VGH 2000/105
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat nach der am 17. Januar 2001 durchgeführten öffentlichen Verhandlung in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Februar 2001, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Daniel KieberDr.iur. Markus KolzoffDr.iur. Nicolaus RutherWerner Nigg
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Aktiengesellschaft
vertreten durch:
wegen: Ausschreibung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2001 bis 2011
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Mai 2000, RA 0/1592-3744
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Mai 2000, RA 0/1592-3744, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.--, einer Protokollgebühr von CHF 350.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 280.--, hat die Beschwerdeführerin bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Die B Anstalt, *** (im Folgenden: B), veröffentlichte am 14. Februar 2000 die Vergabebekanntmachung über die Vergabe des Linienverkehrs und Sonderformen des Linienverkehrs im Fürstentum Liechtenstein und seinen Grenzregionen im öffentlichen Verfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135. Zu vergeben war dieser Dienstleistungsauftrag im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2001 bis 2011, also für 10 Jahre mit Beginn Sommer 2001. Die Ausschreibungsunterlagen konnten bei der B in *** angefordert werden. Diese Ausschreibungsunterlagen sind zusammengefasst in einem Ordner „Ausschreibung Liechtenstein Bus - Öffentlicher Personennahverkehr für die Jahre 2001 bis 2011“.
2. Gegen diese Ausschreibung der B erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2000 gemäss Art. 53 ÖAWG Beschwerde an die Regierung. Sie beantragte, die Regierung möge das Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit aufheben und der B auftragen, binnen nützlicher Frist eine neuerliche, rechtskonforme Ausschreibung des Öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2001 bis 2011 bekannt zu machen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 58 f. ÖAWG dahingehend, dass die Regierung das gesamte Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigkeit vorübergehend aussetzen wolle.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin werde im Vergleich zu den bisherigen Subunternehmern dadurch benachteiligt, dass die Ausschreibung vorsehe, dass ein Teil des bestehenden Fahrzeugparks der bisherigen Subunternehmer übernommen werden müsse und dass bestimmte betriebsnotwendige Liegenschaften und Betriebsanlagen gemietet werden müssten. Dadurch würden die Wettbewerbsregeln von Art. 59 und 54 EWRA verletzt.
3. Mit Entscheidung vom 23. Mai 2000 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Beschwerde vom 22. März 2000 ab und bestätigte die Ausschreibung der B über den Öffentlichen Personennahverkehr für die Jahre 2001 bis 2011. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführerin wurden Entscheidungsgebühr von CHF 350.-- auferlegt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die EWR-Wettbewerbsregeln von Art. 54 ff. EWRA seien vorliegendenfalls auf die B nicht anwendbar, denn es liege kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B vor. Die B trete nicht als Unternehmen mit einem ausschliesslichen Recht (Monopol) tatsächlich als Konkurrent auf dem relevanten Markt auf. Aber selbst wenn die Wettbewerbsregeln von Art. 54 ff. EWRA zur Anwendung kämen, liege kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die B vor, denn durch die Ausschreibungsbedingungen, dass der Unternehmer bisherige Fahrzeuge und Betriebsstätten übernehmen bzw. mieten müsse, seien die Wettbewerber nicht unfair behandelt.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung vom 23. Mai 2000 (ON 1) erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2000 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz möge das Vergabeverfahren betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr für die Jahre 2001 bis 2011 wegen Rechtswidrigkeit aufheben; in eventu: die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle feststellen, dass die Richtlinien 92/50 und 93/38 durch das Vergabeverfahren verletzt wurden (ON 2).
5. Die Regierung behandelte diese Beschwerde nicht als Vorstellung (RA 0/1932-3744 vom 19. Juni 2000; ON 3).
6. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz beschaffte sich von der B die Ausschreibungsunterlagen samt Vergabebekanntmachung und Vorinformation (ON 4) sowie den von der B mit der H, am *** 2000 abgeschlossenen Vorvertrag (ON 5).
Die Beschwerdeführerin erstattete mittels Vorbereitendem Schriftsatz vom 15. Januar 2001 (ON 17) ein weiteres Vorbringen und legte neue Beweisunterlagen vor.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz führte am 17. Januar 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die notwendigen Beweise aufgenommen und die relevanten Rechtsfragen mit der Beschwerdeführerin und auch mit der zu dieser öffentlichen Verhandlung eingeladenen B erörtert wurden (Protokoll ON 19).
In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Februar 2001 erörterte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die relevanten Sach- und Rechtsfragen und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
a). Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ***. Ihr Zweck ist unter anderem die Planung, Organisation und Vermittlung des öffentlichen Personentransportes. Ihre Verwaltungsräte sind I, J und K (Handelsregisterauszug H. *** ON 9). Jeder dieser drei Verwaltungsräte führt ein eigenes Personentransportunternehmen. Sie haben sich faktisch zu einer Interessensgemeinschaft zusammengeschlossen, dies in Form der Beschwerdeführerin, um so unter anderem Aufträge des öffentlichen Personenverkehrs zu erlangen (Protokoll vom 17.01.2001, ON 19, S. 9 - 11).
b). Die Ausschreibungsunterlagen sind in einem Ordner enthalten, der in verschiedene Bereiche, jeweils abgetrennt durch farbige Einteilungsblätter, gegliedert ist. Ein erster Teil enthält die Inhaltsübersicht. Der zweite Teil enthält die eigentliche Ausschreibung. In den folgenden Teilen sind enthalten: Anlage 1 Lastenheft, Anlage 2 Leistungsumfang Liniennetz und Fahrpläne, Anlage 3 Personal, Anlage 4 Fahrzeuge und Betriebsstätten, Anlage 5 Qualitätsbeurteilung für Bonus-/Malus-System, Anlage 6 Entwurf des Betriebsdurchführungsvertrages zwischen der B und dem Subunternehmer.
In der eigentlichen Ausschreibung wird ausgeführt, dass die B Auftraggeber ist. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in ***. Alleiniger Eigentümer der B ist das Land Liechtenstein. Das Recht der Besorgung des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs steht ausschliesslich der B zu. Sie setzt zur Erfüllung ihres Auftrages, den öffentlichen Personenverkehr sicherzustellen, Subunternehmer zur Bedienung des Linienverkehrs ein. Der erfolgreiche Offertsteller wird für einen Zeitraum von 10 Jahren berechtigt sein, den öffentlichen Personen-Nahverkehr in Liechtenstein durchzuführen und Betriebsleistungen im Linienverkehr und dessen Sonderformen zu erbringen.
