VBI 2003/33
Art 36 BankG
Im Rahmen der internationalen Amtshilfe dürfen und müssen auch kundenbezogene Daten an das Ausland übermittelt werden, wenn die Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit, der "langen Hand" und der Verhältnismässigkeit eingehalten werden.
Art 2, 8 DSG
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes stehen der Amtshilfe gemäss Art 36 BankG nicht entgegen.
1. Die Beschwerde vom 20.02.2003 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04./05.02. 2003, RA 2003/234-7419, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 70.- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 350.-, hat die Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 14.12.2001 ersuchte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt, das Amt für Finanzdienstleistungen, Vaduz, um Zurverfügungstellung von Informationen der Bank AG über die Identität (Namen, Anschrift und Geburtsdatum) der Auftraggeber bzw der wirtschaftlich Berechtigten einer bestimmten Wertpapiertransaktion.
Das Bundesaufsichtsamt führte aus, ihm obliege gem § 16 Abs 1 Wertpapierhandelsgesetz die laufende Überwachung der börslichen sowie ausserbörslichen Geschäfte in Insiderpapieren. Es untersuche konkret einen Fall wegen Verdachtes auf Insiderhandel in Aktien der L AG. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 08.02.1999 habe die R AG mitgeteilt, dass sie beabsichtige, allen aussenste-henden Aktionären der L AG ein Übernahmeangebot zum Preis von EUR 47.00 je Aktie zu unterbreiten. Im Vorfeld der Veröffentlichung seien bereits spürbare Kurssteigerungen in den Aktien der L AG beobachtet worden. Der Kurs sei stetig von EUR 39.35 am 01.02.1999 bis auf € 43.50 am 05.02.1999 (letztmöglicher Handelstag vor der Veröffentlichung) gestiegen. Gemäss bisherigen Untersuchungen habe sich ergeben, dass ua über die Bank AG, ausgeführt durch die Deutsche Bank AG, am 28.01.1999 1000 Stück der genannten Wertpapiere gekauft worden seien. Deshalb werde um Zurverfügungstellung von Informationen der Bank AG über die Identität der Auftraggeber bzw wirtschaftlich Berechtigten ersucht. Die vertrauliche Behandlung der Informationen werde zugesichert.
2. Mit Schreiben vom 16.01.2002 ersuchte das Amt für Finanzdienstleistungen die Bank AG um Mitteilung der entsprechenden Informationen, dies gestützt auf Art 8a und Art 35 des Bankengesetzes.
Mit Schreiben vom 25.01.2002 übermittelte die Bank AG dem Amt für Finanzdienstleistungen die entsprechenden Informationen, also Name, Geburtsdatum und Adresse des Inhabers des betreffenden Kontos und Depots. Die Bf wies darauf hin, dass diese Informationen nur beim Amt für Finanzdienstleistungen intern verwendet werden dürften. Sollte eine Weitergabe im Rahmen der Amtshilfe beabsichtigt sein, weise die Bf darauf hin, dass dies nur im Wege eines Rechtshilfeverfahrens geschehen dürfe, dies im Einklang mit dem Schweizerischen Bundesgericht (2A. 51/1999 vom 24.11.1999).
Am 11.06.2002 teilte das Amt für Finanzdienstleistungen der Bf mit, dass es beabsichtigt sei, dem Deutschen Bundesamt für den Wertpapierhandel nach Art 36 Bankengesetz Auskünfte aus dem Schreiben der Bf vom 25.01.2002 zu erteilen.
Hierzu nahm die Bf am 21.06.2002 Stellung und sprach sich gegen die beabsichtigte Übermittlung dieser Informationen aus. Sie führte aus, dass Art 36 lit a Bankengesetz ausdrücklich festhalte, dass das Bankgeheimnis bei Auskünften an ausländische Behörden keinesfalls verletzt werden dürfe. Ohne Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden fehle jede Rechtsgrundlage einer Übermittlung von kundendatenrelevanten Informationen an das ausländische Aufsichtsamt. Die schweizerische Praxis zu Art 38 BEHG sei nicht anwendbar, da in der Schweiz eine Bestimmung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Rahmen der Amtshilfe fehle.
3. Mit Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08.2002, Aktenzeichen 7419, betreffend Erteilung von amtlichen Auskünften in Sachen L AG an das Bundesamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt am Main, wurde wie folgt entschieden:
"1. Gemäss Art 36 Bankengesetz wird das Schreiben der Bank AG vom 25.01.2002 in Ablichtung nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ausgefolgt.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 06.09.2002 Beschwerde an die Regierung. Darin führte die Bf im Wesentlichen aus, dass bei Straftatbeständen, wie dem Insiderhandel bzw dem Missbrauch eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu unerlaubten Börsengeschäften die bestehenden Rechtshilfebestimmungen in Strafsachen nicht durch die Gewährung von Amtshilfe unterlaufen werden dürften. Das Recht des Bankkunden auf Gewährung eines rechtlichen Gehörs sei verletzt, da die Bf ihren Kunden nicht informieren könne. Die Gegenseitigkeit mit Deutschland sei nicht abstrakt zu prüfen. Bisher habe Liechtenstein keine Amtshilfe gewährt. Mangels Praxis sei nicht gewährleistet, dass die Informationen im Ausland nur Zwecken der Bankaufsicht dienten.
5. Mit E vom 04./05.02., RA 2003/234-7419, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde der Bank AG vom 06.09.2002 betreffend die Erteilung von Auskünften an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Frankfurt am Main, in Sachen L AG wird abgewiesen und die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 02.08. 2002 wird bestätigt.
2. Das Amt für Finanzdienstleistungen wird angewiesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Auskünfte mit der Verpflichtung zu übermitteln, dass die Informationen ausschliesslich in Zusammenhang mit dem im Schreiben des Bundesaufsichtsamtes vom 19.12.2001 angesprochenen Aufsichtsverfahren betreffend Insiderdelikte verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen sind innerhalb des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nur Personen zugänglich zu machen, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Diese Informationen sind streng vertraulich und ausschliesslich dem vereinbarten aufsichtsrechtlichen Zweck entsprechend zu verwenden. Eine Weiterleitung der Auskünfte durch das Bundesaufsichtsamt an andere deutsche oder drittstaatliche Behörden ist nicht gestattet. Sofern seitens des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine Weiterleitung an andere Behörden zwingend gegeben sein sollte, ist vorgängig ein ordentliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.-. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf am 20.02.2003 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw Beschwerde an die VBI.
7. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (RA 2003/559- 7419 vom 11.03.2003).
8. In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 07.05.2003 erörterte die VBI die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
10. Vorliegendenfalls geht es um die Rechtsfrage, ob Liechtenstein bzw das Amt für Finanzdienstleistungen kundenspezifische Informationen, welche sie von einer liechtensteinischen Bank, Vorliegendenfalls der Bf, erhalten hat, an eine ausländische Finanzaufsichtsbehörde, nämlich das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiterleiten darf, wenn die ausländische Aufsichtsbehörde wegen des Verdachts des verbotenen Insiderhandels eine Untersuchung durchführt.
Ob und unter welchen Umständen solche amtlichen Auskünfte an ausländische Aufsichtsbehörden erteilt werden dürfen, regelt Art 36 des Gesetzes vom 21.10.1992 über die Banken und Finanzgesellschaften, Bankengesetz, LGBl 1992/108, in der gültigen Fassung (im Folgenden: BankG).
Art 36 BankG enthält im Wesentlichen folgende grundsätzlichen Regelungen: Die Erteilung von amtlichen Auskünften an ausländische Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen ist zulässig, wenn das Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt wird, wenn gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Bankenaufsicht oder die Aufsicht der Wertpapierfirmen verwendet werden und wenn gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der ausländischen Behörde dem Amtsgeheimnis bzw dem Berufsgeheimnis unterliegen (Art 36 Abs 1 BankG). Solche Auskünfte dürfen von den zuständigen Behörden nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, nämlich (unter anderem) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen und zur Überwachung der Tätigkeitsausübung auf Einzel- und konsolidierter Basis (Art 36 Abs 2 lit a BankG). Ein Informationsaustausch mit in- und ausländischen Institutionen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; zu diesen Institutionen gehören die Kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betrauten Stellen (Art 36 Abs 3 lit a BankG); solche Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis bzw das Berufsgeheimnis (Art 36 Abs 3 letzter Satz BankG).
11. Zur Interpretation von Art 36 BankG ist es hilfreich, die historische Entwicklung dieser Bestimmung und die spärlichen Äusserungen des historischen Gesetzgebers in Erinnerung zu rufen.
Im Februar 1992 unterbreitete die Regierung dem Landtag einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), um ein zeitgemässes Bankengesetz zu schaffen, welches vor allem auch Grundlagen für die Überwachung des Parabankenbereiches schaffen sollte (Bericht und Antrag Nr 8/1992). Art 34 des Entwurfes sah die Möglichkeit der Erteilung von amtlichen Auskünften an ausländische Bankenaufsichtsbehörden vor, wie sie praktisch heute noch in fast unveränderter Form in Art 36 Abs 1 BankG geregelt ist. Hierzu führte die Regierung in ihrem Bericht und Antrag aus, dass zu den wichtigsten Änderungen des Gesetzesentwurfes im Vergleich zum damals geltenden Gesetz Art 34 gehöre, der den Rahmen für die Zusammenarbeit der liechtensteinischen mit den ausländischen Aufsichtsbehörden abstecke (Bericht und Antrag Nr 8/1992 S 4). In den artikelbezogenen Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass Art 34 für die Regierung und die (damalige) Dienststelle für Bankenaufsicht eine klare Rechtsgrundlage für die notwendige und praktisch bereits bestehende Zusammenarbeit mit ausländischen Bankenaufsichtsbehörden bringe. Diese Bestimmung ermögliche amtliche Auskünfte, schaffe aber keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Am 1. Mai 1995 trat das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum LGBl 1995/68 (EWRA) für Liechtenstein in Kraft. Zur Umsetzung der diversen europäischen Richtlinien betreffend Kreditinstitute und Finanzmärkte musste das liechtensteinische Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften, welches am 01.01.1993 in Kraft getreten war, angepasst und ergänzt werden. Diese Bankenrechtsrevision, welche sich an die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien im österreichischen Bankwesengesetz und im deutschen Gesetz über das Kreditwesen anlehnte (Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Revision des Bankengesetzes vom 17.12.1996 S 3), enthielt auch die ergänzende Regelung des Informationsaustausches zwischen den Bankenaufsichtsbehörden. Umgesetzt werden sollten insbesondere die detaillierten Regelungen in der Zweiten Bankenrichtlinie für die grenzüberschreitende Amtshilfe. Die Regierung führte hierzu aus: "Die Zweite Bankenrichtlinie setzt für die Amtshilfe zwischen den Bankenaufsichtsbehörden klare Grenzen. Die Informationen dürfen nur für Zwecke der Bankenaufsicht verwendet werden (Spezialitätsprinzip). Zudem sind alle bei der Bankenaufsicht tätigen Personen dem Berufsgeheimnis zu unterstellen. Es ist festzuhalten, dass es sich bei den für die Bankenaufsicht relevanten Informationen nicht um Auskünfte über Bankkunden, sondern Auskünfte über die Bank handelt" (Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Revision des Bankengesetzes vom 17.12.1996, S 4).
Dass die zuletzt genannte Aussage, nämlich dass keine Auskünfte über Bankkunden gewährt würden, unrichtig war, ist weiter unten auszuführen.
Die Regierung wiederholte im Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes Nr 6/1998 S 6 und 7 ihre oben erwähnten Ausführungen. Auf S 61 führte sie in ihren artikelspezifischen Erläuterungen aus, dass der bisherige Art 36 über die amtlichen Auskünfte aufgrund der Bestimmungen über das Bank- bzw Berufsgeheimnis in den Richtlinien 89/646 (Art 16), 93/22 (Art 25) und 95/26 (Art 4) ergänzt bzw präzisiert werden müsse. Die Absätze 2 und 3 würden neu eingefügt. Es werde explizit festgelegt, für welche Zwecke Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden dürften und mit welchen Behörden dies erfolgen könne. Selbstverständlich fielen diese Informationen unter das Amtsgeheimnis bzw das Berufsgeheimnis.
