VGH 2005/14
Ideelle Verbandsbeschwerde: Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind Verbände nur dann legitimiert, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich vorsieht. Eine sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde ist im Strassenverkehrsrecht nicht vorgesehen.Ob eine sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde analog zur schweizerischen Rechtsprechung auch aus dem liechtensteinischen Recht abgeleitet werden kann, kann vorliegendenfalls offen bleiben, da die in der schweizerischen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer egoistischen Verbandsbeschwerde im konkreten Fall nicht erfüllt sind.Mitwirkungspflicht: Die Behörde ist zwar verpflichtet, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abzuklären, doch ist sie dabei immer auch auf die Mitwirkung der Partei angewiesen. Die Partei trifft also die Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorzubringen und unter Beweis zu stellen.
1. Am 26.08.2004 erliess das Tiefbauamt mit Verfügung 161.02/4967 eine Verkehrsbeschränkung im Bereich Landstrasse und Postareal in Triesen und machte diese am 01.09.2004 als Verkehrsanordnung in den Landeszeitungen kund [...].
2. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob der Bf (im Folgenden: VCL) am 12.09.2004 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK) und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Beschwerde werde gegen einen Teil der Verkehrsanordnung betreffend Postareal in Triesen erhoben, nämlich gegen den Teil der Verkehrsanordnung SigNr 2.01 "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" mit Zusatz "ausgenommen Güterumschlag Post AG" auf dem Areal der Post Triesen.
Es sei zu vermuten, dass die Behörden das SigNr 2.01 wählten, damit der Güterumschlag bei der Post nicht gestört werde. Der Güterumschlag finde aber nur im nördlichen Teil des Platzes statt. Zudem sei der Platz so breit, dass Fahrräder problemlos auf der der Strasse zugewandten Seite an den stehenden Postfahrzeugen vorbeifahren könnten. Radfahrende aus nördlicher Richtung würden aber vorzugsweise und unabhängig von der Signalisation direkt nördlich oder südlich der neuen Wartekabine in den Platz einfahren. Der Parkplatz südlich und hinter der Wartekabine sei sinnvollerweise für den Fuss- und Radverkehr reserviert. In diesem Bereich befinde sich der strassenseitige Eingang in die Post und der Briefkasten. Es müsse eine Raddurchfahrt von diesem Platz in die südliche Zufahrt zur Post sichergestellt werden, sonst würden Radfahrende aus südlicher Richtung gegen den Verkehr in den Platz vor der Post einfahren und dabei sich und andere gefährden. Der überdachte Fahrradständer auf der westlichen Seite der Post sei bestens geeignet für Angestellte der Post, die ihren Arbeitsweg per Fahrrad zurücklegten, und für Busfahrgäste, die mit dem Rad zur Haltestelle führen. Unattraktiv sei er dagegen für Postkunden per Fahrrad und völlig unattraktiv für Postkunden, die nur den Briefkasten benützen wollten. Der VCL hoffe, dass die Signalisation in der beantragten Weise geändert werde und die Radfahrenden nicht durch eine für den Radverkehr unfreundliche Signalisation zum täglichen Zuwiderhandeln gereizt würden.
Der VCL beantragte, das Tiefbauamt bzw die VBK wolle die Verkehrsanordnung vom 01.09.2004 dahingehend abändern, dass für das Areal der Post Triesen statt der SigNr 2.01 dauerhaft die SigNr 2.13 oder SigNr 2.14 verwendet wird, in eventu dass die SigNr 2.01 mit dem Zusatz "ausgenommen Radfahrer" versehen wird.
[...]
7. Mit E vom 03.02.2005 entschied die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu VBK 2004/31 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 12.09.2004 wird zurückgewiesen und die Verfügung des Tiefbauamtes vom 26.08.2004 bzw die Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 01.09.2004 wird bestätigt.
2. Der Bf ist schuldig, bei sonstigem Zwang, an Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 154.- zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
Beschwerdeberechtigt sei, wer in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar sich als beschwert erachte (Art 92 Abs 1 LVG).
Die liechtensteinische Rechtsprechung habe sich zur Beschwerdelegitimation von Verbandspersonen nicht geäussert, mit Ausnahme des StGH in einem obiter dictum in StGH 2000/12 (= LES 2003, 112).
In Liechtenstein gebe es kein universelles Beschwerderecht. Die Popularbeschwerde sei nicht zugelassen. Das konkrete Beschwerderecht ergebe sich im Einzelnen aus den Materiengesetzen. Sohin sei auch die Anwendung des Art 20 Abs 1 lit c StGH nicht zielführend.
Die in der Schweiz entwickelten Kriterien zur Verbandsbeschwerde erfülle der VCl nicht, denn es habe nicht festgestellt werden können, ob eine grosse Zahl bzw die Mehrheit von Vereinsmitgliedern des VCl von der gegenständlichen Verkehrsanordnung betroffen seien oder ob Mitglieder des VCl als Privatpersonen beschwerdelegitimiert seien. Ein entsprechendes Vorbringen sei vom VCl selbst nach Aufforderung seitens der VBK nicht erstattet worden. Somit sei die Beschwerdelegitimation des VCl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gem Art 96 LVG zurückzuweisen sei.
8. Gegen diese E erhob der VCl am 14.02.2005 rechtzeitig Beschwerde an den VGH. [...]
9. Der VGH zog die Vorakten des Tiefbauamtes und der VBK (VBK 2004/31) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13.04.2005 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Aufgrund der vom VCL eingereichten Statuten und Mitgliederlisten steht folgender Sachverhalt fest:
Unter dem Namen "Verkehrs-Dub des Fürstentums Liechtenstein" (Abkürzung VCL) besteht ein Verein iS von Art 246 ff PGR mit Sitz in Vaduz.
Der Zweck des VCL ist die Förderung der Ziele des Verkehrs-Clubs der Schweiz VCS gem Art 2 der VCS-Statuten im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs, insbesondere für
sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe;
Vermeidung von unnötigem Verkehrsaufkommen;
optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmer, namentlich für Kinder, ältere Leute und Behinderte;
Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem Wirkungsgrad;
Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen;
Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigung durch Verkehr.
Der VCL strebt die aktive Mitarbeit möglichst vieler Mitglieder an. Er arbeitet mit zielverwandten Organisationen zusammen.
Die Statuten des VCL wurden am 15.03.1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der VCL hat 325 Mitglieder. Einige davon (ca 3 Mitglieder) sind juristische Personen. Zum Teil werden zwei Mitglieder, vor allem Eheleute, als ein Mitglied gezählt; dies sind etwa 68 Mitglieder, sodass die eigentliche Mitgliederzahl des VCL ca 390 beträgt. Von diesen 390 Mitgliedern haben etwa 49 Mitglieder ihren Wohnsitz in der Gemeinde Triesen.
[...]
12. Die Beschwerde des VCL richtet sich, wie aus obigen Punkten 2. und 4. ersichtlich, nur gegen die Signalisation des erwähnten Vorplatzes (Umschlagplatz mit Zufahrtserlaubnis für Post-LKWs; Bereich um die Buswartekabine und Bereich bei bestehendem Briefkasten und Eingang zum Schalterraum). Der VCL macht geltend und beabsichtigt mit seiner Beschwerde vom 12.09.2004, diesen Vorplatz für Radfahrer zugänglich zu machen. Insoweit nimmt er also Interessen von Radfahrern wahr, nicht aber Interessen von Automobilisten oder Fussgängern.
13. Vorliegendenfalls stellt sich die Frage, ob und allenfalls inwieweit der VCL beschwerdelegitimiert ist, also das Recht hat, die Verkehrsanordnung vom 26.08./01.09. 2004 mittels verwaltungsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
14. Die gegenständliche Verkehrsanordnung stützt sich auf das Strassenverkehrsrecht. Dieses enthält keine spezielle Vorschrift über die Beschwerdelegitimation (siehe insbesondere Art 96 und 97 Strassensignalisationsverordnung SSV).
Somit kommt die allgemeine Bestimmung zur Beschwerdelegitimation, nämlich Art 92 LVG zur Anwendung. Gemäss Art 92 Abs 1 LVG ist beschwerdeberechtigt - dies abgesehen von besonderen Bestimmungen -jeder, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet. Gemäss Rsp genügt eine faktische Betroffenheit der Interessen des Bf (StGH 1997/36 in LES 1999, 76), wobei der Betroffene beschwert sein muss (StGH 1998/25), und zwar mehr als jemand aus der Allgemeinheit (StGH 1998/53; StGH 1997/36; StGH 2002/67).
