VGH 2004/42
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender Dr.iur. Christian Batliner, Werner Nigg, Dr.iur. Nicolaus Ruther, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: B F 9497 Triesenberg
vertreten durch:
lic.iur. Arnold Gassner Rechtsanwalt Austrasse 52 9490 Vaduz
wegen: Zonenplan der Gemeinde Triesenberg, Zonierung der Parzellen Nr. 3462, 3470, Silum
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27./28. April 2004, RA 2004/1078-3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2004
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 14. Mai 2004 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27./28. April 2004, RA 2004/1078-3031, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 840.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Gemeindeabstimmung (Volksabstimmung) der Gemeinde Triesenberg vom 25./27. Februar 2000 wurde die Bauordnung und der Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg bei einer Stimmbeteiligung von 78 % mit 703 Ja-Stimmen gegen 452 Nein-Stimmen (bei 5 ungültigen und 11 leeren Stimmzetteln) angenommen.
2. Vom 6. März bis 5. April 2000 wurde der in der Gemeindeabstimmung angenommene Zonenplan öffentlich aufgelegt.
3. Gegen diesen Zonenplan erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Triesenberger Grundstücke Parzellen Nr. 3462 und 3470, Vorder Silum, am 28. März 2000 Einsprache an die Gemeinde Triesenberg. Sie stellte den Antrag, die Parzelle 3462 mit 2'683 m2 zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469), und die Parzelle 3470 mit 10'784 m2 mit darauf befindlichem Wohnhaus, zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der gesamten Länge der nordwestlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3524) und entlang der gesamten Länge der nordöstlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469) als Wohn- und Gewerbezone und/oder als Wohn- und/oder Ferienhauszone im Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg aufzunehmen.
Begründet wurde diese Einsprache im Wesentlichen wie folgt:
Die bei der Festlegung der Bauzone angewandten Kriterien seien in allen Gebieten konsequent gleich anzuwenden, was aber im konkreten Fall nicht erfolgt sei. Das Gebiet Silum werde gegenüber den Gebieten Masescha und Ufem Bärg diskriminiert und ungleich behandelt. Das gegenständliche Gebiet sei zur Überbauung geeignet, insbesondere topografisch. Es sei leicht und kostengünstig zu erschliessen. Es sollte auf dem Markt verfügbar sein. Ansonsten liege eine Enteignung vor. Das Gebiet von Silum sei bereits weitgehend überbaut und habe sich zu einem Erholungs- und Feriengebiet entwickelt. Die Landwirtschaft werde nur als Landschaftspflege betrieben, weshalb bestehende Ställe durch neu gebaute Ferienhäuser ersetzt worden seien. Auch werde auf Silum seit langer Zeit ein saisonales Gastwirtschafts- und Beherbergungsgewerbe betrieben. Auf diese Entwicklung sei im Zonenplan nun nicht Rücksicht genommen worden. Das Gebiet von Silum sei bereits weitgehend erschlossen und deshalb schon heute überbaubar. Der Landschaftsschutz spreche nicht gegen die Aufnahme des Gebietes Silum in die Bauzone. Die Beschwerdeführerin habe einen Bedarf an Bauparzellen. Die gegenständlichen Parzellen hätten bereits bisher überbaut werden können, weshalb der nunmehrige Zonenplan einer Enteignung von Bauland gleichkomme. Das Gebiet Silum eigne sich ideal als Erholungs- und Ferienhausgebiet und es müsse deshalb die Überbauung zu diesem Zwecke erlaubt sein. Der Zonenplan verstosse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Parzellen gegen die Rechtsgleichheit, die Eigentumsgarantie und das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei willkürlich. Das Gebiet Silum werde losgelöst von der Siedlungsstruktur und allen anderen Gebieten Triesenbergs willkürlich und rechtsungleich behandelt. Die gegenständlichen Parzellen seien bereits heute überbaubar, voll erschlossen und hypothekarisch belastet. Die Nichteinzonierung als Bauland bedeutete einen Wertverlust für die Beschwerdeführerin in Millionenhöhe und sei diskriminierend sowie enteignungsgleich.
4. Mit Entscheidung vom 15. November 2000/22. Januar 2001 wies die Gemeinde Triesenberg diesen Einspruch ab.
Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Beim Erlass der gegenständlichen Bauordnung und des Zonenplanes für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg handle es sich um die erstmalige Schaffung einer kommunalen Nutzungsordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet.
Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Eigentümerin der beiden verfahrensgegenständlichen Triesenberger Grundstücke Nr. 3462 und 3470.
Gemäss Art. 12 des Gemeindegesetzes falle die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden.
Die Erarbeitung des Zonenplanes sei auf der Grundlage anerkannter Planungsgrundsätze - die im Einzelnen in der Entscheidung der Gemeinde Triesenbeg aufgezählt wurden -, die auch in der vom Gemeinderat am 12. Januar 2000 genehmigten Bauordnung (Art. 1) ihren Niederschlag gefunden hätten, erfolgt. Von zentraler Bedeutung seien vor allem jene Ziele und Kriterien, welche für die Abgrenzung der Zonen mit baulicher Nutzung zu den übrigen Zonen massgebend seien. Die Festlegung der Bauzone erfolge aufgrund der Kriterien Erschliessungsstand, Siedlungsstruktur, Entwicklungsmöglichkeiten, Topografie, Geologie und Landschaftsschutz.
Die Parzelle Nr. 3470 könne im nördlichen Bereich als erschlossen betrachtet werden. Hingegen sei die Parzelle 3462 nicht voll erschlossen; es fehle ein Anschluss an die Kanalisation, welcher mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Die bestehende Zufahrt entspreche nicht dem Standard einer Erschliessungsstrasse für Wohngebiet (unbefestigte Naturstrasse). Die Erschliessung für sich allein erzeuge noch keinen Anspruch auf Einzonierung in das Baugebiet. Die Zuweisung der Parzellen der Beschwerdeführerin in die Zone Übriges Gemeindegebiet sei aus mehreren Gründen zweckmässig. Mit ein Ziel des gegenständlichen Zonenplanes bestehe in der haushälterischen, landschafts- und umweltschonenden Nutzung des verfügbaren Bodens und der Erhaltung von wertvollen Landschaften. Die Zuweisung der Parzellen der Beschwerdeführerin in eine Zone mit baulicher Nutzung würde diesen Zielen zuwider laufen. Es würde eine Kleinbauzone ausserhalb des ganzjährig bewohnten Siedlungsgebietes geschaffen, wodurch eine die Landschaft und die geordnete Siedlungsentwicklung beeinträchtigende Streubauweise sanktioniert würde. Die Parzellen der Beschwerdeführerin lägen nicht in weitgehend überbautem Gebiet.
Auf der Grundlage des im Jahr 1994 unter Einbezug der Bevölkerung erarbeiteten Leitbildes sei bei der Ausscheidung von Baugebieten in Höhenlagen, die aufgrund ihrer Lage und Infrastruktur vornehmlich für den Bau von Ferienhäusern und nicht für Ganzjahreswohnsitze geeignet seien, zurückhaltend vorgegangen worden. So seien Gebiete wie Sibatal, Rizlina, Foppa und Silum dem Übrigen Gemeindegebiet zugeteilt worden, da diese Gebiete nicht voll erschlossen seien und weil es nicht möglich gewesen sei, eine befriedigende Bauzonenlösung zu finden, die ortsplanerisch verträglich sei, die Rechtsgleichheit wahre und dem Landschaftsschutz Rechnung trage. Das weitgehend überbaute und gut erschlossene Gebiet Ufm Bärg sowie das Gebiet Masescha und Marchamguad seien der Bauzone zugeteilt worden. Die unterschiedliche Behandlung dieser Gebiete sei aus diesen Gründen sachlich gerechtfertigt. Dem Gleichheitsgrundsatz komme bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu.
5. Gegen diese Entscheidung der Gemeinde Triesenberg erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2001 Beschwerde an die Regierung. Sie stellte die gleichen Anträge, wie in der Einsprache an die Gemeinde, und darüber hinaus den Eventualantrag, es sei die Entscheidung der Gemeinde aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, die Zuweisung der Parzellen 3462 und 3470 in die Bauzone 2. Etappe vorzunehmen.
In dieser Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie in der Einsprache an die Gemeinde.
6. Mehr als drei Jahre danach wies die Regierung die Beschwerde vom 7. Februar 2001 mittels Entscheidung vom 27./28. April 2004, RA 2004/1078-3031, ab.
Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Regierung komme nur eingeschränkte Überprüfungskompetenz zu, wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in VBI 2002/116, LES 2003, 85, entschieden habe.
Die Beschwerdeführerin rüge, dass die Gemeinde Triesenberg in ihrer Einspracheentscheidung nicht genügend auf die Einsprachegründe eingegangen sei. Nun sei richtig, dass die Gemeinde Triesenberg nicht auf jede einzelne Einspracheausführung eingegangen sei. Die Gemeinde habe sich nur mit den entscheidungsrelevanten Einspracheausführungen auseinandergesetzt. Die Entscheidung der Gemeinde Triesenberg sei gesamthaft nachvollziehbar und hinreichend begründet.
Die Baureife eines einzelnen Grundstückes oder einiger weniger Grundstücke rechtfertige noch nicht, dass ein gesamtes Gebiet in die Bauzone einbezogen werde. Eine Inselzonierung komme nicht in Frage. Vielmehr müsse die Infrastruktur der Erschliessung des gesamten Gebietes entsprechen.
Die verfahrensgegenständlichen Parzellen befänden sich in einem Gebiet mässiger oder geringer topografischer Gefahr. Daraus allein könne aber noch kein Anspruch auf eine Einzonierung zu Bauland abgeleitet werden.
Das Gebiet Silum sei kein weitgehend überbautes Gebiet (LES 2003, 87 f.). Dies sei schon aus der Betrachtung des Zonenplanes eindeutig zu erkennen. Von einer Baulücke im Siedlungscharakter könne nicht gesprochen werden.
Aus den Erschliessungsplänen gehe hervor, dass die Parzelle 3470 nur im östlichen Teil wasserversorgungsmässig und im nördlichen Teil abwasserentsorgungsmässig erschlossen sei. Die Parzelle 3462 könne nur wasserversorgungsmässig weitgehend als erschlossen qualifiziert werden. Eine volle wassertechnische Erschliessung liege nicht vor. Folglich seien die Parzellen nicht erschlossen. Den Erschliessungsplänen sei auch zu entnehmen, dass das Gebiet Silum/Vorder Silum nur im nordöstlichen Bereich bei der Parzelle 3470 wassertechnisch voll erschlossen sei. Folglich sei dieses Gebiet vorwiegend unerschlossen. Die verfahrensgegenständlichen Parzellen seien somit nicht baureif und nicht überbaubar. Lediglich eine Teilfläche im Nordosten der Parzelle 3470 sei abwassertechnisch erschlossen. Die alleinige Einzonierung dieser Teilfläche käme jedoch einer unerlaubten Inselzonierung gleich.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Bauordnung diene die Freihaltezone u.a. der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder. Nach Art. 14 Abs. 1 der Bauordnung seien im Übrigen Gemeindegebiet jene Flächen zuzuordnen, die weder einer Bauzone noch Zonen anderer Nutzung zugeteilt seien. Die Gemeinde versuche im verfahrensgegenständlichen Gebiet die Erhaltung von wertvollen Landschaften und eine landschaftsschonende Nutzung des Bodens sicherzustellen. Die Parzelle 3470 sei mit einem Ferienhaus überbaut, wie weitere vereinzelte Parzellen im Gebiet Silum. Wenn nun versucht werde, die Landschaft zu erhalten, so müsse dies auch für die Ställe, die im Gebiet Silum bestünden, gelten. Schliesslich seien sie für die Landschaftspflege Mittel zum Zweck. Würde man jedoch das gesamte Gebiet Silum als Freihaltezone einzonieren, so sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der Freihaltezone keinerlei Bauten und bauliche Massnahmen erlaubt seien. Folglich dürften auf Silum keine Ställe und Ferienhäuser mehr entstehen, zumindest dürften diese nicht mehr renoviert werden. Anders in der Zone des Übrigen Gemeindegebietes. Dort seien zwar Neubauten untersagt und Erweiterungen nur einmalig möglich, doch könne der Status Quo beibehalten werden. Daraus sei ersichtlich, dass mit der Zonierung der gegenständlichen Parzellen und des Gebietes Silum als Übriges Gemeindegebiet dem Ziel der Erhaltung der Landschaft eher entsprochen werde als mit der totalen Ausscheidung zur Freihaltezone. Letzteres würde über das Ziel hinausschiessen. Die Ausscheidung der gegenständlichen Parzellen zu Übrigem Gemeindegebiet sei mit den Kriterien des Landschaftsschutzes in dem oben dargestellten Sinne durchaus im Einklang.