Als Zielsetzung wird in der Ausschreibung unter anderem angeführt, dass durch den europaweiten Wettbewerb bei der Vergabe der Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs und die damit verbundene grössere Konkurrenz am Markt wirtschaftliche Angebote bei gleichzeitig hoher Qualität und hoher Kundenorientierung erwartet werden. Geschultes und motiviertes Fahrpersonal sowie moderne Fahrzeuge sollen das attraktive öffentliche Nahverkehrsangebot in Liechtenstein auszeichnen. Dies solle helfen, neue Kunden zu gewinnen und somit die Fahrgastzahlen zu steigern sowie die Kundenzufriedenheit zu garantieren.
Hinsichtlich des Verfahrens wird in den Ausschreibungsunterlagen unter anderem ausgeführt, dass Rückfragen schriftlich bis 5 Werktage vor Ende der Angebotsfrist an die B zu richten sind. Solche Rückfragen werden innert 3 Werktagen beantwortet und gegebenenfalls werden auch andere Offertsteller über diese Rückfragen informiert. Der Zuschlag erfolgt nach folgenden Bewertungskriterien: Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistung, Qualität und Umweltverträglichkeit der angebotenen Leistung, Zweckmässigkeit und Entwicklungsfähigkeit der angebotenen Leistung, Versorgungssicherheit/Betriebssicherheit, wirtschaftliche Beständigkeit des Offertstellers, Preis der angebotenen Leistung, Leistungsfähigkeit und Flexibilität des Offertstellers, Kosten für Zu- und Abbestellungen, Referenzen. Weiters können zusätzlich angebotene Qualitäten für die Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs auch massgeblich für das wirtschaftlich günstigste Angebot sein. Den Zuschlag erhält dasjenige Angebot, welches unter Berücksichtigung aller Umstände als das wirtschaftlich Günstigste erscheint.
Zu den notwendigen Angaben über den Offertsteller wird in der Ausschreibung unter anderem ausgeführt, dass zur Beurteilung der Bewerbung und des Angebotes sowie der Geeignetheit des Offertstellers verschiedenste Informationen über den Offersteller erforderlich sind, unter anderem über seine Gewerbebewilligung als Kraftverkehrsunternehmer gemäss Art. 15b, 5 Gewerbegesetz und den Vorschriften der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers.
Der Umfang der ausgeschriebenen Dienstleistung setzt sich zusammen aus Los A Linienverkehr mit einer Kilometerleistung von 2'099'138 pro Jahr und Los B Schülerverkehr mit einer Kilometerleistung von 85'284 pro Jahr, dies reine Fahrplankilometer. Die aktuellen Fahrpläne und das Liniennetz gemäss Anlage 2 der Ausschreibungsunterlagen sind Basis des Angebotes.
Zur Übernahme des heutigen Personals wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass der Subunternehmer verpflichtet ist, das Personal der bisherigen Subunternehmer in jedem Fall zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Anlage 3 enthält eine Liste mit der Anzahl der zu übernehmenden Personen und den Details zu ihnen. Die bisherigen Dienstjahre sind durch den neuen Unternehmer anzurechnen. Das übernommene Personal soll in einen neuen Arbeitsvertrag mit leistungsorientiertem Lohnsystem gemäss Anlage 1 (Lastenheft) überführt werden. Bei normaler Fluktuation notwendig werdende Neueinstellungen erfolgen zu den jeweiligen unternehmerspezifischen Arbeitsverträgen, die im Wesentlichen die in Anlage 1 aufgeführten Vertragspunkte zu beinhalten haben. Der Subunternehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres mit der Arbeitnehmervertretung der Wagenführer einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, welcher im Wesentlichen die in Anlage 1 aufgeführten Vertragspunkte beinhaltet.
Zur Übernahme der Fahrzeuge wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass ein Teil des bestehenden Fahrzeugparks der heutigen Subunternehmer durch den neuen Subunternehmer zu übernehmen ist. Die zu übernehmenden Fahrzeuge und deren Preis (Restwert) ist in Anlage 4 dargestellt. Die übernommenen Fahrzeuge können nur weiter verkauft werden, wenn die B einen bestimmten prozentualen Anteil des Nettoverkaufserlöses erhält - dies nach Abzug des bezahlten Restwertes bei Übernahme sowie eines Betrages von CHF 5'000.--. Anlage 4 enthält einen Ablöseplan für die übernommenen Fahrzeuge durch neue Fahrzeuge. Der Ablöseplan sieht insbesondere vor, dass bis Ende 2004 alle Nicht-Niederflurbusse abzulösen sind. Ab 2006 darf das maximale Alter der Fahrzeuge noch 10 Jahre betragen. Die abzulösenden Busse sind in Absprache mit der B durch mit Erdgas betriebenen Busse zu ersetzen. Ansonsten sind EURO 3-Busse zu beschaffen. Bei Vertragsende ist die B nicht verpflichtet, die Fahrzeuge zu übernehmen bzw. einen neuen Subunternehmer zur Übernahme zu verpflichten. Die B wird jedoch, sofern der Fuhrpark in gutem Zustand ist, den gesetzlichen Möglichkeiten des Personenbeförderungsgesetzes folgen.
Hinsichtlich der Übernahme der Betriebsanlagen wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass die betriebsnotwendigen Liegenschaften (Betriebsanlagen) in den ersten 3 Jahren von der B gemietet und dem neuen Subunternehmer gegen eine Mietgebühr zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den bisherigen Subunternehmer. Die Betriebsanlagen und deren Mietpreis sind in Anlage 4 dargestellt. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist muss der Subunternehmer Liegenschaften (Betriebsanlagen) vergleichbaren Standard nachweisen. Falls der Eigentümer der Betriebsanlagen dazu bereit ist, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu gleichbleibenden Konditionen möglich.
Die Vergütung erfolgt zu einem fixierten Kilometersatz pro Fahrplankilometer. Preisanpassungen sind möglich, und zwar abhängig von Preisindices folgender Kostenbestandteile: Fixkosten, Wagenführer-Lohnkosten, Treibstoffkosten, laufleistungsabhängige Kosten. Der Unternehmer wird auch am Erfolg der Leistungen des Loses A beteiligt. Dies bezieht sich auf die Fahrgastzahlsteigerung (welche die B durch ein offensives Marketing und durch den Ausbau des Angebotes erheblich steigern will), am Qualitätserfolg (die B will die Qualität des Verkehrs durch kundengerechtes Verhalten und ständiges Überprüfen des Qualitätsstandards kontinuierlich verbessern und auf Dauer sicherstellen, wobei die Qualitätsanforderungen in Anlage 5 näher umschrieben sind).
Zur Qualitätssicherung und zum Umweltmanagement führt die Ausschreibung aus, dass der Subunternehmer die eigenen Massnahmen entsprechend darstellt.
Zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass die B das Leistungsangebot im Interesse der Einwohnerschaft weiter verbessern will.
In Anlage 4 zur Ausschreibung sind detaillierte Angaben über die Fahrzeuge und Betriebsanlagen enthalten. Die 24 zu übernehmenden Fahrzeuge sind näher beschrieben. Ihre Jahrgänge sind: 1985 (1 Fahrzeug), 1991 (2 Fahrzeuge), 1990 (1 Fahrzeug), 1992 (4 Fahrzeuge), 1993 (2 Fahrzeuge), 1994 (2 Fahrzeuge), 1995 (2 Fahrzeuge), 1996 (4 Fahrzeug), 1997 (2 Fahrzeuge), 1998 (3 Fahrzeuge) und 1999 (1 Fahrzeug). Es sind auch die Restwerte aufgeführt, welcher der neue Subunternehmer zu bezahlen hat. Es ist auch ausgeführt, bis wann die einzelnen Fahrzeuge durch neue Fahrzeuge abgelöst werden müssen. Weiters sind die zu mietenden Betriebsanlagen, nämlich Betriebshof A und Betriebshof B, näher umschrieben. Der Betriebshof A umfasst unter anderem Lagerräume, Büros, Aufenthaltsräume, Dusche/WC, Werkstatt mit 64 m2, Magazin, Autoabstellhalle mit 980 m2, Waschanlage, offener Autounterstand mit 75 m2, Einstellhalle mit 536 m2, Aufenthaltsräume und 6 Aussenparkplätze. Der Betriebshof B besteht unter anderem aus mehreren Boxen mit 1'076 m2, Einstellplätzen mit 199 m2, Aufenthaltsräumen, Büros.
Anlage 5 der Ausschreibung beinhaltet eine Auflistung der Qualitätsanforderungen sowie die Darstellung der Qualitätsbeurteilung für das Bonus-/Malus-System. Zu den Qualitätsanforderungen gehören unter anderem das allgemeine Erscheinungsbild der Fahrer, die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der Fahrer, das äussere Erscheinungsbild der Busse, Lärm und Vibration und das Einhalten des Fahrplanes.
c). Die heute im Verkehr stehenden Busse/Fahrzeuge sind im Eigentum der D Anstalt sowie der Ct AG. Diese beiden Unternehmer haben heute 43 Fahrzeuge im Einsatz. Hiervon sind vom neuen Subunternehmer 24 zu übernehmen. Heute sind noch einige wenige weitere Fahrzeuge im Einsatz (nämlich der Unternehmer ***, *** und H. ***), die jedoch nicht übernommen werden müssen. Für die zu übernehmenden 24 Fahrzeuge hat der neue Subunternehmer einen Gesamtkaufpreis von rund CHF 5,3 Mio. zu bezahlen (ON 19 S. 7 und 8).
Vor dem 1. Januar 2000 wurde der Postautoverkehr von der Post betrieben. Seit 1. Januar 2000 wird er von der B durch die Subunternehmer C AG und D Anstalt betrieben (ON 19 S. 9).
Der Übernahmepreis der einzelnen Fahrzeuge wurde so kalkuliert, dass vom tatsächlichen, ursprünglichen Anschaffungspreis eine lineare Abschreibung vorgenommen wurde, dies über eine Gesamtlebensdauer jedes einzelnen Fahrzeuges von 12 Jahren (ON 19 S. 12).
Der neue Subunternehmer muss die bisherigen Betriebshöfe in *** und *** für 3 Jahre mieten. Der Betriebshof in *** steht im Eigentum der C AG. Der Betriebshof in *** steht im Eigentum der D Anstalt. Die B mietet diese beiden Betriebshöfe im Umfang, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen umschrieben ist, und vermietet die beiden Betriebshöfe für 3 Jahre und zum gleichen Mietzins an den neuen Subunternehmer weiter (ON 19 S. 17).
Die B hat die genauen Bestimmungen und Bedingungen zur Übernahme der bisherigen Wagenführer deshalb festgelegt, damit der Wettbewerb der Bieter nicht über dem Lohn und die Lohnnebenkosten der Wagenführer betrieben wird (ON 19 S. 19).
d). Den Zuschlag für den gegenständlichen Auftrag hat am *** 2000 die H erhalten (ON 19 S. 23; ON 5).
8. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich mit genügender Deutlichkeit aus den jeweils angeführten Unterlagen.
9. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
10. Als Erstes stellt sich die Frage, ob die B Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und damit Beschwerdegegnerin ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die B wurde durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Errichtung und Organisation der Anstalt „B Anstalt“ (LBAG), LGBl. 1999 Nr. 38, geregelt und gegründet. Bei ihr handelt es sich um eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 LBAG). Ihr Zweck ist insbesondere, die regelmässige Personenbeförderung gemäss Art. 5 des Personenbeförderungsgesetzes sicherzustellen (Art. 3 LBAG). Ihr kommt das Recht zur Besorgung des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Art. 5 des Personenbeförderungsgesetzes ausschliesslich zu (Art. 5 LBAG). Der Landtag wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und genehmigt die Jahresrechnung und das Budget (Art. 19 LBAG). Der Regierung kommt unter anderem die Aufsicht über die Geschäftsführung der LBA zu (Art. 20 LBAG). Die B ist also eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie unter anderem Dienstleistungsaufträge vergeben. Dabei ist sie Auftraggeber im Sinne von Art. 2 ÖAWG (Art. 2 Abs. 1 lit. c ÖAWG). Ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des ÖAWG handelt bei seiner Tätigkeit im Sinne des ÖAWG verwaltungsrechtlich und damit hoheitlich. Seine Entscheidungen in diesem Rahmen sind Verwaltungsakte bzw. Verwaltungssachen (Art. 27 ff. LVG), die mittels Beschwerde an die Regierung bzw. an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden können (Art. 53 ÖAWG).
Der öffentliche Auftraggeber handelt also beim Erlass von Entscheidungen und Verfügungen im Rahmen des ÖAWG als erste verwaltungsrechtliche Instanz. Einer solchen (unterinstanzlichen) Verwaltungsbehörde kommt jedoch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (Art. 92 und 94 LVG). Eine Ausnahme ist lediglich dann gegeben, wenn der Unterinstanz im betreffenden Verwaltungsbereich Autonomie zukommt, wie insbesondere den Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein in gewissen Verwaltungssachen (eigener Wirkungskreis) eine gewisse Autonomie (Gemeindeautonomie) zukommt (Art. 110 LV, Art. 4 Gemeindegesetz). Ist eine solche Unterinstanz durch das Beschwerdeverfahren in der ihr zukommenden Autonomie verletzt oder kann sie durch das Beschwerdeverfahren verletzt werden, kommt ihr eine gewisse Parteistellung in diesem Beschwerdeverfahren zu (LES 1999 S. 218 und 291). Eine solche Autonomie kommt jedoch nur gewissen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu, wie insbesondere den Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein, nicht jedoch öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie der B, zumal das LBAG keinen Autonomiebereich für die B vorsieht und regelt.