Vorliegendenfalls ist nicht erkennbar, wodurch der VCL, der ein ideeller Verein ist, durch die gegenständliche Strassensignalisation in seinen Rechten oder seinen rechtlich anerkannten Interessen oder in seinen zu schützenden faktischen Interessen unmittelbar beschwert sein soll. Beschwert sind vielmehr einzelne bzw gewisse Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer (so zumindest nach dem Beschwerdevorbringen des VCL).
Dass der VCL allgemein einen schonenden und nachhaltigen Verkehr zu fördern bezweckt, genügt nicht, denn dabei handelt es sich um einen ideellen Zweck des VCL, dessen Verfolgung im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen mag. Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind Verbände aber nur dann beschwerdelegitimiert, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich vorsieht (vgl Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 1790, 1958), wie zB das Naturschutzgesetz und Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Eine solche sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde ist jedoch im Strassenverkehrsrecht, insbesondere im Strassenverkehrsgesetz und in der SSV, nicht vorgesehen. Daraus, dass der Gesetzgeber einzelne spezielle Bestimmungen geschaffen hat, um ideelle Verbandsbeschwerden in bestimmten Rechtsgebieten zuzulassen, und daraus, dass die Regierung dem VCL die Stellung einer beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisation iS von Art 20 Abs 2 UVPG anerkannte, kann nicht abgeleitet werden, dass auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts die ideelle Beschwerde zugelassen ist oder dass der VCL ganz allgemein Verkehrsanordnungen anfechten darf (vgl auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S 302 ff).
[...]
17. Der VCL bringt in seiner Beschwerde vom 14.02. 2005 vor, es sei nicht seine Pflicht, seine Beschwerdelegitimation zu belegen, sondern es sei Pflicht der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig abzuklären (Beschwerdepunkte 10. und 11.).
Dem ist nicht so. Es ist zwar richtig, dass es Pflicht der Behörde ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abzuklären, doch ist die Behörde dabei immer auf die Mitwirkung des Bf angewiesen, weshalb eine Mitwirkungspflicht besteht. Die VBK hat denn auch den VCL mit B vom 07.01.2005 zu einer spezifischen Mitwirkung, nämlich im Bereich der Frage der Beschwerdelegitimation, aufgefordert. Unter diesen Umständen oblag es dem VCL, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorzubringen und unter Beweis zu stellen (VGH 2004/8; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S 160 mit Verweisen auf die Rsp des Bundesgerichtes und der Bundesbehörden; BGer 1A.73/2004 vom 06.07.2004 E 3., veröffentlicht in: Die Praxis 2004 Nr 157 S 898).
18. Der VCL bringt in seiner Beschwerde vom 14.02. 2005 vor, es sei ihm unmöglich nachzuweisen, dass seine Mitglieder individuell beschwerdelegitimiert seien oder dass eine Mehrheit oder doch eine grosse Zahl seiner Mitglieder von der angefochtenen Verkehrsanordnung individuell betroffen seien. Die VBK habe auch nicht erklärt, wie gross diese "Zahl der Mitglieder" sein müsse (Beschwerdepunkte 12. bis 14.).
Welcher Anteil der Vereinsmitglieder von einer angefochtenen Verfügung betroffen sein müssen, damit die Beschwerdelegitimation des Vereins (Verbandes) angenommen werden kann, ist eine Rechtsfrage, zu der der VCL in seiner Stellungnahme gem B der VBK vom 07.01. 2005 Stellung nehmen hätte können. Auch tatsächlich wäre es ihm möglich gewesen, für jedes einzelne seiner Mitglieder nachzuweisen, ob es von der verfahrensgegenständlichen Verkehrsanordnung individuell betroffen ist oder nicht. Die relativ grosse Anzahl von Vereinsmitgliedern hindert dies nicht. Wenn der VCL sehr viele Mitglieder hat, muss er auch in der Lage sein, für diese grosse Anzahl nachweisen zu können, welche Interessen vorhanden bzw verletzt sind (vgl auch Gygi, aaO, S 160).
