VGH 1997/020
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. November 1997, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Daniel Kieber, SchriftführerDr.iur. Nicolaus RutherXaver BiedermannMarlies Amann-Marxer
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der F.L. Regierung vom 06.03.1997 (RA 97/567-3214)
wegen: Baugesuch von ***
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21./24.03.1997 gegen die Entscheidung der Regierung vom 06.03.1997, RA 97/567-3214, wird abgewiesen und es wird die Entscheidung der Regierung vom 06.03.1997 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Eingabegebühr von CHF 140.00 und der Entscheidungsgebühr von CHF 280.00, hat der Beschwerdeführer bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
A. Mit Schreiben der Gemeinde Eschen vom 07.05.1996 wurden die Nachbarn über das Bauvorhaben des Beschwerdegegners auf der Bauparzelle ***, *** und *** verständigt (Umbau Stallgebäude bzw. Scheune). Mit Schreiben vom 17.05.1996 erhob C als vormalige Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr. *** Einsprache gegen jenes Bauvorhaben und führte aus, dass das Bauvorhaben nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche und ihr Grundstück in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Anlässlich einer ersten Vermittlungsverhandlung vom 31.05.1996 bzw. einer zweiten Vermittlungsverhandlung vom 27.11.1996 konnte eine Einigung nicht erzielt werden, weshalb die Gemeinde Eschen anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 18.12. 1996 infolge Abweisung der Einsprache das Baugesuch gemäss Art. 7 Baugesetz mit der Auflage bewilligte, dass der Grenzabstand bei der Dachgaube im Südwesten 4.00 m betragen muss. Dies teilte die Gemeinde Eschen mit Schreiben vom 23.12.1996 mit.
B. Gegen jenen Entscheid der Gemeinde Eschen vom 18.12.1996 erhob C als vormalige Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr. *** innert offener Frist mit Schreiben vom 02./07.01.1997 Beschwerde an die Regierung und führte darin aus, dass es nicht Sinn und Zweck des Baugesetzes sei, dass durch ein Bauwerk (Umbau eines Stallgebäudes in ein Wohnhaus, dessen Hauptfassade mit Fenstern und Balkon direkt an der Grundstücksgrenze sei) ein Nachbargrundstück massiv beeinträchtigt und entwertet werde.
Über Aufforderung der F.L. Regierung brachten sowohl die Gemeinde Eschen wie auch das F.L. Hochbauamt eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde vom 02./07.01.1997 ein. Die Gemeinde Eschen wies dabei darauf hin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidungsfindung auf Art. 7 Baugesetz über den Wiederaufbau gestützt habe und dass alle Handlungen in enger Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt koordiniert worden seien. Das F.L. Hochbauamt wies in seiner Stellungnahme ebenfalls auf Art. 7 Baugesetz hin, wonach ein Gebäude, welches aus freien Stücken abgebrochen wird, soweit die Mindeststrassenabstände (Art. 36 Abs. 1) eingehalten werden, ohne Rücksicht auf die in Art. 44 und 45 vorgeschriebenen Grenzabstände in ihrer früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wobei das Wiederaufbaurecht auch eine zonengerechte Zweckänderung einschliesse. Diese Voraussetzungen seien alle gegeben, weshalb der Beschwerde nicht stattzugeben sei.
