Sv. 2013.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch C***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch D*** (ebendort), wegen beruflicher Umschulung, infolge Revision des Antragstellers vom 20.11.2013 (ON 20) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (ON 19), womit der Berufung des Antragstellers vom 28.01.2013 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.12.2012 (Verwaltungsakten [VA] 30; Geschäftszeichen: A.2012/047) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (ON 19) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 14.12.2012 (VA 30; Geschäftszeichen: A.2012/047) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 20.04.2012 (VA 23) gegen ihre Verfügung vom 20.03.2012 (VA 22) keine Folge. Mit Verfügung vom 20.03.2012 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung abgewiesen, weil der Antragsteller in der für ihn offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeit keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleide.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 28.01.2013 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.09.2013 (ON 19) keine Folge.
In seinem Urteil vom 20.09.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 19, S 2 ff [I]):
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** in *** (Deutschland) geboren und wuchs dort auf. Von 1966 bis 1976 besuchte er die allgemeine polytechnische Oberschule. Von 1976 bis 1979 erlernte er den Beruf des Elektroinstallateurs. Von 2006 bis 2010 arbeitete er als Sachbearbeiter (bzw als Service-Techniker) an der ***. Ab August 2010 arbeitete er mit Unterbrechungen in Liechtenstein.
3.2.
Am 22.05.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf berufliche Umschulung: Er wolle den Lehrgang zum technischen Kaufmann absolvieren. Er leide selten an Problemen mit seinem linken Knie sowie an Fussschmerzen nach längerem Stehen, ebenfalls links. Nach Bücken und schwerem Heben spüre er Schmerzen an den Bandscheiben. Die Knieprobleme beständen seit 1996, die Fussschmerzen seit 2005, die Bandscheibenschmerzen seit 2010. Er werde von F*** (Facharzt für Allgemeine Medizin, ) behandelt. Wegen der Bandscheibenschmerzen habe ihn zuvor G, behandelt.
3.3.
Am 09.06.2011 teilte die Krankenkasse Concordia den Antragsgegnerinnen mit, dass der Antragsteller keine Leistungen der Krankenkasse bezogen habe.
3.4.
Am 14.06.2011 teilte das Amt für Volkswirtschaft (Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Antragsgegnerinnen mit, dass sich der Antragsteller am 07.02.2011 für Leistungen der ALV angemeldet habe. Seit 01.04.2011 beziehe er aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der ALV. Seit 09.06.2011 bis auf Weiteres sei er bei der H*** in *** beschäftigt.
3.5.
Am 13.07.2011 teilte F*** den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller leide seit Jahren an einer depressiven Entwicklung sowie am Stand nach Fussgelenksoperation links (2008) und am Stand nach Bandscheibenoperation (2010). Vom 02.03.2011 bis zum 11.03.2011 und vom 04.04.2011 bis zum 15.04.2011 sei der Antragsteller zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit 20.06.2011 sei er zu 50% arbeitsunfähig. Seit Anfang März 2011 werde er von ihm, F***, behandelt. Der Antragsteller habe ihm die Kündigung seiner Firma [I***] auf den 31.03.2011 mitgeteilt. Bis heute habe keine Arbeitstelle für ihn gefunden werden können. Sein Ziel sei es, weiterhin in Liechtenstein bleiben zu dürfen. Hierfür brauche er eine regelmässige Arbeit.
3.6.
Am 29.08.2011 teilte die I*** den Antragsgegnerinnen mit, dass der Antragsteller vom 02.08.2010 bis zum 31.03.2011 als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden würde er CHF 52'000.00 verdienen. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Reorganisation bzw Umbesetzung beendet. Vom 07.12.2010 bis zum 10.12.2010 war der Antragsteller krankheitsbedingt abwesend, ebenso vom 01.02.2011 bis zum 11.02.2011 und vom 02.03.2011 bis zum 11.03.2011. Weitere Absenzen wurden nicht angegeben.
3.7.
Am 08.11.2011 übermittelte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen die Kündigung der J***. Ihm sei nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit am 08.11.2011 aus wirtschaftlichen Gründen (wegen schlechter Auftragslage) gekündigt worden. Nach dem Arbeitsvertrag hatte er als Servicetechniker einen Stundenlohn von CHF 25.00 erhalten.
3.8.
