VGH 2004/070
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde A
vertreten durch:
wegen: Genehmigung der Zonenplanänderung im Gebiet "***"
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./15. Juli 2004, RA2004/1870-3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2005
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 29. Juli 2004 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./15. Juli 2004, RA 2004/1870-3031, wird insoweit Folge gegeben, als Punkt 3. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung ersatzlos aufgehoben und Punkt 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Zonenplanänderung der Gemeinde A für das Gebiet *** gemäss Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates A vom 2001 und gemäss öffentlicher Planauflage vom [...] bis [...] 2003 genehmigt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Gemeinde A beschloss in der Gemeinderatssitzung vom [...] 2001 die Umzonierung der Parzellen *** und *** im Gebiet *** von der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ in die „Wohnzone A“. Genau genommen handelte es sich um eine Umzonierung nur hinsichtlich von Teilbereichen der erwähnten beiden Grundstücke, nämliche jene Bereiche, welche bis anhin noch nicht in der Wohnzone A gelegen sind.
2. Am 10. Juli 2001 stellte die Gemeinde A bei der Regierung den Antrag, zur beschlossenen Zonenplanänderung die Vorgenehmigung zu erteilen.
Hierzu teilte die Regierung der Gemeinde A mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 zu RA 1/2230-3031 mit, dass dem Antrag der Gemeinde A auf Vorgenehmigung der Umzonierung eines Teilbereiches vom „Übrigen Gemeindegebiet“ in die „Wohnzone A“ im Gebiet *** nicht entsprochen werde.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2001 beantragte die Gemeinde A die Ausfertigung einer formellen, rechtsmittefähigen Entscheidung.
Mit formeller Entscheidung vom 29./30. Januar 2002, RA 2002/282-3031, entschied die Regierung wie folgt:
“1. Der Antrag der Gemeinde A auf Vorgenehmigung der Umzonierung der Parzellen *** und *** von „Übrigem Gemeindegebiet“ in „Wohnzone A“ im Gebiet „***“ wird abgelehnt.
Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben B und C – sie sind die Eigentümer der betroffenen Parzellen *** und *** – am 23. September 2002 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wies mit Entscheidung vom 11. Dezember 2002 zu VBI 2002/98 die Beschwerde vom 23. September 2002 zurück und erklärte die angefochten Regierungsentscheidung vom 29./30. Januar 2002 für nichtig und ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein Zonenplanungsentscheid einer Gemeinde nicht von der Regierung „vorgenehmigt“ werden könne, sondern dass das im Baugesetz vorgesehene Zonierungsverfahren strikte einzuhalten sei.
3. Daraufhin fuhr die Gemeinde A mit dem Verfahren zur Zonenplanänderung im Gebiet *** fort und legte die am [...]2001 vom Gemeinderat A beschlossene Zonenplanänderung vom [...] bis[...]2003 öffentlich auf.
Gegen diese öffentliche Planauflage sind – so die Gemeinde A im Schreiben vom 09. Mai 2003 – keine Einsprachen erhoben worden.
Daraufhin stellte die Gemeinde A am 09. Mai 2003 bei der Regierung den Antrag auf – definitive – Genehmigung der beschlossenen und aufgelegten Zonenplanänderung und um Veranlassung der amtlichen Kundmachung.
Dieser Antrag vom 09. Mai 2003 ist verfahrensgegenständlich.
4. Mit Schreiben vom 03. September 2003 teilte die Regierung der Gemeinde A mit, sie habe in ihrer Sitzung vom 02.09.2003 beschlossen, den Antrag der Gemeinde zur Umnutzung des im Übrigen Gemeindegebiet gelegenen Gebietes in die Bauzone (Wohnzone A) abzulehnen.
Mit Schreiben vom 15. September 2003 ersuchte die Gemeinde A die Regierung um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
5. Mit Entscheidung vom 01./03. Juni 2004, RA 2004/1413-3031, entschied die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wie folgt:
"1. Der Antrag der Gemeinde A vom 15. September 2003 auf Genehmigung der Zonenplanänderung im Gebiet „***“ bezüglich der Umzonierung eines Teiles der Parzellen *** und *** von der Zone Übriges Gemeindgebiet in die Wohnzone A wird abgelehnt.
