VGH 2003/123
Art 35 Abs 2 SVG Art 21 VRV
Ein Parkverbot auf einer Strasse besteht schon dann, wenn die Zufahrt auf ein Grundstück nicht völlig ungehindert möglich ist, sobald auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein Auto parkiert ist.
1. Am 03.06.2003 erliess das Tiefbauamt die Verfügung Nr 161.09/4401 und damit die Verkehrsbeschränkung des beidseitigen Parkverbots in der Strasse Michael Oehri der Gemeinde Gamprin. Als Grund wurde der Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.2003 angegeben.
Diese Verfügung wurde als Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 06.06.2003 in den Landeszeitungen amtlich kundgemacht. Auch in dieser Publikation ist als Grund der Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.2003 angegeben.
2. Gegen die erwähnte Verfügung bzw Verkehrsanordnung erhob NN (der heutige Beschwerdegegner zu 17) Beschwerde, in der er ausführte, er wolle sich gegen die Abänderung der Strassensignalisation über eine neue Verkehrsanordnung aussprechen, denn ein generelles Parkverbot sei nicht iS der Anwohner.
Am 17.07.2003 erhoben auch die übrigen heutigen Beschwerdegegner Beschwerde gegen die Verkehrsbeschränkung vom 06.06.2003.
Sie führten in dieser Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Anrainer ein beidseitiges Parkverbot ablehnten. Sie würden Parkplatz-Markierungen vorschlagen, die sicherlich verhältnismässiger als ein generelles Parkverbot wären, da es sich bei der Michel-Oehri-Strasse um eine Wohn- und nicht um eine Durchfahrtstrasse handle, und da das Parkverbot nur von einem einzigen Anrainer gewünscht werde. Für diesen einen Anrainer sei es zumutbar, wenn am Rande der Strasse Autos parkiert würden. Zudem sei die Parkierung von Autos in einer Wohnstrasse durchaus wünschenswert, da dies verkehrsberuhigend wirke. Für die Anrainer entstünden durch die vorgesehene Verkehrsbeschränkung sehr grosse Nachteile und eine Einschränkung in der Qualität ihres Eigentums. Sie verfügten alle vorschriftsgemäss über Abstellplätze für die eigenen Autos, aber für externe Besucher gebe es keine Parkmöglichkeit in zumutbarer Nähe. Es sei daher unumgänglich notwendig, dass in dem betroffenen Strassenabschnitt geparkt werden dürfe. Eine Verlagerung des "Problems" in andere Strassenabschnitte sei nicht die Lösung.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) behandelte beide oben erwähnten Schreiben als Beschwerden, liess durch ihren Schriftführer am 08.07.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme, insbesondere mit Aufnahme eines Lokalaugenscheins durchführen und entschied am 09.10.2003, den beiden Beschwerden Folge zu geben und die Verkehrsanordnung des Tiefbauamtes vom 06.06.2003 bzw die Verfügung vom 03.06.2003 ersatzlos aufzuheben.
Die VBK begründete diese E im Wesentlichen damit, dass ein in der Strasse Michel Oehri parkiertes Fahrzeug den Verkehr iS des Art 35 Abs 2 SVG nicht behindere. Es bleibe eine Durchfahrtsbreite von mindestens 1.8 m, also genügend Raum, das parkierte Fahrzeug problemlos zu passieren.
4. Gegen diese E der VBK erhoben A und BC (die heutigen Beschwerdeführer) am 17.11.2003 Beschwerde an den VGH und beantragten, dieser wolle die angefochtene E der VBK vollumfänglich aufheben.