Am 12.12.2011 teilte die J*** den Antragsgegnerinnen mit, dass der Antragsteller vom 08.08.2011 bis zum 02.11.2011 als Allrounder beschäftigt gewesen sei. Im August habe er CHF 4'196.20, im September CHF 5'018.90 und im Oktober CHF 4'913.20 verdient. Das Arbeitsverhältnis sei wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bekannt.
3.9.
Am 19.12.2011 meldete sich der Antragsteller erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
3.10.
Mit Vorbescheid vom 18.02.2012 kündigten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller an, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung abzulehnen. Einem Valideneinkommen von CHF 4'000.00 (Lohn bei der I***) stellten sie ein Invalideneinkommen von CHF 4'709.00 (Lohn bei der J*** ) gegenüber; dies ergab einen Invaliditätsgrad von 0%.
3.11.
Am 09.03.2012 teilte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller den Antragsgegnerinnen mit, sein Invaliditätsgrad liege jedenfalls über 20%, weshalb die Antragsgegnerinnen die Kosten für die begehrte berufliche Umschulung zu übernehmen hätten.
3.12.
Eine telefonische Rückfrage bei der ALV vom 14.03.2012 ergab, dass der Antragsteller vom 09.06.2011 bis zum 30.06.2011 bei der H*** in *** gearbeitet habe. Er habe sich als Controller, Assistent der Geschäftsleitung und Mechaniker beworben.
3.13.
Mit Verfügung vom 20.03.2012 wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung im eingangs erwähnten Sinn ab (vorstehende Ziff 1). Einer hiergegen erhobenen Vorstellung des Antragstellers vom 20.04.2012 gaben sie mit Entscheidung vom 14.12.2012 keine Folge.
3.14.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 3.13) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 28.01.2013 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.09.2013 (ON 19), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff 2), keine Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 19, S 6 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 6 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stehe zunächst ausser Streit, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen zu berechnen sei. Sodann stehe ausser Streit, dass das Invalideneinkommen mit CHF 55'048.00 richtig ermittelt worden sei. Schliesslich stehe ausser Streit, dass das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln sei, nachdem der Antragsteller seine letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Umstritten sei einzig, ob das Valideneinkommen - wie das Invalideneinkommen - auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) oder aber auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), je nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu ermitteln sei.
4.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht zur umstrittenen Frage nach dem Anforderungsniveau (vorstehende Ziff 4.1) das Vorbringen des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen zusammenfasste (ON 19, S 7 f [3 und 4]) und die Berechnung des Invaliditätsgrades im Allgemeinen erörterte (ON 19, S 8 [5, 1. Abschnitt]), kann darauf verwiesen werden.
4.3.
Der Antragsteller verfüge über eine abgeschlossene ausländische Ausbildung als Elektroinstallateur. In Liechtenstein habe er nie im erlernten Wirtschaftsbereich gearbeitet. Noch bis 2010 habe er an der K*** als Sachbearbeiter bzw PC-Techniker gearbeitet. In Liechtenstein dagegen habe er - mit Unterbrechungen - ab Anfang August 2010 bis Ende März 2011 als Mitarbeiter in der Produktion bei der I*** gearbeitet. Seine Tätigkeit habe die Konfektionierung von mechanischen Baugruppen, die Mithilfe beim Versand von Laborgeräten, nicht näher bezeichnete Aufgaben im Verpackungslager, vereinzelte Fahrten zu Lieferanten sowie (nur versuchsweise) die Bedienung von Maschinen in der Werkstatt umfasst. Ab August 2011 habe er bei der J*** gearbeitet; wegen schlechter Auftragslage habe das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit, am 08.11.2011, nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übergeführt werden können. Nach Angaben der J*** sei der Antragsteller als Allrounder beschäftigt gewesen. Seine Haupttätigkeit habe darin bestanden, Material zu sägen und zu rüsten; hinzu seien verschiedene Unterhaltsarbeiten und Botengänge gekommen. Mitte 2011 habe der Antragsteller während kurzer Zeit, teilweise auch im Sinn arbeitsmarktlicher Massnahmen, bei der H*** gearbeitet; wann dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei und worin die Tätigkeit im Einzelnen bestanden habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen.
4.4.
