VBI 2001/11
Art 87, 88 SSV Art 71 Abs 1 lit j BauG
Für Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen, wenn sie vom Fahrzeugführer wahrgenommen werden können, bedarf es aufgrund des klaren Wortlauts des Art 71 Abs 1 lit j BauG keiner Baubewilligung iS des BauG, sondern ausschliesslich einer Bewilligung nach Art 87 und 88 SSV, für welche Bewilligung nach Art 88 Abs 5a SSV ausschliesslich das Tiefbauamt zuständig ist.
Art 12 Abs 2 lit i GemeindeG Art 88 Abs 5a SSV Art 6 BauG
Unter die Ortsplanung, welche gem Art 12 Abs 2 lit i GemeindeG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde darstellt, fallen nicht nur die Zonenplanung und der Erlass von Bauordnungen sowie Überbauungsplänen, sondern auch der Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes iS von Art 88 Abs 5a SSV und Art 6 BauG. Das nach Art 88 Abs 5a SSV zuständige Tiefbauamt hat das Gesuch um Anbringung einer Strassenreklame der Standortgemeinde mit dem Hinweis zuzustellen, sich zum Bereich des Landschafts- und Ortschaftsbildschutzes zu äussern. Diese Äusserung der Standortgemeinde muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit in Form einer rechtsmittelfähigen E erfolgen, welche vorab zu der nach Art 88 Abs 5a SSV erforderlichen Bewilligung des Tiefbauamts zu ergehen hat. Kommt die Standortgemeinde bei der Prüfung des Orts- und Landschaftsbildschutzes zum Schluss, dass das Anbringen von Strassenreklamen dem Landschafts- und Ortsbildschutz zuwiderläuft, so unterliegt diese ablehnende E ausschliesslich einer Rechtmässigkeitskontrolle. Sollte dann im Rahmen einer solchen Rechtmässigkeitskontrolle letztinstanzlich entschieden werden, dass die Ablehnung des Gesuchs durch die Gemeinde zu Recht erfolgt ist, so wird sich eine E des Tiefbauamts nach Art 88 Abs 5a SSV erübrigen bzw wird eine solche E negativ ausfallen müssen, zumal das Tiefbauamt nicht berechtigt ist, die ablehnende E der Gemeinde einfach zu übergehen, ansonsten dann eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliegen würde. Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes obliegt aber nicht nur den Gemeinden, sondern nach Art 88 Abs 5 SSV und Art 6 BauG auch den Landesbehörden. Die Prüfung des Orts- und Landschaftsbildschutzes durch die Landesbehörden erfolgt jedoch nicht im Rahmen einer Ermessensüberprüfung der E der Gemeinde, sondern hierbei handelt es sich um eine zusätzliche, eigene Prüfkompetenz der Landesbehörden. Die entsprechende E der Landesbehörde zur Frage des Orts- und Landschaftsbildes unterliegt im Gegensatz zu der E der Standortgemeinde sowohl einer Ermessens-wie auch einer Rechtskontrolle. In Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild bedarf es daher sowohl einer entsprechenden zustimmenden E der Standortgemeinde im Rahmen der Gemeindeautonomie wie auch einer positiven E der Landesbehörde.
1. Im Frühjahr 1999 reichte die Beschwerdegegnerin mit Einverständnis der jeweiligen Grundstückseigentümer bei der Gemeinde B insgesamt drei Gesuche für das Anbringen von Strassenreklamen ein. Die Gesuche betrafen drei verschiedene Grundstücke, welche direkt an die G-Strasse angrenzen, bei welcher Strasse es sich um die Zubringerstrasse zur Autobahn A13 handelt.
Mit Schreiben vom 10.06.1999 teilte die Gemeinde B der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 01.06.1999 mit der Angelegenheit befasst und in diesem Zusammenhang beschlossen habe, die Erstellung von Werbetafeln auf den gegenständlichen Grundstücken aus ortsbildschützerischen Gründen abzulehnen.
