VBI 2000/103
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Markus KolzoffDr.iur. Nicolaus RutherWerner NiggNorbert Öhri
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Verein C
Beschwerdegegnerin: D Aktiengesellschaft
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16./17. Mai 2000, RA 0/1486-3214
wegen: Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf der Balzner Parzelle Nr. 354, Fabrikstrasse 2
entschieden:
1. Die Beschwerde der Gemeinde Balzers vom 30. Mai 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16./17. Mai 2000, RA 0/1486-3214, wird zurückgewiesen.
2. Die Verwaltungsbeschwerde des Vereins C vom 31. Mai 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16./17. Mai 2000, RA 0/1486-3214, wird zurückgewiesen.
3. Der Verwaltungsbeschwerde der A und des B vom 31. Mai 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16./17. Mai 2000, RA 0/1486-3214, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
4. Die Verwaltungsbeschwerde des Vereins C vom 28. Juni 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. Juni 2000, RA 0/1854-3214, wird zurückgewiesen.
5. Die Beschwerdeführer A und B werden mit ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 28. Juni 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. Juni 2000, RA 0/1854-3214, auf die vorliegende Entscheidung verwiesen.
6. Die Baubewilligung des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Juni 2000, REG.Nr. 3211.2000.318, betreffend Mobilfunkanlage mit Steuerungscontainer, Zweistäpfle, Parzelle-Nr. 354, Balzers, des Bauherrn D AG wird von Amtes wegen aufgehoben.
7. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung Verfahrenskosten von CHF 105.-- an die Landeskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführerin zu 4. hat bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung Verfahrenskosten von CHF 90.-- an die Landeskasse zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin hat bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung Verfahrenskosten von CHF 150.-- an die Landeskasse zu entrichten.
Die Beschwerdeführer zu 1. und 4. haben bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung der Beschwerdegegnerin je Kosten von CHF 536.35 (inkl. CHF 37.40 MWSt.) zu bezahlen.
1. Am 8. Februar 2000 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Balzers ein Baugesuch zur Erstellung einer Mobilfunkanlage mit Steuerungscontainer am Standort Balzers AG, Fabrikstrasse 2, Parz.Nr. 354, mit voraussichtlichen Baukosten von CHF 45'000.--.
2. Die Gemeinde Balzers verständigte eine Reihe von Nachbarn, unter anderem die Beschwerdeführer A und B mit Schreiben vom 18. Februar 2000 über das Bauvorhaben Mobilfunkanlage des Bauherrn D AG, auf der Bauparzelle Nr. 354, Fabrikstrasse 2 (Balzers AG).
3. Am 25. Februar 2000 erhob die Beschwerdeführerin A bei der Gemeinde Balzers Einsprache gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und führte im Wesentlichen wie folgt aus:
In zonenempfindlichen Gebieten dürften keine Antennen aufgebaut werden. Als zonenempfindlich gälten insbesondere jene Gebiete, in denen sich dauernd Personen zu Wohn- und Arbeitszwecken aufhielten sowie Kindergärten. Genau diese drei Kriterien seien bei der Parz.Nr. 354 gegeben, weshalb dies als zonenempfindlich einzustufen sei und auf keinen Fall als Antennenstandort in Frage kommen dürfe. Es bestünden äusserst grosse Bedenken betreffend negative Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf die Gesundheit. Erst kürzlich sei ein entsprechender Artikel in der schweizerischen Ärztezeitung erschienen. Negative Veränderungen seien bei Schlaf, Kreislauf und Reaktionsgeschwindigkeit sowie schon bei einfachen Denkaufgaben gegeben. Es bestehe sogar ein erhöhtes Risiko für Krebserkrankungen. Mobilfunkstationen könnten bei verschiedenen Apparaten und Maschinen technische Defekte verursachen bzw. deren Einsatz verunmöglichen, so z.B. bei Testgeräten für Fahrzeugelektronik. Es sei zu prüfen, ob Liechtenstein tatsächlich vier von einander unabhängige Mobiltelefonienetze brauche.
Diese Einsprache wurde nicht nur von der Beschwerdeführerin A, sondern von einer Anzahl weiterer Personen unterschrieben, unter anderem vom Beschwerdeführer B.
Weitere Personen erhoben ebenfalls Einsprache im vorliegenden Bauverfahren.
4. Am 23. März 2000 führte der Vorsteher der Gemeinde Balzers eine Einigungsverhandlung mit den Einspruchswerbern einerseits und der Bauwerberin andererseits durch. Die Einsprecher konnten nicht überzeugt werden, dass keine gesundheitlichen Schädigungen eintreffen werden, doch empfanden die Einsprecher die geplante Anlage auf dem Gebäude der Balzers AG nicht als optisch störend. Dennoch konnte keine Einigung erzielt werden. Dem Protokoll über diese Einigungsverhandlung ist eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigeschlossen, dass die Einsprecher, sofern sie ihre privatrechtlichen Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben aufrecht erhalten, binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Protokolls beim Landgericht gegen den Bauwerber Klage auf Unterlassung der Bauführung oder einer bestimmten Bewirtschaftsungsart zu erheben hätten. Soweit die Einsprecher öffentlich-rechtliche Einsprachegründe geltend machten, habe darüber der Balzner Gemeinderat in erster Instanz zu entscheiden. Das Protokoll wurde den Beschwerdeführern zu 2. und 3. noch gleichentags ausgefolgt.
5. Am 13. April 2000 behandelte der Gemeinderat Balzers das vorliegende Baugesuch bzw. die Einsprachen dagegen und entschied wie folgt: „Sofern für die Richtstrahlantenne ein Standort benötigt wird, wird derselbe auf der B. Parzelle Nr. 354 bewilligt. Grundsätzlich befürwortet die Gemeinde die Erstellung einer Mobilfunkanlage. Für die Erstellung einer Mobilfunkanlage muss jedoch von der Firma D AG, *** ein neuer Standort ausserhalb des Wohngebietes gesucht werden. Der Standort der Mobilfunkanlage muss mindestens 300 m vom Wohngebiet entfernt sein. Die Anlagen sind gemäss Baugesetz Art. 50, Absatz 1 nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und nach den bautechnischen Erkenntnissen auszuführen. Sie müssen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Anforderungen sowie den Erfordernissen der Baustatik und der Verkehrstechnik entsprechen.“
Begründet hat der Gemeinderat Balzers seine Entscheidung - allerdings nur im Gemeinderatsprotokoll - im Wesentlichen wie folgt: Aus baurechtlicher Sicht könnten gegen die Mobilfunkanlage keine Einwände geltend gemacht werden. Es bestünden jedoch Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Strahlenauswirkungen, da sich der Kindergarten, die Schule und die Wohnzone in unmittelbarer Nähe befänden. Es werde der Standort des Richtstrahles von der Gemeinde befürwortet. Für die Erstellung einer Mobilfunkanlage solle jedoch ein Standort ausserhalb des Wohngebietes gesucht werden. Der Standort der Mobilfunkanlage müsse mindestens 300 m vom Wohngebiet entfernt sein.
Dieser Beschluss wurde hinsichtlich seines Spruches am 25. April 2000 ausgefertigt und der heutigen Beschwerdegegnerin und den Einspruchswerbern, insbesondere den heutigen Beschwerdeführern zu 2. und 3. zugestellt.
6. Gegen diese Entscheidung der Gemeinde Balzers erhob die heutige Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2000 Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und beantragte, die Regierung wolle dieser Beschwerde Folge geben und den Beschluss der Gemeinde Balzers vom 13. April 2000 dahingehend abändern, dass das Baugesuch der heutigen Beschwerdegegnerin für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Balzner Parz.Nr. 354, Fabrikstrasse 2, bewilligt werde; der Gemeinde Balzers die Verfahrenskosten auferlegen.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschluss der Gemeinde Balzers vom 13. April 2000 werde insoweit angefochten, als das Baugesuch abgelehnt worden sei. Obwohl sich der Gemeinderat zum vorliegenden Baugesuch gar nicht äussere, könne die Formulierung des Gemeinderatsbeschlusses nur so verstanden werden, dass dem Baugesuch nicht entsprochen worden sei. Es sei dem Beschluss des Gemeinderates nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Baubewilligung versagt worden sei und aus welchen Gründen ein Standort ausserhalb des Wohngebietes gesucht werden solle. Es könne lediglich vermutet werden, dass der Gemeinderat eine schädliche Wirkung der Antennenanlage auf die Gesundheit der Anwohner nicht ausschliesse. Der Gemeinderat sei darauf aber mit keinem Wort eingegangen. Im Lichte von Art. 83 LVG seien die Ausführungen der Gemeinde Balzers etwas knapp. Jedenfalls stütze der Gemeinderat seine Entscheidungskompetenz auf Art. 50 Abs. 1 BauG ab. Der Gemeinderat könne aber nicht weitergehende Anforderungen als jene von Art. 50 BauG und Art. 33 TelG verlangen. Art. 50 BauG sei durch das TelG insoweit derogiert worden, dass nicht die Gemeinde, sondern die Regierung für die Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständig sei. Die Gemeinde Balzers masse sich daher eine Zuständigkeit an. Selbst im Rahmen von Art. 50 BauG könnte die Gemeinde nur die Einhaltung der Grenzwerte prüfen und hätte bei Einhaltung der Grenzwerte die Baubewilligung zu erteilen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Antennenstandort in der Bauzone oder ausserhalb des Wohngebietes befinde. Die Anforderungen gemäss Art. 33 TelG seien am beantragten Standort eingehalten. Die Mobilfunkbetreiber seien verpflichtet, die Antennenstandorte in Liechtenstein unter Führung des Amtes für Kommunikation zu koordinieren. Es finde dabei ein Ausgleich der öffentlichen Interessen statt. Diese Koordination habe auf landesweiter Ebene stattgefunden. Eine Verlegung einzelner Standorte hätte Rückwirkungen auf die gesamte Netzplanung landesweit. Eine Versagung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung wäre völlig unverhältnismässig. Weder in der Einsprache noch im Gemeinderatsbeschluss sei ausgeführt, dass die geplante Antennenanlage gemäss Art. 71 Bst. l BauG optisch störend sein könnte.
7. Diese Beschwerde vom 9. Mai 2000 wurde weder der Gemeinde Balzers noch den Einspruchswerbern zur Kenntnisnahme oder gar zur Stellungnahme zugestellt.
8. Die Regierung entschied, offensichtlich ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, in ihrer Sitzung vom 16. Mai 2000 und fertigte ihre Entscheidung am 17. Mai 2000 „in der Sache von D Aktiengesellschaft, *** vertreten durch das Advokaturbüro *** wegen Beschwerde wegen Baugesuch der D für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Balzner Parzelle Nr. ***“ mit folgendem Spruch aus:
"1. Der Beschwerde vom 9. Mai 200 wird stattgegeben und die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Balzers vom 13./25. April 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 13. April 2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie auf der Balzner Parzelle Nr. 354, Fabrikstrasse 2 (Balzers AG) erteilt wird. Die Gemeinde Balzers wird angewiesen, das Baugesuch an das Hochbauamt weiterzuleiten. Das Hochbauamt wird angewiesen, das Baugesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung gemäss den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung zu prüfen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu erteilen.
2. Parteikosten werden keine zugesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Formell sei die Entscheidung der Gemeinde Balzers nicht zu beanstanden. Die Begründung sei sehr knapp gehalten, doch lasse sich aufgrund des Wissens der Einspruchsverhandlung und der allgemein geführten Diskussionen erkennen, dass die Gemeinde Balzers die Auffassung vertrete, dass Sende- und Empfangsanlagen aufgrund der von ihnen ausgehenden Strahlen gesundheitsgefährdend seien und dass deshalb der Standort von Anlagen mindestens 300 m von Wohngebieten entfernt sein müsse. Die heutige Beschwerdegegnerin sei denn auch in der Lage gewesen, die Entscheidung der Gemeinde Balzers sachgerecht anzufechten.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 BauG erteile und versage der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Art. 74 Abs. 1 BauG halte fest, dass der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen entscheide. Der Gemeinderat überprüfe also ein Baugesuch bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung sowie des Baugesetzes samt Verordnung. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG hätten die Baubehörden, somit auch die Gemeinde, die Pflicht, Bauten und Anlagen bezüglich deren gesundheitspolizeilichen Folgewirkungen zu überprüfen. Eine andere Frage sei, auf die Einhaltung welcher bautechnischen Bestimmungen die Baubehörden die Bauten und Anlagen zu überprüfen hätten. Neben dem BauG und der dazu erlassenen Verordnung würden auch noch andere Gesetze Bestimmungen betreffend die gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen kennen. Die Baubehörden hätten sich an die Beurteilung dieser Fachämter zu halten und hätten keine eigene Überprüfung der Einhaltung dieser Spezialgesetze vorzunehmen. Die Baubehörden könnten lediglich prüfen, ob eine entsprechende Bewilligung bzw. Befürwortung seitens der Fachämter vorliege. In gleicher Weise verhalte es sich bei den gegenständlichen Antennenanlagen. Art. 33 Bst. c des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996 halte fest, dass die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung mit Verordnung oder in den Konzessionsbestimmungen von Anlagekonzessionen bestimmt werde, insbesondere in Bezug auf Massnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der Personen geboten seien, die eine Telekommunikationsanlage einrichteten oder betrieben und sich in ihrer Nähe aufhielten. Die Regierung habe nicht in einer Verordnung, sondern in den Konzessionsbestimmungen Strahlenschutzbestimmungen festgelegt. Diese entsprächen der schweizerischen Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlenwirkung (NIS). Die diesbezügliche Überprüfung obliege dem Amt für Telekommunikation (Art. 42a Abs. 3 Bst. a TelG, Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 22. Dezember 1998 über das Amt für Telekommunikation). Dieses Amt habe dann auch mit Fachexperten die Überprüfung der Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen bei der gegenständlichen Antennenanlage durchgeführt und der Gemeinde Balzers mitgeteilt, dass die von der Regierung festgelegten Strahlenschutzwerte die Grenzwerte unterschritten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Gemeinde Balzers aufgrund von Art. 50 Abs. 1 BauG keine eigenständige Beurteilung der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen der Anlagen bezüglich Strahlen vornehmen könne. Sie könne nur prüfen, ob seitens des Amtes für Kommunikation eine Überprüfung durchgeführt worden sei und ob diese Überprüfung zum Ergebnis gekommen sei, dass die Strahlenschutzbestimmungen eingehalten seien.
Zum Schutz der Menschen würden in den Mobilkonzessionen gestützt auf Art. 33 TelG Emissions- und Imissionsgrenzwerte festgelegt. Diese seien vorliegendenfalls 90 % unter den von der WHO empfohlenen Werten. Seien die festgelegten Grenzwerte eingehalten, so seien Bewilligungen zu erteilen. Es gehe nicht an, dass die Vollzugsbehörde die festgelegten Grenzwerte in Frage stelle und die Bewilligung nicht erteile. Die Gemeinde Balzers könne im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keinen weitergehenden als den von der Regierung mittels Grenzwerten festgelegten Gesundheitsschutz in der Weise verlangen, dass sie fordere, dass Antennen ausserhalb des Wohngebietes zu erstellen seien. Sie habe lediglich zu prüfen, ob das Baugesuch für die Antennenanlage den baurechtlichen Bestimmungen entspreche und wenn dies zutreffe, habe sie es zu bewilligen.
Diese Regierungsentscheidung wurde nicht nur der Gemeinde Balzers und der heutigen Beschwerdegegnerin zugestellt, sondern auch den Einspruchswerbern, insbesondere den heutigen Beschwerdeführern zu 2. und 3.
9. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde Balzers am 30. Mai 2000 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, diese wolle den Beschluss des Gemeinderates Balzers vom 13. Mai 2000 bestätigen. Der Entscheid der Fürstlichen Regierung wolle aufgehoben werden.
Auf die Begründung dieser Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. erhoben am 31. Mai 2000 „Verwaltungsbeschwerde“ an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragten, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und an die Regierung zurückverweisen und dieser auftragen, über die Beschwerde der Bauwerberin gegen die Entscheidung des Balzner Gemeinderates vom 13./25. April 2000 unter Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz neuerlich zu entscheiden, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass die Beschwerde der D AG vom 9. Mai 2000 abgewiesen werde. Hilfsweise stellten die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. den Antrag, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die angefochtene Entscheidung des Balzner Gemeinderates vom 13./25. April 2000 aufgehoben und dem Balzner Gemeinderat aufgetragen werde, über das Baugesuch der Bauwerberin vom 13. April 2000 erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einsprachen hingegen dieses Bauvorhabens neuerlich zu entscheiden.
Auch auf diese Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Am 31. Mai 2000 stellte die heutige Beschwerdegegnerin bei der Regierung den Antrag, einer allfälligen Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 17. Mai 2000 die aufschiebende Wirkung zu versagen.
10. Die Regierung behandelte die erwähnten Beschwerden der Beschwerdeführer nicht als Vorstellung (RA 0/1854-3214 vom 13./14. Juni 2000). Zugleich gab die Regierung dem Antrag der heutigen Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2000, Beschwerden gegen die Regierungsentscheidung vom 17. Mai 2000 die aufschiebende Wirkung zu entziehe, statt und sprach aus, dass nach Erteilung der Baubewilligung durch das Hochbauamt die heutige Beschwerdegegnerin mit dem Bau der Antennenanlagen - auf eigenes Risiko - beginnen könne.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. am 28. Juni 2000 wiederum „Verwaltungsbeschwerde“ an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragten, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13. Juni 2000 ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und an die Regierung zurückverweisen und dieser auftragen, neuerlich zu entscheiden, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Antrag der D AG vom 31. Mai 2000 abgewiesen werde.
11. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. legten über Aufforderung des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz am 18. Juli 2000 Unterlagen vor, nämlich die Vereinsstatuten und die Mitgliederliste der Beschwerdeführerin zu 4.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. Juli 2000 drei verschieden Gegenäusserungen und beantragte:Der Beschwerde der Gemeinde Balzers vom 30. Mai 2000 keine Folge zu geben und der Gemeinde Balzers die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer zu 2. bis 4. vom 28. Juni 2000 keine Folge zu geben und den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Der Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer zu 2. bis 4. vom 28. Juni 2000 keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie über die Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung gleichzeitig mit der Hauptsache zu entscheiden.
Auf die Begründung der Gegenäusserungen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zog die Vorakten der Unterinstanzen, nämlich den Bauakt der Gemeinde Balzers sowie die Akten der Regierung, bei. In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2000 erörterte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
12. Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Ergänzend ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Der Verein C wurde am 5. April 2000 in Vaduz durch *** und allenfalls weitere Personen gegründet (Gründungsprotokoll vom 5. April 2000, wie es im Handelsregisterakt V. 366 erliegt und welcher Akt der Verwaltungsbeschwerdeinstanz aus dem Verfahren VBI 2000/66 amtsbekannt ist). Dieser Verein bezweckt:
"a). Die Begründung dieses Vereins zur Vertretung der Interessen der einzelnen Mitglieder betreffend gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher und publizistischer Massnahmen gegen den Bau und den vom Betrieb von Funkantennen ausgehenden gesundheitsschädigenden Strahlungen im Wohngebiet.
b). Insbesondere den Bau und Betrieb von Funkanlagen im Wohngebiet im weiteren Sinne zu bekämpfen, soweit anzunehmen oder mit dem heutigen Wissensstand der technischen Wissenschaften belegbar ist, dass gesundheitsschädigende Wirkungen von solchen Anlagen ausgehen, ausgehen könnten und Schäden für die nähere oder fernere Zukunft auf Menschen, Tier und Pflanzen ausgehen.
c). Die landesweite Aufklärung der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Auswirkungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand vom Betrieb von Funkantennen im weiteren Sinne ausgehen.
d). Die Koordination und den Meinungsaustausch mit Vereinen und anderen Organisationen mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
e). Die Formierung von Massnahmen in der Öffentlichkeit mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, insbesondere durch einstweilige Verfügungen, Klagen, Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, insbesondere der Volksgesundheit und vor allem durch vorausgehende Aufklärungskampagnen, Leserbriefe usw.
f). Die finanzielle Unterstützung von Gruppierungen, die ebenso oben genannte Zwecke verfolgen.“ (Art. 4 der Statuten vom 5. April 2000).
Mitglied des Vereins ist (jedermann), wer die Statuten durch Unterzeichnung annimmt (Art.10 der Statuten vom 5. April 2000). Das Gründungsprotokoll vom 5. April 2000 und die Statuten vom 5. April 2000 wurden am 16. Mai 2000 beim Öffentlichkeitsregisteramt in Vaduz hinterlegt (Akt des Öffentlichkeitsregisteramtes V. 366). Der Verein hatte per 17. Juli 2000 etwa 120 Mitglieder, wovon 30 in Balzers wohnhaft sind; von diesen 30 in Balzers wohnhaften Mitgliedern sind nur einige im Quartier um den verfahrensgegenständlichen Standort, also im Umkreis von ca. 300 m (einschliesslich der Strassen Schlossweg, Junkerriet, Gagoz, Unterm Schloss) wohnhaft, nämlich etwa ein Dutzend Mitglieder (Mitgliederliste Stand 17. Juli 2000).
13. Rechtlich ist folgendes auszuführen:
14. Der Bau von GSM-Sende- und Empfangsanlagen, wie im vorliegenden Fall, ist baurechtlich bewilligungspflichtig (Art. 71 Abs. 1 lit. a und l Baugesetz vom 1. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 44, in der gültigen Fassung (BauG)).
Das Baugesuch ist bei der zuständigen Gemeinde, vorliegendenfalls bei der Gemeinde Balzers, einzureichen (Art. 72 Abs. 1 BauG). Diese entscheidet als erste Behörde (Art. 74 Abs. 1 BauG). Diesbezüglich handelt sie teils im eigenen, teils im übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis kann die Gemeinde jedoch nur im Rahmen der Gemeindebauordnung (Art. 2 Abs. 2 BauG) einschliesslich Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen (Art. 74 Abs. 1 BauG) entscheiden (vgl. VBI 1999/105 vom 13. Juni 2000; VBI 1999/104 vom 16. Februar 2000, VBI 2000/65 vom 25. Juli 2000). Soweit die Gemeinderatsentscheidung den Zonenplan betrifft, ist die Gemeindeautonomie eingeschränkt (Art. 74 Abs. 2 BauG; vgl. VBI 1999/104 und 105). Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Gemeinderat auch die baurechtlichen Bestimmungen (Art. 74 Abs. 1 BauG) und handelt insoweit im übertragenen Wirkungskreis. Unter „baurechtlichen Bestimmungen“ werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstanden. Zu diesen baurechtlichen Bestimmungen gehört, was vorliegendenfalls relevant ist, insbesondere auch die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 BauG betreffend gesundheitspolizeiliche Anforderungen an Bauten und Anlagen. Eigentliche erstinstanzliche Entscheidungsbehörde betreffend baurechtliche Bestimmungen ist das Landesbauamt (Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein) (Art. 2 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 BauG), währenddem der Gemeinderat bei der Prüfung des Baugesuchs die baurechtlichen Bestimmungen nur mitberücksichtigt (Art. 74 Abs. 1 BauG).
Vorliegendenfalls hat die Gemeinde Balzers bzw. der Gemeinderat Balzers das Baugesuch der Beschwerdegegnerin nur aus gesundheitspolizeilichen Gründen abgelehnt. Aus (sonstiger) baurechtlicher Sicht konnte die Gemeine Balzers gegen die verfahrensgegenständliche Mobilfunkanlage keine Einwände erkennen. Bedenken bestanden nur bezüglich der gesundheitlichen Strahlenauswirkungen. Die Gemeinde Balzers verweist denn auch in ihrer Entscheidausfertigung vom 25. April 2000 auf Art. 50 Abs. 1 BauG. Im Übrigen enthält die Gemeindebauordnung Balzers keine gesundheitspolizeilichen Bestimmungen. Somit handelte die Gemeinde Balzers hinsichtlich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis, sodass diesbezüglich der Rechtsmittelinstanz, nämlich der Regierung (Art. 4 Abs. 1 BauG), volle Kognition zukommt.
15. Die Regierung prüfte das Baugesuch im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 BauG und vertrat die Ansicht, dass der Gemeinderat Balzers eine diesbezügliche Prüfung gar nicht vornehmen dürfe, da Strahlungsrichtlinien durch die Regierung gemäss Art. 33 Telekommunikationsgesetz (TelG) festgesetzt seien. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Gemeinde eine diesbezügliche umfassende Entscheidungskompetenz zukommt, währenddem die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass Art. 50 Abs. 1 BauG dem Art. 33 TelG derogiere.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist der Ansicht, dass das TelG das BauG nicht ausschaltet, auch nicht in Teilbereichen. Das TelG enthält keine baurechtlichen Bestimmungen. Es enthält im III. Abschnitt Bestimmungen über den Verkehr mit Telekommunikationsanlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich einerseits auf das Inverkehrbringen (Art. 30 bis 32 TelG) und andererseits auf die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (Art. 33 TelG). Art. 33 TelG enthält darüberhinaus keine spezifischen Regelungen, sondern bestimmt lediglich, dass das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung bestimmt wird. Die Regierung kann dies entweder mit Verordnung oder in den Konzessionsbestimmungen tun. Auf diese Art kann sie auch Massnahmen, die zur Vermeidung oder zur Abwehr schädlicher Störungen geboten sind (z.B. Abschirmung der Telekommunikationsanlagen) oder Massnahmen, die zum Schutze der Gesundheit der Personen sind, die sich in der Nähe der Telekommunikationsanlage aufhalten, treffen. Die Bestimmung von solchen Massnahmen bedeutet jedoch nicht, dass die Baubewilligungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Bauten und Anlagen erfüllt sind. Es geht insbesondere auch nicht an, dass durch das Bestimmen von Massnahmen in Konzessionen gemäss TelG es sowohl den Baubewilligungsbehörden wie auch den baurechtlichen Nachbarn verunmöglicht wird, vorzubringen und zu prüfen, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht (Art. 50 Abs. 1 BauG). Allerdings dürfen die Baubewilligungsbehörden nicht leichtfertig von Vorgaben der Regierung (vorliegendenfalls gemäss Art. 33 TelG) abweichen. Es müssten schon triftige Gründe vorliegen, um Vorgaben der Regierung als die Gesundheit der Bevölkerung nicht schützende Massnahmen zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, wenn die Regierung die Vorgaben in einer Verordnung festlegt.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz schliesst sich also insbesondere auch nicht der Rechtsansicht der Regierung an, dass die Baubewilligungsbehörden (sei dies der Gemeinderat oder das Landesbauamt) dann die gesundheitspolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen nicht selbstständig überprüfen dürften, wenn andere Fachämter nach spezifischen Gesetzen zuständig seien. Nur dann, wenn spezifische Gesetze vorsehen, dass eine eigenständige Bewilligung gemäss jenem Gesetz für eine Baute oder Anlage notwendig ist, hat die in jenem Gesetz für zuständig bestimmte Behörde die entsprechende Bewilligung zu erlassen. An diese Bewilligung sind dann auch die Bewilligungsbehörden gebunden. Die Baubewilligungsbehörden sind jedoch nicht an blosse Beurteilungen oder Befürwortungen der Fachämter in deren Fachbereichen gebunden. Diesen „Fachämtern“ kommt nämlich keine baubewilligungsrechtliche Kompetenz zu. Diese Kompetenz liegt erstinstanzlich einzig und allein beim Gemeinderat und beim Landesbauamt, welche auch gesundheitspolizeiliche Anforderungen zu prüfen haben (Art. 50 Abs. 1 LVG).
Dies bedeutet nunmehr, dass der Gemeinderat Balzers vorliegendenfalls zu Recht die gesundheitlichen Aspekte der verfahrensgegenständlichen Anlage selbstständig prüfte. Das Resultat dieser Prüfung ist von der Regierung umfassend zu überprüfen. Ein blosser Verweis auf die der Beschwerdegegnerin erteilte Konzession und die Rechtsansicht, die Konzessionsbestimmungen seien im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüfbar, stellt eine Nichtwahrnehmung der Kompetenzen durch die Regierung und damit eine Rechtsverweigerung gegenüber den Parteien dar (siehe zum Ganzen auch VBI 2000/65 vom 25. Juli 2000).
16. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. erhoben bei der Gemeinde Balzers im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens einen Einspruch gegen das verfahrensgegenständliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin. Dadurch wurden sie Parteien des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde Balzers. Dies bedeutet aber auch, dass sie Parteien des anschliessenden Beschwerdeverfahrens bei der Regierung sein müssen. Die Regierung hat jedoch die Beschwerdeführer zu 2. und 3. und die weiteren Einspruchswerber nicht als Partei betrachtet und ihnen somit keine Möglichkeit eingeräumt, ihre Argumente und Beweismittel vorzubringen. Da die Beschwerdeführer zu 2. und 3. und die weiteren Einspruchswerber im erstinstanzlichen Verfahren bei der Gemeinde Balzers insbesondere vorbrachten, dass die verfahrensgegenständliche Anlage gesundheitsschädigend sei, darf die Regierung im Beschwerdeverfahren nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführer zu 2. und 3. und die weiteren Einspruchswerber entscheiden, dass dies nicht der Fall sei. Somit ist das von der Regierung durchgeführte Beschwerdeverfahren mangelhaft, weshalb die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben werden musste. Die Regierung hat also den heutigen Beschwerdeführern zu 2. und 3. und den weiteren Einspruchswerbern im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör einzuräumen.
17. Wird aber die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben, ist einer Baubewilligung des Hochbauamtes der Boden entzogen. Aus diesem Grunde war die vom Hochbauamt zwischenzeitlich erlassene Baubewilligung vom 26. Juni 2000 von Amtes wegen aufzuheben.
18. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. bringen vor, die Regierung dürfe nicht anstelle der Gemeinde Balzers entscheiden, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 8. Februar 2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für die Mobiltelefonie am verfahrensgegenständlichen Standort erteilt werde.
Diesem Vorbringen ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Der Gemeinderat Balzers entscheidet, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Auswirkungen von Bauten und Anlagen auf die Gesundheit nicht im eigenen Wirkungskreis. Vielmehr kommt der Regierung diesbezüglich volle Kognition zu, sodass sie insoweit sehr wohl die Gemeinderatsentscheidung korrigieren und die Baubewilligung der Gemeinde im Rahmen des ihr übertragenen Wirkungskreises erteilen kann.
19. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. bringen vor, dass die Einsprache (der Beschwerdeführer zu 2. und 3.) vom 25. Februar 2000 bisher von der Gemeinde Balzers gar nicht behandelt worden sei. Über öffentlich-rechtliche Einsprachen habe der Gemeinderat zu entscheiden. Bis heute sei bei den Beschwerdeführern weder eine Verständigung über die Einbringung einer allfälligen Klage beim Landgericht eingegangen noch eine Verständigung darüber, dass der Balzner Gemeinderat die Einsprache vom 25. Februar 2000 in Behandlung gezogen oder darüber gar eine Entscheidung getroffen hätte. Bevor eine Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises eine Baubewilligung erteile, habe sie vorher zumindest die Erledigung öffentlich-rechtlicher Einsprachen abzuwarten. Erst dann könne sie die beantragte Gemeindebaubewilligung erteilen. Die Regierung hätte also der Gemeinde Balzers zunächst die Behandlung der eingegangenen Einsprachen auftragen müssen.
Vorliegendenfalls wurden die Beschwerdeführer zu 2. und 3. am 18. Februar 2000 über das verfahrensgegenständliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin informiert. Daraufhin erhoben sie am 25. Februar 2000 dagegen rechtzeitig Einspruch bei der Gemeinde Balzers. Der Gemeindevorsteher führte dann am 23. März 2000 eine Einigungsverhandlung (Vermittlungsverhandlung) durch (Art. 73 Abs. 3 BauG). Da bei dieser Vermittlung keine gütliche Regelung zustande kam, musste der Gemeinderat über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe entscheiden (Art. 73 Abs. 3 BauG). Privatrechtliche Einsprachegründe hätten die Beschwerdeführer zu 2. und 3. binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung selbst direkt beim Landgericht mittels Klage geltend machen müssen (Art. 73 Abs. 3 BauG) und können somit nicht Bestandteil des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bilden. Der Gemeinderat Balzers behandelte die Einsprachen, auch jene der Beschwerdeführer zu 2. und 3., entschied in seiner Sitzung vom 13. April 2000 über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe und hielt im entsprechenden Gemeinderatsprotokoll fest, dass aus baurechtlicher Sicht gegen die Mobilfunkanlage keine Einwände geltend gemacht werden könnten, dass jedoch Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Strahlenauswirkungen bestünden. Der Gemeinderat differenzierte dann offensichtlich beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt zwischen einer Richtstrahlantenne einerseits und einer Mobilfunkanlage andererseits. Die Richtstrahlantenne wurde, „sofern ein Standort benötigt wird“, auf dem vorgeschlagenen Standort bewilligt, während dem die Mobilfunkanlage an dem verfahrensgegenständlichen Standordt nicht bewilligt und somit abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Gemeinde Balzers am 25. bzw. 28. April 2000 ausgefertigt und der heutigen Beschwerdegegnerin sowie den Beschwerdeführern zu 2. und 3. und den übrigen Einspruchswerbern zugestellt.
20. Die bisherigen Ausführungen galten im Wesentlichen für die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2. und 3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 4. sind jedoch mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Gemeinde Balzers (Beschwerdeführerin zu 1.) kommt nur dann eine Beschwerdelegitimation zu, wenn sie in ihrem Autonomiebereich verletzt ist oder verletzt sein könnte. Es bedürfte zumindest eines Vorbringens der Gemeinde dahingehend, dass sie in ihrer Gemeindeautonomie tatsächlich verletzt ist (vgl. StGH 1998/27 vom 23. November 1998 in LES 1999 S. 291; StGH 1998/10 vom 3. September 1998 in LES 1999 S. 218). Vorliegendenfalls macht die Beschwerdeführerin zu 1. jedoch keinerlei Autonomieverletzung geltend. Sie macht diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2000 keinerlei Ausführungen. Eine solche Autonomieverletzung ist auch nicht erkennbar, denn die Gemeinde Balzers hat die Mobilfunkanlage am verfahrensgegenständlichen Standort lediglich aus gesundheitlichen Gründen und somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BauG abgelehnt. Diesbezüglich konnte jedoch die Beschwerdeführerin zu 1. nicht im eigenen, sondern nur im übertragenen Wirkungskreis handeln. Im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises kommt der Gemeinde jedoch keine Autonomie zu und sie kann somit in ihrem Autonomiebereich auch nicht verletzt sein. Dies bedeutet, dass der Gemeinde Balzers keinerlei Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren zukommt, weshalb ihre Beschwerde vom 30. Mai 2000 zurückzuweisen war.
Ob die Beschwerdeführerin zu 4. rechtzeitig Beschwerde erhoben hat oder nicht, muss nicht weiter geprüft werden. Wesentlich ist, dass ihr keine Beschwerdelegitimation zukommt. Als das verfahrensgegenständliche Baugesuch gestellt wurde, nämlich am 8. Februar 2000, und als die Verständigung der Nachbarn erfolgte, nämlich am 18. Februar 2000, existierte die Beschwerdeführerin zu 4. noch nicht, denn sie wurde erst am 5. April 2000 gegründet. Auch die Vermittlungsverhandlung beim Vorsteher der Gemeinde Balzers fand vor diesem Gründungsdatum, nämlich am 23. März 2000, statt. Die Beschwerdeführerin zu 4. war also nicht Einspruchswerberin im erstinstanzlichen Verfahren vor der Gemeinde Balzers. Wer aber nicht Partei des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens war, kann auch nicht Partei im darauffolgenden Beschwerdeverfahren sein. Die Beschwerdelegitimation an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz setzt nämlich eine sogenannte formelle Beschwer voraus, d.h. die Beschwerdeführer müssen sich am vorinstanzlichen (erstinstanzlichen) Verfahren beteiligt haben (Alfred Kölz, Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 542 mit Verweis auf BGE 118 Ib 359, 108 Ib 94 etc.; auch Rz 265 und 592; vgl. weiters St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1987 Nr. 42 zitiert in Elkuch/Gassner/Zurmühle, VRP, Mauren 1993, S. 44 und 554). Derjenige, der also erstinstanzlich nicht innert der gesetzlichen Frist eine öffentlich-rechtliche Einsprache im Baugesuchsverfahren erhoben hat, hat sich nicht nur der Möglichkeit beraubt, bei der Gemeinde nachträglich Einsprache zu erheben, sondern sich auch des Beschwerderechts gegen den materiellen Entscheid, die Baubewilligung begeben. Baueinsprachen sind von den Beteiligten innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzubringen. Nur wenn der Beteiligte dies getan hat, kann sich er als Partei am Baugesuchsverfahren beteiligen und damit an der Verwirklichung des objektiven Rechts mitwirken. Öffentlich-rechtliche Baueinsprachen können keinesfalls nach Ablauf der Einsprachefrist auf dem Beschwerdeweg gegen die erteilte Baubewilligung noch nachträglich geltend gemacht werden. Aus Interessen der Rechtssicherheit für den Bauherrn und Grundeigentümer, aber auch um das ganze Baueinspracheverfahren nicht zur leeren Form werden zu lassen, muss eine strenge Verwirkung des Beschwerderechts bei versäumter Einsprache bejaht werden. Etwas anderes kann niemals Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sein (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1971 Nr. 82, zitiert in Elkuch/Gassner/Zurmühle, a.a.O., S. 320). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Verein (ein Verband) erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegründet wird, wie vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin zu 4.
Darüberhinaus ist ein Verein (Verband) - nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung, die nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz diesbezüglich auch für den liechtensteinischen Bereich übernommen werden kann - nur dann beschwerdelegitimiert, wenn es zu den statutarischen Aufgaben dieses Vereins gehört, die spezifischen Interessen seiner Mitglieder in dieser Angelegenheit zu wahren und wenn eine Grosszahl der Vereinsmitglieder betroffen und selbst zur Beschwerde befugt wäre (vgl. Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1994, Rz 778). Wenn aber nur einige Mitglieder der Beschwerdeführerin zu 4. in Balzers und insbesondere im betroffenen Quartier wohnhaft sind, genügt dies nicht, damit die Beschwerdeführerin zu 4. im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin zu 4. also nicht vor allem auf ein Projekt konzentriert, sondern auf verschiedene Bauvorhaben im ganzen Land, sind die Voraussetzungen für die Annahme der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 4. hinsichtlich eines einzelnen Projektes, vorliegendenfalls des Mobilfunkantennenprojektes Fabrikstrasse 2, Balzers, nicht mehr gegeben (vgl. auch BGE 119 Ib 374).
21. Durch die Aufhebung der Regierungsentscheidung vom 16./17. Mai 2000 ist auch Punkt 2. der Regierungsentscheidung vom 13./17. Juni 2000, RA 0/1854-3214, zumindest faktisch hinfällig. Dies bedeutet aber nicht, wie die Beschwerdegegnerin befürchtet, dass sie dadurch die bereits am streitgegenständlichen Standort erstellte Antenne wieder entfernen und nach der neuerlichen Entscheidung in der Hauptsache wieder errichten muss. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz geht - ohne dies geprüft zu haben - davon aus, dass die Beschwerdegegnerin diese Antenne nach Erlass der beiden Regierungsentscheidungen vom 16./17. Mai 2000 und 13./14. Juni 2000 sowie nach Erlass der Baubewilligung vom 26. Juni 2000 durch das Hochbauamt erstellte. Damit lag aber eine gültige Baubewilligung vor, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin die verfahrensgegenständliche Antenne bauen durfte. Fällt nun die Baubewilligung im Nachhinein dahin, bedeutet dies nicht, dass die erstellte Anlage automatisch wieder abgebrochen und entfernt werden muss. Diesbezüglich bedürfte es einer rechtskräftigen Abbruchverfügung.
22. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG.
Die Höhe der Verfahrenskosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit den präsumtiven Baukosten von CHF 45‘000.-- zu bemessen (§ 4 Ziff. 1 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 280.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrer Beschwerde zur Gänze unterlegen, weshalb es angemessen ist, ihr die gesamten Eingabegebühren ihrer Beschwerde von CHF 35.-- sowie einen Viertel der gesamten Entscheidungsgebühr von CHF 280.-- aufzuerlegen (Art. 36 Abs. 1 LVG). Da die Beschwerdeführerin zu 4. ebenfalls zur Gänze unterlegen ist, hat sie dementsprechend einen Drittel der Eingabegebühren jener beiden Beschwerden, die sie zusammen mit dem Beschwerdeführer zu 2. und 3. erhob, sowie einen Viertel der Entscheidungsgebühr zu tragen. Die Beschwerdegegnerin ist im Verhältnis zu den Beschwerdeführern zu 2. und 3. unterlegen, sodass sie 2/3 der Eingabegebühren der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sowie einen Drittel der gesamten Entscheidungsgebühr zu tragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn gegen ein Baugesuch, wie vorliegendenfalls, Einsprache erhoben wurde, hinsichtlich der Kostentragung nicht mehr Art. 35 Abs. 1 LVG, sondern Art. 36 Abs. 1 LVG anwendbar ist (VBI 1996/73 in LES 1998 S. 143; VBI 1999/57, 58, 59 und 60 in LES 2000 S. 12). Somit sind die Verfahrenskosten angemessen auf die Parteien zu verteilen (Art. 36 Abs. 1 LVG; VBI 1999/57, 58, 59 und 60 in LES 2000 S. 12). Deshalb sind der Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag, die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. abzuweisen, unterlegen ist, die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch VBI 2000/65 vom 25. Juli 2000).
Die Parteikosten sind gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG entweder gegenseitig wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen. Nach der neuen Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erachtet es die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als angemessen, die Parteikosten in der Regel nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in Baubewilligungsverfahren, in welchem sich mehrere Parteien beteiligen, zu verteilen (vgl. VBI 1999/109 vom 19./24. Januar 2000; VBI 2000/66 von heute). Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie verzeichnete für ihre drei Gegenäusserungen vom 21. Juli 2000 jeweils Kosten (Honorar) von CHF 1'386.80 zuzüglich 7,5 % MWSt. Da die Beschwerdeführer zu 1. und 4. mit ihren Beschwerden gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Gänze unterlagen, haben sie je ein Viertel (da es insgesamt vier Beschwerdeführer gibt) der Kosten der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. haben keine Kosten zu ersetzen, da sie im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin obsiegten. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin zuviel Kosten verzeichnet. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Gegenäusserung zu den drei Beschwerden in drei verschiedenen Schriftsätzen am gleichen Tag bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz einreicht. Sämtliche Gegenäusserungen hätten in einem Schriftsatz erfolgen können. Dies gilt insbesondere auch, weil sämtliche drei Beschwerden unter der gemeinsamen Geschäftszahl VBI 2000/103 dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2000 zur Gegenäusserung zugestellt wurden. Bei der Berechnung des Honorars ist von einer Bemessungsgrundlage von CHF 45'000.-- auszugehen. Da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz um ein drittinstanzliches Verfahren handelt, ist Tarifpost 3C anzuwenden, was ein Honorar (inkl. ES) von CHF 1'663.20 ergibt. Hinzuzurechnen ist ein Streitgenossenzuschlag von 20 %, da die Beschwerdegegnerin vier Beschwerdeführern gegenüber stand (Art. 15 Tarifgesetz LGBl. 1988 Nr. 9), somit CHF 332.65, was ein Gesamthonorar von CHF 1‘995.85 ergibt. Ein Viertel hiervon ergibt CHF 498.95. Hinzu kommen 7,5 % MWSt., somit CHF 37.40, was einen Gesamtbetrag von CHF 536.35 ergibt.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 6. September 2000