SV. 2013.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der Oberstrichter ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 08.04.2013 (ON 19) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2013 (ON 18), womit der Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 (Verwaltungsakten [VA] 42; Geschäftszeichen: A.2011/114) insoweit Folge geben wurde, als die angefochtene Entscheidung im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Entscheidung über die Parteikosten für das Vorstellungsverfahren an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird insofern Folge gegeben, als der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2013 (ON 18) aufgehoben und die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen (insbesondere nachstehende Ziff 9.8) an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
II.
Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit der gegenständlichen Sozialversicherungssache hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits einmal befasst. Der Verfahrensverlauf, der Sachverhalt und die Erwägungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang finden sich im Beschluss vom 08.02.2013 (ON 16, S 2 ff [1 bis 6]) wiedergegeben. Was Einzelheiten angeht, kann darauf verwiesen werden. Im Wesentlichen handelte es sich um Folgendes:
Mit Entscheidung vom 23.11.2011 (VA 42; Geschäftszeichen: A.2011/114) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 25.10.2011 (VA 41) gegen die Verfügung vom 26.09.2011 (VA 35) teilweise Folge. Mit Verfügung vom 26.09.2011 hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Verfügung vom 15.02.2010 (VA 15) zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.11.2011 auf eine Viertels-Invalidenrente herabgesetzt. Mit Entscheidung vom 23.11.2011 sprachen sie ihr anstelle der bisherigen ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 01.11.2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 (vorstehende Ziff 2) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 08.08.2012 (ON 8) keine Folge.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 3) erhobenen Revision der Antragstellerin vom 14.11.2012 (ON 9) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2013 (ON 16) insofern Folge, als er das angefochtene Urteil aufhob und die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwies.
In Ihrer Revision vom 14.11.2012 (vorstehende Ziff 4) hatte die Antragstellerin als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht (ON 9, S 2 ff [1 bis 7]); ergänzend erhob sie Revision im Kostenpunkt (ON 9, S 13 [8]).
5.1.
Unter den geltend gemachten Revisionsgründen hatte sich die Revision als nicht berechtigt erwiesen (ON 16, S 26 [8.1, mit Verweisungen]).
5.2.
Als berechtigt hatte sich die Revision einzig im Kostenpunkt erwiesen, nämlich insofern, als das Fürstliche Obergericht die Antragsgegnerinnen veranlassen sollte, den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag noch zu erledigen (ON 16, S 26 [8.2, mit Verweisung]). Hierzu hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (ON 16, S 23 unten ff [7.16]) erwogen:
In ihrer Vorstellung vom 25.10.2011 (VA 41, S 8) hatte die Antragstellerin, soweit hier wesentlich, begehrt, ihr die Kosten des gegenständlichen Verfahrens (das heisst: des Vorstellungsverfahrens) zu ersetzen. Mit Entscheidung vom 23.11.2011 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung teilweise Folge. Über den Kostenantrag entschieden sie nicht. Weder sprachen sie der Antragstellerin Kostenersatz zu, noch begründeten sie, warum ihr kein Kostenersatz gebühre.
In ihrer Berufung vom 22.12.2011 (ON 1, S 3 unten f. [2]) hatte die Antragstellerin gerügt, die Antragsgegnerinnen hätten ihren Kostenantrag in näher ausgeführtem Sinn nicht erledigt.
Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 unten f. [6]) hatte die Berufung zum Kostenpunkt verworfen, weil die Antragsgegnerinnen "gemäss Dispositiv der angefochtenen Entscheidung hierüber nicht entschieden" habe; es ermangle "sohin schon an einem Anfechtungsobjekt". Träfe diese Erwägung zu, so stände es im Belieben einer Vorinstanz, Sachanträge unvollständig zu erledigen; soweit sie dies täte, gäbe es hiergegen mangels eines Anfechtungsobjekts kein Rechtsmittel. Solches vermöchte bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Verbot der Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör) kaum zu überzeugen (Art 31 Abs 1 LV; hierzu bei vergleichbarer Verfassungsrechtslage in der Schweiz [stellvertretend]: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A Bern 2008] S 830 oben).
