VBI 2003/84
Art 94 Abs 1 lit b PVO, Art 9 Abs 2 lit b ANAG
Wird die Ehe nicht mehr gelebt, ist die Aufenthaltsbewilligung des aufgrund der Ehe nachgezogenen Ausländers in der Regel zu widerrufen, wenn der Ausländer weniger als 5 Jahre in Liechtenstein lebte.
Art 8 EMRK
Ein Anspruch des Vaters auf Achtung des Familienlebens mit seinem Kind besteht nur jenem Staat gegenüber, in welchem sich das andere Familienmitglied - das Kind - befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden:
1. Die Beschwerde vom 17.07.2003 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01.07.2003, RA 2003/1523-2523, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.-, hat der Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit E vom 12.03.2003, APA-E-Nr. 007, widerrief das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Bf für das Fürstentum Liechtenstein und wies den Bf aus dem Fürstentum Liechtenstein weg. Die Ausreisefrist wurde mit 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieser E bestimmt.
Begründet wurde diese E im Wesentlichen damit, dass der Bf seine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erstmals am 01.08.2001 zum Verbleib bei seiner Ehefrau NN, einer Liechtensteinerin, und zur gemeinsamen Wohnsitznahme dieser Eheleute in Liechtenstein erhalten habe. Zwischenzeitlich lebten die Eheleute faktisch getrennt. NN lebe nicht mehr in Liechtenstein, sondern in der Schweiz. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Bf weggefallen, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei. Besondere Gründe, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, lägen nicht vor. Die Tatsache, dass der Bf eine vierjährige Tochter mit NN habe, räume dem Bf keinen Anspruch auf Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung ein, da diese Tochter bei der Kindsmutter in der Schweiz lebe.
2. Gegen diese E des Ausländer- und Passamtes erhob der Bf am 31.03.2003 Beschwerde an die Regierung, beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen E und begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass dem Bf das rechtliche Gehör in erster Instanz verweigert worden sei und dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände unangemessen sei.
3. Mit E vom 01.07.2003 wies die Regierung diese Beschwerde ab. Sie begründete ihre E im Wesentlichen damit, dass das rechtliche Gehör erstinstanzlich nicht verletzt worden sei, da der Bf zu allen Aktenstücken, die entscheidungsrelevant gewesen seien, Stellung habe nehmen können und dass das monierte Aktenstück, nämlich eine Aktennotiz über das Telefonat eines Mitarbeiters des Ausländer- und Passamtes mit NN, nicht entscheidungsrelevant gewesen sei. Materiell führte die Regierung im Wesentlichen dasselbe aus wie das Ausländer- und Passamt in dessen Entscheidung.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 17.07.2003 rechtzeitig Beschwerde an die VBI und beantragte die Abänderung der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend, dass die E des Ausländer- und Passamtes vom 12.03.2003 ersatzlos aufgehoben wird.
Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Unterinstanzen, nämlich den Regierungsakt RA 2003/1523-2523, und den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Bf bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17.09.2003 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
5. Seit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 16.03.2003 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 am 15.09.2003 handelt es sich bei der VBI nunmehr um den Verwaltungsgerichtshof.
