VBI 2002/070
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Baugesuch für Rehunterstand mit Futterkammer (Streitwert zur Gebührenbemessung: CHF 50,000.00)
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Juli 2002, VBK 2001/34
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. November 2002
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 25. Juli 2002 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Juli 2002, VBK 2001/34, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 280.00, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 31. Juli 2001 reichte der Beschwerdeführer bei der Bauverwaltung der Gemeinde Schaan ein Baugesuch betreffend die Errichtung eines Rehunterstands mit Futterkammer auf dem Schaaner Grundstück Kat.Nr. X der Gemeinde B ein.
2. Mit Entscheidung vom 5./7. Dezember 2001 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schaan das Baugesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die Gemeinde Schaan aus, dass nach Art. 74 BauG der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung und Zonenplan entscheide. Gemäss Zonenplan befinde sich das Schaaner Grundstück Kat.Nr. *** in der Landwirtschaftszone 1. Art. 14 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Schaan normiere unter dem Titel Landwirtschaftszone 1, dass diese Zone Gebiete umfasse, die ausschliesslich landwirtschaftlichen Nutzungen dienten. In der Landwirtschaftszone 1 dürften nur Bauten errichtet und Nutzungen durchgeführt werden, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb dienten und deren Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Erweiterungen an bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden seien nicht zulässig. Die Errichtung eines Rehunterstands mit Futterkammer zur hobbymässigen Haltung von Wild stelle keine Baute dar, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb diene und dessen Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Zulässige Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Schaan seien klar und eindeutig Aussiedlerhöfe von Bauern und Landwirten in Gebiete, in denen diese den Hauptanteil ihrer zu bewirtschaftenden Grundstücke besitzen würden und nicht Bauten, die der hobbymässigen Haltung von Wildtieren dienten. Bauten zur Hobbytierhaltung wären nach Art. 14 Abs. 2 der Schaaner Bauordnung in der Landwirtschaftszone 2 zulässig. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, wonach Bauten zur Hobbytierhaltung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Schaaner Bauordnung nur in der Landwirtschaftszone 2 bewilligt werden dürften, habe das Baugesuch abgewiesen werden müssen.
3. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Schaan vom 5./7. Dezember 2001 erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 infolge falscher Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Fürstliche Regierung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weitergeleitet worden sei.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Juli 2002, VBK 2001/34, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2001 abgewiesen und die Entscheidung der Gemeinde Schaan vom 5./7. Dezember 2001 bestätigt. Die vom Beschwerdeführer zu tragende Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 175.00 bestimmt.
In der Begründung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass die Feststellungen allesamt unstrittig seien und deshalb auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden könne. Rechtlich sei vorerst abzuklären, ob die Beschwerdeführung rechtzeitig erfolgt sei. In der Entscheidung der Gemeinde Schaan vom 5./7. Dezember 2001 sei angegeben worden, dass Rechtsmittelbehörde gegen die vorliegende Entscheidung die Fürstliche Regierung sei. Diese Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, da seit dem 1. Juli 2001 gegen alle Entscheidungen der Gemeinden die Beschwerden an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu richten seien, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handle, welche die Abänderungen von Zonenplänen, Überbauungsplänen sowie den Erlass von Bausperren beträfen. Für die Behandlung dieser Beschwerden sei weiterhin die Regierung zuständig.
Gemäss Art. 85 Abs. 4 LVG gelte die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine unzuständige Behörde angegeben worden und das Rechtsmittel rechtzeitig der unzuständigen Behörde überreicht worden sei. Die vorliegende Entscheidung sei dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2001 zugestellt worden, sie (richtig wohl: die Beschwerde) sei am 21. Dezember 2001 zur Post gegeben worden und sei am 24. Dezember 2001 bei der Fürstlichen Regierung eingelangt. Infolge Postaufgabe innerhalb der Rechtsmittelfrist an die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Behörde sei die Beschwerdeführung somit rechtzeitig erfolgt.