Dass einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, wie der B, keine Parteistellung zukommt, regelt auch Art. 31 Abs. 2 LVG ausdrücklich. Art. 31 Abs. 5 LVG bezieht sich auf private Drittparteien, nicht jedoch auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LVG.
11. Als nächstes stellt sich die Frage, ob die Ausschreibung und nicht erst die Vergabe eines öffentlichen Auftrages gemäss ÖAWG anfechtbar ist.
Art. 53 Abs. 1 ÖAWG bestimmt ausdrücklich, dass gegen Entscheidungen oder Verfügungen von Auftraggebern, die Vergaben im Sinne des ÖAWG zum Gegenstand haben, Beschwerde erhoben werden kann. Es wird also nicht davon gesprochen, dass bereits die Ausschreibung angefochten werden kann. Allerdings bestimmt Art. 60 ÖAWG, dass rechtswidrig erlassene Entscheidungen und Verfügungen des Auftraggebers für nichtig erklärt werden können, wobei insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen in Betracht kommt. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen (also somit nach der Vergabe), ist in der Beschwerdeentscheidung lediglich noch festzuhalten, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht (Art. 60 Abs. 3 ÖAWG). Dann können also keine Korrekturen in den Ausschreibungsunterlagen mehr angebracht werden. Damit den Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 und 2 ÖAWG überhaupt ein praktischer Sinn zukommt, muss auch die Ausschreibung als solches anfechtbar sein, damit noch Korrekturen an den Ausschreibungsunterlagen angebracht werden können, dies allenfalls mittels einstweiliger Verfügung (Art. 59 ÖAWG). Es ist also bereits die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrages im Sinne von ÖAWG anfechtbar, wie bereits die Regierung in Punkt 1.3. ihrer angefochtenen Entscheidung ausführte.
12. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsverfahren sei die wettbewerbsrechtliche Bestimmung von Art. 54 EWRA (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, LGBl. 1995 Nr. 68) verletzt worden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Wettbewerbsregeln von Art. 53 ff. EWRA von Vornherein nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei der B nicht um ein „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt, zumindest nicht im Rahmen der Vergabe des verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrages. Die B tritt also nicht als „Unternehmen“ auf und übt keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Wettbewerbsregeln von Art. 53 ff. EWRA aus.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne von Art. 53 ff. EWRA läge nur vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist. Die konkrete Tätigkeit des Unternehmens muss stets der Sphäre wirtschaftlichen Leistungsaustausches zuzurechnen sein. Behörden, wie vorliegendenfalls die B, sind nur dann Unternehmen, wenn sie in kommerzieller oder industrieller Funktion am Markt auftreten (vgl. Jung in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, München, Ergänzungslieferung 14, Oktober 1999, EGV Art. 82 Rdnr. 21 - 23). Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeit des Staates sind der Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Vertrieb von Endgeräten oder die Arbeitsvermittlung. Auch die Luftraumüberwachung, die Überwachung von Umweltverschmutzungen, Kranken- oder Altersversicherungsleistungen, KFZ-Kontrollen, alles gegen Entgelt, könnte grundsätzlich eine solche wirtschaftliche Tätigkeit sein, doch hat die Rechtsprechung diese Tätigkeiten der öffentlichen bzw. hoheitlichen Verwaltung zugeordnet (vgl. Stockhuber in Grabitz/Hilf, EL 16, Juli 2000, EGV Art. 81 Rdnr. 71). Das Missbrauchsverbot von Art. 82 EGV (bzw. Art. 54 EWRA) schützt zweierlei, nämlich einerseits Handeslpartner und Verbraucher vor unmittelbarer Schädigung, und andererseits den Wettbewerb als Institution (vgl. Jung, a.a.O., Rdnr. 7). Verboten ist einem beherrschenden Unternehmen, seine Stellung durch andere Mittel als solche des Leistungswettbewerbes zu stärken (vgl. Jung, a.a.O., Rdnr. 104). Verboten ist aber auch die unangemessene Ausbeutung von Handelspartnern und Verbrauchern, wenn also das beherrschende Unternehmen seine Stellung dazu benutzt, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die es bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte (vgl. Jung, a.a.O., Rdnr. 105). Das marktbeherrschende Unternehmen missbraucht also seine Macht, um „seinen“ Wirtschaftserfolg unmittelbar zu verbessern oder um „seine“ Wettbewerber am Markteintritt zu hindern oder aus dem Markt zu drücken (vgl. Koch in Grabitz/Hilf, EL 4, Juni 1990, EGV Art. 86 Rdnr. 42).
Vorliegendenfalls tritt die B jedoch nicht als kommerzieller oder industrieller Leistungsaustauscher auf dem Markt auf. Bei der Vergabe des Dienstleistungsauftrages des Personennahverkehrs geht es nur um die Vergabe eines Auftrages, damit der Unternehmer dann als solcher auf dem Markt des Personennahverkehrs auftreten kann. Die B selbst tritt auf diesem Markt nicht auf. Sie bietet keinen Personennahverkehr gegen Entgelt an. Sie ist also nicht Dienstleistungserbringer und tritt somit nicht in kommerzieller Funktion am Markt auf. Bei der Vergabe des gegenständlichen Auftrages geht es also nicht um den Betrieb eines Verkehrsnetzes (ähnlich einem Telekommunikationsnetzes). Das Verkehrsnetz wird erst später durch den Auftragnehmer (Unternehmer) betrieben. Erst in jener Phase tritt dann der Auftragnehmer in kommerzieller Funktion am Markt auf.
Diese Situation, nämlich dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht ein Unternehmen im Sinne von Art. 82 EGV (bzw. Art. 54 EWRA) ist, kann durchaus zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen führen. Das europäische Primärrecht legt nämlich keine Regeln für Ausschreibungsbedingungen oder die Vergabeentscheidung öffentlicher Aufträge fest. Der jeweilige öffentliche Auftraggeber hat daher einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl von Verfahren oder der Festlegung bestimmter Teilnahme- und Auswahlkriterien. Insoweit kann das Primärrecht Wettbewerbsverzerrungen nicht ausräumen (vgl. Stehmann in Grabitz/Hilf II/Wolf, EL 14, Oktober 1999, E 28 Rdnr. 40).