19. Der VCL bringt in seiner Beschwerde vor, der StGH habe in StGH 2000/12 im Einzelnen ausgeführt, welche Voraussetzungen an das Beschwerderecht unter dem SVG zu knüpfen seien.
Vorliegendenfalls geht es jedoch nicht um die Frage, unter welchen Umständen eine Verkehrsanordnung gem SVG bzw SSV im Allgemeinen von einer Einzelperson angefochten werden kann, sondern in erster Linie um die Frage, ob der VCL als Verband berechtigt ist, in Prozessstandschaft für seine Mitglieder oder einzelne seiner Mitglieder in deren Interesse, aber in eigenem Namen eine Verwaltungsbeschwerde (sogenannte Verbandsbeschwerde) zu erheben.
20. Der VCL bringt in Beschwerdepunkt 16. vor, die Landesverfassung sei äusserst rechtsschutzfreundlich und rechtsmitteldienlich (Art 27 Abs 1, Art 31 und Art 43 LV).
Dieses Vorbringen ist dermassen allgemein, dass man es sowohl als richtig als auch als unrichtig qualifizieren mag. Wesentlich ist, dass die genannten Verfassungsbestimmungen nicht eine weitergehende Beschwerdelegitimation als jene von Art 92 Abs 1 LVG gewährleisten. Umgekehrt formuliert bedeutet dies, dass Art 92 Abs 1 LVG nicht verfassungswidrig ist.
21. Der VCL bringt in den Beschwerdepunkten 17. und 18. vor, die Verneinung seiner Beschwerdelegitimation sei ein überspitzter Formalismus und rechtswidrig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Rsp auch und gerade des StGH immer schon anerkannt war, dass es für die Beschwerdeberechtigung (iS von Art 92 Abs 1 LVG sowie iS von Art 43 LV) einer individueller Beschwer bedarf (StGH 1997/36; StGH 1998/53; StGH 1998/25; StGH 2002/67). Ob die VBK in ihrer angefochtenen E eine richtige Rechtsmeinung vertrat, ist vom VGH im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde und E zu prüfen.
22. Der VCL bringt in Beschwerdepunkt 19. vor, die VBK habe die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Beschwerde vom 14.09.2004 in der angefochtenen E nicht genannt.
Dem ist nicht so, denn die VBK führte unter der Erwägung Q aus, dass die Beschwerde gem Art 96 LVG zurückzuweisen war. Dieser Verweis auf Art 96 LVG ist auch richtig, denn Art 96 Abs 3 LVG bestimmt, dass eine Beschwerde dann zu verwerfen ist, wenn sie aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist. Ein solcher prozessrechtlicher Grund ist auch die fehlende Beschwerdelegitimation gem Art 92 Abs 1 LVG. Eine Beschwerde "zu verwerfen" ist dasselbe wie eine Beschwerde "zurückzuweisen" (vgl Art 96 Abs 5 LVG).
23. Der VCL bringt vor, er sei in analoger Anwendung von Art 20 Abs 1 lit c StGHG beschwerdelegitimiert, was die VBK ohne genügende Begründung abgelehnt habe.
Dem ist nicht so.
Die VBK hat das vorgebrachte Argument abgelehnt und dies, wenn auch in einem einzigen Satz, aber nachvollziehbar, begründet.