2. Gegen die E der Gemeinde B erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde an die Regierung.
Mit E der Regierung vom 13.01.2000, RA 0/41-3553, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die E der Gemeinde B aufgehoben wurde. In der Begründung führte die Regierung aus, dass zuerst zu prüfen sei, welche Bestimmungen bei der Bewilligung von Reklamegesuchen zu beachten seien und wer für die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen zuständig sei. Die Regierung führte aus, dass Bestimmungen über Reklamen sowohl im BauG, im Strassenverkehrsgesetz und in der dazu erlassenen Signalisationsverordnung wie auch im Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft enthalten seien. Im Vergleich dieser Bestimmungen ist die Regierung dann zum Schluss gekommen, dass für die Bewilligung der gegenständlichen Strassenreklamen, welche im Bereich von öffentlichen Strassen erstellt werden sollen, nur die Bestimmungen des SVG und der SSV zur Anwendung kommen, nicht aber diejenigen des BauG, da diese nur subsidiär zur Anwendung gelangen würden, nämlich wenn die Werbeanlagen nicht den Bestimmungen des SVG und der SSV unterliegen würden. Nachdem im vorliegenden Fall die Gemeinde B und nicht das Tiefbauamt, welches nach dem SVG bzw der SSV zuständig sei, über die Bewilligung der Strassenreklamen entschieden habe, sei die E von einer unzuständigen Behörde ergangen. Entscheidungen, die von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien, seien gem Art 106 Abs 1 lit b LVG als nichtig zu erklären und aufzuheben. Die E der Gemeinde B somit als nichtig aufzuheben gewesen.
Diese E der Regierung von 13.01.2000 blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3. In der Folge hat die Gemeinde B die drei von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuche für das Anbringen von Strassenreklamen zur weiteren Behandlung an das Tiefbauamt weitergeleitet. In ihrem Schreiben vom 17.02.2000 an das Tiefbauamt führte die Gemeinde B aus, dass sich der Gemeinderat mit der Angelegenheit befasst und in diesem Zusammenhang den B gefasst habe, dem Tiefbauamt betreffend der Erstellung von Werbetafeln auf den gegenständlichen Grundstücken folgende Stellungnahme der Gemeinde zu unterbreiten. Da sich die geplanten Standorte in der Nähe und im Sichtbereich von Schutzobjekten befänden und störend in Erscheinung treten würden, werde die Erstellung von Werbetafeln aus ortsbildschützerischen Gründen abgelehnt. Da sich die Standorte der Reklametafeln in unmittelbarer Nähe der G-Strasse befänden und es sich hierbei um eine stark frequentierte Verkehrsstrasse handle, welche die Verbindung zur Autobahn A13 herstelle, würden die Strassenbenützer durch die Anbringung von Reklametafeln abgelenkt und die Verkehrssicherheit würde dadurch stark beeinträchtigt. Durch die Ablenkung der Autofahrer könnten Unfälle entstehen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass vom Tiefbauamt im Jahre 1988 darauf hingearbeitet worden sei, dass die Plakate am Dorfein- und Dorfausgang nach und nach weggeschafft werden sollten. Aufgrund dessen habe der Gemeinderat im Jahre 1988 beschlossen, dass die Plakatierung in der Gemeinde B nicht erweitert werden solle. In einer Sitzung im Oktober 1993 habe der Gemeinderat beschlossen, dass an den Ortseingängen drei Plakatwände erstellt werden sollen. Diese würden den einheimischen Vereinen zur Bekanntmachung ihrer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde wolle damit verhindern, dass auf dem Gemeindegebiet eine unkontrollierte Platzierung von Plakaten stattfinde. Betreffend der Werbung als Kommunikationsmittel zwischen Anbieter und Abnehmer, welche eine unabdingbare Grundlage für ein funktionierendes Wirtschaftssystem darstelle und Reklametafeln eine wichtige Möglichkeit zur Übermittlung von Werbebotschaften darstellen würden, vertrete die Gemeinde die Ansicht, dass in der heutigen Medienlandschaft genügend andere Mittel vorhanden seien, die hierfür eingesetzt werden könnten. Die Gemeinde B wolle festhalten, dass sich das Bauvorhaben auf dem Gemeindegebiet befinde und die Gemeindevertretung verpflichtet sei, Einwendungen anzubringen, sofern der Ortsbildschutz nicht mehr gewahrt werde. Ein Plakatierungswald, welcher sich nachziehen könnte, sehe die Gemeinde nicht unbedingt als ortsbildschützerisch an. Ebenfalls sollte auch die Gemeindeautonomie gewahrt werden. Ebenfalls werde Wert darauf gelegt, dass bei einer eventuellen Bewilligung von Reklametafeln das Tiefbauamt dafür verantwortlich sei, welche wechselnde Fremdwerbungen auf den Reklametafeln angebracht würden.
4. Mit Verfügungen vom 05.04.2000 erteilte das Tiefbauamt gestützt auf Art 88 Abs 5a SSV die Bewilligung zur Anbringung der gegenständlichen Strassenreklamen.
Mit Schreiben vom 20.04.2000 reichte die Gemeinde B bei der Regierung Beschwerden gegen die drei Verfügungen des Tiefbauamtes ein. Begründet wurden die Beschwerden inhaltlich identisch wie die Gemeinde B bereits in ihrem Schreiben vom 17.02.2000 ausgeführt hatte.
5. Mit E der Regierung vom 12./13.12.2000, RA 0/3251-3214, wurden die Beschwerden, soweit sie die Verkehrssicherheit betreffen, zurückgewiesen und soweit sie den Ortsbildschutz betreffen, abgewiesen. In der Begründung führte die Regierung aus, dass es zuerst zu prüfen gelte, ob die Gemeinde B gegen die Verfügungen des Tiefbauamtes beschwerdeberechtigt sei. Gemäss stRsp des StGH seien juristische Personen des öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise legitimiert, eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den StGH zu erheben. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn sie "wie Private" vom angefochtenen Hochheitsakt betroffen seien, dh wenn sie selbst nicht hoheitlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig seien. In Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben stehe den Gemeinden die Verfassungsbeschwerde einzig zum Schutz ihrer Autonomie offen. Die Gemeinde B sei vorliegendenfalls nicht wie eine Privatperson betroffen, weshalb lediglich eine Autonomiebeschwerde in Frage komme. Die gegenständliche Beschwerde sei bezüglich des Ortsbildschutzes wohl als Autonomiebeschwerde zu qualifizieren. Die Gemeinde B führe nämlich aus, dass die Gemeindevertretung verpflichtet sei, Einwendungen anzubringen, sofern der Ortsbildschutz nicht mehr gewahrt werde. Ein Plakatierungswald, welcher sich nachziehen könnte, sehe die Gemeinde nicht unbedingt als ortsbildschützerisch an. Ebenfalls solle auch die Gemeindeautonomie gewahrt bleiben.
Wie bereits in der Regierungsentscheidung vom 13.01.2000 (RA 0/41-3553) festgehalten worden sei, würden betreffend die Bewilligung der gegenständlichen Reklametafeln die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie der dazu erlassenen VO zur Anwendung gelangen, da die Reklametafeln in einem Abstand von 3 m vom Strassenrand und somit im Bereich von öffentlichen Strassen erstellt würden und von den Strassenbenützern wahrgenommen werden könnten. Die Bestimmungen des BauG fänden keine Anwendung, da diese nur subsidiär, dh wenn die Werbeanlagen nicht unter das Strassenverkehrsgesetz und der dazu erlassenen VO fielen, zum Tragen kommen würden. Wie ebenfalls in der Regierungsentscheidung ausgeführt worden sei, sei für die Bewilligung der gegenständlichen Werbetafeln das Tiefbauamt und nicht die Gemeindevorstehung B zuständig, da es sich um nicht temporäre Reklame handeln würde. Die SSV enthalte in den Art 87-90 ausführliche Bestimmungen betreffend Strassenreklamen. Art 88 SSV regle die Zulässigkeit sowie die Bewilligungspflicht von Strassenreklamen. Art 88 Abs 1 SSV halte fest, dass Strassenreklamen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürften. Gemäss Art 88 Abs 5a SSV bedürfe das Anbringen, Abändern und Entfernen von nicht temporären Strassenreklamen der Bewilligung des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt lege die zulässige Grosse der Strassenreklame fest und stelle dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlagen sowie auf deren Abstand von der Strasse ab. Auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes sei Bedacht zu nehmen. Art 89 und 90 SSV würden zusätzliche Regeln betreffend Strassenreklamen innerorts und ausserorts enthalten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob Strassenreklametafeln das Ortsbild beeinträchtigen würden, bei nicht temporären Tafeln dem Tiefbauamt obliege. Bei der Bewilligung von nicht temporären Strassenreklamen komme den Gemeinden kein Entscheidungsrecht zu. Dadurch, dass das Tiefbauamt bei der Bewilligung der gegenständlichen Tafeln die Beurteilung des Ortsbildes vorgenommen habe, habe es nicht in den Entscheidungs- und Ermessensspielraum der Gemeinde B eingegriffen. Es liege somit keine Verletzung der Gemeindeautonomie vor. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um ein Verfahren nach dem BauG gehe, sei jedoch auf die E der VBI vom 25.07.2000 (VBI 2000/65 S 11) hingewiesen. In jener E sei festgehalten worden, dass der Ortsbildschutz (gem Art 6 BauG) nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde liege. Die Gemeinde B habe auch vorgebracht, dass die Verkehrssicherheit gegen die Aufstellung der gegenständlichen Werbetafeln spreche. Betreffend diesen Einsprachegrund verweise die Gemeinde B nicht auf die Gemeindeautonomie. Nachdem die Gemeinde betreffend Verkehrssicherheit von dieser Verfügung nicht wie eine Privatperson betroffen sei und auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht werde, sei die Gemeinde B diesbezüglich nicht beschwerdeberechtigt. Abgesehen davon könne aufgrund der vorgelegten Pläne nicht erkannt werden, wieso die Verkehrssicherheit tangiert sein solle. Aus diesen Gründen sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
6. Gegen die E der Regierung vom 12./13.12.2000, RA 0/3251-3214, erhob die Gemeinde B als Bf Beschwerde an die VBI.
7. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, im Bereich der von B nach X führenden Hauptstrasse an insgesamt drei verschiedenen Stellen (dh auf drei verschiedenen Grundstücken) Plakatwerbeträger zu montieren. Aus den entsprechenden Gesuchen der Beschwerdegegnerin bzw den beiliegenden Situationsplänen ergibt sich im Vergleich mit dem Zonenplan der Gemeinde B, dass all diese drei geplanten Standorte einerseits auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde B und andererseits alle Standorte im Baugebiet liegen.
Bei den gegenständlichen Plakatwerbeträgern handelt es sich um freistehende, doppelseitige, unbeleuchtete Plakatträger, welche mit wechselnder Fremdwerbung versehen werden sollen. Die Grösse dieser Plakatwerbeträger (Werbefläche) beträgt 271,5 x 128 cm, die Aussenabmessungen betragen 283 x 197,2 cm. Es ist beabsichtigt, die Plakatwerbeträger in einem Abstand von 3 m vom Strassenrand anzubringen.
Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
8. Im vorliegenden Fall gilt es vorerst zu prüfen, welche Bestimmungen bzw welche Verfahren für das Aufstellen von Plakatwerbeträgern zu beachten sind und wer für die Bewilligung zum Aufstellen solcher Plakatwerbeträger zuständig ist.
Gemäss Art 71 Abs 1 lit j BauG ist für Werbeanlagen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu erlassenen VO fallen, eine Bewilligung nach dem BauG erforderlich. Gemäss Art 75 Abs 1 lit d BauG kommt innerhalb von Bauzonen für die Bewilligung von Werbeanlagen das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.
Gemäss Art 5 SVG sind Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Gemäss Art 99 Abs 2 SVG (idF LGBl 1997/55) kann die Regierung mit VO die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die sich aus Art 5 ergebende Aufgabe der Bewilligung von Strassenreklamen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen. Das Beschwerderecht an die Kollegialregierung bzw ab dem 01.07.2001 (LGBl 2000/252) an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bleibt vorbehalten
Gemäss Art 88 Abs 5a SSV (in der Fassung LGBl 1997/80) bedarf das Anbringen, Abändern und Entfernen von Strassenreklamen vorbehaltlich Abs 5b der Bewilligung des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlagen sowie auf deren Abstand von der Strasse ab. Auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes ist Bedacht zu nehmen. Gemäss Art 88 Abs 5b SSV bedarf das Anbringen, Abänderung und Entfernen von temporären Strassenreklamen der Bewilligung der Gemeindevorsteher. Gemäss Art 87 Abs 1 SSV sind Strassenreklamen alle der Werbung in irgendeiner Art (zB durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse. Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann (Abs 2). Strassenreklamen können fremde Reklamen, eigene Reklamen oder Firmenanschriften sein (Abs 3). Gemäss Art 88 Abs 1 SSV sind Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen können. Art 88 SSV beinhaltet weitere Vorschriften darüber, welche Arten von Strassenreklamen unzulässig sind, über die Grösse der Reklamen und wo die Reklamen anzubringen sind. Art 89 SSV beinhaltet zusätzliche Regeln für Strassenreklamen innerorts, Art 90 SSV zusätzliche Regeln für Reklamen ausserorts.
Gemäss Art 12 Abs 2 lit c des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (LGBl 1996/117 - NSchG) gelten als Eingriffe in Natur und Landschaft insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen ausserhalb des Baugebietes. Gemäss Art 13 NSchG bedürfen solche Eingriffe einer Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung.
Im gegenständlichen Fall ist eine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz nicht erforderlich, da sämtliche geplanten Standorte für die gegenständlichen Plakatwerbeträger innerhalb des Baugebietes liegen und eine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz nur ausserhalb des Baugebietes erforderlich ist.
Die geplanten Standorte der Plakatwerbeträger befinden sich in einem Abstand von 3 m zum Strassenrand, dh die Plakatwerbeträger können offensichtlich von der Strasse aus wahrgenommen werden (dies ergibt sich im übrigen aus den den Gesuchen beigelegten Situationsplänen). Gemäss Art 87 Abs 2 SSV befinden sich Stras-senreklamen dann im Bereich der öffentlichen Strasse, wenn sie vom Fahrzeugführer wahrgenommen werden können. Somit handelt es sich bei den gegenständlichen Plakatwerbeträgern eindeutig um Strassenreklamen iS von Art 87 Abs 2 SSV.
Werbeanlagen bedürfen nach Art 71 Abs 1 lit j BauG einer Bewilligung nach dem BauG, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu erlassenen VO fallen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Werbeanlagen, welche unter die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu erlassenen VO fallen, einer Bewilligung nach Art 71 Abs 1 lit j BauG nicht bedürfen.
Weshalb für Werbeanlagen, die unter die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu erlassenen VO fallen, eine Baubewilligung nicht erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht verständlich, weshalb ein und dieselbe Anlage in einem Fall als Strassenreklame keiner Baubewilligung bedarf, im anderen Fall, wenn es sich um keine Strassenreklame handelt, dh sich die Werbeanlage ausserhalb des Wahrnehmungsbereiches von öffentlichen Strassen befindet, aber eine Baubewilligung erforderlich sein soll. Nach Ansicht der VBI bezweckt die Einhaltung der Bestimmungen des BauG unter anderem auch die Sicherheit der Bevölkerung vor Bauten jedwelcher Art, das Strassenverkehrsgesetz hingegen soll die Verkehrssicherheit gewährleisten. Nach Ansicht der VBI müsste, zumal ein und dieselbe Werbeanlage als Baute an sich für die Bevölkerung eine Gefahr genereller Art darstellen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine Strassenreklame handelt oder nicht, für Werbeanlagen in jedem Fall eine Baubewilligung erforderlich sein. Zusätzlich sollte für Strassenreklamen ergänzend eine Bewilligung nach dem SVG erforderlich sein, zumal durch Strassenreklamen eben auch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann. Im Übrigen dürfte wohl davon auszugehen sein, dass praktisch sämtliche Werbeanlagen im Bereich der öffentlichen Strassen liegen, dh von öffentlichen Strassen aus wahrgenommen werden können, ansonsten der mit dem Aufstellen von Werbeanlagen erwünschte Zweck wohl nicht erreicht werden könnte, denn Werbeanlagen, die von öffentlichen Strassen aus nicht ersichtlich sind, dürften für die werbenden Unternehmen wohl ohne grosses Interesse sein.