So wurden mit der Bankengesetzrevision LGBl 1998/223 im bisherigen Art 36 Abs 1 BankG auch noch die Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen berücksichtigt und Art 36 Abs 1 lit e BankG dahingehend präzisiert, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht nur dem Berufsgeheimnis, sondern auch dem Amtsgeheimnis unterliegen können. Die Absätze 2 und 3 wurden neu in Art 36 eingeführt.
Daraus ist zu schliessen, dass vor allem Art 36 Abs 2 und 3 BankG die Umsetzung der Europäischen Richtlinien darstellen.
12. In Österreich regelt ua § 77 Bankwesengesetz die internationale Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und damit die internationalen amtlichen Auskünfte. § 77 Abs 1 öBWG entspricht fast wörtlich Art 36 Abs 1 lit a, c und b BankG.
Die Unterinstanzen haben unter Bezug auf die österreichische Lehre ausgeführt, dass das Bankgeheimnis der Erteilung von amtlichen Auskünften an ausländische Aufsichtsbehörden nicht entgegensteht, dies vor allem dann, wenn die ausländischen Behörden dem Amtsgeheimnis bzw Berufsgeheimnis unterstehen (Art 36 Abs 1 lit e BankG; § 77 Abs 5, 6 und 7 öBWG: "Die zuständigen Behörden müssen überdies einem Berufsgeheimnis unterliegen"; "nur unter Wahrung des Berufsgeheimnisses"; "nur zulässig, wenn ein dem Berufsgeheimnis entsprechender Geheimnisschutz besteht").
Dies ist richtig und in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht weiter bestritten.
Soweit es um die Ermittlung im Zusammenhang mit verbotenem Insiderhandel geht, enthält § 30 Wertpapieraufsichtsgesetz (öWAG) insbesondere in dessen Abs 2 eine spezifischere Regelung der internationalen Amtshilfe als § 77 öBWG. § 30 Abs 2 WAG bestimmt, dass die Weiterleitung von Daten an zuständige Behörden von [EWR-]Mitgliedsstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss den spezifischen Europäischen Richtlinien erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen, zulässig ist. Die (österreichische) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) darf jedoch Informationen, die von zuständigen [ausländischen] Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäss den spezifischen Europäischen Richtlinien erlangt wurden, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde. § 30 Abs 2 öWAG regelt also die Weiterleitung von Daten nicht nur im Inland, sondern auch an das bzw aus dem Ausland. Die Zulässigkeit der Weiterleitung der Daten ist an bestimmte in Abs 2 genannte Voraussetzungen geknüpft. An das Ausland kommt eine Weiterleitung von Daten durch die FMA nur dann in Frage, wenn (a) die Weiterleitung an eine zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erfolgt, (b) die Weiterleitung für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Aufsichtsbehörde erforderlich ist (wobei für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit die spezifischen Europäischen Richtlinien, insbesondere auch Art 10 Insiderrichtlinie RL 89/592/EWG Massstab ist) und wenn gewährleistet ist, dass die weitergegebenen Informationen bei der ausländischen Behörde dem Berufsgeheimnis gemäss Art 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Unter diesen Voraussetzungen besteht nicht nur ein Auskunftsrecht, sondern eine Auskunftspflicht der FMA gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden. Dem steht aber auch ein Auskunftsrecht der FMA gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden gegenüber. Wesentlich ist bei all dem insbesondere, dass die Verwendung der übermittelten Informationen auf die in den spezifischen Europäischen Richtlinien geregelten Aufsichtszwecke eingeschränkt ist (vgl Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Wien 1998, § 30 Rz 3, S 239).
13. Nun könnte allerdings eingewandt werden, dass Art 36 Abs 1 lit d BankG ausdrücklich bestimmt, dass die Erteilung von amtlichen Auskünften nur zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Bankenaufsicht oder die Aufsicht über Wertpapierfirmen verwendet wird. Auch bestimmt Art 36 Abs 2 lit a BankG, dass amtliche Auskünfte nur zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen und zur Überwachung der Tätigkeitsausübung auf Einzel- und konsolidierter Basis verwendet werden dürfen.
Es ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter zu untersuchen, inwieweit diese gesetzlichen Bestimmungen es ausschliessen, dass Informationen, die für die Untersuchung von Fällen, in denen der Verdacht des verbotenen Insiderhandels besteht, an ausländische Behörden weitergeleitet werden dürfen. Wesentlich ist nämlich Art 36 Abs 3 BankG, welche Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass ein Informationsaustausch mit solchen ausländischen Institutionen zulässig ist, die mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind und soweit diese Institutionen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Zu den Finanzmärkten gehören zweifelsohne auch Börsen, Vorbörsen und ähnliche Einrichtungen, an denen Beteiligungswertpapiere oder sonstige Wertpapiere gehandelt werden. Werden an Börsen oder ähnlichen Einrichtungen unerlaubterweise Insiderinformationen verwendet, um Wertpapiertransaktionen vorzunehmen und daraus ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen, so wird dadurch das Börsengeschehen und ganz generell das Geschehen auf den Finanzmärkten negativ beeinflusst. Die Finanzmärkte werden also gestört. Deshalb ist der Insiderhandel sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein und in allen vergleichbaren Jurisdiktionen unter Androhung von Strafsanktionen verboten.
Aus all dem ist zu schliessen, dass aufgrund der Bestimmung von Art 36 Abs 3 lit a BankG ein Informationsaustausch mit ausländischen Institutionen zulässig ist, um Insiderfälle zu untersuchen und somit die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu gewährleisten.
Dass gerade im Bereich des verbotenen Insiderhandels keine vernünftige Untersuchung ohne kundenspezifische Daten und Informationen möglich ist, ergibt sich allein schon aus der Überlegung, dass ein verbotener Insiderhandel nur dann vorliegt, wenn derjenige, der den Handel betreibt (also der Käufer oder Verkäufer von Wertpapieren) solche Insiderinformationen hat. Dies kann jedoch nur beim Individuum, nicht aber generell anhand von Markt- oder Bankdaten festgestellt werden. Im Übrigen gilt es weitere Bereiche der Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen und Finanzmärkte, bei denen kundenspezifische Informationen notwendig sind, etwa bei Grossveranlagungen oder Grosskrediten, also ganz generell bei Gross- bzw Klumpenrisiken (vgl Bodmer/ Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2001, Art 23sexies N 22).