In ihrer Berufungsmitteilung vom 03.02.2012 hatten die Antragsgegnerinnen (ON 3, S 8 [26]) denn auch nicht in diesem Sinn argumentiert. Vielmehr machten sie geltend, dass mit der Entscheidung vom 23.11.2011 der Vorstellung nur in einem kleinen Ausmass Folge gegeben worden sei; die Antragstellerin sei mit mehr als der Hälfte ihres Begehrens unterlegen, was praktisch einem Unterliegen gleichkomme. Abgesehen davon, sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weshalb noch nicht abschliessend über die Kosten entschieden werden könne; diese würden vielmehr beim Verfahren bleiben.
Bereits diese Einwendungen der Antragsgegnerinnen hätten das Fürstliche Obergericht zu einer Entscheidung hierüber veranlassen müssen. Denn zu beantworten war, ob der Antragstellerin für das Vorstellungsverfahren kein Kostenersatz gebühre, weil sie "praktisch" unterlegen war oder aber weil die Kosten beim Verfahren bleiben sollten. Ersteres hätte eine begründete Abweisung des Kostenantrags, Letzteres einen begründeten Kostenvorbehalt erfordert. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 enthielt weder das eine noch das andere. Insofern wurde der Kostenantrag der Antragstellerin nicht erledigt.
Nach § 465 Abs 1 ZPO ist eine Rechtssache vom Berufungsgericht an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wenn Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG) hätte das Fürstliche Obergericht die gegenständliche Rechtssache an die Antragsgegnerinnen zur Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags zurückverweisen sollen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
In ihrer Revisionsbeantwortung hatten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 5 [10]) eingewendet, die Kosten würden beim Verfahren bleiben; erst "aufgrund des Verfahrensausganges [sei] eine Kostenentscheidung zu treffen". Dem war entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren mit der Entscheidung vom 23.11.2011 (VA 42) in jeder Hinsicht, auch im Kostenpunkt, abgeschlossen war, und zwar rechtskräftig, soweit hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Ob ein Rechtsmittel erhoben werde, stand im Belieben der teilweise unterlegenen Antragstellerin. Von sich aus hatten die Antragsgegnerinnen jedenfalls keine Gelegenheit zu einer nachträglichen Kostenentscheidung "aufgrund des Verfahrensausgangs".
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG richtet sich das Vorstellungsverfahren nach dem LVG. Hierzu gehören die Bestimmungen über Kosten im Verwaltungsverfahren (Art 35 ff. LVG). Im Berufungsverfahren hatte sich die Antragstellerin (ON 1, S 3 unten f. [2]) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art 35 ff. LVG bezogen. Hiergegen hatten die Antragsgegnerinnen (ON 3, S 7 unten f. [25]) eingewendet, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei für die gegenständliche Sozialversicherungssache nicht verbindlich. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben. Immerhin bedürfte es sachlicher Gründe, um von der Rechtsprechung jener Instanz abzuweichen, zu deren Kernaufgabe die Anwendung des LVG gehört.
Mit Beschluss vom 13.03.2013 (ON 18) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1) im zweiten Rechtsgang insoweit Folge, als es die angefochtene Entscheidung vom 23.11.2011 (vorstehende Ziff 1) im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Entscheidung über die Parteikosten für das Vorstellungsverfahren an die Antragsgegnerinnen zurückverwies. Im noch einzig offenen Parteikostenpunkt gab es der Berufung keine Folge. Zur Begründung verwies es in erster Linie auf die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff 5.2). In sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG und § 465 Abs 1 Ziff 1 ZPO trug es den Antragsgegnerinnen auf, den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag zu erledigen. Mit diesem Beschluss werde die Streitsache für das Fürstliche Obergericht vollständig erledigt, weshalb auch über die Parteikosten zu befinden sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 4 f [4]) dar, inwiefern die Antragstellerin im Sinn von § 43 Abs 2 ZPO nur zu einem unbedeutenden Teil durchgedrungen sei, der zudem keine besonderen Kosten veranlasst habe. Gleiches ergebe sich nach § 43 Abs 1 ZPO; denn die Antragsgegnerinnen hätten zu über 90% obsiegt.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2013 (vorstehende Ziff 7) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 (ON 19) beantragte sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgrund machte sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
7.1.
Mit Beschluss vom 08.02.2013 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 zur Gänze aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe somit nicht abschliessend über die Revision entschieden, sondern einen aufhebenden Beschluss erlassen und diesen mit einem Kostenvorbehalt versehen.
7.2.
Das Fürstliche Obergericht wäre demnach gehalten gewesen, über die gesamte Berufung vom 22.12.2011 neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Weil es dies nicht getan habe, erweise sich das Verfahren in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft.
7.3.
Über die Berufung hätte nach § 449 ZPO mündlich verhandelt werden sollen; denn die Parteien hätten darauf nicht verzichtet.
7.4.
Die Berufung vom 22.12.2011 sei nur unvollständig erledigt worden. Das Fürstliche Obergericht habe lediglich über die Parteikosten im Vorstellungsverfahren und über den "noch einzig offenen Parteikostenpunkt" entschieden. Offenbar nehme es an, über die andern Punkte der Berufung nicht mehr entscheiden zu müssen, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof sie als richtig bestätigt habe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe jedoch das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben. Deshalb hätte das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang wiederum über die gesamte Berufung entscheiden müssen, auch wenn diese Entscheidung in den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigen Punkten gleich lauten werde wie im ersten Rechtsgang. Nur wenn das Fürstliche Obergericht neuerlich mit Urteil über die gesamte Berufung entscheide, stehe der Antragstellerin (über eine erneute Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof) der Weg an den Staatsgerichtshof offen.
7.5.
Als mangelhaft erweise sich das Verfahren schliesslich, weil das Fürstliche Obergericht mit Beschluss über einen Teil der Berufung abschliessend entschieden habe.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 26.04.2013 (ON 21) beantragten die Antragsgegnerinnen, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) keine Folge zu geben. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
8.1.
Vorliegend handle es sich nur mehr um einen offenen Kostenentscheid. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, führten die Antragsgegnerinnen (ON 21, S 2 [3]) aus, inwiefern die Antragstellerin zu Unrecht einen Revisionsrekurs erhoben und ausserdem dessen Kosten unzutreffend verzeichnet habe.
8.2.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe die gegenständliche Sozialversicherungssache im Sinn näher bezeichneter Erwägungen an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen: nämlich zur Entscheidung über einen noch unerledigt gebliebenen Kostenantrag. Nach § 465 Abs 2 ZPO sei das weitere Verfahren (in näher ausgeführtem Sinn: ON 21, S 2 f [5 und 6]) darauf zu beschränken gewesen.
8.3.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 21, S 3 [7]) dar, inwiefern keine Berufungsverhandlung notwendig gewesen sei. Dem Fürstlichen Obergericht sei aufgetragen worden, die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen, damit diese den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag erledigen würden. Hierfür habe es weder einer Beweisaufnahme noch einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43, Erw 6, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.1).
9.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Der von den Antragsgegnerinnen (ON 21, S 2 [3]) aufgeworfenen, vorab terminologischen Frage - ob es sich beim gegenständlichen Rechtsmittel um einen Rekurs oder um einen Revisionsrekurs handle - kam keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. In einem Beschluss vom 21.12.1992 zu 6 C 86/92-14 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 1993 47, Erw 8, S 49 [rechte Spalte unten]) empfahl der Fürstliche Oberste Gerichtshof, für die Anfechtung der im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts - darum handelte es sich hier - die Bezeichnung "Revisionsrekurs" zu verwenden. Ob die Antragstellerin den Streitwert richtig bemessen und die Kosten richtig verzeichnet habe, war an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f. ZPO; ON 18 [Empfangsbestätigung] und ON 19 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
9.3.
Wiederholt brachte die Antragstellerin (ON 19, S 2 [1, 1] oder S 4 oben) vor, der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 08.02.2013 (ON 16) das Urteil des Fürstlichen Obergerichts zur Gänze aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen; dieses hätte deshalb über die gesamte Berufung vom 22.12.2011 neuerlich verhandeln und entscheiden müssen.
9.4.
Mit Beschluss vom 08.02.2013 (ON 16) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 8) zwar aufgehoben, die Sozialversicherungssache jedoch ausdrücklich (im Spruch kursiv hervorgehoben) im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen. Zur weiteren Verdeutlichung nannte er die Erwägungen, mit denen die Zurückverweisung begründet wurden. Dabei handelte es sich um die in vorstehender Ziff 5.2 wiedergegebenen Erwägungen.
9.4.1.
Bereits im Spruch des Beschlusses vom 08.02.2013 wurde somit unmissverständlich klargestellt, dass der zweite Rechtsgang inhaltlich nur noch den Kostenpunkt betreffen würde.
9.4.2.
Soweit der Fürstliche Oberste Gerichtshof (ON 16, S 26 [8.1, mit Verweisungen]) die Revision der Antragstellerin vom 14.11.2012 (ON 9) unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung für nicht berechtigt erachtete, bestätigte er inhaltlich das angefochtene Urteil. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sozialversicherungssache an das Fürstliche Obergericht drängten sich nur deshalb auf, weil sich die nachträgliche Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags auf den Spruch des Berufungsurteils auswirken konnte.
9.4.3.
Inhaltlich beschränkte sich der Auftrag an das Fürstliche Obergericht für den zweiten Rechtsgang (wörtlich) darauf, "die Antragsgegnerinnen zu veranlassen..., den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag noch zu erledigen".
9.5.
Nachdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof, wie die Antragstellerin zutreffend vorbrachte (vorstehende Ziff 9.3), das angefochtene Urteil formell zur Gänze aufgehoben hatte, war im zweiten Rechtsgang formell ein neues Urteil zu erlassen.
9.5.1.
Die Aufhebung war erfolgt, weil die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 23.11.2011 (vorstehende Ziff 2) den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag nicht erledigt hatten und das Fürstliche Obergericht diese Unvollständigkeit der im Berufungsverfahren angefochtenen Entscheidung als Fehlen eines Anfechtungsobjekts missverstanden hatte; insofern hatte sein Urteil vom 08.08.2012 (ON 8) eine unvollständige Entscheidung zum Gegenstand gehabt.
9.5.2.
Nach dem Auftrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hätte das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang deshalb die Antragsgegnerinnen zunächst veranlassen sollen, ihre noch unvollständige Entscheidung vom 23.11.2011 (VA 42) durch Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags zu vervollständigen, um sodann über die insofern vervollständigte Entscheidung - wenn auch zur Hauptsache mit inhaltlich verbindlichen Vorgaben (vorstehende Ziff 9.4.2) - erneut, und zwar wiederum mit Urteil, zu entscheiden.
9.6.
Wie die Antragstellerin (ON 19, S 3 f [3]) zutreffend vorbrachte, verfuhr das Fürstliche Obergericht, als hätte der Fürstliche Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil vom 08.08.2012 (ON 8) in den Hauptpunkten mit Teilurteil formell bestätigt und insofern bereits rechtskräftig erledigt. Entsprechend verwies es die Sozialversicherungssache zur Entscheidung über den im Vorstellungsverfahren unerledigt gebliebenen Kostenantrag an die Antragsgegnerinnen zurück, befand über die Kosten des Berufungsverfahrens und erachtete dieses damit für "vollständig erledigt" (ON 18, S 4 unten [4]). Ein solches Verfahren entsprach nicht dem Auftrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff 9.5.2) und erwies sich insofern als mangelhaft.
9.7.
Der Revisions[rekurs]grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 472 Abs 2 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
9.7.1.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt (unter anderem und soweit hier wesentlich), vor, wenn der gerügte Verfahrensmangel abstrakt geeignet ist, die erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert zu haben; aus der Verfahrensrüge muss hervorgehen, inwiefern der Verfahrensmangel ein belastendes Ergebnis verursacht hat und welche Ergebnisse ohne den Verfahrensmangel hätten erzielt werden können, um den eingenommenen Prozessstandpunkt zu stützen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 123 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO] mit Hinweisen).
9.7.2.
Die Antragstellerin (ON 19, S 4 [vor 3]) brachte vor, die Rechtsansicht, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 08.02.2013 bekundet hatte, beim Staatsgerichtshof anfechten zu wollen.
9.7.3.
Nach Art 15 Abs 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. In der gegenständlichen Sozialversicherungssache setzt dies voraus, dass das Fürstliche Obergericht das mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.02.2013 (ON 16) aufgehobene Urteil vom 08.08.2012 (ON 8) durch ein neues Urteil über die vervollständigte Entscheidung der Antragsgegnerinnen ersetzt, das erneut mit Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Erst das im Revisionsverfahren ergehende letztinstanzliche Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entspricht einer enderledigenden letztinstanzlichen Entscheidung im Sinn von Art 15 Abs 1 StGHG, die mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichthof angefochten werden kann (ergänzend hierzu: Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S 555 ff [B]). Die Möglichkeit, mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu gelangen, hatte die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren bisher nicht; sie bliebe ihr verwehrt, wenn es beim angefochtenen Beschluss sein Bewenden hätte.
9.8.
In einem dritten Rechtsgang wird das Fürstliche Obergericht somit in zwei Schritten zu verfahren haben.
9.8.1.
In einem ersten Schritt, wird es mit entsprechendem Beschluss die Antragsgegnerinnen auftragsgemäss (ON 16, S 26 [8.2]) zu veranlassen haben, den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag noch zu erledigen.
9.8.2.
In einem zweite Schritt wird es nach vorgängiger Berufungsverhandlung ein neues Urteil erlassen; es wird gleich lauten wie das Urteil vom 08.08.2012 (ON 8), soweit der Fürstliche Oberste Gerichtshof dieses mit Beschluss vom 08.02.2013 inhaltlich bestätigt hat (vorstehende Ziff 9.4.2). In den noch offenen Punkten wird zu unterscheiden sein, ob die Antragstellerin die nachträgliche Erledigung ihres im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags akzeptiert oder angefochten habe.
9.8.2.1.
Steht fest, dass die Antragstellerin die nachträgliche Erledigung ihres im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags durch die Antragsgegnerinnen akzeptiert hat, so wird das Fürstliche Obergericht erneut über die Berufung vom 22.12.2011 (ON 1) entscheiden und dabei auf die inzwischen rechtskräftig erfolgte, im Berufungsverfahren somit gegenstandslos gewordene Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags hinweisen.
9.8.2.2.
Hat die Antragstellerin die nachträgliche Erledigung ihres im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags angefochten, so wird das Fürstliche Obergericht erneut über die Berufung vom 22.12.2011 (ON 1) und ausserdem über diese Anfechtung entscheiden.
9.8.2.3.
In beiden Fällen (vorstehende Ziff 9.8.2.1 und Ziff 9.8.2.2) wird der Spruch über die Parteikosten des Berufungsverfahrens (auch) davon abhängen, wie die akzeptierte bzw angefochtene und erneut beurteilte nachträgliche Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags im Berufungsverfahren zu quantifizieren sein wird. Ob die Erwägungen, mit denen das Fürstliche Obergericht im Beschluss vom 13.03.2013 (ON 18, S 4 f [4]) der Antragstellerin keine Parteikosten zugesprochen hat, weiterhin gelten werden, brauchte im gegenständlichen Verfahren nicht vorweggenommen zu werden.
Weil sich der Revisionsrekurs insofern als berechtigt erwies (vorstehende Ziff 9), war ihm spruchgemäss Folge zu geben.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren (wie auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 9.1) kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 52 Abs 1 ZPO; denn ein allfälliger Ersatz von Parteikosten nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, Erw 13; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 12, vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 13, vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, Erw 8, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 9).
Vaduz, 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat