der Gemeinde Vaduz auch nicht im übertragenen Wirkungskreis zu.
Damit hat es mit der Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinde Vaduz sein Bewenden.
13. Ungeachtet dieser Zurückweisung nimmt der VGH die Gelegenheit wahr, aus Gründen der Rechtssicherheit zu den von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufgeworfenen Rechtsfragen des Rechtskraftvorbehalts einerseits und der Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren andererseits Stellung zu beziehen, zumal die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten grundsätzlich zutreffen.
14. Der aus dem Zivilprozessrecht stammende Rechtskraftvorbehalt dient einerseits der Zweckmässigkeitsprüfung und andererseits der Prozessökonomie. So kann es oftmals zweckmässig sein, im Rahmen einer Aufhebung und Zurückverweisung die Richtigkeit einer bindenden Rechtsansicht vorerst durch die obere Instanz überprüfen zu lassen, damit diese Rechtsansicht nicht etwa erst nach Durchführung des ergänzten und erneuerten Verfahrens abgelehnt wird, wodurch der ganze Zeit- und Kostenaufwand des ergänzten und erneuerten Verfahrens überflüssig würde (Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Rz 1822; Fasching, ZPO Kommentar Bd IV, Anm 2 zu § 479).
Art 55 Abs 2 LVG hält für das Verwaltungsverfahren fest, dass von Amtes wegen darauf hin zu wirken ist, dass das Verfahren auf möglichst übersichtliche und erschöpfende, rasche, einfache und wenig kostspielige Weise, ohne zu viel Schreibwerk durchgeführt werden kann. Art 55 Abs 2 LVG verkörpert damit im Wesentlichen den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Prozessökonomie. Dieser Grundsatz der Prozessökonomie ist auch im Verfahren vor dem VGH zu berücksichtigen (Art 103 LVG).
Ohne Rechtskraftvorbehalt kann, von Verfügungen und E prozessrechtlichen Inhalts abgesehen (Art 90 Abs 5 LVG), gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) Beschwerde erhoben werden (Art 90 Abs 1 LVG), sohin auch gegen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse. Diese unbeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hat nicht nur zur Folge, dass sich das Verfahren entsprechend verzögert und den Parteien zusätzliche Kosten entstehen, sondern kann auch dazu führen, dass sich die Behörde bzw der VGH theoretisch zweimal mit ein und derselben Sache zu befassen hat, nämlich einmal im Rechtsmittelverfahren gegen den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss und ein zweites Mal nach ergänztem und erneuertem Verfahren im weiteren Rechtsmittelweg. Die Zulassung des Rechtskraftvorbehalts könnte hier iS der Prozessökonomie durchaus Abhilfe schaffen. Aus diesen Überlegungen zum Grundsatz der Prozessökonomie vertritt der VGH den Standpunkt, dass der Rechtskraftvorbehalt auch im Verwaltungsverfahren zur Anwendung zu gelangen hat.
Es ist der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beizupflichten, dass das LVG im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen selbst keine ausdrückliche Regelung zum Rechtskraftvorbehalt beinhaltet. Gemäss Art 88 LVG (iVm Art 103 LVG) können im Verwaltungsverfahren jedoch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzend angewendet werden. Die Zivilprozessordnung beinhaltet Bestimmungen zum Rechtskraftvorbehalt in §§ 448, 487 und 495 ZPO. Wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im angefochtenen B auf § 479 Abs 1 ZPO Bezug nimmt und ausführt, dass das Revisionsgericht (hier die VBK) in der Regel selbst zu entscheiden habe, so ist den Ausführungen der Gemeinde Vaduz beizupflichten, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der verwaltungsrechtlichen Instanzenhierarchie nicht mit dem zivilgerichtlichen Revisionsgericht gleichzusetzen ist, sondern der Vergleich richtigerweise mit dem Berufungs- bzw Appellationsgericht zu ziehen ist. Insoweit hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wohl versehentlich nicht die richtigen Bestimmungen der ZPO herangezogen, was jedoch insoweit unbeachtlich ist, als der Rechtskraftvorbehalt auch für das Appellations- bzw Berufungsverfahren zugelassen ist.
Wie die Gemeinde Vaduz in ihrer Beschwerde richtig ausführt, wäre der Rechtskraftvorbehalt auch in den Spruch des B aufzunehmen und nicht nur in der Entscheidungsbegründung zu erwähnen gewesen.
