VBI 2000/141
Art 29 Abs 1 und 2, Art 31 Abs 1, Art 92 LVG Art 2 Abs 2 StVG
Vertrag zwischen Liechtenstein und Österreich über die Unterbringung von Häftlingen vom 04.06.1982, LGB11983/39
Eine Verfügung ist ein an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geordnet werden. Die E über die Verlegung eines Gefangenen vom Gefangenenhaus Vaduz in ein österreichisches Gefängnis ist eine anfechtbare Verfügung, da sie in die Rechte oder rechtlich anerkannten Interessen des Gefangenen eingreift.
1. Der Beschwerde (Vorstellung) vom 09.10.2000 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20.09.2000, RA 0/2579-2331, wird insoweit stattgegeben als:
1.1. Punkt 2. der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass dem Bf das Armenrecht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gem § 64 Abs 1 ZPO in vollem Umfang gewährt wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten;
1.2. Punkt 1. und 3. der angefochtenen Regierungsentscheidung aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Der Antrag des Bf, vorläufig bis zu einer definitiven E seine Reststrafe im Gefangenenhaus Vaduz verbüssen zu können, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
4. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Bf, geboren am ..., Liechtensteiner Staatsbürger, befindet sich seit dem ... 1997 in Straf- bzw Untersuchungshaft. Zuletzt wurde er von den liechtensteinischen Strafgerichten zu einer Gefängnisstrafe von 5 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Auf Antrag der Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses Vaduz wurde der Bf am 28.07.2000 zur Verbüssung seiner restlichen Haftstrafe von dort in die Justizanstalt Feldkirch überstellt, wo er sich auch derzeit befindet.
2. Mit Schreiben vom 11.08.2000 beantragte der Bf bei der Regierung die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen E betreffend die Verlegung des Bf vom Gefängnis Vaduz in das Gefangenenhaus Feldkirch. Weiters beantragte der Bf die Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verwaltungsverfahren.
3. Mit E vom 19./20.09.2000 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Antrag vom 11.08.2000 auf Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen E betreffend die Verlegung vom Untersuchungsgefängnis Vaduz in das Landesgefangenenhaus Feldkirch wird mangels gesetzlichen Anspruches zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung des Armenrechtes (Verfahrenshilfe) wird abgewiesen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt 150.- Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art 39 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 05.10.1983, LGBl 1983/53, obliege der Regierung die Durchführung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen. Art 2 StVG bestimme, dass die Regierung vorbehaltlich zwischenstaatlicher Regelungen Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befänden, in einer ausländischen Anstalt unterbringen könne. Die Regierung entscheide somit über die Wahl des Vollzugsortes und über allfällige Vollzugsortsänderungen nach dem ihr von Gesetzes wegen gewährten Ermessen. Dem Häftling komme dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht zu, da ihm das Strafvollzugsgesetz keinen Anspruch einräume, in einer bestimmten Anstalt untergebracht zu werden. Auch nach der österreichischen Rechtslage bestehe kein Recht auf Verbüssung der Strafe in einer bestimmten Strafanstalt. Vor diesem Hintergrund stellten sich Vollzugsortsänderungen lediglich als formlose, behördeninterne Massnahmen dar, bei welchen dem Gefangenen grundsätzlich kein Mitspracherecht zukomme. Mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmungen werde der Strafgefangene über seine Verlegung mündlich in Kenntnis gesetzt. Ein gesetzlicher Anspruch auf förmliche Verlegungsentscheidung bzw eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Mitteilung bestehe nicht. Deshalb sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Verfahrenshilfe werde nur gewährt, wenn der Bf bedürftig und das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig sei, sowie wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheine. Die Rechtsverfolgung vor der Regierung im Bereich des Strafvollzuges, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Vollzugsortes, werde sich in Anbetracht der geringen Gestaltungsmöglichkeiten der Regierung auf diesem Gebiet nicht selten von Vornherein als materiell aussichtslos erweisen, auch wenn dies für das vorausgegangene Strafverfahren noch keineswegs gegolten haben müsse. Die Regierung habe nur äusserst geringe Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Unterbringung der Häftlinge und es fehle daher in der Regel die Voraussetzung der Erfolgsträchtigkeit. Das vorliegende Verfahren biete auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Antragsteller - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Deshalb sei es dem Antragsteller durchaus zumutbar, seine Wünsche selbst vorzubringen. Aufgrund dessen erscheine gerade im Bereich des Strafvollzugs, selbst wenn eine Aussichtslosigkeit nicht gegeben wäre, jedenfalls der Beizug eines Anwaltes sachlich nicht notwendig. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe fehlten, sei dem entsprechenden Antrag keine Folge zu geben.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 09.10.2000 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und beantragte, die Regierung wolle ihre E vom 19./20.09.2000 dahingehend abändern, dass 1. eine rechtsmittelfähige E betreffend die Verlegung des Vorstellungswerbers vom Untersuchungsgefängnis Vaduz in das Landesgefangenenhaus Feldkirch ausgefertigt werde; 2. dem Vorstellungswerber das Armenrecht gewährt werde; 3. der Vorstellungswerber vorläufig bis zu einer definitiven E seine Reststrafe im Gefangenenhaus Vaduz verbüssen könne. Der Bf erstattete auch ein Kostenverzeichnis.
5. Die Regierung behandelte diesen Schriftsatz vom 09.10.2000 nicht als Vorstellung und leitete ihn als Beschwerde an die VBI weiter (RA 0/3218-2331 vom 31.10.2000).
6. Die VBI hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.12.2000 die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die von der Regierung getroffenen Feststellungen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG).
8. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
9. Der Bf bezeichnet seinen Rechtsmittelschriftsatz vom 09.10.2000 als "Vorstellung". Er führt darin auch aus, dass er gegen die Regierungsentscheidung Vorstellung erhebe. Als Vorstellungsgründe mache er Fehlerhaftigkeit und Gesetzwidrigkeit geltend. Seine Anträge richten sich denn auch nur an die Regierung.
Dennoch ist diese Vorstellung, da die Regierung darauf nicht eintrat, als Beschwerde zu behandeln (Art 89 Abs 3 LVG), denn der Bf hat nicht ausdrücklich darauf verzichtet, dass seine Vorstellung als Beschwerde behandelt wird.
10. Die rechtliche Grundsatzfrage im vorliegenden Fall ist, ob es sich bei der E über die Verlegung des Bf vom Gefangenenhaus Vaduz ins Gefangenenhaus Feldkirch und somit über die Unterbringung des Bf in österreichischen Gefängnissen gem Art 2 Abs 2 StVG und gem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen vom 04.06.1982, LGBl 1983/39, um eine anfechtbare E (Verfügung, Verwaltungsakt) oder um eine formlose, nicht anfechtbare organisatorische Anordnung (Art 29 Abs 1 lit b Unterabsatz 5 LVG) handelt.
Weder das StVG noch der Vertrag LGBl 1983/39 regeln die aufgeworfene Frage ausdrücklich.