5. Die heutigen Beschwerdegegner entgegneten dieser Beschwerde mit den Schriftsätzen vom 05.12.2003 und vom 19.02.2003.
6. Der VGH zog die Vorakten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten VBK 2003/21 und VBK 2003/22 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24.03.2004 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Sachverhaltsfeststellungen der VBK in der angefochtenen E verwiesen werden, soweit diese Sachverhaltsfeststellungen nicht bestritten wurden. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind teilweise durch den VGH zu präzisieren und zu ergänzen, was anhand der vom VGH aufgenommenen Beweise erfolgt. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Gemeinderat Gamprin beschloss am 26.03.2003, in der Michel-Oehri-Strasse von der unteren Einmündung der Michel-Oehri-Strasse bis zur Insel im Strassenbereich ein beidseitiges Parkverbot für den Strassenraum zu erlassen und den Erlass dieses Parkverbotes an das Land zur Genehmigung und öffentlichen Kundmachung weiterzuleiten. Begründet wurde dieser Gemeinderatsbeschluss im Wesentlichen damit, dass im Michel Oehri seit langem ein Konflikt unter anderem auch wegen der Parkierung auf der Strasse schwele. Die Gemeindevorstehung sehe keine andere Lösung mehr als mit dem schärfsten Mittel, dem Erlass eines Parkverbots, auf den Konflikt zu reagieren. Die Massnahme werde damit begründet, dass inzwischen beidseitig der Michel-Oehri-Strasse die Bebauung der Parzellen links und rechts der Strasse in diesem Teilabschnitt erfolgt sei. Später könne ein Gesamtparkverbot auf die gesamte Michel-Oehri-Strasse erlassen werden, wenn auch im oberen Bereich der Strasse auf beiden Seiten der Strasse gebaut sei.
...
8. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
9. Die Regierung bzw das Tiefbauamt ist ermächtigt und zuständig, für alle Strassen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zu erlassen (Art 2 Abs 1 lit b SVG und die dazugehörige Delegation). Dies ist vorliegendenfalls nicht strittig.
Jedermann muss sich - dies als Grundregel - im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art 24 SVG). Eine Behinderung ist also in der Regel nicht zulässig. Diesen Grundsatz wiederholt das SVG hinsichtlich des Anhaltens und Parkierens. Fahrzeuge dürfen nämlich dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten; womöglich sind sie auf Parkplätzen abzustellen (Art 35 Abs 2 SVG). Dabei geht die zuletzt genannte gesetzliche Bestimmung über die erstgenannte insoweit hinaus, als es nicht nur untersagt ist, durch das Parkieren den Verkehr zu behindern, sondern auch die Möglichkeit der Behinderung zu schaffen ("könnten").
Die Bestimmung von Art 35 Abs 2 SVG wird präzisiert durch Art 21 VRV (Verkehrsregelnverordnung). Danach ist das Parkieren nicht nur auf Hauptstrassen ausserorts und teilweise auf Hauptstrassen innerorts sowie auf Radstreifen untersagt, also verboten, sondern - was vorliegendenfalls relevant ist - insbesondere auch "vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken" (Art 21 Abs 2 lit g VRV).
Das Gesetz, insbesondere Art 21 VRV, differenziert also sehr stark zwischen Bereichen, in denen jegliches Parkieren untersagt ist, und Bereichen, in denen grundsätzlich parkiert werden darf.
Dort, wo parkiert werden darf, ist platzsparend zu parkieren (Art 21 Abs 4 VRV). Dies bedeutet, dass beim Parkieren in einer Reihe hintereinander nahe an das nächste Fahrzeug heranzufahren ist. Wenn dieses seinen Platz nur durch, allenfalls mehrmaliges, Vor- und Rückwärtsfahren verlassen kann, ist darin noch keine Behinderung iS der erwähnten Vorschrift zu sehen. Entsprechendes gilt beim Parkieren von Fahrzeugen nebeneinander. Die Fahrzeugtüren brauchen nicht ganz geöffnet werden zu können. In beiden Fällen muss aber gewährleistet sein, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug ohne Schaden besteigen und damit wegfahren können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl, Bern 2002, Rz 820). In diesem Sinne ist unter "Behinderung" gem Art 21 Abs 4 VRV (= Art 19 Abs 4 chVRV) praktisch ein "Verunmöglichen" zu verstehen (vgl Hans Giger/Robert Simmen, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl, Zürich 1996, S 105). Nur insoweit haben die heutigen Beschwerdegegner mit ihrem Vorbringen auf Seite 7 des Vorbereitenden Schriftsatzes Recht.
Anders verhält es sich in jenen Bereichen, in denen das Parkieren auf der Strasse untersagt ist, also "vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken" (Art 21 Abs 2 lit g VRV). Dort ist das Aufstellen (Parkieren) und Anhalten von Fahrzeugen nicht nur dann verboten, wenn der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassenbenützer eintreten könnte (vgl Giger/Simmen, aaO, S 102). Die diesbezügliche schweizerische Rechtsprechung ist sehr streng. Als Zufahrt iS von Art 21 Abs 2 lit g VRV (= Art 19 Abs 2 lit g chVRV) ist auch das - nur Personen dienende - Eingangstor eines Privathauses, wobei es unerheblich ist, dass das Haus unbewohnt und/oder halb verfallen ist (BGE 112 IV 100; auch zitiert in Schaffhauser, aaO, Rz 810 FN 700). Verboten ist das Anhalten bzw Parkieren auf einem öffentlichen Platz [und damit auch auf einer öffentlichen Strasse], soweit der Raum für eine völlig unbehinderte Zu- und Ausfahrt benötigt wird. So wurde Frau I zu Recht bestraft, weil sie mit ihrem Personenwagen auf dem Vorplatz einer Postgarage hinter einem Postauto anhielt, um später hinter diesem herzufahren; als Frau I, im Wagen bleibend, auf dem Vorplatz hielt, fuhr ein anderes Postauto rückwärts aus der Boxe und stiess auf ihr Fahrzeug (BGE 92 IV 10; zitiert auch in Schaffhauser, aaO, Rz 809 FN 700).
Giger/Simmen (aaO, S 103) führen aus, dass der gesetzliche Wortlaut von Art 35 Abs 2 SVG (= Art 37 Abs 2 chSVG: "Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten") nicht so ausgelegt werden dürfe, dass Fahrzeuge schon überall dort nicht aufgestellt werden dürften, wo sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgendwie erschweren, da schliesslich jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug zumindest die Sicht behindere, sei es auch bloss für Fussgänger, die in der Nähe die Fahrbahn betreten; es müsse entsprechend BGE 77 IV 117 weiterhin gelten, dass ein aufgestelltes Fahrzeug den Verkehr im genannten Sinne nur behindere oder gefährde, wenn es für ihn ein erhebliches Hindernis bilde, das trotz der den anderen Strassenbenützern zumutbaren Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben könne oder andere im besonderen Masse behindere, ihren Weg fortzusetzen. Bei diesen Ausführungen beziehen sich Giger/Simmen jedoch auf gerichtlich entschiedene Fälle, in denen es nicht um Parkverbotszonen iS von Art 21 Abs 2 VRV (= Art 19 Abs 2 chVRV) geht, sondern um Bereiche, in denen grundsätzlich das Parkieren zulässig ist. In diesen Bereichen ist dann das Parkieren nicht untersagt, wenn es insbesondere einem anderen Autofahrer bei ordnungsgemässer Zumutbarkeit rechtzeitig ersichtlich ist, dass ein Auto auf der Strasse parkiert ist, wenn also der Strassenbenützer bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres so rechtzeitig anhalten kann, dass es nicht zum Unfall kommt (s insbesondere BGE 97 II 161 [168], BGE 102 II 281, BGE 112 IV 94). Im BGE 112 IV 94 [99] stellte das Bundesgericht zudem klar, dass in solchen Fällen nicht eine konkrete Unfallgefahr erforderlich ist oder dass das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemand in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere; die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genüge; dasselbe gelte in Bezug auf Art 37 Abs 2 chSVG (= Art 35 Abs 2 flSVG), gemäss welchem das Aufstellen von Fahrzeugen nicht nur dort verboten sei, wo die Fahrzeuge den Verkehr behinderten oder gefährdeten, sondern schon dort, wo sie ihn behindern oder gefährden könnten. Wo also der Zusammenstoss von Fahrzeugen möglich ist, ist das Parkieren verboten; dies gilt umso mehr dort, wo schon von vornherein ein Parkverbot besteht, nämlich vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken (s den Fall BGE 92 IV 10). Sinn und Zweck der Vorschrift von Art 21 Abs 2 lit g VRV ist es, dass von vornherein das Parkverbot vor Zufahrten zu fremden Grundstücken und Gebäuden klar ist, ohne dass im konkreten Fall darüber diskutiert werden darf und muss, ob durch ein parkiertes Fahrzeug der Verkehr konkret behindert wird oder nicht.
10. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist beinahe im gesamten verfahrensgegenständlichen Bereich der Michel-Oehri-Strasse das Parkieren schon bisher verboten, weil die Ein- und Ausfahrt zu den sich an dieser Strasse befindlichen Autoabstellplätzen auf den privaten Grundstücken, insbesondere auch auf dem Grundstück der Bf, nicht ungehindert möglich ist, wenn auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein Auto parkiert ist. Eine Behinderung im dargestellten Sinne liegt schon dann vor, wenn auf die Autoabstellplätze nicht ein- und ausgefahren werden kann, ohne zumindest einmal vor- und rückwärts zu fahren, also zu "reversieren" (wie es die VBK auf S 8 ihres Protokolls vom 08.07.2003 bezeichnete).
Es besteht also heute schon ein Parkverbot in der Michel-Oehri-Strasse, dies zumindest im Bereich der dortigen Wohnhäuser. Da dieses Parkverbot bisher nicht beachtet wurde und da es deshalb zu Spannungen zwischen den Nachbarn führten, die zu Interventionen der Anwohner beim Gemeinderat Gamprin und dann zur E des Gemeinderates Gamprin vom 26.03.2003 führten, ist die verfahrensgegenständliche Parkverbotssignalisierung nicht nur zulässig, sondern notwendig.
11. Die Beschwerdegegner bringen vor, die Zu- und Wegfahrt in und aus den Hofeinfahrten an der MichelOehri-Strasse sei auch dann möglich, wenn gegenüber diesen Hofeinfahrten Autos parkiert seien; dies habe die VBK im Protokoll vom 08.07.2003 ausgeführt, indem sie protokolliert habe: "Das Ausparkieren lässt sich dabei gut bewerkstelligen".
Dem ist entgegenzuhalten, dass weder das Aus- noch das Einparkieren ohne Behinderung möglich sind, wenn gegenüber der "Hauseinfahrt" ein Auto auf der Michel-Oehri-Strasse parkiert ist. Dies wurde oben festgestellt und hat auch die VBK am 08.07.2003 auf S 8 mit den Worten protokolliert, dass "er mit einmal Reversieren problemlos auf seinen Parkplatz einfahren" könne. Wie oben in den rechtlichen Ausführungen dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob das Zu- und Wegfahren von privaten Autoabstellplätzen durch ein auf der öffentlichen Strasse parkiertes Fahrzeug verunmöglicht wird, sondern nur auf die mögliche Behinderung. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, ob ein auf der Strasse parkiertes Fahrzeug den Durchgangsverkehr behindert oder nicht.
12. Die Beschwerdegegner bringen vor, für das verfahrensgegenständliche Parkverbot fehle ein öffentliches Interesse.
Dem ist nicht so. Das öffentliche Interesse liegt darin, dass - ausnahmslos - jedermann die absolut freie Zu- und Wegfahrt zu Autoabstellflächen auf Privatgrundstücken in unbehinderter Form möglich sein muss. Dieses öffentliche Interesse kommt in der Bestimmung von Art 21 Abs 2 lit g VRV zum Ausdruck.
13. Die Beschwerdegegner bringen vor, das verfahrensgegenständliche Parkverbot sei unverhältnismässig, da nur wenige Male pro Jahr auf der Michel-Oehri-Strasse parkiert werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie oben dargestellt - heute schon ein Parkverbot in der Michel-Oehri-Strasse besteht. Wenn ein solches Verbot besteht, kann keine Übertretung dieses Verbotes durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gerechtfertigt werden, es sei denn, eine Notwehr- oder Notstandssituation liege vor, was jedoch nicht allgemein angenommen werden kann.
14. Auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Bf in der Beschwerde ist nicht mehr weiter einzugehen, da die Bf beim vorliegenden Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens durch allfällige Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren vor der VBK nicht (mehr) beschwert sind. Es sei nur noch erwähnt, dass die VBK am 10.10.2003 den "Grundsatzbeschluss" fällte, bei Beschwerden gegen Verkehrsanordnungen nur die Bf als Partei des Verfahrens zu betrachten und demzufolge Ladungen und E der VBK nicht allen möglichen Betroffenen zuzustellen. Dieser B ist nach Ansicht des VGH nur teilweise richtig, nämlich insoweit, als die VBK nicht jedermann als Partei des Verfahrens betrachten muss. Wenn jedoch aus den Akten klar ersichtlich ist, dass eine spezifisch betroffene Person ein besonderes Interesse an einer Verkehrsanordnung hat, wie vorliegendenfalls A und BC, dann würde es einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung der Verfahrensrechte solcher Betroffener darstellen, wenn diese Betroffenen von der VBK bewusst nicht informiert werden und ihnen nicht die Möglichkeit gegeben wird, am Verfahren teilzunehmen (vgl auch VBI 1998/67 in LES 1999, 96).