VGH 2004/026
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde Eschen9492Eschen
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
wegen: Baugesuch für Pferdestall auf Kat.Nr. *** und ***
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 4. März 2004, VBK 2003/55
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2004
entschieden:
1. Die Beschwerde der Gemeinde Eschen vom 22./23. März 2004 gegen die Entscheidung Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 4. März 2004, VBK 2003/55, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein.
3. Die Gemeinde Eschen ist schuldig, den Beschwerdegegnern binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Parteikosten in Höhe von CHF 3,937.70 zu bezahlen.
1. Am 9. September 2003 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeinde Eschen für die Grundstücke Kat.Nr. *** und *** ein Baugesuch zur Errichtung eines Pferdestalls mit einer Bruttogeschossfläche von 916.59 m² und einer Kubatur von 6,575.51 m³ sowie für eine Wohnung mit einer Bruttogeschossfläche von 259,18 m² und einer Kubatur von 1,306.721 m³ ein.
2. Mit Entscheidung der Gemeinde Eschen vom 5. November/12. Dezember 2003 wurde das Baugesuch abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden nach der Gebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.1992) mit CHF 784.20 festgesetzt. Zusammengefasst begründete die Gemeinde Eschen jene das Baugesuch ablehnende Entscheidung damit, dass die beschwerdegegenständlichen Grundstücke in der Landwirtschaftszone LW 1 lägen. Gemäss Art. 16 der Gemeindebauordnung dürften in der Zone LW 1 jedoch nur Bauten errichtet und Nutzungen durchgeführt werden, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb dienten und deren Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Da die Bauordnung der Gemeinde Eschen (2002) mit der Landwirtschaftszone LW 2 explizit eine spezielle, für die Klein- und Hobbytierhaltung bestimmte Zone geschaffen habe, sei die Errichtung des Pferdestalls in der Landwirtschaftszone LW 1 zonenwidrig und damit nicht genehmigungsfähig. Demzufolge könne, da für die Klein- und Hobbytierhaltung eine spezielle Zone ausgeschieden worden sei, für die Errichtung des Pferdestalls in der Landwirtschaftszone LW 1 auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
3. Gegen die Entscheidung der Gemeinde Eschen vom 5. November/12. Dezember 2003 erhoben die Beschwerdegegner innert offener Frist am 23./29. Dezember 2003 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 4. März 2004, VBK 2003/55, wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeinde Eschen vom 5. November/12. Dezember 2003 stattgegeben, die angefochtene Entscheidung der Gemeinde Eschen aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Eschen zurückverwiesen. Parteikosten wurden keine zugesprochen. Zum Sachverhalt führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusammengefasst aus, dass die beschwerdegegenständlichen Grundstücke gemäss dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Eschen (Stand: Januar 2003) in der Landwirtschaftszone lägen. Dieser Zonenplan der Gemeinde Eschen verfüge entgegen Art. 16 der Bauordnung der Gemeinde Eschen nicht über eine Unterteilung der Landwirtschaftszonen in eine Zone LW 1 und LW 2. Bei dem von den Beschwerdegegnern geplanten Projekt handle es sich um eine Pferdezucht für Miniaturpferde, Ponys und Vollblutaraber in einem geplanten Umfang von ca. 70 Tieren nebst Landwirtschaft zur Versorgung derselben mit Futter. Die Pferdezucht stelle vor allem für die Beschwerdegegnerin zu 1) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit dar.
In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter Hinweis auf die Entscheidungen VBI 2002/135, VBI 2001/11 und VBI 2001/5 aus, dass die Überprüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit dem jeweils gültigen Zonenplan in den Zuständigkeitsbereich sowohl des Gemeinderats wie auch des Hochbauamts falle. Diese Kompetenzaufteilung habe zur Folge, dass die Gemeinde die Überprüfung zwar im eigenen Wirkungskreis vornehme, zusätzlich und unabhängig davon aber auch eine Überprüfung des Baugesuchs mit dem Zonenplan durch das Hochbauamt zu erfolgen habe. Wenn die Gemeinde bei dieser Überprüfung zur Auffassung gelange, dass eine Baute dem Zonenplan zuwiderlaufe, unterliege die das Baugesuch ablehnende Entscheidung lediglich einer Rechtskontrolle, also einer Überprüfung der Gesetzmässigkeit, nicht jedoch einer Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe die Entscheidung der Gemeinde Eschen daher eingeschränkt, dh. lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Im gegenständlichen Fall habe die Gemeinde Eschen zwar die Landwirtschaftszonen LW 1 und LW 2 auf dem Papier geschaffen, aber ihre Umsetzung in den aktuellen Zonenplan sei