VBI 2000/066
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Markus KolzoffDr.iur. Nicolaus RutherWerner NiggNorbert Öhri
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Verein C
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein 9490 Vaduz
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. Mai 2000, RA 0/1327-3214
wegen: Baubewilligung einer Mobilfunkantennenanla-ge auf der Vaduzer Parz.Nr. 1731
entschieden:
1. Die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. Mai 2000, RA 0/1327-3214, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer werden mit ihren Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung des Verfahrens auf diese Entscheidung verwiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 70.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 700.--, haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner die Parteikosten von CHF 2'056.15 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Am 23. Februar 2000 stellte der Beschwerdegegner Land Liechtenstein bei der Gemeinde Vaduz ein Baugesuch betreffend das Bauvorhaben Mobilfunk-Antennenanlage am Standort Schaanerstrasse 1, Vaduz, Parz.Nr. 1731, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, mit voraussichtlichen Baukosten von CHF 100'000.--.
2. Die Gemeinde Vaduz führte das Baubewilligungsverfahren durch und teilte mit Schreiben vom 5. April 2000 der D AG, Vaduz, welche das Land Liechtenstein vertrat, mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14. März 2000 das erwähnte Bauvorhaben gemäss Art. 2 und Art. 74 des Baugesetzes nicht bewilligt habe.
Begründet wurde diese Entscheidung mit einem Verweis auf den Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 14. März 2000, worin insbesondere ausgeführt wird, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 Baugesetz gesundheitspolitische Entscheidungen in die Gemeindeautonomie fielen. Es werde vermutet, dass schon bei schwacher nichtionisierender Strahlung (Elektrosmog) unterhalb der Immissionsgrenzwerte biologische Wirkungen auftreten. Es gebe einen Verdacht auf krebsfördernde Wirkung schwacher elektromagnetischer Felder. Es sei ein Verdacht begründet, dass eine Gesundheitsgefährdung bei niedrigen Intensitäten möglich sei, dies jedoch wissenschaftlich nach heutigem Wissensstand nicht gesichert sei. Auf jeden Fall sei daraus zu schliessen, dass auch bei schwacher elektromagnetischer Strahlung eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit der Anwohner nicht ausgeschlossen werden könne. An und in den Liegenschaften würden die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (NISV) nach den vorliegenden Berechnungen der Mobilfunkbetreiber eingehalten. Das Auftreten von gefährlichen akuten Effekten könne somit ausgeschlossen werden. Dabei sei aber nicht berücksichtigt worden, dass der Lebensraum der Bewohner eines Quartiers auch den Nahbereich ausserhalb der Gebäude umfasse. Spielende Kinder hielten sich auch im Nahbereich der Antennenanlage auf, oder aber die Bewegungsfreiheit der Bewohner werde stark eingeschränkt. Auch in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz könne festgehalten werden, dass besonders die geplante Antennenanlage auf dem 14 m hohen Gebäude beim Standort Schaanerstrasse 1 im Verhältnis zur bestehenden Anlage (20 m) aufgrund der um 25 % höheren Mastenlänge (neu 25 m) sich unverhältnismässig ortsbaulich störend auswirken würde. Dies umso mehr, als dass auch der Mastumfang wesentlich grösser dimensioniert werden müsse, damit die statischen Vorgaben für die Richtfunkverbindungen gewährleistet werden könnten.
3. Gegen diese Entscheidung erhob das Land Liechtenstein (als Bauwerber) Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und beantragte, die Regierung wolle die Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 14. März 2000 dahingehend abändern, dass das Baugesuch vom 23. Februar 2000 bewilligt werde.
4. Mit Entscheidung vom 2./3. Mai 2000, RA 0/1327-3214, entschied die Regierung wie folgt: „Der Beschwerde vom 19. April 2000 wird stattgegeben und die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Vaduz vom 5. April/14. März 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 17. Februar 2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie beim Telekom-Gebäude Schaanerstrasse 1 auf dem Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1731 erteilt wird. Die Gemeinde Vaduz wird angewiesen, das Baugesuch an das Hochbauamt weiterzuleiten. Das Hochbauamt wird angewiesen, das Baugesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung gemäss den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung zu prüfen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Erteilung der Baubewilligung durch das Hochbauamt kann der Beschwerdeführer mit dem Bau der Antennenanlage - auf eigenes Risiko - beginnen. Die Kosten des Verfahrens verbleiben im Land.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Gemeinderat habe ein Baugesuch bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung sowie des Baugesetzes samt Verordnung zu überprüfen. Art. 50 Abs. 1 Baugesetz auferlege auch den Gemeinden die Pflicht, Bauten und Anlagen bezüglich deren gesundheitspolizeilichen Folgewirkungen zu überprüfen. Bei speziellen bautechnischen Bestimmungen hätten sich die Baubehörden an die Beurteilung der Fachämter zu halten und könnten keine eigene Überprüfung der Einhaltung dieser Spezialgesetze vornehmen. Dies gelte auch bei der gegenständlichen Antennenanlage, d.h. dass die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung geregelt werde (Art. 33 Bst. c Telekommunikationsgesetz). Die Regierung habe in den Konzessionsbestimmungen Strahlenschutzbestimmungen festgelegt. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliege dem Amt für Telekommunikation. Vorliegendenfalls seien die Grenzwerte eingehalten. Somit könne die Gemeinde Vaduz aufgrund von Art. 50 Abs. 1 Baugesetz keine eigenständige Beurteilung der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen der Anlagen bezüglich Strahlen vornehmen.
Die in den Konzessionen festgelegten Grenzwerte entsprächen den Grenzwerten der Verordnung des Schweizerischen Bundesamtes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Diese lägen 90 % unter den von der Weltgesundheitsorganisation WHO empfohlenen Werten. Seien diese Grenzwerte eingehalten, so müssten Bewilligungen erteilt werden.
Die Grenzwerte seien nach Überprüfung des Amtes für Kommunikation sowohl innerhalb wie ausserhalb von Gebäuden eingehalten. Die Gemeinde Vaduz könne im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keinen weitergehenden als den von der Regierung mittels Grenzwerten festgelegten Gesundheitsschutz in der Weise verlangen, dass sie fordere, dass Antennen ausserhalb des Siedlungsgebietes zu erstellen seien. Die Gemeinde Vaduz könne somit nicht eine Verlagerung der Standorte ausserhalb der Siedlungsgebiete verlangen.
Bereits heute befinde sich auf dem Gebäude der D ein Mast. Bei der Gesamterscheinung sei neben der Höhe des Masten selbst die Höhe des Gebäudes zu berücksichtigen. Werde das Gebäude miteinberechnet, so finde lediglich eine Erhöhung um knapp 15 % statt, nämlich von 33,9 m auf 38,9 m. Eine solche Erhöhung falle nicht stark auf. Weiters sei in Betracht zu ziehen, dass sich das D-Gebäude nicht in der Ortsmitte befinde, sondern am Siedlungsrand in der öffentlichen Zone. Somit könne nicht von einer unverhältnismässig störenden Beeinträchtigung des Ortsbildes gegenüber der bestehenden Situation gesprochen werden.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 24. Mai 2000 Beschwerde („Verwaltungsbeschwerde“) an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragten, diese wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, das Verfahren unterbrechen, die Regierungsentscheidung aufheben und die Gemeinderatsentscheidung bestätigen; in eventu die Verwaltungssache an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
Auf die Begründung dieser Verwaltungsbeschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Die Regierung behandelte diese Beschwerde nicht als Vorstellung (RA 0/1718-3214 vom 30./31. Mai 2000).
7. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ersuchte die Gemeinde Vaduz telefonisch um Übermittlung ihres Bauaktes, woraufhin die Gemeinde Vaduz am 13. Juni 2000 Kopien aus ihrem verfahrensgegenständlichen Bauakt der Verwaltungsbeschwerdeinstanz übermittelte (ON 5).
Das Land Liechtenstein als Beschwerdegegner erstattete am 21. Juni 2000 eine Gegenäusserung und beantragte, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle die Beschwerde vom 24. Mai 2000 abweisen und die Regierungsentscheidung vom 3. Mai 2000 bestätigen. Ebenfalls möge die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens abweisen und die Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 2‘056.15 verpflichten. Auf die Begründung dieser Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Am 17. Juli 2000 übermittelte die Gemeinde Vaduz der Verwaltungsbeschwerdeinstanz weitere Unterlagen aus ihrem verfahrensgegenständlichen Bauakt (ON 9). Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 (ON 13) übermittelte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Beschwerdeführern die Gegenäusserung des Landes Liechtenstein vom 21. Juni 2000 und ersuchte um Übermittlung der Statuten sowie des Mitgliederverzeichnisses der Beschwerdeführerin zu 3. Die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schriftsatz vom 18. Juli 2000 (ON 14) von den Beschwerdeführern vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 (ON 15) ersuchte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Beschwerdeführer Stellung zu nehmen zu den Fragen der Rechtzeitigkeit ihrer Einsprüche bzw. Beschwerden und damit zu ihrer Beschwerdelegitimation. Eine entsprechende Stellungnahme gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2000 ab.
In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2000 erörterte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Aufgrund der aufgenommenen Beweise, insbesondere der Akten der Regierung zu RA 0/1327-3214 und RA 0/1718-3214, des beigezogenen Handelsregisteraktes V.366 für die Beschwerdeführerin zu 3. und der von den Parteien und der Gemeinde Vaduz vorgelegten Urkunden steht folgender Sachverhalt fest:
Das Land Liechtenstein, vertreten durch D, Vaduz, stellte bei der Gemeinde Vaduz am 23. Februar (Eingangsdatum 24. Februar 2000) ein Baugesuch betreffend das Bauvorhaben Mobilfunk-Antennenanlage beim Standort Schaanerstrasse 1, Vaduz, Parz.Nr. 1731 (Baugesuch vom 23. Februar 2000). Die nächstgelegenen Nachbarn von dem Baugrundstück wurden am 28. Februar 2000 darüber informiert, dass geplant ist, auf dem Dach der PTT-Zentrale, Schaanerstrasse 1, eine Mobilfunk-Antennenanlage zu erstellen. Diese Verständigung wurde *** zugestellt (Verständigung vom 28. Februar 2000). Zugleich wurde eine gleichlautende Verständigung öffentlich bekanntgemacht, und zwar durch Aushängen in der Anschlagetafel der Gemeinde Vaduz (öffentliche Bekanntmachung - Verständigung vom 28. Februar 2000). Diese Verständigung wurde am 28. Februar 2000 oder kurz danach für 14 Tage, und zwar bis zum 14. März 2000 angeschlagen (dies ergibt sich aus der handschriftlichen Notiz „14.3.“ auf der öffentlichen Bekanntmachung - Verständigung vom 28. Februar 2000). Am 8. März 2000 erhoben *** beim Bürgermeisteramt Vaduz „Einsprache“ .
Am 13. März 2000 schrieb die „Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet,Frau A, Herr B, 9490 Vaduz“ an das Bürgermeisteramt Vaduz wie folgt: „Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben die Gründung der Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet vom 9. März 2000 bekanntgeben. Die Interessengemeinschaft zählt derzeit über 100 Mitglieder, bei welchen es sich fast ausschliesslich um Anrainer des D-Gebäudes in Vaduz handelt. Zweck unserer Gesellschaft ist gemäss Gesellschaftsvertrag insbesondere die Abwehr von gesundheitsgefährdenden Auswirkungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand vom Betrieb von Funkantennen im weiteren Sinne ausgehen. Die Gesellschafter und Gesellschafterinnen der Interessengemeinschaft bitten Sie in ihrer Funktion als Vertreterinnen der Einwohner und Einwohnerinnen von Vaduz um Informationen über bestehende und geplante Antennen (u.a. Messwerte) im Gebiet der Telefonzentrale sowie über Baubewilligungen oder andere gemeinderätliche Beschlüsse in diesem Zusammenhang, damit wir unsere Rechte wahrnehmen können. Wir verlangen für diese Antennen Standorte ausserhalb des Wohngebietes, um einen allfälligen Rechtsstreit zu vermeiden. Im Übrigen sind die Gesellschafter und Gesellschafterinnen zu einem persönlichen Gespräch mit der Gemeindebehörde bereit.“ (Schreiben vom 13. März 2000). Am 14. März 2000 lehnte der Gemeinderat Vaduz das Baugesuch ab (Gemeinderatsprotokoll 14. März 2000). Am 16. März 2000 lud der Bürgermeister von Vaduz verschiedene Personen zur Einigungsverhandlung vom 31. März 2000 ein, unter anderem Frau At und HerrnB (Einladungsschreiben Gemeinde Vaduz vom 16. März 2000; Aufgabeverzeichnis für eingeschriebene Briefe und Werte vom 17. März 2000). Ein solches Einladungsschreiben wurde auch adressiert an „Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet, z.H.d. Frau A 9490 Vaduz“ (Schreiben Gemeinde Vaduz an diese Interessengemeinschaft vom 16. März 2000). In all diesen Einladungsschreiben ist ausgeführt, dass gegen das Bauvorhaben der D AG bezüglich Neubau Mobilfunk-Sende- und Emfpangsanlage auf dem Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1731 von folgenden Personen termingerecht und begründet Einspruch erhoben wurde: (unter anderem) A und B (diverse Einladungsschreiben vom 16. März 2000). Am 31. März 2000 richtete die „Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet i.V. A 9490 Vaduz“ an die Gemeinde Vaduz ein Schreiben, worin ausgeführt wird, dass die Unterzeichnerin A im Namen der Interessengemeinschaft an der Einigungsverhandlung vom 31. März 2000, 17.00 Uhr, teilnimmt und den Einspruch begründet. Es wird wörtlich ausgeführt: „Im Namen der Interessengemeinschaft nehme ich an dieser Einigungsverhandlung teil und begründe nachfolgend unseren Einspruch: 1. Wir hatten zwar mit unserem Schreiben vom 13. März 2000 an die Gemeinde vorerst Auskünfte verlangt, um dann weitere Massnahmen zu beschliessen. Wir haben diese Auskünfte bisher nicht erfahren und behalten uns daher vor, weitere Anträge zu stellen, um die Interessen der IG zu wahren. Dies zum formalen Teil der heutigen Einspruchsverhandlung. 2. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft begründen die Opposition gegen den Bau und Betrieb der geplanten Mobilfunkanlage vor allem damit, dass die Gemeindeverwaltung aufgefordert wird, ihre Verantwortlichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wahrzunehmen, den Bau und Betrieb der Antenne nicht zu bewilligen und die Bau- und Betriebsprojektanten auf deren Verantwortung hinzuweisen und von ihnen Garantien zu verlangen ... Wir beantragen, die Gemeinde Vaduz wolle die Bau- und Betriebsprojektanten einladen, den Standort der Antenne zu verlegen, das heisst, die Bewilligung baurechtlich zu versagen.“ (Schreiben Interessengemeinschaft vom 31. März 2000). Am 31. März 2000 fand zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr die Einigungsverhandlung statt; im entsprechenden Protokoll wird Frau A („auch für Interessengemeinschaft“) als Einsprecherin aufgeführt; es kam keine Einigung zu Stande (Protokoll Einigungsverhandlung vom 4. April 2000). Dieses Protokoll wurde unter anderem Frau A zugestellt (Schreiben Gemeinde Vaduz vom 13. April 2000). Mit Schreiben vom 5. April 2000 teilte die Gemeinde Vaduz derD AG, Vaduz, mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14. März 2000 das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligte (Schreiben Gemeinde Vaduz vom 5. April 2000).
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein entschied am 2./3. Mai 2000 über die Beschwerde des Landes Liechtenstein, vertreten durch D AG, diese vertreten durch ***, vom 19. April 2000. Diese Entscheidung wurde am 8. Mai 2000 der *** zugestellt (Originalrückschein, welcher der Regierungsentscheidung anheftet). Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 stellte die Regierung diese Entscheidung auch jenen Personen zu, welche die Regierung als Einspruchswerber betrachtete, so mit einem Schreiben an Frau A und Herrn B, (Schreiben Regierung, Ressort Bauwesen, vom 8. Mai 2000). Wann die Zustellung erfolgte, ergibt sich aus den Akten nicht, doch bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2000 vor, es sei am 11. Mai 2000 gewesen, wovon die Verwaltungsbeschwerdeinstanz auch ausgeht.
Der Verein kontra Funkantennen im Wohngebiet wurde am 5. April 2000 in Vaduz durchA, ***, ***, B und allenfalls weiteren Personen gegründet (Gründungsprotokoll vom 5. April 2000). Dieser Verein bezweckt:
"a). Die Begründung dieses Vereins zur Vertretung der Interessen der einzelnen Mitglieder betreffend gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher und publizistischer Massnahmen gegen den Bau und den vom Betrieb von Funkantennen ausgehenden gesundheitsschädigenden Strahlungen im Wohngebiet;
b). insbesondere den Bau und Betrieb von Funkantennen im Wohngebiet im weiteren Sinne zu bekämpfen, soweit anzunehmen oder mit dem heutigen Wissensstand der technischen Wissenschaften belegbar ist, dass gesundheitsschädigende Wirkungen von solchen Anlagen ausgehen, ausgehen könnten und Schäden für die nähere oder fernere Zukunft auf Menschen, Tier und Pflanzen ausgehen;
c). die landesweite Aufklärung der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Auswirkungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand vom Betrieb von Funkantennen im weiteren Sinne ausgehen;
d). die Koordination und den Meinungsaustausch mit Vereinen und anderen Organisationen mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland;
e). die Formierung von Massnahmen in der Öffentlichkeit mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, insbesondere durch einstweilige Verfügungen, Klagen, Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, insbesondere der Volksgesundheit, und vor allem durch vorausgehende Aufklärungskampagnen, Leserbriefe usw.;
f). die finanzielle Unterstützung von Gruppierungen, die ebenso oben genannte Zwecke verfolgen.“ (Art. 4 der Statuten vom 5. April 2000)
Mitglied des Vereins ist (jedermann), wer die Statuten durch Unterzeichnung annimmt (Art. 10 der Statuten vom 5. April 2000). Das Gründungsprotokoll vom 5. April 2000 und die Statuten vom 5. April 2000 wurden am 16. Mai 2000 beim Öffentlichkeitsregisteramt in Vaduz hinterlegt (Akt des Öffentlichkeitsregisteramtes V.366). Der Verein hatte per 17. Juli 2000 etwa 120 Mitglieder, wovon 63 in Vaduz wohnhaft sind; von diesen 63 in Vaduz wohnhaften Mitgliedern sind etwa 50 im Quartier um den verfahrensgegenständlichen Standort (Schaanerstrasse, Am Exerzierplatz, Bartlegroschstrasse, Pradafant, Untere Pradafant, Landstrasse) wohnhaft (Mitgliederliste Stand 17. Juli 2000).
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den angegebenen Beweismitteln, welche so klar sind, dass es keiner weiteren Beweiswürdigung bedarf.
9. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
10. Keiner der drei Beschwerdeführer und auch nicht die Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet haben fristgerecht Einspruch gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2000 gestellt.
Das Schreiben vom 13. März 2000 kann nicht als Einspruch betrachtet werden, denn in diesem Schreiben wird das Bürgermeisteramt Vaduz um Informationen über bestehende und geplante Antennen sowie über Baubewilligungen und gemeinderätliche Beschlüsse gebeten. Auch das Verlangen der Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet, dass für „diese“ (d.h. für bestehende und geplante) Antennen/Funkantennen im Gebiet Telefonzentrale Standorte ausserhalb des Wohngebietes gefunden werden, kann nicht als Einspruch angesehen werden. Es heisst in der Verständigung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung über die geplante Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach der PTT-Zentrale, Schaanerstrasse 1, vom 28. Februar 2000 klar, dass gegen die geplante Bauausführung „Einsprache“ erhoben werden kann. Wenn aber in irgendeinem Schreiben, das bei der Gemeinde Vaduz einlangt, kein konkreter Bezug auf diese Verständigung oder auf das konkrete Bauvorhaben genommen wird und auch nicht ausdrücklich ein Einspruch erhoben wird (auch nicht unter Verwendung eines ähnlichen Wortes wie z.B. „Beschwerde“, „Rekurs“, „Widerspruch“), so kann aus einem solchen Schreiben nicht die Absicht des Verfassers des Schreibens erkannt werden, dass er einen Einspruch im Sinne des Baugesetzes gegen das Baugesuch bzw. das geplante Bauvorhaben erhebt. Daran ändert auch nichts, dass die Unterzeichner des Schreibens vom 13. März 2000 keine Juristen sind.
11. Die Einspruchsfrist betrug 14 Tage (Art. 73 Abs. 2 Baugesetz). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Verständigung, zu laufen. Wurde keine individuelle Verständigung vorgenommen, weil die Betroffenen nicht unmittelbare Nachbarn des Baugrundstückes sind, so können und müssen sich die übrigen Nachbarn auf die ortsübliche Kundmachung (Art. 73 Abs. 1 Baugesetz), also auf die öffentliche Bekanntmachung im Anschlagkasten der Gemeinde Vaduz berufen. In einem solchen Fall ist die Zustellung der Verständigung dann erfolgt, wenn die Kundmachungsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist (VBI 1998/67, 68, 69 in LES 1999 S. 96). Vorliegendenfalls lief die Kundmachungsfrist von 14 Tagen spätestens am 14. März 2000 ab. Ab diesem Zeitpunkt hatten die nicht individuell verständigten Nachbarn 14 weitere Tage, um den Einspruch zu erheben, somit Zeit bis zum 28. März 2000. Die Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet erhob aber erst am 31. März 2000 Einsprache gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, somit verspätet.
12. Dass die Gemeinde Vaduz die Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Einspruchswerber in verschiedenen Dokumenten aufführte und offensichtlich auch als solche betrachtet hat (wie auch die Regierung in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2000), ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einspruch erhoben haben. Die fälschliche Bezeichnung und Betrachtung der Beschwerdeführer als Einspruchswerber durch die Gemeinde Vaduz und die Regierung macht sie aber nicht zu rechtlich korrekten, tatsächlichen Einspruchswerbern. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass gerade in Bauverfahren auch Interessen des Bauwerbers zu berücksichtigen sind. Dieser hat ein vitales Interesse daran, dass das Bauverfahren ordnungsgemäss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird. Somit geht es nicht an, dass die Gemeinde oder die Regierung nach irgendwelchen nicht gesetzlichen Kriterien jemanden als Einspruchswerber betrachtet und behandelt.
13. Haben die Beschwerdeführer aber nicht (rechtzeitig) Einspruch gegen das vorliegende Bauvorhaben erhoben, sind sie auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Regierung und sie sind auch nicht für eine Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdelegitimation an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz setzt eine sogenannte formelle Beschwer voraus, d.h. die Beschwerdeführer müssen sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben (Alfred Kölz, Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 542 mit Verweis auf BGE 118 Ib, 359, 108 Ib 94 etc; auch Rz 265 und 592; vgl. weiters St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1987 Nr. 42 zitiert in Elkuch/ Gassner/Zurmühle, VRP, Mauren 1993, S. 44 und 554). Derjenige, der also erstinstanzlich nicht innert der gesetzlichen Frist eine öffentlich-rechtliche Einsprache im Baugesuchsverfahren erhoben hat, hat sich nicht nur der Möglichkeit beraubt, bei der Gemeinde nachträglich Einsprache zu erheben, sondern sich auch des Beschwerderechts gegen den materiellen Entscheid, die Baubewilligung, begeben. Baueinsprachen sind von den Beteiligten innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzubringen. Nur wenn der Beteiligte dies getan hat, kann sich er als Partei am Baugesuchsverfahren beteiligen und damit an der Verwirklichung des objektiven Rechts mitwirken. Öffentlich-rechtliche Baueinsprachen können keinesfalls nach Ablauf der Einsprachefrist auf dem Beschwerdeweg gegen die erteilte Baubewilligung noch nachträglich geltend gemacht werden. Aus Interessen der Rechtssicherheit für den Bauherrn und Grundeigentümer, aber auch um das ganze Baueinspracheverfahren nicht zur leeren Form werden zu lassen, muss eine strenge Verwirkung des Beschwerderechts bei versäumter Einsprache bejaht werden. Etwas anderes kann niemals Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sein (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1971 Nr. 82, zitiert in Elkuch/Gassner/Zurmühle, a.a.O., S. 320).
Eine Ausnahme könnte allenfalls nur dann gemacht werden, wenn die beschwerdeführende Person ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz 542 mit Verweis auf die Rechtsprechung), also insbesondere dann, wenn jemand zu Unrecht der Möglichkeit zur Mitwirkung am Baueinspracheverfahren beraubt war (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1971 Nr. 82, a.a.O., S. 321). Vorliegendenfalls ist die öffentliche Bekanntmachung der Verständigung über das geplante Bauvorhaben ordnungsgemäss von der Gemeinde Vaduz vorgenommen worden und es gibt keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführer dies und die dadurch laufende Frist nicht beachten konnten. Die Beschwerdeführer bringen denn diesbezüglich auch nichts vor.
14. Somit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob das Schreiben der „Interessengemeinschaft kontra Funkantennen im Wohngebiet“ vom 31. März 2000 nur dieser Interessengemeinschaft oder auch der für die Interessengemeinschaft handelnden Beschwerdeführerin zu 1. oder sämtlichen Mitgliedern der Interessengemeinschaft zuzurechnen ist. Es ist lediglich anzuführen, dass eine Interessengemeinschaft, bei welcher es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 680 ff. PGR handelt, nicht parteifähig ist (Art. 31 Abs. 3 LVG i.V.m. Art. 680 und 649 Abs. 4 PGR).
15. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 3. ist deren Beschwerdelegitimation auch noch aus einem anderen Grund abzulehnen. Ein Verband (Verein) ist - nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung, die nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz diesbezüglich auch für den liechtensteinischen Bereich übernommen werden kann - nur dann beschwerdelegitimiert, wenn es zu den statutarischen Aufgaben dieses Vereins gehört, die spezifischen Interessen seiner Mitglieder in dieser Angelegenheit zu wahren und wenn eine Grosszahl der Vereinsmitglieder betroffen und selbst zur Beschwerde befugt wäre (vgl. Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel und Frankfurt am Mai 1994, Rz 778). Dass rund die Hälfte der Mitglieder der Beschwerdeführerin zu 3. in Vaduz wohnhaft sind, genügt nicht, damit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert ist, zumal es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mobilfunkantenne nicht um die einzige Antenne in der Gemeinde Vaduz handelt (es ist amtsbekannt, dass auf dem Postgebäude, Städtle 38, zwei Antennen und auch an der Zollstrasse 48 eine Antenne errichtet werden soll; vgl. auch das Gemeinderatsprotokoll in der vorliegenden Angelegenheit vom 14. März 2000). Wenn sich die Beschwerdeführerin zu 3. also nicht vor allem auf ein Projekt konzentriert, sondern auf verschiedene Bauvorhaben im ganzen Land Liechtenstein - wenn auch schwerpunktmässig auf die Bauvorhaben in Vaduz -, sind die Voraussetzungen für die Annahme der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 3. nicht mehr gegeben (vgl. auch BGE 119 Ib 374).
16. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie (bzw. die Beschwerdeführerin zu 3.) seien deshalb beschwerdeberechtigt, weil Art. 92 Abs. 1 LVG die Beschwerdeberechtigung jedermann zuerkenne, der in seinen zu schützenden Interessen unmittelbar beschwert sei, möge er am Verfahren erster Instanz beteiligt gewesen sein „oder nicht“.
Die Gesetzesbestimmung von Art. 92 Abs. 1 LVG bedeutet aber nicht, dass jemand, der sich am unterinstanzlichen Verfahren beteiligen konnte, dies aber nicht tat, obwohl er dies ohne weiteres tun hätte können, in zweiter oder dritter Instanz sozusagen ins Verfahren „einsteigen“ kann. Vielmehr zielt die Vorschrift von Art. 92 Abs. 1 LVG auf solche Situationen ab, in welchen im erstinstanzlichen Verfahren die Beteiligung von bestimmten Parteien nicht vorgesehen und nicht möglich ist, diese Parteien aber von der erstinstanzlichen Entscheidung in ihren rechtlichen oder sonst zu schützenden Interessen unmittelbar beschwert werden. Ein Beispiel ist etwa in LES 1999 S. 96 nachzulesen. In jenem Verfahren waren die Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und hatte hierzu faktisch auch nicht die Möglichkeit. Ihnen stand aber dennoch grundsätzlich das Beschwerderecht gegen die erstinstanzliche Gemeinderatsentscheidung zu.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG.
Die Höhe der Verfahrenskosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit den präsumptiven Baukosten von CHF 100'000.-- zu bemessen (§ 4 Ziff. 1 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 70.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 700.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrer Beschwerde zur Gänze unterlegen sind, ist es angemessen, ihnen die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 36 Abs. 1 LVG).
Hinsichtlich der Parteikosten bestimmt Art. 36 Abs. 1 LVG, dass diese gegeneinander wegzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen sind. Es ist stete Praxis der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass dann, wenn nur eine private Partei am Verwaltungsverfahren beteiligt ist, nie Parteikosten zugesprochen werden, auch nicht, wenn diese Partei im Beschwerdeverfahren obsiegt (LES 1995 S. 48; VBI 1993/35 bestätigt durch StGH 1998/2 in LES 1999 S. 158; VBI 1999/91). Sind jedoch an einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren zwei oder mehrere private Parteien beteiligt, so gab es bisher keine konstante Praxis der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hinsichtlich der Auferlegung von Parteikosten. In VBI 1999/57, 58, 59 und 60 vom 18. August 1999 in LES 2000 S. 12 führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hinsichtlich der Verfahrenskosten in solchen Beschwerdeverfahren mit zwei oder mehreren Parteien aus, dass auf den Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 LVG Rücksicht zu nehmen ist und die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen sind, dass also eine Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände gefällt werden muss. Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich der Parteikosten, denn auch diesbezüglich bestimmt Art. 36 Abs. 1 LVG, dass diese „gegeneinander wegzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen“ sind. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren eine Ermessensentscheidung anhand der konkreten Umstände zu fällen hat. Diesbezüglich ist nun auszuführen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren, in welchem sich Nachbarn, bzw. Dritte gegen das Baugesuch und Bauvorhaben des Bauwerbers wehren, ein typisches Parteiverfahren zwischen zwei privaten Parteien ähnlich einem Zivilprozess handelt. Aus diesem Grund erachtet es die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als angemessen, die Parteikosten in der Regel nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu verteilen. Dementsprechend hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung VBI 1999/109 vom 19./24. Januar 2000 ihre Praxis zu den Parteikosten angepasst und auferlegte dem Bauherr die Parteikosten des erfolgreichen Beschwerdeführers. Die ordentlichen Zivilgerichte haben diese Praxis schon längst eingeschlagen (z.B. LES 1993 S. 35, LES 1992 S. 37, LES 1987 S. 66, LES 1986 S. 96, LES 1986 S. 78, LES 1981 S. 125). Dies bedeutet vorliegendenfalls, dass die Beschwerdeführer durch das vollständige Unterliegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem vollständig obsiegenden Beschwerdegegner dessen Kosten zu ersetzen haben.
Somit sind den Beschwerdeführern die vom Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung verzeichneten Kosten von CHF 2'056.15 (inklusive 7.5% Mwst CHF 143.45) zum Ersatz aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 6. September 2000