2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 350.00. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.“
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde A am 21. Juni 2004 Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Die Regierung trat auf diese Vorstellung ein und entschied am 13./15. Juli 2004 zu RA 2004/1870-3031 wie folgt:
"1. Der Vorstellung der Gemeinde A vom 21. Juni 2004 wird insoweit stattgegeben, als die Entscheidung der Regierung vom 03. Juni 2004, RA 2004/1413-3031, gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 5 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922 (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, aufgehoben wird.
2. Dem Antrag der Gemeinde A vom 15. September 2003 auf Genehmigung der Zonenplanänderung im Gebiet „***“ bezüglich der Umzonierung eines Teils der Parzellen *** und *** von der Zone Übriges Gemeindegebiet in die Wohnzone A wird nicht stattgegeben und die Vorstellung vom 21. Juni 2004 gegen die Entscheidung der Regierung vom 03. Juni 2004 abgewiesen.
7.3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 350.00. Die Rechnungsstellung erfolge durch die Landeskasse.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Auf die Vorstellung werde deshalb eingetreten, weil in der Regierungsentscheidung vom 01./03. Juni 2004 auf die alte Gemeindebauordnung Bezug genommen worden sei.
Die beantragte Zonenplanänderung würde zu einer Ausweitung des Bauzonengebietes der Gemeinde A führen. Die Gemeindebauordnung enthalte den Planungsgrundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Diesem Gebot widersprächen vor allem übergrosse Bauzonen und die daraus resultierende Streubauweise. Betrachte man den Zonenplan der Gemeinde A, so gäbe es mehrere vergleichbare Fälle wie vorliegendenfalls, in welchen Parzellen, die nur teilweise in der Bauzone liegen, gänzlich in diese einzuzonieren seien. Wie aus der Entscheidung VBI 1999/79 und 80 hervorgehe, mache es keinen Sinn, neue Bauzonengebiete zu schaffen, ohne die bestehenden Bauzonengebiete als Bauland zu verwenden. Dies würde insbesondere dem Grundsatz, dass das verfügbare Bauland zweckmässig auszunutzen ist, widersprechen. Die Gemeinde A weise ein Bauzonengebiet aus, welches für beinahe 10.000 Einwohner Platz gebe, also für das Dreifache der heutigen Wohnbevölkerung der Gemeinde A. Die beantragte Bauzonenerweiterung liege somit nicht im öffentlichen Interesse. Nachdem die Gemeinde A bereits eine überdimensionierte Bauzone aufweise, sei somit eine Einzonierung von weiterem Bauland nicht zweckmässig. Bei einer Einzonierung der gegenständlichen Parzelle würde die bestehende Bauzone abermals erweitert. Zudem widerspreche eine Ausweitung der Bauzone am äusseren Rand bei bereits vorhandener übermässiger Bauzonenfläche einer geordneten Entwicklung der Gemeinde. Bevor die Bauzone in den äusseren Randbereichen ausgeweitet werde, sei dafür zu sorgen, dass das bestehende Bauzonengebiet entsprechend genutzt werde. Somit sei auf das Argument der Gemeinde A, die geplante Zonenplanänderung bilde einen Puffer mit Bauten für Dienstleistungen und nicht störendem Kleingewerbe, nicht weiter einzugehen.
8. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde A am 29. Juli 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, dieser wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass der Antrag auf Genehmigung der Zonenplanung im Gebiet „***“ genehmigt werde. In eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Sache an die Regierung zurückverweisen. In allen Fällen wolle die Regierung zur Zahlung der Verfahrens- und Vertretungskosten verpflichtet werden.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Regierungsakten RA 99/0207-3031, RA 2001/2230-3031, RA 2002/0282-3031, RA 2003/2023-3031, RA 2004/1413-3031 und RA 2004/1870-3031 sowie den Akt VBI 2002/98 bei.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2005 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. B ist Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. *** mit einer Fläche von 1.529 m2. C ist Eigentümerin des Grundstückes Parzelle *** mit einer Fläche von 3.592 m2. Beide Grundstücke liegen direkt an *** der Hauptstrasse.