Solange der Antragsteller überhaupt in Liechtenstein gearbeitet habe, habe er dies als Allrounder getan. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 9 unten f) den gegenständlichen Sachverhalt verglich mit einem Sachverhalt, den das schweizerische Bundesgericht in einem Urteil vom 09.05.2012 zu beurteilen hatte, kann darauf verwiesen werden. Die festgestellten Arbeitseinsätze des Antragstellers in Liechtenstein könnten nicht auf dem Anforderungsniveau 3 qualifiziert werden. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei allein entscheidend, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde, und nicht, wie viel sie bestenfalls verdienen könnte. Das Anforderungsniveau 3 setze Berufs- und Fachkenntnisse voraus, wie sie für die Arbeitseinsätze des Antragstellers in Liechtenstein nicht notwendig gewesen seien. Zutreffend hätten die Antragsgegnerinnen deshalb das Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 10 unten) diese rechtliche Beurteilung mit ergänzenden Erwägungen bestätigte, kann darauf verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 (ON 20) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 18.12.2013 (ON 22) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (ON 20, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Obwohl der Antragsteller über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroinstallateur verfüge und dies "im Eigentlichen seine angestammte Tätigkeit" darstelle, habe das Fürstliche Obergericht sein Valideneinkommen unrichtig auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt.
8.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei es nicht wesentlich, seit wann der Antragsteller in Liechtenstein wohne. Er sei EU-Bürger und falle unter die europarechtliche Regelung der Freizügigkeit. Die Beurteilung seiner Tätigkeit habe sich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet zu beziehen. Auch in Fragen des Sozialrechts seien die europarechtlichen Regelungen länderübergreifend, unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person, zu beachten. Hiergegen verstosse das Fürstliche Obergericht, wenn es die Berufslaufbahn des Antragstellers einzig auf Liechtenstein beziehe.
8.3.
Der Antragsteller könne seine angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr ausüben. Wäre er völlig gesund, würde er als Elektroinstallateur arbeiten. Deshalb sei er auf eine ihm noch zumutbare Tätigkeit umzuschulen. Soweit der Antragsteller (ON 20, S 4 f) gleiches Vorbringen variierte oder den Vorinstanzen mangelnde Weitsicht vorwarf, kann darauf verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 22, S 2 ff [B]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8), indem sie das Revisionsvorbringen zusammenfassten, aus dem angefochtenen Urteil zitierten (ON 22, S 2 f [2 und 3]) und im Wesentlichen einwendeten (ON 22, S 3 unten ff [4 bis 10]):
9.1.
Nach unbekämpften Feststellungen könnte der Antragsteller seine zuletzt an der K*** ausgeübte Tätigkeit als PC-Techniker ohne Einschränkung weiterhin ausüben, so dass keine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliege. Dies aber wäre für eine Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung vorausgesetzt.
9.2.
Sinngemäss bringe der Antragsteller vor, die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten hätten seine körperlichen Möglichkeiten überstiegen; andere Tätigkeiten habe er nicht finden können. Eine berufliche Umschulung würde ihm ermöglichen, auf dem freien Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Deshalb sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht von den in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten auszugehen, sondern von der Tätigkeit als Elektroinstallateur. Diese Tätigkeit übersteige indes die körperlichen Möglichkeiten des Antragstellers nicht; hierfür sei eine berufliche Umschulung von vornherein nicht erforderlich. Ob der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen keine Tätigkeit habe finden können, sei nicht wesentlich, weil von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei.
9.3.
Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestimme sich nach dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe. Der Antragsteller sei zuvor in Liechtenstein als Allrounder erwerbstätig gewesen; die ausgeübten Tätigkeiten hätten allesamt dem Anforderungsniveau 4 entsprochen.
9.4.
Selbst wenn man das Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 ermitteln wollte, müsste aus Gründen der Parallelität auch das Invalideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 ermittelt werden. Am Invaliditätsgrad würde sich deshalb nichts ändern.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Art 43 IVG und Art 15 IVV (? Art 17 CH-IVG und Art 6 CH-IVV) regeln die berufliche Umschulung. Nach Art 43 Abs 1 IVG, soweit hier wesentlich, haben Personen, die vor dem Eintritt der Behinderung in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren, Anspruch auf Übernahme der Kosten sämtlicher Massnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Die behinderte Person weist ohne berufliche Umschulung einen Invaliditätsgrad von 20% auf (Bst a); durch die berufliche Umschulung lässt sich bei einer unmittelbar drohenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit die bisherige Erwerbsfähigkeit erhalten oder es lässt sich bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich verbessern (Bst b).