13. Da das europäische Primärrecht keine Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält und da dies zu unbefriedigenden Situationen, insbesondere durch Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wurde ein entsprechendes europäisches Sekundärrecht durch den Erlass verschiedenster Richtlinien geschaffen. Das europäische Sekundärrecht ist jedoch in der Regel nur dann anwendbar, wenn es in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen gemäss Anhang XVI zum EWRA wurden in Liechtenstein durch das ÖAWG umgesetzt. Somit kommt vorliegendenfalls in erster Linie das ÖAWG zur Anwendung. Das ÖAWG regelt unter anderem die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Art. 1 ÖAWG) durch selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten (Art. 2 Abs. 1 lit. c) im Bereich der Verkehrsversorgung (Art. 2 Abs. 2 lit. a ÖAWG), insbesondere beim Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs mit Bussen (Art. 2 Abs. 3 lit. b ÖAWG). Offertsteller und Bewerber müssen sich eignen, den zu vergebenden Dienstleistungsauftrag ordentlich auszuführen (Art. 41 ÖAWG). Die Zuschlagskriterien sind in Art. 44 ÖAWG beispielhaft aufgezählt.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, durch die verfahrensgegenständliche Ausschreibung sei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt worden.
Das ÖAWG enthält jedoch nirgends eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter festhält. Dennoch ist dieser Grundsatz Bestandteil des Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. schon VBI 1998/57 vom 23. September/2. Oktober 1998 S. 14). Überhaupt ist der Gleichbehandlungsgrundsatz ein fundamentaler Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, der verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 31 LV). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch - zumindest in einem gewissen Umfang - im europäischen Recht. So wird dieser Grundsatz ganz allgemeine in Art. 4 EWRA festgehalten, wenn auch nur hinsichtlich eines Diskriminierungsverbotes aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die europäischen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen enthalten ebenfalls - zumindest ansatzweise - ausdrückliche Regelungen des Gebotes der Gleichbehandlung der Bieter. Die Richtlinie 93/38/EWG zur Koordination der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor enthält in Art. 4 Abs. 2 ein allgemeines Diskriminierungsverbot („Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Lieferanten, Unternehmen und Dienstleistungserbringern stattfinden.“). Ein ebensolches Diskriminierungsverbot enthält Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge („Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet.“). Spezielle Diskriminierungsverbote sind in den Richtlinien auch hinsichtlich der (technischen) Spezifikationen enthalten (vgl. Vademecum über öffentliches Auftragswesen in der Gemeinschaft, Anhang VI zum EWRA - 7.01, S. 31). Überhaupt liegt den Richtlinien der Grundgedanke zu Grunde, dass die Lieferanten, Unternehmen und Dienstleistungserbringer nicht diskriminiert werden dürfen (vgl. Richtlinie 93/38 Art. 30 Abs. 5; Richtlinie 92/13 erste, siebte und neunte Begründungserwägung). Die Richtlinien bezwecken denn auch namentlich die Entwicklung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge (Urteil Storebaelt C-243/89 Rdnr. 33). Der öffentliche Auftraggeber hat also den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter zu wahren und dafür zu sorgen, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet (Urteil ARGE Gewässerschutz vom 07.12.2000 C-94/99 Rdnr. 20 und 24).
Welche Bedingungen bzw. Leistungsspezifikationen eine Ausschreibung enthält, obliegt aber weitgehend dem öffentlichen Auftraggeber. Gleiches gilt für die Festlegung der Kriterien bzw. des Standards der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit von Unternehmern für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen (Urteil Beentjetes C-31/87 Rdnr. 17 mit Verweis auf Urteil CEI und Bellini C-27-29/86 Nr. 13). So darf die Ausschreibung ohne weiteres auch die Bedingung enthalten, eine gewisse Anzahl von Langzeitarbeitslosen zu beschäftigen, solange diese Bedingung nicht diskriminierend wirkt (Urteil Beentjetes C-31/87 Rdnr. 28 - 30). Zusatzbedingungen, die direkt mit dem Auftrag in Verbindung stehen, sind also grundsätzlich zulässig (vgl. Stehmann in Grabitz/Hilf, a.a.O., E 28 Rdnr. 62).
Anders ausgedrückt bedeutet also das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot nicht, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche Bieter in dieselbe Ausgangsposition bringen muss. Dass die Bieter verschiedene Fähigkeiten und Potentiale und damit verschiedene Ausgangspositionen haben, ist eine Selbstverständlichkeit, an der die Regelungen über das öffentliche Auftragswesen nichts ändern wollen und können. Der öffentliche Auftraggeber kann also die eigenen Bedürfnisse, die durch die Vergabe des öffentlichen Auftrages befriedigt werden sollen, völlig frei definieren, solange sich die Definition dieser Bedürfnisse tatsächlich auf das eigene Bedürfnis bezieht. Wenn also der öffentliche Auftraggeber, z.B. die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Ansicht ist, er müsse z.B. eine Staatskarrosse eines bestimmten Types eines bestimmten deutschen Automobilproduzenten kaufen, so ist diese Definition des eigenen Bedürfnisses keine Diskriminierung irgendwelcher Bieter, auch wenn dadurch der Mercedeshändler aus Schaan von Vornherein eine bessere Ausgangsposition hat als der Toyotahändler aus Vaduz. Ähnliches gilt, wenn die B meint, sie müsse in Zukunft Erdgasbusse anschaffen. Auch in diesen Fällen wird kein Bieter allein durch diese Umschreibung des Auftrages diskriminiert, auch wenn faktisch es so sein mag, dass es nur einen Produzenten von Erdgasautobussen gibt. Wollte dieser Produzent mitbieten, hätte er einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Bietern. Ebenso hat ein Bieter, der zu einem solchen Produzenten schon beste Geschäftsbeziehungen unterhält (vorliegendenfalls vielleicht die H), von Vornherein bessere Chancen als ein Bieter, der noch keinen Kontakt zu einem solchen Produzenten hat (wie vorliegendenfalls vielleicht die Beschwerdeführerin). Dies ist jedoch keine Diskriminierung des einen Bieters (vorliegendenfalls der Beschwerdeführerin) gegenüber einem anderen Bieter (vorliegendenfalls vielleicht der H). Eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung läge erst dann vor, wenn die Ausschreibung Umschreibungen der zu erbringenden Leistung enthält, die nicht auf die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zugeschnitten sind, sondern einzig und allein auf die Bedürfnisse eines oder mehrerer bestimmter Bieter.
