VBI 1999/98
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2000, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Markus Kolzoff, Dr.iur. Nicolaus Ruther, Werner Nigg, Annemarie Nigg,
Schriftführer
Dr.iur. Markus Kolzoff
Beschwerdeführer: B F 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B G Staatsanwältin
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Oktober 1999, RA 99/2697-0322
wegen: Disziplinarmassnahmen
e n t s c h i e d e n:
1. Die Beschwerde vom 29. Oktober 1999 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Oktober 1999, RA 99/2697-0322, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, welche mit CHF 1'500.-- bestimmt werden, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1999 erstattete der Beschwerdeführer Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdegegnerin bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein als Disziplinarbehörde und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Gegen den Beschwerdeführer würden beim F.L. Landgericht unter anderem die Strafuntersuchungsverfahren 8 Vr 293/94, 8 Vr 189/95, 8 Vr 358/96, 8 Vr 359/96, 8 Vr 215/96 und 8 Vr 362/96 behängen. Die genannten Verfahren zeichneten sich durch Untätigkeit der Anklagebehörde aus, obwohl hierfür keine gerechtfertigten Gründe vorlägen. Der Beschwerdeführer stellte den Verfahrensgang der einzelnen Verfahren dar. Diese Darlegungen würden aufzeigen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die für alle Verfahren zuständige Beschwerdegegnerin die in der Verfassung und nach der EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers, und zwar seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine zügige Entscheidung (Einstellung oder Anklageerhebung) gröblich verletzt habe. Da die Verzögerungen in sämtlichen Verfahren offensichtlich im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stünden, sei der Verdacht eines persönlich motivierten Interesses an der Verschleppung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offenkundig. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle eine disziplinäre Verhaltensweise dar.
2. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der Regierung Antrag auf Übertragung der geschäftsmässigen Zuständigkeit der oben erwähnten Strafverfahren wegen Befangenheit der Beschwerdegegnerin. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass mit Disziplinaranzeige vom 9. Juni 1999 wegen fortdauernder Untätigkeit in diversen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eine disziplinarrechtliche Untersuchung beantragt worden sei. Aufgrund dieser Anzeige sei zu befürchten, dass eine objektive Erledigung der in der Disziplinaranzeige angeführten Verfahren durch die disziplinarverdächtigte Beschwerdegegnerin nicht mehr gewährleistet sei und somit Befangenheit vorliege.
3. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 15. Juli 1999 im Wesentlichen wie folgt:
Dem Beschwerdeführer sei immer rechtzeitig Akteneinsicht gemäss StPO gewährt worden. Es könne eingeräumt werden, dass die Bearbeitung grösserer Fälle längere Zeiträume in Anspruch nehmen könne, was allgemein auf die grosse Arbeitslast der Staatsanwaltschaft und im Speziellen auf die Einholung von Sachverständigengutachten oder etwa Rechtshilfeersuchen an das Ausland zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin ging dann im Einzelnen auf die verschiedenen Verfahren ein.
4. Nachdem die Regierung bzw. deren Ressort Präsidium am 15. September 1999 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie keinen Anlass sehe, die geschäftsmässige Zuständigkeit wie beantragt zu übertragen und dass keine vorwerfbaren Verfahrensverzögerungen stattgefunden hätten, ersuchte der Beschwerdeführer am 21. September 1999 um eine formelle Entscheidung.
5. Am 12./13. Oktober 1999 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Disziplinaranzeige vom 9. Juni 1999 wird abgewiesen und festgestellt, dass sich Frau Staatsanwältin BG keiner schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten im Sinne einer disziplinarischen Verfehlung schuldig gemacht hat.
2. Der Antrag vom 5. Juli 1999 auf Übertragung der geschäftsmässigen Zuständigkeit wegen Befangenheit von Frau Staatsanwältin BG bezüglich der Verfahren 8 Vr 293/94, 8 Vr 189/95, 8 Vr 359/96, 8 Vr 215/96 und 8 Vr 362/96 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 500.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss § 19 Abs. 3 StPO habe die Staatsanwaltschaft in dem ihr zustehenden Wirkungskreise das Interesse des Landes zu wahren. Sie sei in ihrer Amtsverrichtung unabhängig vom Gericht. Gemäss § 2 der Fürstlichen Verordnung vom 19. Mai 1914, womit eine Amtsinstruktion über die durch das gleichzeitig verlautbarte Gesetz über die Einführung einer neuen Strafprozessordnung eingesetzte Staatsanwaltschaft beim Fürstlichen Landgericht erlassen werde, LGBl. 1914 Nr. 4, habe der Staatsanwalt im Sinne der Strafprozessordnung die Befugnisse des öffentlichen Anklägers auszuüben und unterstehe der Fürstlichen Regierung.
Als der Regierung unterstehende Beamte komme auf die Staatsanwältin für die Beurteilung der Dienstpflichten bzw. eines allfälligen disziplinarisch relevanten Verhaltens die Bestimmungen des Beamtengesetzes (BtG) LGBl. 1938 Nr. 6 zur Anwendung. Zu den Dienstpflichten der Beamten im Allgemeinen besage Art. 4 Abs. 1 BtG, dass sich der Beamte durch sein Verhalten im und ausser Dienst der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen habe, wie dies seine amtliche Stellung erfordere. Art. 4 Abs. 2 BtG bestimme, dass den Beamten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen ein höfliches und taktvolles Benehmen zur Pflicht gemacht werde. Art. 9 ff. BtG regle alsdann die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten. Diese seien nach Art. 9 BtG für eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarisch verantwortlich. Gemäss § 21 Abs. 1 StPO habe der Staatsanwalt als wesentliche Dienstpflicht alle strafbaren Handlungen, die zu seiner Kenntnis kämen und die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen seien, von Amtes wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das Gericht das Erforderliche zu veranlassen.
Es sei nunmehr zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten im Sinne der obigen Bestimmungen unter ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten, sohin unter den Begriff der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten, subsumiert werden könne.
Es bedürfe keiner weiteren besonderen Erläuterung, dass der Erfolgsträchtigkeit von Strafverfahren schon dem Grundsatz nach abträglich wäre, wenn die Untersuchungsbehörden den Verdächtigten jeweils mitteilen würden, welche Schritte sie gedenken zu unternehmen und welche Ergebnisse man sich dadurch erhoffe. Es bestehe von daher auch keinerlei Rechtsanspruch eines Verdächtigten, hierüber von den Strafuntersuchungsbehörden Auskunft zu bekommen.
Bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht könne auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die Gewährung der Akteneinsicht gemäss StPO in die Zuständigkeit des Gerichtes falle.
Gemäss § 64 StPO sei die Untersuchung durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafrechtlichen Verfolgung abstehe. Ebenso sei vorzugehen, wenn der Staatsanwalt die Einstellung der Untersuchung aus dem Grunde des § 42 StGB beantrage und der Untersuchungsrichter diese Ansicht teile. Grundsätzlich stehe es nach dieser Bestimmung im Ermessen des Staatsanwaltes zu entscheiden, ob er beim Untersuchungsrichter die Einstellung der Untersuchung beantrage oder nicht. Primäre Pflicht des Staatsanwaltes sei es gemäss § 21 Abs. 1 StPO aber nicht, die Einstellung eines Verfahrens so rasch wie möglich durch entsprechenden Antrag zu erwirken oder dies aufgrund verschiedener Anträge des Verdächtigen zu veranlassen, sondern die Verfolgung der strafbaren Handlung zu gewährleisten. Wenn sich die Beschwerdegegnerin als Staatsanwältin nicht dazu veranlasst sehe, sei es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden, diesen Willen zu beugen oder zu ersetzen, zumal sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte dafür ergäben, dass gewichtige Gründe für eine Einstellung diverser Verfahren gegeben sein könnten. Vielmehr belasse es der Beschwerdeführer bei der Mitteilung, diverse Anträge auf Einstellung verschiedener Verfahren gestellt zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass die betroffene Staatsanwältin ihre Gründe habe, keine Anträge im Sinne von § 64 StPO zu stellen.
Hinsichtlich der Verschleppung sei einzuräumen, dass diverse der genannten Verfahren bereits einen längeren Zeitraum in Anspruch nähmen, was aber im Wesentlichen auf die Komplexität der Verfahren zurückzuführen sei. Die Strafverfahren befänden sich aber unter dem Regime des Untersuchungsrichters und der Ankläger habe nur das Recht, Anträge zu stellen. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob die im Wesentlichen geltend gemachte Verfahrensverschleppung unter den Begriff des Disziplinarrechts fallen würde. In der Regel würde ein solcher Sachverhalt gegebenenfalls unter den Begriff der Rechtsverzögerung fallen, was aber Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde wäre.
Hinsichtlich des Antrages auf Übertragung der geschäftsmässigen Zuständigkeit von Verfahren handle es sich um einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit. Gemäss § 19 Gerichtsorganisationsgesetz sei als Staatsanwalt ausgeschlossen, wer mit dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger oder dem durch das Verbrechen oder Vergehen Verletzten oder dem Privatankläger in einem engen Verhältnis stehe, ferner derjenige, welcher in der Sache als Zeuge oder Sachverständige vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Richter tätig gewesen sei. Die Ablehnung wegen Befangenheit sei im Gerichtsorganisationsgesetz nicht geregelt, was auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen lasse. Im Übrigen entspreche § 19 Gerichtsorganisationsgesetz materiell § 75 öStPO, wobei nach entsprechender Rechtsprechung zu dieser Bestimmung die Ablehnung von Staatsanwälten nicht möglich sei. Im Übrigen erscheine es nicht haltbar, durch die Einleitung von Disziplinarverfahren mittelbar einen Ablehnungsgrund hervorzurufen. Der Antrag auf Übertragung der geschäftsmässigen Zuständigkeit wegen Befangenheit sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1999 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde die angefochtene Regierungsentscheidung dahin abändern, dass der Disziplinaranzeige vom 6. September 1999 stattgegeben und festgestellt werde, dass sich Frau Staatsanwältin BG einer schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten im Sinne einer disziplinarischen Verfehlung schuldig gemacht habe; in eventu: die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung als Disziplinar- und/oder Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Disziplinaranzeige vom 9. Juni 1999 und 5. Juli 1999 zurückverweisen; sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers auferlegen.
Auf die Begründung dieser Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Die Regierung behandelte die Beschwerde vom 29. Oktober 1999 nicht als Vorstellung (RA 99/3185-0322).
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 7. Januar 2000 eine Gegenäusserung zur Beschwerde vom 29. Oktober 1999. Auf diese Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Am 24. Januar 2000 teilte der Vorsitzende der Verwaltungsbeschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht mit, dass im Disziplinarverfahren dem Disziplinaranzeiger keine Parteistellung und keine Anfechtungsmöglichkeit zukomme. Zu dieser Rechtsansicht nahm der Beschwerdeführer am 8. Februar 2000 Stellung und die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin am 28. Februar 2000 eine Gegenäusserung. Der Beschwerdeführer reichte am 15. März 2000 vormittags eine Stellungnahme als Replik zur Äusserung vom 28. Februar 2000 ein.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zog die Vorakten der Regierung, nämlich RA 99/2697-0322 und RA 99/3185-0322 bei, erörterte in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2000 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtlich ist folgendes auszuführen:
10. Gleichzeitig mit dem Gesetz betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3, wurde am 25. Mai 1914 die Fürstliche Verordnung vom 19. Mai 1914 womit eine Amtsinstruktion für die durch das gleichzeitig verlautbarte Gesetz über die Einführung einer neuen Strafprozessordnung eingesetzte Staatsanwaltschaft beim Fürstlichen Landgerichte Vaduz erlassen wird, LGBl. 1914 Nr. 4, erlassen. Diese Verordnung ist noch in Kraft. Sie wurde durch die StPO LGBl. 1988 Nr. 62 nicht ausser Kraft gesetzt, zumal sie der neuen StPO nicht widerspricht (§ 358 Abs. 2 StPO). Gemäss § 2 dieser Verordnung untersteht der Staatsanwalt der Fürstlichen Regierung. Er hat der Fürstlichen Regierung Bericht zu erstatten (§ 5) und in besonders wichtigen Fällen mit der Fürstlichen Regierung das Einvernehmen zu pflegen (§ 6).
§§ 12 - 15 der alten Strafprozessordnung regelten die Aufgaben des Staatsanwaltes im Zusammenhang mit Strafverfahren. Ähnliches ist heute in §§ 19 - 22 der StPO, LGBl. 1988 Nr. 62, geregelt. Aus diesen StPO-Bestimmungen ergibt sich jedoch nichts Entscheidungsrelevantes im vorliegenden Verfahren.
Aus der Fürstlichen Verordnung LGBl. 1914 Nr. ergibt sich jedoch klar, dass der Staatsanwalt der Regierung untersteht und dementsprechend Bericht zu erstatten und zumindest teilweise das Einvernehmen einzuholen ist. Damit ist auch klar, dass der Staatsanwalt ein Beamter im Sinne des Beamtengesetzes (BtG) vom 10. Februar 1938, LGBl. 1938 Nr. 6, ist. Dementsprechend unterliegt der Staatsanwalt der disziplinarischen Verantwortung gemäss Art. 9, 9a - 9f BtG. Danach sind Beamte für eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht disziplinarisch verantwortlich (Art. 9 BtG). Es wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, welches aufgrund einer Anzeige, einer Aufsichtsbeschwerde oder von Amtes wegen eröffnet werden kann (Art. 9b Abs. 1 BtG). Verfahrensbestimmungen enthält das BtG nicht, mit Ausnahme der allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen von Art. 9l und 14 BtG. Somit sind die Verfahrensbestimmungen des LVG, insbesondere des IV. Hauptstückes über das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 139 ff. LVG) anwendbar, was denn auch in Art. 139 Abs. 1 LVG ausdrücklich bestimmt wird. Hingegen sind die Bestimmungen über das einfache Verwaltungsverfahren (Art. 27 ff. LVG) nicht anwendbar (Art. 29 Abs. 1 lit. b Abs. 7 LVG). Damit sind insbesondere die Bestimmungen von Art. 31 und Art. 92 Abs. 1 LVG auf das Disziplinarverfahren nicht anwendbar.
11. Nun stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Disziplinarverfahren überhaupt Parteistellung zukommt, welche ihm eine Beschwerdelegitimation gegen die Regierungsentscheidung vom 12./13. Oktober 1999 einräumte.
Wie bereits ausgeführt, enthalten weder die StPO noch die Fürstliche Verordnung LGBl. 1914 Nr. noch das BtG diesbezüglich irgendwelche Regelungen.
Auf Disziplinarverfahren sind die Bestimmungen von Art. 152 ff. LVG anwendbar (Art. 152 Abs. 1 LVG). Partei des Verfahrens sind nicht nur der "Täter oder Teilnehmer" (Art. 153 Abs. 1 LVG), sondern auch der Einziehungsberechtigte und der Vertretungspflichtige (Art. 153 Abs. 2 LVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber weder Einziehungsbeteiligter noch Vertretungspflichtiger. Einziehungsbeteiligter ist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf dem der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstand besitzt (Art. 153 Abs. 1 LVG). Ein solcher Gegenstand liegt aber im vorliegenden Verfahren nicht vor. Vertretungspflichtiger ist derjenige, der mit dem Täter oder Teilnehmer solidarisch haftet (Art. 153 Abs. 1 LVG).
Im Übrigen sind die Vorschriften der StPO ergänzend und sinngemäss anwendbar (Art. 154 Abs. 1 LVG). Gemäss StPO könnte der Beschwerdeführer als Privatankläger, Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger eine gewisse Parteistellung im Strafverfahren einnehmen. Dem Privatankläger kommt jedoch das Anklagerecht und damit die Parteistellung nur dann zu, wenn eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist (§ 2 Abs. 2 StPO). Von einer "strafbaren Handlung" kann jedoch in einem Disziplinarverfahren, wie dem vorliegenden, keine Rede sein. Ein Privatbeteiligter kann sich dem Strafverfahren nur dann anschliessen, wenn er durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt wurde (§ 32 Abs. 1 StPO). Ein Verbrechen oder Vergehen liegt im gegenständlichen Fall selbstredend ebenfalls nicht vor. Auch liegt keine strafbare Handlung im Sinne von § 320 StPO vor. Wer nicht Privatbeteiligter ist, kann auch nicht Subsidiarankläger sein (§ 32 Abs. 3, § 173 und § 320 StPO). Somit kann aus keiner Gesetzesbestimmung die Parteistellung und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Dieses Ergebnis entspricht denn auch der Rechtssituation in den Nachbarstaaten Liechtensteins. Nach schweizerischem Recht kommt dem Anzeiger im Disziplinarrecht keine Parteistellung und Anfechtungsmöglichkeit zu; das Disziplinarrecht ist ein ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes, verwaltungsinternes Massnahmenrecht; Dritte können jederzeit Anzeigen erstatten, die als Aufsichtsbeschwerden behandelt werden; der Anzeiger hat aber weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch beschwerdefähige Verfügung; er kann keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 169, Nr. 54, VI., und die dort erwähnte Rechtsprechung).
In Österreich sind die Staatsanwaltschaften ebenfalls Verwaltungsbehörden (vgl. Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, 2. Auflage, Wien 1989, S. 47), welche dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet sind (§ 1 Abs. 1 Staatsanwaltschaftsgesetz). Auch die Staatsanwälte unterstehen dem Beamtendienstgesetz, wie im Übrigen alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, mit Ausnahme der Richter, Richteramtsanwärter und Richter des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Wien 1986, S. 677). Das Disziplinarrecht ist im 9. Abschnitt des Beamtendienstgesetzes (§§ 91 - 135) geregelt. Parteien im Dienstverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt (§ 106 Beamtendienstgesetz), somit nicht auch der Disziplinaranzeiger oder andere Personen (vgl. Harald Rossman, Die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien im Dienstrechtsverfahren, im Argrarverfahren und im Finanzverfahren, in: Melichar, Rechtsfragen des Verwaltungssverfahrens, Wien 1979, S. 56).. Die Aufzählung der Parteien in § 106 Satz 1 Beamtendienstgesetz ist taxativ (vgl. Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, Anmerkung 1 zu § 106 BDG, Lfgn. 1301/1302 vom 1. April 1998).
12. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2000 zur Parteistellung und Anfechtungsmöglichkeit vermag nicht zu überzeugen.
Wie bereits dargelegt, ist Art. 31 LVG nicht anwendbar, da auf das Disziplinarverfahren ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 139 ff. LVG anwendbar sind.
Auch nach österreichischem Recht hat das Disziplinarrecht keine solche Aussenwirkung, dass jener Partei, der der Beamte gegenübertritt, Parteistellung zukäme. Dies ergibt sich nicht nur aus § 106 Beamtendienstgesetz, sondern bei Staatsanwälten insbesondere auch aus § 37 Staatsanwaltschaftgesetz. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Bürger, sich über die Amtsführung eines Staatsanwaltes zu beschweren. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 37 (österreichischem) Staatsanwaltschaftsgesetz entspricht denn auch exakt der Aufsichtsbeschwerde von Art. 23 LVG. Es muss aber den vorgesetzten Stellen des Staatsanwaltes überlassen bleiben, ob sie neben einem Aufsichtsverfahren gemäss Art. 23 LVG auch noch ein Disziplinarverfahren gemäss Art. 9 ff. BtG durchführen. Die Mitwirkung des Anzeigers erschöpft sich im Disziplinarverfahren in seiner Anzeige. Demgegenüber kommt dem Anzeiger, der eine Aufsichtsbeschwerde erhebt, gemäss Art. 23 LVG eine weitergehende Stellung zu.
13. Wenn aber vorliegendenfalls der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, Beschwerde gegen Punkt 1 der angefochtenen Regierungsentscheidung vom 12./13. Oktober 1999 zu erheben, ist seine Beschwerde zurückzuweisen.
14. Aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1999 stand es der Regierung offen, ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Dementsprechend durfte die Regierung die verfahrensgegenständliche Entscheidung vom 12./13. Oktober 1999 erlassen. Dass dem Beschwerdeführer aber auch im Verfahren vor der Regierung keine Parteistellung zukam, schadet dem nicht.
Die Regierung hätte jedoch die Anzeige vom 9. Juni 1999 als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 LVG behandeln können oder allenfalls behandeln müssen. Zwischenzeitlich ist aber "der überwiegende Teil der Vorerhebungen" (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8.2.2000, S. 6, c) eingestellt worden, weshalb es keinen oder nur noch wenig Sinn macht, die Anzeige vom 9. Juni 1999 heute noch als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Es steht allerdings dem Beschwerdeführer frei, eine solche Aufsichtsbeschwerde zu erheben, wenn er sich heute noch wegen eines ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin oder wegen Verweigerung oder Verzögerung von Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin beschwert erachtet. Dem Beschwerdeführer ist es als Rechtsanwalt auch zumutbar, allenfalls eine Aufsichtsbeschwerde neu zu erheben.
15. Die angefochtene Regierungsentscheidung war hinsichtlich Punkt 2. ihres Spruches, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1999 auf Übertragung der geschäftsmässigen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin in bestimmten Strafverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesen Teil der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht angefochten, obwohl er in der Einleitung seiner Beschwerde vom 29. Oktober 1999 ausführt, dass er die erwähnte Regierungsentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach anficht. Er führt aber auch aus, dass er die genannte Entscheidung, "mit der die Disziplinaranzeige vom 9. Juni 1999 abgewiesen und festgestellt wurde, dass sich Frau Staatsanwältin BG keiner schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten im Sinne einer disziplinarischen Verfehlung schuldig gemacht hat", anficht. Auf den zweiten Punkt des Spruches der Regierungsentscheidung verweist der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr führt er weiter aus, dass er beantrage, die bekämpfte Entscheidung wolle im Sinne der Anträge abgeändert oder aufgehoben werden. Der Beschwerdeantrag lautet dahingehend, dass die angefochtene Regierungsentscheidung so abgeändert werden soll, dass der Disziplinaranzeige vom 9. Juni 1999 stattgegeben und festgestellt wird, dass sich Frau Staatsanwältin BG einer schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten im Sinne einer disziplinarischen Verfehlung schuldig gemacht habe. Auch in der Begründung der Beschwerde wird auf diesen Punkt 2. der Regierungsentscheidung nicht eingegangen.
16. Punkt 3. des Spruchs der Regierungsentscheidung ist ebenfalls nicht abzuändern, auch wenn dem Beschwerdeführer die Kosten eines Disziplinarverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin nicht auferlegt werden können. Die Kostenentscheidung der Regierung rechtfertigt sich aber durch Punkt 2. der Regierungsentscheidung.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 154 Abs. 1 LVG in Verbindung mit § 300 Abs. 1 StPO und Art. 40 Abs. 3 lit. b Gebührengesetz. Es ist analog von einem "Verfahren wegen Vergehen" auszugehen (Art. 40 Abs. 3 lit. b Gebührengesetz), da Disziplinarverfahren den Strafverfahren wegen Vergehen gleichgesetzt werden können (vgl. § 15 Abs. 1 und § 11 lit. b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995). Der Betrag von CHF 1'500.-- erscheint unter Berücksichtigung des Umfanges des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angemessen, auch wenn er den gesamten Aufwand der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, der etwa doppelt so hoch liegt, nicht abdeckt.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 15. März 2000