bisher nicht erfolgt. In der Begründung für die ablehnende Entscheidung des Gemeinderats Eschen werde auf diese Unterscheidung dahingehend Bezug genommen, dass die geplante Baute in der LW 1 nicht zulässig sei, jedoch in der LW 2 möglich wäre, was faktisch aber nicht durchführbar sei. Diese Begründung sei im Ergebnis offensichtlich unhaltbar, da sie mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch stehe. Dies deshalb, weil weder eine LW 1 noch eine LW 2 im Zonenplan der Gemeinde Eschen ausgeschieden sei. Auch in Art. 2 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Eschen, in welcher Bestimmung die einzelnen Zonen des Gemeindegebiets aufgelistet seien, sei keine Unterscheidung in LW 1 und LW 2 zu finden. Da der Zonenplan gemäss Art. 3 Abs. 3 BauG integrierender Bestandteil der Bauordnung sei, habe der Gemeinderat der Gemeinde Eschen seine Entscheidung auf eine faktisch nicht vorhandene rechtliche Grundlage gestützt, da der Zonenplan die entscheidungsbegründende Unterscheidung von LW 1 und LW 2 nicht kenne. Daher habe die Unterscheidung von LW 1 und LW 2 faktisch auch nicht Einzug in die Bauordnung Eschen gehalten. Sohin habe die Gemeinde Eschen im konkreten Fall gegen das Willkürverbot des Art. 31 Abs. 1 LV verstossen. Ferner habe sie durch diese Begründung dem Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht zuwider gehandelt. Dieser Grundsatz gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Die staatlichen Behörden und die Einzelnen hätten in ihren Rechtsbeziehungen aufeinander Rücksicht zu nehmen. Eine Norm anzuwenden, die faktisch gar nicht existiere, laufe diesem Grundsatz deutlich zuwider. Auch werde dadurch die Rechtssicherheit gefährdet, da durch eine solche Praxis die Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns praktisch verunmöglicht werde.
Darüber hinaus beurteile der Gemeinderat in seiner Entscheidungsbegründung die Pferdezucht in dem von den Beschwerdegegnern geplanten Ausmass unrichtig. Diese stelle durchaus einen Landwirtschaftsbetrieb dar, der auf Dauerhaftigkeit ausgelegt sei und dessen Produktion (im Konkreten die Produktion von Zuchttieren – unter anderem auch Weidegang – und Futtermittelproduktion für dieselben) bodenabhängig sei. Ponys und Pferde brauchten zu Zuchtzwecken ausreichend wechselnde Weideflächen. Darüber hinaus solle auch der über den Weidegang hinausgehende Futterbedarf durch Eigenanbau gedeckt werden. Sohin sei das beschwerdegegenständliche Projekt jedenfalls bodenabhängig.
Die Annahme der Gemeinde Eschen, dass es sich beim geplanten Projekt um eine Klein- und Hobbytierhaltung handle, sei wiederum mit den tatsächlichen, sich schon aus dem Baugesuch ergebenden Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen. Es handle sich schliesslich um eine Pferdezucht mit einem geplanten Ausmass von ca. 50 bis 70 Tieren. Ferner habe insbesondere die Beschwerdegegnerin zu 1) vorgebracht, dass die Pferdezucht und der Pferdehandel für sie eine erwerbsmässige Vollzeitbeschäftigung darstelle und nicht lediglich Hobbyzwecken diene.
Aus Art. 3 Abs. 1 DZG (Gesetz über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft) ergebe sich, dass unter Landwirtschaft die regelmässige Erzeugung landwirtschaftlicher Güter zu verstehen sei. Die im Konkreten produzierten landwirtschaftlichen Güter seien Futtermittel und Zuchttiere. Darüber hinaus ergebe sich aus Art. 26 DZV (Verordnung zum Direktzahlungsgesetz), dass Betriebe bereits dann anspruchsberechtigt seien, also als Landwirtschaft gewertet würden, wenn sie einen Mindestbestand von 6 Grossvieheinheiten hielten. Art. 26 lit. b DZV führe dazu aus, dass Ponys und Kleinpferde dabei jeweils 0.25 Grossvieheinheiten zählten, säugende Stuten jeweils eine Grossvieheinheit. Bei einer Mindestanzahl von 50 Ponys, unter der Voraussetzung, dass darunter keine säugenden Stuten seien, ergebe sich sohin eine Anzahl von 12.5 Grossvieheinheiten. Art. 3a DZV verlange vom Betriebsleiter als persönliche Voraussetzung, dass er eine abgeschlossene landwirtschaftliche Berufslehre oder eine andere von der Regierung anerkannte, gleichwertige Ausbildung habe und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Landwirtschaft. Beide Beschwerdegegner seien patentierte Pferdehändler, der Beschwerdegegner zu 2) darüber hinaus von Beruf Landwirt und verfüge über eine langjährige Berufserfahrung. Ferner normiere Art. 10 DZV, dass ein Arbeitsaufwand für die Landwirtschaft zwischen 900 und 4,500 Arbeitsstunden pro Jahr ausmachen müsse, um einen Anspruch auf Direktzahlungen zu begründen. Die Beschwerdegegnerin zu 1) gebe in der Beschwerde an, täglich einen Arbeitsaufwand von 8 bis 9 Stunden für den Betrieb der Pferdezucht zu investieren. Bei einer 6-Tage-Woche ergebe sich sohin ein Arbeitsaufwand von mindestens 2,300 Stunden pro Jahr.
Die von der Gemeinde Eschen ins Treffen geführten Entscheidungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI 1983/38, 1989/49, 2001/61 und 2002/70) würden sich allesamt mit der hobbymässigen Tierhaltung befassen, die nicht Erwerbszwecken diene. Daher seien sie für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht massgebend, abgesehen von der Tatsache, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in den angegebenen Entscheidungen den Standpunkt vertrete, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich in der Landwirtschaftszone zu erfolgen habe. Dies aufgrund der Emissionen, die üblicherweise von Tierhaltungen ausgingen und aufgrund der Einschätzung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. des landwirtschaftlichen Zwecks nicht zu eng gefasst werden dürfe (VBI 1983/38, veröffentlicht in LES 1985 S. 43). Mangels expliziter inländischer Rechtsprechung werde dazu noch auf die Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs 93/05/0157 vom 12. Oktober 1993 verwiesen, welcher ebendort ausführe, dass eine Pferdezucht grundsätzlich als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen sei. Es verbleibe daher kein Zweifel daran, dass es sich bei dem von den Beschwerdegegnern geplanten Projekt um eine Landwirtschaft im Sinne der Gemeindebauordnung und des Zonenplans handle.
Dass der Betrieb auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtet sei, ergebe sich eindeutig aus den Planunterlagen. Eine Pferdezucht in der geplanten Grösse, mit den geplanten baulichen Anlagen sei jedenfalls auf Dauer angelegt. Nach dem schweizerischen Raumplanungsgesetz entspreche eine Baute dem Zweck der Landwirtschaftszone dann, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Als landwirtschaftlich im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelte nur jene Nutzung, für welche der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich sei. Werde eine Baute zur Hauptsache für eine derartige agrarische Produktion verwendet, so entspreche sie dem Zweck der Landwirtschaftszone. Wesentlich sei ferner der Umstand, dass ein landwirtschaftliches Erwerbseinkommen erzielt werde (BGE 111 Ib 213). Auf die Bodenabhängigkeit sei bereits eingegangen worden. Auch der hauptsächliche landwirtschaftliche Zweck der geplanten Baute könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Wohnnutzung sei der landwirtschaftlichen Nutzung nachgeordnet. Die landwirtschaftliche Nutzung sei sozusagen die conditio sine qua non für die wohnliche Nutzung der geplanten Baute. Dass insbesondere die Beschwerdegegnerin zu 1) die Pferdezucht erwerbsmässig betreibe und weiterhin betreiben möchte, sei ebenfalls bereits festgestellt worden.
Wohngebäude seien zonenkonform, wenn sie einem zonenkonformen Landwirtschaftsbetrieb unmittelbar dienten und ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei. Vorausgesetzt werde darüber hinaus, dass nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 121 II 274) das für das landwirtschaftliche Gewerbe, welches sich nach der Begriffsumschreibung des Art. 7 des schweizerischen Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht richte, ein quantitativer Arbeitsaufwand von mindestens 2,100 Arbeitsstunden pro Jahr notwendig sei. Die Notwendigkeit einer Wohnmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Betriebs sei von der Gemeinde Eschen nicht in Zweifel gezogen worden und werde auch von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als gegeben anerkannt. In Verbindung mit der Grösse des Betriebs, dem angegebenen Arbeitsaufwand und dem Umstand, dass es sich beim gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb um eine Tierzucht handle, sei die unmittelbare Nähe der Wohnung zur Betriebsstätte nicht nur arbeitserleichternd, sondern notwendig.
Ermessen sei ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewähre. In der Regel sei dieser Freiraum dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen überlasse oder auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden solle. Die Frage, ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräume, sei auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln. Sie sei immer eine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung liege nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörden. Es könnten drei Formen von Ermessen unterschieden werden:das Gesetz könne die Behörden ausdrücklich zum Handeln nach Ermessen ermächtigendas Ermessen könne durch eine so genannte „Kann-Vorschrift“ eingeräumt werdender Gesetzgeber könne auch andere offene Formulierungen wählen, wie z.B. nach Möglichkeit oder soweit zumutbar.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 BauG entscheide der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen der Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen mit dazugehörigen Vorschriften, sowie unter Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen. In Art. 16 der Bauordnung der Gemeinde Eschen finde sich keine Ermessensbestimmung, sohin liege es nicht im Ermessen der Gemeinde, zu beurteilen, ob eine Tierhaltung hobbymässig sei oder Bodenabhängigkeit vorliege oder nicht. Dies zumal sich aus zahlreichen in dieser Entscheidung angeführten Definitionen ergebe, welche Rahmenbedingungen für die Qualifikation einer bodenabhängigen Landwirtschaft vorliegen müssten. Daher sei die Entscheidung darüber, ob es sich bei dem von den Beschwerdegegnern geplanten Projekt um eine Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzes, der Bauordnung Eschen und des Zonenplan der Gemeinde Eschen handle, keine Ermessensentscheidung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Eschen habe sohin den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt und darüber hinaus habe er durch die Bezugnahme in der die Ablehnung des Baugesuchs begründenden Entscheidung auf eine faktisch nicht existierende Norm gegen das Willkürverbot des Art. 31 Abs. 1 LV verstossen. Aufgrund der obigen Ausführungen sei das von den Beschwerdegegnern geplante Projekt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Eschen grundsätzlich zonenkonform. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung habe der Gemeinderat der Gemeinde Eschen nunmehr im Rahmen der Verfahrensergänzung zu prüfen. Darüber hinaus sei im Anschluss noch die Bewilligung des Hochbauamts einzuholen.
4. Gegen die der Gemeinde Eschen am 10. März 2004 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 4. März 2004 erhob die Gemeinde Eschen innert offener Frist am 22./23. März 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Über entsprechende Aufforderung brachten die Beschwerdegegner am 14. April 2004 eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Gemeinde Eschen ein mit dem Antrag, die Beschwerde der Gemeinde Eschen mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, eventualiter der Beschwerde keine Folge zu geben und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 4. März 2004 zu bestätigen. An Kosten verzeichneten die Beschwerdegegner unter Zugrundlegung eines Streitwerts von CHF 150,000.00 einen Betrag von insgesamt CHF 3,937.70. Auf die Ausführungen in jener Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Über entsprechende Aufforderung teilte die Gemeinde Eschen mit Schreiben vom 13. April 2004 mit, dass die besagte Zonenplanänderung von der Regierung noch nicht genehmigt worden sei. Bisher hätten nur Gespräche mit der Stabstelle für Landesplanung stattgefunden, welche einen Ersatz für die Zone LW 1 fordere. Da die Gemeinde Eschen ohne gesetzliche Grundlage kaum einer Ersatzzonierung zustimmen könne, werde man sich kurzfristig wohl nicht einigen, dh. die angesuchte Umzonierung von der Landwirtschaftszone in die Zonen LW 1 und LW 2 werde seitens der Regierung voraussichtlich kurzfristig nicht bewilligt werden.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2004 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:
9. Die Beschwerdegegnerin zu 1) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ***, Kat.Nr. *** mit einer Fläche von 491.3 Klaftern. Der Beschwerdegegner zu 2) ist Eigentümer der Grundstücks , Kat.Nr. *** mit einer Fläche von gleichfalls 491.3 Klaftern. Die beiden Grundstücke liegen gemäss Zonenplan der Gemeinde Eschen (Stand: Januar 2003) in der Landwirtschaftszone. Beide Grundstücke grenzen einerseits direkt aneinander und andererseits grenzen sie jeweils mit ihrer westlichen Grundstücksgrenze direkt an die von Eschen nach Schaan führende „ Strasse“.
Am 1. Oktober 2003 genehmigte der Gemeinderat Eschen eine Zonenplanänderung, mittels welcher die Landwirtschaftszone der Gemeinde Eschen in die Landwirtschaftszonen LW 1 und LW 2 aufgeteilt werden soll. Die beschwerdegegenständlichen Grundstücke kommen gemäss jener Zonenplanänderung in der Landwirtschaftszone LW 1 zu liegen. Die öffentliche Planauflage jener Zonenplanänderung fand im Zeitraum vom 8. Oktober und 8. November 2003 statt. Einsprachen gegen die Zonenplanänderung wurden offensichtlich nicht erhoben. Mit Schreiben vom 23. November 2003 beantragte die Gemeinde Eschen bei der Regierung die Genehmigung jener Zonenplanänderung. Die Genehmigung jener Zonenplanänderung liegt bis heute nicht vor.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch, in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung, in den Zonenplan der Gemeinde Eschen (Stand: Januar 2003) sowie aus den die Zonenplanänderung betreffenden Unterlagen.
10. Dieser Sachverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
11. Zunächst ist zu prüfen, ob die Gemeinde Eschen zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Gemeindeautonomie ist dann gegeben, wenn von der Gemeinde im Rahmen ihres Handelns eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird und wenn sie in ihrem Autonomiebereich verletzt ist oder verletzt sein könnte. Ob der Gemeinde in dem von der Beschwerde betroffenen Rechtsbereich tatsächlich Autonomie zukommt, ist jedoch keine Frage der Legitimation, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (StGH 1998/10 in LES 1999 S. 218; StGH 1998/27 in LES 1999 S. 291 sowie in LES 2001 S. 9; VBI 2000/138; VBI 2001/26).
Die Gemeinde Eschen führt aus, dass das Prüfen, ob ein Baugesuch mit der Gemeindebauordnung und dem Zonenplan im Einklang stehe, in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde falle. Für das beabsichtigte Bauvorhaben wäre im gegenständlichen Fall eine Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen. Ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 BauG erteilt werde, liege im selbständigen Ermessen der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe nicht. Da die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten pauschal angenommen habe, dass die beabsichtigte Baute zonenkonform sei und die Frage der Ausnahmebewilligung nicht erörtert habe, habe sie in den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen.
Nachdem die Gemeinde Eschen in ihrer Beschwerde eine - rechtlich mögliche - Autonomieverletzung geltend macht, war die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Eschen zu bejahen.
12. Die Bauordnung der Gemeinde Eschen 2002 (im Folgenden: BO Eschen) wurde am 10.09.2002 von der Regierung genehmigt und am 18.09.2002 in den Landeszeitungen kundgemacht. Damit ist die BO Eschen vier Wochen nach Kundmachung am 16. Oktober 2002 in Kraft getreten. Art. 30 BO Eschen sieht bezüglich des Inkrafttretens als Übergangsbestimmung vor, dass Art. 16 (Landwirtschaftszone LW) bezüglich der Landwirtschaftszone LW 2 erst nach der diesbezüglichen Zonenplanänderung in Kraft tritt.
Wie bereits ausgeführt, ist die entsprechende Zonenplanänderung zur Schaffung der Landwirtschaftszone LW 2 zwar in die Wege geleitet, aber mangels Genehmigung durch die Regierung und mangels Kundmachung bis heute noch nicht rechtsgültig abgeschlossen worden. Damit konnte Art. 16 Abs. 2 BO Eschen unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung von Art. 30 BO Eschen bis heute nicht in Kraft treten.
13. Art. 2 Abs. 2 BO Eschen unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen, unter anderem in eine Landwirtschaftszone LW. Art. 16 BO Eschen unterteilt die Landwirtschaftszone LW in eine Zone LW 1 (Abs. 1) und eine Zone LW 2 (Abs. 2). Die Zone LW 1 umfasst Gebiete, die ausschliesslich landwirtschaftlichen Nutzungen dienen. In dieser Zone LW 1 dürfen nur Bauten errichtet und Nutzungen durchgeführt werden, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb dienen und deren Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich ist. Erweiterungen an bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden sind nicht zugelassen.
Die Zone LW 2 umfasst Gebiete, an denen vorwiegend landwirtschaftliche Nutzungsinteressen bestehen. Landwirtschaftliche Bauten wie auch landwirtschaftsähnliche Nutzungen und Bauten, die einen Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich machen, sind in hierfür ausgeschiedenen Bereichen zugelassen. Als landwirtschaftsähnliche Nutzungen und Bauten sind vor allem landwirtschaftliche Maschinen- und Geräteschuppen, standortgebundene Lagerhäuser für landwirtschaftliche Produkte, Gemüsebaubetriebe, Gärtnereien, Gewächshäuser sowie die Klein- und Hobbytierhaltung einzustufen. Eine Wohnnutzung ist in der Zone LW 2 nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Vorbehalten bleiben für die Nutzung die Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Grundwassers.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 BO Eschen haben sich Bauten in der Landwirtschaftszone gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Es sind in erhöhtem Masse Vorkehrungen zu treffen, dass durch die Bauten und Anlagen keine Gefährdung oder andere Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die in Art. 16 BO Eschen vorgesehene Unterteilung der Landwirtschaftszone in die Zonen LW 1 und LW 2 zonenplanmässig noch nicht umgesetzt. Der derzeit in Kraft stehende Zonenplan der Gemeinde Eschen (Stand: Januar 2003) sieht lediglich eine Landwirtschaftszone LW vor, unterteilt diese aber nicht in eine Zonen LW 1 und LW 2.
Erst wenn die von der Gemeinde Eschen diesbezüglich bereits beschlossene Zonenplanänderung einerseits von der Regierung genehmigt und andererseits kundgemacht worden ist (Art. 3 Abs. 4 BauG), kann die diesbezügliche Zonenplanänderung nach Ablauf von vier Wochen seit Kundmachung in Kraft treten. Erst mit diesem Inkrafttreten wird Art. 16 BO Eschen zonenrechtlich umgesetzt sein und erst ab diesem Zeitpunkt wird Art. 16 Abs. 2 BO Eschen in Kraft treten.
Solange besagtes Zonenplanänderungsverfahren nicht gesetzmässig abgeschlossen ist, gilt weiterhin der Zonenplan (Stand: Januar 2003) und ist in Berücksichtigung der Landwirtschaftszone bis dahin nur Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen anzuwenden.
14. Nachdem die für die Schaffung der Zone LW 2 erforderliche Zonenplanänderung bereits in die Wege geleitet ist – ein entsprechendes Genehmigungsgesuch wurde bei der Regierung bereits eingereicht – stellt sich die Frage, ob diese vom Gemeinderat beschlossene Zonenplanänderung im gegenständlichen Zeitpunkt irgendwelche Vorwirkungen zeitigen kann. Diese Frage stellt sich deshalb, weil solche Vorwirkungen von der Gemeinde Eschen behauptet werden. Konkret stellt sich die Frage, ob ein vom Gemeinderat bereits beschlossener Zonenplan irgendwelche Rechtswirkungen zeitigen kann, bevor derselbe von der Regierung genehmigt und anschliessend kundgemacht wurde und damit bevor derselbe in Kraft getreten ist.
Unter Vorwirkungen versteht man, wenn entweder zukünftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet wird (positive Vorwirkung) oder wenn die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt (negative Vorwirkung). Eine positive Vorwirkung liegt somit vor, wenn ein noch nicht in Kraft gesetzter Erlass unter Vorbehalt seines Inkrafttretens angewendet wird. Eine derartige positive Vorwirkung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig. Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung spricht neben dem Legalitätsprinzip auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, zumal in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft treten wird (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Rz 279 ff.).
Wenn die Gemeinde Eschen die gegenständliche Baubewilligung im Wesentlichen mit der Begründung ablehnt, dass die geplante Baute in der Landwirtschaftszone LW 1 nicht zonenkonform, sondern für solche Bauten die Landwirtschaftszone LW 2 vorgesehen sei, so zeitigt sie damit sowohl der noch nicht in Kraft getretenen Zonenplanänderung wie auch dem noch nicht in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 2 BO Eschen unzulässigerweise Vorwirkungen und die Gemeinde Eschen verstösst damit gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Das gegenständliche Baugesuch kann richtigerweise nur nach dem derzeit geltenden Zonenplan (Stand: Januar 2003) und nach Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 BO Eschen beurteilt werden.
Wenn die Gemeinde Eschen in ihrer Beschwerde ausführt, dass nur mit einer vorgängigen Anwendung des noch nicht in Kraft getretenen Zonenplans gewährleistet werden könne, dass nicht unmittelbar vor Erlass des Zonenplans Bauten errichtet würden, welche bereits kurze Zeit später als zonenwidrig qualifiziert werden müssten, so ist der Gemeinde Eschen entgegenzuhalten, dass die Rechtsordnung zur Verhinderung solcher Bauten grundsätzlich andere, zulässige Instrumente vorsieht. So kann der Gemeinderat gemäss Art. 12 Abs. 1 BauG für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre erlassen, wenn er die Abänderung eines Zonenplans beschlossen hat und die Erlassung einer Bausperre hierzu erforderlich ist. Die Bausperre im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BauG ist ein klassischer Anwendungsfall für die bereits erwähnte negative Vorwirkung, welche grundsätzlich in beschränktem Rahmen zulässig ist (Häfelin/Müller, aaO, Rz 283 ff.).
15. An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass derzeit ausschliesslich der Zonenplan der Gemeinde Eschen (Stand Januar 2003) zu berücksichtigen ist, welcher lediglich eine (einheitliche) Landwirtschaftszone LW vorsieht. Es stellt sich die Frage, welche Bestimmungen der Bauordnung nun auf diese Landwirtschaftszone LW gemäss Zonenplan (Stand: Januar 2003) anzuwenden sind.
Die bis zum Jahre 2002 für die Landwirtschaftszone geltende Bestimmung des Art. 16 BO Eschen (1994) wurde mit dem Inkrafttreten der BO Eschen (2002) ausser Kraft gesetzt (Art. 31 Abs. 1 BO Eschen). Die Bestimmung aus dem Jahre 1994 kann daher nicht mehr angewendet werden. Die BO Eschen sieht für die Landwirtschaftszone lediglich Regelungen in Art. 16 vor. Dessen Abs. 2 zur Zone LW 2 ist jedoch, wie bereits ausgeführt, noch nicht in Kraft getreten. Damit ist davon auszugehen, dass Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 BO Eschen auf die im Zonenplan (Stand: Januar 2003) vorgesehene Landwirtschaftszone anzuwenden ist.
Nachdem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gemäss Zonenplan (Stand: Januar 2003) in der Landwirtschaftszone liegen und Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen auf diese Grundstücke anwendbar ist, stellt sich die Frage, inwieweit die Zonenplanänderung bzw. das Inkrafttreten des Art. 16 Abs. 2 BO Eschen für diese beiden Grundstücke überhaupt relevant ist. Aus der von der Gemeinde Eschen bereits beschlossenen Zonenplanänderung ergibt sich, dass diese beiden Grundstücke in der Zone LW 1 liegen werden, dh. für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind auch nach der Zonenplanänderung immer noch dieselben Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen anwendbar.
16. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die Errichtung eines Pferdestalls im geplanten Ausmass unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zulässig ist oder nicht.
In den von der Gemeinde Eschen in der angefochtenen Entscheidung vom 5. November/12. Dezember 2003 bzw. in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ging es jeweils nur um die hobbymässige Tierhaltung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenen Entscheidungen festgehalten, dass die hobbymässige Tierhaltung (und damit auch die hobbymässige Pferdehaltung) keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle. Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten und wird dieser Standpunkt auch heute noch vertreten, dass die hobbymässige Tierhaltung aufgrund der durch die Tierhaltung bewirkten Emissionen (Lärm, Geruch etc.) richtigerweise in die Landwirtschaftszone gehört und nicht in eine Wohnzone. Da solche Bauten in der Landwirtschaftszone – die hobbymässige Tierhaltung stellt keine landwirtschaftliche Nutzung dar – jedoch zonenwidrig sind, können solche Bauten, wenn überhaupt, nur im Rahmen von Ausnahmebewilligungen bewilligt werden. Dieser Grundsatz erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn die Gemeinde für die hobbymässige Tierhaltung spezielle Zonen ausgeschieden hat. Sind solche speziell ausgeschiedenen Zonen vorhanden, dann ist die hobbymässige Tierhaltung grundsätzlich auf diese speziell ausgeschiedenen Zonen beschränkt und damit kann die hobbymässige Tierhaltung in der für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen Zone nicht im Wege einer Ausnahmebewilligung erwirkt werden (VBI 1983/38 in LES 1985/43; VBI 1989/49 in LES 1990/71; VBI 2001/61 und VBI 2002/70).
Im gegenständlichen Fall ist in der Gemeinde Eschen derzeit keine spezielle Zone für die hobbymässige Tierhaltung ausgeschieden, weshalb Bauten für eine hobbymässige Tierhaltung aufgrund der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur im Rahmen von Ausnahmebewilligungen in der Landwirtschaftszone angesiedelt werden könnten. Unter der Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich nur um eine hobbymässige Tierhaltung handelt, könnte der gegenständliche Pferdestall in der heute bestehenden Landwirtschaftszone grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Dem Standpunkt der Gemeinde Eschen, wonach im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Pferdestall im Rahmen einer Ausnahmebewilligung hätte bewilligt werden können, weil für die hobbymässige Tierhaltung eine spezielle Zone ausgeschieden sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus Gesagtem nicht anzuschliessen.
17. Im gegenständlichen Fall stellt sich jedoch die Frage, ob der Pferdestall tatsächlich nur für eine hobbymässige Tierhaltung vorgesehen ist. Unter der Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine hobbymässige, sondern um eine berufliche Tierhaltung handeln sollte, ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Pferdestall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen zulässig ist.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegner und insbesondere aufgrund des gegenständlichen Bauvolumens kann im gegenständlichen Fall nicht mehr von einer hobbymässigen Tierhaltung gesprochen werden. Wenn ein solches Bauvolumen mit den entsprechenden Baukosten erstellt wird, so kann, zumal wenn die Bauwerber geradezu anderes behaupten, nicht angenommen werden, dass in diesem Bauvolumen letztlich nur hobbymässig ein paar Pferde gehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der geplanten Pferdezucht eine Rendite erwirtschaftet werden soll, um den Pferdestall letztlich zu finanzieren. Aufgrund dieser Ausgangslage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass mit dem geplanten Pferdestall keine hobbymässige Tierhaltung betrieben wird, sondern die Pferdezucht berufs- bzw. erwerbsmässig geführt wird.
Aufgrund eines Grössenschlusses gilt es Folgendes zu berücksichtigen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinen früheren, bereits erwähnten Entscheidungen ausgeführt hat, dass Bauten für die hobbymässige Tierhaltung, sofern die Gemeinden hierfür keine speziellen Zonen ausgeschieden haben, in der Landwirtschaftszone anzusiedeln sind, dann sind Tierställe bzw. Tierzuchtbetriebe, welche berufs- bzw. erwerbsmässig betrieben werden – wenn für solche keine spezielle Zonen ausgeschieden ist – umso mehr in der Landwirtschaftszone anzusiedeln, zumal solche Betriebe aufgrund der Grösse weit mehr Emissionen verursachen als eine hobbymässige Tierhaltung.
Damit reduziert sich die Problematik dahingehend, ob die Tierzucht einer landwirtschaftlichen Nutzung gleichzustellen ist und entsprechende Bauten damit direkt anhand von Art. 16 Abs. 1 und 3 BO Eschen bewilligt werden können oder ob die Tierzucht einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht gleichgestellt werden kann und damit entsprechende Bauten – gleich wie bei der hobbymässigen Tierhaltung – nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden können.
In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2001 (VBI 2001/61) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeführt, dass damit die Erzeugung von Bodenprodukten mit Einschluss der Tierhaltung zu verstehen sei, soweit dabei natürlicher Boden als unentbehrlicher Produktionsfaktor unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen bewirtschaftet werde. Zur landwirtschaftlichen Nutzung würden somit insbesondere Ackerbau, Gemüsebau und Graswirtschaft zählen. Zucht und Mastbetriebe würden nur so lange unter den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung fallen, als sie betrieblich auf Kulturland angewiesen seien oder als Nebenzweck eines herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs in Erscheinung träten. Wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen würden, liege keine landwirtschaftliche Nutzung vor (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, S. 145). Von einer landwirtschaftlichen Nutzung könne dann nicht gesprochen werden, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, wenn die Bodenbewirtschaftung in den Hintergrund trete und andere Nutzungen, zB. eine hobbymässige Tierhaltung, den Hauptzweck des Gebäudes darstellen würden. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung können nur dann die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Wirtschaftsbetrieb im erwähnten Sinne diene, dieser Betrieb über eine für die Tiere ausreichende eigene Futterbasis verfüge und wenn die Tierhaltung für sich allein betrachtet als selbständiger bodenabhängiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden könne.
Die mit einer Zucht verbundene Tierhaltung wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in der Form eines Landwirtschaftsbetriebs geführt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der gegebenen Umstände (Bauvolumen, beabsichtigte Anzahl der Pferde) auch davon auszugehen, dass es sich um einen dauernden Landwirtschaftsbetrieb handelt. Damit ist die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BO Eschen erfüllt.
Die Frage, ob der Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich ist, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Von einer bodenabhängigen Produktion könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Betrieb zur Futtermittelbeschaffung auf Kulturland angewiesen wäre, dh. wenn der Betrieb die für die Pferdezucht benötigten Futtermittel zumindest mehrheitlich selbst anbauen bzw. produzieren würde. Würden die benötigten Futtermittel hingegen zumindest mehrheitlich zugekauft, so könnte nicht mehr von einer bodenabhängigen Produktion gesprochen werden, weshalb in einem solchen Fall die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 BO Eschen nicht erfüllt wären und der Pferdestall grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnte.
Wie bereits erwähnt, lässt sich diese Differenzierung für den Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht abschliessend vornehmen, zumal hier weitere Abklärungen zu treffen sein werden. Um den Beschwerdegegnern keine Instanz wegzunehmen, ist es erforderlich, dass diese zusätzlichen Abklärungen von den Unterinstanzen vorgenommen werden. Im Wesentlichen wird dabei zu prüfen sein, in welcher Grössenordnung Kulturlandflächen benötigt werden, um den geplanten Zuchtbetrieb zumindest mehrheitlich mit Futtermitteln zu versorgen und inwieweit die Beschwerdegegner in der Lage sind, solches Kulturland zu bewirtschaften. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt diesbezüglich den Beschwerdegegnern zu, dass es nicht erforderlich ist, dass dieses benötigte Kulturland im Eigentum der Beschwerdegegner stehen muss, sondern dass sie dieses Kulturland auch zupachten können. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt den Beschwerdegegnern auch insoweit zu, als es nicht erforderlich ist, überhaupt vor der Bewilligung des Pferdestalls solches Kulturland zuzupachten, zumal die Zupachtung dann ins Leere liefe, wenn die Baubewilligung letztlich nicht erteilt würde. Die Beschwerdegegner werden jedoch darzulegen haben, inwieweit sie konkret Gespräche geführt und Zusagen erhalten haben, solches Kulturland zuzupachten bzw. werden die Beschwerdegegner nachzuweisen haben, ob es ihnen überhaupt möglich sein wird, das für die Futtermittelbeschaffung benötigte Kulturland zuzupachten. Sollten die entsprechenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdegegner in der Lage sein werden, zumindest mehrheitlich die Futtermittel für die Pferdezucht auf eigenem bzw. zugepachtetem Kulturland zu produzieren, so wäre von einer bodenabhängigen Produktion im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BO Eschen auszugehen. Sollten die Abklärungen jedoch zu Tage bringen, dass die Beschwerdegegner zumindest mehrheitlich Futtermittel zukaufen müssen, so müsste von einer bodenunabhängigen Produktion gesprochen werden, weshalb der Pferdstall dann allenfalls nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnte.
Nur am Rande sei hier festgehalten, dass selbstverständlich auch alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen sein werden, insbesondere auch die Zulässigkeit der geplanten Wohnung.
18. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit der angefochtenen Entscheidung vom 5. März 2004 nicht in den Autonomiebereich der Gemeinde Eschen eingegriffen hat, da die Entscheidung der Gemeinde Eschen gegen das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstösst und nicht, wie die Gemeinde Eschen vermeint, eine Ermessensentscheidung überprüft wurde. Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäss zu entscheiden.
19. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 1998/27 in LES 2001/ 291) handelt die Gemeinde bei der Ausübung der Gemeindeautonomie in hoheitlicher Funktion, weshalb der Gemeinde wie auch allfälligen Beschwerdegegnern, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind. Demzufolge waren die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein zu übertragen.
Bezüglich der Verfahrenskosten hat der Verwaltungsgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Gemeinde im Falle des Unterliegens im Gemeindeautonomieverfahren den Beschwerdegegnern kostenersatzpflichtig wird (VBI 2000/138; 2001/79). Demzufolge war die Gemeinde Eschen zu verpflichten, die von den Beschwerdeführern tarifmässig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 3,937.10 zu ersetzen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Mai 2004