Der Zonenplan sei nach den in der Einspracheentscheidung aufgeführten Planungsgrundsätzen errichtet worden. Individuelle Interessen könnten dabei keine Kriterien sein. Bei der Schaffung eines fast gemeindeweiten Zonenplanes wäre dies unmöglich, da nicht mehr einige objektive Kriterien berücksichtigt werden müssten, sondern unzählige private Interessen als Massstab gelten würden. Bei der Bedürfnisfrage gehe es darum, zu prüfen, ob eine Gemeinde im Verhältnis zur Anzahl der Wohnbevölkerung sowie des zu erwartenden Zuwachses der Wohnbevölkerung für die nächsten Jahre über genügend Baulandreserven verfüge. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Bodens innerhalb der Bauzone dürfe nicht dazu führen, Bauzonen ausufernd gross auszuscheiden, sodass möglichst jeder Grundeigentümer über Baugebiet verfüge.
Dem Rechtsgleichheitsgrundsatz komme im Zonierungsverfahren keine besondere Bedeutung zu (LES 2003, 87).
Eine Ungleichbehandlung liege nur vor, wenn keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung angeführt werden könnten. Ein sachlicher Grund sei vorliegendenfalls, dass das Gebiet Silum nicht als erschlossen gelte. Die Gebiete Masescha und Ufm Bärg seien weitgehend überbautes Gebiet und bisher sei keine dem Landschaftsschutz verträgliche Lösung für die Überbaubarkeit des Gebietes Silum gefunden worden. Somit lägen sachliche Kriterien vor, um die Gebiete Masescha und Ufm Bärg unterschiedlich zum Gebiet Silum zu behandeln. Willkür liege nicht vor.
Zonenplanungen verstiessen in der Regel nicht gegen die Eigentumsgarantie (StGH 1999/26; schweizerische Lehre und Rechtsprechung).
Es möge sein, dass unter den provisorischen Bauvorschriften für die Gemeinde Triesenberg von 1983 die verfahrensgegenständlichen Parzellen bebaubar gewesen seien. Daraus ergebe sich aber noch kein zonenplanrechtlicher Anspruch. Ein solcher erwachse erst mit Inkrafttreten des gegenständlichen erstmaligen Zonenplanes. Dieser erstmalige Zonenplan entspreche Art. 3 des Baugesetzes. Nachdem das Grundeigentum erst mit diesem Zonenplan definiert werde, könne bei einer Nichteinzonierung nicht von einer Einschränkung des Eigentums gesprochen werden. Somit könne auch nicht von einer Entwertung der gegenständlichen Parzellen gesprochen werden.