Zusammengefasst kommt der VGH damit zum Ergebnis, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse im Verwaltungsverfahren nur dann gesondert anfechtbar sind, wenn ihnen im Spruch ein entsprechender Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird.
15. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wer über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts zu entscheiden hat, wenn anlässlich der nach Art 73 Abs 3 BauG vom Gemeindevorsteher durchgeführten Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte: Ist hierfür das Hochbauamt zuständig oder der Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vertritt im angefochtenen B unter Hinweis auf die im Baugesetz generell enthaltenen Zuständigkeitsnormen den Standpunkt, dass der Gemeinderat nur über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts zu entscheiden habe, über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts hingegen das Hochbauamt. In ihrer Beschwerde vertritt die Gemeinde Vaduz den gegenteiligen Standpunkt, nämlich dass über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts nicht das Hochbauamt, sondern der Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis zu entscheiden habe.
Nachdem im Zusammenhang mit dem Ablauf und den Zuständigkeiten des Baubewilligungsverfahrens nicht nur im gegenständlichen Verfahren, sondern generell immer wieder Fragen auftreten oder zumindest Unklarheiten bestehen, nimmt der VGH die Gelegenheit wahr, zum Ablauf und den Zuständigkeiten des Baubewilligungsverfahrens Stellung zu nehmen.
16. Art 2 Abs 1 BauG hält fest, dass für das Bauwesen die Regierung, das Hochbauamt und der Gemeinderat nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuständig sind. Gemäss Art 2 Abs 2 BauG erteilt oder versagt der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Gemäss Art 2 Abs 3 BauG erlässt das Hochbauamt, welches die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und dem betreffenden Zonenplan überprüft, den Baubescheid.
Art 74 Abs 1 BauG besagt, dass der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen entscheidet. Bewilligt der Gemeinderat das Baugesuch, hat er es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln. Lehnt der Gemeinderat das Baugesuch ab oder bewilligt er es bedingt oder mit Auflagen, hat er dem Bauherrn eine formelle E zuzustellen. Gemäss Art 74 Abs 2 BauG hat das Hochbauamt das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen und die formelle Baubewilligung mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Gemäss Art 74 Abs 3 BauG ist die Bewilligung zu versagen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden können.
Gemäss Art 4 Abs 1 Satz 2 BauG kann gegen die übrigen Beschlüsse des Gemeinderats (und gegenständlich interessieren nur diese übrigen Beschlüsse des Gemeinderats) und gegen Verfügungen und E des Hochbauamts Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die E und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sind dann gem Art 4 Abs 2 BauG mittels Beschwerde an den VGH anfechtbar.
Soweit vorab die relevanten Bestimmungen des Baugesetzes zu den Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren. Wie der VGH bereits bei anderen Gelegenheiten mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, ist das Baubewilligungsverfahren erstinstanzlich zweigliedrig aufgebaut, denn im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren stehen sowohl dem Gemeinderat wie auch dem Hochbauamt Kompetenzen zu. Von zonenplan- und überbauungsplanrechtlichen Bereichen abgesehen sind die Zuständigkeiten in Art 2 iVm Art 74 BauG dahingehend geregelt, dass Angelegenheiten des Gemeindebaurechts (Gemeindebauordnung) ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen, Angelegenheiten des Landesbaurechts (Baugesetz) hingegen ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts (VBI 1999/ 104; VBI 1999/105).
Dem Gesetzgeber, welcher mit LGBl 1985/20 diese Zuständigkeiten im Baugesetz (neu) geregelt hat (Art 2 wie auch Art 74 BauG gelten in der heutigen Fassung gem LGBl 1985/20), war es offensichtlich ein grosses Anliegen, diese Zuständigkeiten in den Bereichen Gemeindebaurecht und Landesbaurecht einerseits klar dem Gemeinderat bzw andererseits klar dem Hochbauamt zuzuteilen (Landtagsprotokoll 1983 Bd II S 200 ff; Bericht und Antrag 15/83).
Diese Intention des Gesetzgebers, eine klare Trennung der Zuständigkeiten im Bereich Gemeindebaurecht und Landesbaurecht durchzuziehen, wurde mit der Abänderung von Art 5 BauG (LGBl 1992/38) konsequent weitergeführt. Art 5 BauG beinhaltet die Zuständigkeitsregelungen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Danach können Ausnahmebewilligungen von der Gemeindebauordnung nur vom Gemeinderat erteilt werden, Ausnahmebewilligungen vom Baugesetz nur vom Hochbauamt.
17. Solange gegen ein Baugesuch keine nachbarrechtlichen Einsprachen iS von Art 73 BauG erhoben werden, sind die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren klar geregelt. So ist das Baugesuch bei der zuständigen Standortgemeinde einzureichen, welche das Baugesuch iS von Art 74 Abs 1 BauG im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen überprüft. Ergibt diese Überprüfung, dass das Baugesuch bewilligt werden kann, so bewilligt der Gemeinderat das Baugesuch und übermittelt es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt. Lehnt der Gemeinderat das Baugesuch hingegen ab oder bewilligt er es bedingt oder mit Auflagen, so hat er dem Bauherrn eine formelle E zuzustellen.
In Bezug auf den Ablauf des Baubewilligungsverfahrens stellt sich für den Fall, dass das Baugesuch vom Gemeinderat nur bedingt oder mit Auflagen bewilligt wird, die Frage, ob gleichzeitig mit der entsprechenden formellen E des Gemeinderats auch das Baugesuch zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln ist. Im Falle der gänzlichen Ablehnung des Baugesuchs durch den Gemeinderat ist diese Frage einfach zu beantworten. Das Baugesuch ist nicht an das Hochbauamt zur weiteren Behandlung zu übermitteln, denn wenn es im Rechtsmittelverfahren bei der Ablehnung bleibt, erübrigt sich eine weitere Behandlung des Baugesuchs durch das Hochbauamt ohnehin. Im Falle der Ablehnung des Baugesuchs durch den Gemeinderat ist das Baugesuch daher nur dann zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln, wenn die Ablehnung des Gemeinderats im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig aufgehoben wird.
Dieselbe Vorgehensweise drängt sich grundsätzlich auch auf, wenn das Baugesuch vom Gemeinderat nur bedingt oder mit Auflagen bewilligt wird. In diesem Fall ist das Baugesuch in der Regel erst dann an das Hochbauamt zur weiteren Behandlung zu übermitteln, wenn die diesbezügliche E des Gemeinderats in Rechtskraft erwachsen ist, ansonsten sich das Hochbauamt möglicherweise mit etwas befassen würde, das im Rechtsmittelverfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss aufgehoben oder allenfalls abgeändert wird. In denjenigen Fällen jedoch, in denen vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens keine wesentlichen Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang beim Hochbauamt bzw auf das Baugesuch zu erwarten sind, kann das Baugesuch ausnahmsweise aber bereits vor Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses dem Hochbauamt zur weiteren Behandlung übermittelt werden. Zur Verdeutlichung Folgendes Beispiel: Art 6 der Spezialbauordnung der Gemeinde Vaduz «Oberdorf und Mitteldorf» sieht unter anderem vor, dass Bauten in natürlichen und ortsüblichen Materialien auszuführen sind und der Gemeinderat weitere Materialien für die Strassen- und Platzgestaltung vorschreiben kann, wenn die Anpassung an das Ortsbild dies erfordert. Schreibt der Gemeinderat im konkreten Fall mittels Auflage eine bestimmte Materialisierung vor und erhebt der Bauwerber gegen diese Auflage ein Rechtsmittel, so sind vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens keine wesentlichen Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang beim Hochbauamt bzw auf das Baugesuch selbst zu erwarten. Das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens kann denn lediglich darin bestehen, dass die Frage der Materialisierung geklärt wird. Am Baugesuch selbst und an der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit ändert dies aber nichts.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das Baugesuch in der Regel erst dann an das Hochbauamt zur weiteren Behandlung zu übermitteln ist, wenn das in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallende erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Hinweis in Art 74 Abs 1 BauG, wonach der Gemeinderat das Baugesuch auch in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu überprüfen hat, verschafft dem Gemeinderat keine Zuständigkeit, über baugesetzliche Fragen zu entscheiden. Diese Bestimmung soll lediglich dazu verhelfen, dass dem Hochbauamt nach Möglichkeit kein Baugesuch übermittelt wird, welches offensichtlich den baugesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Gemeinderat bzw die Gemeindebauverwaltung soll aufgrund dieser Bestimmung die Möglichkeit haben, einen Bauwerber darauf hinweisen, dass sein Baugesuch gegen baugesetzliche Bestimmungen verstösst, sodass dieser in der Lage ist, sein Baugesuch entsprechend anzupassen oder gegebenenfalls um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen (VBI 1999/105).
18. Wenn nun gegen ein Baugesuch iS von Art 73 BauG Einsprachen erhoben werden, so ändert sich an den bisherigen Ausführungen zum Ablauf und zu den Zuständigkeiten des Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich nichts. Zusätzlich zum beschriebenen Baubewilligungsverfahren kommt aber das Einspracheverfahren hinzu.
Gemäss Art 73 Abs 3 BauG sind Einsprachen im Vermittlungswege vom Gemeindevorsteher zu behandeln. Art 73 Abs 3 BauG unterscheidet dabei zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen. Hingegen unterscheidet Art 73 Abs 3 BauG nicht zwischen öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Gemeindebaurechts und solchen des Landesbaurechts.
Nachdem in dem vom Gemeindevorsteher abzuhaltenden Einspracheverfahren nicht nur über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts eine gütliche Regelung zu suchen ist, deren Erledigung - wie bereits aufgezeigt - in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, sondern auch über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts, vermag sich der VGH der Meinung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten anzuschliessen, wonach im Falle öffentlich-rechtlicher Einsprachegründe des Landesbaurechts der Einspracheverhandlung ein Vertreter des Hochbauamts beigezogen werden soll, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Durch den Beizug eines Vertreters des Hochbauamts kann vielleicht die Möglichkeit geschaffen werden, auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Landesbaurechts eine gütliche Reglung zu finden.
Kann nun anlässlich der Einspracheverhandlung über sämtliche Einsprachegründe eine gütliche Regelung erzielt werden, so läuft das weitere Verfahren nach dem bereits aufgezeigten Schema ab.
19. Kann jedoch anlässlich der Einspracheverhandlung keine gütliche Regelung erzielt werden und bleibt damit die Einsprache aufrecht, so hat der Einsprachewerber bei privatrechtlichen Einsprachegründen gem Art 73 Abs 3 BauG binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim LG Klage auf Unterlassung der Bauführung oder einer bestimmten Bewirtschaftungsart zu erheben, widrigenfalls die Einsprache als zurückgenommen gilt. Über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe hingegen und nur diese interessieren hier - entscheidet gem Art 73 Abs 3 BauG der Gemeinderat.
Unabhängig davon, ob nach erfolgloser Vermittlung nun über privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einsprachegründe zu entscheiden ist, kann an dieser Stelle bereits grundsätzlich festgehalten werden, dass sich der Gemeinderat bzw das Hochbauamt mit dem Baugesuch iS von Art 74 BauG im bereits aufgezeigten Rahmen erst dann zu befassen haben, wenn das privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einspracheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (dazu aber noch später). Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesetzessystematik, wonach die Einsprache bzw das Einspracheverfahren (Art 73 BauG) vor dem Baubescheidverfahren (Art 74 BauG) geregelt wird. Aber auch aus logischen Überlegungen drängt sich eine dem Baubescheidverfahren vorgängig zu erfolgende rechtskräftige Erledigung des Einspracheverfahrens auf. Denn würde das Baubescheidverfahren nach Art 74 BauG parallel zum Einspracheverfahren durchgeführt, könnte die unvereinbare Situation eintreten, dass die Baubewilligung nach Art 74 BauG erteilt, gleichzeitig aber auch der Einsprache Folge gegeben wird.
20. Über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe hat mangels einer gütlichen Regelung gem Art 73 Abs 3 letzter Satz BauG der Gemeinderat zu entscheiden. Wie bereits erwähnt, trifft Art 73 Abs 3 BauG keine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Gemeindebaurechts und solchen des Landesbaurechts. Würde man nur am Wortlaut des Art 73 Abs 3 letzter Satz BauG festhalten, müsste man den Schluss ziehen, dass der Gemeinderat nicht nur über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts zu entscheiden hat, sondern auch über solche des Landesbaurechts. Eine solche Konstellation wäre zwar grundsätzlich denkbar, verstösst nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs allerdings diametral gegen die vom Gesetzgeber mit LGBl 1995/20 gewollte und auch eingeführte klare Trennung der Zuständigkeiten des Gemeinderats im Bereich des Gemeindebaurechts einerseits und des Hochbauamts im Bereich des Landesbaurechts andererseits. Der VGH vertritt damit gleich wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den Standpunkt, dass diese sich durch das Baugesetz hindurch ziehenden Zuständigkeiten des Gemeinderats und des Hochbauamts auch auf die Erledigung öffentlich-rechtlicher Einsprachegründe anzuwenden sind, dh für die Erledigung öffentlich-rechtlicher Einsprachegründe des Gemeindebaurechts ist ausschliesslich der Gemeinderat zuständig, für die Erledigung öffentlich-rechtlicher Einsprachegründe des Landesbaurechts hingegen ausschliesslich das Hochbauamt.
Die Fachkompetenz und das Fachwissen hinsichtlich des Landesbaurechts sind beim Hochbauamt gelegen. Damit drängt es sich geradezu auf, dass die E über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts dem Hochbauamt zukommen muss. Würde diese Zuständigkeit dem Gemeinderat (im übertragenen Wirkungskreis) zugesprochen, hätte dies unweigerlich zur Folge, dass sich das Hochbauamt zu diesen öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Landesbaurechts überhaupt nicht äussern könnte, zumindest nicht als entscheidende Instanz, denn der Rechtsmittelweg vom Gemeinderat führt gem Art 4 BauG über die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zum Verwaltungsgerichtshof, nicht aber zum Hochbauamt.
Auch eine andere Überlegung drängt sich in diesem Zusammenhang auf. Ein berechtigter öffentlich-rechtlicher Einsprachegrund bedeutet oftmals, dass für das Baugesuch eine Ausnahmebewilligung erforderlich sein wird, damit dasselbe überhaupt bewilligt werden kann. Liegt nun ein berechtigter öffentlich-rechtlicher Einsprachegrund des Landesrechts vor, so steht es gem Art 5 Abs 1 BauG ausschliesslich dem Hochbauamt zu, die entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen. Wäre nun der Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis zur E über den öffentlich-rechtlichen Einsprachegrund des Landesbaurechts zuständig, hätte dies zur Folge, dass über den Einsprachegrund zwar der Gemeinderat zu entscheiden hätte, über die Erteilung der Ausnahmebewilligung aber das Hochbauamt. Damit würde dem Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis indirekt praktisch auch die Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen des Landesbaurechts übertragen, was den Intentionen des Gesetzgebers aber nicht entsprochen hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann es nicht sein und war dies nicht die Intention des Gesetzgebers, dass die klaren Zuständigkeitsregelungen im Baubewilligungsverfahren unterlaufen werden, nur weil ein Nachbar öffentlich-rechtliche Einsprachegründen des Landesbaurechts geltend macht. Nur wegen der Erhebung einer Baueinsprache sollen die Zuständigkeiten nicht geändert werden. Ein «gewiefter» Bauherr könnte diese Situation ansonsten ausnutzen und einen ihm gut gesinnten Nachbarn zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einsprachegrunds des Landesbaurechts bewegen, nur um damit die Zuständigkeit des Hochbauamts zu umgehen, von welchem der Bauherr annehmen muss, dass es seinem Baugesuch, welches auf Ausnahmebewilligungen nach dem Baugesetz angewiesen ist, negativ gegenübersteht.
Letztlich muss allerdings die Frage offen und unbeantwortet bleiben, aus welchen Gründen der Gesetzgeber mit LGBl 1995/20 in Art 73 Abs 3 letzter Satz BauG keine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Gemeindebaurechts und solchen des Landesbaurechts getroffen hat. Offensichtlich ging die Intention des damaligen Gesetzgebers auf eine klare Trennung der Zuständigkeiten des Gemeinderats einerseits und des Hochbauamts andererseits.
21. Unter Berücksichtigung dieser Zuständigkeitsregelung ergibt sich folgender Ablauf. Werden nur öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts geltend gemacht und kann anlässlich der Einspracheverhandlung keine Einigung gefunden werden, so entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Gemeindebaurechts der Gemeinderat. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser allenfalls im Rechtsmittelverfahren bestätigten oder abgeänderten E ist dann iS von Art 74 BauG vorzugehen.
