VBI 2000/52
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2000, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Daniel Kieber, Dr.iur. Nicolaus Ruther, Werner Nigg, Annemarie Nigg, Schriftführer Dr.iur. Daniel Kieber
Beschwerdeführerin: BF 9496 Balzers
vertreten durch:
Sprenger Kolzoff Ospelt Rechtsanwälte 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21./22. März 2000, RA 0/682-3214
wegen: Abbruchs- und Räumungsverfügung betreffend die Balzner Parz.Nr. X und Parz.Nr. Y
e n t s c h i e d e n:
1. Die Beschwerde vom 10. April 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21./22. März 2000, RA 0/682-3214, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.-- , hat die Beschwerdeführerin bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 erliess das Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein zwei gleichlautende Entscheidungen, die eine gerichtet an die Beschwerdeführerin, die andere an Herrn NN. Die Entscheidung lautete wie folgt:
"1. Sämtliche widerrechtlichen Lagerungen von Silos, Kraftfahrzeugen, Bau- und gegebenenfalls Sonderabfällen (Gipsereirückstände) etc. sowie die illegale Erweiterung des bestehenden Schuppens auf der Parz. Nr. Y sind zu entfernen bzw. abzubrechen. Der Schotterparkplatz ist aufzulassen und reurbarisieren.
Die Frist zur Behebung der unter Pkt. 1 zitierten Massnahmen wird mit
April 1999 festgesetzt.
Nach unbenützt abgelaufener Frist wird die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren durch das Hochbauamt angeordnet.
Die Bauherrschaft hat gemäss Art. 2 Pkt. 5 des Gesetzes betreffend Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. Nr. 1922/22, CHF 100.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Das Hochbauamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beiden Parteien je zur Hälfte Eigentümer der Parz.Nr. Y und X in Balzers seien. Die Grundstücke befänden sich in der Landwirtschaftszone L. Das Gebiet liege direkt südwestlich (...). Die Parzellen würden bereits seit etlichen Jahren zweckentfremdet genutzt. Vor allem dienten sie als Abstellplatz für Transport- und Möbelwagen, Silolagerplatz, Abstellplatz für Personenwagen, sowie für Abstellflächen von Mietwagen und weitergehenden Nutzungen. Auf der Parz.Nr. Y befinde sich zudem ein Schuppen, welcher zu einem nicht bekannten Zeitpunkt widerrechtlich erweitert worden sei und offensichtlich ebenfalls Lagerzwecken diene. Vom Abbruch ausgenommen sei der mit Datum 14. November 1968 genehmigte Holzschuppen auf der Südseite der Parzelle Nr. Y. Die in nördlicher Richtung an diesen Schuppen vorgenommene Erweiterung sei widerrechtlich und sei auch nicht bewilligungsfähig, da in der Landwirtschaftszone L gemäss Art. 20 der Gemeindebauordnung Balzers diese Zone der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sei. Es seien schon früher Baugesuche abgelehnt worden. Die widerrechtliche Verwendung sei zwar seit längerer Zeit bekannt, doch schliesse dies nicht mit ein, dass die Baubehörden den offensichtlichen Misstand geduldet hätten. Die Erweiterung von bestehenden Bauten, die Errichtung von geschotterten Abstellplätzen für Zwecke dieser Art, sowie Deponien aller Art seien gemäss Art. 71 Baugesetz bewilligungspflichtig. Eine Genehmigung sei nie eingeholt worden und könne auch in Abwägung der fehlenden Zonenkonformität auch nicht erwirkt werden. Zudem seien auch gewässerschutzrechtliche Belange tangiert, da u.a. die Lagerung der als Sonderabfälle zu qualifizierenden Materialien zwingend einer ordnungs- und sachgemässen Ordnung bedürfen.
2. Gegen die Entscheidung des Hochbauamtes vom 24. Februar 1999 erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 1999 Beschwerde an die Regierung und beantragte, die angefochtene Entscheidung des Hochbauamtes aufzuheben, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin lediglich aufgetragen werde die auf der Parzelle Nr. Y gelagerten Gipsereirückstände bis zum 30. April 1999 zu entfernen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass schon der Vater der Beschwerdeführerin, der 1969 verstorben sei, die Parzellen gewerblich genutzt habe, wobei damals diese Parzellen im übrigen Gemeindegebiet gelegen seien. Die Behörden hätten nie die Nutzung dieser Parzellen bemängelt. Es sei schon damals eine Ausnahmebewilligung für die damalige Nutzung erteilt worden und noch 1968 sei ein zusätzlicher Erweiterungsbau bewilligt worden. Bereits damals seien die Grundstücke zur Lagerung von Silos, Kraftfahrzeugen und Materialien benutzt worden, was offensichtlich von der Ausnahmebewilligung miterfasst gewesen sei. Wann und durch wen der genehmigte Schuppen erweitert worden sei, sei nicht bekannt. Dieser Erweiterung sei aber jedenfalls vor mehr als einem viertel Jahrhundert erfolgt, ohne dass eine Behörde reagiert habe. Der seit Jahrzehnten bestehende Besitzstand sei anzuerkennen und die wohl erworbenen Rechte seien zu schützen. Auch in den Bauverfahren 1980 und 1983 sei der damalige Besitzstand anerkannt worden. Auch die heutige Nutzung entspreche der damaligen. Die Behörden hätten klar zum Ausdruck gebracht und zu erkennen gegeben, dass die erfolgte Verwendung gesetzeskonform sei. Die gewässerschutzrechtlichen Belange würden in der angefochtenen Entscheidung nicht näher konkretisiert.
3. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 1999, RA 99/2771-3114, wies die Regierung die Beschwerde vom 11. März 1999 ab und bestätigte die Entscheidung des Hochbauamtes vom 24. Februar 1999. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes legte sie auf den 1. März 2000 fest. Für die Entscheidungsfindung zog die Regierung unter anderem irgendwelche Akten bzw. Unterlagen bei, holte zur Beschwerde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Hochbauamtes vom 23. März 1999 ein und stellte Ermittlungen beim Ingenieurbüro Frommelt AG an.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Entwicklung der Orts- und Zonenplanung der Gemeinde Balzers habe mit einer ersten Planung Ende der 50-er Jahre begonnen, als ein generelles Wasserversorgungs- und Kanalisationsprojekt in Auftrag gegeben worden sei. Anschliessend seien Bauordnungen und Zonenpläne erlassen worden (1960/1961, 1966, 1978, 1992). Auf den Parzellen der Beschwerdeführerin sei ursprünglich ein Sägewerk gestanden, welches am 11. Februar 1950 bewilligt worden sei. Ein Anbau sei am 20. Februar 1959 und ein weiterer Anbau am 13. April 1964 bewilligt worden. Der gegenständliche Holzschuppen sei am 4. November 1968 genehmigt worden. Am 11. Oktober 1972 sei die Sägerei abgebrannt und in der Folge nicht wieder aufgebaut worden. Es sei logisch und notwendig, dass ein Sägereibetrieb den Umschwung zum Sägewerk als Freifläche für Lagerungen benötige. Hierfür habe der Platz befestigt und hergerichtet werden müssen. Nachdem die Sägerei 1972 vom Feuer zerstört worden sei, sei die ursprüngliche Zweckbindung des Lagerplatzes mit dem eigentlichen Betrieb nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zeitpunkt hätte die Nutzung angepasst werden müssen, nämlich in eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung. Mit der Zerstörung des Sägewerkes sei die gewerbliche Nutzung dieser Parzelle dahingefallen. In den Bauverfahren 1980 und 1983 sei nicht die Nutzung des Lagerplatzes Gegenstand des Verfahrens gewesen. In diesem Verfahren sei es um die nachträgliche Bewilligung eines bereits errichteten Holzschuppens gegangen. Der Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Der betreffende Holzschuppen sei dann Mitte 1983 wieder abgebrochen worden. Eine Überprüfung anhand der Grundbuchpläne habe ergeben, dass eine Erweiterung des Schopfes nach Oktober 1973 stattgefunden haben müsse. Bei der Einführung der Grundbuchvermessung im Oktober 1993 habe der gegenständliche Schopf eine Fläche von 98 m2 aufgewiesen. Im Zuge der Nachführung sei am 1. März 1982 durch Mutation Nr. 5 ein Anbau und ein zusätzliches Ökonomiegebäude ins Vermessungswerk aufgenommen worden. Bei diesem zusätzlichen Ökonomiegebäude handle es sich um denjenigen Schopf, dessen Bewilligung in den Verfahren 1980 und 1983 abgelehnt worden sei.