Der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip gälten im Planungsrecht nur sehr eingeschränkt (VBI 2002/112). Aber auch wenn man die Verhältnismässigkeit voll prüfen würde, wäre diese gegeben, da ein öffentliches Interesse an der haushälterischen, landschafts- und umweltschonenden Zonierung gegeben sei, die Gemeinde Triesenberg haushälterisch mit dem verfügbaren Boden umgehen dürfe und kein milderes Mittel gegeben sei. Die aktuellen öffentlichen Interessen überwiegten den latenten privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
Ein berechtigtes Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen des einzelnen begründendes Verhalten der Behörden sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Man habe sich jederzeit bewusst sein müssen, dass früher oder später auch für das Gemeindegebiet Triesenberg ein Zonenplan erlassen werde und dass sich bei diesem Zonenplan gegenüber der alten Situation Änderungen bezüglich der rechtlichen Bebaubarkeit diverser Parzellen ergeben könne. Auch die allfällige Gewährung von Hypotheken durch Banken vermöge keine Vertrauensgrundlage zu begründen. Eine Zusicherung der zuständigen Behörden, nämlich der Gemeinde und der Regierung, für eine bestimmte Dauer der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzellen habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten.
Ein Teil der Parzelle 3462 sei Waldgebiet und könne schon deshalb nicht in die Bauzone aufgenommen werden.
Eine Einzonung zur Bauzone 2. Etappe komme aus den gleichen Gründen wie die Ausscheidung zur Zone WG oder WZ zu versagen war, nicht in Frage.
Die Durchführung eines Augenscheines oder einer Parteieneinvernahme sei nicht notwendig gewesen. Aus den Planungsunterlagen sowie der sehr ausführlichen Beschwerde gehe der Sachverhalt sowie das Begehren der Beschwerdeführerin klar hervor. Zur Frage, ob die von der Gemeinde Triesenberg festgesetzten Planungsgrundsätze zweckmässig seien und ob diese richtig angewandt bzw. die Zonengrenzen im Einzelfall zweckmässig festgesetzt worden seien, sei kein spezifisches Fachwissen erforderlich, weshalb kein Gutachter beigezogen worden sei. Die Durchführung eines Augenscheines, einer Parteieneinvernahme sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten die Ansicht der Regierung nicht zu beeinflussen vermögen.
Hinsichtlich der Kosten komme Art. 36 LVG zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren unterlegen sei, habe sie die Verfahrenskosten selber zu tragen.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2004 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte wie folgt:
"Es seien die Entscheidungen der F.L. Regierung und des Gemeinderates Triesenberg der Gemeinde Triesenberg vom 27.04.2004 bzw. 22.01.2001 aufzuheben und die F.L. Regierung und/oder die Beschwerdegegnerin [Gemeinde Triesenberg/Gemeinderat der Gemeinde Triesenberg] anzuweisen, die Parzellen 3462 (Wiese, Wald) und 3470 (Wohnhaus, Gebäudegrundfläche, Hofraum, Garten, Wiese), Grundbuch Plan Nr. 44 (Gemeinde Triesenberg, Ortsbezeichnung Vorder Silum) mit 2'683 m2 zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469) und die Parzelle 3470 mit 10'784 m2 mit darauf befindlichem Wohnhaus mit gesamthaft 10'301 m2, zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der gesamten Länge der nordwestlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3524) und entlang der gesamten Länge der nordöstlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469) als Wohn- und Gewerbezone und/oder als Wohn- und/oder Ferienhauszone im Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg aufzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Diesem Antrag auf S. 2 und 3 der Beschwerde vom 14. Mai 2004 folgen weitere Anträge auf S. 7 und 8 der Beschwerde vom 14. Mai 2004, die wie folgt lauten:
"1. Der F.L. Verwaltungsgerichtshof wolle in allen Fällen eine öffentliche und mündliche Verhandlung anberaumen, dieser Beschwerde Folge geben und die Gemeindeabstimmung vom 25./27. Februar 2000 für ungültig erklären.
