Der Oberste Gerichtshof bezeichnet im Interesse einer einheitlichen Terminologie alle an ihn herangetragenen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz gleichgültig, ob sie in einem Berufungs- oder in einem Rekursverfahren ergingen, als Revisionsrekurs (Hinweis auf OGH 07.09.2012 GE 2013, 45; OGH LES 1993/47).
§ 487 Ziff 3 ZPO: Setzt das Berufungsgericht keinen Rechtskraftvorbehalt, so ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel gemäss § 491 ZPO zurückzuweisen. Wird dieses aber der Gegenpartei zugestellt, so ist eine Rechtsmittelbeantwortung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässig und bei Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels unabhängig vom Verfahrensausgang (Zwischenstreit) zu entlohnen.
Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe und die Gerichtsferien gelten auch in Sozialrechtssachen nach IVG und AHVG.
Auch bei Entscheidungen der IV, die keinen Leistungsausspruch enthalten (zB bei einer Aberkennung einer IV-Rente) und daher nicht Gegenstand einer Exekutionsbewilligung nach Art 3 EO sein können, unterbricht der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäss § 73 Abs 2 ZPO die Berufungsfrist.
SV. 2014.36
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Sozialversicherungssache der Antragstellerin A, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer B gegen die Antragsgegnerin Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV), 9490 Vaduz, Gerberweg 2, vertreten durch C, wegen Aberkennung einer Invalidenrente, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin vom 08.04.2015 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2015, SV.2014.36-15, mit dem der Berufung der Antragstellerin vom 28.01.2015 gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 20.08.2014 (Beilage 47) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben sowie die IV-Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin binnen 4 Wochen zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 1'540.62 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 20.08.2014 wurde der Vorstellung der Antragstellerin vom 22.07.2014 gegen die Verfügung der IV vom 16.06.2014, mit welcher die mit Verfügung vom 14.06.2011 (Beilage 27) zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt wurde, keine Folge gegeben (Beilage 47).
Dagegen erhob die Antragstellerin rechtzeitig (vgl dazu Punkt 5.) Berufung. Mit Beschluss vom 10.03.2015 hob das Fürstliche Obergericht in Stattgebung der Berufung die angefochtene Entscheidung vom 20.08.2014 auf und verwies die IV-Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens stellen demnach weitere Verfahrenskosten dar. Das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens. Dieses erweise sich in mehrfacher Hinsicht ergänzungsbedürftig. Auf die materielle Rechtslage ging das Berufungsgericht nicht im Detail ein.
Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) erhob gegen diesen Beschluss vom 10.03.2015 rechtzeitig (richtig - vgl Punkt 6.1.) Revisionsrekurs, mit dem sie die Abänderung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.03.2015 dahin begehrt, dass der Berufung keine Folge gegeben werde. Hilfsweise wird beantragt, diesen Beschluss als nichtig aufzuheben.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führt die Rechtsmittelwerberin aus, dass mit der Aufhebung der Entscheidung vom 20.08.2014 die verfahrensrechtliche Möglichkeit eröffnet worden sei, sämtliche ab diesem Entscheidungszeitpunkt eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen der Antragstellerin - neu - zu berücksichtigen. Damit liege ein "unechter" Aufhebungsbeschluss vor, gegen den entgegen der Rechtsmittelbelehrung und gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung (OGH in LES 2008, 308) das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses zulässig sei. Als Rechtsmittelgründe würden Nichtigkeit des Verfahrens gemäss § 446 Ziff 4 ZPO sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
Die Antragstellerin brachte fristgerecht eine (richtig - vgl Punkt 6.1.) Revisionsrekursbeantwortung. ein und beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise wird erkennbar begehrt, diesem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Ein Kostenersatzantrag wird gestellt. Begründend wird in erster Linie ausgeführt, das Berufungsgericht habe keinen Rechtskraftvorbehalt nach § 495 Abs 2 ZPO gesetzt, sodass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die angefochtene Entscheidung stelle keinen sogenannten "unechten" Aufhebungsbeschluss dar. Die geltend gemachten Rechtsmittelgründe seien nicht verwirklicht worden.
Vorweg ist folgende Klarstellung zur Rechtzeitigkeit der Berufung geboten:
5.1. Die angefochtene Entscheidung der IV vom 20.08.2014 wurde der Antragstellerin am 22.08.2014 zugestellt. Am 23.09.2014 überreichte die Antragstellerin beim Fürstlichen Obergericht einen (in der Folge verbesserten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers. Diesem wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2014 zur Gänze stattgegeben. Der Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 12.12.2014 über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem und der Antragstellerin am 19.12.2014 zugestellt. Die Berufung wurde am 29.01.2015 beim Fürstlichen Obergericht überreicht.
5.2. Gemäss Art 78 IVG können die Betroffenen gegen Verfügungen der Anstalt binnen 4 Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen 4 Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (Abs 1). Es finden die Art 84 - 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (Abs 2). Gemäss Art 86 Abs 3 AHVG ist die Berufung beim Obergericht einzureichen. Nach Art 87 Abs 1 dieses Gesetzes finden bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
Gemäss § 73 Abs 2 ZPO beginnt unter anderem die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels frühestens mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, zu laufen, wenn die Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art 1 der Exekutionsordnung geeignete Entscheidung einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt.
Nach Art 97bis Abs 5 AHVG stellen die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt und die rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen Exekutionstitel im Sinne von Art 1 der Exekutionsordnung dar. Damit teilweise korrespondierend sind nach Art 1 Bst p EO rechtskräftige Verfügungen und Beitragsvorschreibungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse und der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse Exekutionstitel im Sinne dieses Gesetzes.
5.3. Die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.08.2014 enthält keine auf Geldzahlung gerichtete Verfügung und auch sonst keinen Leistungsausspruch, der nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung exequierbar wäre, weshalb sie gemäss Art 3 Abs 1 EO nicht Gegenstand einer Exekutionsbewilligung sein kann. Allerdings stellen § 73 Abs 2 ZPO und Art 1 Bst p EO ohnehin nicht ausschliesslich auf das Vorhandensein eines Leistungsausspruches ab. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen erscheint daher dessen ungeachtet § 73 Abs 2 ZPO hier anwendbar.
5.4. Darüber hinaus dient diese Bestimmung offenkundig dem Rechtsschutz der (weitgehend) vermögenslosen Partei. Es soll damit erkennbar auch für solche Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, von ihrer Vermögenslage unabhängig fristgerecht Rechtsschutz im Zusammenhang mit gegen sie ergangene (gerichtliche) Entscheidungen (hier der IV) zu erhalten. Der Bedarf nach Rechtsschutz muss sich nicht zwingend auf Leistungsansprüche gegen diese Partei beziehen, da auch davon unabhängig durch Entscheidungen in die Rechtsposition einer Partei eingegriffen werden kann. Dies wird hier durch jene vom 20.08.2014 evident, die die Entziehung der Invalidenrente gegenüber der Antragstellerin festschreibt. Damit erscheint in einem derartigen Fall jedenfalls auch die sinngemässe Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO gerechtfertigt. Der rechtzeitig (dazu Punkt 5.5.) gestellte Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin, mit dem sie auch die Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer beantragte, unterbrach daher die 4-wöchige Berufungsfrist.
5.5. Im Sinne der obigen Ausführungen, kommen in diesem Verfahren auch die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien zur Anwendung (OGH 05.07.2007, LES 2008, 233). Die vierwöchige Berufungsfrist für eine in einer Nichtferialsache ergangene Entscheidung, die während der Gerichtsferien zugestellt wird, endet gemäss §§ 225 Abs 2, 434 Abs 1 ZPO am 23. September (vgl OGH 09.01.2007, LES 2007, 520; 02.03.2006, LES 2006, 489). Damit ist der von der Antragstellerin am 23.09.2014 beim Fürstlichen Obergericht überreichte Verfahrenshilfeantrag rechtzeitig erhoben worden. Entsprechendes gilt gemäss §§ 73 Abs 2, 222, 225 Abs 2, 434 Abs 1 ZPO iVm Art 1 der Verordnung über die Gerichtsferien vom 13.10.1987 für die dort am 29.01.2015 per Boten eingelangte Berufung. Diese wurde daher vom Fürstlichen Obergericht zu Recht als fristgerecht erhoben behandelt.
6.1. Der Oberste Gerichtshof bezeichnet im Interesse einer einheitlichen Terminologie alle an ihn herangetragenen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz gleichgültig, ob sie in einem Berufungs- oder in einem Rekursverfahren ergingen, als Revisionsrekurs (OGH 07.09.2012 GE 2013, 45; OGH LES 1993/47).
6.2. Gemäss Art 78 Abs 2 IVG kommen in diesem Verfahren die Art 84 - 97bis AHVG sinngemäss zur Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen der Art 93 f AHVG ihrem Wortlaut nach nur auf das Revisionsverfahren beziehen, geltend sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-) Rekursverfahren (OGH 06.12.2013, Sv.2013.30 mwN).
6.3. Laut § 487 Ziff 3 ZPO ist gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichts der Rekurs nur statthaft, wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und zugleich in dem Beschluss ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei (Rechtskraftvorbehalt). Die Beisetzung eines solchen Rechtskraftvorbehalts steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Die Gründe für die Unterlassung eines solchen sind nicht massgebend. Die Unterlassung oder Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts sind unanfechtbar (OGH 02.08.2013, 05 CG.2013.244). Durch die Formulierung des § 487 Ziff 3 ZPO wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein ausserordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (vgl öOGH 3 Ob 22/14b mwN zur vergleichbaren Bestimmung des § 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO; RIS-Justiz RS0043880).
6.4. Die in der im Revisionsrekurs und in der Revisionsrekursbeantwortung zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels zitierte Entscheidung des OGH vom 06.12.2007, 10 EG.2006.100, LES 2008, 308, ergangen zu § 495 Abs 2 ZPO, wonach nur sogenannte "unechte" Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die inhaltlich auf eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus laufen, auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar sind (idS auch OGH 07.06.2013, 06 CG.2012.304), ist auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse gemäss § 487 Ziff 3 ZPO nicht anzuwenden. Das Berufungsverfahren kennt - anders als das Rekursverfahren - in der Hauptsache abändernde Beschlüsse nicht. Die Abänderung des Ersturteils erfolgt gemäss § 466 Abs 1 ZPO vielmehr mit Urteil (7 Ob 65/10z zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 497 Abs 1, 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO; vgl RIS-Justiz RS0111229; Zechner in Fasching/Konecny 2. Aufl IV/1 § 519 öZPO Rz 59 mwN). Schon aus diesen Erwägungen heraus erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin als jedenfalls unzulässig.
6.5. Erwähnt sei aber dennoch, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren insbesondere wegen eines ungenügenden Gutachtens und der unterbliebenen Einvernahme der Antragstellerin sowie Verletzung der Anleitungspflicht bzw des Untersuchungsgrundsatzes als ergänzungsbedürftig erachtete. Konkret hat das Berufungsgericht dazu auch auf § 465 Abs 1 Ziff 2 ZPO verwiesen. Von einer "inhaltlich abändernden" Entscheidung kann keine Rede sein. Daran vermögen auch die Revisionsrekursausführungen unter Bezugnahme auf den Entscheidungszeitpunkt der IV nichts zu ändern. Auch bei sogenannten "echten" Aufhebungsbeschlüssen führen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung dazu, dass im Regelfall im fortgesetzten Verfahren für die zu fällende Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang relevant ist.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Antragsgegnerin (zutreffend) keine Rechtsmittelkosten verzeichnete, erübrigt sich in diesem Zusammenhang eine Kostenentscheidung.
Der Revisionsrekurs wäre an sich gemäss § 491 ZPO vom Berufungsgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne dass der Verfahrensgegnerin Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben gewesen wäre (vgl 5 Ob 185/03x). Tatsächlich wurde der Revisionsrekurs aber der Verfahrensgegnerin zugestellt, die innerhalb von 14 Tagen eine Revisionsrekursbeantwortung einbrachte, in der sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinwies. Die Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes beantwortet bei vergleichbarer Rechtslage die Frage, ob die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels zulässig oder eine solche als unzulässig zurückzuweisen ist, divergierend (RIS-Justiz RS0043897, RS0124565, RS0123268). Da hier der Revisionsrekurs vom Berufungsgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist der Rechtsmittelgegnerin aber zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (vgl §§ 446 Abs 1 Ziff 4, 472 Ziff 1 ZPO; vgl Art 6 EMRK) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Da in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen wurde, ist diese gemäss Art 78 Abs 2 IVG, Art 93 Abs 2 AHVG, §§ 50, 41 ZPO in diesem vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Zwischenstreit zu entlohnen (vgl idS OGH 07.06.2013, 06 CG.2012.304).
Nach Art 10 Abs 1 RATG ist für Ansprüche auf Leistung von Versorgungsbeiträgen wie hier als Bemessungsgrundlage das Doppelte der Jahresleistung in Ansatz zu bringen. Diese Bestimmung ist unabhängig von der subsidiären Auffangregelung des Art 8 RATG amtswegig anzuwenden (OGH 06.07.2012 GE 2012, 164). Der von der Antragstellerin in ihrer Berufung und Revisionsbeantwortung in Ansatz gebrachte Streitwert von CHF 43'200.00 ist daher nicht der Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Wenn - wie hier - die richtige Bemessungsgrundlage ohne weiteres dem Akt entnommen werden kann, ist auch nicht entscheidend, dass die vorgenommene Bewertung von der Antragsgegnerin unbeanstandet blieb (vgl dazu OGH 06.07.2012 GE 2012, 164; 02.08.2011 GE 2011, 143; 06.05.2011 GE 2011, 82).
Die nach den Berufungsausführungen strittige Rente betrug laut Beilage 27 vom 01.02. bis 30.04.2010 CHF 583.00 und ab 01.01.2011 CHF 593.00 (ebenso Berufungsentscheidung S 10 Abs 2). Gegenteilige Anhaltspunkte zur Höhe der Rente sind dem Akt und dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die Kostenbemessungsgrundlage nach Art 10 Abs 1 RATG ergibt sich daher aus diesen Beträgen. Der Ansatz beläuft sich sohin auf CHF 951.00. Daraus errechnet sich mit einem Einheitssatz von 50% (Art 23 Abs 4 RATG) und der Umsatzsteuer von 8% der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzende Kostenbetrag von CHF 1'540.62.