VBI 2001/93
Art 94 Abs 1 lit b PVO
Wurde einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Eheschliessung mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen erteilt, ist die Aufenthaltsbewilligung in der Regel zu widerrufen, wenn die Ehe geschieden und nicht länger als 5 Jahre gedauert hat.
1. Die Beschwerde vom 11.07.2001 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26.06.2001, RA 1/1283-2521, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 70.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 350.00, hat die Bf bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser E an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit E vom 21.03.2001, APA-E-Nr 003 entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis zum 01.01.02 wird widerrufen.
Frau X wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren betragen CHF 180.00. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Diese E wurde im Wesentlichen wie folgt begründet.
Die Bf habe am 24. Mai 1995 den liechtensteinischen Staatsangehörigen X geheiratet. Dem Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Familiennachzugsrechts sei seitens des Ausländer- und Passamtes am 19.12.1996 entsprochen worden. Am 06.11.2000 sei die Ehe durch das LG rechtskräftig geschieden worden.
Fest stehe, dass der Bf auf Grund der Eheschliessung mit dem liechtensteinischen Landesangehörigen X aus Ruggell die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Dies ergebe sich auf Grund des Rechtsanspruches in Art 7 Abs 1 ANAG. Es stehe somit fest, dass Schweizer Bürger keine weiteren Rechtsansprüche auf eine Bewilligung zur Wohnsitznahme besitzen, es sei denn in wenigen Ausnahmefällen, die jedoch vorliegendenfalls nicht zuträfen. Da die Ehe am 06.11.2000 rechtskräftig geschieden worden sei, bestehe weder auf Grund des Art 7 Abs 1 ANAG noch auf Grund des Notenaustausches LGBl 1981/49 ein Rechtsanspruch auf Bewilligung zur Wohnsitznahme in Liechtenstein. Dies wäre im umgekehrten Fall genau gleich.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG) soweit diese in der Beschwerde vom 11.07.2001 nicht angefochten sind.
Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
3. Auf Schweizer Staatsbürger, wie die Bf, kommt vornehmlich die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat, LGBl 1963/38 idgF, und unter Berücksichtigung des Notenaustausches vom 19.10.1981, LGBl 1981/49, zur Anwendung. Diese Vereinbarung mit der Schweiz gewährt der Bf keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder auf Nicht-Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter rechtskräftiger Ehescheidung, denn die Bf erhielt ihre ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein nur auf Grund der Tatsache, dass sie einen liechtensteinischen Staatsbürger heiratete. Das Anwesenheitsrecht von Schweizer Bürgern in Liechtenstein wird gemäss den eidgenössischen Gesetzen und Erlassen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geregelt (Art 9 der Vereinbarung LGBl 1963/38), also insbesondere nach dem Bundesgesetz vom 26.03.1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und der Vollziehungsverordnung vom 01. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV). Diese schweizerischen Erlasse sind denn auch in Liechtenstein kundgemacht worden (zuletzt LGBl 2001/68). Gemäss Art 7 Abs 1 ANAG besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer nur dann, wenn er Ehegatte eines Liechtensteiner Bürgers ist. Ist er also nicht mehr Ehegatte, so besteht kein Anspruch mehr. Dasselbe ergibt sich aus Art 17 Abs 2 ANAG. Ist die Voraussetzung der Ehe, welche ursprünglich Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung war, nicht mehr erfüllt, so kann die Aufenthaltsbewilligung gem Art 9 Abs 2 lit b ANAG widerrufen werden.
Dies wird denn auch ausdrücklich in Art 94 Abs 1 lit b Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 16.05.2000, LGBl 2000/99, wiederholt.
Vorliegendenfalls war also der Zweck des Aufenthalts der Bf gemäss erteilter Aufenthaltsbewilligung der Verbleib bei ihrem Ehegatten. Da dieser Zweck seit Auflösung der Ehe nicht mehr erfüllt ist, kann grundsätzlich die der Bf erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. Dies ist denn auch stete Praxis der liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Behörden einschliesslich der VBI. Der Widerruf erfolgt nach freiem Ermessen der Behörden (Art 4 ANAG). Damit dieses freie Ermessen möglichst gleich für alle Ausländer angewendet wird, hat die Regierung am 26.05.1998 zu RA 97/3353-2524 den Grundsatzbeschluss gefasst:
"1. Sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens fünf Jahre seit Bewilligungserteilung gedauert hat, zeitigt der nachträgliche Wegfall der Bewilligungsvoraussetzung -zB wegen faktischer Auflösung der ehelichen Beziehung durch die Aufgabe der Hausgemeinschaft oder wegen rechtskräftiger Ehescheidung - keine Folgen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ursprünglich durch Familiennachzug eingereisten ausländischen Ehepartners.
Auf den vorliegenden Fall angewandt ist festzuhalten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mindestens fünf Jahre seit Bewilligungserteilung im Januar 1997 dauerte. Somit ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist. Dabei gilt als Regel, dass die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist. Nur in Ausnahmesituationen, bei besonders wichtigen Gründen, ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bzw nicht zu widerrufen. Die Regierung hat in ihrem Grundsatzbeschluss vom 26.05.1998 einige Kriterien, die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, aufgeführt. Diese sind jedoch nicht alle gleich gewichtig. Vielmehr kommt den verschiedenen Kriterien sehr unterschiedliches Gewicht zu. Eine entsprechende Praxis besteht und wurde von den Unterinstanzen im Wesentlichen auch aufgezeigt. Der Integrationsgrad des Ausländers kann in der Regel nicht besonderes berücksichtigt werden, denn eine gewisse Integration ergibt sich fast zwangsläufig durch den Aufenthalt in Liechtenstein. Wichtige Gründe für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind insbesondere die Beziehung eines Ausländers zu eigenen Kindern in Liechtenstein.
4. Die Bf bringt vor, für sie liege insoweit eine spezielle Situation vor, als sie mit ihrem Ehegatten nach der Heirat am 24.05.1995 bis zum 01.01.1997 gemeinsam in der Schweiz gelebt habe. Somit müsse auf die Dauer der Ehe und nicht auf die Dauer des Wohnsitzes in Liechtenstein abgestellt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der im Grundsatzbeschluss der Regierung festgelegten Fünfjahresfrist nicht so sehr um eine Frist zur "Missbrauchsbekämpfung", sondern darum geht, dass - durchaus etwas schematisiert - auf die allgemeine Integration des Ausländers in Liechtenstein abgestellt wird. Man geht davon aus, dass ein Ausländer nach fünf Jahren in der Regel integriert ist. Dies hängt auch damit zusammen, dass einem Ausländer nach fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung erteilt wird (s insbesondere Art 6 Abs 1 der Vereinbarung LGBl 1963/38). Ist dieser fünfjährige Wohnsitz in Liechtenstein nicht erfüllt, so ist eben an Hand des konkreten Falles zu prüfen, ob besondere Gründe dafür sprechen, dass auf den fünfjährigen Wohnsitz verzichtet werden kann.
5. Die Bf bringt vor, beim Grundsatzbeschluss der Regierung handle es sich um eine "Kann-Bestimmung".
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Bf ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss steter Praxis der fremdenpolizeilichen Behörden die Aufenthaltsbewilligung immer widerrufen wird, wenn der fünfjährige Wohnsitz in Liechtenstein nicht gegeben ist. Ausnahmen werden bei Vorliegen besonderer Gründe gemacht. Es ist also nicht zu prüfen, ob besondere Gründe für den Widerruf vorliegen, sondern ob besondere Gründe für den Nicht-Widerruf vorliegen.
6. Bei der Prüfung, ob besondere Gründe vorliegen, einen Nicht-Widerruf auszusprechen, kommt es auf die Auswirkungen eines allfälligen Widerrufes an. Es ist also zu prüfen, ob eine unzumutbare oder unverhältnismässige Situation für den Ausländer entstünde, wenn ihm die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird.
Insoweit ist es sehr wohl relevant, ob die Bf bei einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein weiterhin - nunmehr als Grenzgängerin - nachgehen kann und ob sie ihren Bekannten-und Freundeskreis weiterhin - ebenfalls als "Grenzgängerin" - beibehalten kann. Dass der Wegzug aus Liechtenstein einen gewissen Nachteil für die Bf bedeuten wird, liegt in der Natur der Sache. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung deshalb schon unverhältnismässig wäre.
Die Tätigkeit der Bf bei den Pfadfindern ist sicherlich beachtenswert, jedoch kein ausschlaggebender Faktor.
Die Bf bringt vor, die Regierung habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bf immer noch enge Kontakte zu ihrem liechtensteinischen Ex-Mann unterhalte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regierung sehr wohl darauf hingewiesen hat, dass es der Bf zumutbar ist, ihren Freundes- und Bekanntenkreis (und dazu gehört auch ihr Ex-Mann) vom Ausland aus in Liechtenstein zu pflegen.
7. Die Bf bringt vor, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung treffe die Bf in finanzieller Hinsicht besonders hart.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regierung die finanziellen Folgen des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung für die Bf in ihrer E berücksichtigt hat. Generell ist darauf hinzuweisen, dass solche finanziellen Folgen keine oder nur in Extremfällen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden. Diese stete Praxis stützt sich auf Art 8 Abs 2 ANAV, welche im Rahmen des freien Ermessens der Behörden (Art 4 ANAG) auch beim Widerruf einer Bewilligung berücksichtigt werden kann.
8. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Bf nicht während mindestens fünf Jahren seit Bewilligungserteilung in einer ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten in Liechtenstein lebte. Deshalb müssten besondere Gründe vorhanden sein, um der Bf nunmehr die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Diese besonderen Gründe müssten gewichtiger als jene Gründe sein, die im Regelfall ohnehin vorhanden sind, wenn ein Ausländer ursprünglich die Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme beim in Liechtenstein wohnhaften Ehegatten erhält und dann in Liechtenstein einige Jahre (jedenfalls weniger als fünf Jahre) gelebt hat. Solche besonderen Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor, wie bereits die Unterinstanzen ausführten.
Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der Behörden liegt, darüber zu entscheiden, ob eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird oder nicht. Dieses Ermessen ist ein freies Ermessen (Art 4 ANAG), das von der VBI ausschliesslich rechtlich überprüft werden kann (Art 15 Abs 2 ABVG, Gesetz vom 12.04.2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, LGB1 2000/98). Die VBI vermag nicht zu erkennen, dass die Unterinstanzen ihr Ermessen rechtswidrig, also iS einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches, ausgeübt hätten.