2. Es seien die Entscheidungen der F.L. Regierung vom 27. April 2004 und des Gemeinderates der Gemeinde Triesenberg vom 15.11.2000 bzw. 22.01.2001 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die parzelle 3462, Grundbuchplan Nr. 44 (Gemeinde Triesenberg, Ortsbezeichnung Vorder Silum) mit 2683 m2 zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469) und die Parzelle 3470 mit 10784 m2 mit darauf befindlichem Wohnhaus, mit gesamthaft 10301 m2, zur Gänze, in eventu zum Teil, mindestens im Ausmass einer Bautiefe entlang der gesamten Länge der nordwestlichen Parzellengrenze (an der Strassenparzelle 3469) als Wohn- und Gewerbezone und/oder als Wohn- und/oder Ferienhauszone im Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg aufzunehmen;
3. Es seien die Entscheidungen der F.L. Regierung vom 27. April 2004 und des Gemeinderates der Gemeinde Triesenberg vom 15.11.2000 bzw. 22.01.2001 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, entsprechend dem Schreiben der Gemeindevorstehung Triesenberg vom 05.08.1999 /hs-ms und der Informationsversammlung vom 26. August 1999 für das Gebiet Silum eine Bau- bzw. Wohnzone, wie versprochen, auszuscheiden.
4. eventualiter,
Sollte der F.L. Verwaltungsgerichtshof den vorstehenden Anträgen keine Folge geben, so wird beantragt, der Beschwerdeführerin vollen Schadenersatz in geldwertem Ersatz oder Ersatz durch Baugrund für die faktische Rückzonierung bzw. die materielle Enteignung zuzusprechen.
Weiters wird beantragt, dass der F.L. Verwaltungsgerichtshof sämtliche Protokolle des Gemeinderates zur Planung und Ausführung der obersten Spenistrasse bei der Gemeinde Triesenberg einfordert, dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die Begründung dieser Beschwerde wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
8. Die Gemeinde Triesenberg gab am 2. Juni 2004 eine schriftliche Gegenäusserung zur Beschwerde ab und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2004 weitere Beweisurkunden ein. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes reichte die Gemeinde Triesenberg am 14.06.2004 weitere Urkunden und Fotos ein, wovon die Beschwerdeführerin verständigt wurde. Am 12.06.2004 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenäusserung der Gemeinde vom 2. Juni 2004.
Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung, RA 2004/1078-3031, und Grundbuchauszüge für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Er erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2004 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2004 vor, dass im gegenständlichen Zonenplan, welcher am 25./27. Februar 2000 zur Abstimmung gekommen sei, Silum bewusst der Zone "Übriges Gemeindegebiet" zugeteilt worden sei, um die Möglichkeit einer späteren und versprochenen Bauzone zu schaffen. Anlässlich der Informationsversammlung vom 26. August 1999 in der Schule Obergufer sei allen Silumer Grundeigentümern versprochen worden, auf Silum eine Bauzone zu schaffen. Man wolle diese heikle Aufgabe in einer 2. Etappe lösen, habe es seitens des Vorstehers geheissen. In der Versammlung und auch in den öffentlichen Publikationen sei durch die Gemeindevertretung auf dieses Ziel hingewiesen worden. Auch in der Wahlbroschüre zur Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 sei auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Der Gemeindevorsteher habe vielen Bürgern u.a. an der öffentlichen Versammlung den Vorschlag unterbreitet, auf der Parzelle der Alpgenossenschaft Silum für die Silumer Grundeigentümer als Alternative eine Bebauungszone auszuscheiden. Viele Silumer hätten daher in Treu und Glauben den Versprechungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstehers vertraut und hätten aus diesem Grunde der Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 zu einem Ja verholfen. Im Schreiben des Gemeindevorstehers vom 5. August 1999 heisse es wörtlich, man wolle diese heikle Aufgabe in einer zweiten Phase lösen und man wolle gemeinsam mit den Silumern zu einer guten Lösung kommen. An der Orientierungsversammlung vom 26. August 1999 seien über 60 % der anwesenden Silumer für eine sofortige Bauzone und knapp 40 % für eine Zone Übrigens Gemeindegebiet mit der Zusage der Zonierung in einer 2. Etappe gewesen. Die Gemeinde habe also die Schaffung einer Bauzone 2. Etappe auf Silum zugesagt und versprochen. Heute, bald 5 Jahre nach diesen Zusagen und Versprechungen, müssten die Grundeigentümer von Silum erkennen, dass sie zur Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 unwahr beeinflusst und manipuliert worden seien. Auf Silum sei 100 Bodenbesitzern eindeutig und belegbar versprochen worden, kurzfristig eine, wenn auch heikle Aufgabe, in einer zweiten Phase zu lösen. Durch dieses Versprechen sei die Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 manipuliert worden. Die Stimmbürger seien durch falsche Versprechungen und unwahre Angaben seitens der Gemeinde massiv in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst und manipuliert worden.