Zur analogen Anwendung von Art 20 Abs 1 lit c StGHG bringt der VCL in seiner Beschwerde vom 14.02. 2005 in Beschwerdepunkt 28. vor, die angefochtene Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 01.09.2004 sei eine Allgemeinverfügung, somit eine Verordnung, sodass Art 28 Abs 1 lit c StGHG sehr wohl analog angewandt werden können, ohne dass dadurch die Möglichkeit der Popularbeschwerde entstehe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Art 20 Abs 1 lit c StGHG (LGBl 2004/32) lässt einen sogenannten abstrakten Normenkontrollantrag zu. Auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten muss der StGH über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen entscheiden, wenn dieser Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird (vgl zur abstrakten Normenkontrolle: Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichteshofes, LPS 27, Vaduz 1999, S 146 ff). Ein Normenkontrollantrag ist jedoch etwas völlig anderes als eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen eine Verfügung oder Entscheidung. Dabei verkennt der VGH nicht, dass Verkehrsanordnungen tatsächlich als sogenannte Allgemeinverfügungen qualifiziert werden. Allgemeinverfügungen haben mit (individuellen) Verfügungen gemein, dass sie einen konkreten Sachverhalt betreffen. Sie haben mit Verordnungen gemein, dass sie einen unbestimmten Adressatenkreis ansprechen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass solche Allgemeinverfügungen mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde wie eine Verfügung angefochten werden können, und zwar von jedermann, der individuell iS von Art 92 Abs 1 LVG beschwert ist. Ob Allgemeinverfügungen auch wie eine Verordnung mittels abstraktem Normenkontrollantrag in dem Sinne angefochten werden können, dass sie zur Prüfung dem StGH vorgelegt werden, ist eine andere Frage, die an dieser Stelle offengelassen werden kann. Jedenfalls kann man diese beiden "Rechtsmittel" nicht miteinander in dem Sinne vermischen, dass einzelne Voraussetzungen des einen Rechtsmittels und andere Voraussetzungen des anderen Rechtsmittels erfüllt werden, um so die Gesamtvoraussetzungen für die Erhebung irgendeines Rechtsmittels zu konstruieren. Anders ausgedrückt: Entweder wird eine Verwaltungsbeschwerde oder ein Normenkontrollantrag oder beides erhoben. In jedem Fall müssen sämtliche Voraussetzungen des erhobenen "Rechtsmittels" erfüllt sein.
Aus diesen Gründen hat denn auch der StGH in seiner E vom 9.12.2002 zu StGH 2004/67 (E 1.2.) ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass das liechtensteinische Recht auch Rechtsmittel, welche ohne individuelle Beschwer ergriffen werden könne, vorsehe, nicht abgeleitet werden könne, dass in jedem Fall eine Popularbeschwerde bzw ein Rechtsmittel ohne individuelle Beschwer erhoben werden könne. Insbesondere könne dies nicht aus Art 26 StGHG [LGBl 1925/8, welche Bestimmung der heutigen Bestimmung von Art 20 Abs 1 lit c StGHG, LGBl 2004/32, entspricht] abgeleitet werden.
24. Der VCL bringt in seiner Beschwerde (Beschwerdepunkte 22. bis 29.) vor, ihm komme die Legitimation zur Verbandsbeschwerde zu. Dies ergebe sich aus Art 43 LV sowie dem liechtensteinischen Staats- und Verfassungsrecht und auch aus dem liechtensteinischen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht.
Wie bereits ausgeführt, geht Art 43 LV nicht über Art 92 Abs 1 LVG hinaus.
Nirgends im liechtensteinischen Gesetz gibt es eine Bestimmung zum Verbandsbeschwerderecht, mit Ausnahme von Einzelbestimmungen zu Einzelmaterien betreffend die sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde (zB im Naturschutzgesetz und im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, nicht aber im Strassenverkehrsrecht). Der VCL ist durch die verfahrensgegenständliche Verkehrsanordnung nicht in seinen individuellen Rechten und Interessen unmittelbar betroffen, sodass ihm keine eigene Beschwerdelegitimation iS von Art 92 Abs 1 LVG zukommt.
Damit stellt sich noch die Frage, ob dem VCL eine Legitimation zur Erhebung einer Verbandsbeschwerde iS einer "egoistischen Verbandsbeschwerde" zukommt.
Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht. Abgeleitet werden könnte eine solche Befugnis zur egoistischen Verbandsbeschwerde aus den allgemeinen Grundsätzen des liechtensteinischen Rechts, so wie es die schweizerische Rsp tat. Ob eine solche Verbandsbeschwerde aus dem liechtensteinischen Recht tatsächlich abgeleitet werden kann, kann jedoch vorliegendenfalls offen bleiben, dies aus folgenden Erwägungen:
Die liechtensteinische Rsp hat sich zur egoistischen Verbandsbeschwerde, soweit ersichtlich, noch nie ausdrücklich in zustimmender oder ablehnender Weise und verbindlich geäussert.