Ob im vorliegenden Ausschreibungsverfahren der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter im dargestellten Sinne verletzt wurde, ist im Folgenden zu prüfen.
14. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie werde dadurch diskriminiert, insbesondere gegenüber den bisherigen Subunternehmern, dass sie Teile des bestehenden Fahrzeugparks übernehmen müsse.
Bisherige Subunternehmer sind die C AG, dieD Anstalt sowie die weiteren Unternehmer E, F und G. Der verfahrensgegenständliche Auftrag wurde der H zugeschlagen. Vor allem diese Unternehmer können in die Betrachtung zur Beurteilung, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter eingehalten wurde, einbezogen werden.
Weiters ist ein Blick in die Vergangenheit zu werfen und zu schauen, wie es überhaupt zur verfahrensgegenständlichen Ausschreibung kam. Der öffentliche Personennahverkehr wurde über viele Jahrzehnte hinweg durch die Post, also die schweizerische PTT ausgeführt. Rechtsgrundlage hierfür bildete der mit der Schweiz abgeschlossene Postvertrag (Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe vom 9. Januar 1978, LGBl. 1978 Nr. 37). Die schweizerische PTT betrieb gemäss diesem Postvertrag insbesondere die liechtensteinischen Postautolinien im Einvernehmen mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Wesentlichen im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Fürstentums Liechtenstein. Im Zuge des EWRA musste jedoch dieses System umgestellt werden. Die europäischen Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen, insbesondere die Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich (unter anderem) der Verkehrsversorgung wurden ins liechtensteinische Recht umgesetzt, namentlich durch das ÖAWG. Für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wurde ein eigens Gesetz, nämlich das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37 geschaffen. Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse (Art. 1 Abs. 1 PBG). Es enthält auch ein Personenbeförderungsregal zu Gunsten des Staates (Art. 3 PBG). Die regelmässige Personenbeförderung in diesem Sinne wird von Gesetzes wegen durch die B sichergestellt (Art. 5 Abs. 1 PBG). Die B wurde als öffentlich-rechtliche Anstalt in einem eigenen Gesetz, nämlich dem LBAG geregelt. Die genannten Gesetze konnten jedoch nicht nur die grundlegenden Bestimmungen über die zu regelnden Bereiche enthalten, sondern mussten auch Übergangsregelungen vom alten zum neuen System beinhalten. Es war offensichtlich ein politisches Anliegen des Gesetzgebers, diesbezüglich Regelungen zu finden, die für alle Parteien verträglich waren, d.h. nicht allzu sehr schmerzten. Deshalb wollte man nicht aprupt vom alten zum neuen System ohne entsprechende Übergangsphase und Übergangsregelungen wechseln. Man wollte insbesondere die bisherigen Subunternehmer C AG und D Anstalt nicht mit einer grösseren Anzahl von Fahrzeugen und auf grossen, relativ neuen Betriebsliegenschaften „sitzen lassen“. Dementsprechend enthält Art. 47 PBG Übergangsregelungen. Konkret bestimmte der Gesetzgeber, dass bei der ersten Ausschreibung der Subunternehmerverträge die Übernahme des Fuhrparks (sofern der bisherige Subunternehmer sein Einverständnis gibt) vorzuschreiben ist. Der Gesetzgeber legte gleich auch noch den Übergabepreis bzw. die Methode zur Berechnung des Übernahmepreises fest, indem er bestimmte, dass die Übernahme zum kalkulatorischen Resttilgungswert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch den neuen Subunternehmer erfolgt (Art. 47 Abs. 2 PBG). Der kalkulatorische Resttilgungswert entspricht der Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Wert, der sich ergibt, wenn vom Anschaffungswert lineare, auf die erfahrungsgemässe Nutzungsdauer ausgerichtete Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe in Abzug gebracht werden (Art. 7 Abs. 6 PBG).
An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich die B im vorliegenden Fall gehalten. Sie musste sich auch an diese gesetzlichen Bestimmungen halten. Diesbezüglich ist denn auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiell vorgebracht worden, dass sich die B nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hätte. Wohl aber wird vorgebracht, dass die Pflicht zur Übernahme eines Teils des alten Fuhrparkes gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Dieses Vorbringen ist - zumindest implizit - dahingehend zu verstehen, dass die Regelungen von Art. 47 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 PBG verfassungswidrig oder EWRA-widrig seien. Eine solche Verfassungs- oder EWRA-Widrigkeit vermag jedoch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht zu erkennen. Die genannten gesetzlichen Regelungen sind nämlich durchaus sachgerecht und vernünftig. Der Gesetzgeber wollte nämlich nicht, dass die bisherigen Subunternehmer dann, wenn das neue System definitiv in Kraft tritt (also etwa im Juni 2001) plötzlich auf etwa 40 Postautos „sitzen“. Dies hätte sicherlich ein grosser wirtschaftlicher Schaden für die Subunternehmer bedeutet. Hätte der Gesetzgeber die Übernahme des Fuhrparkes nicht vorgesehen, wäre zu befürchten gewesen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die bisherigen Subunternehmer keinerlei Neuinvestitionen in ihren Fuhrpark mehr tätigten. Dies hätte dazu geführt, dass die im Jahr 1998 vorhandenen Fahrzeuge wohl kaum mehr erneuert worden wären und auch sonst nicht weitergehend aufgerüstet oder bestens Instand gehalten worden wären. Dies hätte wiederum negative Konsequenzen für den öffentlichen Personennahverkehr gehabt, und zwar nicht nur während den letzten Jahren bis zum Übergang zum neuen System im Juni 2001, sondern darüberhinaus, denn der öffentliche Personennahverkehr hätte wohl einen starken Imageverlust hinnehmen müssen, der sich weit über die Mitte des Jahres 2001 hinaus ausgewirkt hätte. Dies alles wäre den öffentlichen Interessen und den Zielen des Gesetzgebers entgegen gelaufen, nämlich den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern und wenn möglich auszubauen.