In der Sache selbst führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. i GemeindeG die Ortsplanung eine Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde darstelle, dh. die Gemeinde entscheide über Angelegenheiten der Ortsplanung im Rahmen der Gemeindeautonomie. Unter den Begriff der Ortsplanung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. i GemeindeG würden die Zonenplanung, der Erlass von Bauordnungen und Überbauungsplänen und der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes fallen (VBI 2001/5, VBI 2000/158, VBI 2001/11, VBI 1999/104).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 BauG erteile oder versage der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 BauG sei der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung, weshalb der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung nach Art. 2 Abs. 2 BauG auch im Rahmen ihres Zonenplans zu erteilen oder zu versagen habe. Dies ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 BauG, wonach der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen mit dazugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu entscheiden habe. Zur Überprüfung der Übereinstimmung des Baugesuchs mit der Gemeindebauordnung sei jeweils der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde zuständig (Art. 2 Abs. 2 BauG). Die Überprüfung des Baugesuchs mit dem jeweils gültigen Zonenplan hingegen falle in den Zuständigkeitsbereich sowohl des Gemeinderats (zumal der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung sei) wie auch in die Zuständigkeit des Hochbauamts (Art. 2 Abs. 3 BauG). Die Aufteilung der Kompetenzen in Bezug auf die Überprüfung der Übereinstimmung des Baugesuchs mit dem Zonenplan habe zur Folge, dass die Gemeinde diese Überprüfung zwar im eigenen Wirkungskreis vornehme (Art. 74 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 BauG), zusätzlich und unabhängig davon aber auch eine Überprüfung des Baugesuchs mit dem Zonenplan durch das Hochbauamt zu erfolgen habe (Art. 74 Abs. 2 iVm Art. 2 Abs. 3 BauG). Dies bedeute, dass dann, wenn die Gemeinde zur Auffassung gelange, dass eine Baute dem Zonenplan zuwiderlaufe, diese das Baugesuch ablehnende Entscheidung lediglich der Rechtskontrolle, also der Überprüfung der Gesetzmässigkeit, nicht jedoch der Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliege (VBI 1999/ 103, VBI 1999/104, VBI 2000/158, VBI 2001/5, VBI 2001/11).
Somit habe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Entscheidung der Gemeinde Schaan eingeschränkt, lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Auf die vom Beschwerdeführer aufgezählten Beschwerdegründe im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung der Gemeinde Schaan über die Nutzung könne seitens der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz selbst dann nicht eingegangen werden, wenn sie der Überzeugung wäre, dass das Ermessen der Gemeinde unrichtig oder falsch sei.
Die Gemeinde Schaan habe ihre Ablehnung nachvollziehbar damit begründet, dass das Baugrundstück in der Landwirtschaftszone 1 liege und ein derartiges Bauprojekt wie das vorliegende sich nur in der Landwirtschaftszone 2 verwirklichen lasse. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gemeindebauordnung diene die Landwirtschaftszone 1 ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung. Art. 14 Abs. 1 Gemeindebauordnung besage weiters, dass in der Landwirtschaftszone 1 nur Bauten errichtet werden dürften, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb dienten und deren Standort durch bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Der Beschwerdeführer werde mit der Errichtung seiner Baute auf die Landwirtschaftszone 2 verwiesen. Laut Art. 14 Abs. 2 Gemeindebauordnung umfasse die Landwirtschaftszone 2 Gebiete, an denen vorwiegend landwirtschaftliches Nutzungsinteresse bestehe. Landwirtschaftliche Bauten wie auch landwirtschaftsähnliche Nutzungen und Bauten, die einen Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich machen würden, seien in den hierfür ausgeschiedenen Bereichen zugelassen. Unter ausdrücklicher Nutzung angeführt sei auch die Klein- und die Hobbytierhaltung, der die beabsichtigte Nutzung zumindest sehr ähnlich sei. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, wonach Bauten zur Hobbytierhaltung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Gemeindebauordnung nur in der Landwirtschaftszone 2 bewilligt werden dürften, sei das Baugesuch abzuweisen gewesen. Die von der Gemeinde getroffene Entscheidung sei somit schlüssig und nachvollziehbar.
