VBI 2001/69
Art 12 NSchG
Die Errichtung einer GSM-Mobilfunkanlage innerhalb des Baugebietes ist kein Eingriff in Natur und Landschaft.
Art 36 Abs 1 LVG
Dadurch, dass sich zwei private Parteien an einem Verfahren als sich gegenüberstehende Parteien beteiligen, kommt Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung, so dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteikosten auf die Parteien verhältnismässig zu verteilen sind. Dabei ist das Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen.
1. Die AG reichte am 18.02.2000 bei der Gemeinde Triesenberg ein Baugesuch für die Erstellung einer GSM-Sende- und Empfangsanlage für alle vier in Liechtenstein konzessionierten Mobilfunkanbieter bei der Altstoffsammelstelle in Malbun ein.
2. Der Gemeinderat genehmigte in der Sitzung vom 06.09.2000 das Baugesuch der AG für die Antennenanlage in Malbun (Antennenmast am neuen Standort).
3. ...
14. Da Übereinstimmung mit der Unterinstanz herrscht, kann eine besondere Darstellung des Sachverhalts entfallen (Art 101 Abs 4 LVG).
Ausdrücklich festgestellt wird, dass die AG beabsichtigt, auf der Parz Nr 331, Malbun (15 m östlich des bestehenden Antennenstandortes) eine GSM-Sende- und Empfangsanlage zu errichten. Dieser Standort befindet sich inmitten einer Baumgruppe. Die bestehende Antenne auf der Müllsammelstelle soll durch die geplante Antenne ersetzt werden. Der neue wie der alte Standort befinden sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ergibt sich aus Art 20 und 21 der Bauordnung Malbun aus dem Jahre 1980. Bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen handelt es sich um Baugebiet.
15. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
16. Es ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Anlage um einen Eingriff nach Art 12 NSchG (Gesetz vom 23.05.1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl 1996/117) handelt und ob deshalb ein Naturschutzverfahren durchzuführen ist.
Gemäss Art 12 Abs 1 NSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. In Art 12 Abs 2 NSchG wird beispielhaft aufgeführt, welche Massnahmen als Eingriffe gelten. Es heisst diesbezüglich ausdrücklich, dass als Eingriff in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen ausserhalb des Baugebietes: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen (lit c).
Hinsichtlich der Wortinterpretation des Art 12 Abs 2 NSchG ist der Bf zuzustimmen, dass die Formulierung "als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen ausserhalb des Baugebietes": nicht klar ergibt, dass solche Eingriffe dann nicht unter das Naturschutzgesetz fallen, wenn sie innerhalb des Baugebietes erfolgen. Ebenso wenig kann jedoch aus dem Wortlaut dieser Formulierung klar geschlossen werden, dass über die in Art 12 Abs 2 lit a bis g aufgezählten Massnahmen hinaus unter Eingriff in Natur und Landschaft auch Massnahmen innerhalb des Baugebietes zu verstehen sind.
Aus dem Wortlaut ergibt sich lediglich klar, dass bestimmte Arten von Eingriffen, nämlich die in den lit a bis g enthaltenen auf jeden Fall dann bewilligungspflichtig sind, wenn sie ausserhalb des Baugebietes vorgenommen werden. Da eine klare dem Wortlaut entsprechende Auslegung nicht möglich ist, ist Art 12 Abs 2 NSchG auf dessen Zweck und Ziel zu untersuchen.
Dem Gesetz vom 23.05.1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl 1996/117, liegt der Schutz der Lebensräume, die letztlich für das Überleben gefährdeter oder bedrohter Arten von Pflanzen und Tieren entscheidend sind, und der Schutz und die Pflege der Landschaft an sich zu Grunde.
Gemäss Art 1 NSchG ist Zweck dieses Gesetzes, auf der gesamten Landesfläche alle einheimischen Pflanzen und Tierarten zu erhalten, Lebensräume für sie zu bewahren, zu fördern und zu schaffen, einen funktionsfähigen Landschaftshaushalt zu sichern, naturgemässe Arten der Nutzung zu unterstützen, die geeignet sind, gefährdete Lebensräume zu erhalten, naturnahe Landschaften vor weiteren Belastungen zu schützen und bestehende Beeinträchtigungen zu vermindern und das heimatliche Landschaftsbild zu bewahren.
Land und Gemeinden haben gem Art 3 NSchG ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes abzustimmen, dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten.
Die Gemeinden sind gem Art 3 BauG verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen. Der Zonenplan ist gem Art 3 Abs 3 BauG integrierender Bestandteil der Bauordnung und teilt das Gemeindegebiet in verschiedene Überbauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Er ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen schriftlich beim Gemeinderat erhoben werden und zudem unterliegen Bauordnung und Zonenplan der Genehmigung durch die Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann.
Bei der Aufteilung des Gemeindegebiets in die verschiedensten Zonen ist unter Berücksichtigung des Art 10 Abs 4 NSchG stets das Natur- und Landschaftsschutzkonzept zu berücksichtigen. Eine derart ausgewiesene Bauzone dient gerade dazu, dass Bauten und Anlagen, Strassen und Wege errichtet bzw geändert werden können.
Da bereits bei der Aufteilung des Gemeindegebietes in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung das Natur- und Landschaftsschutzkonzept zu berücksichtigen ist und gerade die Bebauungszonen dafür da sind, Bauten und Anlagen, Strassen und Wege verändern zu können bzw neu zu errichten, kann es nicht Ziel und Zweck des Art 12 NSchG sein, dass sich dieser auch auf das Baugebiet erstreckt. Es ist vielmehr bereits bei der durch den Zonenplan vorgenommenen Aufteilung in Zonen darauf Rücksicht zu nehmen, dass Natur und Landschaft geschützt wird.
Das Gesetz vom 23.05.1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl 1996/117, ist ein relativ junges Gesetz, dessen Entstehung sich in den Materialien einwandfrei nachweisen lässt. Anhand dieser subjektiv-entstehungszeitlichen Gesetzesauslegung soll auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit abgestellt werden (StGH 1972/5, U vom 11.12.1972, ELG 1973-78, 351).
Bereits Art 14bis Abs 1 des Naturschutzgesetzes vom 03.07.1933, LGBl 1933/11 idF vom 07.07.1977, LGBl 1977/56, bezog sich hinsichtlich Eingriffen, welche der Bewilligung der Regierung bedurften, auf Eingriffe in Natur und Landschaft ausserhalb der Baugebiete, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. In Art 12 des Revisionsentwurfs aus dem Jahre 1995 (Bericht und Antrag Nr 49/1995) werden bewilligungs-pflichtige Eingriffe definiert als Massnahmen ausserhalb des Siedlungsbereichs, insbesondere [...]. In den sich darauf beziehenden Erläuterungen heisst es: "Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 entsprechen den Bestimmungen des geltenden Naturschutzgesetzes."
Daraus lässt sich schliessen, dass als Eingriffe in Natur und Landschaft Massnahmen ausserhalb des Baugebietes gelten. Darüberhinaus sprechen für diese Auffassung auch die Erläuterungen in der Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den in der ersten Lesung in der Regierungsvorlage aufgeworfenen Fragen zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (Nr. 42/1996) S 11, wo festgehalten wird: "Die Regierung hält fest, dass die Bestimmungen des Abs 1 und 2 den Bestimmungen des geltenden Naturschutzgesetzes entsprechen, welche sich in der Praxis bewährt haben. Während in Abs 1 die Arten von Einwirkungen grundsätzlich bestimmt werden, die als Eingriffe zu beurteilen sind, wird in Abs 2 festgelegt, in welchen Gebieten solche Massnahmen als Eingriffe zu werten sind. Zur Verdeutlichung, dass Abs 2 lediglich eine Konkretisierung von Abs 1 darstellt, wurde der Einleitungssatz von Abs 2 umformuliert."
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, eine Änderung gegenüber den damals geltenden Bestimmungen des Naturschutzgesetzes aus dem Jahre 1933 (idF 1977) vorzunehmen.
Nachdem der gegenständliche Standort innerhalb des Baugebietes liegt, ist daher kein Naturschutzverfahren durchzuführen.
Somit ist auch nicht weiter darauf einzugehen, ob die Errichtung einer Mobilfunkantenne in Malbun gem Baugesuch vom 27.07.2000 als Eingriff in Natur und Landschaft iS des Art 12 NSchG zu bewilligen ist oder nicht.
Die VBI kann also der Rechtsansicht der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz nicht folgen. Diese Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen auch innerhalb des Baugebietes, also in den verschiedenen Bauzonen, als Eingriff in die Natur und Landschaft gälten und deshalb gem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig wären. Dem ist jedoch nicht so, denn - wie bereits ausgeführt wurde - sind auch die Natur- und Landschaftsschutzanliegen im Rahmen des Zonierungsverfahrens zu berücksichtigen und die diversen Bauzonen dienen gerade dazu, dass Bauten und Anlagen, Strassen und Wege sowie Werbeanlagen errichtet und geändert werden können. Inwieweit andere Massnahmen innerhalb des Baugebietes, wie etwa die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieten und Sümpfen, als Eingriff in Natur und Landschaft zu gelten haben, kann an dieser Stelle offen bleiben.
Auch kann der Argumentation der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz nicht gefolgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft zumindest ausserhalb des Baugebietes bewilligungspflichtig sind.
Welche Massnahmen innerhalb des Baugebietes bewilligungspflichtig sind, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Durch die Ausdehnung des Baugebietes können nicht - wie die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz argumentiert - die Naturschutzanliegen umgangen werden, denn auch im Zonierungsverfahren sind die Naturschutzanliegen zu berücksichtigen. Ausserdem sind der Ausdehnung der Bauzonen Grenzen gesetzt (StGH 1998/68 vom 27.09.1999). Das Naturschutzgesetz bleibt also trotz der in dieser E vorgenommenen Interpretation ein wirksames Gesetz "mit Zähnen", wie etwa auch die Fälle VBI 1997/90, VBI 1994/48, VBI 1999/19 und VBI 1999/20 (s dazu auch StGH 1999/16) bewiesen haben.
17. Sowohl die AG wie auch die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz haben die Kostenentscheidung der Regierung angefochten.
Grundsätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass dadurch, dass sich zwei private Parteien an einem Verfahren als sich gegenüberstehende Parteien beteiligen, Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung kommt (stete Rechtsprechung seit VBI 1999/109 vom 19.01.2000, so unter anderem VBI 2000/162 vom 24.10.2001, VBI 2001/82, VBI 2001/58, VBI 2000/103, VBI 2001/5).
Gemäss Art 36 Abs 1 LVG sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen und die Parteikosten sind gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen. Es hat also anhand der konkreten Umstände des entschiedenen Falles, insbesondere anhand des Ausgangs des Verfahrens (Obsiegen und Unterliegen) eine Ermessensentscheidung zu erfolgen.
Vorliegendenfalls ist die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz mit ihrem Anliegen im gegenständlichen Verfahren zur Gänze unterlegen, währenddem die AG zur Gänze obsiegte. Aus diesem Grund geht es nicht an, dass der AG für das Verfahren vor der Regierung auferlegt wird, der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz Parteikosten zu ersetzen. Somit war die angefochtene Regierungsentscheidung in Punkt 2 dahingehend abzuändern, dass keine Parteikosten zuzusprechen waren.
Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht über Antrag der AG entschieden werden, dass das Land Liechtenstein die Parteikosten der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz zu übernehmen hat. Ein solcher Antrag könnte nur die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz stellen. Die AG kann nicht die Interessen der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz wahrnehmen.
Die Regierungsentscheidung war in ihrem Punkt 3 des Spruches nicht abzuändern. Die AG hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Vielmehr beantragte sie, die Kostenentscheidung der Regierung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Land Liechtenstein die Parteikosten der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz zu übernehmen hat. Daraus ergibt sich - wie im Übrigen auch aus der Begründung der Beschwerde der AG vom 30.05.2001 -, dass die AG die Regierungsentscheidung nur hinsichtlich der Parteikosten anfechten wollte. Somit ist auch nicht zu prüfen, ob die Anfechtung der Regierungsentscheidung hinsichtlich der Regierungsgebühren Erfolg gehabt hätte.
18. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren stützt sich gemäss der zuvor bereits erwähnten Argumente ebenfalls auf Art 36 Abs 1 LVG, dies iVm Art 41 LVG.
Da die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz sowohl mit ihrer eigenen Beschwerde als auch hinsichtlich der Beschwerde der AG unterlegen ist, hat die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz der AG die Parteikosten zu ersetzen. Zudem hat sie die Verfahrenskosten zu tragen.