6. Die unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind vom Bf nicht angefochten worden, so dass folgender Sachverhalt feststeht (Art 101 Abs 4 LVG):
Der Bf AB ist am 22.12.1951 geboren, angolanischer Staatsbürger, wohnhaft in Liechtenstein. NN, geboren 1960, von Liechtenstein, heiratete am 14.11.1998 in Zürich den zuvor in der Schweiz rechtskräftig abgewiesenen und zur Ausreise verpflichteten Asylbewerber AB aus Angola. Am 30.01.1999 wurde die gemeinsame Tochter X geboren. Am 24.05.2001 wurde das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den ausländischen Ehemann der aus Zürich nach Liechtenstein zurückgekehrten NN gestellt. Am 01.08.2001 erteilte das Ausländer- und Passamt die Bewilligung an den Bf zum Aufenthalt mit seiner Ehefrau in Liechtenstein. Die Bewilligung für Liechtenstein ist bis 19.02.2004 gültig. Am 02.12.2002 meldete sich der Bf an seiner heutigen Adresse an. NN lebt mit den Kindern nicht mehr in Liechtenstein, sondern in der Schweiz und will nicht mehr nach Liechtenstein zurück. Die Eheleute leben seit Dezember 2002 faktisch getrennt. Im Februar 2003 leitete NN in der Schweiz ein Eheschutzverfahren ein, in dessen Rahmen sie versuchte oder versucht, das Sorgerecht für die Tochter X zu erhalten und Unterhaltsansprüche gegenüber dem Bf gerichtlich feststellen zu lassen. Es ist kein übereinstimmender Wille der Eheleute für ein partnerschaftliches Eheleben mehr erkennbar und anzunehmen. Eine Änderung der Situation zeichnet sich nicht ab.
7. ... [zum rechtlichen Gehör]
8. Zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes kann auf die Rechtsausführungen der Regierung in deren E vom 01.07.2003 verwiesen werden, insbesondere auf die Entscheidungsgründe Punkt 2, 3, 4, 6 S 7 f, 6 S 8 f und 7.
Dem hält der Bf in seiner Beschwerde vom 17.07.2003 im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Die Ermessensentscheidung der Unterbehörden sei unbillig und unzweckmässig erfolgt, da der Bf vor 8 Jahren seine Heimat Angola verlassen und damals im Jahr 1995 in die Schweiz eingereist sei, seit November 1997 und seit August 2001 in Liechtenstein mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und der im November 1998 geschlossenen Ehe am 30.01.1999 eine Tochter entstamme. Der Bf gehe in Liechtenstein einer regelmässigen Beschäftigung nach, verdiene CHF 3170.-monatlich, habe hier einen ordentlichen Wohnsitz in einer Mietwohnung; die Ehe sei derzeit zwar faktisch getrennt, aber immer noch nicht geschieden; der Bf besuche seine Tochter jedes Wochenende entweder in der Schweiz oder nehme sie zu sich nach Liechtenstein und leiste regelmässig Unterhalt für seine Tochter; die Ehe sei über 4 Jahre in gemeinsamer Wohnung aufrecht gewesen; der Bf habe sich in Liechtenstein nichts zu Schulden kommen lassen und sei in Liechtenstein integriert. Bei Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müsse der Bf nach Angola zurückkehren und könne dann sein Kind praktisch überhaupt nicht mehr sehen und sicher auch seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Der Bf habe insoweit "Pech", als er seit 8 Jahren aus seiner Heimat Angola weg und im Raum Schweiz/Liechtenstein sei, davon allerdings nur 1 1/2 Jahre gemeinsamer Wohnsitz in aufrechter Ehe in Liechtenstein angerechnet werde, weil Liechtenstein und die Schweiz als getrennte souveräne Staaten angesehen würden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Bf führt richtig aus, dass es sich bei der Entscheidung, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach faktischer Ehetrennung widerrufen wird oder nicht, um eine reine Ermessensentscheidung der Behörden handelt. Ergänzend ist jedoch zu erwähnen, dass auch solche Ermessensentscheidungen über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein müssen (vgl Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S 119 und 126).
Allerdings ist auch klarzustellen, dass den fremdenpolizeilichen Behörden, also dem Ausländer- und Passamt und der Regierung, ein sehr grosses Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob nach faktischer Eheauflösung eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird oder nicht, zukommt. Um eine solche Ermessensausübung transparenter zu machen, hat die Regierung den Grundsatzbeschluss vom 26.05.1998 zu RA 97/3353-2524 gefällt. Anhand der dort aufgeführten Kriterien werden Fälle wie der vorliegende entschieden. Dabei werden die aufgeführten Kriterien in der Praxis nicht alle gleich gewichtet. Besonders wichtig ist - wie die Regierung in der angefochtenen E ausführte - die Beziehung zu einem Kind im Inland. Nicht relevant sind Umstände, die ohnehin von jedem Ausländer, der sich in Liechtenstein legal aufhält, erwartet werden. In diesem Sinne ist nicht zu prüfen, ob besondere Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach faktischer Auflösung der Ehe vorliegen, sondern ob besondere Gründe für den Nichtwiderruf vorliegen (VBI 2001/93).
Angewandt auf den vorliegenden Fall fällt nicht ins Gewicht, dass der Bf in Liechtenstein einer regelmässigen Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen erzielt, einen ordentlichen Wohnsitz in einer Wohnung hat, Kontakt mit seiner Tochter pflegt, sich nichts zu Schulden kommen lassen hat und in Liechtenstein iS dieser Umstände als integriert angesehen werden kann.
Auch das Herkunfts- bzw Heimatland kann nicht ein besonderer Grund für die Nicht-Wegweisung per se darstellen.
Die liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Behörden einschliesslich dem Verwaltungsgerichtshof (der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) wenden den erwähnten Grundsatzbeschluss der Regierung in dem Sinne an, dass ein 5-jähriger gemeinsamer Aufenthalt beim Ehegatten "im Inland", also in Liechtenstein, gegeben sein muss, damit kein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Ein ausländischer Aufenthalt, unabhängig davon, ob er zusammen mit dem Ehegatten erfolgte oder in welchem Land erfolgte, ist unbeachtlich (so insbesondere VBI 2001/93).
Vorliegendenfalls genauer zu prüfen ist jedoch die Beziehung des Bf zu seiner Tochter X und die Auswirkungen des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung auf diese Beziehung. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bf bei einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in seine Heimat Angola zurückkehren muss und er sich aufgrund der räumlichen Distanz zum Aufenthaltsort der Tochter X in der Schweiz sowie des zu erwartenden niedrigen Einkommens des Bf in Angola nicht regelmässig einen Besuch bei der Tochter leisten kann. Die Frage, inwieweit der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung unter diesem Blickwinkel noch verhältnismässig ist, muss sicher auch unter Einbezug der Grundsätze betreffend das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art 8 EMRK) beurteilt werden, auch wenn der Bf in seiner Beschwerde vom 17.07.2003 die Bestimmung von Art 8 EMRK nicht mehr ausdrücklich erwähnt.
Generell ist auch aus dem Blickwinkel von Art 8 EMRK festzuhalten, dass den Behörden in der vorliegenden Frage ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt, zumal der Zweck der Ermessenseinräumung im Fremdenpolizeirecht dies erfordert (StGH 1998/42).
Das Verhältnis zwischen Vater und Kind wird grundsätzlich von Art 8 EMRK geschützt, wenn diese Beziehung gelebt wird und eine gewisse Konstanz aufweist (StGH 2000/38 E 3.1.). Ob im konkreten Fall eine solche gelebte und konstante Beziehung besteht, musste nicht geprüft werden, da ein Anspruch des Bf auf Achtung des Familienlebens nur jenem Staat gegenüber besteht, in welchem sich das andere Familienmitglied befindet; aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes der Tochter des Bf besteht ein solcher Anspruch somit gegenüber der Schweiz und nicht gegenüber Liechtenstein (StGH 2000/38 E 3.2. zu VBI 2000/60).
Unter Abwägung all dieser Argumente kommt der VGH zum Schluss, dass die Unterinstanzen ihren Ermessensspielraum nicht missbraucht und nicht überschritten haben und deshalb keine willkürliche oder sonst unrechtmässige E vorliegt. Dem VGH kommt selbst kein Ermessen zu, so dass der VGH sein eigenes Ermessen nicht anstelle jenes der Unterinstanzen setzen darf (Art 15 Abs 2 ABVG LGBl 2000/98, welche Bestimmung ganz generell im Fremdenrecht gilt; StGH 2001/18; StGH 2002/69).
Somit konnte der Beschwerde vom 17.07.2003 keine Folge gegeben werden.