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 1999 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, die Entscheidung des Hochbauamtes vom 24. Februar 1999 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin lediglich aufgetragen werde, die auf der Parz.Nr. Y gelagerten Gipsereirückstände innert einer noch zu bestimmenden Frist zu entfernen.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, dass sich auf den gegenständlichen Parzellen seit Jahrzehnten ein Schuppen befinde, der für Lagerzwecke benutzt werde und 1968 im Rahmen der Besitzstandsgarantie genehmigt worden sei. Die Parzellen würden seit 1950 legal gewerblich genutzt, ohne dass jemals die gewerbliche Nutzung auf die Betreibung eines Sägewerkes eingeschränkt gewesen sei. Als in den Jahren 1964 und 1968 weitere Bauten erstellt worden seien, sei nie eine Auflage erteilt worden. Es habe nie eine Zweckbindung gegeben, sondern es sei immer eine unbegrenzte gewerbliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzellen möglich gewesen. Es gehe vorliegendenfalls um eine Besitzstandsgarantie wohl erworbener bzw. seit Alters her ausgeübter Rechte, welche seit nahezu 50 Jahren bestünden.
5. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. November 1999, RA 99/3109-3214, entschieden, die Beschwerde vom 5. November 1999 nicht als Vorstellung zu behandeln und leitete die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weiter.
6. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1999 entschieden, der Beschwerde vom 5. November 1999 gegen die Entscheidung der Regierung vom 19./20. Oktober 1999, RA 99/2771-3214, insoweit stattzugeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet werde.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Regierung habe Sachverhaltsermittlungen angestellt, ohne die Beschwerdeführerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Art. 64, 66 und 81 Abs. 1 LVG), was zur Aufhebung der Regierungsentscheidung wegen mangelhaftem Verfahren und zur Zurückleitung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens an die Regierung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung führe. Die Regierung müsse sämtliche Unterlagen, welche sie ihrem Verfahren beiziehe, den Parteien zur Kenntnis bringen, und sie müsse den Parteien die Möglichkeit einräumen, hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls Beweisanträge zu stellen. Dies gelte nicht nur für beigezogene Akten, Schreiben, Entscheidungen der Gemeinde, eines Amtes, der Regierung oder der VBI, sondern auch für beigezogene Pläne, Stellungnahmen von Vermessungsbüros und insbesondere vorliegendenfalls auch für die Stellungnahme des Hochbauamtes vom 23. März 1999, welche die Grundlage für die beschwerdegegenständliche Regierungsentscheidung bilde. Klarzustellen sei, dass auch Herr NN Partei des vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei, obwohl er gegen die Entscheidung des Hochbauamtes kein Rechtsmittel erhob. Herr NN sei nämlich zusammen mit der Beschwerdeführerin Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und damit bilden Herr NN einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits eine notwendige Streitgenossenschaft, denn jede Entscheidung der Behörde betreffe auch notwendigerweise Herrn NN. Er hätte deshalb insbesondere auch - sollte es denn soweit kommen - die Kosten des Abbruches und der Räumung mitzutragen, sei dies nun im Rahmen eines freiwilligen Vollzuges der Entscheidung oder einer Ersatzvornahme durch das Land. Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Entscheidung des Hochbauamtes vom 24. Februar 1999 weitgehend unbestimmt und damit weder nachvollziehbar noch insbesondere vollstreckbar sei. Ausdrücke wie "gegebenenfalls", "Sonderabfälle", "etc.", "illegale Erweiterung" seien klassische Beispiele hierfür.
7. Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 teilte das Ressort Bauwesen der Beschwerdeführerin sowie Herrn NN mit, dass das Ressort Bauwesen sowie Vertreter des Hochbauamtes und des Amtes für Umweltschutz am 14. Januar 2000 auf den streitgegenständlichen Parzellen einen Augenschein durchführen würden und es ihnen freistehe, an dieser Augenscheinnahme teilzunehmen.
8. Am 14. Januar 2000 wurde die Augenscheinnahme durchgeführt. Seitens der Parteien haben Herr F, Ehemann der Beschwerdeführerin, sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen. Bei der Augenscheinnahme sei aufgenommen worden, welche Gegenstände sich zu jenem Zeitpunkt auf der Parz.Nr. X und Y befunden hätten. Es habe sich dabei um folgende Gegenstände gehandelt: (...)
9. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 übermittelte das Ressort Bauwesen der Beschwerdeführerin sowie Herrn NN die Unterlagen, die die Regierung in ihrer Entscheidfindung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin heranziehen werde. Es wurde der Beschwerdeführerin sowie Herrn NN die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu diesen Unterlagen zu äussern.
Weder die Beschwerdeführerin noch Herr NN hätten die Gelegenheit wahrgenommen, eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen einzureichen.
10. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass auf Verlangen seiner Mandantschaft folgende Gegenstände von den Mietern der Parzellen entsorgt worden seien: (...)
11. Mit Entscheidung vom 21./22. März 2000, RA 0/682-3214, wies die Regierung die Beschwerde vom 11. März 1999 ab und bestätigte die Entscheidung des Hochbauamtes vom 24. Februar 1999 vorbehaltlich Punkt 2. In Punkt 2. präzisierte die Regierung ihre Entscheidung dahingehend, dass folgende auf dieser Parzelle gelagerten Gegenstände zu entfernen seien: (...)
Der Schotterplatz sei aufzulassen und zu reurbanisieren.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: (...)
13. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 18./19. April 2000, RA 0/1175-3214, entschieden, die Beschwerde vom 10. April 2000 nicht als Vorstellung zu behandeln und leitete die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weiter.
14. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat die Sach- und Rechtslage in ihrer nicht-öffentlichen Verhandlung vom 25. Juli 2000 erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
15. Aufgrund von Art. 101 Abs. 4 LVG kann eine besondere Darstellung des Sachverhaltes entfallen, da eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und der unteren Instanz obwaltet.
16. Der festgestellte Sachverhalt wird rechtlich wie folgt gewürdigt:
Gemäss Art. 12 der Bauordnung Balzers (BO) vom 17. Dezember 1959 ist das übrige Gemeindegebiet der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Es dürfen nur Bauten errichtet werden, welche land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Industriebauten können errichtet werden, wenn der Gemeinderat in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zur Genehmigung gelangt. Erweiterungen an bestehenden Gebäuden können bewilligt werden, sofern der Charakter der Zone dadurch nicht gestört wird und sofern die vom Gemeinderat im gegebenen Fall erlassenen besonderen Bauvorschriften eingehalten werden. Art. 15 der Bauordnung Balzers vom 4. Mai 1966 (BO 1966) sieht vor, dass das übrige Gemeindegebiet der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist. Es dürfen nur Bauten errichtet werden, welche land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Industriebauten können errichtet werden, wenn der Gemeinderat in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zur Genehmigung gelangt. Erweiterungen an bestehenden Gebäuden können bewilligt werden, sofern der Charakter der Zone dadurch nicht gestört wird und sofern die vom Gemeinderat im gegebenen Fall erlassenen besonderen Bauvorschriften eingehalten werden. Art. 7 des Baugesetzes vom 10. September 1947, in der Form des Landesgesetzblattes 1953 Nr. 6, sieht in Absatz 1a vor, dass Bauobjekte, die durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder aus freien Stücken abgebrochen werden, dürfen, soweit sie den Bestimmungen des Baugesetzes Art. 36, Ziff. 1 entsprechen, ohne Rücksicht auf die in Art. 44 und 45 vorgeschriebenen Abstände in der früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden. Dieses Wiederaufbaurecht erlischt nach Ablauf von 10 Jahren.
17. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die seinerzeitige Bewilligung von 1950 nicht ausdrücklich nur die Errichtung eines "Sägereibetriebes" erlaubte, sondern eine generelle Bewilligung für einen Gewerbebetrieb darstellte. Es sei daher davon auszugehen, dass jeder Gewerbebetrieb, welcher keine wesentlich anderen Emissionen als ein Sägereibetrieb zur Folge habe, in gleicher Weise genehmigt worden wäre, was wiederum logischerweise zur Folge habe, dass auch heute aufgrund dieser seinerzeitigen Bewilligung jede andere Nutzung zulässig sei, sofern sie nicht emissionsmässig den Umfang eines Sägereibetriebes übersteige. Da bei einer Sägerei neben Holz auch Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und gerüstähnliche Materialien gelagert oder abgestellt werden und auch eine Sägerei die Lager- und Abstellflächen schottern müsste, sei nicht nachvollziehbar, warum die derzeitige Nutzung ausserhalb des Umfanges der seinerzeitigen Bewilligung aus dem Jahre 1950 liege. Im Gegenteil. Eine Sägerei mit laufenden An- und Abfahrten, Lagerbetrieb und Sägereilärm würde eine weit grössere Belastung für die gesamte Umgebung der Parzellen X und Y bedeuten, wie dies derzeit erfolge, da die Verwendung als Park- und Lagerfläche nahezu keine Lärmemissionen nach sich ziehe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt darauf ab, dass sie immer noch über eine Bewilligung für einen Gewerbebetrieb verfügt, die ihr die Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Park- und Lagerfläche ermöglicht. Die Beschwerdeführerin geht bei ihrem Vorbringen offensichtlich davon aus, dass die ursprüngliche Gewerbebewilligung für einen Sägereibetrieb auf eine Bewilligung zum Lagern und Abstellen von Materialien bzw. Fahrzeugen reduziert worden sei. Die 1950 erteilte Bewilligung umfasste einen Sägereibetrieb mit der dazu nötigen Infrastruktur. In zonenrechtlicher Hinsicht ist es so, dass bei Bewilligung des Sägewerkes im Jahre 1950 sowie des ersten Anbaus im Jahre 1959 für die Gemeinde Balzers weder eine Bauordnung noch ein Zonenplan vorhanden war. Aufgrund des Zonenplans der Gemeinde Balzers von 1961 wurden die gegenständlichen Parzellen in das "übrige Gemeindegebiet" eingeteilt. Die Zuteilung ins "übrige Gemeindegebiet" ermöglichte weiterhin die Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Sägereibetrieb. Im Jahre 1972 wurde die Sägerei durch das Feuer zerstört. Die Beschwerdeführerin führt dazu selber unter Punkt 2. aus, dass das Sägewerk ihres Vaters 1972 abbrannte und in der Folge nicht wieder aufgebaut worden sei. Aufgrund des damals gültigen Baugesetzes hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt innerhalb von 10 Jahren vom Wiederaufbaurecht Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin nutzte dieses Wiederaufbaurecht allerdings nicht, weshalb dieses unterging. Aus zonenrechtlicher Sicht ist es daher eindeutig, dass nach Ablauf des Wiederaufbaurechts nur noch Bauten errichtet werden dürfen, welche land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Da der Wiederaufbau einer Sägerei seit 1982 nicht mehr möglich ist, spielt es auch keine Rolle, dass eine Sägerei mit laufenden An- und Abfahrten, Lagerbetrieb und Sägereilärm eine weit grössere Belastung für die gesamte Umgebung der Parzellen X und Y bedeuten würde, wie dies derzeit durch die Verwendung als Park- und Lagerfläche erfolge. Die gegenständlichen Parzellen dürfen daher nur noch für land- und forstwirtschafltiche Zwecke verwendet werden.
Die nach 1972 erfolgte Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz entspricht nicht der ursprünglichen Bewilligung und Nutzung als Sägereibetrieb. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer Sägerei neben Holz auch Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und gerüstähnliche Materialien gelagert oder abgestellt werden müssten und deshalb die derzeitige Nutzung nicht ausserhalb des Umfanges der seinerzeitigen Bewilligung aus dem Jahre 1950 liege, kann die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht folgen. Es liegt wohl im Wesen eines jeden industriellen Betriebes, dass Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger sowie weitere Materialien für die Durchführung und Aufrechterhaltung eines Betriebes notwendig sind. Dies kann aber nicht bedeuten, dass nach der Einstellung eines Betriebes die Parzellen weiterhin als Lager- und Abstellplätze genutzt werden können. Die Nutzung der Parzellen als Lager- und Abstellplätze für Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und weitere Materialien stellte im vorliegenden Fall eine Nebenerscheinung des eigentlichen Sägereibetriebes dar. Durch den Wegfall des eigentlichen Gewerbebetriebes, nämlich des Sägereibetriebes, ist daher auch die Nutzung als Lager- und Abstellplatz für Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und weitere Materialien nicht mehr möglich. Die Nutzung als Lager- und Abstellplatz entsprach ursprünglich einer Nebenerscheinung des Sägereibetriebes und kann daher nicht nachträglich als eigenständige Bewilligung betrachtet werden. Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob die nachträgliche ungerechtfertigte Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz weniger Emissionen verursacht als der ursprüngliche Sägereibetrieb. Die 1950 bewilligte Nutzung der gegenständlichen Parzellen durch ein Sägewerk bedeutet nicht, dass die Parzellen unabhängig vom Bestand der auf diesen bewilligten gewerblichen Bauten und der geltenden Zonenordnung immer irgendwie gewerblich genutzt werden dürfen. Die Bewilligung umfasste einen Sägereibetrieb mit der dazu nötigen Infrastruktur. Die Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz kann nicht mit der ursprüngliche Nutzung als Sägereibetrieb verglichen werden. Das Wesen eines Sägereibetriebes umfasst die Verarbeitung von Holz, währenddem die Nutzung als Lager- und Abstellplatz keine Verarbeitung beinhaltet. Die heutige Nutzung als Lager- und Abstellplatz widerspricht somit der 1950 erteilten Bewilligung für einen Sägereibetrieb.
18. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die F.L. Regierung nicht in der Lage sei aufzuzeigen, worin ein wirklicher Unterschied zwischen dem Lagern von Baumaterialien und Bäumen sowie dem Abstellen von Holztransportfahrzeugen und Baufahrzeugen bestehe. Nur bei Vorliegen eines sachlich relevanten Unterschiedes würde jedoch von einer rechtlich relevanten Nutzungsänderung die Rede sein können.
Die Beschwerdeführerin geht bei ihrem Vorbringen offensichtlich davon aus, dass die ursprüngliche Gewerbebewilligung für einen Sägereibetrieb auf eine Bewilligung zum Lagern und Abstellen von Materialien bzw. Fahrzeugen übertragbar sei. Wie die Beschwerdeführerin selbst in Punkt 2. ihrer Beschwerde vorbringt ist das Sägewerk nach dem Brand im Jahre 1972 nicht wieder aufgebaut worden. Die Nutzung des vorliegenden Grundstückes könnte aber lediglich im Rahmen der ursprünglichen Nutzung als Sägereibetrieb bewilligt werden. Die nach 1972 erfolgte Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz entspricht nicht der ursprünglichen Nutzung als Sägereibetrieb. Dies bringt die Beschwerdeführerin dadurch zum Ausdruck, dass sie festhält, dass das Sägewerk nicht wieder aufgebaut worden ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer Sägerei neben Holz auch Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und gerüstähnliche Materialien gelagert oder abgestellt werden müssten und deshalb die derzeitige Nutzung nicht ausserhalb des Umfanges der seinerzeitigen Bewilligung aus dem Jahre 1950 liege, kann die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht folgen. Der Hauptzweck eines Sägereibetriebes beinhaltet die Verarbeitung von Holz, währenddem die Lagerung des Holzes lediglich den Hauptzweck unterstützt. Die Nutzung der Parzellen als Lager- und Abstellplatz für Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und weitere Materialien stellt daher im vorliegenden Fall lediglich eine Nebenerscheinung des eigentlichen Sägereibetriebes dar. Durch den Wegfall des Sägereibetriebes ist auch die Bewilligung zur blossen Nebennutzung als Lager- und Abstellplatz für Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und weitere Materialien weggefallen.
19. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Ausführungen unzutreffend seien, dass im Bauverfahren 1980 und 1983 der damalige Besitzstand nicht anerkannt worden sei. Richtig sei zwar, dass es damals nicht um die Nutzung des Lagerplatzes, sondern um die nachträgliche Bewilligung des bereits errichteten Holzschuppens auf der Parzelle Y gegangen sei. Da jedoch schon damals der Behörde bekannt war, wie diese Parzelle genutzt werde, und sie sogar die Errichtung des dann 1983 abgebrochenen Holzschuppens gerügt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde damals zumindest nicht an der qualitativ unbedeutenden Nutzungsänderung gestossen habe und diese offensichtlich - zumindest stillschweigend - akzeptiert habe. Jede andere Interpretation des Verhaltens der zuständigen Behörde würde keinen Sinn ergeben.
Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrem Vorbringen auf den Vertrauensschutz, der dem Einzelnen einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörden gibt. Der Staatsgerichtshof hält dazu fest, dass der betroffene Einzelne je nach den Umständen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in spezifische Zusicherungen kompetenter Behörden haben kann, speziell wo er nicht widerrufliche Dispositionen getroffen hat. Aus dem Vertrauensgrundsatz folgt auch ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und der Ausnützung des eigenen unredlichen Verhaltens (vgl. StGH 1979/7, Gutachten vom 11. Dezember 1979, LES 1981, 116 ff). Zur Gewährung des Vertrauensschutzes bedarf es einer Vertrauensgrundlage, den guten Glauben, dem Treffen nachteiliger und unwiderruflicher Dispositionen durch die Beschwerdeführerin, einer Interessenabwägung sowie keiner Änderung der Rechtslage (vgl. Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 235 ff.). Die Vertrauensgrundlage beinhaltet, dass eine sachlich zuständige Behörde durch ihr Verhalten beim Betroffenen Vertrauen erweckt hat. In dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren im Jahre 1980 und 1983 war nicht die Nutzung des Lagerplatzes Gegenstand des Verfahrens, sondern es ging um die nachträgliche Bewilligung eines bereits errichteten Holzschuppens auf der Parz.Nr. Y. In jenem Verfahren wurde die Errichtung eines Holzschuppens aufgrund fehlender Zonenkonformität mit der Landwirtschaftszone abgelehnt. Nachdem die nachträgliche Bewilligung für jenen Holzschuppen nicht erteilt wurde, wurde dieser von den Eigentümern wieder abgebrochen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass im Bauverfahren im Jahre 1980 und 1983 der Beschwerdeführerin die Auskunft oder zumindest stillschweigend angedeutet wurde, dass die gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz genutzt werden könnten. Es fehlt somit bereits an der Vertrauensgrundlage, damit die Beschwerdeführerin einen Vertrauensschutz geltend machen könnte. Doch auch die weiteren Kriterien wie der gute Glaube sind nicht gegeben. Der gute Glaube beinhaltet, dass sich die Beschwerdeführerin gutgläubig auf die Vertrauensgrundlage abstützte. Da die Vertrauensgrundlage aber nicht gegeben ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den guten Glauben stützten. Des weiteren ist für die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht erkennbar und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, inwiefern sie nachteilige und unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat. Der Platz wurde gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin seit dem Brand im Jahre 1972 als Abstell- und Lagerplatz verwendet. Die Beschwerdeführerin nutzte daher die gegenständlichen Parzellen seit geraumer Zeit als Abstell- und Lagerplatz, weshalb nicht von nachteiligen und unwiderruflichen Dispositionen gesprochen werden kann. Da die Beschwerdeführerin für sich keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann, muss die Interessenabwägung zu Gunsten des überwiegenden öffentlichen Interesses auf Durchsetzung der Rechtsordnung ausgehen. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten, wobei die gegenständlichen Parzellen seit der Einzonierung durch den Zonenplan der Gemeinde Balzers von 1961 im "übrigen Gemeindegebiet" liegen. Der Besitzstand der Beschwerdeführerin im Jahre 1980 und 1983 ist daher weder ausdrücklich noch stillschweigend anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Vertrauensschutz keinen Anspruch auf Wahrung des Bestitzstandes erfolgreich geltend machen.
20. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass wenn von der F.L. Regierung in Frage gestellt werde, dass schon zur Zeit des Vaters der Beschwerdeführerin Kraftfahrzeuge und Baumaterialien gelagert worden seien und dass eine solche Nutzung im Widerspruch zur bewilligten Nutzung gestanden wäre, werde auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine gleichwertige Nutzung aufgrund der ursprünglichen Bewilligung sehr wohl möglich sei, wobei unter "gleichwertiger" Nutzung nicht eine völlig "gleichartige" Nutzung verstanden werden dürfe, sondern ausschliesslich darauf abzustellen sei, ob durch die derzeitige Nutzung qualitativ andere Emissionen verursacht würden oder nicht.
Die zonenrechtliche Nutzung der gegenständlichen Parzellen lag ursprünglich darin, dass ein Sägereibetrieb geführt werden konnte. Durch den Brand im Jahre 1972 und dem nicht erfolgten Wiederaufbau verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Wiederaufbaurecht. Die gegenständliche Parzelle konnte daher nicht mehr für einen Sägereibetrieb genutzt werden. Wie schon zuvor ausgeführt, handelt es sich bei der Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz nicht um die Nutzung als Sägereibetrieb. Die Tatsache, dass auch zur Zeit der Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Sägereibetrieb Fahrzeuge, Maschinen, Anhänger und weitere Materialien auf den gegenständlichen Liegenschaften gelagert bzw. abgestellt wurden, bedeutet nicht, dass nach Einstellung des Sägereibetriebes die Nutzung als Lager- und Abstellplatz weiterhin möglich wäre. Die Nutzung als Lager- und Abstellplatz entsprach ursprünglich einer Nebenerscheinung des Sägereibetriebes und kann daher nicht nachträglich als eigenständige Bewilligung betrachtet werden. Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob die nachträgliche ungerechtfertigte Nutzung der gegenständlichen Parzellen als Lager- und Abstellplatz weniger Emissionen verursacht als der ursprüngliche Sägereibetrieb. Aus zonenrechtlicher Sicht hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt den Sägereibetrieb bis 1982 wieder aufzubauen. Da dies nicht erfolgte, sind die gegenständlichen Parzellen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Die gegenständliche Nutzung der Parzellen als Lager und Abstellplatz widerspricht somit den zonenrechtlichen Vorschriften.
21. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührengesetz (LES 1998 S. 157). Im vorliegenden Fall beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 15'000.-- (§ 4, Ziff. 17, Bst. b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer), sodass die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.-- beträgt.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 25. Juli 2000
Der Schriftführer
Dr.iur. Daniel Kieber