VGH 2004/057
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BA
wegen: Abbruch, widerrechtliche Erweiterung von Bauten und Anlagen auf ***
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Mai 2004, VBK 2004/5
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2004
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 21./22. Juni 2004 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Mai 2004, VBK 2004/5, wird insoweit Folge gegeben, als die Frist für den vom Hochbauamt verfügten Abbruch der gegenständlichen Anlage und deren Beseitigung sowie für die Renaturierung bis zum 31. März 2005 verlängert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Entscheidung insoweit bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Entscheidung vom 12. Februar 2004 verfügte das Hochbauamt betreffend dem Grundstück *** wie folgt:
1). Sämtliche baulichen Erweiterungen gegenüber der am 24. März 1998 erteilten Baubewilligung bzw. am 18. September 1998 bewilligten Planänderung des Hochbauamts sind bis zum 12. März 2004 abzubrechen, zu beseitigen und die Flächen zu renaturieren.
2). Die Frist für die unter Punkt 1) zitierte Massnahme und sämtliche damit in Verbindung stehenden Vorkehrungen wird mit 31. März 2004 festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Frist und der erforderlichen Dispositionen lässt das Hochbauamt die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft vornehmen. Für das Verfahren betreffend die Ersatzvornahme sind die Bestimmungen des LVG anzuwenden.
3). Die Bauherrschaft kann gemäss Art. 86bis BauG bis längstens sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde C einleiten.
4). Bei einer allfälligen nachträglichen Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Abbruch-/Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Das Hochbauamt hat gegebenenfalls bei einer Verweigerung der Baubewilligung eine neue Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes festzusetzen. Diese endet im Ereignisfall fünf Wochen ab rechtskräftiger Erledigung des Baubewilligungsverfahrens.
Zum Sachverhalt führte das Hochbauamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer Pächter des im Eigentum von D stehenden und in der Wohnzone W2 gelegenen Grundstücks Parz.Nr. *** sowie gleichzeitig die Betreiber der auf diesem Grundstück befindlichen Pferdezucht und -haltung seien. Damit seien sie auch die verantwortlichen Verursacher für die verfahrensgegenständlichen baulichen Erweiterungen. Im Jahre 1998 seien für das Grundstück Parz.Nr. *** fünf Container als Pferdeunterstände für die Hobbytierhaltung, ein Auslauf sowie eine Sattelkammer bewilligt worden. Die Beschwerdeführer hätten die Anlage zwischenzeitlich ohne Einholung bzw. Vorliegen einer Baubewilligung um mehr als das 2½-fache mit Bauten und Unterständen für den Zweck der Pferdehaltung erweitert. Nachdem entsprechenden Interventionen der Gemeinde C im September 2003 zur Beseitigung dieser Bauten und Unterstände seitens der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet worden sei, habe die Gemeinde C eine offizielle Anzeige beim Hochbauamt erstattet.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass im Jahre 1998 die bewilligte Kleinanlage sowohl aus Sicht der Gemeinde C wie auch aus Sicht des Hochbauamts dem rechtlichen Rahmen im Sinne einer immissionsarmen Hobbynutzung von Pferden in beschränktem Masse entsprochen habe. Daraus könne aber keinesfalls ein Präjudiz abgeleitet werden, um diese Pferdezucht bzw. -haltung mit baulichen Erweiterungen im erfolgten Ausmass zu betreiben. Eine Anlage in diesem Ausmass führe unweigerlich zu Geruchsemissionen, zu einem höheren Verkehrsaufkommen und einer Insektenplage, was den Quartiercharakter empfindlich störe. Die Anlage sei zonenwidrig und damit widerrechtlich erstellt.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Erweiterung der Anlage nicht als Bautätigkeit definiert sei, da es sich um eine Stahlrohrkonstruktion handle, welche lose auf der Erde stehe und mit einem „Blachendach“ versehen sei, führte das Hochbauamt aus, dass Art. 71 BauG die möglichen Arten bewilligungspflichtiger Neu-, Um- und Anbauten definiere. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. f BauG sei eine Bewilligungspflicht für Bauten von zeitlich beschränkter Dauer vorgesehen. Diese baurechtliche Bestimmung sei für die Beschwerdeführer deshalb von Bedeutung, weil im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für die Verlegung des Pferdestalls in die Gemeinde E der widerrechtliche Zustand beseitigt und das gegenständliche Verfahren aufgehoben wäre. Da jedoch eine baldige Erteilung jener Baubewilligung nicht in Aussicht stehe, sei eine Sistierung der gegenständlichen Verwaltungssache für die Gemeinde C und die betroffenen Anwohner weder zumutbar noch verhältnismässig.
Das Baugesetz enthalte keine Definition über die Materialisierung von Bauten. Eine Baute sei jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesse. Eine gleich gelagerte Definition einer Baute gehe dahin, dass Bauten alle unter und über dem Boden und in Gewässern künstlich errichteten Werke und Anlagen jeglicher Art seien, die mit dem Boden fest verbunden seien. Darunter würden auch Fahrnisbauten und provisorische Bauten fallen. Die im gegenständlichen Fall erstellten Stahlkonstruktionen mit Blachenabdeckungen zum Zweck der Unterbringung eines Pferdehandels seien zweifelsohne als bewilligungspflichtige Ergänzungsbauten zu definieren.
2. Gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 12. Februar 2004 erhoben die Beschwerdeführer am 25./26. Februar 2004 innert offener Frist Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Mai 2004, VBK 2004/5, wurde die Beschwerde vom 25./26. Februar 2004 zwar abgewiesen, die Entscheidung des Hochbauamts im Spruch zu Punkt 1) aber dahingehend abgeändert, dass die bis zum 12. März 2004 gesetzte Frist neu mit dem 31. März 2004 bestimmt wurde.
Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 LVG beschwerdeberechtigt sei, wer in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert erachtet werde. Im konkreten Fall seien die Beschwerdeführer durch die Abbruchverfügung bzw. die Fristsetzung für die Einbringung eines Baugesuchs in ihren Rechten unmittelbar beschwert und daher beschwerdelegitimiert. Die den Beschwerdeführern am 12. Februar 2004 zugestellte Entscheidung des Hochbauamts sei mit Einbringung der Beschwerde am 25. Februar 2004 auch fristgerecht bekämpft worden.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach es sich bei den gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen um keine Bauten im Sinne des Art. 71 BauG handle und diese daher auch nicht bewilligungspflichtig seien, führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung VBI 1996/2 (LES 1996 S. 135) ausgeführt habe, dass unter Bauten alle unter und über dem Boden und in Gewässern künstlich errichteten Anlagen und Werke jeglicher Art zu verstehen seien, die mit dem Boden fest verbunden seien. Darunter würden auch Fahrnisbauten und provisorische Bauten fallen. Weiters habe die VBI dazu ausgeführt, dass Art. 71 Abs. 1 lit. a BauG nicht darauf abstelle, dass eine Baute ein Fundament haben müsse. Ferner sei nach dieser Rechtsprechung der Begriff der Baute nicht zu eng auszulegen.
Eine andere Definition definiere eine Baute als jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen schaffe und gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesse (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, S. 56). Im gegenständlichen Fall vertrete die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entgegen der Meinung der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die von den Beschwerdeführern auf der gegenständlichen Parzelle errichteten Anlagen durchaus als Bauten im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren seien. Es handle sich um Stahlrohrkonstruktionen, die mit Planen überspannt seien und einen mehr oder weniger abgeschlossenen Bereich bilden würden. Dieser diene dazu, die Pferde und Ponys ein- und unterzustellen. Ein- bzw. untergestellt werde eine Sache (Pferde und Ponys seien vor den Augen des Gesetzes als Sachen zu sehen), um sie vor äusseren Einflüssen, insbesondere atmosphärischen Einflüssen wie Wind und Wetter zu schützen. Die Anlage sei ferner jedenfalls so mit dem Erdreich verbunden, dass sie genug Stabilität aufweise, um atmosphärischen Einflüssen zu trotzen und auch den Belastungen standzuhalten, die durch die ein- bzw. untergestellten Pferde und Ponys verursacht würden. Es sei also unmöglich, diese Konstruktion einfach wegzutragen, bzw. umzuwerfen, da Teile dieser Konstruktion im Boden stecken würden und diese nach Ansicht der VBK damit fest mit dem Boden verbunden sei. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass die Erdverbundenheit laut Definition von Schürmann gar nicht gefordert sei.
Das von den Beschwerdeführern angeführte Argument, die Stahlrohrkonstruktionen mit den Abdeckungen könnten jederzeit ohne bauliche Massnahmen wieder entfernt werden, sei für die Qualifikation als Baute nicht massgeblich, da sich die Rechtsprechung bei ihrer Definition einer Baute nicht auf die Art des Abbruchs bzw. Entfernung eines Bauteils stütze, sondern auf die oben angeführten Definitionen. Art. 71 Abs. 1 lit. f BauG sehe auch für Bauten von beschränkter zeitlicher Dauer eine Bewilligungspflicht vor. Daher seien die von den Beschwerdeführern auf der gegenständlichen Parzelle errichteten Anlagen jedenfalls als Bauten zu betrachten und bewilligungspflichtig.
Die Intension des Baugesetzes sei einerseits der Schutz des einheitlichen Ortsbildes und der ökonomische Umgang mit dem vorhandenen Boden und andererseits auch, die Sicherheit erstellter oder zu erstellender Gebäude zu gewährleisten. Diese Zweckbestimmungen stünden im engen Zusammenhang mit den Zonenplänen der Gemeinden, also der Raumplanung. Diese dienten dazu, einen Interessensausgleich zwischen den Bewohnern der Zonen zu schaffen und sicherzustellen, dass das Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen so gering wie möglich sei. Zu diesem Zweck seien die Gemeindegebiete in unterschiedliche Zonen eingeteilt, in welchen unterschiedliche Bodennutzungen vorgesehen seien. Die gegenständliche Parzelle liege in der Wohnzone W2, welche gemäss Art. 5 der Bauordnung der Gemeinde C vom 22. März 1994 für Ein- und Mehrfamilienhäuser ausgewiesen sei. Eine Pferde- und Ponyhaltung bzw. -zucht im gegenständlichen Ausmass sei dort auf der Grundlage der Bauordnung nicht zulässig. Die gegenständliche Anlage laufe ferner dem oben angeführten Zweck der Zonenplanung zuwider.
Zum Widerspruch der in Punkt 1) und Punkt 2) der Entscheidung enthaltenen Fristen führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass es korrekt sei, dass diese beiden Fristen nicht übereinstimmen würden, obwohl sie für ein und denselben Auftrag an die Beschwerdeführer gelten sollten. Es handle sich dabei aber offenkundig um einen simplen Schreibfehler, der die Entscheidung des Hochbauamts nicht nichtig mache, da er den Kern der Entscheidung nicht beeinträchtige. In diesem Fall sei in Anlehnung an die lex mitior Regelung die längere Frist anzunehmen. Punkt 1) des Spruchs der Entscheidung des Hochbauamts vom 12. Februar 2004 sei daher von der VBK gemäss Art. 46 Abs. 1 LVG iVm § 419 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen gewesen, dass die längere Frist mit Ablauf am 30. (richtig wohl 31.) März 2004 zu gelten habe.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass die ihnen eingeräumte Frist von sechs Wochen zu kurz bemessen sei, um den Aufträgen des Hochbauamts nachzukommen und zum Hinweis, dass die Kosten und Umtriebe unverhältnismässig seien, die auf die Beschwerdeführer zukommen würden, wenn die Behörde auf dieser Frist beharre, führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass der Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 iVm Art. 116 Abs. 1 LVG aufschiebende Wirkung zukomme, weswegen nunmehr ausschliesslich die Dauer der Fristen untersucht und nicht mehr auf die konkreten Enddaten der Fristen eingegangen werde, da diese ohnehin bereits verstrichen seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordere, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sei. Ausserdem müsse der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt würden. Die Verwaltungsmassnahme müsse also geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im gegenständlichen Fall sei das öffentliche Interesse in der Wahrung der Gesetze und in der Verfolgung der oben erwähnten Ziele und Zwecke der Zonenplanung zu sehen. Im Sinne der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens sei es ferner nicht geboten, einen solchen Betrieb, wie ihn die Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Liegenschaft führten, in der Wohnzone zu unterhalten. Die charakteristischen Emissionen würden zwangsläufig zu Spannungen mit den Anrainern führen. Aus diesem Grunde gebiete der Zonenplan bzw. die Bauordnung, Betriebe, die über die hobbymässige Tierhaltung hinausgingen, in den dafür im Zonenplan und der Bauordnung vorgesehenen Zonen anzusiedeln. Die Entscheidung des Hochbauamts, den Umfang des Betriebs auf das ursprünglich bewilligte Ausmass zu reduzieren, sei eine geeignete Massnahme, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen und darüber hinaus auch die einzige mögliche Massnahme. Ferner entspreche diese Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen, denn wie bereits festgestellt, handle es sich bei den Zubauten um Bauten im Sinne des Baugesetzes. Die Verwaltungsmassnahme müsse im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie habe zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme werde auch als Prinzip der „Notwendigkeit“, des „geringstmöglichen Eingriffs“, der „Zweckangemessenheit“ oder als „Übermassverbot“ bezeichnet. Die Bedeutung dieser Umschreibungen sei die gleiche. Seien jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so müsse das Übermassverbot durch ein Untermassverbot ergänzt werden.
Nunmehr stelle sich die Frage der zeitlichen Erforderlichkeit. Die vom Hochbauamt in der Entscheidung vom 12. Februar 2004 verfügte Frist für die Einbringung eines Baugesuchs betrage sechs Wochen und für die Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Zustands betrage die Frist etwas mehr als sechs Wochen. In Summe hätten die Beschwerdeführer allerdings, gerechnet von der ersten Aufforderung der Gemeinde C am 4. September 2003, insgesamt viereinhalb Monate Zeit gehabt, den gesetzlichen bzw. behördlichen Aufträgen nachzukommen. Die Länge der Frist sei Ermessenssache des Hochbauamts, da sich im Baugesetz keine Hinweise auf gesetzliche Fristen fänden, ebenso wenig wie in der Bauordnung der Gemeinde C. Die Sachbearbeiter des Hochbauamts würden Abbruchfristen jeweils individuell für den Einzelfall festlegen, dies unter Berücksichtigung der Grösse des Objekts und der Durchführbarkeit. Zu prüfen sei demnach, ob das Hochbauamt dieses Ermessen missbräuchlich angewendet habe. Ein Ermessensmissbrauch zeichne sich per definitionem durch zwei Merkmale aus: Formell halte sich die Verwaltungsbehörde an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräume. Der Entscheid sei aber nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar, er sei willkürlich. Willkürliche Rechtsanwendung werde in folgenden Fällen angenommen: bei offensichtlicher Gesetzesverletzung, bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes, bei groben Ermessensfehlern, wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leide oder im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken.
Da das Gesetz keine Fristen für den Abbruch oder die Einbringung eines Baugesuchs angebe, könne ihre Festlegung durch die Behörde keine offensichtliche Gesetzesverletzung darstellen. Auch könne in der Festlegung dieser Frist keine Missachtung der oben ausgeführten Intensionen des Baugesetzes oder der Bauordnung erkannt werden. Im Gegenteil dienten diese Fristen lediglich dazu, den rechtmässigen vom Gesetz gewollten Zustand wiederherzustellen. Grobe Ermessensfehler könnten ebenfalls ausgeschlossen werden, da es sich bei den zuständigen Sachbearbeitern des Hochbauamts um Fachleute handle, die mit allen bezughabenden Umständen vertraut seien. Daher könne angenommen werden, dass die verfügten Fristen für die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands oder die Einbringung eines Baugesuchs angemessen und verhältnismässig seien. Nach der ständigen Praxis des Hochbauamts seien Fristen von 14 Tagen bis zu drei Monaten für alle Entscheidungen bzw. deren Umsetzung verhältnismässig. Darüber hinaus vertrete auch die VBK die Ansicht, dass die Anlage der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von etwas mehr als sechs Wochen verlegbar sei. Dass damit Kosten für die Beschwerdeführer einhergehen, würden, sei leider unvermeidbar. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass diese Kosten für die Beschwerdeführer nicht aus einem Fehler der Behörden resultierten, sondern daraus, dass sie es selbst unterlassen hätten, sich zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Konstruktion zumindest bei der Gemeinde zu erkundigen, ob die gegenständliche Stahlrohrkonstruktionen bewilligungspflichtig seien. Ferner hätten die Beschwerdeführer seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens nunmehr viereinhalb Monate Zeit gehabt, die nötigen Vorkehrungen für die Umsiedlung der Pferde und Ponys zu treffen oder zumindest ein Baugesuch einzubringen. Die Entscheidung des Hochbauamts leide an keinem unauflösbaren Widerspruch. Abschliessend könne auch kein stossender Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken in der Entscheidung gefunden werden, da die Behörde ja gegen einen rechtswidrigen Zustand vorgehe. Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass das Hochbauamt keine Willkür in der Festsetzung der Fristen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. für die Einbringung eines Baugesuchs habe walten lassen. Weiters könne festgestellt werden, dass die Frist der allgemeinen Praxis des Hochbauamts entspreche, welche nach Ansicht der VBK unbedenklich sei.
Die Verhältnismässigkeit der verfügten Fristen gründe sich auf die oben gemachten Ausführungen. Darüber hinaus fliesse auch das Rechtsschutzinteresse der Anrainer mit in diese Entscheidung ein. Wie oben ausgeführt, sei es unter anderem die Intension des Baugesetzes und des dazugehörenden Zonenplans, den Rechtsfrieden zu wahren und Spannungen im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungsinteressen möglichst gering zu halten. Daher sei eine Anlage wie die gegenständliche in der Wohnzone W2 nach Ansicht der VBK nicht bewilligungsfähig. Die Anrainer dieser Anlage würden durch die Immissionen derselben in ihrer Wohnqualität und in der Nutzungsfreiheit ihrer Liegenschaft beeinträchtigt. Wie oben ausgeführt, müsse der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in gewissen Fällen durch das Untermassverbot ergänzt werden. Die VBK vertrete die Ansicht, dass es für die Anrainer unverhältnismässig sei, den gegenständlichen, rechtswidrigen Zustand und die davon ausgehenden Immissionen mit all ihren Konsequenzen noch länger als die vom Hochbauamt verfügte Frist zu dulden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass nunmehr die warme Jahreszeit anbreche, in welcher die für eine solche Anlage typischen Immissionen noch zunähmen und dadurch die Nutzungsmöglichkeiten der angrenzenden Liegenschaften wieder stärker eingeschränkt würden. Das Hochbauamt wie die Gemeinde seien auch zum Schutz der Interessen der Anwohner aufgrund der dem Baugesetz und dem Zonenplan zugrunde liegenden Intensionen berufen. Aus diesen Gründen sei die VBK der Ansicht, dass die vom Hochbauamt verfügten Fristen nicht überschritten werden dürften.
Wie die Beschwerdeführer erwähnen würden, habe die VBK erst kürzlich über ihren Fall VBK 2003/55 bezüglich des Baugesuchs für einen neuen „Grenzhof“ im Gemeindegebiet entschieden. Die Sache habe an die Gemeinde E zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden müssen. Es sei noch nicht abzusehen, wie lange sich dieses Verfahren noch hinziehen werde, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Gemeinde E nunmehr Beschwerde an den VGH erhoben habe. Daher sei ein Zuwarten bis zum Abschluss jenes Verfahrens jedenfalls unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Schreiben vom 22. September 2003 die Behörde gebeten, die Anlage bis zum Frühjahr 2004 zu tolerieren und dass sie bis dahin in der Lage sein sollten, die Anlage zu verlegen. Dieser Zeitpunkt sei nunmehr eingetreten, jedoch seien die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch immer nicht in der Lage, ihren Betrieb zu verlagern. Die nachteiligen Auswirkungen dieses Umstands sollten nunmehr auf die Anrainer abgewälzt werden, die infolge der Probleme im Bewilligungsverfahren für den neuen „Grenzhof“ weiterhin in den Nutzungsmöglichkeiten ihrer Liegenschaften eingeschränkt werden sollten. Es sei nicht einzusehen, warum die Anrainer die Leidtragenden der Verhältnisse der Beschwerdeführer sein sollten.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die vom Hochbauamt in ihrer Entscheidung vom 12. Februar 2004 verfügten Fristen für die Einbringung eines Baugesuchs oder die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands gerechtfertigt und verhältnismässig seien.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 und 4 LVG. Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 50,000.00 betrage die Eingabe- und Entscheidungsgebühr insgesamt CHF 770.00. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde hinsichtlich des Schreibfehlers in Punkt 1) des Spruchs der Entscheidung des Hochbauamts berechtigt gewesen sei, würden die Kosten halbiert. Dabei werde darauf hingewiesen, dass dieser Schreibfehler beim gesamten Beschwerdeumfang im Grunde kaum ins Gewicht falle. Sohin würden die Kosten in Höhe von CHF 385.00 verzeichnet.
3. Gegen die den Beschwerdeführern am 7. Juni 2004 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Mai 2004, VBK 2004/5, erhoben die Beschwerdeführer innert offener Frist am 21./22. Juni 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ersatzlos aufzuheben eventualiter die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in Punkt 2) derart abzuändern, dass den Beschwerdeführern eine angemessene Frist von mindestens sechs Monaten eingeräumt werde, um die baulichen Erweiterungen abzubrechen, zu beseitigen und die Flächen zu renaturieren.
Am 17./18. August 2004 erstatteten die Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme weiteres Vorbringen. Auf das Vorbringen in der Beschwerde wie auch in der Stellungnahme wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Gemeinde C, des Hochbauamts und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2004 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
5. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen stehen auf dem Grundstück Parz.Nr. ***, mit einer Fläche von 1,509 m². Eigentümer dieses Grundstücks ist D. Gemäss Zonenplan der Gemeinde C (April 2000) befindet sich dieses Grundstück in der Wohnzone W2. Unmittelbar und direkt an der östlichen Grenze des Grundstücks Parz.Nr. *** befindet sich gemäss Zonenplan die Landwirtschaftszone L. Pächter und Betreiber der auf dem Grundstück Parz.Nr. *** bestehenden Pferdezucht sind die Beschwerdeführer.
Aufgrund verschiedener Beschwerden der Anwohner über Geruchsbelästigungen intervenierte die Gemeinde C gegen die ohne Baubewilligung errichteten Stahlrohrkonstruktionen erstmals am 4. September 2003 gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Parz.Nr. *** bzw. am 25. September 2003 gegenüber den Beschwerdeführern selbst. Die von den auf dem GrundstückParz.Nr. *** gehaltenen Pferden ausgehenden Geruchsbelästigungen sind während der warmen Sommerzeit intensiver und störender als in der kälteren Jahreszeit.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aufgrund einer Einsichtnahme in das Grundbuch und den Zonenplan der Gemeinde C sowie aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt.
Bezüglich der weiteren Sachverhaltsfeststellungen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
6. Dieser Sachverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
7. Art. 71 Abs. 1 lit. a) BauG hält fest, dass für alle Neu-, Um- und Anbauten eine Bewilligung erforderlich ist. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. f) BauG ist auch für Bauten von zeitlich beschränkter Dauer eine Bewilligung erforderlich, ausgenommen davon sind nur Baustelleneinrichtungen, Massnahmen für Ausstellungen, Festveranstaltungen und dergleichen. Eine Definition, was unter einer Baute im Sinne des Baugesetzes zu verstehen ist, findet sich im Baugesetz nicht.
In ihrer Entscheidung vom 3. April 1996 (VBI 1996/2 in LES 1996 S. 135) hatte sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit dem Begriff „Baute“ zu befassen. Jene damals zum Ausdruck gebrachte Definition einer Baute kann auch für den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Nach jener Definition sind Bauten alle unter und über dem Boden und in Gewässern künstlich errichteten Werke und Anlagen jeglicher Art, die mit dem Boden fest verbunden sind. Aber auch Fahrnisbauten und provisorische Bauten sind Bauten im Sinne des Baugesetzes. Diese Definition vermag sowohl dem Wortlaut wie auch dem Sinn und Zweck des Baugesetzes zu entsprechen. Das Baugesetz stellt nicht auf die Materialisierung der Baute und auch nicht darauf ab, ob eine Baute ein Fundament aufweist. Der Begriff der Baute ist weit zu fassen, dies ergibt sich aus der Mannigfaltigkeit der in Art. 71 BauG aufgeführten Beispiele.
Bei den gegenständlichen, mit Blachen abgedeckten Stahlrohrkonstruktionen handelt es sich, wie die Unterinstanzen dies bereits zum Ausdruck gebracht haben, um ein über dem Boden künstlich errichtetes Werk im Sinne der vorhergehenden Definition. Obwohl diesbezüglich keine gesonderten Feststellungen getroffen wurden, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass diese mit Blachen abgedeckten Stahlrohrkonstruktionen einer Zeltbaute ähnlich entsprechend im Erdreich verankert sind. Ohne entsprechende Verankerung im Erdreich wären diese mit Blachen abgedeckten Stahlrohrkonstruktionen wohl nicht ausreichend gegen äussere Einflüsse, insbesondere gegen extreme Windverhältnisse (Föhn) gesichert. Aber selbst wenn die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen wider Erwarten nicht im Erdreich verankert sein sollten (so erwähnen die Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass die Stahlrohrkonstruktionen „lose auf die Erde“ gestellt seien), wären dieselben immer noch als Bauten im Sinne des Baugesetzes zu betrachten, zumal letztlich auch Fahrnisbauten, welche in der Regel mit dem Boden nicht fest verbunden sind, unter den Begriff Baute fallen.
Die von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten angeführte Definition von Bauten nach Schürmann in seinem „Bau- und Planungsrecht“ (2. Auflage aus dem Jahre 1984, S. 56) wurde in der aus dem Jahre 2002 stammenden 4. Auflage umformuliert (Autor der 4. Auflage ist nicht mehr Schürmann, sondern Peter Hänni, der Buchtitel lautet neu „Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht“). Unter Bezugnahme auf Art. 22 des schweizerischen Raumplanungsgesetzes definiert Hänni (S. 287) den Begriff „Baute“ als jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Diese Definition geht gleichermassen von einer bestimmten, festen Beziehung der Baute zum Erdboden aus. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei dieser festen Beziehung zum Erdboden jedoch nicht um ein Fundament im eigentlichen Sinne handeln (wie beispielsweise das Fundament eines Wohnhauses). Als feste Beziehung zum Erdboden ist auch eine solche zu verstehen, mittels welcher eine Stahlrohrkonstruktion im Erdboden verankert ist.
Bei der Frage, ob es sich um eine Baute handelt oder nicht, spielt es für die Einordnung als Bauten keine Rolle, ob die Stahlrohrkonstruktionen, wie die Beschwerdeführer dies ausführen, ohne weiteres und jederzeit wieder entfernt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher gleich wie die Unterinstanzen davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen mit Blachen abgedeckten Stahlrohrkonstruktionen um bewilligungspflichtige Bauten im Sinne des Baugesetzes handelt.
8. Nachdem die Beschwerdeführer diese Stahlrohrkonstruktionen mit Blachenabdeckungen ohne Einholung einer entsprechenden Baubewilligung errichtet haben, was seitens der Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, sind die Stahlrohrkonstruktionen als widerrechtliche Bauten zu qualifizieren und sind diese daher zu entfernen, soweit sie nicht nachträglich mittels einer entsprechenden Baubewilligung bewilligt werden könnten. Offensichtlich streben die Beschwerdeführer aber keine nachträgliche Baubewilligung für diese Stahlrohrkonstruktionen an, zumal weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer ein entsprechendes Baugesuch gestellt hätten.
Die Beschwerdeführer stellen offensichtlich auf das bei der Gemeinde E behängende Baugesuch zur Errichtung eines neuen Pferdestalls auf Gemeindegebiet ab. Mit jenem Baugesuch hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2004 zu VGH 2004/26 zu befassen. Folge jener Entscheidung war, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde E nochmals mit jenem Baugesuch zu befassen hat. Jenes Baubewilligungsverfahren konnte bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.
9. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen sollen und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der neue Pferdestall in E bewilligt und errichtet ist, so ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass grundsätzlich auch Bauten von nur zeitlich beschränkter Dauer nach Art. 71 Abs. 1 lit. f) BauG bewilligungspflichtig sind, sofern nicht nach dieser Gesetzesstelle eine Ausnahme besteht (was gegenständlich nicht der Fall ist). Die Entscheidung der Unterinstanzen, wonach die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen auch unter diesen Gesichtspunkten abzubrechen und zu beseitigen sowie die Flächen zu renaturieren sind, sind somit richtig.
10. Nachdem nun geklärt ist, dass die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen widerrechtlich erstellt worden und somit mangels nachträglicher Bewilligung in jedem Fall abzubrechen sind, stellt sich noch die Frage, ob die vom Hochbauamt verfügte 6-wöchige Frist zum Abbruch, zur Beseitigung und zur Renaturierung ausreichend bemessen ist. Diese 6-wöchige Frist wurde vom Hochbauamt mit 12. bzw. 31. März 2004 festgelegt.
Grundsätzlich kann den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Verhältnismässigkeit, zum öffentlichen Interesse, zur Geeignetheit und zur Notwendigkeit umfassend zugestimmt werden. Wiederholungen der entsprechenden rechtlichen Ausführungen erübrigen sich hier. Unter Berücksichtigung der widerrechtlichen Erstellung der gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen, der Zonenwidrigkeit, der die Anrainer insbesondere in der warmen Jahreszeit belästigenden Geruchsemissionen, unter Berücksichtigung, dass seit dem erstmaligen Intervenieren der Gemeinde C im September 2003 inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist und die Beschwerdeführer theoretisch schon längst die Möglichkeit gehabt hätten, den Abbruch ausreichend vorzubreiten und durchzuführen sowie letztlich unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführer, wonach die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen jederzeit ohne baulichen Massnahmen entfernt werden können (Beschwerde S. 3), vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass die den Beschwerdeführern eingeräumte 6-wöchige Frist für den Abbruch der Stahlrohrkonstruktionen, deren Beseitigung und die Renaturierung durchaus angemessen und verhältnismässig ist. Aus diesen Überlegungen wäre daher an der 6-wöchigen Frist festzuhalten.
Aufgrund von besonderen, nachfolgend aufgezeigten Umständen kommt der Verwaltungsgerichtshof jedoch zum Schluss, dass die den Beschwerdeführern einzuräumende Frist zum Abbruch der Stahlrohrkonstruktionen, deren Beseitigung und der Renaturierung im Sinne eines Entgegenkommens ausnahmsweise mit dem 31. März 2005 festgesetzt werden kann.
11. Das erste Argument für eine Fristsetzung bis zum 31. März 2005 besteht darin, dass die von den Pferden ausgehenden Geruchsbelästigungen gemäss den Ausführungen der Gemeinde C in den warmen Sommermonaten weit störender und intensiver sind als in der kälteren Jahreszeit. Es kommt insoweit den Beschwerdeführern zu Gute, dass nunmehr diese kältere Jahreszeit anbricht, sodass sich die Geruchsbelästigungen im Vergleich zu den warmen Sommermonaten merklich verringern werden.
Das zweite Argument besteht darin, dass der Abbruch, die Beseitigung und insbesondere die Renaturierung in den Wintermonaten aufgrund schlechter Wetterbedingungen (Schnee, gefrorener Boden) möglicherweise schwieriger durchzuführen ist. Erfahrungsgemäss liegt in tieferen Regionen gegen Ende März kein Schnee mehr und ist in der Regel auch der Boden nicht mehr gefroren. Nachdem die gegenständlichen Stahlrohrkonstruktionen gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer jederzeit ohne bauliche Massnahmen abgebrochen werden können, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Abbruch theoretisch in wenigen Tagen möglich ist und daher noch kurz vor Ende März 2005 abgebrochen und renaturiert werden kann.
Das dritte und letzte Argument basiert auf dem Umstand, dass das gegenständliche Grundstück Parz.Nr. *** mit seiner östlichen Grundstücksgrenze direkt und unmittelbar an die Landwirtschaftszone angrenzt. Wohnzonen, welche direkt an Landwirtschaftszonen angrenzen, sind erfahrungsgemäss eher durch von der Landwirtschaft ausgehende Geruchsemissionen betroffen als Wohnzonen im reinen Siedlungsgebiet. In solchen direkt an die Landwirtschaftszone angrenzenden Wohnzonen ist die Toleranzgrenze für Geruchsbelästigungen daher höher als im reinen Siedlungsgebiet. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass wenn die Pferde anstelle auf dem Grundstück Parz.Nr. *** direkt in der angrenzenden Landwirtschaftszone, also nur wenige Meter weiter östlich, gehalten würden, wahrscheinlich mit denselben Geruchsbelästigungen für die Anwohner zu rechnen wäre, welche dann aber aufgrund der Zonenkonformität zu erdulden wären. Aufgrund dieser sich aus der konkreten zonenrechtlichen Situation ergebenden erhöhten Toleranzgrenze und unter Berücksichtigung der anbrechenden kälteren Jahreszeit sieht der Verwaltungsgerichtshof keine zwingende Notwendigkeit, an der 6-wöchigen Frist festzuhalten.
Aufgrund all dieser Überlegungen erachtet es der Verwaltungsgerichtshof daher als vertretbar, im konkreten Einzelfall eine Frist zum Abbruch der Stahlrohrkonstruktionen, deren Beseitigung und der Renaturierung bis zum 31. März 2005 zu setzen, wobei der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig klarstellt, dass diese Frist unabhängig davon besteht, ob die Beschwerdeführer bis dahin in der Lage sind, den neuen Pferdestall im Gemeindegebiet E zu verwirklichen. Auch ohne diesen neuen Pferdestall werden die Beschwerdeführer das Feld zu räumen, dh. die widerrechtlich erstellten Stahlkonstruktionen abzubrechen, zu beseitigen und zu renaturieren haben.
12. Aus diesen Gründen konnte zwar dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer (welches wörtlich genommen ohnehin nicht zum angestrebten Ziel geführt hätte) nicht Folge geleistet werden, hingegen konnte dem Eventualbegehren in der Weise Folge geleistet werden, als die Frist zum Abbruch und zur Beseitigung der baulichen Erweiterungen und zur Renaturierung bis zum 31. März 2005 festzusetzen war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. November 2004