VBI 2000/065
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Nicolaus RutherWerner NiggAnnemarie NiggMarlies Amann-Marxer
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C Aktiengesellschaft
vertreten durch:
wegen: Baubewilligung für eine Sende- und Empfangsanlage auf dem Dach des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz, Städtle 38, PARZ. 788
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. April 2000 RA 0/1214-3214
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 24. Mai 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. April 2000, RA 0/1214-3214, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlicher Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Baubewilligung des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtstein vom 16. Mai 2000, REG.NR. 3211.2000.261, betreffend GSM Sende- und Empfangsanlage, Städtle 38, PARZ. NR. 788, Vaduz, des Bauherrs C AG, wird von Amtes wegen aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 70.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 700.--, hat die Beschwerdegegnerin bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Am 14.02.2000 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Vaduz ein Baugesuch zur Erstellung einer GSM Sende- und Empfangsanlage am Standort Postgebäude, Städtle 38, Vaduz, PARZ. NR. 788, Kernzone, mit voraussichtlichen Baukosten von CHF 70'000.--.
2. Die Gemeinde Vaduz verständigte die Nachbarn *** und die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2000 darüber, dass geplant sei, auf dem Dach des Postgebäudes, Städtle 38, Vaduz, eine GSM Sende- und Empfangsanlage zu erstellen. Die verständigten Personen könnten als Nachbarn oder Interessenten innert 14 Tagen beim Bürgermeisteramt Vaduz eine schriftlich begründete Einsprache erheben.
3. *** erhob am 03. März 2000 Einspruch, „da die gesundheitlichen Folgen, die von solchen Antennen ausgehen, noch wenig bekannt sind“.
*** erhob am 03.03.2000 Einspruch, „da eine gesundheitliche Schädigung der in unmittelbarer Umgebung wohnenden und arbeitenden Menschen nicht ausgeschlossen werden kann“.
*** erhoben am 11.03.2000 Einspruch und gaben als Grund an: „Gesundheitsschädigung durch Strahlenbelastung“, dies „bis zur Abklärung über mögliche gesundheitsschädigende Auswirkungen“.
Die beiden Beschwerdeführer erhoben am 09.03.2000 Einspruch und begründeten dies damit, dass GSM Sende- und Empfangsanlagen mit einem Gesundheitsrisiko behaftet seien. Es gelte heute als unbestritten, dass solche Anlagen nicht in Wohngebieten aufgestellt werden. Über gesundheitliche Schädigungen und über Einbussen der Lebensqualität sei mehrfach berichtet worden. Sende- und Empfangsanlagen, die auf Dächern installiert würden, gehörten zu denjenigen Installationen, die vom Bauvolumen her nicht ins Gewicht fielen, hingegen das Ortsbild stark beeinträchtigten.
4. Am 14. März 2000 behandelte der Gemeinderat Vaduz das gegenständliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin wie auch ein weiteres Baugesuch betreffend eine Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefone [...]. Der Gemeinderat Vaduz lehnte alle Baugesuche ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG fielen gesundheitspolitische Entscheidungen in die Gemeindeautonomie. Es werde vermutet, dass schon bei schwacher nichtionisierender Strahlung (Elektrosmog) unterhalb der Emissionsgrenzwerte biologische Wirkungen auftreten. Weiters bestehe ein Verdacht auf krebsfördernde Wirkung schwacher elektromagnetischer Felder. Insgesamt sei ein Verdacht begründet, dass eine Gesundheitsgefährdung bei niedrigen Intensitäten möglich sei, dies jedoch wissenschaftlich nach heutigem Wissensstand nicht gesichert sei. Jedenfalls könne eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit der Anwohner durch schwache elektromagnetische Strahlung nicht ausgeschlossen werden. Auch in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz könne festgehalten werden, dass sich die Anlagen ortsbaulich störend auswirken würden.
5. Am 31. März 2000 führte der Bürgermeister von Vaduz eine Einigungsverhandlung mit den Einspruchswerbern einerseits und der heutigen Beschwerdegegnerin andererseits durch, doch konnte keine Einigung erzielt werden. Der Bürgermeister informierte die anwesenden Parteien, dass das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom Gemeinderat bereits abgelehnt sei und verwies hinsichtlich der Begründung auf das Gemeinderatsprotokoll vom 14.03.2000.
6. Am 05. April 2000 fertigte die Gemeinde Vaduz die Entscheidung betreffend das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2000 (Eingang bei der Gemeinde) aus. Darin wird ausgeführt, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14. März 2000 das erwähnte Bauvorhaben gemäss Art. 2 und Art. 74 BauG nicht bewilligt habe. Die Gründe der Ablehnung des Baugesuches seien im beiliegenden Protokollauszug (Gemeinderatsprotokoll vom 14.03.2000) ersichtlich.
7. Gegen diese Gemeinderatsentscheidung vom 14.03./05.04.2000 erhob die Beschwerdegegnerin am 07.04.2000 Beschwerde an die Regierung und beantragte, den angefochtenen Gemeinderatsentscheid aufzuheben und das Baugesuch vom 17.02.2000 zu bewilligen, in eventu den Gemeinderatsentscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die Gemeinde zurückzuverweisen.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Der Gemeinderat Vaduz sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung von solchen Anlagen spätestens seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr zuständig (Art. 33 TelG). Aber selbst wenn der Gemeinderat gemäss Art. 50 BauG zuständig wäre, gehe Art. 33 TelG als lex posterior vor.
Der Gemeinderat habe lediglich wissenschaftlich nicht belegte Ängste betreffend vermeintlicher Gesundheitsgefährdung vorgebracht. Zudem sei die Gemeinderatsentscheidung nicht ausreichend begründet.
8. Am 12.04.2000 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Regierung, diese wolle einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 116 LVG versagen.
9. Die Regierung entschied, offensichtlich ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, in ihrer Sitzung vom 18. April 2000 und fertigte ihre Entscheidung am 19. April 2000 „in der Sache von AG, , vertreten durch das A, wegen Bauverfahren betreffend Mobilfunkantennenanlage“ mit folgendem Spruch aus:
"1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Vaduz wird dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 17. Februar 2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie beim Post- und Verwaltungsgebäude, Städtle 38, auf dem Grundstück Vaduzer Parzelle Nr. 788 erteilt wird. Das Hochbauamt wird angewiesen, das Baugesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung gemäss den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung zu prüfen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu erteilen.
2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Erteilung der Baubewilligung durch das Hochbauamt kann die Beschwerdeführerin mit dem Bau der Antennenanlagen - auf eigenes Risiko - beginnen.
3. Die Kosten des Verfahrens bleiben beim Land.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1 BauG habe der Gemeinderat ein Baugesuch bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung sowie des Baugesetzes samt Verordnung zu überprüfen. Somit müsse auch die Gemeinde die gesundheitspolizeilichen Folgewirkungen von Anlagen überprüfen (Art. 50 Abs. 1 BauG). Eine andere Frage sei, auf die Einhaltung welcher bautechnischen Bestimmungen die Baubehörden die Bauten und Anlagen zu überprüfen hätten. Neben dem BauG und der dazu erlassenen Verordnung würden auch noch andere Gesetze Bestimmungen betreffend die Gesundheits-, Feuer-, und gewerbepolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen kennen. In der Praxis werde die Überprüfung von Bauten und Anlagen nach diesen speziellen Gesetzen von den zuständigen Fachämtern vorgenommen. Die Baubehörden hätten sich an die Beurteilung dieser Fachämter zu halten und könnten keine eigenen Überprüfungen der Einhaltung dieser Spezialgesetze vornehmen. Die Baubehörden könnten lediglich prüfen, ob eine entsprechende Bewilligung bzw. Befürwortung seitens der Fachämter vorliege. In gleicher Weise verhalte es sich bei der gegenständlichen Antennenanlage. Gemäss Art. 33 TelG würden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung mit Verordnung oder in den Konzessionsbestimmungen bestimmt, insbesondere in Bezug auf Massnahmen, die zum Schutze der Gesundheit geboten seien. Die Regierung habe nicht in einer Verordnung, sondern in den Konzessionsbestimmungen Strahlenschutzbestimmungen festgelegt. Diese entsprächen der schweizerischen Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlenwirkung (NIS). Die diesbezügliche Überprüfung obliege dem Amt für Telekommunikation (Art. 42 a Abs.3 a TelG, Art. 4 a der VO LGBl. 1999 Nr. 1). Dieses Amt habe dann auch mit Fachexperten die Überprüfung der Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen bei der gegenständlichen Antennenanlage durchgeführt und der Gemeinde Vaduz mitgeteilt, dass die von der Regierung festgelegten Strahlenschutzwerte die Grenzwerte unterschritten. Die Gemeinde Vaduz dürfe also auf Grund von Art. 50 Abs. 1 BauG keine eigenständige Beurteilung der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen der Anlagen bezüglich Strahlen vornehmen. Sie könne nur prüfen, ob seitens des Amtes für Kommunikation eine Überprüfung durchgeführt worden sei und ob diese Überprüfung zum Ergebnis gekommen sei, dass die Strahlenschutzbestimmungen eingehalten sind.
Formell sei die angefochtene Gemeinderatsentscheidung nicht zu beanstanden.
Zum Schutz der Menschen würden in den Mobilkonzessionen, gestützt auf Art. 33 TelG, Emmissions- und Immissionsgrenzwerte festgelegt. Diese seien vorliegendenfalls 90% unter den von der WHO empfohlenen Werten. Seien die festgelegten Grenzwerte eingehalten, so seien Bewilligungen zu erteilen. Es gehe nicht an, dass die Vollzugsbehörde die festgelegten Grenzwerte in Frage stelle und die Bewilligung nicht erteile. Von der Gemeinde Vaduz werde die Einhaltung festgelegter Grenzwerte nicht angezweifelt. Sie dürfe also die Bewilligung nicht wegen Nichterfüllens gesundheitlicher Anforderungen (Strahleneinwirkungen) ablehnen.
Diese Regierungsentscheidung wurde am 25.04.2000 der Gemeinde Vaduz sowie der Beschwerdegegnerin zugestellt. Später, nämlich mit Schreiben vom 08.05.2000, wurde die Entscheidung auch den Beschwerdeführern sowie den weiteren Einspruchswerbern zugestellt.
10. Am 24. Mai 2000 erhoben die Beschwerdeführer gegen die erwähnte Regierungsentscheidung vom 18./19. April 2000 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragten, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und der Regierung auftragen, über die Beschwerde der Bauwerberin gegen die Entscheidung des Vaduzer Gemeinderates vom 14.03./05.04.2000 unter Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz neuerlich entscheiden.
Hilfsweise stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die angefochtene Entscheidung des Vaduzer Gemeinderates vom 14.03./05.04.2000 aufgehoben und dem Vaduzer Gemeinderat aufgetragen werde, über das Baugesuch der Bauwerberin vom 17.02.2000 erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einsprachen gegen dieses Bauvorhaben neuerlich zu entscheiden.
Auf die Begründung dieser Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
11. Die Regierung behandelte diese Beschwerde vom 24. Mai 2000 nicht als Vorstellung (RA 0/1714-3214 vom 30./31. Mai 2000).
12. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. Juni 2000 eine Gegenäusserung zur erwähnten Beschwerde und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Auf die Begründung dieser Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen. Die Gegenäusserung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
13. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2000 die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
14. Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüberhinaus ist festzustellen, dass das Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein, offensichtlich aufgrund der verfahrensgegenständlichen Regierungsentscheidung, am 16. Mai 2000 die Baubewilligung Reg.Nr. 3211.2000.261 für die GSM Sende- und Empfangsanlage, Städtle 38, Parz.Nr. 788, Vaduz, der Beschwerdegegnerin, ausstellte.
15. Rechtlich ist folgendes auszuführen:
16. Der Bau von GSM-Sende- und Empfangsanlagen, wie im vorliegenden Fall (die Anlage besteht aus einer 6,60 m hohen Pole, an welcher sechs Antennen montiert sind) ist baurechtlich bewilligungspflichtig (Art. 71 Abs. 1 lit. a und l Baugesetz vom 1. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 44, in der gültigen Fassung (BauG)).
Das Baugesuch ist bei der zuständigen Gemeinde, vorliegendenfalls bei der Gemeinde Vaduz, einzureichen (Art. 72 Abs. 1 BauG). Diese entscheidet als erste Behörde (Art. 74 Abs. 1 BauG). Diesbezüglich handelt sie teils im eigenen, teils im übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis kann die Gemeinde jedoch nur im Rahmen der Gemeindebauordnung (Art. 2 Abs. 2 BauG) einschliesslich Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen (Art. 74 Abs. 1 BauG) entscheiden (vgl. VBI 1999/105 vom 13. Juni 2000 und VBI 1999/104 vom 16. Februar 2000). Soweit die Gemeinderatsentscheidung den Zonenplan betrifft, ist die Gemeindeautonomie eingeschränkt (Art. 74 Abs. 2 BauG; vgl. VBI 1999/104 und 105). Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Gemeinderat auch die baurechtlichen Bestimmungen (Art. 74 Abs. 1 BauG) und handelt insoweit im übertragenen Wirkungskreis. Unter „baurechtlichen Bestimmungen“ werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstanden. Zu diesen baurechtlichen Bestimmungen gehören, was vorliegendenfalls relevant ist, insbesondere auch die Bestimmungen von Art. 6 BauG betreffend den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie von Art. 50 Abs. 1 BauG betreffend gesundheitspolizeiliche Anforderungen an Bauten und Anlagen. Eigentliche erstinstanzliche Entscheidungsbehörde betreffend baurechtliche Bestimmungen ist das Landesbauamt (Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein) (Art. 2 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 BauG), währenddem der Gemeinderat bei der Prüfung des Baugesuches die baurechtlichen Bestimmungen nur mitberücksichtigt (Art. 74 Abs. 1 BauG).
Vorliegendenfalls hat die Gemeinde Vaduz bzw. der Gemeinderat Vaduz das Baugesuch der Beschwerdegegnerin, zumindest soweit ersichtlich, bisher nicht auf die Einhaltung der Gemeindebauordnung, des Zonenplanes und gegebenenfalls von Überbauungsplänen geprüft, sondern dieses einzig und allein aus ortsbildschützerischen und gesundheitspolizeilichen Gründen abgelehnt. Hinsichtlich dieser Gründe handelte die Gemeinde somit nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis, sodass diesbezüglich der Rechtsmittelinstanz, nämlich der Regierung (Art. 4 Abs. 1 BauG), volle Kognition zukommt.
17. Der Gemeinderat Vaduz hat das streitgegenständliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin unter anderem aus ortsbild- und landschaftsschützerischen Gründen abgelehnt. Solche Gründe wurden auch von den Beschwerdeführern in ihrem Einspruch vom 9. März 2000 vorgebracht. Die Regierung ging jedoch in ihrer Entscheidung darauf nicht ein, weshalb die Entscheidung allein schon aus diesem Grunde mangelhaft ist.
Die Regierung prüfte das Baugesuch im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 BauG und vertrat die Ansicht, dass der Gemeinderat Vaduz eine diesbezügliche Prüfung gar nicht vornehmen dürfe, da Strahlungsrichtlinien durch die Regierung gemäss Art. 33 Telekommunikationsgesetz (TelG) festgesetzt seien. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Gemeinde eine diesbezüglich umfassende Entscheidungskompetenz zukommt, währenddem die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass Art. 50 Abs. 1 BauG dem Art. 33 TelG derogiere.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist der Ansicht, dass das TelG das Baugesetz nicht ausschaltet, auch nicht in Teilbereichen. Das TelG enthält keine baurechtlichen Bestimmungen. Es enthält im III. Abschnitt Bestimmungen über den Verkehr mit Telekommunikationsanlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich einerseits auf das Inverkehrbringen (Art. 30 bis 32 TelG) und andererseits auf die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (Art. 33 TelG). Art. 33 TelG enthält darüberhinaus keine spezifischen Regelungen, sondern bestimmt lediglich, dass das Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen durch die Regierung bestimmt wird. Die Regierung kann dies entweder mit Verordnung oder in den Konzessionsbestimmungen tun. Auf diese Art kann sie auch Massnahmen, die zur Vermeidung oder zur Abwehr schädlicher Störungen geboten sind (z.B. Abschirmung der Telekommunikationsanlagen), oder Massnahmen, die zum Schutze der Gesundheit der Personen sind, die sich in der Nähe einer Telekommunikationsanlage aufhalten, treffen. Die Bestimmung von solchen Massnahmen bedeutet jedoch nicht, dass die Baubewilligungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Bauten und Anlagen erfüllt sind. Es geht insbesondere auch nicht an, dass durch das Bestimmen von Massnahmen in Konzessionen gemäss TelG es sowohl den Baubewilligungsbehörden wie auch den baurechtlichen Nachbarn verunmöglicht wird, vorzubringen und zu prüfen, ob die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht (Art. 50 Abs. 1 BauG). Allerdings dürfen die Baubewilligungsbehörden nicht leichtfertig von Vorgaben der Regierung (vorliegendenfalls gemäss Art. 33 TelG) abweichen. Es müssten schon triftige Gründe vorliegen, um Vorgaben der Regierung als die Gesundheit der Bevölkerung nicht schützende Massnahmen zu qualifizieren. Dies gilt umsomehr, wenn die Regierung die Vorgaben in einer Verordnung festlegt.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz schliesst sich also insbesondere auch nicht der Rechtsansicht der Regierung an, dass die Baubewilligungsbehörden (sei dies der Gemeinderat oder das Landesbauamt) dann die gesundheitspolizeilichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen nicht selbstständig überprüfen dürften, wenn andere Fachämter nach spezifischen Gesetzen zuständig seien. Nur dann, wenn spezifische Gesetze vorsehen, dass eine eigenständige Bewilligung gemäss jenem Gesetz für eine Baute oder Anlage notwendig ist, hat die in jenem Gesetz für zuständig bestimmte Behörde die entsprechende Bewilligung zu erlassen. An diese Bewilligung sind dann auch die Baubewilligungsbehörden gebunden. Die Baubewilligungsbehörden sind jedoch nicht an blosse Beurteilungen oder Befürwortungen der Fachämter in deren Fachbereichen gebunden. Diesen „Fachämtern“ kommt nämlich keine baubewilligungsrechtliche Kompetenz zu. Diese Kompetenz liegt erstinstanzlich einzig und allein beim Gemeinderat und beim Landesbauamt, welche auch gesundheitspolizeiliche Anforderungen zu prüfen haben (Art. 50 Abs. 1 LVG).
Dies bedeutet nunmehr, dass der Gemeinderat Vaduz vorliegendenfalls zu Recht die gesundheitlichen Aspekte der verfahrensgegenständlichen Anlage selbstständig prüfte. Das Resultat dieser Prüfung ist von der Regierung umfassend zu überprüfen. Ein blosser Verweis auf die der Beschwerdegegnerin erteilte Konzession und die Rechtsansicht, die Konzessionsbestimmungen seien im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüfbar, stellt eine Nichtwahrnehmung der Kompetenzen durch die Regierung und damit eine Rechtsverweigerung gegenüber den Parteien dar.
18. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gemeinde Vaduz müsse ihren Einspruch vom 9. März 2000 behandeln, bevor die Regierung entscheiden dürfe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gemeinde Vaduz mit deren Entscheidung vom 14. März/5. April 2000 inhaltlich vollumfänglich der Einsprache der Beschwerdeführer vom 9. März 2000 nachgekommen ist, indem das Baugesuch der Beschwerdegegnerin abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer sind also durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. März/5. April 2000 nicht beschwert. Somit würde es auch keinen Sinn machen, diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und der Gemeinde Vaduz aufzutragen, neuerlich zu entscheiden, denn mehr als das verfahrensgegenständliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin aus den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen abzulehnen kann der Gemeinderat Vaduz nicht tun.
Allerdings zeigt sich vorliegendenfalls die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Problematik, dass der Gemeinderat Vaduz vor der am 31. März 2000 durchgeführten Einigungsverhandlung entschied, im Verfahren, welches die Regierung in der vorliegenden Angelegenheit durchführte. Die Regierung betrachtete in ihrem Beschwerdeverfahren einzig die heutige Beschwerdegegnerin als Partei. Die heutigen Beschwerdeführer und die weiteren Einspruchswerber wurden nicht als Partei betrachtet und ihnen wurde somit auch keine Möglichkeit eingeräumt, ihre Argumente und Beweismittel vorzubringen. Da die heutigen Beschwerdeführer und die weiteren Einspruchswerber im erstinstanzlichen Verfahren bei der Gemeinde Vaduz vorbrachten, dass die verfahrensgegenständliche Anlage gesundheitsschädigend und das Ortsbild störend sei, darf die Regierung im Beschwerdeverfahren nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs an die heutigen Beschwerdeführer und die weiteren Einspruchswerber entscheiden, dass dies alles nicht der Fall sei.
Die heutigen Beschwerdeführer und die weiteren Einspruchswerber waren also Partei des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde Vaduz und müssen somit auch Partei des anschliessenden Beschwerdeverfahrens bei der Regierung sein. Da die Regierung dies nicht beachtete, war das von ihr durchgeführte Beschwerdeverfahren mangelhaft, weshalb die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben werden musste. Die Regierung hat also den heutigen Beschwerdeführern und den weiteren Einspruchswerbern im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör einzuräumen und dann eine neue Entscheidung zu fällen.
19. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Regierung dürfe nicht anstelle der Gemeinde Vaduz entscheiden, dass die Bewilligung für das Baugesuch vom 17. Februar 2000 betreffend die Erstellung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobiltelefonie beim Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz erteilt werde.
Diesem Vorbringen ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Der Gemeinderat Vaduz entscheidet, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Auswirkungen von Bauten und Anlagen auf die Gesundheit und das Ortsbild nicht im eigenen Wirkungskreis. Vielmehr kommt der Regierung diesbezüglich volle Kognition zu, sodass sie insoweit sehr wohl die Baubewilligung erteilen kann.
Allerdings ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde ein Baugesuch auf Einhaltung der Gemeindebauordnung und von allfälligen Überbauungsplänen autonom prüft. Ob vorliegendenfalls der Gemeinderat Vaduz diese Prüfung vorgenommen hat, ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere der Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 14. März/5. April 2000 nicht. Somit wird die Regierung nicht umhin kommen, diese Gemeinderatsentscheidung aufzuheben und dem Gemeinderat Vaduz aufzutragen, das verfahrensgegenständliche Baugesuch auf Übereinstimmung mit der Gemeindebauordnung und allfälliger Überbauungspläne zu prüfen. Es ist nämlich der Regierung untersagt, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Dadurch würde sie nämlich in den Autonomiebereich der Gemeinde Vaduz unzulässigerweise eingreifen.
Kommt also die Regierung in ihrer neuerlichen Entscheidung zum Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Antennenanlage aus Gründen des Gesundheits- oder Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden kann, hat sie den Entscheid des Gemeinderates zu bestätigen. Kommt sie zur gegenteiligen Ansicht, hat sie den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und den Gemeinderat Vaduz anzuweisen, das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung und allfälliger Überbauungspläne zu prüfen.
20. Da aus all diesen Gründen die angefochtene Regierungsentscheidung vom 18./19. April 2000 aufzuheben war, ist einer Baubewilligung des Hochbauamtes der Boden entzogen. Aus diesem Grunde war die vom Hochbauamt zwischenzeitlich erlassene Baubewilligung vom 16. Mai 2000 von Amtes wegen aufzuheben.
Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Baubewilligung des Hochbauamtes sämtlichen Verfahrensparteien zur Wahrung deren Rechte zugestellt werden muss.
21. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Wurde gegen ein Baugesuch, wie vorliegendenfalls, Einsprache erhoben, so ist hinsichtlich der Kostentragung nicht mehr Art. 35 Abs. 1 LVG, sondern Art. 36 Abs. 1 LVG anwendbar (VBI 1996/73 in LES 1998 S. 143; VBI 1999/57, 58, 59 und 60 in LES 2000 S. 12). Somit sind die Verfahrenskosten angemessen auf die Parteien zu verteilen (Art. 36 Abs. 1 LVG; VBI 1999/57, 58, 59 und 60 in LES 2000 S. 12). Vorliegendenfalls sind die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2000 weitgehend durchgedrungen, währenddem die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben, vollständig unterlag. Bei einem solchen Ausgang des Beschwerdeverfahrens erscheint es angemessen, die gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten bemessen sich nach Art. 33 bis 36 Gebührengesetz (LES 1998 S. 157) und dem Streitwert, welcher vorliegendenfalls mit über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 1 Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer) zu bemessen war, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesuch vom 14. Februar 2000 die Baukosten mit CHF 70'000.-- veranschlagte. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 70.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 700.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 25. Juli 2000