VBI 2000/167
Art 6 Abs 1 lit g GVG
Gemeinnützigkeit iS von Art 6 Abs 1 lit g GVG liegt nur dann vor, wenn die juristische Person Anliegen der Allgemeinheit selbstlos fördert, nicht aber dann, wenn Anliegen eines bestimmten Personenkreises, wie insbesondere der gegenwärtigen und früheren Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens gefördert werden. Personalfürsorgestiftungen sind somit keine gemeinnützigen juristischen Personen iS des GVG.
1. Der Beschwerde vom 22.12.2000 gegen die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission vom 24.05.2000, G 2000.0010-21, wird insoweit stattgegeben, als Pkt 1 der angefochtenen E der Landesgrundverkehrskommission sowie die E der Gemeindegrundverkehrskommission Triesen vom 26.01.2000 betreffend den Kaufvertrag vom 24.11.1999 zwischen A und B-Personalstiftung aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache an die Gemeindegrundverkehrskommission Triesen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E zurückgeleitet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 22.12.2000 gegen die E der Landesgrundverkehrskommission vom 24.05.2000, G 2000.0010-21, abgewiesen und Pkt 2 der E der Landesgrundverkehrskommission wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 140.- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 2800.-, haben die Bf zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser E bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu entrichten.
1. Am 10.12.1999 beantragte die Bf zu 2 mittels Antragsformular bei der Gemeindegrundverkehrskommission Triesen die Genehmigung eines zwischen dem Bf zu 1 als Verkäufer und der Bf zu 2 als Käuferin am 24.11.1999 abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend die Triesner Parzelle Nr 2. Der Antrag wurde damit begründet, dass das zu erwerbende Grundstück zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaues diene und der Erwerb durch eine gemeinnützige juristische Person mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland erfolge, die im Inland Steuerbefreiung geniesse. Begründet wurde das berechtigte Interesse noch speziell damit, dass auf dem kaufgegenständlichen Grundstück eine Überbauung mit Wohneinheiten gemäss gültigem Überbauungsplan vorgesehen sei. Die Bf zu 2 besitze - zusammen mit anderen juristischen Personen - ausschliesslich eine Liegenschaft in Vaduz und wolle ein baureifes Grundstück erwerben.
2. Die Gemeindegrundverkehrskommission Triesen genehmigte am 26.01.2000 den vorgenannten Kaufvertrag vom 24.11.1999.
Begründet wurde diese E damit, dass die Erwerberin eine gemeinnützige juristische Person mit Sitz im Inland sei. Sie geniesse im Inland Steuerbefreiung. Das zu erwerbende Grundstück diene der Erwerberin zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus. Es sei eine Überbauung mit Wohneinheiten gemäss gültigem Überbauungsplan vorgesehen. Somit sei ein berechtigtes Interesse iS von Art 6 Abs 1 lit g des GVG gegeben.
3. Gegen diese E der Gemeindegrundverkehrskommission Triesen erhob der Rechtsdienst der Regierung am 15.02.2000 Beschwerde an die Landesgrundverkehrskommission.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Bf zu 2 nicht den Nachweis des sozialen Wohnungsbaues erbracht habe. Für anlagepolitische und betriebswirtschaftliche Überlegungen verbleibe im GVG kein Raum, doch seien genau solche Erwägungen für die Erwerberin ausschlaggebend für die angestrebte Beteiligung der Erwerberin an der Überbauung in Triesen.
4. Die Landesgrundverkehrskommission entschied in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 24.05.2000, der Beschwerde des Rechtsdienstes der Regierung Folge zu geben und die angefochtene E der Gemeindegrundverkehrskommission Triesen vom 26.01.2000 dahingehend abzuändern, dass dem Kaufvertrag vom 24.11.1999 zwischen dem Bf zu 1 und der Bf zu 2 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung verweigert wird (Pkt 1 der Entscheidung). Darüberhinaus verpflichtete die Landesgrundverkehrskommission die beiden Bf zur ungeteilten Hand, dem Land Liechtenstein zu Handen der Landeskasse binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 2800.- bestimmte Entscheidungsgebühr zu zahlen (Pkt 2 der Entscheidung).
Die Landesgrundverkehrskommission stellte folgenden Sachverhalt fest:
b). Die Bf zu 2 ist eine privatrechtliche Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz. Sie wurde 1970 gegründet. Der statutarische Stiftungszweck ist die Errichtung, Erhaltung und Führung einer Pensionskasse zum Schutz und zur Sicherung der Mitarbeiter des Treuunternehmens und der AG sowie der Ehegatten und Kinder dieser Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod durch die Anlage, Verwaltung und Äuffnung des Stiftungsfonds und Stiftungsvermögens.
Nach ihrem Statut ist sie eine Vorsorgeeinrichtung und erfüllt in jedem Falle mindestens die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Die Steuerverwaltung erklärte am 29.12.1970 die Bf zu 2 gem Art 76 Abs 2 SteG steuerfrei. Gegenwärtig wird die Bf zu 2 von der Steuerverwaltung als betriebliche Personalvorsorgeeinrichtung iS der VO vom 17.03.1992 über die steuerliche Behandlung von betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen, LGBl 1992/31, angesehen, was zur Folge hat, dass die Bf zu 2 gem Art 1 leg cit von der Kapital- und Ertragssteuer befreit ist.
Die Bf zu 2 verfügt über folgendes bücherliches Eigentum an im Inland gelegenen Grundstücken: Vaduzer Parzelle Nr 5 mit 1318 m² sowie ME zu 62/100 an der Vaduzer Parzelle Nr 1 mit 392 m².
Die von der Landesgrundverkehrskommission getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unterzog sie im Wesentlichen folgender rechtlicher Beurteilung:
Das GVG setze ausdrücklich voraus, dass inländische juristische Personen Eigentum erwerben könnten, doch sei dabei Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung des berechtigten Interesses ein strenger Massstab anzulegen (LES 1981, 41; 1981, 88; 1984, 112). Die konkreten Umstände des Einzelfalles könnten deshalb beim Grunderwerb durch juristische Personen eine ganz andere Gewichtung erlangen als beim Erwerb durch physische Personen.
Die Bf zu 2 stütze ihr berechtigtes Interesse vorliegendenfalls auf Art 6 Abs 1 lit g GVG. Hierfür müsse sie ua gemeinnützig sein. Das GVG selbst definiere nicht, was unter diesem Begriff zu verstehen sei. Überhaupt sei nirgendwo eine Legaldefinition gegeben.
Nach der Verwaltungspraxis der liechtensteinischen Steuerverwaltung zu Art 32 Abs 1 lit e SteG gelte als gemeinnützig eine Tätigkeit, die Aufgaben auf einem sozialen (zB Fürsorge für Arme und Kranke) oder religiösen (allgemein anerkannte Religionsgemeinschaften) Gebiet erfüllt bzw die der Förderung der Wissenschaft oder des Unterrichts dient. Der gemeinnützige Zweck müsse grundsätzlich nicht wirtschaftlicher Natur sein, dh die gemeinnützige Unternehmung dürfe nicht nach Gewinn streben. Sie könne jedoch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, wenn dies der Erfüllung ihres nicht wirtschaftlichen Zweckes diene, zB einen Pflegedienst oder ein Kinderheim errichten und betreiben, wobei sich in einem solchen Fall die Steuerbefreiung nach Art 74 lit b SteG richte. Ferner verlange die Verwaltungspraxis, dass in den Statuten festzuhalten sei, dass Ausschüttungen nur an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen und Projekte der in der Zweckbestimmung beschriebenen Art erfolgen dürften. Eine gemeinnützige Unternehmung sei schliesslich verpflichtet, iS ihrer Zweckbestimmung tätig zu werden. Reine Vermögensverwaltung als Unternehmenszweck bzw vermögensverwalterische Tätigkeit mit kaum ins Gewicht fallenden Ausschüttungen an gemeinnützige Institutionen würden nicht als gemeinnützig anerkannt.
Ein Rechtsvergleich mit ausländischen Regelungen bringe ein präziseres Ergebnis.
Die deutsche Abgabenordnung lege in ihrem § 52 mit dem Titel "Gemeinnützige Zwecke" fest, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolge, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit sei nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zu Tage komme, fest abgeschlossen sei, zB Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein könne.
In diesem Sinne würden als Förderung der Allgemeinheit insbesondere anerkannt die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Politische Zwecke zählten nicht zu den gemeinnützigen Zwecken. Die Förderung eines geschlossenen Personenkreises, zB einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens, gelte ebenso nicht als Förderung der Allgemeinheit.
Die österreichische Bundesabgabenordnung definiere in ihren §§ 35 ff gemeinnützige Zwecke als solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Eine Förderung der Allgemeinheit liege nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem und materiellem Gebiet nütze. Dies gelte insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für Alte, Kranke und mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen. Ein Personenkreis sei nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt oder dergleichen fest abgeschlossen sei oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein könne.
Nach den Feststellungen sei der Kreis der Begünstigten der Bf zu 2 fest abgeschlossen und abgegrenzt. Es werde daher nicht die Allgemeinheit gefördert und demzufolge sei die Bf zu 2 nicht gemeinnützig.
Eine weitere Überlegung führe ebenfalls dazu, dass die Bf zu 2 nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei. Wie sie selbst ausführe, sei sie ein Instrument der zweiten Säule. Es handle sich bei ihr um eine Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des Gesetzes vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl 1988/12. Dieses Gesetz lege die Mindestbestimmungen für die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge fest und enthalte darüberhinaus allgemeine Vorschriften für die obligatorische und freiwillige betriebliche Vorsorge. Im hier massgebenden Zusammenhang sei entscheidend, dass die AG sowie das Treuunternehmen die Bf zu 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Vorsorge zu verwirklichen, einsetzten. Insoweit von einem gemeinnützigen Zweck der Bf zu 2. zu sprechen, verbiete sich auf dem Hintergrund der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Die Bf zu 2 sei demzufolge nicht gemeinnützig und erfülle somit nicht alle Kriterien des Interessentatbestandes des Art 6 Abs 1 lit g GVG. Das berechtigte Interesse müsse daher verneint werden.
Der Katalog von Art 6 Abs 1 habe allerdings keinen taxativen, sondern nur demonstrativen Charakter. Die für die Prüfung des Vorliegens des berechtigten Interesses vorzunehmende Abwägung aller Umstände (Art 5 Abs 2 GVG) könne daher durchaus Sachverhalte berücksichtigen, die im Interessenkatalog der in Art 6 Abs 1 GVG genannten Erwerbstatbestände nicht erwähnt seien. Dabei sei jedoch immer die Zielsetzung des Gesetzes zu beachten, was dazu führe, dass Sachverhalte, die keinem Erwerbstatbestand nach Art 6 Abs 1 GVG zuzuordnen seien, ihrer Art nach einem solchen Tatbestand entsprechen müssten. Von hier nicht zu erörternden Ausnahmen abgesehen, werde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von Grundeigentum, wenn kein Interessentatbestand nach Art 6 Abs 1 GVG vorliege, nur dann zu erteilen sein, sofern ihrer Art nach gleichermassen gewichtige Interessensachverhalte erwiesen seien, um unter Abwägung aller Umstände ein berechtigtes Interesse bejahen zu können. Die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse zum Erwerb eines Grundstückes müssten in ihrer Tragweite einem ausdrücklich anerkannten Erwerbstatbestand gleichkommen. Daher könne ein Sachverhalt dann nicht die Anerkennung als "berechtigtes Interesse" zur Folge haben, wenn er zwar mit einem im Gesetz umschriebenen Erwerbstatbestand praktisch identisch sei, es aber doch an einer Wesentlichen Voraussetzung mangle. Personenbezogene oder sachliche Abgrenzungen, die der Gesetzgeber in den einzelnen determinierten Erwerbstatbeständen ausdrücklich vorgenommen habe, seien zwingend zu beachten. Solche Ausschlussgründe lägen hier vor. Die Bf zu 2 sei nicht gemeinnützig, so dass es ihr an einer Wesentlichen Voraussetzung eines im Gesetz umschriebenen Erwerbstatbestandes mangle. Nach ständiger Judikatur sei ein aussergesetzlicher Erwerbstatbestand dann ausgeschlossen, wenn ein persönliches oder sachliches Merkmal eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes (Art 6 Abs 1 GVG) fehle. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer klaren Gesetzesumgehung führen. Läge nämlich ein gesetzlicher Erwerbstatbestand mangels einer verlangten Voraussetzung nicht vor, würde man sich einfach auf einen aussergesetzlichen Erwerbstatbestand berufen können. Die Generalklausel in Art 5 GVG könne daher im vorliegenden Fall nicht ersatzweise als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um das berechtigte Interesse doch noch als gegeben anzusehen. Eine solche Interpretationsmethode würde der klaren Absicht des Gesetzgebers diametral widersprechen und wäre objektiv amtsmissbräuchlich. Im Gegensatz zum früheren Grundverkehrsgesetz habe der Gesetzgeber mit dem GVG von 1992 die Absicht verfolgt, den Erwerb von Grundstücken durch Fürsorgeeinrichtungen einzuschränken und den früheren Interessentatbestand des Art 4 Abs 2 lit f GVG von 1974, das zu erwerbende Grundstück könne auch Zwecken der Personalfürsorge dienen, ersatzlos fallengelassen.
5. Gegen diese E der Landesgrundverkehrskommission erhoben die beiden Bf am 22.12.2000 rechtzeitig Beschwerde an die VBI.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die E der Landesgrundverkehrskommission deshalb mangelhaft sei, weil sie nur den Tatbestand von Art 6 Abs 1 lit g geprüft habe. Es sei aber (auch) der Tatbestand von Art 6 Abs 1 lit f GVG erfüllt. Ausserdem sei die Bf sehr wohl gemeinnützig. Auch die VO zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge sehe ausdrücklich vor, dass Personalvorsorgeeinrichtungen in Immobilien investieren könnten.
6. Die VBI stellte diese Beschwerde dem Rechtsdienst der Regierung zu, welcher jedoch mit Schreiben vom 23.01.2001 auf eine Gegenäusserung verzichtete und lediglich auf die vorinstanzlichen Argumente verwies.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde bereits auf die Feststellungen der Landesgrundverkehrskommission verwiesen (Art 101 Abs 4 LVG).
8. Rechtlich ist folgendes auszuführen:
9. Gemäss Art 6 Abs 1 lit g GVG (Grundverkehrsgesetz vom 09.12.1992, LGBl 1993/49 in der gültigen Fassung) liegt ein berechtigtes Interesse zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken dann vor, wenn das zu erwerbende Grundstück Zwecken des sozialen Wohnungsbaues dient und der Erwerb durch eine gemeinnützige juristische Person mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland erfolgt, die im Inland Steuerbefreiung geniesst.
Vorliegendenfalls ist (ua) strittig, ob die Bf zu 2 eine "gemeinnützige" Stiftung ist.
Diesbezüglich schliesst sich die VBI den Argumenten der Landesgrundverkehrskommission an. Gemeinnützigkeit iS von Art 6 Abs 1 lit g GVG liegt also nur dann vor, wenn die juristische Person Anliegen der Allgemeinheit selbstlos fördert, nicht aber dann, wenn Anliegen eines bestimmten Personenkreises, wie insbesondere der gegenwärtigen und früheren Arbeitnehmer eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen. Personalfürsorgestiftungen iS des Gesetzes vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl 1988/12 in der gültigen Fassung, sind somit keine gemeinnützigen juristischen Personen iS des Art 6 Abs 1 lit g GVG. Dies zeigt sich mit aller Deutlichkeit auch darin, dass das Gesetz vom 13.11.1974 über den Grundstückserwerb (Grundverkehrsgesetz), LGBl 1975/5, in Art 4 Abs 2 lit f bestimmte, dass ein berechtigtes Interesse iS des GVG dann vorhanden ist, wenn das zu erwerbende Grundstück ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken oder Zwecken der Personalfürsorge von Betrieben iS von Art 4 Abs 2 lit d GVG 1974 (also eines inländischen Geschäftsbetriebes) dient und der Erwerber bzw die betreffende Fürsorgeeinrichtung Steuerbefreiung geniesst; das aus Grundstücken bestehende Vermögen einer Fürsorgeeinrichtung darf im Hinblick auf das Versicherungsrisiko ein der Zahl der versicherten Personen angemessenes Verhältnis nicht übersteigen. Das GVG 1974 unterschied also in Art 4 Abs 2 lit f zwischen gemeinnützigen Zwecken einerseits und Zwecken der Personalfürsorge andererseits. Somit sind Zwecke der Personalfürsorge nicht gemeinnützig. Der Gesetzgeber hat im heute gültigen GVG von 1992 die Interessen von Personalfürsorgeeinrichtungen nicht mehr als gesetzlichen Tatbestand des berechtigten Interesses vorgesehen. In der Nachfolgebestimmung des Art 4 Abs 2 lit f GVG 1974, nämlich in der Bestimmung von Art 6 Abs 1 lit g GVG 1992, ist nur noch die "gemeinnützige" juristische Person übrig geblieben, nicht mehr die Personalfürsorgeeinrichtung.
Daran ändert auch nichts, dass Personalfürsorgeeinrichtungen iS des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge durchaus sozialen Charakter haben. Sie erfüllen nämlich eine sozialversicherungsrechtliche Funktion gegenüber ihren Mitgliedern, nämlich den Arbeitnehmern von bestimmten der Personalvorsorgeeinrichtungen angeschlossenen Arbeitgeberbetrieben. Diese soziale Funktion bedeutet jedoch noch nicht, dass die Personalfürsorgeeinrichtungen auch gemeinnützig sind. Vielmehr gilt, dass eine Personalfürsorgeeinrichtung nicht die Interessen der Allgemeinheit schlechthin, sondern die Interessen eines bestimmten Kreises von Arbeitnehmern wahrt.
Das Argument der Bf, Art 23 lit c der VO vom 19.10.1988 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl 1988/40 in der Fassung von LGBl 1995/2, sehe ausdrücklich vor, dass Personalfürsorgeeinrichtungen in Liegenschaften in Liechtenstein und der Schweiz und in Beteiligungen an Immobiliengesellschaften investieren dürften, zeigt durchaus einen gewissen Widerspruch auf. Wenn das GVG nämlich Investitionen von Personalfürsorgeeinrichtungen in liechtensteinische Liegenschaften nicht zulässt, macht es wenig Sinn, wenn die Regierung in einer VO zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge dies dennoch vorsieht. Dieser gewisse Widerspruch liegt jedoch nur teilweise vor, denn einerseits ist es Personalfürsorgeeinrichtungen auf Grund der anderen Tatbestände des GVG, insbesondere von Art 3 Abs 1 lit f und Art 6 Abs 1 lit d und f sehr wohl möglich, inländische Immobilien zu erwerben. Andererseits lässt Art 23 lit c der genannten VO Investitionen nicht nur in liechtensteinische, sondern auch in schweizerische Liegenschaften sowie in Form von Beteiligungen an liechtensteinischen und schweizerischen Immobiliengesellschaften zu. Jedenfalls - und das ist das wesentliche Argument - kann die gesetzliche Bestimmung von Art 6 Abs 1 lit g GVG nicht durch eine Bestimmung einer Regierungsverordnung abgeändert oder abändernd interpretiert werden.
10. Die Bf bringt vor, die angefochtene E der Landesgrundverkehrskommission sei mangelhaft, da die Landesgrundverkehrskommission nur das Vorliegen eines berechtigten Interesses gem Art 6 Abs 1 lit g GVG geprüft habe, nicht jedoch das Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung.
Dem ist nicht zuzustimmen, denn einerseits hat die Landesgrundverkehrskommission sehr wohl geprüft, ob nicht doch auch der allgemeine Tatbestand von Art 5 GVG anzuwenden und erfüllt ist. Andererseits hat die Bf nicht vorgebracht, dass sie sich auf einen anderen Tatbestand denn jenen des Art 6 Abs 1 lit g GVG berufe. Sie hat lediglich in ihrer Gegenäusserung vom 16.03.2000 die Bestimmung von Art 6 Abs 1 lit f GVG dadurch erwähnt, dass sie daraus argumentierte, der Gesetzgeber habe nicht ausgeschlossen, dass Personalfürsorgestiftungen inländische Grundstücke erwerben können. Die Bf zu 2 hat jedoch kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches den Vorinstanzen erlaubt hätte, eine Prüfung gem Art 6 Abs 1 lit f GVG vorzunehmen. Somit ist weder das Verfahren vor der Landesgrundverkehrskommission noch die E der Landesgrundverkehrskommission (oder gar der Gemeindegrundverkehrskommission Triesen) mangelhaft.
11. In der nunmehrigen Beschwerde vom 22.12.2000 an die VBI bringt jedoch die Bf vor, dass sie sich auch auf Art 6 Abs 1 lit f GVG berufe und dass die in dieser Gesetzesbestimmung aufgezählten sechs verschiedenen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt seien.
Auf dieses neue Vorbringen ist grundsätzlich einzugehen, denn weder das GVG noch die dazu erlassene VO schränken das Novenrecht ein. Somit haben die VBI und auch die anderen Instanzen grundsätzlich auf Grund des Sachverhaltes, der zum Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben ist, zu entscheiden.
Vorliegendenfalls läge es jedoch weder im Interesse der Bf noch des Rechtsdienstes der Regierung und schon gar nicht im Interesse des Rechtsstaates, wenn die VBI sozusagen erst- und letztinstanzlich den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf Art 6 Abs 1 lit f GVG feststellte und diesen Sachverhalt rechtlich würdigte. Vielmehr erscheint es zweckdienlich, wenn die vorliegende Verwaltungssache an die Gemeindegrundverkehrskommission Triesen zurückgeleitet wird, damit diese die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen treffen und die rechtliche Würdigung vornehmen kann. Anschliessend steht den Parteien das ordentliche Beschwerdeverfahren an die Landesgrundverkehrskommission und nötigenfalls an die VBI offen.
Dieses Vorgehen gewährleistet vor allem, dass eine richtige E gefällt wird. Darüberhinaus wird das gegenständliche Verwaltungsverfahren fortgesetzt, was bedeutet, dass die Nichtigkeit des zur Genehmigung vorgelegten Vertrages (noch) nicht eintritt (Art 25 Abs 1 GVG).
12. Bei der Kostenentscheidung war entscheidungsrelevant, dass die Bf mit ihrem Argument, der zur Genehmigung eingereichte Vertrag sei gem Art 6 Abs 1 lit g GVG zu genehmigen, auch vor der VBI unterlagen. Darüberhinaus haben die Bf erst in ihrer Beschwerde an die VBI ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu Art 6 Abs 1 lit f GVG erstattet. Dadurch haben sie die Kosten des Verfahrens vor der Landesgrundverkehrskommission und der VBI verursacht. Ihnen sind diese Kosten gem Art 41 iVm Art 36 Abs 1 LVG aufzuerlegen. Die Höhe bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). In grundverkehrsrechtlichen Sachen ist der Kaufpreis gemäss dem zu genehmigenden Kaufvertrag als Interesse und somit als Bemessungsgrundlage bzw Streitwert heranzuziehen (§ 4 Ingress der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer), somit vorliegendenfalls CHF 555 000.-. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 140.- und die Entscheidungsgebühr CHF 2800.- (Art 34 und 35 Gebührengesetz).