Mit ihrer Entscheidung habe die Gemeinde Schaan auch nicht willkürlich gehandelt. Eine Landwirtschaftszone 2 sei von ihr bereits geschaffen worden und befinde sich diese im Bereich des Standortes des Tierheims. Die Zone sei ausreichend gross um den Bedarf der Gemeinde an landwirtschaftsähnlicher Nutzung abzudecken. Der Beschwerdeführer werde deshalb in diese Zone auszuweichen haben um die von ihm beabsichtigte Baute zu errichten, ein Verstoss gegen das Willkürverbot wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Landwirtschaftszone 2 im Gemeindegebiet nicht vorhanden wäre.
Weiters sei zu klären, ob nicht Ausnahmetatbestände vorlägen, die eine Erteilung der Baubewilligung rechtfertigen würden. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Gemeinde als Erstbehörde auch das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zu prüfen habe. So führe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Rechtsprechung aus, dass eine Entscheidung dann mangelhaft sei, wenn sie sich nicht damit befasse, ob eine Ausnahme erteilt werden könne oder nicht (VBI 2001/5).
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich die oben angeführte Zuständigkeitsregelung im Baubewilligungsverfahren auch in Art. 5 BauG betreffend Ausnahmebewilligungen niedergeschlagen habe. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BauG könne der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung bewilligen und handle die Gemeinde auch in diesem Bereich im Rahmen der Gemeindeautonomie. Auch hier unterliege die Entscheidung der Gemeinde lediglich der Rechtskontrolle der Rechtsmittelinstanzen, die sich wiederum lediglich auf die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erstrecke (VBI 1999/103, VBI 1999/104, VBI 2001/5). Die zitierte Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz VBI 2001/5 befasse sich mit einem Baugesuch für eine Mobilfunkanlage, welches von der Gemeinde abgewiesen worden sei. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe dazu ausgeführt, die Entscheidung der Gemeinde sei mangelhaft, denn sie befasse sich mit keinem Wort mit der Frage, ob für die gegenständliche Anlage eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne oder nicht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz könne allerdings nicht derart ausgelegt werden, dass die Gemeinde das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen in jedem Fall zu prüfen habe. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sei das Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung vor der Gemeinde als „nichtstreitiges“ Verfahren zu bezeichnen. Das Verfahren vor der Gemeinde betreffe die Vorbereitung und den Erlass erstinstanzlicher Verfügungen, das überwiegend vom Untersuchungs- und Verhandlungsprinzip geleitet werde, welches allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert werde (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1268 und 1283 f). Zu den von der Erstbehörde amtswegig vorzunehmenden Prozesshandlungen gehörten die Erhebung des Sachverhalts, das Anhören der Betroffenen und das Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden oder von Experten. Somit sei das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen von der Gemeinde nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn solche beantragt würden oder wenn sich solche aus dem Akt ergäben. Vorliegendenfalls sei eine Ausnahmebewilligung weder beantragt worden noch ergebe sich ein Ausnahmetatbestand aus dem Bauakt. Da schlichtweg davon auszugehen sei, dass die zitierte Entscheidung nicht so auszulegen sei, dass jedes Baugesuch auf Ausnahmegründe hin zu untersuchen sei, sei das vorliegende Baugesuch abzulehnen gewesen, ohne dass die Verpflichtung bestanden habe, auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gesondert einzugehen.