Zu diesem Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin auch den Beweisantrag auf Einvernahme des Gemeindevorstehers Hubert Sele, des Alt-Gemeinderates Moritz Schädler, des Gemeinderates Rainer Schädler, auf Einvernahme mehrerer Personen, die eine eidesstattliche Erklärung abgaben, auf Einvernahme von Rechtsanwalt Dr. Robert Beck als damaliges Mitglied der Kommission Zonenplanung, auf Einvernahme der Beschwerdeführerin, auf Aufnahme des Urkundenbeweises in Form des Schreibens der Gemeindevorstehung vom 5. August 1999, des Interviews im Liechtensteiner Volksblatt vom 19. Februar 2000, mehrerer eidesstattlicher Erklärungen einer ganzen Reihe von Personen und eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2004.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der verfahrensgegenständliche Zonenplan ist allgemein bekannt, wurde sämtlichen Stimmbürgern in Triesenberg zur Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 zugestellt und wurde danach vom 6. März bis 5. April 2000 öffentlich aufgelegt. Die erläuternde Abstimmungsbroschüre der Gemeinde Triesenberg zur Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 über Bauordnung und Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet (Abstimmungsbroschüre) ist ebenfalls allgemein bekannt und allen Stimmbürgern vorgängig zu dieser Abstimmung zugestellt worden, ausserdem von der Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Grossteil des Gebietes Silum, insbesondere auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, der Zone "Übriges Gemeindegebiet" zugeteilt wurde. Teilbereiche des Gebietes Silum - die vorliegendenfalls aber nicht weiter interessieren - wurden den Zonen "Waldgebiet", "Landwirtschaftszone" und "Alpen" zugeteilt. Damit wusste jeder Stimmberechtigte in der Gemeinde Triesenberg vor und bei der Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 von diesen Tatsachen. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn die Gemeinde Triesenberg tatsächlich den Grundeigentümern von Silum vorgängig zur Abstimmung die Hoffnung gegeben hätte, nach der Abstimmung die Zonierung von Silum zu überdenken und allenfalls in eine bestimmte Richtung zu ändern. Wesentlich ist, dass sich offensichtlich alle Stimmberechtigten von Triesenberg, auch jene, die Eigentümer von Grundstücken auf Silum sind, bewusst waren, dass zum Zeitpunkt der Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 das Gebiet Silum als Übriges Gemeindegebiet zoniert wird. Damit ist auch klar, dass die Gemeinde Triesenberg diese Zonierung - zumindest in einem ersten Schritt - im genannten Sinne rechtskräftig werden lassen wollte. Nichts anderes hat die Gemeinde Triesenberg bisher getan. Lediglich das Rechtsmittelverfahren, welches die Beschwerdeführerin und auch andere Grundeigentümer gegen den Zonenplan einleiteten, haben den Eintritt dieser Rechtskraft bisher verhindert.
Sollte also die Gemeinde Triesenberg die Hoffnung geweckt haben, inskünftig die Zonierung des Gebietes Silum zu ändern, hat sie nicht einen Vertauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass die in der Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 vorgelegte Zonierung, welche in dieser Volksabstimmung angenommen wurde, gar nicht erfolgen oder nicht rechtskräftig werden soll. Voraussetzung einer allfälligen künftigen Umzonierung des Gebietes Silum ist also, dass zuerst einmal eine bestimmte Zonierung für das Gebiet Silum in Kraft tritt, dass also konkret das Gebiet Silum - zumindest in einem ersten Schritt - der Zone "Übriges Gemeindegebiet" rechtskräftig zugeordnet wird.