10.2.
Nach Art 43 Abs 1 Bst a IVG wird der Invaliditätsgrad von mindestens 20% nach Art 53 (Abs 6) IVG berechnet. Danach wird das näher bestimmte Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum näher bestimmten Valideneinkommen. Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
10.3.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art 53 Abs 6 IVG (? Art 16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) als gesunde Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. In der Praxis wird in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich. Können die konkreten Verhältnisse indes nicht hinreichend festgestellt werden oder kommt ihnen keine Aussagekraft zu - etwa wenn, wie hier, das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich bezogene Erwerbseinkommen aus wirtschaftlichen Gründen weggefallen ist -, so wird das Valideneinkommen nach Tabellenlöhnen (LSE) ermittelt. Massgebend ist dabei jedoch stets, was die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (zum Ganzen: BGE 124 V 322, Erw 4.1, S 325 f, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 12 ff zu Art 16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 250 [1.3] Rz 12 f; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A Zürich/Basel/ Genf 2010] S 300 f [6, a]; Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A Basel 2012] S 189; OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.2.3, vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33, Erw 10.2.3, vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1, vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.4, oder vom 09.01.2014 zu 5 CG.2013.177, Erw 13.4).
10.4.
Der Antragsteller begehrte die Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung. Die gegenständliche Ermittlung des Valideneinkommens war deshalb - auch - in den systematischen Zusammenhang der beruflichen Umschulung im Sinn von Art 43 Abs 1 IVG (vorstehende Ziff 10.1) zu rücken. Die berufliche Umschulung zielt auf eine der tatsächlichen früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit, nicht auf einen beruflichen Aufstieg. Sie bezweckt, wie alle Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten (Art 34 Abs 1 IVG ? Art 8 Abs 1 CH-IVG). Vergleichsgrösse ist die invaliditätsbedingt beeinträchtigte tatsächliche frühere Erwerbstätigkeit; entscheidend sind nicht die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf, welche die versicherte Person allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte, sondern - ob nun in Liechtenstein oder anderswo im Europäischen Wirtschaftsraum - die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesundheitsschadens (Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG, seit Anfang 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] Urteil vom 18.12.1992 [I 123/91], mehrfach bestätigt, beispielsweise: Urteile vom 02.11.2000 [I 621/99] Erw 3b, oder vom 06.07.2004 [I 2/04] Erw 3.2). Mit der beruflichen Umschulung soll eine annähernde Gleichwertigkeit erzielt werden. Die annähernde Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungs- bzw Anforderungsniveau, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und stellt zugleich eine Obergrenze dar. Damit soll verhindert werden, dass die versicherte Person von der beruflichen Umschulung durch die Invalidenversicherung eine bessere berufliche Stellung erwartet, als sie vor der Behinderung innegehabt hat (zum Ganzen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [2. A Zürich 2012] S 64 f [4.4]; ders, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S 266 [8.4.3.2] Rz 47; LOCHER, S 233 f [3.3] Rz 23 ff; MEYER, S 195 ff [3] mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts; SCARTAZZI-NI/HÜRZELER, S 203 f, Rz 57; OGH, Urteil vom 04.06.2009 zu Sv.2008.7, Erw 18).
10.5.
Der Antragsteller rügte, das Fürstliche Obergericht hätte auf seine angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur (mit abgeschlossener Berufsausbildung) abstellen und deshalb sein hypothetisches Valideneinkommen nach dem Tabellenlohn auf dem Anforderungsniveau 3 ermitteln sollen. Zutreffend bezog sich das Fürstliche Obergericht indes auf die bei vergleichbarer Rechtslage (vorstehende Ziff 10.1) auch in Liechtenstein beachtliche Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (hierzu im Einzelnen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88; seither ständige Rechtsprechung des OGH, neuere Beispiele: Urteile vom 05.07.2013 zu Sv.2012.44, Erw 10.5, vom 27.09.2013 zu 10 CG.2009.187, Erw 21.3, oder vom 06.11.2013 zu 4 CG.2012.137, Erw 15.4.1, und zu Sv.2012.59, Erw 11.5, oder Beschluss vom 09.01.2014 zu 5 CG.2013.177, Erw 13.3).