Im vorliegenden Bauverfahren stütze sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Nutzung seines Grundstücks zonenkonform erfolge, die Baute somit zu bewilligen sei. Die Gemeinde Schaan komme im Rahmen ihres Ermessens zur Ansicht, dass keine zonenkonforme Nutzung beabsichtigt sei und lehne das Baugesuch ab. Wie bereits ausgeführt, unterliege diese Entscheidung der Gemeinde Schaan keiner Ermessenskontrolle, die Rechtskontrolle hingegen ergebe, wie im einzelnen dargelegt, keine Rechtswidrigkeiten, die Entscheidung der Gemeinde Schaan sei deshalb zu bestätigen gewesen.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 iVm Art. 41 LVG habe der Beschwerdeführer auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzukommen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 7 Finanzgesetz, LGBl. 2001 Nr. 187, könne für Entscheidungen eine Gebühr bis zu CHF 10,000.00 festgesetzt werden. Im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes wende die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten das Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeits- und Grundbuchsgebühren (GebG) analog an und halte sich dabei an die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und dem Staatsgerichtshof judizierten Grundsätze. Gemäss Art. 3 Abs. 2 GebG habe die Gebührenermittlung unter Heranziehung von objektiven Merkmalen als Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Da ein in Geld bemessbarer Streitwert fehle und das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung enthalte, sei in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen der Streitwert den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 zu entnehmen. Vorliegendenfalls sei § 4 Ziff. 1 lit. a der Honorarrichtlinien anzuwenden. Gegenstand der Beschwerdeführung seien Planänderungen, die als geringfügige Bausache im Sinne des § 4 Ziff. 1 lit. a der Honorarrichtlinien einzustufen seien. Der Streitwert betrage somit CHF 50,000.00. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c GebG betrage die Eingabegebühr CHF 35.00, gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d GebG die Entscheidungsgebühr CHF 140.00, die Gebühr insgesamt somit CHF 175.00. Es sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
5. Gegen die dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Juli 2002, VBK 2001/34, erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bzw. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Auf die Ausführungen jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6. Mit Schreiben vom 5. August 2002 übersandte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ein Exemplar der Vorstellung bzw. Beschwerde vom 25. Juli 2002 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur allfälligen Behandlung als Vorstellung.
7. Anlässlich der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 5. September 2002 hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den Beschluss gefasst, auf die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht einzutreten, diese abzulehnen und die Beschwerdesache zur weiteren Entscheidung an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weiterzuleiten.
Über entsprechende Aufforderung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat die Gemeinde Schaan mit Schreiben vom 11.10.2002 zur Beschwerde des Beschwerdeführers schriftlich Stellung genommen und diverse Unterlagen eingereicht.
Mit Schreiben der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 13. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieses Schreibens der Gemeinde Schaan vom 11. Oktober 2002 zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, die von der Gemeinde Schaan dem Schreiben vom 11. Oktober 2002 beigelegten Unterlagen einzusehen.
8. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. November 2002 die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des GrundstücksSchaaner *** mit einer Fläche von 520,2 Klaftern (im Folgenden: Kat.Nr. X).
Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Schaan (Stand: Oktober 2001) liegt das beschwerdegegenständliche Grundstück Kat.Nr. X in der Landwirtschaftszone 1.
Der Beschwerdeführer hält auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück Kat.Nr. X seit ein paar Jahren hobbymässig Wildtiere (Rehe). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, auf diesem Grundstück einen Rehunterstand mit Futterkammer zu errichten.
10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der entsprechenden Grundbucheintragung, dem Zonenplan der Gemeinde Schaan sowie aus den im Akt erliegenden Unterlagen. Die Tatsache, dass es sich nur um eine hobbymässige Tierhaltung handelt, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorgetragen. Im Übrigen kann bezüglich der Sachverhaltsdarstellung auf die Ausführungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
11. Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich nachfolgende rechtliche Beurteilung:
12. Art. 14 der Bauordnung der Gemeinde Schaan aus dem Jahre 1995 (Stand März 2001), im Folgenden: Bauordnung 1995, unterscheidet zwischen einer Landwirtschaftszone 1 (LW 1) und einer Landwirtschaftszone 2 (LW 2). Die LW 1 umfasst dabei gemäss Art. 14 Abs. 1 Bauordnung 1995 Gebiete, die ausschliesslich landwirtschaftlichen Nutzungen dienen. In der LW 1 dürfen nur Bauten errichtet und Nutzungen durchgeführt werden, die einem dauernden Landwirtschaftsbetrieb dienen und deren Standort durch die bodenabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone unumgänglich ist. Erweiterungen an bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden sind nicht zugelassen. Die LW 2 hingegen umfasst gemäss Art. 14 Abs. 2 Bauordnung 1995 solche Gebiete, an denen vorwiegend landwirtschaftliches Nutzungsinteresse besteht. Landwirtschaftliche Bauten wie auch landwirtschaftsähnliche Nutzungen und Bauten, die einen Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich machen, sind in den hierfür ausgeschiedenen Bereichen zugelassen. Als landwirtschaftsähnliche Nutzungen und Bauten sind vor allem einzustufen: landwirtschaftliche Maschinen- und Geräteschuppen, standortgebundene Lagerhäuser für landwirtschaftliche Produkte, Gemüseanbaubetriebe, Gärtnereien, Gewächshäuser, Klein- und Hobbytierhaltung sowie Familiengärten.