C. Mit Entscheidung der Regierung vom 06.03.1997 (RA 97/567-3214) wurde die Beschwerde vom 02./07.01.1996 abgewiesen und die Entscheidung der Gemeinde Eschen vom 18.12.1996 bestätigt. In der Begründung führte die Regierung aus, dass es sich beim Bauvorhaben des Beschwerdegegners - Abbruch der bestehenden Gebäude und Errichtung eines Wohnhauses - um einen Wiederaufbau handle, welches in Art. 7 Baugesetz, LGBl. 1947 Nr. 44, in der geltenden Fassung, geregelt sei. Nach dieser Gesetzesstelle dürften Bauten und Anlagen, die durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder aus freien Stücken abgebrochen werden, soweit die Mindeststrassenabstände eingehalten würden, ohne Rücksicht auf die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände in ihrer früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wobei das Wiederaufbaurecht auch eine zonengerechte Zweckänderung einschliesse. Das Wiederaufbaurecht erlösche, wenn innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt des Elementar-ereignisses bzw. nach Beginn der Abbrucharbeiten kein Baugesuch betreffend den Wiederaufbau eingereicht werde. Das Wiederaufbaurecht nach Art. 7 Baugesetz beschränke dabei die privatrechtlichen Einsprachemöglichkeiten betreffend Grenz- und Gebäudeabstände nach Art. 44 und 45 Baugesetz, da diese nicht berücksichtigt werden müssten. Der Wiederaufbau müsse allerdings innerhalb der früheren Ausdehnung erfolgen. Teilweise Änderungen seien zwar nicht ganz ausgeschlossen, müssten sich aber innerhalb des bestehenden Bauvolumens bewegen, worunter der Kubus des Gebäudes und nicht nur dessen Rauminhalt in Quadratmetern zu verstehen sei. Würden hingegen Änderungen gegenüber der früheren Ausdehnung vorgenommen, so seien dabei die baurechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Die Regierung führte weiters aus, dass die Kenndaten des bestehenden Objekts betreffend den Kubus des Gebäudes (Gebäudelänge, Gebäudebreite, Trauf- und Firsthöhe sowie Grenzpunkte), abgesehen von der westseitigen Schleppgaube im Dachgeschoss und dem Anbau im östlichen Bereich, mit den Kenndaten des gegenständlichen Bauprojekts übereinstimmten. Die Schleppgaube im Dachgeschoss sei für die ausreichende Belichtung und zur Gewährleistung wohnhygie-nischer Anforderungen notwendig. Sie stehe somit im Zusammenhang mit der Zweckänderung. Gemäss Art. 19 Baugesetz dürften Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der zugehörigen Gebäudelänge einnehmen. Da die westseitige Schleppgaube weniger als zwei Fünftel der zugehörigen Gebäudelänge einnehme, sei diese somit gesetzeskonform. Der Anbau im östlichen Bereich entspreche betreffend den Mindestgrenzabstand, die Raumhöhe und die bautechnischen Ausführungen ebenfalls den baurechtlichen Vorschriften, weshalb auch dieser baurechtskonform sei.
Wie bereits erwähnt, schliesse das Wiederaufbaurecht auch zonengerechte Zweckänderungen ein. Das Projekt sei in der Wohnzone B situiert, Die Wohnzone B sei für das Wohnen reserviert (Art. 8 Abs. 1 der Eschner Bauordnung aus dem Jahre 1994). Die Errichtung eines Wohnhauses in der Wohnzone B sei zonenkonform. Es handle sich somit um eine zonengerechte Zweckänderung. Mit der zonengerechten Zweckänderung sei auch die Auflösung der im Bestand geschlossenen Südfassade des Ökonomiegebäudes zum Grundstück der beschwerdeführenden Partei zu sehen. Wohnräume benötigten zur ausreichenden Belichtung die erforderlichen Fenster- und Belichtungsöffnungen.
Zusammengefasst könne somit festgehalten werden, dass der gegenständliche Wiederaufbau den baurechtlichen Bestimmungen entspreche, weshalb spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei.
D. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 06.03.1997, RA 97/567-3214, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21./24.03.1997 innert offener Frist Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben und beantragt, die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 06.03.1997 dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdegegners nicht erteilt werde. Mit Schriftsatz vom 27.03.1997 reichte der Beschwerdeführer einen Grundbuchauszug vom 21.03. 1997 nach.
Mit Schriftsatz vom 09./10.06.1997 reichte der Beschwerdegegner eine Gegen-äusserung zur Beschwerde vom 21./24.03.1997 ein mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.1997 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner verpflichtet werde, dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Am 16.10.1997 reichte der Beschwerdeführer einen vorbereitenden Schriftsatz ein und bestritt darin das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Gegen-äusserung vom 09./10.06.1997.
Auf die Begründung der Beschwerde, der Gegenäusserung und des vorbereitenden Schriftsatzes wird, soweit entscheidungswesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
E. Mit Schreiben vom 02.04.1997 teilte die Regierung mit, dass auf die Vorstellung nicht eingetreten und die Beschwerde daher zur weiteren Behandlung an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weitergeleitet werde.
F. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 05.11.1997 die Sach- und Rechtslage erörtert und die sich aus dem Spruch ergebende Entscheidung gefällt.
I. Das Grundstück Eschner *** stand ursprünglich im Eigentum von C. Am 11.03.1997 ist der Beschwerdeführer infolge Kaufs Eigentümer dieses Grundstücks geworden. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer des Grundstücks Eschner ***. Diese Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus den entsprechenden Grundbuchauszügen des F.L. Grundbuchamts.
Mit Vertrag vom 17.07.1943 wurde das Grundstück des Beschwerdeführers zu Gunsten des Grundstücks Kat.Nr. *** im Bereich des bestehenden Fahrwegs, welcher als Fahrstrasse zum Stall auf dem belasteten Grundstück Kat.Nr. *** dient, mit einem Fahrrecht belastet, welches gemäss Altkatasterplan vom 05.01.1996 im nördlichen Grenzbereich des Grundstücks Kat.Nr. *** liegt und somit an die südlichen Grenze des Grundstücks Kat.Nr. *** angrenzt.
Auf dem Grundstück des Beschwerdegegners befindet sich ein Wohnhaus mit angegliedertem Stallgebäude bzw. Scheune, welches Stallgebäude bzw. Scheune auf einer Länge von 10.17 m unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze herangebaut ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist im südöstlichen Bereich mit einem Gebäude überbaut. Beide Grundstücke befinden sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Eschen, Stand Mai 1996, in der Wohnzone B, welche Zone gemäss Art. 8 Abs. 1 der Eschner Bauordnung 1994 für das Wohnen reserviert ist.
Aus dem sich im Akt befindlichen Situationsplan "Erdgeschoss, M 1:100, (Kanalisationsschema)" ist ersichtlich, dass die südliche Gebäudelänge des geplanten Neubaus mit der bestehenden Gebäudelänge (Stallgebäude bzw. Scheune) übereinstimmt und 10.17 m misst. Gleichfalls ist aus dem Situationsplan ersichtlich, dass der Abstand zur westlich vorbeiführenden Strasse im Bestand von 4.26 m beibehalten wird.
Aus den sich im Akt befindlichen Situationsplänen ist weiters ersichtlich, dass das bestehende, direkt an das Grundstück Kat.Nr. *** angrenzende Stallgebäude abgebrochen und an derselben Stelle ein Wohngebäude erstellt werden soll, wobei die an das Grundstück Kat.Nr. *** angrenzende Südfassade des geplanten Wohngebäudes mit verschiedenen Fenstern versehen ist.
II. Es wird rechtlich folgendes in Erwägung gezogen:
a). Einleitend ist kurz auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers einzugehen, zumal im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Baubewilligungverfahrens nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr C, Eigentümerin des Eschner Grundstücks Kat.Nr. *** und demzufolge beschwerdelegitimiert war. Erst durch den käuflichen Erwerb des Eschner Grundstücks Kat.Nr. *** von C ist der Beschwerdeführer seit dem 11.03.1997 als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachlegitimation auf § 242 ZPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 LVG verweist, ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen hier zur Anwendung kommen. § 242 ZPO hält fest, dass die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keine Einwirkung hat und der Erwerber nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat das Grundstück Kat.Nr.***, wie bereits ausgeführt, käuflich von C erworben. Das Grundstück Kat.Nr. *** war aber im gegenständlichen Verfahren nie "die in Streit verfangene Sache", weder unter der Eigentümerschaft von C, noch unter der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers. Als die "in Streit verfangene Sache" wäre vielmehr das Grundstück des Beschwerdegegners zu betrachten.
Gemäss Art. 73 Baugesetz (im Folgenden: BauG) sind die Nachbarn über bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Einspracherecht aufmerksam zu machen, wobei als Nachbarn u.a. die Eigentümer eines Grundstücks gelten, welches zum Baugrundstück des Bauwerbers in einer räumlichen Nahebeziehung steht und für welches mit Auswirkungen der geplanten Baute und Anlage zu rechnen ist.
Beschwerdeberechtigt nach Art. 73 BauG ist somit an sich nie eine bestimmte Person, sondern vielmehr der jeweilige Eigentümer des beschwerdeberechtigten Grundstücks. Eine Entscheidung in Bezug auf Einsprachen nach Art. 73 BauG ist daher immer auf die Sache bezogen und nie auf eine bestimmte Person. Der Wechsel in der Eigentümerschaft eines beschwerdelegitimierten "Grundstücks" im Sinne des Art. 73 BauG ist somit ohne Belang und die Bestimmung des § 242 ZPO daher nicht zu berücksichtigen.
Die Sach- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist gegeben, zumal er einerseits seit dem 11.03.1997 Eigentümer des Nachbargrundstücks Kat.Nr. *** ist und sich die Legitimation nach wie vor auf die jeweilige Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.Nr. *** abstützt.
b). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen, die durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder aus freien Stücken abgebrochen werden, soweit die Mindeststrassenabstände (Art. 36 Abs. 1) eingehalten werden, ohne Rücksicht auf die in den Art. 44 und 45 vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände in ihrer früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden. Das Wiederaufbaurecht schliesst auch zonengerechte Zweckänderungen ein. Gemäss Abs. 5 gelten die Bestimmungen in Bezug auf den Wiederaufbau sinngemäss auch für den Umbau und die Zweckänderung bestehender Bauten.
Der Verweis in Art. 7 Abs. 1 BauG auf Art. 36 Abs. 1 BauG ist im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung. Von Bedeutung hingegen ist der Verweis auf Art. 44 und 45 BauG in Art. 7 Abs. 1 BauG.
Art. 44 wie auch Art. 45 BauG beinhalten nachbarrechtliche Regelungen in Beziehung zum Privateigentum. Art. 44 BauG regelt für Bauten die einzuhaltenden (Mindest-)Grenzabstände, Art. 45 BauG die einzuhaltenden (Mindest-) Gebäudeabstände.
Von Art. 7 Abs. 1 BauG abgesehen sind Ausnahmen von den einzuhaltenden Mindestgrenz- und Mindestgebäudeabständen grundsätzlich nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Nachbarn zulässig.
Art. 7 Abs. 1 BauG beinhaltet somit eine gesetzliche Ausnahme der an sich einzuhaltenden gesetzlichen Mindestgrenz- und Mindestgebäudeabstände, denn nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen u.a. Bauten und Anlagen, die aus freien Stücken abgebrochen werden, ohne Rücksicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände in ihrer früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden. Mit diesem Wiederaufbaurecht ist zusätzlich eine zonengerechte Zweckänderung verbunden.
Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist der Sinn des Art. 7 Abs. 1 BauG aus dessen Wortlaut klar ersichtlich. Gemäss dieser Gesetzesstelle dürfen Bauten und Anlagen, die aus freien Stücken abgebrochen werden, ohne Rücksicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 44 und 45 BauG), in ihrer früheren Ausdehnung wiederaufgebaut werden.
Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das auf dem Grundstück Kat.Nr. ***, *** und *** direkt an der Grenze stehende Stallgebäude aufgrund dieser Gesetzesbestimmung abgebrochen und an derselben Stelle wieder aufgebaut werden kann, ohne dass die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden müssen. Da Art. 7 Abs. 1 BauG zusätzlich im Zusammenhang mit dem Wiederaufbaurecht auch eine zonenmässige Zweckänderung zulässt, kann im gegenständlichen Fall das direkt an der Grenze stehende Stallgebäude auch als Wohngebäude genutzt, dh. der bisherige Zweck entsprechend geändert werden, zumal sich das Grundstück Kat.Nr. ***, *** und *** in der zu Wohnzwecken vorgesehenen Wohnzone B befindet.
Die Zulässigkeit des Wiederaufbaurechts im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, als sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 BauG erfüllt sind, zumal die Regierung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Kenndaten des bestehenden Objekts betreffend den Kubus des Gebäudes (Gebäudelänge, Gebäudebreite, Trauf- und Firsthöhe sowie Grenzpunkte), abgesehen von der westseitigen Schleppgaube im Dachgeschoss und dem Anbau im östlichen Bereich, mit den Kenndaten des gegenständlichen Bauprojekts übereinstimmen. Die Schleppgaube im Dachgeschoss ist nach Ansicht der Regierung für die ausreichende Belichtung und zur Gewährleistung wohnhygienischer Anforderungen notwendig, weshalb sie im Zusammenhang mit der Zweckänderung steht. Auch die westseitige Schleppgaube wie auch der Anbau im östlichen Bereich entspricht nach Ansicht der Regierung betreffend den Mindestgrenzabstand, die Raumhöhe und die bautechnischen Ausführungen den baurechtlichen Vorschriften, weshalb diese nach Ansicht der Regierung baurechtskonform sind.
Die Übereinstimmung dieser Kenndaten und der Baurechtskonformität der Schleppgaube und des östlichen Anbaus werden vom Beschwerdeführer auch überhaupt nicht bestritten.
Gemäss Art. 45 Abs. 6 BauG dürfen Fenster in Mauern, welche sich unmittelbar an der Grenze des Nachbargrundstückes erheben, nur mit Bewilligung des Landesbauamts angebracht werden, wobei das Landesbauamt hiefür allenfalls die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vorschreiben kann. Da im gegenständlichen Fall in der Mauer, welche sich an der Grenze des Nachbargrundstücks Kat.Nr. *** erhebt, Fenster vorgesehen sind, wird das Landesbauamt im Zuge des weiteren Bewilligungsverfahrens die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen und allfällige Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben haben.
c). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind in jeder Hinsicht nicht von Bedeutung und waren diese daher nicht geeignet, um der Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Wiederaufbaurecht an sich nicht zur Wehr setzt, solange das Gebäude als Stallgebäude bzw. Scheune wiederaufgebaut wird. Nur durch die zonenkonforme Zweckänderung sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, da dadurch u.a. seine Privatsphäre eingeschränkt werde.
So führt der Beschwerdeführer aus, dass es das Grundstück des Beschwerdegegners durchaus zulasse, das geplante und beschwerdebefangene Wohnhaus so anzusiedeln, dass die Grenzabstände eingehalten würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Wiederaufbaurecht nach Art. 7 Abs. 1 BauG unabhängig davon besteht, ob eine solche Möglichkeit einer anderen örtlichen Plazierung gegeben ist. Die Grösse und Ausdehnung des wiederaufbauberechtigten Grundstücks ist völlig unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass man aufgrund einer historischen Auslegung und aufgrund einer Auslegung nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 BauG zu einer geradezu gegenteiligen Auffassung gelangen müsse. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass eine Auslegung von Gesetzestexten nur dort nötig ist, wo entweder der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Im gegenständlichen Fall besteht aber kein Auslegungsbedürfnis, da die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 BauG ausreichend bestimmt und sprachlich absolut klar und verständlich abgefasst ist.
Aber selbst aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Auszug aus dem Landtagsprotokoll 1982 Band III, betreffend die Änderung des Baugesetzes, lässt sich für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Im Landtagsprotokoll wurde festgehalten, dass mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 7 BauG (Wiederaufbau) zukünftig auch Zweckänderungen eingeschlossen seien, sodass die in allen Ortsteilen vorhandene alte Bausubstanz (vor allem Ökonomiegebäude) wieder einer sinnvollen und zeitgerechten Nutzung zugeführt werden könne.
Hieraus lässt sich aber unzweifelhaft ableiten, dass das Ziel der damaligen Gesetzesänderung darin bestand, in allen Ortsteilen die vorhandene alte Bausubstanz, vor allem Ökonomiegebäude, einer sinnvollen und zeitgerechten Nutzung zuzuführen. Mit anderen Worten sollten alte, bestehende Ökonomiegebäude in allen Ortsteilen einer zeitgerechten Nutzung, wie bspw. einer Wohn- und/oder Gewerbenutzung, weichen. Wenn im Landtagsprotokoll davon die Rede ist, dass alte Ortsteile zu aktivieren sind, so ist dies dergestalt zu verstehen, dass alte Ortsteile durch eine sinnvolle und zeitgerechte Nutzung aktiviert werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer von der Erhaltung von alten Ortsteilen spricht, so verkennt er, dass Sinn der damaligen Gesetzesänderung nicht die Erhaltung, sondern vielmehr die Aktivierung alter Ortsteile war.
Es ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, wenn er ausführt, dass der Baugesuchsteller eines Wiederaufbaus durch Art. 7 Abs. 1 BauG insoweit privilegiert wird, als er anstelle eines Stallgebäudes, welches an der Grenzseite keine Fenster aufweist, ein Wohngebäude mit Fenstern errichten darf und dadurch die Privatsphäre des betroffenen Nachbarn zu einem gewissen Teil eingeschränkt wird. Aus den oben erwähnten Gründen hat der Gesetzgeber aber diese Möglichkeit ausdrücklich in Art. 7 Abs. 1 BauG zugelassen, dies mit Sicherheit in Kenntnis der daraus resultierenden Einschränkungen des betroffenen Nachbarn.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass Art. 7 Abs. 1 BauG verfassungs-widrig sei, zumal keine öffentlichen Interessen für den Wiederaufbau und eine damit zusammenhängende zonenmässige Zweckänderung erkennbar sei. Wie bereits ausgeführt, wurde das Interesse an der Aktivierung alter Bausubstanzen vom Gesetzgeber als ausreichendes öffentliche Interesse erkannt und dementsprechend die Gesetzesänderung beschlossen.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass durch die Bewilligung im gegenständlichen Fall für ihn ein direkter wirtschaftlicher Nachteil dahingehend entstehen werde, als er bei einer späteren Überbauung seiner eigenen Liegenschaft die gesetzlichen Gebäudeabstände einzuhalten hätte, ist zu entgegnen, dass er dieselben auch einzuhalten hätte, wenn das bestehende Stallgebäude nicht abgebrochen und wiederaufgebaut würde.
d). Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass das Wiederaufbaurecht im gegenständlichen Fall auch davon unabhängig ist, ob und in welchem Ausmass zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. ***, *** und *** (das Grundstück des Beschwerdegegners) zu Lasten des Grundstücks Kat.Nr. *** (das Grundstück des Beschwerdeführers) ein Fuss- oder Fahrwegrecht oder nur ein Fahrrecht besteht. Selbst wenn eine solche Dienstbarkeit nicht eingeräumt wäre, könnte im gegenständlichen Fall vom Wiederaufbaurecht nach Art. 7 Abs. 1 BauG Gebrauch gemacht werden.
e). Da aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Gemeinderats vom 18.12.1996 zu Recht abgewiesen hat, war spruchgemäss zu entscheiden.
f). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 LVG.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat hinsichtlich der Höhe der Kosten ihre bisherige Entscheidpraxis überdacht und geändert. In Analogie zu der vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 1995, StGH 1994/19, veröffentlicht in LES 1997 S. 73 vollzogenen Praxisänderung ändert auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ihre Praxis. Das Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann ebenso wie das Verfahren vor dem Staats- als Verwaltungsgerichtshof eindeutig als „gerichtliches Verfahren“ im Sinne des Wortlautes von Art. 1 des Gesetzes LGBl. 1974/42 qualifiziert werden. Folgerichtig sind für die Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz die für das gerichtliche Verfahren vor dem F.L. Obergericht bzw. F.L. Obersten Gerichtshof geltenden Gebühren gemäss dem Gesetz LGBl. 1974/42 (Gebührengesetz) zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend sind keine Tageskostenentschädigungen mehr zu erheben, sondern nurmehr die im Gerichtsgebührengesetz vorgesehene Eingabe- und Entscheidungsgebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung auch die Protokollgebühren. Dabei kommt aufgrund der Gleichartigkeit des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahrens nicht der Abschnitt des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Gebühren im streitigen Zivilverfahren, sondern der Abschnitt betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahren (Art. 33 bis 36) zur Anwendung. Das Kapitel betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorgeverfahren sieht aber keine Protokollgebühr vor. Da jedoch insbesondere öffentliche Verhandlungen besondere Kosten verursachen, ist die Erhebung einer Protokollgebühr analog zu Art. 18 Gerichtsgebührengesetz, wie sie im streitigen Zivilverfahren vorgesehen ist, angebracht.
Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw. der Gebühren der Verwaltungsbeschwerdeinstanz richtet sich nach dem Streitwert im Verwaltungsverfahren. Der Streitwert bemisst sich vornehmlich nach Art. 5 bis 7 des Gerichtsgebührengesetzes und, soweit das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung enthält und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995, insbesondere § 4.
Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 150’000.00 (mittlere Bausachen) anzunehmen. Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 140.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 280.00.
Nach ständiger Rechtssprechung (vgl. LES 1995 S. 48) werden Parteikosten in der Praxis nie zugesprochen, weshalb diese auch von jeder Partei selbst zu tragen sind.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 10. November 1997