Va 49/85
§§ 608, 652 ABGB
Sowohl bei der Nacherbschaft als auch beim Nachvermächtnis hat der Erstberufene, sobald der vom Erblasser bestimmte Zeitpunkt gekommen ist, den Nachlass dem Nächstberufenen zu überlassen (sogenannter Substitutionsfal1). In beiden Fällen ist das Substitutionsvermögen nicht Nachlass des Vorerben oder des Vorvermächtnisnehmers, sondern des Erblassers. Dementsprechend hat das LG mit der Anberaumung eines Gerichtstermins zur Abhandlung der mit der fideikommissarischen Substitution belasteten Vermögenswerte die Verlassenschaftsabhandlung nach dem vorverstorbenen Vater nur fortgesetzt und im Sinne seiner letztwilligen Verfügung zum Abschluss gebracht.
§ 578 ABGB
Die Beisetzung des Tages, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wurde, ist nicht notwendig, aber zur Vermeidung von Streitigkeiten rätlich.
Am 12.12.1984 verstarb in Vaduz der nach Schellenberg zuständige und dort wohnhaft gewesene 0 mit Hinterlassung seiner Ehegattin Rosa sowie der vier erbl. Kinder Anna, Roswitha, Edith und Peter. In seinem als Testament bezeichneten letzten Willen vom 03.02. (ohne Jahreszah1) vermachte der Verstorbene seiner Ehegattin Rosa "das Haus mit Hausbündt", wobei nach dem Tode von seiner Frau Rosa der Sohn Peter "der Erbe sein" soll.
Mit dem von allen Gesetzeserben unterzeichneten Erbteilungsübereinkommen vom 16.05.1985 hielten dieselben ua fest, dass das "Haus samt Hausbündt" gemäss Testament von der Witwe Rosa, nach ihrem Tode vom Sohn Peter übernommen wird. Dementsprechend wurde mit der Einantwortungsurkunde des LG vom 28.06.1985 der Nachlass des Verstorbenen der erbl. Witwe Rosa zu 1/4 sowie den erbl. Kindern Anna, Roswitha, Edith sowie Peter zu je 3/16 auf Grund des Gesetzes nach Massgabe der vereinbarten Verteilung und Zuweisung eingeantwortet, wobei ua "die grundbücherliche Umschreibung des Eigentumsrechtes an der Nachlassliegenschaft, belastet mit der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten des erbl. Sohnes Peter, bewilligt und am 15.07.1985 im Grundbuch vollzogen wurde.
Am 15.06.1998 verstarb Rosa, worauf das LG die verbliebenen Gesetzeserben zur Verlassenschaftsabhandlung über den vorgenannten Substitutionsnachlass auf den 20.01.1999 einlud. Dort erklärte der erbl. Sohn Peter, das Nachvermächtnis hinsichtlich der Liegenschaft anzunehmen, während sich die (übrigen) Gesetzeserben die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verkürzung des gesetzlichen Erb- bzw Pflichtteiles ausdrücklich vorbehielten. Hiebei wurden sie vom LG auf das streitige Verfahren verwiesen.
Mit B vom 25.01.1999 wurde der Substitutionsnachlass dem Vermächtnisnehmer Peter auf Grund des Testamentes vom 03.02. (ohne Jahreszah1), T 46/85, ins Eigentum übertragen und die Umschreibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft auf Peter bewilligt.
Gegen den ihr am 01.02.1999 zugestellten B erhob Roswitha am 10.02.1999 Rekurs an das OG mit der blossen Begründung, sie fühle sich bezüglich der Erbzuteilung deswegen ungerecht behandelt, weil ihr weder der gesetzliche Erbteil noch der Pflichtteil zugestanden worden sei und sich der B auf ein Testament stütze, dessen Gültigkeit sie deswegen anzweifle, weil das vollständige Datum fehle und die Erbzuteilung nicht den gesetzlichen Regelungen entspreche. Schliesslich ersuchte Roswitha, ihr "den gesetzlichen Erbteil zuzusprechen".
Dieser Rekurs wurde dem Vermächtnisnehmer Peter zur Gegenäusserung am 24.02.1999 zugestellt. Eine Gegenäusserung wurde jedoch nicht eingebracht.
Der Rekurs der Roswitha ist rechtzeitig und zulässig (Art 3 2 3 lit c Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz iVm Art 4 RFVG und Art 89 ff LVG), wenngleich der Rekurs keine ausdrückliche Erklärung darüber enthält, aus welchen Gründen die E des LG angefochten wird. Da aber nach dem Sinn des Rekursvorbringens zu erkennen ist, in welcher Richtung und insbesondere aus welchen Gründen Roswitha den B des LG anfechten will, nämlich wegen einer - ihrer Meinung nach - auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht des LG verfügten Einantwortung des Substitutionsnachlasses an ihren Bruder Peter, ist der Rekurs ordnungsgemäss erhoben worden.
Der Rekurs erweist sich aber als unbegründet.
Die Rekurswerberin fühlt sich einerseits dadurch ungerechtfertigt behandelt, dass ihr weder der gesetzliche Erb- noch der Pflichtteilsanspruch zugestanden wird.
Dieser Auffassung kann das OG nicht folgen. Auszugehen ist nämlich davon, dass der verstorbene Vater 0 in seinem Testament vom 03.02. (ohne Jahreszah1) seiner Ehegattin Rosa das "Haus mit Hausbündt" vermacht hat, wobei er ausdrücklich bestimmte, dass nach ihrem Tode der Sohn Peter "der Erbe sein" soll. Mit dieser letztwilligen Verfügung hat der Erblasser eine sog fideikommissarische Substitution oder Nacherbschaft iS des § 608 ABGB verfügt. Danach kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tod einem zweiten ernannten Erben überlasse. Hat der Erblasser die Regelung wie hier nur für bestimmte Vermögensteile vorgenommen, spricht man von einem sog. Nachvermächtnis. Auf dieses finden nach § 652 ABGB die Vorschriften der fideikommissarischen Substitution nach den §§ 608 ff ABGB sinngemäss Anwendung.
In einem wie im anderen Falle muss der Erstberufene, sobald der vom Erblasser bestimmte Zeitpunkt gekommen ist, die Erbschaft dem Nächstberufenen überlassen. Hier spricht man von dem sog Substitutionsfall. In beiden Fällen ist das Substitutionsvermögen nicht Nachlass des Vorerben oder Vorvermächtnisnehmers, sondern des Erblassers (S2 45/118 uva). Dementsprechend hat das LG mit der Anberaumung des Gerichtstermines auf den 20.01.1999 die Verlassenschaftsabhandlung über den eben mit der fideikommissarischen Substitution belasteten Vermögensteil nach dem vorverstorbenen Vater 0 nur fortgesetzt und iS der letztwilligen Anordnung des Verstorbenen zum Abschluss gebracht. Aus diesem Grunde ist der B des LG vom 25.01.1999, mit welchem der Suhstitutionsnachlass des verstorbenen Vaters 0 dem Nachvermächtnisnehmer ins Eigentum übertragen wurde, nur als Teil der Einantwortung seines Nachlassvermögens und nicht als Erbe bzw Vermächtnis nach der nachverstorbenen Mutter Rosa zu verstehen. Die Rekurswerberin kann daher durch den angefochtenen B in ihren Rechten auf den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil nach ihrer Mutter Rosa von vornherein nicht betroffen sein.
Ob sie dadurch in ihren Rechten an dem Nachlass ihres vorverstorbenen Vaters verkürzt wurde, ist und kann im Verlassenschaftsverfahren nicht beurteilt werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob das dem einen Erben vermachte Legat ein sog Voraus- oder Hineinvermächtnis ist. Während es bei letzterem in den Erbteil des Legatars einzurechnen ist und daher der Wert der Erbteile der anderen Miterben nicht mindert, ist das Vorausvermächtnis vom Wert des reinen Nachlassvermögens vor der Erbteilung in Abzug zu bringen. Nach der Grundregel des § 649 ABGB ist das Vermächtnis an einen Erben im Zweifel als Vorausvermächtnis zu verstehen. Behauptet daher ein Miterbe, dass es sich um ein Hineinvermächtnis handelt, hat er die Beweislast zu tragen (vgl Kralik, Das Erbrecht, Wien 1983, S 208). Selbstredend kommt auch dem Wert des Vermächtnisses erhebliche Bedeutung zu, wobei sich derselbe bei einer Liegenschaft nicht nach dem Steuerschätzwert, sondern nach § 794 ABGB nach dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Empfanges bestimmt. Wie hoch dieser ist, kann im Verlassenschaftsverfahren nicht festgestellt werden. Vielmehr ist dies Sache des Streitrichters, auf den das LG die Rekurswerberin zutreffend anlässlich der Geltendmachung ihrer Ansprüche verwiesen hat. Ob vorliegendenfalls tatsächlich eine Verkürzung des gesetzlichen Erboder Pflichtteilsanspruches der Rekurswerberin erfolgt ist, erscheint dem OG im Hinblick auf das am 16.05.1985 getroffene Erbteilungsübereinkommen, nach welchem wohl die Rekurswerberin nicht aber ihr Bruder Peter sogleich eine Liegenschaft ins Alleineigentum erhalten hatte, fraglich.
Jedenfalls ist es Sache der Rekurswerberin, vor dem Streitrichter die Ergänzung ihres gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsanspruches zu fordern; weder der Verlassenschaftsrichter noch der Streitrichter können von Amtes wegen der Rekurswerberin den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil "zugestehen".
Die Rekurswerberin ist ferner der Auffassung, dass wegen Fehlens des vollständigen Datums sowie wegen Verletzung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche das Testament ungültig ist.
Auch dieser Auffassung kann das Rekursgericht nicht beitreten.
Nach § 598 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Nach derselben Gesetzesstelle ist die Beisetzung des Tages, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, nicht notwendig, aber zur Vermeidung von Streitigkeiten rätlich. Dies bedeutet daher, dass selbst bei völliger Ausserachtlassung des Errichtungsdatums die Gültigkeit des Testamentes hievon nicht betroffen ist. Da - wie bereits ausgeführt - das Testament des Verstorbenen eigentlich ein Kodizill oder Vermächtnis ist, enthält es auch keine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende "Erbfolgeregelung". Dementsprechend hat auch das LG seinerzeit das Nachlassvermögen des verstorbenen 0 seiner erbl. Witwe sowie den erbl. Kindern auf Grund des Gesetzes eingeantwortet. Aus diesem Grunde kann von einer Ungültigkeit des Testaments oder Kodizills keine Rede sein. Schliesslich ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass sie spätestens mit der ersten Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem verstorbenen Vater 0, somit am 06.05.1985, vom letzten Willen des Verstorbenen und damit verbunden von einer allfälligen Verkürzung ihrer gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche Kenntnis erlangt hatte. Aus diesem Grunde wäre sie nach § 1487 ABGB verpflichtet gewesen, binnen drei Jahren die Erklärung des letzten Willens anzufechten oder den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; dies ist aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre diesbezüglichen Rechte zwischenzeitlich verjährt sind.