Das Grundstück Parzelle *** ist etwas über 50 m breit und etwa 65 m tief. Der etwa 26 x 30 m grosse südwestliche Ecken dieses Grundstückes befindet sich bisher in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“, währenddem der Rest des Grundstückes sich in der Zone „Wohnzone A“ befindet.
Das Grundstück Parzelle*** ist etwa 30 m breit und etwa 50 m tief. Als solches grenzt es nicht direkt an die ***strasse an, sondern befindet sich – von der ***strasse aus betrachtet – hinter (südlich) der Parzellen *** und . Die Parzelle ist jedoch mit einem schmalen Streifen – einem Verbindungsweg entsprechend – mit der ***strasse direkt verbunden und so über die ***strasse erschlossen bzw. erschliessbar. Dieser Zufahrtsweg sowie das nördliche Drittel des Grundstückes Parzelle *** befinden sich in der Zone „Wohnzone A“, währenddem der Rest des Grundstückes sich in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ befindet.
Die erwähnten Teile der Grundstücke Parzellen *** und ***, welche sich bisher im Übrigen Gemeindegebiet befinden, sollen gemäss Beschluss des Gemeinderates vom [...]2001 in die Wohnzone A umzoniert werden.
Die beiden Parzellen *** und *** befinden sich zwischen der ***strasse und einem Gebiet, das der Zone „Industrie- und Gewerbezone (11 m Höhe), ***“ zugeordnet ist. Dieses Gebiet der Industrie- und Gewerbezone ist etwa 200 m breit und 100 m tief. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um das Betriebsgelände der Recycling-Firma D ( Parzelle ***). Zwischen den Grundstücken Parzellen *** und *** einerseits und der Industrie- und Gewerbezone ( Parzelle ***) andererseits befindet sich eine schmale Wegparzelle (ein Teil der ***gasse, nämlich Parzelle ***). Zischen der ***strasse und dem genannten Industrie- und Gewerbegebiet befinden sich weitere Grundstücke, nämlich insbesondere die Parzellen ***, ***, ***, ***, *** und ***, welche sich alle in der Wohnzone A befinden und grösstenteils direkt an die Industrie- und Gewerbezone angrenzen (getrennt nur durch die ***gasse Parzelle ***). Entlang der Wegparzelle ***, welche das genannte Industrie- und Gewerbegebiet von den Grundstücken Richtung ***strasse abgrenzt, besteht die bisherige Wohnzone A auf einer Länge von etwa zwei Dritteln dieser Wegparzelle. Auf einer Länge von etwa einem Drittel der genannten Wegparzelle sind die Grundstücke bis anhin dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet, wobei mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag der grösste Teil dieser Fläche, welche bisher im Übrigen Gemeindegebiet liegt, in die Wohnzone A umzoniert werden soll.
Die Eigentümer der Parzellen Nr. *** und *** gaben gegenüber der Gemeinde A die Erklärung ab, dass sie ihre Grundstücke ausschliesslich und zur Gänze auf eigene Kosten von der ***strasse her erschliessen und keine Erschliessung über die ***gasse benötigen und wünschen. Sie gaben auch die Erklärung ab, sich der Nähe zur Industrie- und Gewerbezone *** und die damit gegebenen und möglichen weiteren Emissionen jeglicher Art bewusst zu sein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Grundbuchauszügen für die Parzellen Nr. *** und ***, den beiden Erklärungen vom 25. November 2004, dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Gemeinde A vom 09. Mai 2003 samt dazugehörigen Zonenplanänderungsplänen sowie aus dem Zonenplan der Gemeinde A.
11. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
12. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. nunmehr der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Zonenplanung in der Entscheidung vom 07. Mai 2003, VBI 2002/116, veröffentlicht in LES 2003/78, zusammengefasst und präzisiert (danach mehrfach bestätigt, u.a. zu VBI 2002/112 und dazu wiederum StGH 2003/60). Darin führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in der Entscheidungserwägung 19. im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Ortsplanung fällt grundsätzlich in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Diese müssen sich beim Erlass der Bauordnungen und Zonenpläne nicht nur ins Einvernehmen mit der Regierung setzen, sondern die Bauordnungen und Zonenpläne auch noch durch die Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann, genehmigen lassen. Das Selbstverwaltungsrecht der eigenen Gemeinden ist durch die der Regierung vorbehaltene Mitwirkung (Genehmigung) beim Erlass der Bauordnungen und Zonenpläne eingeschränkt. Die Regierung hat also die Möglichkeit, in den Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung hineinzuwirken, sodass die Regierung mit ihrem Mitentscheidungsrecht auch gewisse Zweckmässigkeitserwägungen anstellen kann. Dies ist aus Gründen der gesamtstaatlichen Entwicklung zu akzeptieren, weil ansonsten staatliche und überörtliche Interessen in den gemeindlichen Entscheidungen nicht immer ausreichend Berücksichtigung erfahren. Bei dieser Prüfbefugnis hinsichtlich der Zweckmässigkeit kann dann eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes erblickt werden, wenn sich die Nicht-Genehmigung der Zonenplanänderung nicht auf bessere sachliche Gründe stützt als die Gemeinde vorbringt. Es bleibt grundsätzlich Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Nur wenn eine Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unhaltbar erscheint oder nicht den begleitenden Planzielen und Planungsregeln der Gemeindebauordnung entspricht, kann sie von der Regierung ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden. Dennoch ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden besonders zu berücksichtigen. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich verschieden behandelt werden können, wobei allerdings die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern durch vernünftige planerische Gründe gerechtfertigt sein muss. Eine Zonenabgrenzung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wenn sie sachlich haltbar, d.h. nicht willkürlich ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse das Entstehen überdimensionaler Bauzonen nicht zulässt. Gewichtige planerische Gründe, wie die Vermeidung der Streubauweise, Erwägungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit, die Infrastrukturanlagen und –kosten zu beschränken, sprechen dafür, dass Massnahmen ergriffen werden, das Entstehen überdimensionierter Bauzonen zu verhindern.
13. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze Folgendes:
Das Gebiet beidseits entlang der ***strasse ist fast durch das ganze Ortsgebiet der Gemeinde A heute schon sehr stark bebaut. Südlich der ***strasse ist ein etwa 30 bis 45 m breiter Streifen der Wohnzone A zugeteilt. Weiter südlich, also südlich dieses Wohnzonenstreifens, ist das gesamte Gebiet der Zone Übriges Gemeindegebiet zugeordnet. Hierzu gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft das Gebiet ***, welches sich von der ***strasse sehr weit in südlicher Richtung erstreckt und ein eigenes Dorfquartier darstellt. Die zweite Ausnahme besteht im Gebiet ***, wo eine recht grosse Fläche der Industrie- und Gewerbezone (11 m Höhe) zugeordnet ist. Der Bereich zwischen der strasse und diesem Industrie- und Gewerbegebiet ist aber breiter als die Breite des Streifens, welcher sonst südlich derstrasse der Wohnzone A zugeordnet wurde, nämlich nicht 30 bis 45 m, sondern 60 bis 70 m. Im Bereich dieser „Mehrbreite“ war die bisherige Zonenplanung der Gemeinde A – mit Genehmigung durch die Regierung – inkonsequent, denn teilweise – ja zum grösseren Teil – wurde auch diese „Mehrbreite“ der Wohnzone A zugeordnet. Nur teilweise wurde diese „Mehrbreite“ dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet, sodass dieser Bereich des Übrigen Gemeindegebietes wie eine Pufferzone zwischen der Industrie– und Gewerbezone einerseits und der Wohnzone A andererseits wirken hätte können. Wie erwähnt, ist diese „Pufferzone“ aber nur teilweise (etwa auf einem Drittel der Breite des dortigen Industrie- und Gewerbegebietes) verwirklicht worden. Mit der gegenständlichen Zonenplanänderung möchte die Gemeinde A diese Pufferzone praktisch zur Gänze aufheben.
