Sv. 2013.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch C***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch D***, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 08.07.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2013 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 17.01.2013 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 06.12.2012 (Verwaltungsakten [VA] 38; Geschäftszeichen: A.2012/022) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2013 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 06.12.2012 (VA 38; Geschäftszeichen: A.2012/022) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 17.04.2012 (VA 35) gegen ihre Verfügung vom 20.03.2012 (VA 30) keine Folge. Mit Verfügung vom 20.03.2012 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt und die ihm mit Wirkung ab 01.11.2011 zuerkannte halbe Invalidenrente bestätigt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 06.12.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 17.01.2013 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 24.05.2013 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 24.05.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Anfang der 1980er Jahre zog er nach Liechtenstein. Heute wohnt er in ***.
3.2.
Am 03.03.2011 ging bei den Antragsgegnerinnen die Anmeldung des Antragstellers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Als Leiden wurde eine Calcaneus- [? Fersenbein-] Fraktur, links, angegeben. Die F***, der Unfallversicherer des Antragstellers, hatte den Antragsgegnerinnen die Anmeldung übermittelt und hierzu mitgeteilt, dass der Antragsteller am 08.10.2010 einen Unfall erlitten habe; seither sei er bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig.
3.3.
Nach einem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK [Art 64ter AHVG]) des Antragstellers vom 09.03.2011 arbeitete dieser von Dezember 1979 bis 1983 bei der G***, von 1984 bis Januar 1995 bei der H***, von Februar bis Mai 1995 erneut bei der G*** und von Juni 1995 bis 2003 bei der I***. In den Jahren 2004 und 2005 war er während kurzer Zeit selbständig erwerbstätig oder arbeitslos. Von 2005 bis Juni 2009 arbeitete er bei derJ***, von 2006 bis 2008 auch bei K***. Von Juli 2009 bis 2010 war er arbeitslos. Die Beschäftigungen während der letzten Jahre vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (vorstehende Ziff 3.2) samt dem dabei jeweils erzielten Jahreslohn finden sich im Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 3 oben) aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden.
3.4.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen teilte die F*** am 18.03.2011 mit, dass vom 10.10.2010 bis 28.02.2011 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ein Unfalltaggeld von CHF 196.80 ausbezahlt worden sei.
3.5.
Nach dem Fragebogen für die Arbeitgeberin, Gemeinde ***, vom 16.03.2011 war der Antragsteller vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 (befristet auf 6 Monate) zu 100% als Mitarbeiter im Gemeindeunterhalt angestellt: vom 01.09.2010 bis Oktober 2010 in der Baugruppe der Gemeinde und aufgrund seines Unfalls (mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit) von Januar 2011 bis 28.02.2011 als Sammelstellenwart. Dabei habe er CHF 25.00 in der Stunde bzw CHF 59'216.00 im Jahr verdient. Vom 10.10.2010 bis 31.12.2010 sowie vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
3.6.
In einem Arztbericht vom 17.03.2011 stellte L*** Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [6]) zusammengefasst hat und worauf verwiesen werden kann.
3.7.
Nach dem beruflichen Lebenslauf vom 17.03.2011 durchlief der Antragsteller eine Grundschulausbildung und, von 1978 bis 1979, eine Lehre zum Maschinenzeichner, ohne diese abzuschliessen. Am 08.10.2010 habe er sich das linke Fussgelenk gebrochen. Deshalb befinde er sich in Behandlung bei l***. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der Gemeinde *** sei befristet gewesen. Am 08.10.2010 habe er einen Arbeitsunfall erlitten; er sei von einer 2.5 m hohen Mauer gestürzt. Bei der J***, bei welcher er von 2005 bis Juni 2009 gearbeitet habe, habe er Metallteile gedreht, geschliffen und auf ihre Qualität geprüft. Unter anderem habe er die Maschine eingerichtet sowie Lüftungsmaschinen montiert und kontrolliert. Diese Arbeiten habe er selbständig ausgeführt. Ausserdem habe er verschiedene bei der J*** anfallende Arbeiten verrichtet, etwa in der Packerei oder in der Elektromontage. Weil sich während seiner Tätigkeit für die J*** eine Allergie gegen Kühlmittel und verschiedene Metalle entwickelt habe, sei es ihm unmöglich geworden, die dortigen Tätigkeiten weiterhin zu verrichten. Die erwähnte Allergie sei ärztlich festgestellt worden.
3.8.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen teilte die Arbeitslosenversicherung am 24.03.2011 mit, dass sich der Antragsteller am 06.08.2010 angemeldet und vom 02.07.2009 bis 08.07.2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Ausserdem habe er die Dienste der Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen und sei auch jetzt bei der Arbeitsvermittlung angemeldet.