Werden, wie im gegenständlichen Fall, nur öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts geltend gemacht, so ist vom Gemeindevorsteher dennoch eine Einspracheverhandlung, nach Möglichkeit unter Beizug eines Vertreters des Hochbauamts, abzuhalten. Kann an dieser Einspracheverhandlung keine Einigung erzielt werden, so kommt dem Gemeinderat aber keine Kompetenz zu, über diese Einsprachegründe zu entscheiden. Vielmehr hat er das Baugesuch iS von Art 74 BauG zu behandeln und gegebenenfalls das Baugesuch zur weiteren Behandlung dem Hochbauamt zu übermitteln, wobei er gleichzeitig darauf hinzuweisen hat, dass vom Hochbauamt noch über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts zu entscheiden ist. Eine E über allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts, bevor der Gemeinderat das Baugesuch nach Art 74 BauG behandelt und an das Hochbauamt weitergeleitet hat, ist nicht Ziel führend, zumal das Baugesuch seitens des Gemeinderats auch aus anderen Überlegungen rechtskräftig abgewiesen werden kann und sich damit eine E des Hochbauamts über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Landesbaurechts erübrigt.
Werden öffentlich-rechtliche Einsprachegründe sowohl des Gemeindebaurechts wie auch des Landesbaurechts geltend gemacht, so ist in der Regel zuerst rechtskräftig über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Gemeindebaurechts zu entscheiden, bevor das Baugesuch dem Hochbauamt im obigen Sinne zur weiteren Behandlung und E über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Landesbaurechts übermittelt wird.
22. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten bei öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen auf den Gemeinderat einerseits und das Hochbauamt andererseits bringt jedoch einen Nachteil mit sich, welcher vorderhand dem bereits erwähnten Grundsatz der Prozessökonomie widerspricht. So hat diese Aufteilung der Zuständigkeiten, wenn sowohl öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Gemeindebaurechts wie auch des Landesbaurechts geltend gemacht werden, möglicherweise zur Folge, dass zwei Rechtsmittelverfahren durchgezogen werden müssen und sich nicht nur die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der VGH zweimal mit Einsprachegründen zu befassen haben, sondern möglicherweise auch der Staatsgerichtshof. Berücksichtigt man dazu, dass im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren nach Art 74 BauG allenfalls auch zwei Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden können, wäre es theoretisch denkbar, dass sich die Behörden und Instanzen mit ein und demselben Baugesuch viermal zu befassen hätten, was offensichtlich dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche.
Dieser offensichtliche Nachteil kann jedoch auf einfache Weise umgangen werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass an sich das Einspracheverfahren rechtskräftig zu erledigen ist, bevor das Baugesuch iS von Art 74 BauG zu behandeln ist. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zwingend einzuhalten, denn nachdem sich der Gemeinderat sowohl iS von Art 73 Abs 3 BauG mit öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen des Gemeindebaurechts wie auch nach Art 74 BauG mit der Behandlung des Baugesuchs zu befassen hat, ist es nur nahe liegend und prozessökonomisch bzw drängt es sich geradezu auf, dass sich der Gemeinderat bei der Behandlung der Einsprachegründe gleichzeitig auch mit dem Baugesuch selbst befasst und er die E über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Gemeindebaurechts mit der E über das Baugesuch nach Art 74 BauG verbindet und beide E in ein und dieselbe Entscheidungsausfertigung aufnimmt.
Diese Vorgehensweise hat den klaren Vorteil, dass sich nicht nur der Gemeinderat mit Fragen des Gemeindebaurechts nur einmal zu befassen hat, sondern auch die Rechtsmittelinstanzen. Um denselben Vorteil zu erzielen, sollte auch das Hochbauamt gleichzeitig mit der E über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts über das Baugesuch iS von Art 74 BauG entscheiden. Damit hat sich das Hochbauamt nur einmal mit Fragen des Landesbaurechts zu befassen, ebenso die Rechtsmittelinstanzen.
Damit liesse sich das ganze Baubewilligungsverfahren, von allfälligen Zurückverweisungen abgesehen, grundsätzlich auf maximal zwei Verfahrensdurchgänge reduzieren, nämlich einerseits auf einen Verfahrensdurchgang bezüglich Fragen des Gemeindebaurechts und andererseits auf einen solchen bezüglich Fragen des Landesbaurechts. Dadurch wiederum kann dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Prozessökonomie ausreichend Rechnung getragen werden.
23. Nachdem der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz mit der E vom 28./30.09.2004 die Einsprache des Einsprachewerbers vom 05.08.2004 abgewiesen hat, obwohl der Gemeinderat zur E über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts nicht zuständig war, hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diese E des Gemeinderats zu Recht aufgehoben.