In den E StGH 2000/10 (= LES 2003, 109) und StGH 2000/12 (= LES 2003, 112) führte der StGH aus, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Vereinen, denen Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen wurden, keine Beschwerdelegitimation zukomme. Weiters erwähnte der StGH in einem obiter dictum, dass die Frage, ob in Liechtenstein die Verbandsbeschwerde zugelassen ist, offen gelassen werden könne. Er führte aus: Das Schweizerische Bundesgericht habe zwar die ("egoistische") Verbandsbeschwerde aus Gründen der Prozessökonomie und unter bestimmten Bedingungen für private Vereinigungen zugelassen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S 199 ff; Kölz - Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S 202 ff, jeweils mit weiteren Hinweisen). Es sei im vorliegenden Fall nicht notwendig zu prüfen, ob die liechtensteinische Rechtsordnung eine ähnliche Judikatur rechtfertigen könne. Schon aus der besonderen Stellung der Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein bzw der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer ergebe sich, dass ihr ein Recht, Verbandsbeschwerde zu führen, nicht zuzuerkennen sei.
Die VBI äusserte sich zur egoistischen Verbandsbeschwerde in ihren E vom 06.09.2000 zu VBI 2000/66, VBI 2000/102 und VBI 2000/103 sowie in ihrer E vom 24.10. 2000 zu VBI 2000/124, jedoch ebenfalls nur in obiter dicta, nämlich wie folgt:
Der Verein Kontra Funkantennen im Wohngebiet bzw der Verein für gesundheitsverträglichen Mobilfunk sei auch aus anderen als den (in den genannten VBI-E bereits erwähnten) Gründen nicht beschwerdelegitimiert. Ein Verband (Verein) sei nach schweizerischer Lehre und Rsp nur dann beschwerdelegitimiert, wenn es zu den statutarischen Aufgaben dieses Vereins gehöre, die spezifischen Interessen seiner Mitglieder in dieser Angelegenheit zu wahren und wenn eine Grosszahl der Vereinsmitglieder betroffen und selbst zur Beschwerde befugt wäre (vgl Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverwaltungsrechts des Bundes, Basel und Frankfurt aM 1994, Rz 778). Dass rund die Hälfte der Mitglieder des gegenständlichen Vereins in Vaduz wohnhaft sei, genüge nicht, dass dieser Verein im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert sei, zumal es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mobilfunkantenne nicht um die einzige Antenne in der Gemeinde Vaduz handle. Wenn sich also der Verein nicht vor allem auf ein Projekt konzentriere, sondern auf verschiedene Bauvorhaben im ganzen Land Liechtenstein, seien die Voraussetzungen für die Annahme der Beschwerdelegitimation nicht gegeben (vgl auch BGE 119 Ib 374) (so VBI 2000/36 E 15.; gleichlautend, jedoch auf Balzers bezogen: VBI 2000/102 E 21. und VBI 2000/103 E 20.). In VBI 2000/124 führte die VBI weiter aus (E 13.), dass sowohl nach Schweizer Lehre und Rsp als auch nach Ansicht der VBI es nicht möglich sei, dass ein Verein, der aus allen Gebieten des Landes Mitglieder habe, für alle Mobilfunkantennenbaugesuche im Land Liechtenstein beschwerdelegitimiert sei. Nur dann, wenn sich ein Verein auf ein Baugesuch an einem konkreten Standort konzentriere und vor allem Mitglieder habe, die von diesem Standort betroffen seien, sei dieser Verein anstelle dieser Mitglieder beschwerdelegitimiert. Andernfalls könne nicht der Verein selbst, sondern könnten nur die einzelnen Vereinsmitglieder im eigenen Namen am Verfahren teilnehmen und Einsprache gegen das Baugesuch erheben. Ansonsten käme das Beschwerderecht des Vereins zu sehr in die Nähe der Legitimation zur Popularbeschwerde.
Die VBI erklärte in diesen E, sich der schweizerischen Lehre und Rsp zur egoistischen Verbandsbeschwerde anschliessen zu können, ohne dass dies jedoch in den jeweiligen E der VBI auch wirklich entscheidungsrelevant gewesen wäre.
Auch vorliegendenfalls äussert sich der VGH nicht definitiv dazu, ob die schweizerische Lehre und Rsp zur egoistischen Verbandsbeschwerde für das liechtensteinische Recht übernommen werden kann.
Sollte dem aber so sein, so wäre Voraussetzung dafür, dass ein Verband für seine Mitglieder Beschwerde erheben kann, dass eine grosse Zahl der Mitglieder des Verbandes von der angefochtenen Verfügung betroffen ist und selber zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 789, S 367; Alfred Kölz, Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 562, S 202; Fritz Gigy, aaO, S 160; Ulrich Zimmerli, Walter Kälin, Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S 108; Urs Peter Cavelti, Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, Rz 435, S 229 f; jeweils mit weiteren Verweisen auf die Lehre und insbesondere Rsp). Wenn es der Mehrzahl der Mitglieder des Verbandes (Vereins) an einem schutzwürdigen Interesse iS von Art 103 lit a OG [entsprechend Art 92 Abs 1 LVG] fehlt, ist der Verband nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 119 Ib 305; ähnlich VPB [Verwaltungspraxis Bundesbehörden] 1995 Nr 99). Zwar steht es in der Regel im Einklang mit den Zielsetzungen von Verkehrsverbänden oder Interessensvereinen eines Quartiers, gegen Verkehrsanordnungen Beschwerde zu führen (vgl Kölz/Häner, aaO, Rz 564 S 203; VPB 1991 Nr 6; VPB 1989 Nr 42), doch scheitert die Beschwerdelegitimation in der Regel am Erfordernis, dass die Interessen einer grossen Anzahl von Mitgliedern betroffen sein müssen (vgl Kölz/Häner, aaO, Rz 564 S 203; VPB 1991 Nr 32; verneint wurde die Legitimation auch in VPB 1989 Nr 26, weil nur ein kleiner Teil der Verbandsmitglieder betroffen war; eine grosse Anzahl bzw Mehrheit der Mitglieder müsste selbst zur Beschwerdeerhebung befugt sein: BGE 113 Ib 365; vgl auch BGE 119 Ib 377, BGE 101 Ib 110, VPB 1989 Nr 26).
Vorliegendenfalls macht der VCL Interessen jener Radfahrer geltend, die auf den Vorplatz zur Post Triesen fahren, also insbesondere zum dortigen Briefkasten oder Eingang zur Schalterhalle wollen. Wie viele der Mitglieder des VCL nicht nur virtuell, sondern konkret in diesem Sinne von der verfahrensgegenständlichen Verkehrsanordnung betroffen sind, hat der VCL nicht vorgebracht und ist nicht hervorgekommen. Immerhin kann die Anzahl der betroffenen Mitglieder des VCL geschätzt werden. Auszugehen ist nämlich von der Gesamtmitgliederzahl des VCL, welche sich auf ca 390 beläuft und über das ganze Land Liechtenstein verteilt ist. Ca 49 Mitglieder sind in Triesen wohnhaft. Nicht jedes Triesner Mitglied fährt - so die allgemeine Erfahrung - mit dem Rad zur Post. Wenn es die Hälfte der Triesner Mitglieder des VCL sind, wird dies eher eine hohe Schätzung sein. So kommt man vielleicht auf eine Zahl von 25 Mitgliedern, was nicht einmal 10 % der Gesamtmitgliederzahl des VCL sind. Unter diesen Umständen kann auch nach schweizerischer Lehre und insbesondere Rsp dem VCL keine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Verkehrsanordnung, soweit angefochten, zukommen.
25. Aus all diesen Gründen hat die VBK die Beschwerde des VCL vom 12.09.2004 zu Recht mangels Beschwerdelegitimation des VCL zurückgewiesen.
26. Der VCL bringt in Beschwerdepunkt 30. vor, die VBK habe mit ihrer E VBK 2004/31 nicht nur die Beschwerde vom 12.09.2004 zurückgewiesen, sondern die angefochtene Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 01.09. 2004 auch noch vollumfänglich bestätigt und damit in der Sache abgesprochen.
Dem VCL ist dafür zu halten, dass es eher unüblich ist, bei einer Zurückweisung einer Beschwerde zugleich auszusprechen, dass die angefochtene Verfügung oder E bestätigt wird. Dennoch ist eine solche Bestätigung verfahrensrechtlich nicht falsch (vgl Art 101 Abs 2 LVG). Ausserdem ist der VCL dadurch nicht oder zumindest nicht zusätzlich beschwert (Art 92 Abs 1 LVG).
27. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde des VCL vom 14.02.2005 abzuweisen und die angefochtene E VBK 2004/31 zu bestätigen.