Eine Wohnnutzung in der Zone LW 2 ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Vorbehalten bleiben für die Nutzungen die Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Grundwassers.
13. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hatte sich in der Vergangenheit bereits vereinzelt mit der Frage zu befassen, in welcher Zone die hobbymässige Tierhaltung zugelassen werden kann. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat dabei stets den Standpunkt vertreten, dass aufgrund der mit der hobbymässigen Tierhaltung verbundenen Emissionen solche Tierhaltungen nur in der Landwirtschaftszone bzw. in der der Landwirtschaft vorbehaltenen Zone anzusiedeln und entsprechende Bewilligungen, falls erforderlich, allenfalls als Ausnahmen zu erteilen sind (VBI 1983/38, veröffentlicht in LES 1985 S. 43; VBI 1989/49, veröffentlicht in LES 1990 S. 71; VBI 2001/61).
In den angeführten Fällen hat es sich im Wesentlichen um die Haltung von Pferden gehandelt. Obwohl es im gegenständlichen Fall nicht um die Frage der Pferdehaltung geht, sondern um die Haltung von Wildtieren, ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung der Auffassung, dass die hobbymässige Tierhaltung, gleichgültig um welche Art von Tieren es sich handelt, aufgrund der durch die Tierhaltung ausgehenden Emissionen in der Landwirtschaftszone anzusiedeln ist.
14. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Ausgangslage jedoch etwas anders dar, zumal die Bauordnung 1995 mit der Zone LW 2 explizit eine spezielle Zone für die Klein- und Hobbytierhaltung geschaffen hat. Die vorherigen Ausführungen zur Zulässigkeit der hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone bzw. in der Zone, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dient, sind damit insoweit einzuschränken, als jene Ausführungen nur dann Geltung haben, wenn die Gemeindebauordnung für die hobbymässige Tierhaltung keine spezielle Zone vorsieht. In denjenigen Fällen aber, in denen die Gemeindebauordnung – wie im gegenständlichen Fall in Art. 14 Abs. 2 Bauordnung 1995 – für die hobbymässige Tierhaltung eine spezielle Zone vorsieht, kann die hobbymässige Tierhaltung ausschliesslich in dieser dafür vorgesehenen Zone angesiedelt werden, im gegenständlichen Fall somit in der Zone LW 2.
Die bisherigen Ausführungen können damit insoweit zusammengefasst werden, als die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Standpunkt vertritt, dass die hobbymässige Tierhaltung grundsätzlich in der Landwirtschaftszone anzusiedeln ist, wenn dafür keine spezielle Zone vorgesehen ist. Wenn aber die betreffende Bauordnung, wie im gegenständlichen Fall, für die hobbymässige Tierhaltung eine spezielle Zone vorsieht, ist die hobbymässige Tierhaltung in dieser speziell dafür vorgesehenen Zone und nicht in der der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Landwirtschaftszone anzusiedeln.
15. Nachdem das gegenständliche Baugesuch infolge der aufgezeigten Zonenplanwidrigkeit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist, stellt sich die Frage, ob das gegenständliche Baugesuch allenfalls im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnte.
Zur Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf die Entscheidung VBI 2001/5 aus, dass im gegenständlichen Fall eine Ausnahmebewilligung weder beantragt worden sei, noch sich ein Ausnahmetatbestand aus dem Bauakt selbst ergebe. Da schlichtweg davon auszugehen sei, dass die Entscheidung VBI 2001/5 nicht so auszulegen sei, dass jedes Baugesuch auf Ausnahmegründe hin zu untersuchen sei, sei das vorliegende Baugesuch abzulehnen gewesen, ohne dass die Verpflichtung bestanden habe, auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gesondert einzugehen.