Die Gemeinde Vaduz führt in ihrer Beschwerde aus, dass der Gemeinderat in seiner E vom 28./30.09.2004 an sich drei E gefällt habe, nämlich die Einsprache abzuweisen, den Ausnahmeantrag zu befürworten und die Kosten aufzuerlegen. Wenn die Gemeinde Vaduz dazu ausführt, dass die Befürwortung des Ausnahmeantrags nicht hätte abgewiesen werden dürfen, so ist der Gemeinde Vaduz entgegenzuhalten, dass diese Befürwortung des Ausnahmeantrags seitens des Gemeinderats, wie die Gemeinde Vaduz selbst zu Recht ausführt, keine anfechtbare E eines Gemeinderats darstellt und diese daher erst gar nicht in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre. Der VGH hat bereits in einer kürzlich ergangenen E ausgeführt, dass der Gemeinderat zu einem Ausnahmeantrag betreffend Landesbaurecht selbstverständlich eine Stellungnahme abgeben, diesen Ausnahmeantrag befürworten oder diesem entgegentreten und auch festhalten kann, dass die Kompetenz über die E einer Ausnahme beim Hochbauamt liegt (VGH 2004/95). Eine solche Stellungnahme des Gemeinderats kann aber nicht angefochten werden, weshalb eine solche auch nicht in den Entscheidungsspruch aufzunehmen ist.
Im weiteren Verfahrensgang wird der Gemeinderat, wie von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zutreffend ausgeführt, das Baugesuch iS von Art 74 Abs 1 BauG zu behandeln haben und, nach rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens, das Baugesuch zur weiteren Bearbeitung an das Hochbauamt weiterzuleiten haben, verbunden mit dem Hinweis, dass das Hochbauamt auch noch über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe des Landesbaurechts zu entscheiden habe.
24. Was nun die Kostenbeschwerde des Einsprachewerbers betrifft, so hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dem Einsprachewerber die von ihm in seiner Beschwerde verzeichneten Kosten nicht zugesprochen, obwohl der Einsprachewerber mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, dh obwohl seiner Beschwerde statt gegeben wurde. In der hierzu ergangenen Begründung verweist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf Art 36 Abs 1 LVG, wonach die den Parteien erwachsenden Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig aufzuteilen sind. Es sei in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Obsiegens bzw Unterliegens zu fällen. Dies gelte zumindest, wenn sich zwei private Parteien im Verwaltungsverfahren kontradiktorisch gegenüberständen, wie dies hier der Fall sei. Konkret bedeute dies, dass der Verfahrensausgang und die Ermessensentscheidung über den Ersatz von Parteikosten einzufliessen habe. Im konkreten Fall seien dem Einsprachewerber jedoch die Parteikosten dieses Verfahrens nicht durch einen Fehler der Bauwerber entstanden. Daher sei diese Beschwerde im Konkreten so zu beurteilen, als handle es sich hier nicht um ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren, in welchem ansonsten Parteikosten in den meisten Fällen zugesprochen würden. Die Parteikosten seien deswegen gegeneinander wettzuschlagen, was bedeute, dass die den Parteien erwachsenden Kosten von diesen selbst zu tragen seien.
Dieser Rechtsansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vermag sich der VGH nicht anzuschliessen, zumal die von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in ihrer Begründung hierzu angeführten E längst überholt sind. Der VGH hat seine Rechtsprechung in Bezug auf die Parteikosten inzwischen geändert.
Wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ausführt, dass sich der Einsprachewerber und die Bauwerber kontradiktorisch im Einspracheverfahren gegenüberstehen, so ist dies zutreffend. Der VGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass wenn gegen ein Baugesuch eine Einsprache erhoben wird, hinsichtlich der Kostentragung nicht mehr Art 35 Abs 1 LVG, sondern Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung gelangt, zumal sich im Einspracheverfahren Einsprachewerber und Bauwerber kontradiktorisch gegenüberstehen (VBI 2001/05).
Wie bereits erwähnt, hat der VGH mit seiner E zu VBI 1999/109 zur Frage der Aufteilung der Parteikosten nach Art 36 Abs 1 LVG eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet, welche in der Folge mehrfach bestätigt wurde (VBI 2000/66; VBI 2000/103; VBI 2000/138; VGH 2002/ 35). Nach dieser Rechtsprechung sind im Baueinspracheverfahren, da sich Bauwerber und Einsprachewerber kontradiktorisch gegenüberstehen, die Parteikosten nicht in jedem Fall gegenseitig wettzuschlagen, sondern unter Berücksichtigung des Obsiegens bzw Unterliegens verhältnismässig auf die Parteien aufzuteilen. Weshalb im konkreten Fall gemäss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde so zu beurteilen sein soll, als handle es sich hierbei nicht um ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren, kann der VGH nicht nachvollziehen. Nur der Umstand, dass die Gemeinde eine E getroffen hat, welche von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wieder aufgehoben worden ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass es sich beim Baueinspracheverfahren nicht mehr um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Ansonsten müsste jede Aufhebung einer E und jede Zurückverweisung kostenmässig gleich behandelt werden.
Nachdem der Einsprachewerber mit seiner Beschwerde im Ergebnis erfolgreich war, obwohl die E letztlich aus anderen als den in der Beschwerde angeführten Gründen aufgehoben wurde, wären ihm richtigerweise in Anlehnung an die inzwischen ständige Rechtsprechung die von ihm richtig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1,491.35, darin enthalten Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 105.35, zuzusprechen gewesen wären.
25. Was nun die Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem VGH betrifft, so ist zwischen der erfolgreichen Kostenbeschwerde des Einsprachewerbers und der erfolglosen Beschwerde der Gemeinde Vaduz zu unterscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich grundsätzlich auf Art 41 iVm Art 36 Abs 1 LVG.
Im Verfahren der Kostenbeschwerde sind die Bauwerber unterlegen, weshalb ihnen bei einem Streitwert von CHF 1491.35 eine Eingabegebühr in Höhe von CHF 14.00 und eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 35.00 (Art 34 und 35 Gebührengesetz) aufzuerlegen war.
Nach der Rechtsprechung des StGH (StGH 1998/27 in LES 2001, 291) handelt die Gemeinde bei der Ausübung der Gemeindeautonomie in hoheitlicher Funktion, weshalb ihr wie auch allfälligen Beschwerdegegnern, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Gemeinden nach Art 10 lit b GebührenG gebührenbefreit. Demzufolge waren im Beschwerdeverfahren der Gemeinde Vaduz weder der Gemeinde Vaduz noch dem obsiegenden Einsprachewerber Verfahrenskosten aufzutragen.
Da der Einsprachewerber mit seiner Kostenbeschwerde vom 03.03.2005 erfolgreich war, sind ihm von den unterlegenen Bauwerbern die Kosten der Kostenbeschwerde zu ersetzen. Allerdings hat der Einsprachewerber in seiner Kostenbeschwerde vom 03.03.2005 seine Kosten nicht richtig verzeichnet, zumal er die Kostenbeschwerde nach TP 3C verzeichnet hat. Gemäss TP 3A I Z 5 lit b) der Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl 1992/69, sind Kostenrekurse in allen Verfahren lediglich nach TP 3A zu entlöhnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage von CHF 1 491.35 ergibt sich unter Anwendung von TP 3A inkl 50% Einheitssatz, 10% Streitgenossenzuschlag und 7.6 % Mehrwertsteuer ein Kostenersatzanspruch in Höhe von CHF 562.80.
Für seine Gegenäusserung vom 21.03.2005 zur Beschwerde der Gemeinde Vaduz hat der Einsprachewerber auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 150 000.00 nach TP 3C inkl Einheitssatz, Mehrwertsteuer und Entscheidungsgebühr CHF 4637.70 verzeichnet. Nachdem die Gemeinde Vaduz mit ihrer Beschwerde erfolglos war, war sie zum Kostenersatz zu verpflichten. Diese Kostenersatzpflicht der Gemeinde besteht auch im Falle des Unterliegens im Gemeindeautonomieverfahren (VBI 2001/ 79; VBI 2000/138 und VGH 2004/26).
Nachdem der VGH im Baueinspracheverfahren in dritter Instanz entscheidet, kommt TP 3C zur Anwendung (VBI 2001/32). Da die Gemeinde Vaduz in ihrer Beschwerde selbst von einer Bemessungsgrundlage von CHF 150,000.00 ausgegangen ist, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Einsprachewerber auf derselben Bemessungsgrundlage seine Kosten verzeichnet (vgl auch § 4 Z 1 lit b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Der Einsprachewerber hat in seinem Kostenverzeichnis jedoch auch eine halbe Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 700.00 verzeichnet, welche nicht zugesprochen werden konnte, da keine Verfahrenskosten anfallen. Demzufolge waren dem Einsprachewerber für seine Gegenäusserung vom 21.03.2005 Kosten in Höhe von CHF 3937.70 zuzusprechen.