Der internationale Informationsaustausch, also die amtlichen Auskünfte an ausländische Aufsichtsbehörden, kann sich also auch auf Kundendaten bzw kundenspezifische Informationen wie Name, Geburtsdatum und Adresse des Bankkunden beziehen.
14. Zu prüfen ist allerdings weiter, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen amtliche Auskünfte an ausländische Aufsichtsbehörden erteilt werden können und dürfen.
Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen von Art 36 BankG einige Regelungen, die es zu analysieren und vor allem zu systematisieren gilt. Da gerade in diesem Bereich eine sehr umfassende schweizerische Doktrin und insbesondere Rechtsprechung vorliegt und da die schweizerische Rechtslage (nämlich Art 23sexies des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und - was vorliegendenfalls besonders interessiert - Art 38 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel BEHG) dem europäischen Standard weitgehend entspricht (vgl Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2001, Vorbemerkungen N 18), kann diesbezüglich auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung Bezug genommen werden.
Auch in der Schweiz besteht kein Zweifel, dass beim Verdacht des verbotenen Insiderhandels grundsätzlich kundenspezifische Informationen an die ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshilfe gemäss Art 38 BEHG erteilt werden können und dürfen (vgl ua BGE 128 II 407; BGE 127 II 323; BGE 127 II 142; BGE 126 II 409; BGE 126 II 126; BGE 126 II 86; BGE 125 II 83).
Die Gewährung der Amtshilfe setzt die Einhaltung der Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit, der "langen Hand" und der Verhältnismässigkeit voraus. Zudem ist bei Weiterleitung von kundenspezifischen Informationen das ordentliche Verwaltungsverfahren einzuhalten. Weiters muss sichergestellt sein, dass die ausländische Behörde die Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit und der "langen Hand" einhält.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Nach Art 36 Abs 1-3 BankG kann die Regierung oder das Amt für Finanzdienstleistungen ausländischen Bankenaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen, Institutionen, die mit der Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betraut sind, von diesen beauftragten Personen und weiteren in Abs 3 umschriebenen Personen und Institutionen unter gewissen Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Es muss sich dabei um Behörden und Personen, wie sie in Art 36 Abs 1 und 3 BankG definiert sind, handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder Finanzmärkte (einschliesslich Börsen) verwenden ("Spezialitätsprinzip") (vgl BGE 126 II 409 E. 3). Die gelieferten Informationen dürfen im Übrigen auch nur für die im Ersuchen geschilderten und im Amtshilfeentscheid freigegebenen Zwecke verwendet werden (vgl BGE 128 II 407 E. 4.3.3).
Auf den konkreten Fall angewandt ist diesbezüglich auszuführen, dass das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel für die laufende Überwachung der börslichen sowie ausserbörslichen Geschäfte in Wertpapieren bzw Beteiligungspapieren zuständig ist. Es untersucht konkret den Handel von Aktien der L AG im Vorfeld der Ad hoc-Mitteilung vom 8. Februar 1999. Gemäss der von der Regierung in der angefochtenen E in Punkt 2 des Spruches aufgenommenen Anweisung an das Amt für Finanzdienstleistungen ist gewährleistet, dass die zu übermittelnden Informationen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden. Die zu übermittelnden Informationen sind sachbezogen auf den Aufsichtszweck. Somit ist dem Spezialitätsprinzip Genüge getan.
2. Die ausländische Aufsichtsbehörde muss an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein (Art 36 Abs 1 lit e und Art 36 Abs 3 letzter Satz BankG) (vgl BGE 126 II 409 E 3).
Wie alle Finanzaufsichtsbehörden in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und damit auch des EWRA ist auch das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl BGE 125 II 83). Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die relevanten europäischen Richtlinien vorsehen, dass die Mitgliedsstaaten alle beteiligten Personen und Behörden dem Berufsgeheimnis unterstellen müssen (insbesondere Art 16 der Richtlinie 89/646/EWG; Art 4 der Richtlinie 95/26/EG; Art 25 Abs 1 der Richtlinie 93/22/EWG).
3. Die Informationen dürfen von den zuständigen ausländischen Behörden nur zur Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen (Art 36 Abs 2 lit a und Art 36 Abs 3 lit b, c und d BankG), Versicherungsunternehmen und Finanzmärkte (Art 36 Abs 3 lit a BankG), zur Verhängung von Sanktionen (Art 36 Abs 2 lit b BankG), im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von E einer zuständigen Behörde (Art 36 Abs 2 lit c BankG) und im Rahmen von Gerichtsverfahren (Art 36 Abs 2 lit d BankG) verwendet werden, also nicht ohne vorgängige Zustimmung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde an andere Behörden und Organe weitergeleitet werden ("Prinzip der langen Hand") (vgl BGE 126 II 409 E 3). Damit die Prinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen nicht umgangen werden und umgangen werden können, ist auch die Weiterleitung an Strafbehörden ohne vorherige Zustimmung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unzulässig. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Prinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen eingehalten sind (vgl BGE 126 II 409 E 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amts- und Rechtshilfe dogmatisch nicht immer leicht auseinanderzuhalten sind. Die beiden Rechtsinstitute unterscheiden sich jedoch sowohl nach Sinn und Zweck wie nach dem jeweils anwendbaren Recht. Die internationale Amtshilfe zur Überwachung der Finanzmärkte und Finanzinstitutionen erfolgt grundsätzlich zwischen administrativen Aufsichtsbehörden im Rahmen eines nicht strittigen Verwaltungsverfahrens. Art 36 BankG soll aber die Amtshilfe zwischen Finanzaufsichtsbehörden insoweit erleichtern, als dies mit den Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe vereinbar ist. Diese darf weder umgangen noch ihres Sinnes entleert werden. Das liechtensteinische Amt für Finanzdienstleistungen muss die Kontrolle über die herausgegebenen Informationen behalten ("Prinzip der langen Hand") und ihre dem Aufsichtszweck entsprechende Verwendung im Ausland wirksam sicherstellen. Soweit die Verwendung zu strafrechtlichen Zwecken zur Diskussion steht, müssen für ihre Zustimmung die wesentlichen materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe - insbesondere die doppelte Strafbarkeit - erfüllt sein (vgl BGE 126 II 409 E 6b).
Vorliegendenfalls hat weder das Amt für Finanzdienstleistungen noch die Regierung einer Weiterleitung der zu übermittelnden Informationen durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zugestimmt. Vielmehr hat die Regierung in ihrer Anweisung gem Punkt 2 des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung klargestellt, dass eine solche Weiterleitung [ohne vorgängige Zustimmung des Amtes für Finanzdienstleistungen] nicht gestattet ist.
4. Damit all diese Voraussetzungen auch im Ausland erfüllt bleiben, muss eine entsprechende Sicherheit bestehen. Es muss also gewährleistet sein, dass die ausländische Behörde - vorliegendenfalls das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel - sich an die Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit und der "langen Hand" hält.
Diesbezüglich ist vorerst auf die ausdrückliche Zusicherung des Bundesamtes für den Wertpapierhandel im Ersuchensschreiben vom 19. Dezember 2001 hinzuweisen, wonach die zu übermittelnden Informationen vertraulich behandelt werden.
Im Übrigen verlangt das Bankengesetz diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an die genannten Grundsätze hält und - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er dies im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Die Rechtsprechung - auch jene des StGH im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen - begnügt sich hier damit, dass gestützt auf den (völkerrechtlichen) Vertrauensgrundsatz grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass der ersuchende Staat sich an die genannten Prinzipien und insbesondere an entsprechende Auflagen und Erklärungen des ersuchten Staates halten wird. Erst wenn im ausländischen Verfahren Auflagen und Erklärungen des ersuchten Staates und insbesondere Zusicherungen des ersuchenden Staates missachtet und die in Amtshilfe gelieferten Informationen zu Zielen verwendet werden, welche verpönt sind, müsste gegenüber dem entsprechenden Staat die Amtshilfepraxis überdacht und die Übermittlung vertraulicher Informationen - je nach den Umständen - verweigert werden (vgl BGE 128 II 407 E 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; BGE 126 II 409 E 4; BGE 126 II 126 E 6).
Es ist also aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und damit die Bundesrepublik Deutschland die in Punkt 2 des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung vom Amt für Finanzdienstleistungen auszuführenden Auflagen und Erklärungen einhalten wird. Es obliegt nunmehr dem Amt für Finanzdienstleistungen, die Einhaltung der Grundsätze der Spezialität, Vertraulichkeit und langen Hand durch das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel durch entsprechende Auflagen und Erklärungen zu gewährleisten und zu überwachen. Diesbezüglich kann es allenfalls angezeigt sein, bei der erstmaligen Gewährung von amtlichen Auskünften betreffend kundenbezogener Bankdaten bei der ausländischen Aufsichtsbehörde vorgängig einer Informationsübermittlung klarzustellen, mit welchen Auflagen die Gewährung der amtlichen Auskünfte verbunden ist (vgl BGE 125 II 83 [85]).
5. Wie jedes staatliche Handeln hat auch die Amtshilfe verhältnismässig zu sein. Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen, welche die Gewährung der Amtshilfe rechtfertigen. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und vollständig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Das Amt für Finanzdienstleistungen hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Es hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl BGE 126 II 409 E 5a; BGE 128 II 407 E 5.2.1).
Vorliegendenfalls hat das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel im Ersuchen vom 19.12.2001 den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht des verbotenen Insiderhandels ergibt, dargestellt, den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des genannten Verdachtes, genannt und klar die wenigen, absolut notwendigen Informationen, die es für die Untersuchung dieses Verdachtes benötigt, nämlich die Identität des Auftraggebers bzw des wirtschaftlich Berechtigten, klar bezeichnet. Konkret erfolgte die Ad hoc-Mitteilung der R AG am 08.02.1999. Der Kurs der Aktien der L AG stieg vom 01. bis zum 05.02.1999 stetig an. Kurz davor, nämlich am 28.01.1999 - wobei noch zu berücksichtigen ist, dass zwischen dem 28.01. und 01.02.1999 ein Wochenende lag - wurde die verfahrensgegenständliche Transaktion vorgenommen. Daraus ist ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Aktienkauf in unmittelbarem zeitlichem und faktischem Zusammenhang mit der ungewöhnlichen und damit auffälligen Kurssteigerung vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 08.02.1999 steht und dass deshalb zu Recht der Verdacht besteht, die verfahrensgegenständliche Transaktion könnte ein verbotener Insiderhandel sein. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit Genüge getan.
6. Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden der inländischen Finanzinstitutionen - vorliegendenfalls der Bf - betreffen ("kundenbezogene Informationen"), ist das ordentliche ("einfache") Verwaltungsverfahren gemäss LVG durchzuführen, in welchem gemäss den weiten Parteidefinitionen von Art 31 und insbesondere Art 92 LVG sowohl der betroffenen Finanzinstitution - vorliegendenfalls der Bf- wie auch dem Bankkunden Parteistellung zukommt bzw zukommen kann (vgl BGE 126 II 409 E 3). Der Auftrag des Amtes für Finanzdienstleistungen, bestimmte Informationen und Unterlagen an dieses Amt herauszugeben, richtet sich gegen die inländische Finanzinstitution (Bank). An diese ist denn auch die Verfügung (Entscheidung) des Amtes für Finanzdienstleistungen auf Übermittlung der Informationen und Unterlagen an eine ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen der amtlichen Auskunftsgewährung gem Art 36 BankG zu richten. Es obliegt dann der inländischen Finanzinstitution (Bank), ihren Kunden hierüber zu informieren (vgl Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2001, Art 23sexies N 27), so dass er sich dem liechtensteinischen Verwaltungsverfahren anschliessen kann, wenn er sich denn hierfür entscheidet.
Die oben dargestellten Grundsätze gelten im Übrigen auch im österreichischen Recht, insbesondere gem § 30 Abs 2 öWAG. § 30 Abs 2 öWAG bestimmt ausdrücklich, dass Daten nur weitergeleitet werden dürfen, "soweit dies für die Erfüllung ihrer [der ausländischen Behörden] Aufgaben gemäss [den spezifischen Europäischen Richtlinien] erforderlich ist" (= Spezialitätsprinzip). Weiters müssen diese ausländischen Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vom Ausland erlangte Informationen und - vice versa - an das Ausland übermittelte Informationen dürfen an eine Drittbehörde nur weitergeleitet werden, wenn dies von der übermittelnden Behörde ausdrücklich gestattet wurde (= Prinzip der langen Hand). Auch nach § 30 öWAG muss gewährleistet sein, dass sich die ausländische Behörde an diese Grundsätze hält. Dies ist innerhalb der EU bzw des EWR dadurch gewährleistet, dass für alle EU- und EWR-Mitgliedstaaten die spezifischen Europäischen Richtlinien gelten und dass diese Richtlinien von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht umgesetzt werden müssen. Auch nach österreichischem Recht muss die Gewährung der Amtshilfe verhältnismässig sein, denn einerseits bestimmt dies § 30 Abs 2 öWAG ausdrücklich ("soweit dies ... erforderlich ist") und andererseits gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ganz allgemein im österreichischen wie auch im Europäischen Verwaltungsrecht (vgl Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, Rz 665 ff, insbesondere 677 und 679).
15. Die Bf wendet in Punkt 2 ihrer Beschwerde ein, es sei nicht "gewährleistet" (Art 36 Abs 1 lit d BankG) und sichergestellt, dass die zu übermittelnden Informationen ausschliesslich gemäss dem Grundsatz der Spezialität von der ausländischen Aufsichtsbehörde verwendet werden.
Dem ist nochmals entgegenzuhalten, dass nach der steten schweizerischen Rechtsprechung (BGE 126 II 409; 125 II 83 mit weiteren Verweisen) und der Rechtsprechung des StGH und der VBI zur Rechtshilfe in Strafsachen (ua StGH 1995/23, StGH 2000/18, StGH 2002/5, zuletzt StGH 2002/77, VBI 2000/148, VBI 2001/134) aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht nur auf die Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und Erklärungen in Rechtshilfe- und Amtshilfeersuchen, sondern auch auf die Einhaltung von Auflagen und Erklärungen in der Rechtshilfegewährung vertraut werden kann, solang keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die ausländische Behörde bzw der ersuchende Staat sich nicht daran hält.
Dementsprechend ist es - entgegen dem Vorbringen in Punkt 3 der Beschwerde - nicht notwendig, dass die inländischen Behörden überprüfen müssen, ob nach den ausländischen Gesetzen die ersuchende Behörde erlangte amtliche Auskünfte weiterleiten müssen. Dabei ist von den bereits dargestellten Grundsätzen in den relevanten europäischen Richtlinien auszugehen, dass die mit der Finanzmarktaufsicht betrauten Personen und Behörden dem Berufsgeheimnis unterstehen. Es obläge also der Bf, glaubhaft zu machen, dass - im vorliegenden Fall - die Bundesrepublik Deutschland diesen europäischen Grundsatz im nationalen Recht nicht nur nicht umgesetzt hat, sondern durch gesetzliche Pflichten die Weiterleitung von aus dem Ausland erlangten amtlichen Auskünften verlangt. Aber selbst wenn eine solche nationale - deutsche - Weiterleitungspflicht bestünde, wäre die Gewährung der Amtshilfe nicht von Vornherein ausgeschlossen (s hierzu BGE 126 II 409). Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in seinem schriftlichen Ersuchen vom 19.12.2001 ausdrücklich darauf hinwies und zusicherte, dass die vom Amt für Finanzdienstleistungen zu übermittelnden Informationen vertraulich behandelt werden.
Wenn die Bf darauf hinweist, dass die vom Amt für Finanzdienstleistungen gemäss Regierungsentscheidung anzubringenden Beschränkungen im ersuchenden Staat nicht vollstreckt werden könnten, ist dem zu entgegnen, dass auch die bundesdeutschen Finanzmarktaufsichtsbehörden ein evidentes Interesse an einer effizienten internationalen Finanzmarktaufsicht haben. Würden Auflagen eines ersuchten Staates durch die bundesdeutschen Behörden nicht eingehalten, würde Deutschland Gefahr laufen, nicht nur von Liechtenstein, sondern auch von anderen Ländern, insbesondere der Schweiz keine Amtshilfe mehr gewährt zu bekommen.
In diesem Sinne ist denn auch bis heute nicht hervorgekommen, dass die von den deutschen Finanzaufsichtsbehörden geübte Praxis dahin geht, dass von ausländischen, ersuchten Behörden gemachte Auflagen ignoriert und nicht eingehalten werden.
Wenn die Bf in Punkt 5 ihrer Beschwerde ausführt, gem § 8 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes sei die deutsche Aufsichtsbehörde verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs 1 Nr 1 bis 3 oder Abs 2 (also bei Verdacht auf Insidervergehen) begründeten, der StA anzuzeigen, so ist dem hinzuzufügen, dass dies gerade der Sinn und Zweck der Finanzmarktaufsicht und damit auch des internationalen Informationsaustausches zwischen Finanzaufsichtsbehörden darstellt. Gerade die Finanzmarktaufsichtsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Finanzmärkte (Börsen etc) einwandfrei funktionieren und nicht manipuliert werden. Das Hauptinstrument zur Sicherstellung dieses Zieles ist der Straftatbestand des Insiderhandels. Dieser Straftatbestand hat einerseits abschreckende Wirkung und andererseits -wenn ein Verstoss festgestellt wird - disziplinierende bzw strafende Wirkung. Wenn also das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel aufgrund der vom Amt für Finanzdienstleistung zu übermittelnden Informationen zum Schluss kommt, dass tatsächlich ein konkreter Verdacht des verbotenen Insiderhandels besteht, soll und muss die Bundesaufsichtsbehörde diesen Verdacht der deutschen StA mitteilen. Allerdings ist eine solche Mitteilung bzw Anzeige nicht notwendigerweise gleich bedeutend mit einer Mitteilung von "personenbezogenen Taten" (kundenbezogenen Daten). Vielmehr kann eine Strafanzeige auch ohne solche personenbezogenen Daten erfolgen (arg.: "kann" in § 8 zweiter Satz Wertpapierhandelsgesetz). Damit ist es dem deutschen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ermöglicht, die von Liechtenstein erlangten kundenbezogenen Daten nicht an die StA weiterzuleiten und damit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Liechtenstein nachzukommen. Die StA kann dann im Rechtshilfeweg diese personenbezogenen Daten von Liechtenstein anfordern. Allenfalls kann das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Zustimmung des Amtes für Finanzdienstleistung für die Weiterleitung der kundenbezogenen Daten an die deutsche StA einholen.
Wenn die Bf darauf hinweist, dass der Grundsatz der Spezialität im innerdeutschen Verhältnis zwischen den einzelnen Amtsstellen nicht gelte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen vorgehen. Dementsprechend hat es auch in Rechtshilfeverfahren in Strafsachen nie Probleme mit der Bundesrepublik Deutschland gegeben, dh die deutschen Behörden und Gerichte haben sich immer insbesondere an den - völkerrechtlich bindenden - Fiskalvorbehalt Liechtensteins gehalten, auch wenn das innerdeutsche Recht eine gegenseitige Informationspflicht der deutschen Behörden vorsieht.
16. Die Bf bringt in Punkt 6. ihrer Beschwerde vor, durch die Gewährung der Amtshilfe bei Verdacht auf Insiderdelikte würde das Recht der internationalen Rechtshilfe und die dort vorgesehenen Grundsätze und Beschränkungen umgangen.
Dem ist nicht so, wie bereits oben ausgeführt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Amtshilfe geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitgerecht reagieren können (BGE 128 II 407 E 5.2.3; BGE 126 II 409 E 5b mit weiteren Hinweisen).
17. Die Bf bringt in Punkt 9 der Beschwerde vor, bis anhin habe das Amt für Finanzdienstleistungen in Insiderfällen nie Amtshilfe gewährt und habe insbesondere nie kundenbezogene Daten ins Ausland geliefert. Nunmehr habe es eine Praxisänderung vorgenommen. Dabei habe es in seinem Schreiben vom 16.01.2002 gegenüber der Bf zugesichert, die "mitgeteilten Informationen ausschliesslich intern" zu verwenden, also nicht an das Ausland weiterzuleiten.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Eine Praxisänderung der rechtsanwendenden Behörde ist dann zulässig, wenn sich die Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe abstützt und nicht gegen Treu und Glauben verstösst (vgl Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band II, Zürich 1982, S 186; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S 110 f; VBI 2002/96 in LES 2002, 207 [213] mit weiteren Hinweisen). Vorliegendenfalls entspricht die Praxis, wie die Unterinstanzen den vorliegenden Fall beurteilten, den gesetzlichen Vorgaben von Art 36 BankG. Die Nichtgewährung der Amtshilfe wäre gesetzwidrig. Sollte also früher in vergleichbaren Fällen keine Amtshilfe gewährt worden sein, drängte sich eine Praxisänderung geradezu auf.
Diese allfällige Praxisänderung verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn das Amt für Finanzdienstleistungen hat der Bf nicht zugesichert, dass die streitgegenständlichen Informationen keinesfalls an eine ausländische Behörde weitergeleitet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Finanzdienstleistungen völlig korrekt vorgegangen ist, indem es in einem ersten Schritt die gewünschten Informationen von der Bf herausverlangte und - nachdem diese Informationen als möglicherweise relevant beurteilt wurden - in einem zweiten Schritt formell verfügte, dass diese Informationen an die ersuchende ausländische Behörde weitergeleitet werden. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens wurde der Bf das rechtliche Gehör gewährt und die Bf konnte auch Beschwerde führen. Worin dabei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegen soll, ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu Art 38 BEHG bei der rein institutsbezogenen Amtshilfe kein förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt wird und damit auch keine Beschwerdeführung möglich ist. Nur dort, wo die dem Austausch unterliegenden Informationen sich auf einzelne Kunden beziehen, wird das Verwaltungsverfahren durchgeführt. Institutsbezogene Informationen können, soweit sie dem Amt noch nicht vorliegen, vom betroffenen Institut freiwillig an das Amt herausgegeben werden. Erfolgt keine freiwillige Herausgabe, so ist ein "Auskunftsverfahren" gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen und der betroffenen Bank kommt Parteistellung zu. Der anschliessende Datenaustausch erfolgt hernach indessen formlos. Bei kundenbezogenen Daten ist auch das sogenannte "Übermittlungsverfahren" nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen, wobei das formelle Auskunftsverfahren und das formelle Übermittlungsverfahren durchaus zusammengelegt werden können (vgl BGE 127 II 323 E 3a).
Dadurch, dass im vorliegenden Fall das "Übermittlungsverfahren" an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel förmlich durchgeführt wird, ist gewährleistet, dass die Bf (und auch ihr betroffener Kunde, wenn er von der Bf verständigt wurde) sämtliche Argumente uneingeschränkt in drei Instanzen vorbringen kann.
18. Die Bf bringt in Punkt 10 ihrer Beschwerde vor, dass die Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch für das Amtshilfeverfahren anzuwenden seien. Es müsse der Datenschutzbeauftragte informiert werden. Vor der Gewährung der Amtshilfe müsse ein datenschutzrechtliches Verfahren positiv zum Abschluss gebracht werden. Ohne jede datenschutzrechtliche Prüfung sei es nicht zulässig, die gewünschten Personendaten bzw Datensammlungen ins Ausland zu geben.
Aus dem auch von der Bf erwähnten bundesgerichtlichen E BGE 126 II 126 ergibt sich gerade das Gegenteil von dem, was die Bf vorbringt, nämlich dass das Datenschutzgesetz auf Fälle, wie den vorliegenden, nicht anwendbar ist. Das Datenschutzgesetz ist aus folgenden Gründen nicht anwendbar:
Das Datenschutzgesetz schliesst hängige Zivil-, Straf- und Rechtshilfeverfahren sowie Verwaltungsbeschwerdeverfahren von seinem Anwendungsbereich aus (Art 2 Abs 3 lit c DSG). Diese Bestimmung stimmt zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich mit der Bestimmung von Art 2 Abs 2 lit c des schweizerischen DSG völlig überein. Art 2 Abs 2 lit c chDSG spricht wörtlich von "hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie Staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren". Bei der Rezeption hat der liechtensteinische Gesetzgeber diesen schweizerischen Wortlaut den liechtensteinischen Gegebenheiten und Gepflogenheiten angepasst. So ist es in Liechtenstein durchaus üblich, "Verfahren der internationalen Rechtshilfe" einfach als "Rechtshilfeverfahren" zu bezeichnen. "Verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren" sind in Liechtenstein nichts anderes als "Verwaltungsbeschwerdeverfahren". "Staatsrechtliche Verfahren" sind in Liechtenstein in der Regel Verfahren vor dem StGH (vgl Art 2 Abs 3 lit d DSG). Materiell ist also zwischen Art 2 Abs 2 lit c chDSG und Art 2 Abs 3 lit c und d DSG kein Unterschied zu erkennen.
Diese Sonderregelung gem Art 2 Abs 2 lit c chDSG bzw Art 2 Abs 3 lit c und d DSG beruht auf der Idee, dass hier der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen der entsprechenden Verfahren selber hinreichend gesichert und geregelt erscheint. Das gilt allerdings für die Amtshilfe nicht im gleichen Masse: Sie kann nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der Internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen gleichgesetzt werden. Das Datenschutzgesetz gilt deshalb grundsätzlich auch im bank- und börsenrechtlichen Amtshilfeverfahren. Der Gesetzgeber kann aber gewissen im Datenschutzgesetz vorgesehenen Prinzipien, Grundsätzen oder Ansprüchen bereits beim Erlass der spezialgesetzlichen Regelung derart Rechnung tragen, dass einzelnen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes daneben (materiell) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt und die Gesamtproblematik deshalb -wie hier - von den im jeweiligen Sachbereich zuständigen Organen zu beurteilen ist. Nach Art 23 DSG (Art 19 chDSG) dürfen Behörden Personendaten unter anderem bekannt geben, wenn hierzu eine gesetzliche Grundlage besteht; besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile können sie bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl Art 21 DSG bzw Art 17 chDSG). Die Bekanntgabe ins Ausland ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Persönlichkeit der Betroffenen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem inländischen gleichwertig ist (Art 8 Abs 1 DSG bzw Art 6 Abs 1 chDSG), wobei dies nach liechtensteinischem Recht nicht im Verhältnis zu Mitgliedsstaaten des EWRA gilt (Art 8 Abs 1 zweiter Satz DSG). Art 36 BankG (bzw Art 38 Abs 2 BEHG) seinerseits enthält die vom DSG geforderte gesetzliche Grundlage für die Weitergabe von Personendaten an ausländische Finanzaufsichtsbehörden. Danach kann das Amt für Finanzdienstleistungen diese unter gewissen Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei sind das Spezialitätsprinzip, der Grundsatz der Vertraulichkeit und das Prinzip der langen Hand einzuhalten. Auch gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Verbot der Beweisausforschung und Übermassverbot). Art 36 BankG (bzw Art 38 Abs 2 BEHG) legt damit die Voraussetzungen fest, unter denen Personendaten an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen. Er regelt insbesondere die vom Gesetzgeber bereichsspezifisch aufgestellten Anforderungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Zweckbindung der übermittelten Informationen. Zum einen konkretisiert er insofern die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes, zum anderen modifiziert er sie jedoch. Art 8 Abs 1 DSG (bzw Art 6 Abs 1 chDSG) verlangt grundsätzlich einen dem inländischen gleichwertigen Datenschutz im Empfängerstaat; Art 36 BankG (bzw Art 38 Abs 2 BEHG) hingegen stellt selbst abschliessend spezifische Kriterien auf, welche die Vertraulichkeit der übermittelten Daten und deren zweckgebundene Verwendung im Einzelfall gewährleisten sollen. Das Gleichwertigkeitserfordernis bezweckt, dass die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland sich nicht nachteilig auf die Rechtsposition des Betroffenen auswirkt. Die zur entsprechenden Beurteilung erforderliche Interessensabwägung hat der Gesetzgeber in Art 36 BankG (bzw Art 38 BEHG) grundsätzlich bereits selber vorgenommen. Für eine eigenständige Anwendung von Art 8 DSG (bzw Art 6 chDSG) verbleibt deshalb bei der finanzmarktgesetzlichen Amtshilfe grundsätzlich kein Raum. Art 36 BankG (bzw Art 38 BEHG) enthält insofern eine spezifische Datenschutzregelung, welche dem Datenschutzgesetz vorgeht. Zumindest vermag die Anrufung von Art 8 DSG (bzw Art 6 chDSG) vorliegend keine verfahrensrechtliche Aufspaltung der Rechtswege zu rechtfertigen. Diese Bestimmung kann vernünftigerweise nur im Rahmen der Auslegung der Schutzbestimmungen von Art 36 BankG (bzw Art 38 BEHG) sinnvoll berücksichtigt werden. Ist die Datenschutzkommission jedoch nicht befugt, das finanzmarktgesetzliche Amtshilferecht als solches auszulegen, muss davon ausgegangen werden, dass ausschliesslich der amtshilferechtliche Rechtsweg offen steht, in dessen Rahmen den im Datenschutz vorgesehenen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen ist. Nur dort, wo der Betroffene selbstständige datenschutzrechtliche Ansprüche verfolgt, ist deren Geltendmachung bei der Datenschutzkommission insofern möglich, als - losgelöst vom Amtshilfeverfahren - das datenschutzgesetzliche Einsichtsrecht, der Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten oder der Antrag auf generelle Sperrung der Bekanntgabe bestimmter Personendaten tangiert ist (vgl BGE 126 II 126 E 4. und 5).
Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland dann nicht meldepflichtig ist, wenn für die Bekanntgabe eine gesetzliche Pflicht besteht, wie vorliegendenfalls gem Art 36 BankG. Zudem ist die Übermittlung von Datensammlungen in Mitgliedsstaaten des EWRA nicht meldepflichtig (Art 1 Abs 1 DSG; Art 8 Abs 2 DSV).
19. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.