Für die beantragte Umzonierung spricht, dass das Gebiet zwischen der ***strasse und dem Industrie- und Gewerbegebiet *** besser, intensiver und zur Gänze überbaut werden kann. Dies erscheint insoweit sinnvoll, als das Gebiet zwischen der ***strasse und der Industrie- und Gewerbezone *** nicht als eigentliches landwirtschaftliches Kulturland und nicht als Raum, der als natürliche Lebensgrundlage erhalten werden sollte , dient. Auch kann in diesem Gebiet kein Landschaftsschutz oder Ortsbildschutz betrieben werden .
14. Die Regierung wendet ein, die Ausweitung der Bauzonen sei bei einer ohnehin schon überdimensionierten Bauzone nicht zu rechtfertigen und widerspreche dem Gebot der haushälterischen Nutzung des zur Verfügung stehenden Bodens und resultiere in einer Streubauweise.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausweitung des Bauzonengebietes, auch wenn die Bauzone bisher schon überdimensioniert ist, nicht per se gegen eine kleinflächige Bauzonenausweitung, wie vorliegendenfalls, spricht. Sofern es sich bei dieser Ausweitung um eine vernünftigere Abgrenzung im Sinne einer Arrondierung oder Begradigung der Bauzonengrenze handelt, kann nicht von vornherein die Ausweitung der Bauzone abgelehnt werden. Der Regierung ist zwar zuzustimmen, dass mit einer Ausdehnung der Bauzone nicht die Streubauweise ermöglicht oder gefördert werden darf. Vorliegendenfalls kann aber von der Gefahr einer Streubauweise nicht gesprochen werden, da nur der Bereich zwischen der Industrie- und Gewerbezone *** einerseits und der ***strasse andererseits, der ohnehin schon stark überbaut ist, weiter und intensiver überbaut wird. Diese Konsequenz liegt gerade im Sinn des Planungsgrundsatzes des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Eine Bodenfläche, wie vorliegendenfalls, die keinem anderen Planungsziel vernünftigerweise förderlich ist, kann und soll überbaut werden.
15. Die Regierung brachte in früheren Entscheidungen und Schreiben bezüglich des verfahrensgegenständlichen Gebietes vor, bei einer Ausdehnung der Wohnzone A entstünden folglich zusätzliche Erschliessungskosten und es bestehe die Gefahr, dass es zu Immissionsklagen komme, wenn zu nahe an die Industrie- und Gewerbezone *** herangebaut werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erschliessung der verfahrensgegenständlichen beiden Grundstücke Parzellen *** und *** zu keinen weiteren Erschliessungskosten für die öffentliche Hand führen wird, da beide Grundstücke schon von der ***strasse her erschlossen sind und, soweit dies nötig ist, innerhalb der Grundstücke von ihren Eigentümern auf eigene Kosten erschlossen werden. Dementsprechend haben die Grundstückseigentümer auch die Erklärung abgegeben, dass sie keine Erschliessung ihrer Grundstücke von der ***strasse her wünschen.
Was das Thema Immissionen von der Industrie- und Gewerbezone *** anbetrifft, so ist der Regierung entgegenzuhalten, dass sie bisher ohnehin nicht konsequent eine Pufferzone zwischen der Industrie- und Gewerbezone *** einerseits und der Wohnzone A entlang der ***strasse schuf. Sie hat sich bisher inkonsequent verhalten. Nun könnte man sich dennoch fragen, ob es nicht vernünftig wäre, wenigstens die teilweise bestehende Pufferzone, insbesondere auf den Parzellen *** und *** zu belassen, um zukünftigen Immissionsbeschwerden vorzubeugen. Ein solches Argument ist durchaus beachtenswert. Gleichgewichtig kann jedoch diesem Argument entgegengehalten werden, dass die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Parzellen *** und *** erklärten, sich der Immissionsproblematik und Immissionssituation bewusst zu sein und diesbezüglich keine Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand zu stellen. Auch ist zu bedenken, dass die Eigentümer der Parzelle *** (diese Parzelle umfasst praktisch die gesamte Industrie- und Gewerbezone ***) gegen die verfahrensgegenständliche Zonenplanänderung keinen Einspruch erhoben und sich damit zumindest implizit mit der Zonenplanänderung einverstanden erklärten. Somit spricht die Immissionsfrage nicht entscheidend gegen die verfahrensgegenständliche Zonenplanänderung.
16. Die Regierung wendet ein, es gäbe mehrere vergleichbare Fälle, insbesondere entlang der***strasse Richtung ***. Damit will die Regierung offensichtlich zum Ausdruck bringen, der gegenständliche Zonenplanänderungsfall könnte ein Präjudiz schaffen, sodass andere Grundeigentümer ebenfalls die Umzonierung ihrer Grundstücke vom Übrigen Gemeindegebiet in die Wohnzone oder eine sonstige Bauzone verlangen könnten.
Dem ist jedoch nicht so. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Parzellen *** und *** sind in einer unikaten Situation. Sie sind bisher - gesamthaft betrachtet – ohnehin schon zum grösseren Teil der Wohnzone A zugeordnet. Der dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnete Grundstücksteil ist sozusagen zwischen der Wohnzone A und der Industrie- und Gewerbezone „eingeklemmt“, ohne dass dieser Zwischenbereich eine besondere Funktion hätte. Nicht nur aus der Sicht der Grundstückseigentümer, sondern auch aus der Sicht des Gemeinwesens macht es Sinn, wenn nicht nur ein Teil, sondern die gesamten Grundstücke Parzellen *** und *** überbaut werden, um so die gesamte Fläche auszunutzen, die sich ohnehin schon in weitgehend überbautem Gebiet befindet. Wird also die Wohnzone A im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke weiter nach Süden ausgedehnt, so ist dies keineswegs ein Präjudiz dafür, dass alle anderen Grundstücke entlang der ***strasse eine ähnlich weitgehende Ausdehnung der Wohnzone A Richtung Süden beanspruchen können, denn die meisten anderen Grundstücke liegen nicht zwischen der ***strasse einerseits und einem Industrie- und Gewerbegebiet (oder einem sonstigen Baugebiet) andererseits. Lediglich bei der Parzelle Nr. *** könnte man sich die Frage stellen, ob der gegenständliche Fall ein Präjudiz darstellt.
17. Die Regierung bringt vor, die Ausweitung der Bauzone am äusseren Rand entspreche nicht einer geordneten Entwicklung der Gemeinde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständlichen Parzellen *** und *** nicht am „äusseren Rand“ der Bauzone der Gemeinde A befinden, sondern „eingeklemmt“ zwischen zwei Bauzonen, nämlich der Wohnzone A (entlang der ***strasse) einerseits und der Industrie- und Gewerbezone *** andererseits.
18. Zusammengefasst hat die Regierung also nicht ein überzeugendes Argument vorbringen können und ist ein solches auch nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Zonenplanänderung unvernünftig oder unsachlich ist oder gegen Planungsgrundsätze verstösst. Gründe, die aus gesamtstaatlicher Entwicklung oder sonstigen staatlichen oder überörtlichen Interessen gegen die gegenständliche Zonenplanänderung sprechen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist die verfahrensgegenständliche Zonenplanänderung vernünftig und zweckmässig, wobei durchaus zuzugestehen ist, dass die Belassung der bisherigen Zonenplanung im verfahrensgegenständlichen Gebiet auch vertretbar wäre. In einem solchen Fall ist es jedoch Sache der Gemeinde, zwischen den beiden Varianten zu wählen. Vorliegendenfalls hat sich die Gemeinde A für die Zonenplanänderung entschieden, was von der Regierung und vom Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der diesbezüglich bestehenden Gemeindeautonomie zu akzeptieren ist.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Ein Verfahren auf Genehmigung einer Zonenplanung kann nur auf Antrag einer Partei, nämlich der betroffenen Gemeinde, eingeleitet werden. Somit können der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten nicht ersetzt werden. Da allerdings die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdrang, waren ihr nach ständiger Rechtsprechung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Januar 2005