VBI 2001/95
Art 23 RATG
Die Honorierung des Verfahrenshelfers erfolgt gemäss RATG und RATV in der Regel unter Anwendung des Einheitssatzes für die Honorierung von Nebenleistungen. Eine höhere Entlohnung kann er nur gegenüber der von ihm vertretenen Partei geltend machen, nicht aber als gerichtlich bestellter Verfahrenshelfer gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Die Entlohnung des Verfahrenshelfers nach Einzelleistungen ist nur möglich, wo die Anwendung des Einheitssatzes zu unbilligen Resultaten führen würde.
1. Die Beschwerde vom 20.07.2001 gegen die E der Regierung vom 03./04.07.2001 (RA 1/1690-1605) wird abgewiesen und die angefochtene E der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 14.- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 35.-, hat der Bf bei sonstigem Zwang innert vierzehn Tagen ab Zustellung dieser E an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit E vom 09.05.2001 des Vorstandes der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer wurden die Kosten des Bf als Verfahrenshelfer in der Verfahrenshilfesache VH 37/99 gem Honorarnote vom 31. Dezember 2000 mit CHF 5630.27 bestimmt. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Bezahlung eines weiteren Betrages in der Höhe von CHF 3815.58 wurde abgewiesen.
2. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG).
Demnach anerkannten die Unterinstanzen die Ho-norarfordeamg des Bf für folgende im Kostenverzeichnis vom 31.12.2000 aufgeführten Leistungen: Antrag vom 01.02.2000, vorbereitender Schriftsatz vom 28.04.2000, mündliche Streitverhandlung vom 04.05.2000 und Rekurs vom 05.06.2000. Darüber hinaus wurde dem Bf zu den genannten Leistungen der Einheitssatz zuerkannt, somit zusammen ein Betrag in Höhe von CHF 4829.44 zuzüglich Spesen von CHF 325.60 und CHF 88.60 sowie CHF 386.33 Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 5630.27. Nicht anerkannt wurden diverse vom Bf geltend gemachte Nebenleistungen wie 22 Telefonate, 11 Schreiben und 3 Besprechungen samt Mehrwertsteuer, somit unter Berücksichtigung der ihm von den Unterinstanzen zuerkannten Einheitssätze ein Betrag von CHF 3815.58.
Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Rechtlich unbestritten ist, dass vorliegendenfalls grundsätzlich das Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für RA und Rechtsagenten, LGBl 1988/9 (RATG), sowie die Verordnung vom 30.06.1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für RA und Rechtsagenten, LGBl 1992/69 (RATV), anwendbar sind.
4. Grundsätzlich ist anzuführen, dass es Pflicht eines jeden in Liechtenstein eingetragenen Rechtsanwaltes ist, Verfahrenshilfemandate zu übernehmen. Die Honorierung des Verfahrenshelfers erfolgt gem RATG und RATV, und zwar in der Regel unter Anwendung des Einheitssatzes für die Honorierung von Nebenleistungen (Art 23 RATG) (VBI 2001/23 11.07.2001). Der RA hat also Anspruch auf Entlohnung gem TP 1, 2, 3, 4 und 7 zuzüglich Einheitssatz (Art 23 Abs 2 RATG). Eine höhere Entlohnung kann er nur gegenüber der von ihm vertretenen Partei geltend machen (Art 23 Abs 3 RATG), nicht gegenüber einer gegnerischen Partei (Art 1 Abs 1 RATG) oder - als gerichtlich bestellter Verfahrenshelfer - gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (arg. "... jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei ..."in Art 23 Abs 3 iVm Art 23 Abs 2 RATG; auch Art 2 Abs 2 RATG).
Die VBI ist sich bewusst, dass eine solche Honorierung notgedrungenerweise eine gewisse Pauschalierung bzw Verallgemeinerung beinhaltet, so dass nicht für jeden Einzelfall eine genau dem jeweiligen Aufwand entsprechende Honorierung stattfinden kann. Überhaupt geht der liechtensteinische Rechtsanwaltstarif davon aus, dass ein "gerechter Ausgleich" nicht in jedem Einzelfall, sondern über viele Fälle bzw Akten bzw Mandate erfolgt (vgl VBI 2001/23). Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Der Bf hatte in der gegenständlichen Verfahrenshilfeangelegenheit immerhin die Möglichkeit, vier Hauptleistungen - den Antrag vom 01.02.2000, den vorbereitender Schriftsatz vom 28.04.2000, die mündliche Streitverhandlung vom 04.05.2000 sowie den Rekurs vom 05.06.2000 - geltend zu machen, so dass durch die entsprechende Anwendung des Einheitssatzes das Grundhonorar aus den Hauptleistungen merklich erhöht wurde. Damit sind nach Ansicht der VBI unter Anwendung des oben genannten Grundsatzes des "gerechten Ausgleichs" die Nebenleistungen (22 Telefonate, 11 Schreiben und 3 Besprechungen) ausreichend honoriert.
5. Anders würde der Fall liegen, wenn die Anwendung der TP 1, 2, 3, 4 und 7 sowie des Einheitssatzes zum unbilligen Resultat geführt hätte, dass der Bf überhaupt keine Entlohnung erhalten hätte. In einem solchen Fall wäre die Entlohnung nach den Einzelleistungen möglich.
So kann die VBI nicht der Ansicht der Regierung folgen, wonach keine Abrechnung im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolgen könne, wenn es zu keinem Verfahren komme. Die Verfahrenshilfe solle sicherstellen, dass solchen Personen, die nicht die finanziellen Mittel hätten um ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, dies ermöglicht werde. Darunter falle aber nicht die reine Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes, etwa bezüglich der Erfolgsaussichten einer Klage. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine Dienstleistung des Rechtsanwaltes, die nichts mit der Verfahrenshilfe zu tun habe, weil in diesem Stadium noch kein Verfahren geführt werde.
Diesbezüglich führte der Bf zu Recht aus, dass zB bei einem aussergerichtlichen Vergleich, bei welchem es in der Folge zu keinem Verfahren komme, dem Verfahrenshelfer nach Ansicht der Regierung kein Honorar zustünde, obwohl der Verfahrenshelfer das Land Liechtenstein davor bewahrt habe, unter Umständen erhebliche Kosten eines allfälligen Verfahrens zu tragen. So würde nach Ansicht der VBI die Ansicht der Regierung dazu führen, dass ein Verfahrenshelfer gegenüber der Verfahrenshilfe geniessenden Partei in eine Interessenskollision geraten würde, ob er zB einen aufwendigen, aber der Partei nützlichen aussergerichtlichen Vergleich anstreben und damit auf sein Honorar verzichten soll, oder ob er ein Gerichtsverfahren vorantreiben soll, um auch entsprechende Honorarnote legen zu können. Wie die Regierung in ihrer Entscheidung zu Recht anführt, ist die Verfahrenshilfe eine Einrichtung, die es solchen Personen, die ansonsten auf Grund ihrer finanziellen Situation auf eine wirksame Vertretung in Verfahren verzichten müssten, ermöglichen soll, wirksam und bestmöglichst vertreten zu sein. Gerade dieser Grundsatz erlaubt es aber, den Verfahrenshelfer auch dann nach Tarifen der einzelnen Nebenleistungen zu entlohnen, wenn die Anwendung der TP 1, 2, 3, 4 und 7 und des Einheitssatzes zu keiner Entlohnung führen würde, um für die Verfahrenshilfe geniessende Partei sicherzustellen, dass ihr Verfahrenshelfer auch unbefangen die für sie beste Lösung ihres rechtlichen Problems verfolgt (vgl VBI 2001/23).
Weiters widerspricht die oben genannte Ansicht der Regierung sowohl ihrer wie auch der Praxis der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, wonach bisher immer wieder Nebenleistungen entlohnt wurden, wenn die Anwendung der TP 1, 2 ,3, 4 und 7 und des Einheitssatzes zu keiner Entlohnung geführt hätte.