3.9.
Nach einem Arztbericht des Spitals Grabs, der am 07.04.2011 bei den Antragsgegnerinnen einging, war der Antragsteller vom 08.10.2010 bis 17.10.2010 zu 100% arbeitsunfähig; die weitere Beurteilung habe durch seinen Hausarzt zu erfolgen.
3.10.
In seiner Stellungnahme vom 20.04.2011 führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen aus, die durch den Arbeitsunfall vom 08.10.2010 verursachte Fraktur am Fersenbein liege erst 6 Monate zurück. Solche Frakturen würden aufgrund der schlechten Durchblutung des Fersenbeins längere Zeit zum Ausheilen benötigen. Insofern liege ein instabiler, weiter besserungsfähiger Zustand vor. Der Hausarzt attestiere dem Antragsteller eine dreistündige "therapeutische" Arbeitsfähigkeit, wogegen der behandelnde Orthopäde bereits im Februar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen empfahl deshalb eine rheumatologische Begutachtung in der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, CH-***.
3.11.
Mit Schreiben vom 20.05.2011 teilte die F*** mit, dass aufgrund der beigelegten Befunde eine operative Sanierung geplant sei. Der Operationstermin stehe noch nicht fest. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 unten f) die in den Arztberichten der Orthopädie am *** vom April und Mai 2011 gestellten Diagnosen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Danach sei der Antragsteller vom 31.03.2011 bis 31.05.2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
3.12.
Am 09.12.2011 traf bei den Antragsgegnerinnen das rheumatologische Gutachten der M*** vom 05.12.2011 (vorstehende Ziff 3.10) ein. Danach hatte N*** den Antragsteller am 19.10.2011 begutachtet. Am 26.10.2011 und am 27.10.2011 sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen worden. In der Anamnese (S 11 des rheumatologischen Gutachtens [VA 18]) wurde namentlich festgehalten, dass am 04.07.2011 ein operativer Eingriff in der Klinik am **** stattgefunden habe; dort sei der Antragsteller vom 03.07.2011 bis 07.07.2011 hospitalisiert gewesen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 7 [12, ab 2. Abschnitt] ff) die Ergebnisse der EFL und die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Danach sei dem Antragsteller die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Angestellter der Gemeinde *** nicht mehr zumutbar; denn sie übersteige seine Leistungsfähigkeit. Ganztätiges Gehen oder Stehen seien ihm nicht mehr möglich; beides sollte nur noch selten (1 bis 5%, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag) vorkommen. Gewichtsbelastungen (Heben horizontal) seien ebenfalls nur noch selten und bis höchstens 20 kg zumutbar. Es bestehe keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer anderen schweren belastenden Tätigkeit zu verbessern. Dagegen sei es dem Antragsteller weiterhin zumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen, Heben horizontal selten und bis höchstens 20 kg, zu verrichten. Aufgrund der Fussproblematik sollte das Stehen und Gehen nur noch selten (1 bis 5%, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag) vorkommen. Eine solche Tätigkeit sei dem Antragsteller zunächst vorwiegend sitzend mit einem Arbeitspensum von 50% (halbtags) zumutbar, wenn dabei näher bezeichnete (ON 7, S 10 [1. Abschnitt]) Einschränkungen beachtet würden. Prognostisch dürfe noch mit einer Verbesserung im Bereich des unteren Sprunggelenks gerechnet werden. Eine erneute Evaluation sollte bereits in einem Jahr wieder erfolgen.
3.13.
In seiner Stellungnahme vom 28.12.2011 führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen aus, das rheumatologische Gutachten der Klinik M*** vom 05.12.2011 (vorstehende Ziff 3.12) sei umfassend, konsistent und abschliessend. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 unten f) die vom internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen zusammengefassten Befunde wiedergab, kann darauf verwiesen werden. Empfohlen wurde die Rentenprüfung auf der Grundlage einer 50% adaptierten Arbeitsfähigkeit und eine kurzfristige Rentenrevision nach Ablauf eines Jahres.
3.14.
Mit Vorbescheid vom 16.01.2012 teilten die Antragsgegnerinnern dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm mit Wirkung ab 01.11.2011 eine halbe Invalidenrente zuzuerkennen. Einem Valideneinkommen von CHF 61'667.00 stellten sie ein Invalideneinkommen von CHF 30'834.00 gegenüber, beides ermittelt nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50%.
3.15.
Am 08.03.2012 äusserte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller zum Vorbescheid vom 16.01.2012 (vorstehende Ziff 3.14). Er machte geltend, das Valideneinkommen sei falsch ermittelt worden. Er habe nur vorübergehend und befristet bei der Gemeinde *** gearbeitet. Vorher sei er während rund 5 Jahren als Drehbankbediener bei der J*** beschäftigt gewesen. Das Valideneinkommen hätte deshalb hypothetisch ermittelt werden müssen. Bei guter Gesundheit wäre er wieder in der Metallbranche tätig gewesen, in welcher er über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfüge. Hierfür wäre die LSE 2010 (Branche 24, Metall-erzeugung und -bearbeitung, Anforderungsniveau 3 ([Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]) heranzuziehen gewesen. Zudem erscheine ein Leidensabzug von 25% angemessen. Deshalb sei ihm mit Wirkung ab 01.11.2001 eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen.
3.16.
Mit Verfügung vom 20.03.2012 bestätigten die Antragsgegnerinnen, ihren Vorbescheid vom 16.01.2012 (vorstehende Ziff 3.14), wonach dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.11.2011 eine halbe Invalidenrente zuerkannt werden sollte.
3.17.
Gegen die Verfügung vom 20.03.2012 (vorstehende Ziff 3.16) erhob der Antragsteller am 17.04.2012 Vorstellung und beantragte, die angefochtene Verfügung dahin gehend abzuändern, dass ihm ab November 2011 eine ganze Invalidenrente zuerkannt werde.
3.18.
Mit Entscheidung vom 06.12.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 17.04.2012 (vorstehende Ziff 3.17), im eingangs erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 1) keine Folge. Einem Valideneinkommen von CHF 61'776.00 stellten sie ein Invalideneinkommen von CHF 27'799.00 gegenüber, beides ermittelt nach der LSE 2010, indexiert auf 2011, Anforderungsniveau 4, und gewährten einen Leidensabzug von 10%. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 55%.
3.19.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 06.12.2012 (vorstehende Ziff 3.18) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 17.01.2013 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 24.05.2013 (ON 7), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff 2), keine Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 14 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Zwischen den Parteien sei nicht strittig, dass das Valideneinkommen hypothetisch nach der LSE zu ermitteln sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 f [d]), inwiefern das gegenständliche Valideneinkommen zu Recht auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt worden sei.
4.2.
Auch das Invalideneinkommen sei zutreffend ermittelt worden. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 18 f [3]), inwiefern die Antragsgegnerinnen das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen parallelisierten und auf die in Liechtenstein übliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche berichtigten. Soweit die Klinik M*** die adaptierte Arbeitsfähigkeit des Antragstellers von 50% auf einen 8-Stunden-Arbeitstag bezogen habe, sei diese medizinische Einschätzung der restlichen Leistungsfähigkeit nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie anders gelautet hätte, wenn sie auf einen 8.3-Stunden-Arbeitstag bezogen worden wäre.
4.3.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 19 unten ff [4]) den von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen, vom Antragsteller gerügten Leidensabzug von 10%.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 08.07.2013 (ON 8) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur Behebung der gerügten Verfahrensmängel zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller, mit Wirkung ab 01.11.2011 eine ganze Invalidenrente zuerkannt wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.09.2013 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend (ON 8, S 2 f [1 bis 2] und S 6 ff [3 bis 4]). Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen (ON 10, S 2 ff [1 und 2 bis 12] sowie S 2 [1] und S 5 [13 bis 16]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens des Antragstellers und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 2 ZPO) brachte der Antragsteller (ON 8, S 2 ff [1 bis 2]) im Wesentlichen vor:
9.1.
In seiner Berufung habe der Antragsteller vorgebracht, dass er als angelernter Arbeiter in der Metallbranche gearbeitet habe, bei der I*** und bei der [richtig: VA 2] J*** als Maschinenbediener. Diese Arbeit habe Berufs- und Fachkenntnisse im Sinn des Anforderungsniveaus 3 vorausgesetzt. Er habe die Maschinen selbständig zu bedienen und einzustellen gehabt; hierfür sei eine umfassende Anlehre erforderlich gewesen. Das Fürstliche Obergericht habe erkannt, dass die vom Antragsteller verrichtete Tätigkeit entsprechende Anforderungen an einen Arbeitnehmer voraussetze. Deshalb habe es im Internet Abklärungen vorgenommen und die Tätigkeit eines CNC-Maschinenbedieners (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 3 [2. Abschnitt]) definiert. Dadurch habe das Fürstliche Obergericht einseitig den Sachverhalt erweitert und ergänzt, ohne dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äussern, wie dies sein Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert hätte.
9.2.
Das Fürstliche Obergericht werfe dem Antragsteller vor, nicht behauptet zu haben, für die Programmierung verantwortlich gewesen zu sein. Dies hätte er jedoch im Rahmen einer Äusserung sehr wohl klarstellen können und überdies in seiner Berufung auch behauptet: indem er vorgebracht habe, für das Einrichten der CNC-Maschinen selbständig verantwortlich gewesen zu sein.
9.3.
Soweit der Antragsteller (ON 8, S 4 [1.2]) den Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen erörterte und vorbrachte, weshalb die Sozialversicherungssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen sei, kann darauf verwiesen werden.
9.4.
Mangelhaft sei das Berufungsverfahren aber auch mit Bezug auf die Beurteilung des Leidensabzugs. In seiner Berufung habe der Antragsteller den Leidensabzug von lediglich 10% als unangemessen gerügt. Das Fürstliche Obergericht habe "gesamthaft zum Ausdruck" gebracht, dass das von den Antragsgegnerinnen ausgeübte Ermessen nur "im Rahmen der Rechtsrüge" zu prüfen sei; ohne triftigen Grund setze es sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerinnen (ON 8, S 5 [2, 2 Abschnitt]). Damit habe es den selbständigen Berufungsgrund der Unangemessenheit nach Art 87 Abs 2 AHVG verkannt und das Berufungsvorbringen zur Unangemessenheit des von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Leidensabzugs nicht dem Gesetz entsprechend beurteilt.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 ff [1 und 2 bis 12]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9), indem sie auf ihre Entscheidung vom 06.12.2012 (VA 38) verwiesen und im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht die im Internet recherchierte Definition des CNC-Maschinenbedieners wiedergegeben habe, habe es den Sachverhalt weder erweitert noch ergänzt. Deshalb sei es nicht verpflichtet gewesen, diese Definition dem Antragsteller zur Äusserung zuzustellen. Der Antragsteller verfüge weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über eine sonstige fachspezifische Ausbildung; dies ergebe sich eindeutig aus der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21.02.2011 und aus dem beruflichen Lebenslauf vom 17.03.2011. In der Vergangenheit habe er bei unterschiedlichsten Arbeitgebern verschiedener Branchen gearbeitet. Ob er dabei als Hilfsarbeiter oder angelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei, könne offengelassen werden; denn hierfür würden je keine besonderen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Für jede dieser Tätigkeiten bedürfe es einer Einweisung; der angestellten Person werde beispielsweise erklärt, wie man die Maschine bediene. Der Antragsteller habe nie eine Ausbildung zum CNC-Maschinenbediener erhalten. Es bestehe ein Unterschied, ob man wisse, wie man eine CNC-Maschine bediene und für die auszuführenden Arbeitsschritte einrichte oder ob man eine solche von Grund auf programmieren könne. Für Letzteres bedürfe es einer fachspezifischen Ausbildung; hierüber verfüge der Antragsteller gerade nicht.
10.2.
Der Antragsteller hätte seine Tätigkeit bei der J*** wohl kaum wegen einer Metallallergie aufgegeben, wenn er täglich nur mit der Programmierung der CNC-Maschinen beauftragt gewesen wäre. Vielmehr spreche die Aufgabe dieser Tätigkeit dafür, dass er mit den Materialien und Produkten unmittelbar zu tun gehabt habe. In der Berufungsschrift vom 17.01.2013 bringe er übrigens selber vor, bei der J*** als Metallbauer und Maschinenbediener gearbeitet zu haben; seine Aufgabe habe darin bestanden, Metallteile auf ihre Qualität zu prüfen, zu drehen und zu schleifen, sowie Lüftungsmaschinen und Elektroteile zu montieren.
10.3.
Im Berufungsverfahren stelle sich bei der Überprüfung der Angemessenheit die Frage, ob die Entscheidung, wie sie die Antragsgegnerinnen nach dem ihnen zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in einem konkreten Fall getroffen hätten, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings dürfe das Berufungsgericht nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerinnen setzen. Vielmehr müsste es sich auf Gegebenheiten stützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liesse.
10.4.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 f [7 bis 12]) den Leidensabzug im Allgemeinen erörterten und einwendeten, inwiefern für das Fürstliche Obergericht keine triftigen Gründe bestanden hätten, um den vorgenommenen Leidensabzug von 10% als unangemessen zu korrigieren, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte der Antragsteller unter einem ersten Gesichtspunkt die Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4.
11.1.1.