Im Übrigen sind die Bieter im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren hinsichtlich der Übernahme eines Teils des bestehenden Fuhrparkes gleich gestellt. Dies gilt vorerst für all jene, die nicht schon bisher Subunternehmer waren, also insbesondere für die Beschwerdeführerin einerseits und die H andererseits. Dies gilt aber auch für die bisherigen Subunternehmer C AG und D Anstalt im Verhältnis zur Beschwerdeführerin und den anderen Bietern, denn die 24 zu übernehmenden Fahrzeuge haben ihre erfahrungsgemässe Nutzungsdauer von etwa 12 Jahren - bis auf eine Ausnahme - noch nicht erreicht. Dies bedeutet, dass all diese Fahrzeuge noch einen beträchtlichen Wert haben und von den bisherigen Subunternehmern wohl noch nicht vollständig abgeschrieben werden konnten. Somit mussten die bisherigen Subunternehmer im Falle, dass sie bei der verfahrensgegenständlichen Offertstellung als Bieter mitmachen, diese zu übernehmenden Fahrzeuge kalkulatorisch mitberücksichtigen. Sie konnten diese Fahrzeuge nicht mit einem Wert 0 in die Kalkulation einsetzen. Dies zeigt sich auch darin, dass für die bisherigen Subunternehmer die Alternative bestand, an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung teilzunehmen und auf den Auftrag zu hoffen, oder die Fahrzeuge zu verkaufen. Bei einem Verkauf erlangen die bisherigen Subunternehmer ebenfalls einen gewissen Erlös.
Allerdings könnte man sich die Frage stellen, ob die von der B aufgrund der gesetzlichen Vorgaben errechneten Restwerte der zu übernehmenden Fahrzeuge realistische und faire Preise sind. Aber auch diesbezüglich kommt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zur Überzeugung, dass die vom Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 6 PBG festgelegte Berechnungsart des Restwertes und damit des Übernahmepreises sachgerecht ist, dies zumindest im Durchschnitt einer grösseren zu übernehmenden Anzahl von Fahrzeugen. Konkret ist das Alter der 24 zu übernehmenden Fahrzeuge relativ gleichmässig zwischen 2 und 11 Jahren - mit Ausnahme des Fahrzeuges Nr. 1 - gestreut. Deshalb ist es auch sachgerecht, eine lineare Abschreibung vom ursprünglichen Anschaffungswert vorzunehmen.
Ist nichts daran auszusetzen, dass der Unternehmer ein Teil des bisherigen Fahrzeugparks übernehmen muss, ist auch nichts daran auszusetzen, dass es dem einen Bieter allenfalls auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit leichter als einem anderem Bieter fällt, solche alten Fahrzeuge zu warten.
15. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie werde dadurch diskriminiert, dass sie die bisherigen Betriebsliegenschaften der bisherigen Subunternehmer in einem Übergangszeitraum von 3 Jahren mieten müsse.
Aber auch hinsichtlich dieser Betriebsliegenschaften sieht die Verwaltungsbeschwerdeinstanz keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber wem auch immer. Auch diesbezüglich ist auf die bereits dargestellte historische Entwicklung des liechtensteinischen Personennahverkehrs zu verweisen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 3 PBG bestimmt, dass bei der ersten Ausschreibung der Subunternehmerverträge die betriebsnotwendigen Liegenschaften (mit dem Einverständnis des bisherigen Subunternehmers) zu einem von der Regierung festgelegten Marktwertpreis für einen Zeitraum von 3 Jahren von der B gemietet und dem Subunternehmer beigestellt werden. Aus den genannten Gründen wollte der Gesetzgeber es auch nicht den Bietern freistellen, ob sie die bisherigen Betriebsliegenschaften für mindestens 3 Jahre mieten oder nicht. Auch diese Bestimmung erachtet die Verwaltungsbeschwerdeinstanz für sachgerecht und damit nicht verfassungswidrig oder EWRA-widrig. Art. 47 Abs. 3 PBG behandelt alle Bieter und damit alle möglichen Subunternehmer des verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsverfahrens gleich, denn die B mietet in jedem Fall die genannten betriebsnotwendigen Liegenschaften von der C AG und der D Anstalt, unabhängig davon, wer den Auftrag zugeschlagen erhält. Die B mietet also die Liegenschaften zum im Vorhinein festgesetzten Preis selbst dann, wenn die C AG oder die D Anstalt den verfahrensgegenständlichen Auftrag zugeschlagen erhalten hätte. Insoweit ist also absolute Wettbewerbsneutralität gewahrt.
Die Beschwerdeführerin bringt allerdings weiter vor, dass es ihr durch diese Bestimmung verunmöglicht werde, eine eigene Betriebsliegenschaft zu erstellen, bzw. sie könne eine eigene Betriebsliegenschaft erst nach 3 Jahren beziehen und somit diese nur für eine Restlaufdauer von 7 Jahren nutzen und damit kalkulatorisch abschreiben. Diesem Argument kommt durchaus einige Berechtigung zu, allerdings nur in einem Vergleich zu den bisherigen Subunternehmern. Im Vergleich zu anderen Bietern, wie etwa der H, unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht; beide werden gleich behandelt.
Die Bevorzugung der bisherigen SubunternehmerC AG und D Anstalt erscheint jedoch nicht dermassen gravierend, dass die Bestimmung von Art. 47 Abs. 3 PBG als verfassungswidrig oder EWRA-widrig anzusehen wäre. Die zu mietenden betriebsnotwendigen Liegenschaften haben auch für die bisherigen Subunternehmer Geld gekostet und können deshalb nicht mit einem Wert 0 in die Kalkulation der bisherigen Subunternehmer einfliessen. Den bisherigen Subunternehmern kommt jedoch insoweit ein Vorteil zu, als sie es nach drei Jahren selbst in der Hand haben, ob sie den Mietvertrag mit sich selbst verlängern oder nicht. Sie können also von Vornherein sicher sein, dass sie ihre Betriebsliegenschaften für die nächsten 10 Jahre nutzen und damit die Kosten der Betriebsliegenschaft auf diese vollen 10 Jahre umlegen können. Allerdings ist das öffentliche Interesse daran, dass in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung die Übernahme der bisherigen Betriebsliegenschaften für 3 Jahre vorgeschrieben wird, grösser als das Interesse an einer absoluten Gleichbehandlung der bisherigen Subunternehmern mit den übrigen Bietern. Die Tatsache nämlich, dass die bisherigen Subunternehmer sich verpflichteten, die Betriebsliegenschaften für mindestens 3 Jahre zur Verfügung zu stellen, ermöglichte es der B als öffentlicher Auftraggeber, dies als Einstiegshilfe sämtlichen Bietern anbieten zu können. Dadurch wurde also der Einstieg von Unternehmern, die neu im Geschäft des Personennahverkehrs in Liechtenstein einsteigen wollten, erleichtert. Der Kreis der Bieter konnte also dadurch durch die B markant vergrössert werden, was tendenziell zu mehr Wettbewerb in der vorliegenden Ausschreibung führen musste. Eine solche Einstiegshilfe ist gerade für den Markt Liechtenstein besonders wichtig, denn es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass es im kleinen Land Liechtenstein sehr schwierig ist, so grosse Betriebsareale zu beschaffen, die für die Unterbringung von etwa 40 Bussen geeignet sind. In Liechtenstein sind - was allgemein bekannt ist - die geeigneten Grundstücke sehr rar. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Ausschreibung im Frühjahr 2000 erfolgte und dass die Vergabe erst Ende Mai 2000 erfolgte, also nur ein Jahr vor Beginn des Auftrages zur Ausübung des öffentlichen Personennahverkehrs im Juni 2001. In einer solch kurzen Zeit ist es gerade für Neueinsteiger in Liechtenstein im Allgemeinen äusserst schwierig, geeignete Betriebsliegenschaften zu kaufen oder zu mieten.
Aus diesen Gründen erachtet die Verwaltungsbeschwerdeinstanz auch Art. 47 Abs. 3 PBG für sachgerecht und damit für nicht diskriminierend.
16. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie werde dadurch benachteiligt, dass sie das bisherige Personal, insbesondere die Wagenführer übernehmen müsse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bedingungen in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung für sämtliche Bieter dieselben sind, also sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die H und die bisherigen Subunternehmer C AG und D AG und auch für weitere Bieter.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass es ihr jedoch nicht ermöglicht werde, beim Personal Kosteneinsparungen zu treffen und deshalb ein günstigeres Angebot abzugeben. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass es ein erklärtes Ziel der B in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung ist, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Bietern nicht über die Personalkosten auszuüben. Dieses Ziel war eine sozialpolitische Entscheidung der B, die zu respektieren ist. Wenn der öffentliche Auftraggeber B für sich entscheidet, dass er die bisherigen Wagenführer schützen will, insbesondere auch hinsichtlich des Lohnes und der Lohnnebenkosten, und dass dies entsprechend in die Ausschreibung einfliessen soll, so handelt es sich dabei um die Definition der eigenen Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers und damit um eine Beschreibung der zur Ausschreibung gebrachten Dienstleistungen, die rein auftraggeberbezogen sind und keine Diskriminierung zwischen den verschiedenen Bietern enthält. Dass es dadurch zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache und ist deshalb nicht rechtswidrig. Hätte also die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Betrieb tatsächlich einen Überschuss an („billigem“) Personal, so könnte sie diesen Wettbewerbsvorteil, den sie etwa gegenüber der H oder der C AG hat, nicht in die vorliegende Ausschreibung einbringen. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin, denn es war der B freigestellt, die zur Ausschreibung gebrachte Dienstleistung dahingehend zu umschreiben, dass das bisherige Personal zu den bisherigen Bedingungen übernommen werden muss.
17. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch weitere Bewertungskriterien, wie etwa „Umweltverträglichkeit der Leistung“ oder „Flexibilität des Offertstellers“ oder „Referenzen“ stünden nicht im Einklang mit den Richtlinien 93/38 und 92/50, denn es sei nicht zulässig, Zuschlagskriterien aufzustellen, die nicht in den genannten Richtlinien enthalten seien.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Ausschreibungsunterlagen klar festhalten, dass der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt wird. Das wirtschaftlich günstigste Offert wird unter Berücksichtigung verschiedenster Kriterien ermittelt, wie etwa der Güte, der Wirtschaftlichkeit, der Betriebskosten, des Kundendienstes, der Versorgungssicherheit und Betriebssicherheit, der Zweckmässigkeit, der Umweltverträglichkeit (Art. 44 Abs. 2 ÖAWG). Die europäischen Richtlinien lassen ein solches Zuschlagskriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte zu. Insbesondere Art. 34 der Richtlinie 93/38 bestimmt, dass als Zuschlagskriterium entweder ausschliesslich der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmässigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, in Frage kommt. Somit sieht sowohl die Richtlinie 93/38 in Art. 34 Abs. 1 lit. a als auch das ÖAWG in Art. 44 Abs. 1 und 2 vor, dass der Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Offert erteilt wird. Das Zuschlagskriterium ist also das „wirtschaftlich günstigste Offert“.
Die „Umweltverträglichkeit der Leistung“, „Flexibilität des Offertstellers“ und „Referenzen“ sind für sich genommen keine Zuschlagskriterien, sondern lediglich Kriterien zur Beurteilung des Zuschlagskriteriums des „wirtschaftlich günstigsten Offertes“. All diese von der Beschwerdeführerin genannten Kriterien sind sowohl durch Art. 34 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 93/38 als auch durch Art. 44 Abs. 2 ÖAWG abgedeckt. Die Umweltverträglichkeit ist ausdrücklich in Art. 44 Abs. 2 lit. k ÖAWG genannt. Die Flexibilität des Offerstellers ist - wenn auch in anderen Worten - in Art. 44 Abs. 2 lit. b, e und h enthalten. Referenzen sind notwendig, um insbesondere die Versorgungssicherheit, Betriebssicherheit und den Kundendienst (Art. 44 Abs. 2 lit. g und f ÖAWG) beurteilen zu können. Es ist also nicht zu erkennen, weshalb die Bewertungskriterien, welche von der Beschwerdeführerin genannt wurden, rechtswidrig sein sollen.
18. Beschwerdegründe, die nicht schon in der Beschwerde geltend gemacht wurden, werden nicht berücksichtigt (Art. 54 Abs. 3 ÖAWG). Der Beschwerdegrund des „Wettbewerbsnachteils durch die Vorgabe der Kurse“ wurde erst im Vorbereitenden Schriftsatz vom 15. Januar 2001 vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen Verhandlung vom 17. Januar 2001 nicht konkretisieren, inwieweit die vorgegebenen Linien- und Schülerbuskurse einen Wettbewerbsnachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Der Streitwert wird aufgrund des Interesses bestimmt (§ 4 Ingress der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Vorliegendenfalls ist das Interesse der Beschwerdeführerin nicht mit dem Auftragswert zu bemessen, sondern mit dem Schadenersatzanspruch, den sie hätte geltend machen können, wenn die verfahrensgegenständliche Ausschreibung als rechtswidrig festgestellt worden wäre. Dieser Schaden umfasst die Aufwendungen des Offerstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren (Art. 61 Abs. 2 ÖAWG). Dieser wäre sicherlich zwischen CHF 10'000.-- und CHF 50'000.-- gelegen, sodass die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 280.-- beträgt (Art. 34 und 35 Gebührengesetz). Die Protokollgebühren für die 4-stündige Verhandlung vom 17. Januar 2001 beträgt CHF 350.-- (Art. 18 Gebührengesetz).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 14. Februar 2001