In diesem Sinne konnte also kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen werden, dass das Gebiet in einem ersten Schritt nicht der Zone "Übriges Gemeindegebiet" zugeordnet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof kann den Argumenten der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde nicht folgen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass bis heute, bald 5 Jahre nach den erwähnten Zusagen und Versprechungen, immer noch nichts im Sinne der Beschwerdeführerin geschehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Änderung der Zonierung des Gebietes Silum gar nicht möglich ist, bevor der erste Schritt, nämlich die Zonierung gemäss Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000, nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Nach Eintritt dieser Rechtskraft bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, mit politischen und rechtlichen Mitteln ihre Anliegen durchzusetzen. Erst dann kann "diese heikle Aufgabe in einer 2. Etappe" - wie die Beschwerdeführerin mehrfach vorbringt - angegangen und allenfalls einer Lösung zugeführt werden.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde gar nicht den Schluss zulässt, dass der der Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 vorgelegte und durch diese Volksabstimmung angenommene Zonenplan dem Vertrauensgrundsatz widerspricht, waren die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht aufzunehmen, und auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich.
10. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer gegenständlichen Beschwerde vom 14. Mai 2004 weiter vor, es sei bekannt, dass die Gemeinde Triesenberg kurz vor der Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 im Gebiet der oberen Spennistrasse die Arbeiten zur Planung der Erschliessung vergeben habe, dies mit der schriftlichen Aussage, dass dieses Gebiet dann zur Bauzone (Wohnzone) zugeteilt werde. Deshalb sei das Abstimmungsergebnis vom 25./27. Februar 2000 rechtlich ungültig zu Stande gekommen. An der oberen Spennistrasse sei kurz vor der Abstimmung 43 Bodenbesitzern der Bauzone 2. Etappe die sofortige Erschliessung versprochen worden. Dies sei entgegen allen gesetzlichen Vorschriften in der Folge kurz nach der Abstimmung teilweise ausgeführt worden. An der oberen Spennistrasse seien mit Plänen und Fakten kurz vor der Abstimmung Personen unfair, unrechtmässig und entgegen den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und Gesetzen in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst worden. Zahlreiche Stimmbürger seien massiv in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst und manipuliert worden.
Aus dem von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2004 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 99 vom 11. Dezember 2002 ist ersichtlich, dass die Gemeinde Triesenberg am 30. Juni 1999 ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung eines Vorprojektes für die Erschliessung der oberen Spennistrasse beauftragte. Dieses Vorprojekt nahm der Gemeinderat am 31. Mai 2000, also erst nach der verfahrensgegenständlich relevanten Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000, zur Kenntnis. In der Folge wurde das Projekt weiterverfolgt und war auch bis zum 11. Dezember 2002 noch nicht abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte im Übrigen der Gemeinderat noch nicht einmal beschlossen, das Gebiet an der oberen Spennistrasse von der Bauzone 2. Etappe in die Bauzone umzuzonieren. Noch viel weniger lag eine entsprechende Zustimmung der Regierung vor. Am 11. Dezember 2002 beschloss der Gemeinderat Triesenberg erst, das Projekt für den Einbau von Werkleitungen in der obersten Spennistrasse zu genehmigen.
Daraus ist zu schliessen, dass das Gebiet entlang der oberen (obersten) Spennistrasse bis heute nicht in Bauzone umzoniert und baureif ist. Damit ist auch klar, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass es schon vor der Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 "beschlossene Sache" war, das Gebiet an der oberen Spennistrasse sofort nach dieser Volksabstimmung von der Bauzone 2. Etappe in eine Bauzone umzuzonieren. Somit kann auch keine Rede davon sein, dass die Volksabstimmung vom 25./27. Februar 2000 unrechtmässig manipuliert wurde.
11. Der Verwaltungsgerichtshof kann also keinem der in der Beschwerde vom 14. Mai 2004 vorgebrachten Argumente folgen. Somit war die Beschwerde abzuweisen.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls kann der Streitwert mit CHF 120'000.-- bemessen werden, so wie dies in den Verfahren VBI 2002/112, 114, 116, 117 und 121 unter analoger Anwendung von § 4 Ziff. 1 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer angenommen wurde. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 140.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 700.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Juni 2004