In seiner Berufung vom 17.01.2013 (ON 1, S 3 [1.2, 2. und 3. Abschnitt]) hatte der Antragsteller auf seine Arbeit an einer CNC-Maschine bzw einer CNC-Drehmaschine hingewiesen. Von 1995 bis 2004 habe er bei J***, Abteilung Optik, in selbständiger Arbeit an einer CNC-Maschine Gläser kleben, polieren, kitten, facettieren, selbst messen und kontrollieren müssen. Bei der [richtig] J*** habe er in selbständiger Tätigkeit Metallteile auf ihre Qualität prüfen, drehen und schleifen und hierfür die dazu notwendige CNC-Drehmaschine einrichten und selbständig bedienen müssen.
11.1.2.
Der Antragsteller verwendete den Begriff der CNC-Maschine bzw CNC-Dreh-maschine ohne weitere fallbezogene Erklärung oder Erläuterung. Er setzte ihn vielmehr als bekannt voraus und gab damit zugleich zu verstehen, dass dem von ihm verwendeten Begriff der allgemein anerkannte lexikalische Inhalt, also kein fallbezogen abweichender Inhalt, zukommen sollte. Mangels entsprechenden Vorbringens durfte das Fürstliche Obergericht deshalb davon ausgehen, der Antragsteller habe den Begriff der CNC-Maschine bzw CNC-Drehmaschine so verwendet, wie er in allgemein zugänglichen Quellen definiert wird. Sollte der Antragsteller den Begriff fallbezogen anders verstanden haben, so wäre es an ihm gewesen, die Abweichung vorzubringen und überzeugend zu begründen. Indem sich das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 f [d]) in einer allgemein zugänglichen Quelle (Wikipedia) zum allgemein anerkannten lexikalischen Inhalt des Begriffs der CNC-Maschine kundig machte, geschah dies einzig, um den vom Antragsteller selber (im hier interessierenden Punkt: fachsprachlich abgekürzt) vorgebrachten Sachverhalt richtig verstehen zu können, und nicht, wie der Antragsteller (ON 8, S 4 [1.2, 3. Abschnitt]) vorbrachte, um neue Erkenntnisse zur Tätigkeit eines CNC-Maschinenbedieners zu gewinnen. In gleicher Weise erscheint es mitunter sinnvoll, die in ärztlichen Gutachten verwendeten medizinischen Begriffe zum besseren Verständnis des Sachverhalts im Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL nachzuschlagen und die entsprechende Bedeutung der Wiedergabe des Sachverhalts beizufügen; in den sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs geschieht dies regelmässig. Der fachsprachlich (oder, wie hier: fachsprachlich abgekürzt) festgestellte Sachverhalt wird damit allgemeinsprachlich veranschaulicht. Erweitert oder ergänzt würde er nur dann, wenn aus solcher Veranschaulichung Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht gezogen würden, die in den Feststellungen keine Stütze fänden. Solche Schlüsse zog das Fürstliche Obergericht im hier interessierenden Zusammenhang jedoch nicht: umso weniger, als sich bei näherem Zusehen erwies, dass der angefochtenen Definition des Begriffs der CNC-Maschine keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zukam (nachstehende Ziff 11.1.4 und Ziff 11.1.5). Die vom Antragsteller gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs lag daher nicht vor.
11.1.3.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff 11.1.1 und Ziff 11.1.2), ist das Berufungsverfahren nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 2 ZPO nur dann mangelhaft, wenn es an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Im Berufungsverfahren war, soweit hier wesentlich, zu beurteilen, ob die Antragsgegnerinnen das Valideneinkommen des Antragstellers zu Recht auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt hatten.
11.1.4.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 3 [3]) zutreffend einwendeten, fand sich in dem vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 2 f [3]; vorstehende Ziff 3.3) festgestellten Auszug aus dem IK des Antragstellers eine Vielfalt von Arbeitsstellen aufgelistet: bei der G***, bei der H***, bei der I***, kurzfristig als selbständig Erwerbstätiger, bei der J*** , bei der K*** oder bei der Gemeinde ***. Zwischendurch war der Antragsteller arbeitslos. Der höchste für seine Tätigkeiten erzielte Jahreslohn (Januar bis Dezember 2007) betrug CHF 69'528.00. Diese Vielfalt von Arbeitsstellen bei unterschiedlichsten Arbeitgebern, der Inhalt dieser Tätigkeiten (ON 7, S 17), der erzielte Jahreslohn (ON 7, S 3 oben [vor 4]) und die gelegentliche Arbeitslosigkeit (ON 7, S 5 [8]; vorstehende Ziff 3.8) widerspiegelten den vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 5 [7]; vorstehende Ziff 3.7) festgestellten beruflichen Lebenslauf des Antragstellers, wonach dieser die Grundschule besucht und eine Lehre zum Maschinenzeichner begonnen, aber nach einem Jahr ohne Abschluss abgebrochen hatte. Das Berufungsvorbringen (ON 1, S 3 [1.2]) veranschaulichte, welche Tätigkeiten der Antragsteller an CNC-Maschinen verrichtet hatte. Den beschriebenen Tätigkeiten - insbesondere wenn man sie in den Zusammenhang der erwähnten Vielfalt von Arbeitsstellen, des erzielten Jahreslohns und des beruflichen Lebenslaufs rückt - vermittelten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über bestimmte, über betriebsorientiertes "Learning by Doing" hinausreichende Berufs- und Fachkenntnisse verfügte, die für seine Tätigkeiten vorausgesetzt gewesen und von ihm ohne Gesundheitsschaden auch tatsächlich eingesetzt worden wären. Soweit der Antragsteller (ON 8, S 3 [1.1 [2. Abschnitt]) vorbrachte, mit seinem Berufungsvorbringen (ON 1, S 3 unten), wonach er die CNC-Drehmaschine einrichten musste, sei "Programmieren" gemeint gewesen, war ihm nicht zu folgen. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 3 [3]) zutreffend einwendeten, besteht ein Unterschied, ob man eine Maschine für die auszuführenden Arbeitsschritte einrichtet, oder ob man sie programmieren kann. Um sie programmieren zu können, bedürfte es einer fachspezifischen Ausbildung; den Feststellungen zur Vielfalt von Arbeitsstellen, zum erzielten Jahreslohn, sowie zum beruflichen Lebenslauf liess sich indes nicht ansatzweise entnehmen, wann, wo und wie der Antragsteller eine derartige fachspezifische Ausbildung erhalten haben soll. Die auf dem Anforderungsniveau 4 als einfach und repetitiv bezeichneten Tätigkeiten sind nicht ohne weiteres Tätigkeiten gleichzusetzen, bei denen man jeden Tag das Gleiche tut und die kein exaktes und qualitativ einwandfreies oder kein selbständiges Arbeiten erfordern. Vielmehr handelt es sich - wie ein Vergleich mit dem nächsthöheren Anforderungsniveau 3 zeigt - um Tätigkeiten, die noch keine bestimmten Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (OGH, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.10).
11.1.5.
Bei verständiger Lektüre der gesamten Erwägung, mit der das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 f [d]) die Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4 bestätigte, erhellte zwanglos, dass in erster Linie und entscheidungswesentlich die Feststellungen zur Vielfalt von Arbeitsstellen, zum erzielten Jahreslohn sowie zum beruflichen Lebenslauf einer Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 3 entgegenstanden. Insofern kam der angefochtenen Definition des Begriffs der CNC-Maschine keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Selbst wenn diese Definition mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte - was sie indes nicht war (vorstehende Ziff 11.1.1 und Ziff 11.1.2) -, wäre sie deshalb nicht geeignet gewesen, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Frage, ob die Antragsgegnerinnen das Valideneinkommen des Antragstellers zu Recht auf dem Anforderungsniveau 4 ermittelt hatten, zu hindern (vorstehende Ziff 11.1.3).
11.1.6.
Unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4 erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
11.2.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte der Antragsteller unter einem zweiten Gesichtspunkt die Beurteilung des Leidensabzugs.
11.2.1.
Unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit hatte der Antragsteller (ON 1, S 5 f [3 und 4]) den von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Leidensabzug von 10% gerügt. Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei - darum handelte es sich hier -, ist eine typische Ermessensfrage (OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 166, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.4). Zutreffend verwies der Antragsteller (ON 8, S 5 [2]) auf Art 87 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG). Danach entscheidet das Fürstliche Obergericht "im Falle der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unangemessenheit... nach freiem Ermessen".
11.2.2.
Der in Art 87 Abs 2 AHVG verwendete Ausdruck des freien Ermessens bezeichnet pflichtgemässes, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen orientiertes, nach sachlichen Gesichtspunkten ausgeübtes Ermessen, nicht freies Belieben; Letzteres wäre Willkür. Der in Art 87 Abs 2 AHVG vorgesehene Entscheid nach freiem Ermessen erfolgt in einem Berufungsverfahren, in welchem nicht erstinstanzliches Ermessen frei ausgeübt, sondern die Ausübung erstinstanzlichen Ermessens frei überprüft wird. Unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit hatte das Fürstliche Obergericht somit zu überprüfen, ob die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Leidensabzug nach den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen und nach den von der Rechtsprechung als sachlich anerkannten Gesichtspunkten bemessen hätten. Soweit das schweizerische Verfahrensrecht die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Verwaltungsentscheidungen kennt, verlangen Lehre und Rechtsprechung eine Ermessensausübung nach rational nachvollziehbaren, sachlichen Gesichtspunkten; die Entscheidung soll den Umständen des Einzelfalls angemessen sein, die relevanten Interessen berücksichtigen und gegeneinander abwägen; eine scharfe Trennung zwischen diesen Kriterien und den Kriterien einer Rechtmässigkeitsprüfung (insbesondere einer Verhältnismässigkeitsprüfung) lässt sich kaum vornehmen (Benjamin SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, CH-VwVG [Zürich/St. Gallen 2008] Rz 32 ff zu Art 49 CH-VwVG; Oliver ZIBUNG/Elias HOFSTETTER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg] VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 42 ff zu Art 49 CH-VwVG). Nach der (bei vergleichbarer schweizerischer Rechtslage auch in Liechtenstein beachtlichen) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts kann es bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit eines von den Verwaltungsbehörden vorgenommenen Leidensabzugs nicht darum gehen, dass das die Angemessenheit überprüfende Gericht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzt. Vielmehr geht es um die Frage, ob eine Entscheidung, welche die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen in einem konkreten Fall im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen getroffen hat, zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Hierfür bedarf es triftiger Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75, Erw 6, S 81).
11.2.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 20 [b]) verkannte den Berufungsgrund der Unangemessenheit nicht. Übereinstimmend mit der wiedergegebenen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.2.2) erwog es zutreffend, dass unter diesem Berufungsgrund festzustellen sei, ob die Antragsgegnerinnen ihr Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen getroffen hätten; ohne triftigen Grund setze es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerinnen, sondern nur dann, wenn es sich auf Gegebenheiten stützen könne, die eine abweichende Ausübung des Ermessens als näherliegend erscheinen lasse. In der Folge prüfte es, ob die Antragsgegnerinnen die konkreten Umstände des gegenständlichen Falls bei der Bemessung des Leidensabzugs rechtsprechungsgemäss berücksichtigt hätten und bejahte dies. Dieses Vorgehen, das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens allein interessierte, stand im Einklang mit der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.11). Im Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 166), auf das sich der Antragsteller (ON 8, S 5 [2, 3. Abschnitt]) bezog, hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof lediglich erwogen, dass das Fürstliche Obergericht nach freiem Ermessen entscheide, wenn ein Leidensabzug unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit angefochten werde, und dass dieses freie Ermessen vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Wege der Revision nicht mehr überprüft werden könne. Näheres zur Ausübung des freien Ermessens durch das Fürstliche Obergericht ergab sich daraus nicht.
11.2.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung des Leidensabzugs erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
11.3.
Weil sich die Verfahrensrüge unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.1.6 und Ziff 11.2.4), galt Gleiches für die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 4 ZPO) brachte der Antragsteller (ON 8, S 6 ff [3 bis 4]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Bereits in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid und in seiner Vorstellung habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Valideneinkommen nach der LSE auf dem Anforderungsniveau 3 zu ermitteln sei, weil er vermehrt Tätigkeiten ausgeübt habe, die Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt hätten. Soweit der Antragsteller (ON 8, S 6 [3.1]) diese Tätigkeiten näher erörterte, kann darauf verwiesen werden.
12.2.
Soweit der Antragsteller den bereits unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügten Leidensabzug von 10% (vorstehende Ziff 9.4) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erneut aufgriff, kann darauf verwiesen werden. Hierfür verwies er namentlich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Richtigerweise hätte ihm ein Leidensabzug von 20% gewährt werden müssen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 [1] und S 5 [13 bis 16]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12), indem sie auf ihre Entscheidung vom 06.12.2012 (VA 38) verwiesen und im Wesentlichen einwendeten:
13.1.
Zutreffend erwäge das Fürstliche Obergericht, dass die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens nicht dazu führen dürfe, dass der Berechnung des Invaliditätsgrads ein weit höheres Valideneinkommen zugrunde gelegt werde, als es tatsächlich jahrelang erzielt worden sei. Denn auf dem tatsächlich erzielten Einkommen seien auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden.
13.2.
Ergänzend verwiesen die Antragsgegnerinnen auf ihre Einwendungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehende Ziff 10).
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 8, S 6 ff [3]) unter einem ersten Gesichtspunkt erneut die Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4. Hierzu kann durchwegs auf die Erwägungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehende Ziff 11.1.4) verwiesen werden, aufgrund deren sich auch die Rechtsrüge unter dem geltend gemachten ersten Gesichtspunkt als nicht berechtigt erwies.
14.2.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 8, S 8 f [4]) unter einem zweiten Gesichtspunkt die Bemessung des Leidensabzugs.
14.2.1.
Der Antragsteller (ON 8, S 8 f [4]) verwies auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25.07.2005 (U 420/04), wonach, wie er vorbrachte, ein Leidensabzug von 15% angemessen sei, wenn eine versicherte Person keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Das zitierte Urteil betraf eine Person, die stets körperliche Schwerstarbeit verrichtet hatte. Die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte hierfür einen Leidensabzug von 15% gewährt. Das schweizerische Bundesgericht erwog, dass die Sozialversicherungsgerichte nicht ohne triftigen Grund ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der SUVA setzen dürften. Weil keine triftigen Gründe bestanden, hatte es beim Leidensabzug von 15% sein Bewenden; von einem grundsätzlichen Leidensabzug von 15% in derartigen Fällen war keine Rede. Vielmehr hatte das kantonale Sozialversicherungsgericht ohne konkrete Anhaltspunkte den Leidensabzug auf 25% erhöht, weshalb das schweizerische Bundesgericht die entsprechende Entscheidung aufhob.
14.2.2.
Im Übrigen brachte der Antragsteller (ON 8, S 8 [4, 2. Abschnitt]) vor, er könne eine ihm zumutbare Verweistätigkeit nur mehr zu 50%, also in Teilzeit, verrichten; ferner wirke sich sein Status als Ausländer in Liechtenstein nachteilig aus. Dass er die ihm zumutbare Verweistätigkeit nur mehr zu 50% (halbtags) ausüben kann, gehört zu den nach dem rheumatologischen Gutachten (VA 18, S 29 f [7.1]) bestehenden Einschränkungen, aufgrund deren die Antragsgegnerinnen (VA 38, S 10 unten f [17]) den vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 19 unten ff [4]) bestätigten Leidensabzug von 10% vorgenommen hatten. Dem angeblich nachteiligen Status des Antragstellers als Ausländer in Liechtenstein hielt das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 21) zu Recht die Feststellung (ON 7, S 2 [1]; vorstehende Ziff 3.1) entgegen, wonach der Antragsteller bereits Anfang der 1980er Jahre nach Liechtenstein gezogen war, also seit mehr als 30 Jahren hier lebt und deshalb beruflich und sprachlich integriert sein müsste.
14.2.3.
Soweit der Antragsteller (ON 8, S 8 [4, 2. und 3. Abschnitt]) bei der Bemessung des Leidensabzugs die Berücksichtigung "weitere[r] relevante[r] Umstände" bzw "aller anerkannten Kriterien" vermisste, war an die mehrfach bestätigte Rechtsprechung zu erinnern, wonach solche Kriterien nicht automatisch berücksichtigt werden, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (OGH, Urteile vom 03.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 11.5, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.1.5, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 23.7, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.3 oder vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.7.2; Beschlüsse 06.07.2012 zu Sv.2012.5, Erw 7.12.3 oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.11, je anlehnend an die schweizerische Rechtsprechung: BGE 126 V 75, Erw 5, b, S 78 ff). Solche konkreten Anhaltspunkte bestanden hier nicht, wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 20 unten f [c]) zutreffend erwog.
14.2.4.
Unter Hinweis auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.09.2006 (I 618/06; BGE 132 V 393, Erw 3.3, S 399) brachte der Antragsteller (ON 8, S 8 [4, 1. Abschnitt]) vor, die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass ein Leidensabzug vom Tabellenlohn (LSE) vorzunehmen sei, hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab und sei eine Rechtsfrage. In der zitierten Erwägung bestätigte das schweizerische Bundesgericht jedoch - einmal mehr - seine Rechtsprechung, wonach die Frage nach der Höhe eines (grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (ebenso Urteile des schweizerischen Bundesgerichts vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4, oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw 2.2, sowie, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 04.11.2011 zu Sv.2006.47, Erw 15.3, vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 11.2, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.4). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler waren hier nicht ersichtlich.
14.2.5.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Bemessung des Leidensabzugs erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
14.3.
Weil sich die Rechtsrüge unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 14.1 und Ziff 14.2.5), galt Gleiches für die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision demnach unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.3 und Ziff 14.3), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat