SV. 2014.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter lic.iur. Christian Zingg, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sozialversicherungssache des Antragstellers A, *** vertreten durch B, *** wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische Invalidenversicherung, ***, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 24.04.2015, ON 20, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.03.2015, ON 17, womit der Berufung des Antragstellers vom 10.09.2014, ON 1, gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12.08.2014 (Geschäftszeichen: A.2012/92) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2015, ON 17, wird aufgehoben; die Rechtssache wird zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1. Der Revisionswerber wurde am *** in der Türkei geboren. Seit April 1980 arbeitete er in Liechtenstein.
Am 07.11.2011 meldete sich der Revisionswerber wegen Probleme mit Schulter, Knie und Rücken zum Bezug von IV-Leistungen an (ON 3, Rubrik 1). Gemäss dem beruflichen Lebenslauf zur Anmeldung absolvierte er in der Türkei eine Ausbildung zum Bäcker. Gemäss dem von der C Anstalt ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16.11.2011 war der Revisionswerber bis 31.05.2010 als Betriebsmitarbeiter beschäftigt worden, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 17.05.2010 war; er habe 100% gearbeitet und würde ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von CHF 3'820.-(x 13) erhalten (ON 3, Rubrik 3). Ab 18.05.2010 erbrachte die Concordia aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% Leistungen.
1.2. Gemäss Arztbericht von D, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17.11.2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Impingementsyndrom des rechten Schultergelenkes mit Status nach Schulterarthroskopie und endoskopischer Dekompressionsoperation 8/10, persistierende Schulterschmerzen; Status nach medialer und lateraler ausgedehnter Meniskusruptur am rechten Kniegelenk; Status nach Kniearthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie Plica-Teilresektion 6/11; linksseitige Lumboischialgie bei Diskusextrusion L4/L5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links bei relativer discoossärer Recessusstenose (ON 3, Rubrik 5).
Mit Austrittsbericht der Klinik E vom 14.12.2011 wurden folgende Diagnosen festgehalten: 1. Lumbospondylogenes Syndrom rechts, Retrolisthese LWK4/5, breitbasige Diskusextrusion L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links bei relativer discoossäre Rezessusstenose (MRI 08/2011), klinisch Verdacht auf segmentale Instabilität LWK 4/5; 2. Impingement Syndrom des rechten Schultergelenks, aktuell: Funktionelles non outlet Impingement (fehlende Schulterzentrierung, TP Infra- und Supraspinatus rechts), sonographisch gelenksnahe Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus rechts, Status nach arthroskopischer Dekompression bei Deformation des Acromions 08/2010; 3. Anteriores OSG Impingement, Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen rechts, fehlende Darstellung Lig. fibulotalare anterius (MRI 2005), Arthroskopie mit Synovialshaving und OSG-Bandplastik mit Peroneus brevis Sehne 8/2006; 4. Periarthropathia genu rechts, Chondropathie Grad IV des Femuropatellargelenk (MRI 05/2011), Status nach Kniearthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie Plica-Teilresektion rechts 06/2011, aktuell: sonographisch Bursitis infrapatellaris profunda bei muskulärer Dysbalance Oberschenkelmuskulatur. Der Revisionswerber sei unter Berücksichtigung seiner ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit voll arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe und Knien sollten nur selten (bis 30 Min. bezogen auf einen 8-stündigen Arbeitstag) vorkommen (ON 3, Rubrik 16).
1.3. Mit Vorbescheid vom 14.02.2012 wurde der Revisionswerber dahingehend informiert, dass er vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalte. Dies aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %. Ab Dezember 2011 liege bei ihm ein IV-Grad von 6 % vor. Hierbei wurde von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 56'518.- (Jahreseinkommen 2008/2009 indexiert auf 2011) und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 53'098.- (gemäss LSE-Tabelle 2008 Anforderungsniveau 4 indexiert auf 2011, zusätzlicher Leidensabzug von 15 %) ausgegangen.
1.4. Am 27.04.2012 erstellte D den Verlaufsbericht zuhanden der Invalidenversicherung, wonach sich die Diagnose geändert habe. So sei am 16.02.2012 eine Schulterarthroskopie mit Shaving des vorderen Labrums, eine offene Dekompressionsoperation mit Verstärkungsnaht der Supra- und Subscapularissehne und Tenodese der langen Bicepssehne an der rechten Schulter durchgeführt worden. Von Seiten der Schulter bestehe eine Besserung der Beweglichkeit jedoch noch fehlende Kraft des rechten Armes. Neu wurde der Status nach Arthritis des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) aufgeführt. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Revisionswerber nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dem Revisionswerber sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. Er könne aufgrund seines Rückenleidens keine längere Zeit stehen oder sitzen und mit dem rechten Arm aufgrund der chronischen Entzündung der rechten Schulter nicht mehr manuell tätig sein. Aufgrund der beginnenden Gonarthrose am rechten Kniegelenk und am rechten OSG sei dem Revisionswerber keinerlei stehende Tätigkeit und kein längeres Gehen zumutbar (ON 3, Rubrik 20).
Mit Vorbescheid vom 11.06.2012 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm eine ganze Invalidenrente vom 01.11. bis 31.12.2011 sowie vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 zuzusprechen. Ab 27.04.2012 liege bei ihm ein IV-Grad von 6 % vor. Mit Verfügung vom 30.07.2012 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass die ihm vom 01.11. bis 31.12.2011 und vom 01.02. bis 30.04.2012 zugesprochene ganze Invalidenrente weisungsgemäss an die Concordia Krankenkasse in Schaan ausgezahlt werde.
Am 22.08.2012 gab der Revisionswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung zu Protokoll. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei und er schon bei der Verrichtung kleinster Alltagstätigkeiten stark beeinträchtigt sei. Er sehe sich selbst als vollständig arbeitsunfähig. Insbesondere beschreibe D in seinem Verlaufsbericht vom 27.04.2012 den Gesundheitszustand als stationär und verschlechtert und sehe die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert. Dies nicht nur aufgrund der erst kürzlich durchgeführten Schulteroperation, sondern aufgrund der körperlichen Gesamtverfassung und des komplexen Zusammenwirkens der verschiedenen Leiden im Schulter, Knie und LWS-Bereich. Der Zustand nach der zweiten Schulteroperation sei schlechter einzuschätzen als zuvor, weshalb die Beurteilung durch die Klinik E im Dezember 2011 nicht mehr aussagekräftig sei. Dies gehe auch aus dem jüngsten Bericht von D vom 16.08.2012 hervor. Aufgrund der Polymorbidität und der Schwere der einzelnen Erkrankungen für sich allein bestätige D richtigerweise, dass dem Revisionswerber keine körperliche Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm daher unverändert, unbefristet und definitiv eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Entscheidung vom 11.04.2013 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde die Rechtssache mit Beschluss des Obergerichtes vom 30.08.2013 (SV.2013.23, ON 7) zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die IV zurückverwiesen.
1.5. Das in der Folge eingeholte Gutachten von F, Facharzt für Orthopädie, vom 2.06.2014 hält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1. Zervikalgie bei Osteochondrose C4/C5/C6/C7 (Nackenschmerzen bei Abnützung der Bandscheibe zwischen 4. und 5., 5. und 6. sowie 6. und 7. Halswirbel) ohne radikuläre Symptomatik; 2. Chronisches Impingementsyndrom (Bewegungseinschränkung) rechte Schulter bei Zustand nach Schulterarthroskopie, offene Dekompressionsoperation, Verstärkungsnaht der Supra- und Subscapularissehne, Tenodese der langen Bizepssehne, Teilruptur der Supraspinatussehne; 3. Chronische Lumbalgie (Lendenwirbelsäulenschmerzen) bei Chondrose L5/S1 (Abnützung der Bandscheibe zwischen 5. Lendenwirbel und Kreuzbein; 4. Femeropatellarathrose und mediale Arthrose (Abnützung des Gelenkes zwischen Kniescheibe und Oberschenkel sowie des inneren Gelenksspaltes des Kniegelenkes). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Hypertonie (Bluthochdruck); Sprunggelenksschmerzen rechts, Zustand nach OSG-Bandplastik rechts.
Der Revisionswerber könne die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Leidensadaptierte Tätigkeiten könne er jedoch in einem Umfang von 100 % ausüben. Hierbei dürfe der Revisionswerber nur leichte bis fallweise (bis max. 30 % der Gesamtarbeitszeit) mittelschwere Arbeiten verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg müsse vermieden werden. Folgende Einschränkungen würden bestehen: Keine Arbeiten, die ein häufiges Drehen des Kopfes zur Seite bedingen; keine längerdauernde Arbeiten über Kopf, keine Arbeiten mit der rechten oberen Extremität ab Schulterhöhe und über Kopf sowie keine Arbeiten in Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule, kein häufiges Bücken, keine rein stehenden Arbeiten, die über 30 Minuten dauern, und keine länger dauernden knienden Tätigkeiten.
Die Frage, in welchem prozentuellen Ausmass im Vergleich zu einer gesunden Person die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wurde vom Gutachter mit "zu 40%" beantwortet (ON 3, Rubrik 38).
1.6. Mit Entscheidung vom 12.08.2014 wurde der Vorstellung vom 22.08.2012 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gutachten von F alle Voraussetzungen erfülle, um volle Beweiskraft zu haben, weshalb die IV vollumfänglich darauf abstellen könne. demgemäss könne der Revisionswerber leidensadaptierte Tätigkeiten in einem Umfang von 100 % ausüben. Ausgehend vom (unterdurchschnittlichen) Einkommen bei der C Anstalt, der entsprechenden Parallelisierung sowie von einem Invalideneinkommen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE), Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten, Anforderungsniveau, und von einem Leidensabzug von 15 % ermittelte die Revisionsgegnerin einen Invaliditätsgrad von 6.71 % (ON 3, Rubrik 43).
1.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber am 12.09.2014 Berufung an das Fürstliche Obergericht und beantragte die Ausrichtung einer Viertelsrente, In eventu wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Geltend gemacht wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Revisionsgegnerin habe es unterlassen, die Antwort des Gutachters auf die Frage zur verminderten Leistungsfähigkeit innerhalb der theoretisch noch zumutbaren Verweistätigkeit, nämlich dass der Revisionswerber im Vergleich zu einer gesunden Person zu 40% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, festzustellen. Diese Einbusse im funktionellen Leistungsvermögen des Revisionswerbers auch in einer Verweistätigkeit sei zu berücksichtigen und werde in anderen Fällen auch regelmässig berücksichtigt. Massgebend zur Berechnung des IV-Grades sei nicht die medizinisch-theoretisch bestimmte Arbeitsfähigkeit, sondern der Umstand, in welchem Ausmass der Versicherte aufgrund gesundheitlich bedingter Einschränkungen in der Verweistätigkeit noch nutzbringend tätig sein könne. Dies sei der Revisionswerber nach dem Inhalt des Gutachtens jedoch nur zu 60%, nicht aber zu 100%, weshalb sich entsprechend den Berechnungen der Revisionsgegnerin ein IV-Grad von 44% errechne und somit ein Anspruch des Revisionswerbers auf eine Viertelsrente ergebe.
Das Fürstliche Obergericht führte in seinem Urteil aus, es sei zwar richtig, dass der Sachverständige F in seinem Gutachten vom 02.06.2014 auf die im Fragenkatalog der Revisionsgegnerin gestellte Frage, "Wenn eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist: In welchem zeitlichen Rahmen (Stunden pro Tag) kann die versicherte Person eine solche Arbeit zum Begutachtungszeitpunkt verrichten? In welchem prozentuellen Ausmass im Vergleich zu einer gesunden Person ist die Leistungsfähigkeit eingeschränkt?", mit "zu 40%" beantwortete und dass dies in der angefochtenen Verfügung nicht festgestellt worden sei. Dies begründe jedoch - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - keinen Feststellungsmangel im Sinne von § 465 Abs 1 Z 3 ZPO. Die vermisste Feststellung könne (abstrakt) in zweierlei Hinsicht von Bedeutung sein, nämlich zum einen bei der Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch verwerten kann, und zum anderen bei der Entscheidung über einen allfälligen Leidensabzug. Was die erste Frage anlangt, so sei eine realistische Betrachtungsweise geboten. Die vermisste Feststellung hätte bedeutet, dass der Revisionswerber seine Leistung von 60% lediglich über einen ganzen Arbeitstag verteilt erbringen könne. Nach der einschlägigen Rechtsprechung könne bei einer Leistungsminderung von 40% im Anforderungsniveau 4 der LSE keine Rede davon sein, dass der Revisionswerber seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemein ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers verwerten könnte. So würde - mit Verweis auf einzelne Urteile des Bundesgerichts - etwa auch bei einer 30%-igen Leistungseinschränkung oder sogar bei einer 50%-igen Leistungseinschränkung von der realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen und Rechtsprechung, wonach bei einer grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Person, die krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, ein Abzug vorzunehmen wäre, ausdrücklich abgelehnt. Allerdings könne (zweite Frage) die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu einem sog. Leidensabzug führen, wie ihn die Revisionsgegnerin ohnedies gewährt habe. Da im vorliegenden Fall jedoch selbst dann, wenn ein Leidensabzug in maximaler Höhe von 25% gewährt würde, der Invaliditätsgrad von 40% (Art 53 Abs 5 lit a IVG) immer noch nicht erreicht wäre, erweise sich die vom Revisionswerber vermisste Feststellung auch in dieser Hinsicht und somit insgesamt als unerheblich, weshalb der Berufung keine Folge zu geben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige und rechtzeitige Revision des Revisionswerbers, die erklärt, das Urteil vollumfänglich anzufechten. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wird eine Viertelsrente beantragt, eventualiter die Aufhebung des Urteils des Fürstlichen Obergerichts und Rückweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses. Zudem sei die Revisionsgegnerin zu verpflichten, dem Revisionswerber die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Revisionsgegnerin hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingereicht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
5.1 Nach Art 78 Abs. 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art. 93 Abs. 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art. 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu achten. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen wiederum nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art. 93 Abs. 2 AHVG (in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
Die Besonderheit des invaliden-versicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 216 Erw.11, neuere Bestätigungen u.a. in den Urteilen vom 09.01.2014 zu Sv2011.19, Erw. 11.2 und vom 11.04.2014 zu Sv2013.36, Erw. 5.2).
5.2. Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 oder vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132 Erw 4.3, S. 23 [2. Abschnitt] mit Hinweisen). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legen deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten. Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung, indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden deshalb im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (neuere Bestätigungen: OGH, Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw. 48.3.2, vom 05.07.2013 zu Sv.2012.45, Erw. 7, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw. 5.4).
6.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.2. Eine Person gilt als im renten-begründendem Ausmass invalid, wenn sie auch nach Ablauf der Wartefrist nach Art. 53 Abs. 4 IVG weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre). Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad (Art. 53 Abs. 5 und 6 IVG).
7.1. Streitig ist vorliegend, welchen Einfluss die vom Gutachter geltend gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 40% auf die Höhe des Invalideneinkommens hat. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass die Revisionsgegnerin hierzu zwar keine Feststellungen getroffen hat, dies aber keinen Feststellungsmangel im Sinne von § 465 Abs. 1 Z 3 ZPO begründe.
Die Vorinstanz hat der unterbliebenen Feststellung der Revisionsgegnerin zwei Bedeutungen zugemessen, namentlich bei der Frage, ob der Revisionswerber seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt "überhaupt noch verwerten" könne und zum anderen bei der Entscheidung über einen allfälligen Leidensabzug.
7.2. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt nicht die konkrete Arbeitsmarktlage, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 71 Erw. 4.2.1 mit Hinweis). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt bedeutet eine Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit ("leidensangepasste Tätigkeit") von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden. Es geht dabei um die konkrete Beurteilung der für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, Erw. 3.2). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 Erw. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten, in welchen gegebenenfalls mit reduzierter Leistungsfähigkeit auch verteilt über den ganzen Arbeitstag gearbeitet werden könnte, kennt. Ein spezielles soziales Entgegenkommen ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen - namentlich auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten - nicht derart unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als faktisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit den beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen ist zu bejahen, und wird zu Recht denn auch nicht vom Revisionswerber bestritten.
7.3. Des Weiteren ist die gutachterlich attestierte Einschränkung jedoch nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Leidensabzugs erheblich.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 Erw. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa in fine S. 80). Da der Abzug der Anpassung der statistischen Durchschnittslöhne an die individuell-konkreten Verhältnisse dienen soll und dabei sämtliche - lohnwirksamen - persönlichen und beruflichen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, werden entgegen der eigentlich unsachgemässen Bezeichnung als Leidensabzug nicht nur leidensbedingte Aspekte (wie beispielsweise Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23.12.2010, 8C_548/2010, Erw. 5.2.2) berücksichtigt, sondern gerade auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie Lebensalter und Aufenthaltskategorie miteinbezogen. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_711/2012 vom 16.11.2012 Erw. 4.2.5, 9C_40/2011 vom 1.04.2010 Erw. 2.3.1, 8C_344/2012 vom 16.08.2012, Erw. 3.2, 8C_93/2013 vom 16.04.2013, Erw. 5.4; vgl. aber auch OGH-Urteil vom 10.04.2015 zu Sv.2014.29, Erw. 7.9, wonach die Berücksichtigung dieses Umstands nicht per se ausgeschlossen werden kann, sondern es im Einzelfall beurteilt werden muss, ob er im Rahmen der Gesamtschätzung des Abzugs miteinzubeziehen ist). Eine reduzierte Arbeits- oder Leistungsfähigkeit, welche beispielsweise durch vermehrte Pausen, verlangsamtes Arbeiten oder ähnlichem bedingt wird, ist aber quantitativ als Grad der Arbeitsfähigkeit bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen und erst danach sind weitere lohnwirksame Merkmale für die Korrektur des tabellarischen Durchschnittswerts (in Form des erwähnten Leidensabzugs) miteinzubeziehen. Entgegen den Ausführungen der Revisionsgegnerin schliessen sich daher die Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (bei der Arbeitsfähigkeit) und die Berücksichtigung weiterer Merkmale (als Leidensabzug) nicht aus, sondern sind kumulativ vorzunehmen. Hierbei ist (nur) Letzteres auf maximal 25% beschränkt (BGE 126 V 75).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Revisionsgegnerin in ihrer Entscheidung mit der gutachterlich attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % hätte auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, weshalb eine erhebliche Leistungseinbusse von 40 % sich vorliegend nicht in einer grundsätzlichen Kürzung des Tabellenlohns im Umfang von 40 % auswirkt. Die Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil vom 20.08.2014, 9C_10/2014), wonach die Arbeitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und der Arztperson daher bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt, vermag daran nichts zu ändern. Dies entbindet die rechtsanwendende Behörde nicht davon, bei der Abweichung von einer im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit darzulegen, weshalb abgewichen und im Übrigen das Gutachten als beweiskräftig erachtet wird.
7.3. Einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die IV eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung dann Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 mit Hinweis). Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Das orthopädische Gutachten vom 02.06.2014 ist in seinen Schlussfolgerungen nicht ausreichend klar und auch nicht schlüssig. Es bleibt unklar, ob die in einem erheblichen Umfang attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sich lediglich qualitativ, wie es die Revisionsgegnerin versteht, oder auch quantitativ auswirkt und beispielsweise wegen einer erheblich reduzierten Arbeitsleistung infolge zu geringer Leistung und Produktivität, vermehrten Pausen oder ähnlichem einer (quantitativen) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist.
Es ist beim Gutachter abzuklären, ob und mit welcher Begründung aufgrund seinen Angaben von einer lediglich 60%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz beziehungsweise von einem reduzierten Arbeitspensum - über einen ganzen Arbeitstag verteilt - auszugehen ist. Gestützt auf diese ergänzenden Abklärungen, nötigenfalls ergänzt durch weitere Abklärungen, ist das Invalideneinkommen festzusetzen und der Einkommensvergleich erneut durchzuführen. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sind vom Tabellenlohn Abzüge vorzunehmen, soweit sich solche aufgrund der individuellen persönlichen und beruflichen Merkmale rechtfertigen.
7.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre. Es bleibt der Vorinstanz (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, die Sache selber an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen, da primär lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 S. 265, Erw. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
Weil sich die Revision demnach als berechtigt erweist, ist ihr spruchgemäss Folge zu geben.
Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betrifft deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S.29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, stellvertretend: Beschlüsse vom 13.01.2011 zu Sv.2009.34 Erw.18 oder vom 04.02.2011 zu Sv.2009.5 [vereinigt mit Sv.2006.6] Erw.22).