VBI 2001/23
RATV TP 7
TP 7 kann nicht extensiv dahingehend interpretiert werden, dass auch das Aktenstudium in der Rechtsanwaltskanzlei honoriert wird.
Art 23 RATG
Die Honorierung des Verfahrenshelfers erfolgt in der Regel unter Anwendung des Einheitssatzes, was notgedrungenerweise eine gewisse Pauschalierung bzw Verallgemeinerung bedeutet. Würde die Anwendung des Einheitssatzes zu unbilligen Resultaten führen, ist es gerechtfertigt, dass der Verfahrenshelfer nach Einzelleistungen entlohnt wird.
1. Die Beschwerde vom 24.01.2001 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 09.01.2001 wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
1. Das LG entschied mit B vom 12.07.1999 der beklagten Partei die Verfahrenshilfe in vollem Umfang des § 64 Abs 1 ZPO zu bewilligen und zur Vertretung vor dem Gericht ihr einen RA als Verfahrenshelfer beizugeben.
Mit B vom 19.07.1999, VH 31/88, bestellte die Präsidentin der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Bf aufgrund des genannten Beschlusses des Fürstlichen LG zum Verfahrenshelfer.
Mit Schreiben vom 05.10.1999 teilte der Bf der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer mit, dass er vom LG gleichzeitig mit dem Urteil, nach welchem die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von CHF 30 000.- an die klagende Partei für schuldig gesprochen wurde, als Verfahrenshelfer bestellt wurde. Beim im Hinblick für die Verfassung der Berufungsschrift durchgeführten Aktenstudium habe sich herausgestellt, dass das Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht den gewünschten Erfolg bringen werde. In Anbetracht der zu erwartenden zusätzlichen Kostenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei habe sich die beklagte Partei von der Einreichung einer Berufungsschrift abgesehen. Damit sei das Mandat für den Bf beendet. Er erlaube sich daher, der Rechtsanwaltskammer die Kostennote für die im erstinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen zu legen. Nachdem die beklagte Partei nach eingehender Beratung durch den Bf auf die Einreichung der Berufungsschrift verzichtet habe, sei die Anwendung des Einheitssatzes nicht möglich. Daher gestatte sich der Bf, die erbrachten Nebenleistungen einzeln zu verrechnen. Der Bf legte Kostenverzeichnis wg CHF 30 000.- wie folgt:
2. Mit Schreiben vom 13. März 2000 teilte die Präsidentin der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer unter Bezugnahme auf die Honorarnote vom 05.10.1999 dem Bf mit, dass die Rechtsanwaltskammer dem Bf den Betrag von CHF 1601.80 überwiesen habe. Die Differenz zu dem vom Bf geltend gemachten Honorar von CHF 4396.75 ergebe sich dadurch, dass Honorare für Aktenstudium nicht zugesprochen werden könnten, da dies im Rechtsanwaltstarif nicht vorgesehen sei.
Der Bf verlangte Beschlussausfertigung.
3. Der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer entschied anlässlich seiner Sitzung vom 21.03.2000 und fertigte am 24.03.2000 die E aus, welche lautet: "Die Kosten des Verfahrenshelfers gem Honorarnote vom 05.10.1999 werden mit CHF 1601.80 bestimmt. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Bezahlung eines weiteren Betrages von CHF 2795.-, wird abgewiesen."
Begründet wurde diese E im Wesentlichen damit, dass TP 7 der VO über die Tarifansätze der Entlohnung für RA und Rechtsagenten für die Vornahme von Geschäften ausserhalb der Rechtsanwaltskanzlei, wie insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen und dergleichen für jede wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach TP 6 vorsehe. Nach TP 7 Abs 2 gebühre das Doppelte der Entlohnung nach Abs 1, wenn das Geschäft der in Abs 1 bezeichneten Art durch einen RA oder durch einen Konzipienten verrichtet werde. Abs 3 zu TP 7 erwähne weitere ausserhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes verrichtete Geschäfte, wie zB Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines aussergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken und dergleichen. Somit bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Entlöhnung eines innerhalb der Kanzlei vorgenommenen Aktenstudiums (vgl dazu LJZ 1993, 2).
4. Gegen diese E erhob der Bf am 10.04.2000 Beschwerde an die Regierung und beantragte, diese wolle die angefochtene E dahingehend abändern, als dem Mehrbegehren gem Honorarnote des Bf vom 05.10.1999 auf Bezahlung eines weiteren Betrages von CHF 2795.stattgegeben werde.
5. Mit E vom 09.01.2001, RA 0/2405-1758, wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Beschwerde vom 10.04.2000 gegen den abweisenden Teil der Kostenentscheidung des Vorstands der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 21.03.2000 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Begründet wurde diese E im Wesentlichen damit, dass TP 7 RATV Geschäfte, die ausserhalb der Rechtsanwaltskanzlei vorgenommen würden, eine Entlohnung vorsehe. Für die Entlohnung eines in der eigenen Kanzlei durchgeführten Aktenstudiums bestehe keine gesetzliche Grundlage. Auch nach der Rechtsprechung des österreichischen OGH gebühre für das Studium der eigenen Akten keine Entschädigung, sofern nicht TP 5 oder TP 6 zur Anwendung gelange.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 24.01.2001 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
7. Die Regierung behandelte diese Beschwerde nicht als Vorstellung.
8. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG).
Demnach anerkannten die Unterinstanzen die Honorarforderung des Bf für die im Kostenverzeichnis vom 05.10.1999 aufgeführten Telefonate gem TP 8, Schreiben gem TP 6 und TP 5, Akteneinsicht beim LG gem TP 7, Besprechungen mit Mandantin gem TP 8, die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer daraus. Nicht anerkannt wurde das geltend gemachte Honorar für das Studium U LG (CHF 400.-), Aktenstudium (CHF 1400.-, CHF 400.-und CHF 400.-) gem TP 7 samt Mehrwertsteuer.
9. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
10. Rechtlich unbestritten ist, dass vorliegendenfalls grundsätzlich das Gesetz vom 16.12.1987 über den Tarif für RA und Rechtsagenten, LGBl 1988/9 (RATG), sowie die VO vom 30.06.1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für RA und Rechtsagenten, LGBl 1992/69 (RATV), anwendbar sind. Diese Erlasse enthalten keine Bestimmung, die eine gesonderte Entlohnung für das Aktenstudium durch einen RA in seiner eigenen Kanzlei vorsieht.
11. Der Bf argumentiert, er bzw sein Konzipient hätten in den Räumlichkeiten des LG nicht oder nur unter widrigen Umständen in Ruhe Einsicht in den Akt nehmen können, weshalb er sich entschieden habe, sämtliche wichtigen Dokumente von der Sekretärin des zuständigen Landrichters kopieren zu lassen, um diese in Ruhe studieren zu können, ohne in den Räumlichkeiten des zuständigen Landrichters zu sitzen und den dortigen Betrieb allenfalls behindern zu müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass TP 7 RATV die Entlohnung von ausserhalb der Rechtsanwaltskanzlei verrichteten Geschäften, wie beispielsweise das Aktenstudium bei Behörden (oder auch Gericht) vorsieht. Diese Bestimmung kann nicht extensiv dahingehend interpretiert werden, dass auch das Aktenstudium in der Rechtsanwaltskanzlei honoriert wird. Eine solche Interpretation kann auch dann nicht vorgenommen werden, wenn man die Argumente des Bf berücksichtigt, denn die Akteneinsicht bzw das Aktenstudium bei Gericht dient vernünftigerweise nicht dem arbeitsmässigen Durchlesen der einzelnen Schriftstücke bzw Schriftsätze im Gerichtsakt, sondern der Gewinnung eines Überblickes über den Gerichtsakt und der Festlegung jener Dokumente, welche für den RA wichtig sind und er deshalb dem Landgerichtssekretariat zur Anfertigung von Fotokopien zu Handen des Rechtsanwaltes gibt. Es ist nicht Sinn und Zweck der Akteneinsicht und des Aktenstudiums bei Gericht, dort stundenlang zu sitzen, um jedes Schriftstück zu lesen und zu erarbeiten. Würde dies ein RA dennoch tun, und zwar lediglich in der Absicht, dadurch TP 7 zur Anwendung bringen zu können, so wäre dies rechtsmissbräuchlich.
Die vorgenommene Interpretation von Art 7, die auch dem Wortlaut dieser TP entspricht, ist keineswegs ein überspitzter Formalismus, wie der Bf vorbringt.
12. Der Bf bringt vor, eine wirksame Verfahrenshilfe müsse bei einer wirksamen aussergerichtlichen Rechtsberatung und Anleitung ansetzen. Hierzu bedürfe es eines Aktenstudiums.
Diesbezüglich ist grundsätzlich anzuführen, dass es Pflicht eines jeden liechtensteinischen Rechtsanwaltes ist, Verfahrenshilfemandate zu übernehmen. Die Honorierung des Verfahrenshelfers erfolgt gem RATG und RATV, und zwar in der Regel unter Anwendung des Einheitssatzes für die Honorierung von Nebenleistungen (Art 23 RATG). Eine solche Honorierung beinhaltet notgedrungenerweise eine gewisse Pauschalierung bzw Verallgemeinerung, so dass nicht für jeden Einzelfall eine genau dem jeweiligen Aufwand entsprechende Honorierung stattfinden kann. Überhaupt geht der liechtensteinische Rechtsanwaltstarif davon aus, dass ein "gerechter Ausgleich" nicht in jedem Einzelfall, sondern über viele Fälle bzw Akten bzw Mandate erfolgt.
Vorliegendenfalls hätte die Anwendung der TP 1, 2, 3, 4 und 7 und des Einheitssatzes zum unbilligen Resultat geführt, dass der Bf überhaupt keine Entlohnung erhalten hätte. Deshalb war es gerechtfertigt, dass die Rechtsanwaltskammer vom genannten Grundsatz der Anwendung dieser TP einschliesslich dem Einheitssatz abwich und die Einzelleistungen entlohnte. Die entlohnbaren Einzelleistungen sind ebenfalls im RATG und in der RATV definiert. Aber auch für die Einzelleistungen gilt, dass eine gewisse Verallgemeinerung und Pauschalierung stattfindet und dass ein "gerechter Ausgleich" nur über mehrere bzw viele Fälle hinweg erfolgt. Deshalb geht es nicht an, dass eine Entlöhnung festgesetzt wird, welche im RATG und RATV nicht vorgesehen ist, nämlich für das Aktenstudium des Rechtsanwaltes in der eigenen Kanzlei.
Dasselbe gilt auch dann, wenn ein RA bzw Verfahrenshelfer erst im Laufe eines bereits hängigen Gerichtsverfahren mit einem Mandat betraut wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass er in einem solchen Fall einen "dickeren" Akt studieren muss, als wenn er am Beginn eines Gerichtsverfahren involviert wird. Eine Entschädigung für dieses vermehrte Aktenstudium sehen das RATG und RATV nicht vor.
13. Zugestimmt werden kann dem Argument des Bf, dass es sich bei der Tätigkeit des Bf sehr wohl um eine solche im Rahmen der gewährten Verfahrenshilfe handelte, obwohl der Bf für seine von ihm vertretene Partei keinen Schriftsatz einbrachte. Dennoch sehen das RATG und die RATV nicht vor, dass das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei entlohnt wird.
Dass das Resultat der vorliegenden E nicht unbillig ist, zeigt sich darin, dass der Bf für den Fall, dass er eine Berufungsschrift verfasst hätte, gem TP 3 B inklusive Einheitssatz "nur" einen Betrag von CHF 1386.- zugesprochen erhalten hätte.
Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 24.01.2001 keine Berechtigung zu.