Diesen Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Problematik der Erteilung von Ausnahmebewilligung vermag sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Juli 2002 nicht anzuschliessen. Nach Meinung des Beschwerdeführers gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der uneingeschränkte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia). Dieser Grundsatz könne lediglich im Rechtsmittelverfahren durch das Rügeprinzip eingeschränkt werden, welches die Beschwerdekommission in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich mit der Verhandlungsmaxime verwechselt habe. Gemäss diesem Prinzip müsse sich die urteilende Behörde nur mit den Rügen, welche von den Parteien vorgebracht würden, auseinandersetzen. Nach dem somit auch im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung anwendbaren Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, müsse die entscheidende Behörde indessen die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen auffinden und anwenden. Die Gemeinde Schaan hätte also im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 2 BauG anwenden und prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb sowohl die Entscheidung der Gemeinde Schaan wie auch die angefochtene Entscheidung mangelhaft seien und aufgehoben werden müssten.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist diesbezüglich der Meinung, dass es aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der im Verwaltungsverfahren geltenden Manuduktionspflicht (Art. 58 LVG) Aufgabe der Behörden ist, die unvertretene Partei allenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass beispielsweise eine Bewilligung, wenn überhaupt, nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt werden könne und deshalb ein entsprechender Antrag beizubringen wäre (VBI 2001/61; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 387; Raschauer Bernhard, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, Rz. 1290 ff.). Nach dem Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren Neuerungen grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium zulässig sind, können solche Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch noch im Rechtsmittelverfahren selbst gestellt werden (vgl. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 295 f.; VBI 2001/61). Abgesehen davon ist nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht darauf abzustellen, ob zB. ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wörtlich gestellt wurde, sondern es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich aus dem Gesuch allgemein ergibt, dass eine Ausnahmebewilligung beantragt wird.
Es wäre somit grundsätzlich die Aufgabe der Unterinstanzen gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die beantragte Baubewilligung – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt werden kann bzw. wäre es Aufgabe der Gemeinde Schaan gewesen, allenfalls zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Baubewilligung tatsächlich im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Aus diesen Gründen war die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück zu verweisen, welche in der Folge zu prüfen hat, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, auch wenn – nach dem bisherigen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorliegenden Sachverhalt – eine solche nicht erteilt werden kann. Es stellt jedoch ein formelles Recht des Beschwerdeführers dar, dass die Erstinstanz und nicht die letzte Instanz erstmals über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung entscheidet. Dies auch deshalb, weil hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmebewilligungen von Zonenplänen der Gemeinde eine gewisse Autonomie zukommt und insoweit der Verwaltungsbeschwerdeinstanz keine volle Kognition zusteht (vgl. VBI 1999/42 und VBI 1999/104).
Aus folgender grundsätzlicher Überlegung vermag die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, wie bereits erwähnt, keinen Grund zu ersehen, im gegenständlichen Fall das Baugesuch im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zu genehmigen.
Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann ein Bauvorhaben, für welches an sich eine spezielle Zone ausgeschieden ist (in casu: Bauten für die hobbymässige Tierhaltung), nicht im Umwege der Erteilung einer Ausnahmebewilligung in einer anderen Zone bewilligt werden, nur weil der betreffende Gesuchsteller über kein entsprechendes Grundstück in der speziell dafür vorgesehenen Zone verfügt, ansonsten damit die Zonenplanung praktisch im Rahmen solcher Ausnahmebewilligungen umgangen werden könnte. An diese Ausführungen sind die Unterinstanzen in ihren neuerlichen Entscheidungen aber formell nicht gebunden, da die Frage der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung, wie bereits erwähnt, erstmals von der Erstinstanz (Gemeinde Schaan) und nicht von der letzten Instanz (VBI) entschieden werden muss.
16. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass die in der Gemeinde Schaan ausgeschiedene Zone LW 2 zu klein bemessen sei und es ihm damit faktisch verunmöglicht werde, hobbymässig Wildtiere zu halten, so ist dem entgegenzusetzen, dass dies überhaupt keinen Grund darstellt, die hobbymässige Wildtierhaltung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung in einer dafür nicht vorgesehenen Zone zu gestatten, denn es steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, im ganzen Land in der dafür bestimmten Zone hobbymässig Wildtiere zu halten. Bei einer angeblich zu kleinen Zone LW 2 in Schaan könnte man sich höchstens die Frage stellen, ob nicht allenfalls diese für die hobbymässige Tierhaltung vorgesehene Zone LW 2 entsprechend ausgeweitet werden müsste. Die Ausweitung der Zone LW 2 bzw. die damit verbundene Umzonierung ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und deshalb ist auf diese Frage der Ausweitung der Zone LW 2 hier nicht weiters einzugehen.
Was nun den Einwand des Beschwerdeführers angeht, wonach ihm im gegenständlichen Fall die hobbymässige Tierhaltung faktisch verunmöglicht werde, so ist dem entgegen zu halten, dass eine solche hobbymässige Tierhaltung faktisch jedermann verwehrt ist, welcher nicht über ein entsprechendes Grundstück in der dafür vorgesehnen Zone verfügt. Nur am Rande sei an dieser Stelle auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu VBI 1997/53 verwiesen, welche dem Beschwerdeführer insoweit bekannt ist, als der Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren Beschwerdeführer war. Auch in jenem Verfahren ging es letztlich um ähnliche Fragen wie im gegenständlichen Verfahren, nämlich darum, ob allenfalls die Handels- und Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers dadurch verletzt werde, dass ihm untersagt werde, in der Industriezone einen Gastgewerbebetrieb zu führen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wie auch der Staatsgerichtshof (StGH 1997/33) haben in jenem Fall eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit verneint. Ergänzend kann an dieser Stelle somit auf die entsprechenden Ausführungen in VBI 1997/53 verwiesen werden, obwohl es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit handelt.
17. Was nun die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gleichheitsgebot und die von ihm angeführten vier vergleichbaren Fälle, in denen entsprechende Bauten in der Landwirtschaftszone errichtet werden durften, angeht, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Gemeinde Schaan in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 verwiesen werden.
Betreffend dem Grundstück Kat.Nr. *** (Eigentümer: ***) ist auszuführen, dass hier im Jahre 1965 die Errichtung eines Sommerstalls bewilligt wurde. Ein privater Pferdestall hingegen wurde auf diesem Grundstück nie bewilligt. Für die ohne Bewilligung erstellten Anbauten ist am 4. Mai 1990 eine Abbruchverfügung erlassen worden. Gemäss damals geltendem Zonenplan vom 4. Mai 1961 hat sich dieses Grundstück in der Zone „offenes Land“ befunden. Der damals geltende Zonenplan hat keine spezielle Landwirtschaftszone vorgesehen. Gemäss heute geltendem Zonenplan liegt dieses Grundstück in der Zone LW 1.
Betreffend dem Grundstück Kat.Nr. *** (Eigentümer: ***) ist auszuführen, dass am 8. Januar 1991 auf dem Grundstück die Errichtung eines Schafstalls bewilligt worden ist. Ein privater Ponystall wurde hingegen nie bewilligt. Im Zeitpunkt der Bewilligung des Schafstalls lag dieses Grundstück in der Landwirtschaftszone, wobei der damalige Zonenplan lediglich eine einzige Landwirtschaftszone vorgesehen hat. Gemäss heute geltendem Zonenplan liegt dieses Grundstück in der Zone LW 1.
Betreffend dem Grundstück Kat.Nr. *** (Eigentümer: ***) kann grundsätzlich auf die bereits erwähnte Entscheidung VBI 1983/38 verwiesen werden. Jener Pferdestall wurde damals in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ errichtet, zumal es damals noch keine spezielle Landwirtschaftszone gegeben hat. Heute liegt dieses Grundstück in der Zone LW 1.
Betreffend dem Grundstück Kat.Nr. *** (Eigentümer: ***) ist auszuführen, dass eine Baubewilligung für die auf diesem Grundstück befindlichen Bauten bisher nie erteilt wurde. Diese widerrechtlichen Bauten wurden dem Hochbauamt mit Schreiben vom 3. Februar 1999 zur Kenntnis gebracht.
Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Herr *** ein Gebäude in der Zone LW 1 zu Wohnzwecken benutze, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Baubewilligung in der Zone LW 1 zu Wohnzwecken nie erteilt worden ist. Auch in diesem Fall handelt es sich somit um eine Baute ohne Baubewilligung. Eine entsprechende Mitteilung an das Hochbauamt erfolgte am 27. Oktober 1998.
Nachdem es sich bei all den vom Beschwerdeführer aufgezählten Vergleichsfälle um Fälle handelt, in denen entweder die Bauten widerrechtlich errichtet wurden oder die Bauten widerrechtlich genutzt werden oder aber die Bauten zu einem Zeitpunkt bewilligt worden sind, als es die Unterscheidung LW 1 und LW 2 noch nicht gegeben hat, vermag die Verwaltungsbeschwerdeinstanz für den gegenständlichen Fall im Vergleich mit den vom Beschwerdeführer angeführten Fällen keine Ungleichbehandlung zu erkennen.
18. Der Beschwerdeführer beruft sich auch noch auf den aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Vertrauensgrundsatz. So habe der Beschwerdeführer vor Einreichung des Baugesuchs bei der zuständigen Gemeindebauverwaltung unter Schilderung des gegenständlichen Sachverhalts nachgefragt, ob ihm unter diesen Voraussetzungen eine Baubewilligung erteilt werden könne. Seitens der Gemeindebauverwaltung sei ihm ausdrücklich erklärt worden, dass keine Einwände gegen den Rehunterstand bestünden und er die entsprechenden Planunterlagen einreichen könne.
In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 führt die Gemeinde diesbezüglich aus, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeindebauverwaltung vorgesprochen habe und zwar mit der Frage, ob er einen Rehunterstand erstellen könne. Dem Beschwerdeführer sei dabei aber unmissverständlich mitgeteilt worden, dass er zunächst ein Baugesuch einreichen müsse, damit man diese Frage beantworten könne.
Nach der Rechtsprechung des StGH verleiht der aus Art. 31 LV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Der StGH lehnt sich dabei an die bundesgerichtliche Praxis an (vgl. Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S. 225 ff.). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben erlaubt aber keine Ableitung von absoluten, allgemein gültigen Lösungen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Voraussetzung ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Auf die Form der behördlichen Auskunft kommt es dabei nicht an, sie ist für deren Verbindlichkeit unerheblich. So vermag allenfalls auch eine nur mündlich erteilte Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Gemeinwesen zu binden, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (VBI 1996/51, veröffentlicht in LES 1998 S. 34 ff.; VBI 1996/25, veröffentlicht in LES 1997 S. 112 ff.; StGH 1997/12, veröffentlicht in LES 1999 S. 6 f.).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 74 Abs. 1 BauG erteilt oder versagt der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Zuständiges Organ für die baurechtliche Bewilligung eines Baugesuchs im Rahmen der Gemeindebauordnung ist somit der Gemeinderat und nicht die Gemeindebauverwaltung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es in der Praxis die Gemeindebauverwaltung ist, welche unter anderem das Baugesuch bearbeitet, dieses auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen prüft und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegt, dies unter Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme.
Abgesehen davon, dass bezüglich der gegenständlichen Auskunftserteilung widersprüchliche Aussagen vorliegen, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, wie konkret seine Nachfrage bei der Gemeindebauverwaltung gewesen ist, dh. inwieweit man über das geplante Bauvorhaben in Bezug auf die Zone LW 1 überhaupt gesprochen hat. So führt der Beschwerdeführer denn auch nicht einmal aus, dass die Gemeindebauverwaltung erklärt habe, dass ein solcher Rehunterstand in der Zone LW 1 bewilligungsfähig sei. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, welche im Übrigen erstmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren releviert wird, ist nur ganz pauschal gehalten. Insoweit besteht seitens des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Vertrauensschutz. Das Vertrauen des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall aber auch deshalb nicht zu schützen, weil er auf die ihm erteilte Auskunft keine nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat.
19. Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde war wegen geklärter Sach- und Rechtslage nicht mehr einzugehen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
20. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 35 Abs. 1 iVm Art. 41 LVG.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 20. November 2002