Aufgrund des klaren Wortlauts des Art 71 Abs 1 lit j BauG hat die VBI jedoch davon auszugehen, dass für Strassenreklamen iS von Art 87 ff SSV eine Baubewilligung nach den Bestimmungen des BauG nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Gesetzesänderung bzw gesetzesändernde Auslegung liegt nicht im Kompetenzbereich der VBI.
Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der aufgezeigten Gesetzesstellen für das Anbringen von Strassenreklamen und somit für die gegenständlichen Plakatwerbeträger ausschliesslich die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zur Anwendung kommen, nicht aber die Bestimmungen des BauG. Demzufolge ist für Strassenreklamen auch nicht die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich, sondern lediglich ein Bewilligungsverfahren iS von Art 88 Abs 5a oder 5b SSV. Nachdem es unzweifelhaft und unstrittig ist, dass die gegenständlichen Plakatwerbeträger nicht als temporäre Strassenreklamen gedacht sind, ist für die Bewilligung zur Anbringung der gegenständlichen Strassenreklamen gem Art 88 Abs 5a SSV das Tiefbauamt ausschliesslich zuständig.
9. Die Gemeinde B wendet in der gegenständlichen Beschwerde ein, dass damit, dass die Prüfung des Ortsbildschutzes entgegen der klaren Stellungnahme der Gemeinde B vom Tiefbauamt vorgenommen und letztlich für gutgeheissen worden sei, in unzulässiger und verfassungswidriger Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen werde.
Insoweit die Gemeinde B in ihrer Beschwerde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht, ist die Gemeinde zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert, denn gem Art 92 Abs 2 LVG sind Selbstverwaltungskörper ausser im Falle ihrer Parteistellung dann beschwerdeberechtigt, wenn es sich um die Verletzung oder Benachteiligung ihres Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung, den Regierungschef oder eine andere verfügende oder entscheidende Behörde oder Amtsperson des Landes handelt.
10. Wie bereits erwähnt, ist gem Art 88 Abs 5a SSV das Tiefbauamt für die Bewilligung des Anbringens, Abänderns und Entfernens von Strassenreklamen zuständig. Das Tiefbauamt legt dabei die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlagen sowie auf deren Abstand von der Strasse ab. Darüber hinaus hat das Tiefbauamt die entsprechenden Gesuche auf Übereinstimmung mit den in Art 87 bis 90 SSV vorgesehenen Bestimmungen für Strassenreklamen zu überprüfen.
Gemäss Art 88 Abs 5a SSV hat das Tiefbauamt auch auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes Bedacht zu nehmen.
Wie die Gemeinde B in ihrer Beschwerde richtig ausgeführt hat, stellt die Ortsplanung gem Art 12 Abs 2 lit i GemeindeG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde dar, dh die Gemeinde entscheidet über Angelegenheiten der Ortsplanung im Rahmen der Gemeindeautonomie. Unter den Begriff der Ortsplanung iS von Art 12 Abs 2 lit i GemeindeG fallen nach Ansicht der VBI nicht nur die Zonenplanung und der Erlass von Bauordnungen sowie Überbauungsplänen, sondern insbesondere auch der Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes. Somit fällt der Landschafts- und Ortsbildschutz (wie in Art 88 Abs 5a SSV, aber auch in Art 6 BauG vorgesehen) in den Bereich der Gemeindeautonomie. Im Bereich der Gemeindeautonomie steht den Rechtsmittelinstanzen lediglich eine Überprüfung der Gesetzmässigkeit zu, sohin eine Rechtskontrolle. Eine Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen ist im Bereich der Gemeindeautonomie nicht möglich (vgl VBI 1999/104 und VBI 1999/103).
11. Obwohl Art 88 Abs 5a SSV lediglich festhält, dass auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes Bedacht zu nehmen ist und die Zuständigkeit nach Art 88 Abs 5a SSV an sich beim Tiefbauamt liegt, muss nach Ansicht der VBI das Tiefbauamt bei der Prüfung der Frage betreffend den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes die zuständige Gemeinde beiziehen, dh das entsprechende Gesuch um Anbringung einer Strassenreklame ist seitens des Tiefbauamts der Standortgemeinde mit dem Hinweis zuzustellen, sich zum Bereich des Landschafts- und Ortschaftsbildschutzes (und nur dazu) zu äussern. Diese Äusserung der Standortgemeinde muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit in Form einer rechtsmittelfähigen E erfolgen, welche vorab zu der an sich nach Art 88 Abs 5a SSV erforderlichen Bewilligung des Tiefbauamts zu ergehen hat. Kommt die Standortgemeinde bei der Prüfung des Orts- und Landschaftsbildschutzes zum Schluss, dass das Anbringen von Strassenreklamen dem Landschafts- und Ortsbildschutz zuwiderläuft, so unterliegt diese das Gesuch ablehnende E entsprechend den obigen Ausführungen (ausschliesslich) einer Rechtmässigkeitskontrolle. Sollte dann im Rahmen einer solchen Rechtmässigkeitskontrolle letztinstanzlich entschieden werden, dass die Ablehnung des Gesuchs durch die Gemeinde zu Recht erfolgt ist, so wird sich eine E des Tiefbauamts nach Art 88 Abs 5a SSV erübrigen bzw wird eine solche E negativ ausfallen müssen, zumal das Tiefbauamt nicht berechtigt ist, die ablehnende E der Gemeinde einfach zu übergehen, ansonsten dann eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliegen würde.
Im Folgenden ist aber zu berücksichtigen, dass einerseits Planungsmassnahmen des Landes auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen haben (Art 6 BauG) und andererseits bei der Bewilligung von Strassenreklamen durch das Tiefbauamt auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes Bedacht zu nehmen ist (Art 88 Abs 5a SSV). Demzufolge obliegt der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nicht nur den Gemeinden, sondern auch die Landesbehörden haben auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen (im Baubewilligungsverfahren somit das Hochbauamt, im Verfahren nach Art 88 Abs 5 SSV somit das Tiefbauamt). Diese Prüfung im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch das Hochbauamt einerseits bzw das Tiefbauamt andererseits erfolgt jedoch nicht im Rahmen einer Ermessensüberprüfung der E der Gemeinde, sondern hierbei handelt es sich um eine zusätzliche, eigene Überprüfungskompetenz des Hochbauamts bzw des Tiefbauamts. Die entsprechende E des Hochbauamts bzw Tiefbauamts zur Frage des Orts- und Landschaftsbildes unterliegt im Gegensatz zu der E der Standortgemeinde sowohl einer Ermessens- wie auch einer Rechtskontrolle.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild sowohl eine entsprechende zustimmende E der Standortgemeinde im Rahmen der Gemeindeautonomie wie auch eine positive E des Hochbauamts bzw Tiefbauamts vorliegen muss. Insoweit ist diese Doppelspurigkeit im Rahmen der Prüfung des Orts- und Landschaftsbildes mit der Situation vergleichbar, wie sie sich bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Zonenplänen zeigt. So hat die VBI in ihrer E VBI 1999/104 zum Ausdruck gebracht, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Zonenplänen sowohl der Zustimmung der Gemeinde wie auch des Hochbauamtes bedarf, wobei die Zustimmung (oder Ablehnung) der Gemeinde im Rahmen der Gemeindeautonomie letztlich nur einer Rechtskontrolle unterliegt, wohingegen die E des Hochbauamts auch einer Ermessenskontrolle unterliegt.
12. Im Rahmen des aufgezeigten Verfahrensablaufes muss daher jede Standortgemeinde die Möglichkeit haben, ihre Meinung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bei der Anbringung, der Abänderung und Entfernung solcher Strassenreklamen einbringen zu können.
Im gegenständlichen Fall lässt sich anhand der der VBI zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit Sicherheit nachvollziehen, wie der genaue Ablauf nach Vorliegen der E der Regierung vom 13.01.2000 (mit welcher E die Regierung festgehalten hat, dass für das Anbringen einer Strassenreklame nicht die Gemeinde, sondern das Tiefbauamt zuständig ist) ausgesehen hat. Fest steht lediglich, dass sich die Gemeinde B zu den Gesuchen schriftlich geäussert und sich dabei aus ortsbildschützerischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit gegen eine Bewilligung der Strassenreklamen ausgesprochen hat. Ungeachtet dieser Äusserung hat das Tiefbauamt die Gesuche dennoch bewilligt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass diese Vorgehensweise - wie sie im konkreten Fall auch ausgesehen haben mag - nicht mit der Rechtsansicht der VBI übereinstimmt. Die Gemeinde B hat sich zu den Gesuchen geäussert. Diese Äusserung bzw ablehnende E hätte aber richtigerweise in Form einer rechtsmittelfähigen E erfolgen müssen, welche der Beschwerdegegnerin zur allfälligen Einbringung eines Rechtsmittels hätte zugestellt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, hätte das Tiefbauamt mit der eigenen E zuwarten müssen, bis eine rechtskräftige E der Gemeinde B vorliegt. Insoweit die Gemeinde B nicht im Rahmen einer rechtsmittelfähigen E über den Ortsbildschutz entschieden hat, liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Insoweit das Tiefbauamt das Ermessen der Gemeinde B, deren Inhalt die Gemeinde B mit Schreiben vom 17.02.2000 zum Ausdruck gebracht hat, in den Verfügungen vom 05.04.2000 einfach durch ihr eigenes Ermessen ersetzt hat, hat das Tiefbauamt unzulässigerweise in den Autonomiebereich der Gemeinde B eingegriffen. Insoweit die Beschwerden der Gemeinde B, soweit sie die Verkehrssicherheit betroffen haben, von der Regierung aber zurückgewiesen wurden, ist diese Zurückweisung zu Recht erfolgt, denn die Prüfung der Verkehrssicherheit obliegt alleine dem Tiefbauamt, nicht jedoch der Gemeinde.
Aus diesen Gründen war daher der Beschwerde der Gemeinde B Folge zu leisten und waren die E der Regierung vom 13.12.2000 wie auch die E (Verfügungen) des Tiefbauamts vom 05.04.2000 aufzuheben und war die Angelegenheit zur neuerlichen E an das Tiefbauamt zurückzuverweisen. Dem Tiefbauamt obliegt es nun, der Gemeinde B die Gesuche zur Prüfung hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes zukommen zu lassen, welche zu dieser Frage (und nur zu dieser Frage) mittels einer rechtsmittelfähigen E zu entscheiden hat.
13. An dieser Stelle sieht sich die VBI veranlasst, kurz auf die E der VBI vom 25.07.2000 (VBI 2000/65) einzugehen. In jener E ging es um die Bewilligung einer GSM Sende- und Empfangsanlage. Jenes Baugesuch wurde seitens der Standortgemeinde mit dem Hinweis auf ortsbildschützerische und gesundheitspolizeiliche Gründe abgelehnt. In der erwähnten E hat die VBI ausgeführt, dass die Gemeinde diesbezüglich nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis gehandelt habe, so dass der Rechtsmittelinstanz, nämlich der Regierung, volle Kognition zukomme. In der angefochtenen E war die Regierung aber auf die in der Beschwerde vorgebrachten ortsbild- und landschaftsbildschützerischen Gründe gar nicht eingegangen, weshalb die Regierungsentscheidung nach Ansicht der VBI schon aus diesem Grunde mangelhaft war.
Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren gemachten Ausführungen ist daher die damalige Rechtsansicht der VBI entsprechend korrigierend zu ergänzen, und zwar dahingehend, dass die Gemeinde im Rahmen des Orts- und Landschaftsbildes im eigenen Wirkungskreis entscheidet. Diese E unterliegt ausschliesslich einer Rechtskontrolle. Gleichfalls bzw darüberhinaus sind aber auch die Landesbehörden zur E über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zuständig.