VBI 1999/75
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Oktober 1999, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Daniel Kieber, Dr.iur. Markus Kolzoff, Dr.iur. Nicolaus Ruther, Werner Nigg,
Schriftführer Dr.iur. Daniel Kieber
Beschwerdeführer: BF 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10./12. August 1999, RA 99/2024-7446
wegen: Sorgfaltspflichtgesetz
e n t s c h i e d e n:
1. Die Beschwerde vom 30. August 1999 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10./12. August 1999, RA 99/2024-7446, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsenscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.--, hat der Beschwerdeführer bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1998, eingelangt bei der Regierung am 14. Dezember 1998, betitelt mit "Anträge", brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt vor:
Aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes und der zugehörigen Verordnung habe der Beschwerdeführer Herrn NN als Prüfer gewählt. Der Vollzug von Gesetz und Verordnung habe mehrere Punkte aufgezeigt, bei denen grundlegende Meinungsdifferenzen bestünden, die dringend einer vorgängigen Abklärung bedürften. NN habe die Durchführung der Sorgfaltspflichtprüfung auf den 16. Dezember 1998 ultimativ angesetzt. Ultimativ sei so zu verstehen, dass das dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Treuhänder persönlich betreffende Mandat ausgeführt werden solle. Gegen diese Prüfung wende der Beschwerdeführer ein, dass (1) die Ansicht des Sorgfaltpflichtsprüfers, durch das Sorgfaltspflichtgesetz sei das Anwaltsgeheimnis aufgehoben oder doch stark relativiert, gesetzlich keine Grundlage finde, (2) die die Geheimhaltungsberechtigung und die Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwaltes regelnden rechtlichen Grundlagen durch das Sorgfaltspflichtgesetz als lex posterior in keinem Falle und nicht im Geringsten relativiert seien, (3) die Richtlinien, nach denen der oder die Prüfer die Kontrollen durchführen, in rechtlicher Hinsicht nicht qualifizierbar und rechtlich auch nicht abgesichert seien, (4) das Sorgfaltspflichtgesetz und die dazugehörige Verordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage hätten, (5) die im Sorgfaltspflichtgesetz vorgesehenen Strafansprüche des Staates keine gesetzliche und verfassungsmässige Grundlage hätten, und (6) dass entscheidende Rechtsfragen verwaltungsrechtlich nicht beantwortet und sowohl der im Gesetz und Verordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche wie verwaltungsstrafrechtlich vorgesehene Zwang gegen einen Rechtsanwalt, welcher gleichzeitig auch Treuhänder sei, das Grundsatzurteil des F.L. Obersten Gerichtshofes ignoriere. Die Kanzlei des Beschwerdeführers sei nicht allein forensisch tätig. Eine Prüfung durch NN als Treuhänder lasse ausser Acht, dass er und sein Arbeitgeber ebenso wie die anderen konzessionierten Wirtschaftsprüfer selbstständige Treuhänder und daher Mitbewerber des Beschwerdeführers seien und daher nicht unbefangen sein könnten. Der zu prüfende Treuhänder werde dadurch in der Wahrung der Parteien- und Klienteninteressen übermässig bedrängt, dies besonders, wenn man bedenke, dass nicht ein einziger der intern angefragten Klienten bzw. Auftraggeber damit einverstanden sei, dass in seinen Akten ein anderer Treuhänder, der dem Klienten eben das Vertrauen nicht geschenkt habe oder nicht schenke, Kontrollen durchführen solle. Es müsse doch möglich sein, das in seinen Ansätzen und Grundzügen notwendige Sorgfaltspflichtgesetz, von vielen aber als "Harakiri" des liechtensteinischen Treuhänderstandes angesehen, verwaltungsrechtlich und verwaltungstrafrechtlich in den Griff zu bekommen. Es müsse doch möglich sein, die nach kurzer Zeit erkannten Mängel des Gesetzes sowohl in der Legaldefinition als auch in den rechtlichen Qualifikationen der Tatbestände, als auch in der Präzisierung und rechtlichen Verankerung der Richtlinien und die an der Relativierung des Anwaltsgeheimnisses entstandenen Zweifel durch ein verwaltungsrechtliches Grundsatzurteil auszujudizieren. Aus all diesne Gründen stelle der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. Die Regierung wolle das dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Treuhänder betreffende Prüfungsverfahren im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörige Verordnung mit entsprechender Weisung an den gewählten und bestimmten Prüfer NN auf unbestimmte Zeit unterbrechen und darüber einen den Bestimmungen des LVG gemässen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung ausfertigen.
2. Die Regierung wolle eine rechtliche Prüfung über die Verfassungsmässigkeit des Sorgfaltspflichtgesetzes bezüglich der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Rechsanwaltes (bzw. des Rechtsanwaltes als Treuhänder) sowie die Gesetzmässigkeit der Verordnung einleiten.
3. Die Regierung wolle die von Prüfern angewendeten Richtlinien verwaltungsrechtlich in die Verordnung integrieren bzw. insbesondere die Richtlinien hinsichtlich der materiellen und formellen Kontrolle mit Verordnungscharakter ausstatten; dies mit der Massgabe, dass für Rechtsanwälte, die in Personalunion als Treuhänder tätig seien, ein besonderes Prüfungsverfahren gesetzmässig und verordnungsmässig vorsehen wird, in dem die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer durch einen Vertreter als gesetzlich anerkannter Geheimnisträger die Prüfung dergestalt durchführt, dass Erklärungen des Rechtsanwaltes als Treuhänder über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes (Identifizierung seines Auftraggebers, besondere Abklärungen, Unterlagen, Stichproben, Datenmaterial, Vollständigkeitserklärungen) von einem ebenfalls der beruflichen Verschwiegenheit als Rechtsanwalt unterstehenden Vertreter der Rechtsanwaltskammer protokollarisch zur Kenntnis genommen werden und ein solches Protokoll den staatlich bestellten Prüfungsorganen vorgelegt wird.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: [...]
3. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 1999 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, die Zuständigkeit der Regierung zu erklären und die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu aufzuheben und zur Neuschöpfung einer Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen.
4. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (RA 99/2417-7446 vom 9. September 1999).
5. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erörterte in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Oktober 1999 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Rechtlich ist dazu folgendes auszuführen:
7. Der Beschwerdeführer stellte an die Regierung den Antrag, das den Beschwerdeführer betreffende Prüfungsverfahren im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes (Gesetz vom 22. Mai 1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten, LGBl. 1996 Nr. 116; SPG) auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 SPG werden die dem SPG unterstehenden Personen, soweit es sich dabei nicht um Banken und Finanzgesellschaften, Investmentunternehmungen und Versicherungsunternehmungen handelt, somit auch der Beschwerdeführer, im Auftrag der Dienststelle für Bankenaufsicht (nunmehr Amt für Finanzdienstleistungen) von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften, vorliegendenfalls von NN, stichprobenweise in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des SPG überprüft. Die Dienstelle für Bankenaufsicht beauftragt also einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft mit einer solchen Prüfung. Die Prüfung selbst wird dann vom beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der beauftragten Revisionsgesellschaft durchgeführt (Art. 12 Abs. 3 SPG). Die beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften erstatten der Dienststelle für Bankenaufsicht über ihre Kontrolltätigkeit Bericht (Art. 13 Abs. 1 SPG). Die Dienststelle für Bankenaufsicht ordnet nicht nur die Kontrollen im Sinne von Art. 12 SPG an (Art. 14 Abs. 1 lit. a SPG), sondern hat alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 14 Abs. 1 SPG) und meldet insbesondere Gesetzesverstösse dem Landgericht oder der Regierung (Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 15 und 16 SPG) zur Einleitung eines Strafverfahrens (Art. 15 SPG) bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 16 SPG). Der Regierung kommt nur eingeschränkte Kompetenz im Rahmen des SPG zu, nämlich als Strafbehörde im Sinne von Art. 16 SPG sowie als Verordnungsgeber im Sinne von Art. 21 SPG.
Die Anordnung der Kontrollen durch die Dienststelle für Bankenaufsicht sowie die Durchführung der Kontrollen durch die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sind keine Entscheidungen bzw. Endentscheidungen, die für sich selbstständig angefochten werden können. Die Dienststelle für Bankenaufsicht sowie die beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften führen nur ein Ermittlungsverfahren durch, das dann in einem Schlussverfahren einer anderen Behörde, nämlich des Landgerichtes (gemäss Art. 15 SPG) oder der Regierung (gemäss Art. 16 SPG) mündet. Die Endentscheidung wird entweder vom Landgericht in Form einer strafrechtlichen Erledigungsentscheidung (in der Regel ein strafrechtliches verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil) oder von der Regierung in Form einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung gemäss LVG gefällt. Die Ermittlungshandlungen der Dienststelle für Bankenaufsicht und der beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften gemäss Art. 12 SPG sind verfahrensleitende Schritte. Bei den Entscheidungen darüber, ob solche Schritte unternommen werden, handelt es sich um verfahrensleitende Entscheide, die nicht angefochten werden können, weil sie nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen der Betroffenen eingreifen. Sie sind weder rechtsgestaltend (Art. 86 Abs. 2 lit. a LVG) noch rechtsfeststellend (Art. 86 Abs. 2 lit. b LVG). Verfahrensleitende Verfügungen sind keine Enderledigungen und Verwaltungsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 86 Abs. 2 LVG. Sie sind somit auch nicht selbstständig mittels Verwaltungsbeschwerde (Rekurs) anfechtbar (Art. 90 Abs. 1 LVG), sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache (Art. 90 Abs. 5 LVG) anfechtbar. Erfolgt also eine Mitteilung der Dienststelle für Bankenaufsicht wegen Gesetzesverstosses an das Landgericht (Art. 14 Abs. 4 und 5 SPG), so hat das Landgericht ein ordentliches Strafverfahren nach der Strafprozessordnung durchzuführen. In diesem Verfahren stehen dem Betroffenen wiederum sämtliche Rechte zu. Insbesondere kann der Betroffene vorbringen, dass er sich sehr wohl zu Recht auf das Anwaltsgeheimnis stützt oder dass die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz gesetzwidrig ist oder dass das SPG selbst verfassungswidrig ist. All diese Argumente hat nicht die Regierung auf separaten Antrag hin, wie vorliegendenfalls, zu entscheiden, sondern jene Behörde (Landgericht oder Regierung), die dann ein Strafverfahren durchführt. Diese Behörde hat dann auch zu prüfen, ob das Ermittlungsverfahren, welches durch die Dienststelle für Bankenaufsicht und die von ihr betrauten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften durchgeführt wurde, ordentlich erfolgte oder nicht. Es mag zwar (zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers) wünschenswert sein, dass der Gesetz- oder Verordnungsgeber diesbezüglich genauere Verfahrensvorschriften erstellt, doch ist dies nicht notwendig. Grundsätzlich haben sich die Dienststelle für Bankenaufsicht ebenso wie die beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften an die Bestimmungen des LVG zu halten. Diese Bestimmungen sind genügend. Gelangen die beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften zum Schluss, dass sich der kontrollierte Rechtsanwalt oder Treuhänder weigert, sich kontrollieren zu lassen, so erstattet er entsprechenden Bericht an die Dienststelle für Bankeaufsicht (Art. 13 Abs. 1 SPG). Gelangt die Dienststelle für Bankenaufsicht zu demselben Schluss, so muss sie Meldung an das Landgericht erstatten (Art. 14 Abs. 4 SPG). All diese Vorgänge sind Verfahrensschritte und die Entscheidungen hierzu sind verfahrensleitende Verfügungen, die nicht selbstständig anfechtbar sind. Allfällige Mängel in diesem Verfahren sind im "Schlussverfahren", also im Strafverfahren vor dem Landgericht bzw. der Regierung geltend zu machen.
Daraus erhellt, dass es für die Regierung vorliegendenfalls keinen Grund und vor allem keine Zuständigkeit gab, das von der Dienststelle für Bankenaufsicht und dem beauftragten Wirtschaftsprüfer NN durchgeführte Ermittlungsverfahren zu unterbrechen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen sind im Ermittlungsverfahren selbst oder dann vor allem im eigentlichen Strafverfahren zu klären. Kein Gesetz sieht vor, dass die Regierung in diese Vorgänge interveniert und ein solches Verfahren unterbricht, um ihrerseits irgendetwas zu unternehmen.
Die Regierung hat also zu Recht den Unterbrechungsantrag zurückgewiesen.
8. Die Rechtsansicht im vorangegangenen Punkt hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bereits in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1999 zu VBI 1999/50 ausgeführt. In jenem Fall hat die Dienststelle für Bankenaufsicht eine Strafanzeige im Sinne von Art. 14 Abs. 4 SPG beim Landgericht erstattet. Das Landgericht verurteilte den in jenem Verfahren betroffenen Treuhänder. Auf Berufung hin sprach das Fürstliche Obergericht den betroffenen Treuhänder mit Urteil vom 1. September 1999, 9 U 1100/98-36, frei. In diesem Urteil brachte das Fürstliche Obergericht zum Ausdruck, dass es der oben dargestellten Rechtsmeinung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht beitreten könne. Die "Kritik" des Obergerichtes an der Entscheidung VBI 1999/50 ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.
Das Obergericht führt aus, dass der Dienststelle für Bankenaufsicht die Kontrolle und Aufsicht zustehe, wie sich aus Art. 10 bis 14 SPG (müsste richtigerweise heissen: Art. 12 bis 14 SPG) klar ergebe. So ordne die Dienststelle für Bankenaufsicht nach Art. 12 die Kontrolle an, wobei sie nach dem Zufallsprinzip bestimme, welche natürliche oder juristische Person der Prüfung unterzogen werde, ferner beauftrage sie den Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft. Ausserdem habe der beauftragte Wirtschaftsprüfer oder die beauftragte Revisionsgesellschaft ihr nach Art. 13 SPG über die Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten und festgestellte Verstösse zu melden. Schliesslich habe sie nach Art. 14 SPG den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen sowie ihrerseits die notwendigen Massnahmen zu treffen, wobei sie unter anderem eine vertiefte und wiederholte Überprüfung in Bezug auf die Qualität der Identifizierung des Vertragspartners und der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person anordnen könne, wenn Zweifel über die Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten bestünden; ferner könne sie bei wiederholten und gravierenden Verstössen gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder zur Vermeidung weiterer Verstösse die Aufnahme neuer geschäftlicher Beziehungen befristet verbieten; sowie schliesslich bei der zuständigen Behörde die entsprechenden disziplinarrechtlichen Schritte beantragen. Ausserdem könne sie direkt von den dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehenden Personen oder von den beauftragten Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötige. Zu guter Letzt habe sie nach Art. 14 Abs. 4 SPG bei Vorliegen von Gesetzesverstössen Meldung an die Strafbehörden gemäss Art. 15 und 16 SPG zu machen. Aus diesen blossen Gesetzesvorschriften ergebe sich klar, dass die Dienststelle für Bankenaufsicht (oder die ihr übergeordnete Regierung) allein für den Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes zuständig seien und dass das Landgericht als Strafbehörde nur dann tätig werden könne, wenn die Dienststelle für Bankenaufsicht bei Vorliegen eines Gesetzesverstosses Anzeige bei der F.L. Staatsanwaltschaft erstatte und diese bei Gericht den Bestrafungsantrag nach § 319 StPO eingebracht habe.
Diesen Ausführungen des Obergerichtes ist grundsätzlich zu folgen. Sie sind aber auch dahingehend zu präzisieren, dass der Dienststelle für Bankenaufsicht nicht die alleinige Zuständigkeit für den Vollzug des SPG zukommt, sondern das Landgericht und die Regierung vollziehen als Strafbehörden im Sinne von Art. 15 und 16 SPG das SPG ebenfalls. Dies alles heisst jedoch noch nicht, dass die Dienststelle für Bankenaufsicht jeden einzelnen oben beschriebenen Schritt in Form einer rechtsmittelfähigen Entscheidung im Sinne des LVG zu erlassen hat.
Das Obergericht führt weiter aus, dass die Auffassung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz letztlich bedeuten würde, dass alle Kontrollberichte der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften dem Landgericht bzw. der Regierung vorzulegen wären und letztlich das Landgericht bzw. die Regierung die allenfalls notwendigen Massnahmen anzuordnen hätten.
Diese Schlussfolgerung ist nicht richtig, zumindest wollte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung VBI 1999/50 dies nicht zum Ausdruck bringen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz entschied den konkreten Fall VBI 1999/50, sodass vorliegendenfalls darüberhinaus zu präszisieren ist, dass in jenen Fällen, in welchen ein Strafverfahren vom Landgericht oder der Regierung im Sinne von Art. 15 oder 16 SPG durchgeführt wird, die vorgängige Anordnung der Kontrollen durch die Dienststelle für Bankenaufsicht, die Durchführung der Kontrollen durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die Meldung der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften an die Dienststelle für Bankenaufsicht sowie die Anzeige der Dienststelle für Bankenaufsicht an das Landgericht oder die Regierung verfahrensleitende Verfügungen sind, die nicht selbstständig anfechtbar sind und somit nicht in Form einer rechtsmittelfähigen Entscheidung auszufertigen sind. Somit sind all jene Kontrollberichte der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die keinen Gesetzesverstoss der Dienststelle für Bankenaufsicht melden, selbstverständlich dem Landgericht bzw. der Regierung nicht vorzulegen. Melden die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften einen Gesetzesverstoss der Dienststelle für Bankenaufsicht, so hat diese die notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 14 Abs. 1 1. Satz SPG). Diese Massnahmen können in weiteren prozessleitenden Verfügungen bestehen, wie z.B. die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung oder die Beantragung disziplinarrechtlicher Schritte, können aber auch in rechtlichen Schritten bestehen, bei welchen es sich um rechtsgestaltende Entscheide (Art. 86 Abs. 2 lit. a LVG) handelt, die in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen des Betroffenen eingreifen, wie z.B. die Verhängung eines befristeteten Verbotes zur Aufnahme neuer geschäftlicher Beziehungen. Entscheide im letztgenannten Sinne sind selbstverständlich in Form von rechtsmittelfähigen Entscheidungen von der Dienststelle für Bankenaufsicht auszufertigen und können an die Regierung und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden.
Aus diesen Gründen kann den weiteren Ausführungen des Obergerichtes nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass das Landgericht nur als Sanktionsbehörde tätig werden kann, nachdem die Dienststelle für Bankenaufsicht das Vorliegen von Gesetzesverstössen an die Strafverfolgungsbehörde gemeldet hat. Ist dies aber der Fall, so hat das Landgericht zu prüfen, ob tatsächlich ein Gesetzesverstoss vorliegt. Bei dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Geprüfte sich weigerte, die Prüfung durchführen zu lassen oder ob der Geprüfte seiner Dokumentationspflicht nach Art. 10 SPG nachgekommen ist oder nicht oder ob der Geprüfte seinen Pflichten auf Identifizierung des Vertragspartners und des Vermögenseinbringers (Art. 4 SPG) und auf Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 5 SPG) nachgekommen ist oder nicht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens hat das Landgericht auch zu prüfen, ob die Dienststelle für Bankenaufsicht und die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften im konkreten Fall bei der Aufsicht und Kontrolle richtig vorgegangen sind. Hat also z.B. der beauftragte Wirtschaftsprüfer gemeldet, der Geprüfte habe sich schlichtweg geweigert, irgendetwas offenzulegen, hat das Landgericht zu prüfen, ob der Wirtschaftsprüfer den Geprüften auch tatsächlich aufforderte, die Prüfung durchführen zu lassen. Ebenso hat das Landgericht zu prüfen, ob die Dienststelle für Bankenaufsicht den Wirtschaftsprüfer überhaupt beauftragte, eine konkrete Prüfung beim Geprüften durchzuführen. Die Anordnung der Prüfung und die Prüfung selbst sind aber prozessleitende Verfügungen, weshalb es keineswegs Sache der Dienststelle für Bankenaufsicht ist, in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung festzulegen, welche Daten z.B. über die wirtschaftlich berechtigten Personen vom Geprüften offenzulegen sind. Ein Untersuchungsrichter des Landgerichtes muss, um hier ein Gegenbeispiel anzubringen, die Fragen, die er an einen Beschuldigten richtet, auch nicht vorgängig in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung festlegen.
Richtig ist hingegen wieder die Auffassung des Obergerichtes, dass die Dienststelle für Bankenaufsicht nicht nur prozessleitende Verfügungen erlassen kann. Dies wollte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung VBI 1999/50 auch nicht zum Ausdruck bringen. Vielmehr kann, wie bereits erwähnt, die Dienststelle für Bankenaufsicht auch rechtsgestaltende und somit rechtsmittelfähige Entscheidungen erlassen, wie z.B. den Erlass eines befristeten Verbotes auf Aufnahme neuer geschäftlicher Beziehungen (Art. 14 Abs. 1 lit. c SPG).
9. Der Beschwerdeführer beantragte, die Regierung wolle die Verfassungsmässigkeit des SPG und die Gesetzmässigkeit der dazu erlassenen Verordnung prüfen bzw. prüfen lassen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht die Regierung für das Überprüfungsverfahren im Rahmen des SPG zuständig, sondern die Dienststelle für Bankenaufsicht und die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Deshalb besteht für die Regierung auch keinerlei Zuständigkeit im Rahmen eines solchen Verfahrens, auch nicht hinsichtlich der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder der Gesetzmässigkeit einer Verordnung. Auf eine abstrakte, also von einem konkreten Fall unabhängige Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder der Gesetzmässigkeit einer Verordnung durch die Regierung hat der einzelne Bürger (vorliegendenfalls der Beschwerdeführer) keinen subjektiven Rechtsanspruch.
Somit hat die Regierung auch hinsichtlich dieses Antrages des Beschwerdeführers zu Recht ihre Unzuständigkeit erkannt. Es wäre auch unzulässig, wenn die Regierung für das konkrete Ermittlungsverfahren, welches von der Dienststelle für Bankenaufsicht eingeleitet wurde, eine solche Kompetenz an sich reissen würde.
10. Der Beschwerdeführer beantragte, die Regierung wolle Prüfungsrichtlinien in die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz aufnehmen.
Es ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Danach hat die Regierung im konkreten Ermittlungsverfahren, welches die Dienststelle für Bankenaufsicht einleitete, nicht die Möglichkeit, zu intervenieren.
Die reine Ergänzung der Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz ist eine gesetzgeberische Handlung der Regierung, auf welche der einzelne Bürger (vorliegendenfalls der Beschwerdeführer) keinen subjektiven Anspruch hat. Meint der Beschwerdeführer, dass die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz in der heutigen Form zu unbestimmt und damit gesetzwidrig oder verfassungswidrig ist, so hat er dies im konkreten Verwaltungsverfahren, das gegen ihn von der Dienststelle für Bankenaufsicht eingeleitet wurde, oder im anschliessenden Strafverfahren geltend zu machen. Auf die Behandlung eines abstrakten Antrages an die Regierung, wie vorliegendenfalls, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch. Die Regierung hat zu Recht erkannt, dass sie zur Entscheidung eines solchen Antrages, zumindest hinsichtlich des konkreten Ermittlungsverfahrens, welches die Dienststelle für Bankenaufsicht gegen den Beschwerdeführer einleitete, nicht zuständig ist.
11. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz kein einziges Argument vorgebracht, welches den obigen Ausführungen entgegensteht. Die Regierung ist für eine abstrakte Normenkontrolle nicht zuständig. Die Normenkontrolle hat im konkreten Fall im entsprechenden Verfahren zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat seine Anträge dort zu stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Geltungsumfanges des Rechtsanwaltsgeheimnisses, der genügenden Bestimmtheit des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung dazu, der gesetzlichen und verfassungsmässigen Grundlage des SPG und der Verordnung dazu sowie der staatlichen Strafansprüche.
Auch konnte die Regierung nicht im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über die Dienststelle für Bankenaufsicht intervenieren und die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 LVG behandeln, denn der Beschwerdeführer bringt in seinen Schriftsätzen nirgends vor, dass ein Beamter oder die Dienststelle für Bankenaufsicht oder die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sich ungebührlich benommen hätten oder eine Verwaltungshandlung verweigert oder verzögert hätten (Art. 23 Abs. 1 LVG).
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gebührengesetz sowie der Bemessungsgrundlage (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls ist die Bemessungsgrundlage mit CHF 50'000.-- anzusetzen (§ 4 Ziff. 17 lit. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995). Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.-- (Art. 34 f. Gebührengesetz).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 20. Oktober 1999
Der Schriftführer
Dr.iur. Daniel Kieber