10.6.
In einem Urteil vom 29.05.2012 (8C_843/2011) hatte sich das schweizerische Bundesgericht mit einer versicherten Person zu befassen, die früher als Lehrerin gearbeitet, später jedoch nur noch Hilfsarbeiten verrichtet und gerügt hatte, dass ihr Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt worden war. Hierzu erwog das schweizerische Bundesgericht, dass die versicherte Person nie in der Schweiz als Lehrerin gearbeitet habe, weshalb es nicht in Frage kommen könne, das Gehalt einer Lehrerin als massgebliches Valideneinkommen zu berücksichtigen. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie in einem späteren Zeitpunkt als Lehrerin in der Schweiz gearbeitet hätte. Vielmehr habe sie im Zeitpunkt des Unfallereignisses, von welchem sie ihre Invalidität ableite, keine Arbeitsstelle innegehabt. Aufgrund ihrer festgestellten tatsächlich verrichteten Hilfsarbeiten habe ihr Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt werden dürfen. Zutreffend übertrug das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 9 unten f) diese Erwägungen auf den gegenständlichen Fall. Wie das schweizerische Bundesgericht (aaO, Erw 7.1), stellte es nicht darauf ab, wie viel der Antragsteller bestenfalls (als Elektroinstallateur bzw PC-Techniker) verdienen könnte, sondern darauf, wie viel er ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde (vorstehende Ziff 10.3). Dabei war an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen und, was das Anforderungsniveau angeht, an die Tätigkeiten, die der Antragsteller im Zeitpunkt des geltend gemachten Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübt hatte: nämlich als Mitarbeiter in der Produktion bei der I*** oder als Allrounder bei der J*** (vorstehende Ziff 10.4). Diese Tätigkeiten (vorstehende Ziff 4.3) durften zwanglos auf dem Anforderungsniveau 4 eingestuft werden.
10.7.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff 10.6), könnte der Antragsteller, wie das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 10 unten) zutreffend erwog und die Antragsgegnerinnen (ON 22, S 3 unten f [4]) zutreffend einwendeten, die Arbeit eines Elektroinstallateurs bzw PC-Technikers - ob nun in Liechtenstein oder anderswo im Europäischen Wirtschaftsraum - aus gesundheitlichen Gründen ohne Weiteres nach wie vor ausüben. Denn bei dieser Arbeit, wie er sie an der K*** ausgeübt hatte, handelt es sich um keine sogenannt schwere Arbeit, weshalb hierfür kein Gesundheitsschaden und kein Bedarf nach beruflicher Umschulung beständen. Soweit der Antragsteller (ON 20, S 3 unten f [2.2] oder S 4 [2. Abschnitt]) vorbrachte, er habe seine angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr ausüben können und würde, wäre er vollständig gesund, in seinem angestammten Beruf (als Elektroinstallateur auf dem Anforderungsniveau 3) arbeiten, fehlen entsprechende Feststellungen. Festgestellt wurde vielmehr, dass er seit 01.04.2011 aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der ALV bezogen hatte (ON 19, S 2 [4]; vorstehende Ziff 3.4) und dass während seines Arbeitsverhältnisses bei der J*** (vom 08.08.2011 bis zum 02.011.2011) keine Arbeitsunfähigkeit bekannt geworden war (ON 19, S 4 [8]; vorstehende Ziff 3.8). Aus welchen weiteren Feststellungen sich allenfalls ergeben hätte, der Antragsteller würde ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich als Elektroinstallateur arbeiten und dabei einen Tabellenlohn auf dem Anforderungsniveau 3 verdienen, konnte dahingestellt bleiben. Denn in seiner Revision vom 20.11.2013 (ON 20), wie übrigens auch in seiner Berufung vom 28.01.2013 (ON 1), hatte er nicht gerügt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei (namentlich wegen genau bezeichneter Verfahrensmängel) in näher bestimmtem Sinn unrichtig oder unvollständig festgestellt worden. Ohne konkrete Rüge werden im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, ungeachtet des hierfür geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG), keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2, und zu Sv.2012.25, Erw 8.3, vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.1, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.48, Erw 14.1).
10.8.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 10.1 bis Ziff 10.7) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 22) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Februar 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat