SV. 2015.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Sozialversicherungssache des Antragstellers A, ***, ***, vertreten durch ***, gegen die Antragsgegnerin B vertreten durch *** wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2015, ***, mit dem Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 29.01.2015, ***, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird dahin F o l g e gegeben, dass das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2015 a u f g e h o b e n und die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zur neuerliche Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
II. Die Parteikosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der am 01.03.19** geborene, seit 19** verheiratete Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er übt derzeit keine Beschäftigung aus.
Nachdem die Berufungsgegnerin mit Verfügung vom 29.10.2012 den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte, erhob dieser mit Schriftsatz vom 26.11.2012 Vorstellung. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin C wurde dieses dem Antragsteller mit dem Hinweis zugestellt, es sei vorgesehen, demnächst eine Entscheidung zu erlassen. Daraufhin teilte der Antragssteller mit, er sei mit den Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen nicht einverstanden. (Weitere) Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Die Antragsgegneringab mit der Entscheidung vom 29.01.2015 der Vorstellung teilweise dahin Folge, dass dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.06.2014 eine Viertelsrente der B ausgerichtet werde. Der darüber hinausgehende Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente wurde abgewiesen. Dabei ging die Antragsgegnerin von dem auf den Seiten 2 bis 10 derselben wiedergegebenen Sachverhalt und den auf den Seiten 10 bis 20 dargestellten Entscheidungsgründen aus, worauf bei gleichzeitiger Betonung der unten zu Erw 7 dargestellten Rechtsausführungen verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen gemäss §§ 482, 469a ZPO nachfolgend - grossteils wörtlich - hervorgehoben werden:
".....
Auf Anfrage der B vom 27.08.2008 teilte die D Versicherung am 29.08.2008 mit, dass der Vorstellungswerber vom 21.02.2007 bis 24.02.2007 sowie vom 01.03.2007 bis 17.03.2007 im Ausmass von 100%, vom 19.03.2007 bis 23.03.2007 im Ausmass von 50%, vom 23.04.2007 bis 18.05.2007 sowie vom 10.06.2007 bis 25.07.2007 im Ausmass von 100%, vom 26.07.2007 bis 31.07.2007 im Ausmass von 50%, vom 01.08.2007 bis 31.08.2007 sowie vom 01.10.2007 bis 31.08.2008 im Ausmass von 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
Dem nur teilweise beantworteten Arztbericht von Dr. E, bei der B eingegangen am 22.09.2008, war zu entnehmen, dass der Vorstellungswerber vom 01.04.2008 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die letzte Untersuchung habe am 18.09.2008 stattgefunden. Der Vorstellungswerber leide an Schmerzen der linken Schulter, des linken Arms und der linken Hand mit Dysästhesien der linken Hand.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende aufgeführt:
Posttraumatische Plexusläsion linke Schulter
Status nach offener Stabilisierungsoperation am 26.04.2007
Status nach AC-Luxation Tossy II/III linke Schulter mit AC-Stabilisierung am 15.07.2003
Schweres CTS linke Hand mit Status nach Dekompression des Nervus medianus und Nervus ulnaris links am 14.02.2008
Chronisches therapieresistentes Schulter-Arm-Hand-Schmerzsyndrom links
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende aufgeführt:
Trotz verschiedener operativer Eingriffe an der linken Schulter und an der linken Hand und trotz länger dauernder intensiver Physiotherapie der linken Schulter und langzeitiger Ergotherapie der linken Hand habe keine Verbesserung der Schmerzsituation der linken Schulter, des linken Arms und der linken Hand stattgefunden.
Dem Vorstellungswerber sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Bezüglich der Zumutbarkeit von adaptierten Tätigkeiten wurde im Arztbericht nichts ausgeführt.
Am 24.09.2008 stellte die B eine Anfrage an den internen ärztlichen Dienst mit der Bitte um Stellungnahme, auch dazu, ob eine Begutachtung nötig sei. Dr. F nahm am 15.10.2008 dahingehend Stellung, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar wäre. Daher sei eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt.
In der Folge wurde am 02.04.2009 das interdisziplinäre Gutachten der Klinik *** erstellt. Im Zuge der Begutachtung wurde der Vorstellungswerber zunächst am 07.01.2009 durch Dr. G, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, , rheumatologisch und internistisch untersucht. Am 20.01.2009 wurde die psychiatrische Begutachtung von Dr. H, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Zudem erfolgte am 21./22.01.2009 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Schliesslich wurde der Vorstellungswerber am 16.03.2009 von Dr. I, Facharzt FMH für Neurologie neurologisch untersucht.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende ausgeführt:
klinisch im Rahmen einer leichtgradigen postoperativen/posttraumatischen Schultersteife links mit ausgeprägten myofaszialen Befunden im Bereiche des Schultergürtels links bei muskulären Dysbalancen
Status nach operativer Versorgung einer AC-Luxation Tossy II bis III 07/03, Status nach Metallentfernung 09/03
Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Refixation des vorderen Labrums bei Status nach vorderer Schulterluxation 08/04
Status nach offener Labrum-Refixation mit 2 Mitek-Anker wegen Restinstabilität der linken Schulter und sekundärer Labrumdislokation 04/07
Status nach Schultermobilisation in Narkose 02/08
Status nach CTS-Operation links 02/08
ICD-10 M75.0
Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L3/4 und diskreter medio rechtslateraler Diskusprotrusion L3/4, leichtgradigen hypertrophen Spondylarthrosen L4/5
muskuläre Dysbalance
DD: Fazettensyndrom
ICD-10 M54.4
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende attestiert:
Hepatitis B
ICD-10 B18.1
Verdacht auf Chondropathie
ICD-10 M22.4
.....
Aufgrund des sehr selbstlimitierenden und inkonsistenten Verhaltens mit Zeichen einer ausgeprägten Symptomausweitung müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auf einer rein medizinischen-theoretischen Basis erfolgen. Aus interdisziplinärer Sicht könne dem Vorstellungswerber aufgrund der ausführlichen Abklärung eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne Belastung des Schultergürtels (Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf) vollschichtig zugemutet werden. Arbeiten im Sitzen an einem Tisch ohne Krafteinsatz des linken Armes seien dem Vorstellungswerber vollumfänglich möglich. Diese Beurteilung entspreche auch dem, was der Vorstellungswerber im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bereit gewesen sei zu leisten. Aufgrund der somatischen und psychiatrischen Befunde bestünden keine Gründe, welche eine anhaltende und längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden......"
Mit Entscheidung vom 20.08.2010 wurde Vorstellungen des Antragstellers vom 02.10.2009 bzw 21.10.2009 keine Folge gegeben.....
Am 27.09.2010 reichte der Vorstellungswerber wieder einen neuen Antrag (3. Antrag) zum Bezug einer IV-Rente ein....
.....
Mit Verfügung vom 03.01.2011 wurde der dritte Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente schliesslich zurückgewiesen.....
Am 15.05.2012 reichte der Vorstellungswerber schliesslich den vierten Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente ein, welcher hier in Frage steht. Als Leiden gab er ein chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts, eine Diskushernie OP L4/L5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Status nach Diskushernie an Klinik KSSG 08/10 sowie unklares chronisches Erbrechen an. Dem beruflichen Lebenslauf zur Anmeldung vom 14.05.2012 kann Folgendes entnommen werden: Von 2004 bis 2007 liess er sich viermal die linke Schulter und 2008 die linke Hand operieren. Seit 2009 habe er Magen-Probleme sowie chronisches Erbrechen (Lactose, Reflux). Im Jahre 2010 hatte er Probleme mit der Bandscheibe, so dass er operiert habe werden müssen. Von 2011 bis 2012 sei ihm sechsmal eine Kortisonspritze in den Rücken injiziert worden. Im Juni/Juli 2012 werde er sich den Magen operieren lassen. Ausserdem habe er eine Hepatitis-B-Erkrankung.
.....
Mit Vorbescheid vom 08.10.2012 teilte die B dem Vorstellungswerber mit, dass vorgesehen sei, seinen 4. Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen......
Mit Verfügung vom 29.10.2012 lehnte die B die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Invaliditätsgrad von 15.00% wurde gleich wie im Vorbescheid vom 08.10.2012 ermittelt.
Mit Schreiben vom 13.11.2012 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Vorstellungswerbers die rechtsfreundliche Vertretung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Einschreiben vom 14.11.2012 gewährte die B dem Rechtsvertreter Akteneinsicht.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 liess der Vorstellungswerber durch seinen Rechtsvertreter Vorstellung gegen die Verfügung vom 29.10.2012 erheben und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente sowie den Ersatz der Verfahrenskosten beantragen. Als Begründung gab er an, dass beim Vorstellungswerber eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und reichte als Belege medizinische Unterlagen ein. Die Ansicht der B sei wohl auf ein Missverständnis zur zuständigen medizinischen Stelle des Kantonsspitals *** zurückzuführen.
.....
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende ausgeführt:
Status nach operativer Versorgung einer AC-Luxation Tossy II 07/2003, Status nach Metallentfernung 09/2003
Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Refixation des vorderen Labrums bei Status nach vorderer Schulterluxation 08/2004
Status nach offener Labrum-Refixation mit 2 Mitek-Anker wegen Restinstabilität der linken Schulter und sekundärer Labrumdislokation 04/2007
Status nach Schultermobilisation in Narkose 02/2008
Status nach CTS-Operation links 02/2008
in Verbindung mit nicht IV-relevanten Verhaltensfaktoren im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung mit Katastrophisierungstendenz
ICD-10-M75.0
Status nach Sequesterektomie L4/5 re am 13.08.2010 bei mediolateraler Diskusprotrusion mit Nervenwurzeleinengung L5 rechts
Status nach negativer Wurzelinfiltration L4 respektive L5 re 2011 mit postinterventionell aggraviertem Schmerzsyndrom, St. n. Facettengelenksinfiltration L3 - S1 beidseits 01/2012
degenerativen Veränderungen
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
schmerzbedingter Funktionsstörung der LWS
in Verbindung mit nicht IV-relevanten Verhaltensfaktoren im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung mit Katastrophisierungstendenz
ICD-10-M54.4
Chondromalacia patellae Grad II
Status nach arthroskopischer Gelenksrevision am 11.06.2013
ICD-10-M25.5, M22.4
Anamnestisch Status nach Schulterkontusion rechts 09/2013
Leichte Tendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, leichtgradige AC-Gelenksarthrose, Degeneration des Bizepssehnenankers (Arthro-MRI vom 24.09.2013)
ICD-10M75.0
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2007. Begründet werden könne diese durch Pathologien im Bereiche der Schultern, des Rückens und des rechten Kniegelenkes. Es werde aus rheumatologischer Sicht davon ausgegangen, dass für eine Tätigkeit wie zuletzt durchgeführt, weiterhin eine ungenügende körperliche Leistungsfähigkeit bestehe.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Belastungen des linken Schultergürtels, ohne statische Belastungen der Wirbelsäule, ohne kniende und kriechende Tätigkeiten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit Arbeiten über Schulter oder über Kopf, Tätigkeiten, welche längere Gehstrecken oder längeres Treppensteigen bedingen, sollten möglichst vermieden werden können. Aufgrund der multilokulären Pathologien und Beschwerden bestehe eine mässiggradig zeitliche Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit im Ausmass von 30%. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Aus rheumatologischer Sicht werde in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung der Klinik *** von Anfang 2009 von einer anhaltenden 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit April 2007 ausgegangen. Von der Klinik *** sei für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit [richtig wohl: Arbeitsfähigkeit] attestiert. In der aktuellen Untersuchung werde die Arbeitsfähigkeit als mässiggradig schlechter als Anfang 2009 eingeschätzt. So werde aus rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Ab wann diese genau bestanden habe, lasse sich retrospektiv nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit attestieren. Mit Sicherheit könne eine 70%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine 30%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab ihrer Untersuchung im Juni 2014 attestiert werden.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 29.01.2015 unter anderem Folgendes aus:
".....
Im Akt liegen verschiedene medizinische Abklärungen, welche zum Teil bereits aus einer vorangegangenen Anmeldung stammen. Der Vorstellungswerber wurde im Januar 2009 in der Klinik *** (neurologisch internistisch-rheumatologisch, psychiatrisch, EFL-Test) sowie im Juni 2014 vom Institut *** (internistisch-rheumatologisch, EFL-Test) begutachtet.
Das Gutachten der Klinik *** vom 02.04.2009 ist ein interdisziplinäres Gutachten, welches auf den vorangehenden Untersuchungen und medizinischen Abklärungen der letzten 4 Jahre basiert. Der Vorstellungswerber wurde am 07.01.2009 durch Dr. G, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, *** rheumatologisch und internistisch untersucht. Am 20.01.2009 wurde alsdann die psychiatrische Begutachtung von Dr. H, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Zudem erfolgte am 21./22.01.2009 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Schliesslich wurde der Vorstellungswerber am 16.03.2009 von Dr. I, Facharzt FMH für Neurologie*** neurologisch untersucht.
Das Gutachten des Institutes *** vom 05.05.2014 ist ein monodisziplinäres Gutachten, welches auf den vorangehenden Untersuchungen und medizinischen Abklärungen der letzten 6 Jahre basiert. Im Zuge der Begutachtung wurde der Vorstellungswerber am 02.06.2014 durch Dr. C, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, rheumatologisch untersucht. Zudem erfolgte am 05./06.06.2014 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)....
.....
Gemäss dem rheumatologischen Gutachten vom 21.08.2014 des Institutes *** besteht beim Vorstellungswerber gegenüber dem Vorgutachten der Klinken *** unverändert eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer Verpackungslinie 2 bei der K Anstalt seit April 2007. Hingegen bestehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Belastungen des linken Schultergürtels, ohne statistische Belastungen der Wirbelsäule, ohne kniende und kriechende Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit Arbeiten über Schulter oder über Kopf, Tätigkeiten, welche längere Gehstrecken oder längeres Treppensteigen bedingen, möglichst vermieden werden sollten.
Ab wann die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 70% anzusetzen war, lässt sich retrospektiv laut Gutachten Institut *** nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit attestieren. Mit Sicherheit kann eine 70%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine 30%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab ihrer Untersuchung im Juni 2014 attestiert werden. Dem vom Vorstellungswerber beantragten Zuspruch ab August 2010 kann daher nicht gefolgt werden. Dies schon allein aus dem Grund, dass gemäss Art. 54 IVG ein Rentenanspruch frühestens am 1. Tag des Monats der Antragstellung (Mai 2012) entsteht. Für den Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2014 wird auf das Gutachten Institut *** abgestellt. Aus dem Gutachten ist eindeutig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erst ab Untersuchungszeitpunkt im Juni 2014 attestiert werden kann...."
Unter Berücksichtigung weiterer Erwägungen kam die Antragsgegnerin zum Schluss, dass der Antragsteller ab Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
4.1. Der Antragstellerbekämpfte diese Entscheidung vom 29.01.2015 mit seiner rechtzeitigen Berufung und einem Abänderungsantrag dahin, dass dem Berufungswerber beginnend mit 01.06.2014 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und "unrichtige/ unvollständige Tatsachenfeststellungen/Beweiswürdigung" geltend gemacht. Unter anderem hätte nach Ansicht des Antragstellers die Antragsgegnerin zu seinen psychischen Beeinträchtigungen zielführende Abklärungen etwa im Wege eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vornehmen müssen. Der Antragsteller leide "an umfassenden psychischen Beeinträchtigungen, welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit" hätten. Insbesondere bestehe ein "depressives Krankheitsbild sowie eine massive Schmerzverarbeitungsstörung, welche in Kombination eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwedem Tätigkeitsgebiet verursacht".
4.2. Die Antragsgegnerinbeantragte in ihrer rechtzeitigen Berufungsmitteilung, der Berufung keine Folge zu geben.
4.3. Das Berufungsgerichtgab mit Urteil vom 28.04.2015, in dem die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Gänze wiedergegeben wurde, der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber demnach selbst zu tragen habe, nicht Folge. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass im vorliegenden Fall der Sachverständige ausdrücklich festgehalten habe, dass die chronische Schmerzverarbeitungsproblematik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Zu dem entsprechenden ihm zugestellten Gutachten habe der Antragsteller keinerlei Einwendungen erhoben und keinerlei Anträge gestellt. Damit seien keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorgelegen, die die Berufungsgegnerin verpflichtet hätten, weitere Tatsachen von Amts wegen zu erheben. Die im Berufungsverfahren bestehende Neuerungserlaubnis sei beschränkt. So könnten etwa Fehler, die auf eine nachlässige Prozessführung oder Unachtsamkeit der klagenden Partei zurückzuführen seien, in der Berufungsschrift nicht saniert werden. Da der Berufungswerber nichts dazu vorgebracht habe, warum er die erstmals in der Berufung geforderte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Zeugen L, bei welchem der Berufungswerber in ständiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe, nicht bereits im Verfahren vor der Antragsgegnerin beantragen habe könne, erweise sich sein Vorbringen als unzulässige Neuerung und unbeachtlich.
Der Revisionswerber führt ins Treffen, er sei seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des bei der Antragsgegnerin abgeführten Verfahrens nachgekommen. Es sei prozessual durchaus zulässig gewesen, im Berufungsverfahren neue Beweismittel in Form eines ärztlichen Attestes vorzulegen und auch den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu stellen. Die damit abzuklärenden psychischen Beschwerden, die seine Arbeitsunfähigkeit begründeten, hätten von den Vorinstanzen im Rahmen des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens erhoben werden müssen (Art 96 AHVG). Schon aus dem Verwaltungsakt hätte sich mit hinreichender Deutlichkeit ableiten lassen, dass der Revisionswerber an psychischen Beeinträchtigungen leide, die seine Arbeitsfähigkeit hinderten. Das angefochtene Urteil sei überspitzt formalistisch und damit verfassungswidrig. Das Berufungsverfahren sei damit mangelhaft geblieben. Nachdem das Berufungsgericht die in der Berufung erhobene Tatsachenrüge materiell nicht in Behandlung gezogen habe, müsse die Tatsachenrüge noch im Revisionsverfahren aufgegriffen werden, um die notwendigen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Es ergehe daher der Antrag an den Obersten Gerichtshof, "die fehlenden Abklärungen vorzunehmen bzw. Feststellungen zu treffen, sofern er der Mängelrüge des Revisionswerbers keine Folge geben sollte".
7.1. Die Revisionist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt:
7.2. Art 78 IVG bestimmt, dass gegen Verfügungen der Anstalt die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben können. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (Abs 1). Es finden die Bestimmungen von Art 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (Abs 2). Auch nach Art 86 Abs 1 AHVG ist gegen die Entscheidung der Anstalt das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung finden nach Art 87 Abs 1 AHVG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Gegen Urteile des Obergerichts ist wiederum nach Art 93 AHVG das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig (Abs 1). Bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung (Abs 2). Allerdings bestimmt Art 96 AHVG, dass die Rechtsmittelinstanzen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen haben. Die Zivilprozessordnung gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind bei ihrer Anwendung die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu beachten. Gleiches gilt auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht zur Folge haben, das nach den Bestimmungen der ZPO, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Art 87 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung anzuwenden ist, zu führende Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu verändern (vgl OGH 02.08.2011 Sv.2010.26 GE 2011,144; 10.04.2015 Sv.2014.24 Erw 5.1.).
7.3. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein "Mischverfahren" bezeichnet wird (OGH Sv.2016.26 ua), bleibt es doch in den Stadien des Berufungs- und Revisionsverfahrens grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Insbesondere ist es - vgl zum schweizerischen (Verfahrens-) Recht (Art 1 Bst b, 27ff, Art 55, 61 CH-ATSG, Art 1 Abs 3 CH-VwVG) - kein eigenes Sozialversicherungsverfahren mit weitgehenden Elementen eines Verwaltungsprozesses.
In Liechtenstein beruht das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht der gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen somit nicht auf der schweizerischen sondern überwiegend auf der österreichischen Rezeptionsgrundlage. Der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kommt daher insoweit keine unmittelbare Bedeutung zu (vgl aber auch die Erw 7.7.).
7.4. Der in Art 96 AHVG normierte Untersuchungsgrundsatz äussert sich im Revisionsverfahren dahin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen von den Vorinstanzen hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanzen; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden deshalb im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH SV.2014.24 Erw 5.1. mwN). Zutreffend verweist die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung darauf, dass die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig ist (OGH 06.02.2015 SV.2014.17 Erw 5.2. ua).
Der in Art 96 AHVG ua für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren normierte Untersuchungsgrundsatz bringt es sohin mit sich, dass (auch) der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach diesem Prinzip auf die Vollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage zu drängen hat, selbst wenn es dazu an Prozessbehauptungen der Parteien mangelt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof wird daher weiterhin eine angefochtenen Entscheidung aufheben und die Rechtssache (vorbehaltlich der nachstehenden Erw 7.7.) an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, soweit entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen und damit sogenannte sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Dazu wurde die Ansicht vertreten, der Fürstliche Oberste Gerichtshof verfüge nicht über die erforderliche Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur, um aufgrund eigener Beweisaufnahmen Feststellungen zu treffen. Vor allem würde sich diesfalls auch die rechtlich zu beurteilende Sachverhaltsgrundlage ändern. Es widerspräche der funktionellen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Den damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (vgl OGH SV.2014.24 Erw 5.8. mwN).
7.5. Nach der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes entscheidet das Fürstliche Obergericht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (erstmals verwaltungsunabhängig) als Prozessgericht erster Instanz (SV.2014.24 Erw 5.8. unter Hinweis auf OGH 07.05.2010 SV.2008.29 Erw 6.). Eine Präzisierung dieser Erwägung führt zu dem Schluss, dass das Obergericht die erste verwaltungsunabhängige Instanz in diesem Verfahren ist. Dies ändert aber nichts an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts als Berufungsgericht. Die funktionelle Zuständigkeit regelt ua die Zugehörigkeit von Prozessstadien vor bestimmte Gerichte (Prozessgericht, Berufungs-, Rekurs- oder Revisionsgericht, Rechtshilfegericht). Mit anderen Worten besitzen die verschiedenen Gerichtstypen eine besondere funktionelle Zuständigkeit, worunter man die Zuteilung bestimmter Aufgaben des Gerichtsverfahrens an bestimmte Gerichte im vorstehenden Sinn versteht (Fasching Zivilprozessrecht 2. Aufl Rz 182, 194). Dass das Obergericht auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ergibt sich schon aus dem bereits zitierten Art 78 Abs 1 IVG sowie dem in Abs 2 dieser Bestimmung enthaltenen Verweis auf die Art 84 bis 97bis AHVG sowie dem weiterführenden Verweis des Art 87 Abs 1 dieses Gesetzes, wonach für die Erhebung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Urteilsfällung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden. Schliesslich wird das Berufungsverfahren, in dem die Entscheidung der B in der Regel meritorisch überprüft wird, nicht mit einem erstinstanzlichen Antrag oder einer Klage (die beispielsweise wie in Österreich gem § 71 ff öASGG den Bescheid des Sozialversicherungsträgers ausser Kraft setzt und ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren eröffnet) sondern mit einem Rechtsmittel, konkret der Berufung, eingeleitet.
An diesen Überlegungen ändern auch die Bestimmungen der §§ 457, 458, 465 Abs 3 ZPO nichts, wonach das Berufungsgericht unter bestimmten Umständen ein Beweisverfahren nach den in erster Instanz geltenden Vorschriften durchführt. Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird vielmehr durch die Art 78 IVG, Art 93 AHVG bestätigt, die gegen Urteile des Obergerichts das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof zulassen und für das dort stattfindende Verfahren die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung anordnen. Diese beziehen sich aber nicht nur auf das Revisionsverfahren, sondern gelten sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-) Rekursverfahren (OGH 03.06.2015 SV.2014.36 Erw 6.2., 06.12.2013, SV.2013.30). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass gem § 487 Ziff 3 ZPO gegen die im Berufungsverfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichts, auch wenn dieses in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden hat, der Rekurs nur statthaft ist, wenn das Berufungsgericht einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt gesetzt hat (OGH SV.2014.36 Erw 6.3., 6.4.).
7.7.1. Diese zivilprozessualen Erwägungen harmonieren auch mit jener neuen Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs, die mit den Entscheidungen vom 07.09.2012 SV.2011.35 GE 2012, 197, und SV.2011.42 GE 2013, 48, und zwar der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.06.2011 9C_243/2010, als Leitentscheid veröffentlicht in: BGE 137 V 210, folgend eingeleitet wurde. Diese ebenfalls neue Judikaturlinie des schweizerischen Bundesgerichts wurde mit den Entscheidungen SVR 2012 UV Nr 19 S 71, 8C_760/2011 Erw 3, und vom 13.02.2013, 9C_971/2012 (als Leitentscheid veröffentlicht in: BGE 139 V 99) fortgeschrieben und ergänzt. Diese tragen der Gegebenheit Rechnung, dass - insoweit ähnlich wie in Liechtenstein - dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungsverfahren vorgelagert ist, auf dem das gerichtliche Verfahren (anders als in Österreich - vgl insbesondere §§ 71ff öASGG) aufbaut. Diese Entscheidungen behandeln ua auch die mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten sowie mit Entscheidungen der Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die B zurückzuweisen, zusammenhängenden Fragen.
7.7.2. Ist das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich das Problem, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl zwischen einer Rückverweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines Gerichtsgutachtens haben soll. Die den Beschwerdegerichten zufallende Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung ist nötigenfalls durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen. Dies schliesst ein, dass die erste Gerichtsinstanz (hier das Fürstliche Obergericht) diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren darf (vgl BGE 137 V 210 Erw 4.4.1.1. S 263).
7.7.3. Die Vorteile von Gerichtsgutachten (anstelle einer Rückweisung an die B) liegen in der Straffung des Gesamtverfahrens und in einer beschleunigten Rechtsgewährung. Die direkte Durchführung der Beweismassnahme durch die Beschwerdeinstanz mindert das Risiko von - für die öffentliche Hand und die versicherte Person - unzumutbaren multiplen Begutachtungen. Zwar gilt die Sozialversicherungsverwaltung mit Blick auf die differenzierten Aufgaben und die dementsprechend unterschiedliche funktionelle und instrumentelle Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge im Vergleich mit der Justiz als regelmässig besser geeignet, Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen; dies schlägt jedoch nicht in jeder Verfahrenssituation durch (vgl BGE 137 V 210 Erw 4.4.1.2. S 263).
7.7.4. Demnach verhält sich die Einschränkung der Befugnis der Sozialversicherungsgerichte, eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen, komplementär zu den (gem geänderter Rechtsprechung) bestehenden partizipativen Rechten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung eines Administrativgutachtens. Letztere tragen zur prospektiven Chancengleichheit bei, derweil das Gebot, im Falle einer Beanstandung des Administrativgutachtens eine Gerichtsexpertise einzuholen, die Waffengleichheit im Prozess gewährleistet, wenn dies nach der konkreten Beweislage angezeigt ist (BGE 137 V 210 Erw 4.4.1.3 S 264).
7.7.5. Freilich ist es weder unter praktischen noch rechtlichen Gesichtspunkten - und nicht einmal aus Sicht des Anliegens, die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Erhebung des medizinischen Sachverhalts fair zu verteilen - angebracht, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen. Insbesondere ist der Umstand, dass die MEDAS von der B finanziert werden, kein genügendes Motiv dafür. Doch drängt sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt als dann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die B bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem Beschwerdegericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 Erw 4.4.1.4. S 264 ff). Sohin soll also die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten einholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die B bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 Erw 1.1. S 100).
7.7.6. Diese Erwägungen lassen sich wegen des ähnlichen Verhältnisses der Verwaltungsverfahren zu den Gerichtsverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten in der Schweiz und Liechtenstein auch auf das vorliegende Verfahren übertragen (vgl OGH Sv.2011.35 Erw 7.24). Dass die dabei anzuwendenden Verfahrensordnungen - vom Untersuchungsgrundsatz abgesehen - unterschiedlicher Natur sind, ändert daran nichts (vgl Erw 7.3. und 7.7.1).
7.8. In dieser Rechtssache ergibt sich die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung im erörterten Sinn. Bereits im Oktober 2008 zeigte sich im Anstaltsverfahren der Bedarf nach einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers. In der Folge stellte sich heraus, dass aufgrund "des sehr selbst limitierenden und inkonsistenten Verhaltens mit Zeichen einer ausgeprägtenSymptomausweitung" des Antragstellers, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auf einer rein medizinischen-theoretischen Basis erfolgen musste. Die somatischen und psychiatrischen Befunde begründeten demnach aber keine anhaltende und längerfristige Arbeitsunfähigkeit (Entscheidung vom 29.01.2015 Erw 8 aE). Nach weiteren Verfahrensschritten wurde vom Institut *** am 21.08.2014 ein rheumatologisches Gutachten erstattet, dass unter "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" unter anderem "chronische Schulter- und Armschmerzen links..... iVm nicht IV-relevanten Verhaltensfaktoren im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung mitKatastrophierungstendenz" und ein "chronisches Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts..... iVm nicht IV-relevanten Verhaltensfaktoren im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung mitKatastrophierungstendenz" diagnostizierte sowie unter "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ua eine "chronische Schmerzverarbeitsproblematik miterheblichen Hinweisen für Symptomausweitung und Katastrophierungstendenz" feststellte (Erw 39).
Zusätzlich wurde erhoben, dass der Antragsteller im Januar 2009 in der Klinik *** unter anderem psychiatrisch untersucht und begutachtet worden war. Zusammenfassend kam die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung vom 29.01.2015 zum Ergebnis, dass die Fachärzte der Kliniken *** sowie der Facharzt des Institutes *** die für eine Begutachtung notwendigen Anforderungen an Unabhängigkeit bzw Objektivität erfüllten (Erw 8, 9, 10, 15 der Entscheidungsgründe). Den beiden Letztgutachten wurde daher volle Beweiskraft zuerkannt (Erw 16 der Entscheidungsgründe).
Das Gutachten des Institutes *** vom 21.08.2014 kann aber zwanglos auch dahin verstanden werden, dass die chronische Schmerzverarbeitungsproblematik mit erheblichen Hinweisen auf eine Symptomausweitung mit Katastrophierungstendenz in Zusammenhang mit anderen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, also in einer Kombination dieser beiden Gesundheitsfaktoren, sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers haben kann. Wenn auch nach den Vorentscheidungen die vor Jahren erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers mit sich gebracht hatten, erscheint es aber unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 21.08.2014, das dem Antragsteller im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2009 in der Klinik *** eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert und das wiederholt die Verhaltensproblematik hervorhebt (die wiederum Beschwerden aus rheumatologischer Sicht negativ beeinflussen sollen sowie therapeutische oder berufliche Massnahmen mit unzweckmässig erscheinen lassen), erforderlich, die notwendige Begutachtung nicht nur im Rahmen einer rheumatologischen Untersuchung sondern auch im Hinblick auf allfällige relevante psychiatrische Defizite vorzunehmen. Wenn schon aus diesem Gutachten nicht eindeutig hervorgeht, ob die psychiatrische Komponente Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat oder nicht, wäre es nahegelegen, die Begutachtung nicht nur rheumatologisch sondern auch psychiatrisch durchzuführen. Immerhin wurde im Zuge der systemischen Anamnese laut diesem Gutachten auch erhoben, dass der Antragsteller beim Psychotherapeuten L in Behandlung steht und nach eigenen Angaben wegen Depressionen, Stress und Schlafstörungen das Medikament Lamictal einnehme. Trotz dieser nicht unbedeutenden Hinweise auf psychische Defizite wurde im Zuge des rheumatologischen Gutachtens nicht nachvollziehbar begründet, warum sich diese nach einem Teil des Gutachtens nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollen und nicht eine psychiatrische Begutachtung erfordern. Dementsprechend enthalten die Entscheidungen der Vorinstanzen, die sich dazu im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Gutachten beschränken, zu diesem Tatsachenkomplex keine Feststellungen.
7.9. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass nach RIS-Justiz RS0042477 [T4] die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 öASGG nur hinsichtlich von Umständen besteht, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Lediglich dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen. Es besteht also kein Anlass für das Gericht, das Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. Unabhängig davon, ob diese Rechtslage mit jener laut Art 96 AHVG ohne weiteres vergleichbar ist, zeigen die Ausführungen zu Erw 7.8., dass hier ausreichend Verfahrensergebnisse vorlagen, die die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers aus einem psychiatrischen Blickwinkel erforderlich gemacht hätten.
7.10. Nach dem in diesem Verfahren anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt. Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen und nicht (nur) auf Antrag der Parteien. Wieweit die Tatsachenermittlungen und die dafür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art 31 Abs 1 LV) und den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden; nur, aber immerhin, haben nach diesen Mitwirkungsrechten die Parteien auch am Beweisverfahren teil. Diese Mitwirkungsrechte verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, dass in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Für die Abweisung eines Beweisantrags müssen jedoch überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Das Fürstliche Obergericht, das den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - ergänzende Beweise aufnehmen will. Mit anderen Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angeht, bestimmt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien ergänzen ihn (OGH 02.08.2011 SV.2010.26 GE 2011, 144 mwN).
7.11. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0053317), kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0042477). Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann allerdings in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480; zu all dem Neumayr in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 2.Aufl II [2011] § 87 öASGG Rz 4).
Diese Ausführungen zeigen, dass es in erster Linie Sache der Antragsgegnerin und des Berufungsgerichts gewesen wäre, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der entsprechenden Verfahrensergebnisse den Antragsteller einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen zu lassen. Jedenfalls unter diesen Umständen kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, er habe eine Antragstellung zur Beweisaufnahme versäumt, weil ihn zwar Mitwirkungsrechte aber nicht -pflichten trafen. Zusammengefasst wurden nach dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes dem Revisionsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt, deren Fehlen vom Revisionswerber, der inhaltlich noch erkennbar durch Aufzeigen von sekundären Feststellungsmängeln (vgl oben Erw 4.1., 7.8. aE) auch bereits im Berufungsverfahren eine Rechtsrüge ausgeführt hatte, zu Recht als unrichtige rechtliche Beurteilung in diesem Sinn geltend gemacht wird (vgl 10 ObS 330/91,6Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0042477).
7.12. In diesem Verfahren liegt zu wesentlichen Leidenszuständen des Antragstellers bereits ein medizinischer Sachverhalt vor. Dieser muss allerdings in einem wesentlichen Teil (und zwar in psychiatrischer Hinsicht) noch gutachtlich geklärt bzw ergänzt werden, weshalb in Stattgebung der Revision das Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens analog Art 72 Abs 5 IVV auf Kosten der Antragstellerin (vgl dazu OGH Sv.2011.35 Erw 7.16., 7.21., Sv.2014.24 Erw 5.8.) aufzutragen war.