Eine Verfügung ist ein an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geordnet werden. Die Verfügung ist damit ein individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt gestützt auf ein generell-abstraktes Gesetz (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S 112 f). Die E über die Verlegung des Bf ist also nur dann eine anfechtbare Verfügung, wenn sie in die Rechte oder rechtlich anerkannten Interessen (vgl Art 29 Abs 2, Art 92 Abs 1 und Art 31 Abs 1 LVG) eingreift. Eine Verfügung liegt nur vor, wenn sie eine normative Erledigung enthält; von einem normativen Akt ist zu sprechen, wenn die Rechtslage gestaltet oder in verbindlicher Weise festgestellt wird, also wenn die Rechtslage nach der Erlassung eines Aktes eine andere ist bzw sein soll als zuvor (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, Rz 895 sowie seine folgenden Ausführungen bis Rz 928; siehe auch Art 5 Abs 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren). Die Abgrenzungen zu Nicht-Verfügungen sind jedoch schwierig. So sind Vollzugshandlungen, die lediglich eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren, ohne dem Verpflichteten eine neue Belastung zu überbinden (so die Bezeichnung der Anstalt, die den in einem gesonderten Verfahren in eine Anstalt eingewiesenen Privaten aufnehmen soll), nicht durch eine förmliche Beschwerde weiterziehbar (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr 35 B IVd). Bei einer solchen Vollzugshandlung handelt es sich also um eine organisatorische Anordnung. Darunter sind zB auch die Verlegung oder Aufhebung einer Schule, die Aufhebung einer Postdienststelle oder einer Bahnhaltestelle, die zeitliche Verschiebung eines Postautokurses, die Aufhebung einer Schnellzugsstation oder die Umwandlung einer bedienten in eine unbediente Bahnstation zu verstehen. Organisatorische Massnahmen regeln kein Rechtsverhältnis, sondern ordnen den Verwaltungsbetrieb. Sie räumen weder Rechte ein noch auferlegen sie Pflichten. Sie werden aber von Benützern und Betroffenen als Nachteil empfunden und berühren faktische Interessen. Trotz dieser tatsächlichen Auswirkungen organisatorischer Anordnungen auf die Benützer und Anwohner einer öffentlichen Einrichtung genügt dies aber noch nicht, um den Beschwerdeweg dagegen zu eröffnen (Kley, aaO, S 116). Zu den organisatorischen Anordnungen gehört auch zB die Zuteilung eines Schülers zu einer Klasse oder die Zuteilung einer Schulklasse an einen Lehrer (Rhinow/ Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr 35 B VII 4).
Bei Anordnungen im Rahmen des Strafvollzuges kann sicherlich nicht generell gesagt werden, dass sämtliche Anordnungen Verfügungen sind oder dass sämtliche Anordnungen keine Verfügungen sind. Vielmehr ist konkret zu untersuchen, ob eine Anordnung in die Rechte bzw rechtlich geschützten Interessen eines Gefangenen eingreifen oder nicht. Konkret könnte die VBI nicht erkennen, dass zB durch die Anordnung, dass ein Gefangener im Gefangenenhaus Vaduz nun in eine andere Zelle verlegt wird, dessen Rechte berührt. Auch wären wahrscheinlich die Rechte eines Gefangenen nicht berührt, wenn er nun nicht mehr im Gefangenenhaus Vaduz, sondern im Gefangenenhaus Ruggell oder Balzers (sollte es denn solche geben) verlegt würde. Wird jedoch ein Gefangener, der ja ein Gefangener des Landes Liechtenstein ist, gem Art 2 Abs 2 StVG in eine ausländische Anstalt verlegt, so kann die Sache sehr wohl anders aussehen.
Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die VBI, soweit ersichtlich, bisher zwei Mal mit Verfahren der vorliegenden Art beschäftigt wurde, nämlich in den Sachen VBI 1998/92 und VBI 1998/102 (welches Verfahren vom Bf immer wieder erwähnt wird). In jenen Verfahren ging die Regierung immer als selbstverständlich davon aus, dass es sich bei der Verlegung eines Gefangenen in ein ausländisches Gefängnis um eine anfechtbare Verfügung handelt, ohne dass die Regierung diese Frage thematisiert hätte. Auch die jeweiligen Bf und die VBI behandelten diese Frage nie unter dem Gesichtspunkt, ob es sich tatsächlich um eine anfechtbare Verfügung oder lediglich um eine organisatorische Anordnung handelt, so dass diese früheren Verfahren nicht sehr viel weiterhelfen. Dies gilt im Übrigen auch für das Verfahren StGH 1999/5, in welchem eine Verfassungsbeschwerde des vom Verfahren VBI 1998/102 Betroffenen behandelt wurde.
Es kann sicherlich nicht argumentiert werden, dass die Verlegung eines Gefangenen ins Ausland ihn seiner Freiheit beraubt. Die Freiheitsentziehung wird vielmehr denn immer durch ein Strafurteil eines Strafgerichtes angeordnet. Der Vollzug dieses Strafurteils ist also kein neuerlicher Eingriff in die Freiheit des Verurteilten. Dennoch ist es möglich, dass im Vollzug in die (sonstigen) Rechte des Gefangenen eingegriffen wird.
Konkret ändert sich für einen Gefangenen seine rechtliche Position, wenn er von Liechtenstein in eine österreichische Anstalt zum Vollzug überwiesen wird. Dies ergibt sich vor allem aus dem Vertrag LGBl 1983/39. Der Gefangene wird nämlich in Österreich bis zu einem gewissen Grad den österreichischen Behörden unterstellt. Vollzugsentscheidungen, welche dem Vollzugsgericht obliegen (vgl Art 38 StVG), stehen nicht mehr dem liechtensteinischen, sondern nunmehr dem österreichischen Gericht zu und dieses urteilt nicht nach liechtensteinischem, sondern nach österreichischem Recht (Art 5 Abs 1 des Vertrages LGBl 1983/39; sofern nicht Ausnahmen in diesem Vertrag vorgesehen sind). Die Entscheidung, in welcher Anstalt innerhalb Österreichs der Vollzug stattfindet, liegt dann nicht mehr bei den liechtensteinischen Behörden, sondern beim österreichischen Bundesminister für Justiz (Art 13 Abs 1 des Vertrages LGBl 1983/39). Die rechtliche Stellung des Gefangenen ändert sich also durch die Überstellung in ein österreichisches Gefängnis, denn nunmehr wird zu einem Grossteil österreichisches Strafvollzugsrecht auf ihn angewandt und er untersteht nicht mehr den gleichen (liechtensteinischen), sondern anderen (österreichischen) Behörden, was auch dazu führt, dass ihm andere Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Verfahrensrechte zustehen. Auch die Niederlassungsfreiheit (Art 28 LV) des Bf ist tangiert (vgl StGH 1999/5 E 3).
Im Übrigen kann allgemein noch erwähnt werden, dass dann, wenn bei der Abgrenzung zwischen anfechtbaren Verfügungen einerseits und unanfechtbaren organisatorischen Anordnungen andererseits Zweifel entstehen, tendenziell zu Gunsten des Bürgers bzw Betroffenen, also zu Gunsten eines besseren Rechtsschutzes des Betroffenen entschieden werden sollte. Die behördliche Anwendung des Verwaltungsrechts sollte möglichst weitgehend einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl StGH 1997/36 vom 2. April 1998 in LES 1999, 76 [79], dies allerdings zur Beschwerdelegitimation; VBI 1998/67, 68, 69 vom 30. November 1998 in LES 1999, 96 [99]; siehe auch Art 29 Abs 3 LVG).
Darüberhinaus zeigt auch ein Vergleich zur Rechtslage in Österreich, dass solche Strafvollzugsortsänderungen rechtsmittelfähig sind. Über gewisse Strafvollzugsortsänderungen entscheidet das Bundesministerium für Justiz (§ 10 Strafvollzugsgesetz vom 26. März 1969) mittels Bescheid, der mit Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Im Übrigen können auch gewisse andere E der Vollzugsbehörden, insbesondere des Anstaltsleiters und der Strafvollzugsbediensteten mittels Beschwerde angefochten werden (§ 120 öStVG).
Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Argument des Bf, dass seine Rechtsposition dadurch verschlechtert wird, dass ihn Österreich aufgrund des Schengen-Abkommens an Deutschland ausliefern könnte. Eine solche Gefahr ist nicht gegeben, da gem Vertrag LGBl 1983/39 ein liechtensteinischer Strafgefangener den österreichischen Behörden lediglich zum Vollzug der Freiheitsstrafe übergeben wird. Österreich gewährt also diesbezüglich Liechtenstein lediglich Rechtshilfe (Art 1 des Vertrages LGBl 1983/39). Dementsprechend dürfen österreichische Behörden eigene Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen einen rechtshilfeweise von Liechtenstein übernommenen Strafgefangenen grundsätzlich nicht setzen (es sei denn, Liechtenstein würde die Zustimmung hierzu erteilen; Art 4 Abs 1 des Vertrages LGBl 1983/39). Österreich erlangt also durch die rechtshilfeweise Übernahme von liechtensteinischen Strafgefangenen keine Verfügungsmacht über diese. Die Verfolgungs- und Vollstreckungsbefugnisse verbleiben allein beim ersuchenden Staat, also bei Liechtenstein. Bei einer Rechtshilfe durch Unterbringung eines Häftlings handelt es sich daher weder um eine Übertragung der Strafverfolgung noch um eine Auslieferung. Dementsprechend kommt denn auch das innerstaatliche Gebot der Nichtauslieferung eigener Staatsbürger nicht zum Tragen (vgl Hermann Fleisch, Die Staatsverträge Österreichs mit dem Fürstentum Liechtenstein auf strafrechtlichem Gebiet, LJZ 1985, 117 [126]). Österreich kommt also keinerlei Kompetenz zu, den rechtshilfeweise übernommenen Häftling an einen Drittstaat auszuliefern. Die Auslieferungskompetenz liegt weiterhin allein bei Liechtenstein.
Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die E der Regierung, den Bf in einer österreichischen Anstalt unterzubringen, eine anfechtbare Verfügung ist. Dementsprechend ist - zumindest auf Verlangen - dem Bf eine förmliche E auszufertigen und zuzustellen.
11. Der Bf ist bereits nach Österreich ins Gefangenenhaus Feldkirch verlegt worden. Dies erfolgte durch die Regierung in der Rechtsmeinung, dass die E hierüber nicht anfechtbar ist.
Der Bf beantragt aufgrund dieser faktischen Situation nun, dass er zumindest vorläufig, also bis zu einer definitiven E über seine Verlegung nach Österreich, seine Haftstrafe im Gefangenenhaus Vaduz verbüssen kann.
Diesem Antrag konnte die VBI nicht stattgeben, weil - wie die Regierung in der angefochtenen E richtig ausführte - der Regierung nicht ein sehr grosses Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob jemand die über ihn verhängte Gefängnisstrafe in Vaduz, Österreich oder der Schweiz verbüssen muss, zukommt. An der heutigen Situation möchte die VBI deshalb nichts ändern, auch wenn noch keine rechtskräftige E über die Verlegung des Bf nach Österreich vorliegt. Im Übrigen könnte die Regierung einer allfälligen Beschwerde gegen ihre E auch die aufschiebende Wirkung entziehen. Zudem sieht die VBI - ohne einem künftigen materiellen E vorgreifen zu wollen - derzeit keine zwingenden Gründe, weshalb an der heutigen Situation etwas geändert und somit der Bf wieder nach Liechtenstein geholt werden soll.
12. Hinsichtlich der Gewährung des Armenrechts ist der Regierung in ihren grundsätzlichen Ausführungen, dass das Armenrecht nur dann gewährt wird, wenn der Antragsteller bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos ist und auch nicht mutwillig geführt wird, zuzustimmen. Darüberhinaus ist die Beistellung eines Rechtsanwaltes im Rahmen des Armenrechtes nur dann zu bewilligen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (vgl nunmehr insbesondere VBI 2000/118 vom 26.09./05.10.2000; StGH 1998/29 in LES 1999, 276; StGH 1998/11 in LES 1999, 213; Kley, aaO, S 255 f).
Vorliegendenfalls liegen zumindest schwierige Rechtsfragen, die geklärt werden müssen oder mussten, vor, so dass der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich gerechtfertigt erscheint. Das Verfahren ist auch nicht aussichtslos, zumal der Bf doch einige Gründe vorbringt, die, zumindest auf den ersten Blick, durchaus vernünftig erscheinen (vgl auch VBI 1998/102 vom 27.01.1999). Dass der Bf bedürftig ist, ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass er seit über 3 Jahren in Straf- bzw Untersuchungshaft ist.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 41 LVG in Verbindung mit § 64 Z 1 und 3 ZPO und Art 36 Abs 1 LVG. Wird Armenrecht bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, mit dem sie beantragt worden ist (Stohanzl, ZPO, § 64).
Gemäss Art 36 Abs 1 LVG und der steten Rechtsprechung hierzu (insbesondere StGH 1998/2 vom 19.06.1998 in LES 1999, 158) werden keine Parteikosten zugesprochen.