11 Sv. 2012.60
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten C***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten D***, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 21.06.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 12.12.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.11.2012 (Verwaltungsakten [VA] 117; Geschäftszeichen: A.2009/049) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 15.11.2012 (VA 117; Geschäftszeichen: A.2009/049) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 09.03.2009 (VA 88) gegen ihre Verfügung vom 09.02.2009 (VA 87) keine Folge; die dem Antragsteller mit Verfügung vom 09.02.2009 mit Wirkung ab 01.05.2007 zuerkannte, bis 31.05.2007 befristete halbe Invalidenrente wurde ihm jedoch nur noch bis 31.12.2006 zuerkannt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.11.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 12.12.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 15.03.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er wohnt in ***.
3.2.
Nach dem Auszug aus seinem Individuellen Konto (IK [Art 64ter AHVG]) arbeitete der Antragsteller seit *** bei der F***. Im Jahr 2003 bezog er zusätzlich einen Lohn von der G*** sowie (nach der Lohnliste der F***) in den Jahren 2003, 2001 und 2000 Unfall- und Krankentaggeld. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 [2]) das Einkommen auflistete, das der Antragsteller in den letzten fünf vollen Erwerbsjahren erzielt hatte, kann darauf verwiesen werden.
3.3.
Am 10.05.2006 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente: Er habe am 06.05.2005 bei einem Unfall einen Fersenbein-Trümmerbruch erlitten.
3.4.
Nach Angaben der F*** vom 22.05.2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber war der Antragsteller vom 24.04.1972 bis 31.08.2006 bei ihr als Maurer und Kranführer beschäftigt gewesen: im Umfang der betrieblichen Normalarbeitszeit von 43.25 Stunden pro Woche. Dabei verdiente er CHF 27.20 pro Stunde; hinzu kam ein 13. Monatslohn.
3.5.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 [5]) Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, welche H*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie,***) in seinem Arztbericht vom 30.05.2006 gestellt hatte, kann darauf verwiesen werden. Dem Antragsteller sei weder die bisherige Tätigkeit noch eine Verweistätigkeit zumutbar. Eine leichte sitzende Tätigkeit sei ihm wegen der chronischen Rückenprobleme nicht möglich.
3.6.
Auf Ersuchen der Antragsgegnerinnen empfahl ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 26.06.2006, bei der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) ein rheumatologisches Gutachten einzuholen, einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
3.7.
Mit Schreiben vom 07.08.2006 übermittelte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, der Unfallversicherer des Antragstellers, den Antragsgegnerinnen ihre medizinischen Unterlagen. Diese enthielten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten von I*** vom 17.02.2006, beruhend auf einer Untersuchung vom 10.02.2006. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 unten f) die darin gestellten Diagnosen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Der Antragsteller sei für Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer noch nicht arbeitsfähig. Zumutbar wären derzeit eine sitzende Tätigkeit zu mindestens 50%.
3.8.
Mit Schreiben vom 20.10.2006 übermittelte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft den Antragsgegnerinnen ein weiteres Gutachten von I***, diesmal vom 18.09.2006, beruhend auf einer Untersuchung vom 08.09.2006. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 unten) die darin gestellten Diagnosen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Als Bauarbeiter und Kranführer in der Baubranche sei der Antragsteller wegen seines Fersenbein-Trümmerbruchs und der damit verbundenen Arthrosebildung als nicht mehr arbeitfähig zu betrachten. Gewisse sitzende Tätigkeiten (nicht jedoch als Chauffeur) seien ihm jedoch zumutbar, mindestens im Ausmass von 50%. Hierzu würden leichtere Kontrollarbeiten bzw Tätigkeiten mit der Hand gehören.
3.9.
Am 10.01.2007 erstattete die Klinik Valens ein interdisziplinäres Gutachten (VA 18), unterzeichnet von J***. Danach sei der Antragsteller am 05.12.2006 rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch sowie internistisch und am 02.11.2006 durch K***, medizinisch-psychiatrisch untersucht worden. Eine EFL erfolgte am 19.12.2006.
3.10.
Nach dem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten von K*** vom 02.11.2006 bestanden beim Antragsteller aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [? psychische Störung, in deren Mittelpunkt körperliche Symptome, namentlich andauernde Schmerzen, stehen, die eine somatische Erkrankung nahelegen, deren physiologische oder körperliche Ursachen jedoch nicht oder nicht vollständig erklärbar sind] seien nicht erfüllt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 [9, 3. Abschnitt]) weitere Einzelheiten aus dem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.11.
Nach dem Bericht über die EFL vom 19.12.2006 könne das arbeitsbezogen wesentliche Problem einer verminderten körperlichen Belastbarkeit nicht allein durch die Funktionsstörungen der Wirbelsäule, beider Beine und Arme erklärt werden. Das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt. Der Antragsteller zeige ein auffälliges Schmerzverhalten; die Leistungsbereitschaft müsse als nicht zuverlässig beurteilt werden. Aufgrund der erreichten Testresultate sollte eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztags möglich sein. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 oben) weitere Einzelheiten aus dem Bericht über die EFL zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.12.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 f) die im interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer und Kranführer sei der Antragsteller seit 06.05.2006 nicht mehr arbeitsfähig. Seit der Begutachtung vom 18.09.2006 durch I*** sei dem Antragsteller mindestens eine 50%ige mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg möglich. Bei den Tests habe der Antragsteller ein auffälliges Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung und schlechter Konsistenz gezeigt. Seine Leistungsbereitschaft sei im Wesentlichen als nicht zuverlässig beurteilt worden. Dennoch habe man aus den erreichten Testresultaten ersehen können, dass dem Antragsteller eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztags möglich sein sollte.
3.13.
Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerinnen führte ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 21.02.2007 aus, die gutachtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50% sei nachvollziehbar. Sie decke sich mit der Beurteilung von I***. Soweit das Fürstliche Obergericht die zumutbare Verweistätigkeit feststellte, wie sie der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen umschrieben hatte, kann darauf verwiesen werden.
3.14.
Mit Schreiben vom 27.02.2007 informierte H*** die Antragsgegnerinnen, dass sich der psychische Zustand des Antragstellers stark verschlechtert habe; er sei in der Klinik Beverin in CH-7408 Cazis (Klinik Beverin) hospitalisiert.
3.15.
Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerinnen teilte die Klinik Beverin am 03.04.2007 mit, dass der Antragsteller dort seit 21.02.2007 bis auf Weiteres ambulant und seit 07.03.2007 bis auf Weiteres stationär behandelt werde. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautete: Mittelgradige depressive Episode (F 32.1, seit ca Mitte 2005). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 [12]) die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiedergab, kann darauf verwiesen werden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Antragsteller nicht mehr zumutbar. Auch eine Verweistätigkeit könne er nicht mehr verrichten; dies ergebe sich aus der ausgeprägten depressiven Symptomatik sowie aus der chronischen Schmerzsymptomatik.
3.16.
Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerinnen führte ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 07.08.2007 aus: In Bezug auf die somatisch bedingten Einschränkungen sei vollumfänglich auf den Bericht über die EFL abzustellen. Danach sollte aufgrund der erreichten Testresultate eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztags möglich sein (vorstehende Ziff 3.11). Es gebe eindeutig keinen Grund, an dieser im Rahmen eines standardisierten Verfahrens gewonnenen Erkenntnis zu zweifeln: umso weniger, als sie die unterste Grenze der zumutbaren Leistungsfähigkeit darstelle. Hinsichtlich der psychiatrischen Problematik sollte bei der Klinik Beverin ein Verlaufsbericht eingeholt werden.
3.17.
Die Ehefrau des Antragstellers erhielt seit 01.12.2002 eine ganze Invalidenrente und seit 01.09.2007 die maximale Ergänzungsleistung von monatlich CHF 2'375.00.
3.18.
In ihrem Verlaufsbericht vom 15.10.2007 hielt die Klinik Beverin fest, dass der Antragsteller vom 07.03.2007 bis 24.05.2007 dort hospitalisiert gewesen sei. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Es ergäben sich keine Änderung der Diagnosen. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit laute: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 [= International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems in der 10. Revision] F 32.1) seit Mitte 2005; anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) seit Mai 2005. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [15]) die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiedergab, kann darauf verwiesen werden. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Begründet werde dies mit einer schlechten Prognose, da sich die Schmerzsymptomatik negativ auf den Verlauf der Depression auswirke. Ausserdem verfüge der Antragsteller über wenige Ressourcen (geringe Bildung, fortgeschrittenes Alter, mangelnde Sprachkenntnisse).
3.19.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen führte in seiner Stellungnahme vom 06.11.2007 aus, dass die somatische Situation des Antragstellers durch das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 hinreichend abgeklärt sei. Bei den vorliegenden medizinischen Berichten bestehe Einigkeit darüber, dass der Antragsteller in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer bzw Kranführer nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer zumutbaren Verweistätigkeit könne jedoch nach dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Im Bericht über die EFL sei von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit die Rede gewesen. Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% sei deshalb vertretbar und grosszügig bemessen.
3.20.
Mit Vorbescheid vom 12.11.2007 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm mit Wirkung ab 01.05.2005 eine halbe Invalidenrente zuzuerkennen. Den Invaliditätsgrad berechneten sie mit 64%, wobei sie ihm einen Leidensabzug von 10% gewährten.
3.21.
Zum Vorbescheid vom 12.11.2007 (vorstehende Ziff 3.20) äusserte sich der Antragsteller am 30.11.2007 dahin gehend, dass sich bei einem Einkommen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Invaliditätsgrad von 67% ergebe, der zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige. Ein Leidensabzug von 10% sei zu gering. Ausserdem seien die psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden.
3.22.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen verwies ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 17.12.2007 zur Äusserung des Antragstellers vom 30.11.2007 (vorstehende Ziff 3.21) auf seine Stellungnahme vom 06.11.2007 (vorstehende Ziff 3.19). Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei fraglich. Selbst wenn sie zuträfe, lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht nachvollziehen. Zudem seien Zweifel angebracht, ob eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vorliege. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psychische Situation durchaus berücksichtigt worden. Es bestehe kein Anlass für weitere psychiatrische Abklärungen.
3.23.
Am 14.01.2008 übermittelten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes vom 17.12.2007 (vorstehende Ziff 3.22). Der Antragsteller hielt an seiner Äusserung vom 30.11.2007 (vorstehende Ziff 3.21) fest.
3.24.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen führte ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 13.02.2008 aus, der Ermittlungsbericht der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft zeige auf, dass die somatische Problematik nicht derart ausgeprägt sei, wie bisher vermutet. Er selbst habe in seiner Stellungnahme vom 07.08.2007 (vorstehende Ziff 3.16) angeregt, vollumfänglich auf den Bericht über die EFL abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit auszugehen. Er empfahl, eine aktuelle psychiatrische Verlaufsbegutachtung einzuholen.
3.25.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 erklärte sich der Antragsteller mit der Begutachtung durch K*** nicht einverstanden, weil dieser ihn bereits einmal begutachtet habe (vorstehende Ziff 3.9). Ausserdem sei der Beizug des rechtswidrig zustande gekommenen Ermittlungsberichts der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft durch die Antragsgegnerinnen seinerseits rechtswidrig. Die Antragsgegnerinnen hätten ausschliesslich medizinische Berichte zu verwerten.
3.26.
Am 22.04.2008 teilte H*** den Antragsgegnerinnen telefonisch mit, der Antragsteller befinde sich seit 18.04.2008 erneut stationär in der Klinik Beverin. Darauf ersuchten die Antragsgegnerinnen diese Klinik um Erstellung eines Arztberichts. In ihrem Bericht vom 30.04.2008 hielt die Klinik Beverin fest, dass die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) seit 18.04.2008 und die Schmerzen in den Extremitäten, Status nach Unfall linker Fuss (M 79.6), seit 06.05.2008 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Weiter sei die Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.2) seit 18.04.2008 zu stellen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Antragsteller nicht mehr zumutbar. Seine körperliche Belastbarkeit sei durch die andauernden Schmerzen stark eingeschränkt. Eine Verweistätigkeit in sitzender Position sei zumutbar, wobei das mögliche zeitliche Pensum durch Arbeitsversuche auszutesten sei. Auch die kognitiven Leistungen seien eingeschränkt.
3.27.
Nach dem psychiatrischen Gutachten von L*** vom 29.04.2008 bestehen aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), die sich im Nachgang zum Unfall im Jahr 2005 entwickelt habe, wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Die emotionalen Konflikte bzw die psychosozialen Probleme seien im Konflikt mit der Ehefrau, in den Sorgen um den behinderten Sohn und in finanziellen Ängsten zu finden. Dass er nicht depressiv und leidend sei, bestätige auch die Laboruntersuchung. Der Antragsteller nehme weder antidepressive noch beruhigende noch schmerzstillende Medikamente ein, oder doch nur in marginalen Dosen.
3.28.
Auf entsprechendes Ersuchen der Antragsgegnerinnen vom 11.06.2008 übermittelte die Klinik Beverin ihren Verlaufsbericht vom 20.06.2008. Danach sei der Antragsteller vom 18.04.2008 bis 26.05.2008 dort hospitalisiert gewesen. Er habe gewünscht, im Landesspital Vaduz weiterbehandelt zu werden. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 [25]) die von der Klinik Beverin gestellten seit 18.04.2008 bestehenden Haupt- und Nebendiagnosen wiedergab, kann darauf verwiesen werden.
3.29.
Auf entsprechendes Ersuchen der Antragsgegnerinnen teilte das Landesspital Vaduz am 04.09.2008 telefonisch mit, dass der Antragsteller vom 26.05.2008 bis 06.06.2008 dort hospitalisiert gewesen sei. Danach sei er in die Klinik Beverin zurückgekehrt.
3.30.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen empfahl ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 11.09.2008, die orthopädischen und psychiatrischen Gutachten einzuholen, die vermutlich vom Unfallversicherer veranlasst worden seien.
3.31.
Auf entsprechendes Ersuchen der Antragsgegnerinnen übermittelte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft das orthopädische Gutachten von M*** vom 13.05.2008 und das psychiatrische Gutachten von N*** vom 12.08.2008. Beide Gutachten waren im Auftrag des Fürstlichen Landgerichts erstellt worden. Ferner übermittelte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft die Austrittsberichte der Klinik Beverin vom 12.06.2008 und vom 28.06.2007 über die beiden Hospitalisationen; diese Austrittsberichte waren bei N*** am 28.06.2008 eingegangen und in seinem Gutachten berücksichtig worden. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 ff [28]) die Befunde der Gutachten von M*** und von N*** zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.32.
In seiner Stellungnahme vom 29.10.2008 führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen aus, die Schlussfolgerungen von M*** und N*** würden sich mit seiner Stellungnahme vom 13.02.2008 (vorstehende Ziff 3.24) decken.
3.33.
Mit Schreiben vom [richtig: VA 79] 03.11.2008 übermittelten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die bis dahin veranlassten Abklärungen. In seiner Äusserung vom 17.11.2008 sprach sich der Antragsteller gegen die Verwertung der Gutachten von M*** und von N*** (vorstehende Ziff 3.31) aus: Sie würden unfallversicherungsrechtliche Fragen beantworten. Ebenso wenig verwertbar sei das Gutachten von L*** (vorstehende Ziff 3.27). Abzustellen sei auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007, wonach er in einer zumutbaren Verweistätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Die von N*** und von der Klinik Beverin diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen dazugerechnet, ergäben einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.34.
Zur Äusserung des Antragstellers vom 17.11.2008 (vorstehende Ziff 3.33) führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen in seiner Stellungnahme vom 10.12.2008 aus, die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch N*** und von M*** sei allgemeingültig und beziehe sich nicht auf die Unfallkausalität. N*** habe die Berichte der Klinik Beverin berücksichtigt. Es bestehe kein Anlass, auf die Stellungnahme vom 29.10.2009 (vorstehende Ziff 3.32) zurückzukommen.
3.35.
Mit Vorbescheid vom 26.01.2009 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm mit Wirkung ab 01.05.2006 eine bis 31.05.2007 befristete halbe Invalidenrente zuzuerkennen. Sein Invaliditätsgrad betrage 64%. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 17 unten f [32]) begründende Einzelheiten dieses Vorbescheids zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.36.
In seiner Äusserung vom 30.01.2009 wandte der Antragsteller ein, sein Vorbringen vom [richtig: VA 80] 17.11.2008 (vorstehende Ziff 3.33), das er im Wesentlichen wiederholte, sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei nach jüngster Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht mehr auf die LSE abzustellen.
3.37.
Mit Verfügung vom 09.02.2009 bestätigten die Antragsgegnerinnen den Vorbescheid vom 26.01.2009 (vorstehende Ziff 3.35), wonach dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.05.2006 eine bis 31.05.2007 befristete halbe Invalidenrente zuerkannt werden sollte.
3.38.
Eine Nachfrage beim Amt für Soziale Dienste (ASD) vom 01.03.2009 [VA 119: 11.03.2009?] ergab, dass der Antragsteller und seine Ehefrau seit September 2007 durch das ASD unterstützt werden. Die Zahlung der halben Invalidenrente bis Ende Mai erfolgte an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft [?].
3.39.
Gegen die Verfügung vom 09.02.2009 (vorstehende Ziff 3.37) erhob der Antragsteller am 09.03.2009 Vorstellung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 18 unten f [36]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.40.
Am 10.08.2009 übermittelte der Antragsteller ein Gutachten von O*** vom 12.05.2009, das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt worden sei. Danach leide der Antragsteller an neurologischen Problemen an seinem Fuss, die sich aus dem Unfall ergäben. Dies belege, dass er nur noch in einer zumutbaren Verweistätigkeit eingesetzt werden könne. Nach dem Gutachten vom 12.05.2009 besteht aus neurologischer Sicht keine Einschränkung für eine Tätigkeit, die zu keiner längeren Belastung des linken Fusses führt.
3.41.
Mit Schreiben vom 04.09.2009 übermittelte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.09.2009 zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren. Darin werde bindend festgelegt, dass der Antragsteller infolge des Unfalls im Jahr 2005 bleibende Beeinträchtigungen erlitten habe. Die in der Verfügung vom 09.02.2009 (vorstehende Ziff 3.37) angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit (ab 01.06.2007) könne deshalb nicht aufrechterhalten werden. Aufgrund der weiteren Beeinträchtigungen bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.09.2009 ist die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit über den 30.06.2007 hinaus nicht beeinträchtigt.
3.42.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen führte ihr interner ärztlicher Dienst in seiner Stellungnahme vom 12.02.2010 aus, die von O*** beschriebenen Schmerzen und die Hyposensibilität im linken Fuss als Folge des posttraumatischen Tarsal- [? zur Fusswurzel gehörend] Tunnel-Syndroms seien in vergleichbarer Weise von M*** beschrieben worden. Dieser bescheinige dem Antragsteller in einer zumutbaren Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von O*** vermittle keine neuen medizinischen Tatsachen, weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestehe.
3.43.
Nach eingehender Prüfung der Sach- und der Rechtslage gelangten die Antragsgegnerinnen zum Schluss, dass die Verfügung vom 09.02.2009 (vorstehende Ziff 3.37) abzuändern sei. Die darin zuerkannte, bis 31.05.2007 befristete halbe Invalidenrente sollte nur noch bis 31.12.2006 zuerkannt werden. Mit Schreiben vom 07.09.2010 kündigten sie dem Antragsteller die beabsichtigte REFORMATIO IN PEIUS an. Um diese abwenden zu können, boten sie ihm an, seine Vorstellung vom 09.03.2009 (vorstehende Ziff 3.39) zurückzuziehen.
3.44.
Mit Schreiben vom 21.09.2010 akzeptierte der Antragsteller den angebotenen Rückzug seiner Vorstellung (vorstehende Ziff 3.43) nicht. Auf sein vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 20 [41]) zusammengefasstes Vorbringen kann verwiesen werden.
3.45.
Mit Entscheidung vom 24.09.2010 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung vom 09.03.2009 (vorstehende Ziff 3.39) keine Folge, änderten aber die Verfügung vom 09.02.2009 (vorstehende Ziff 3.37) im Sinn der angekündigten REFORMATIO IN PEIUS (vorstehende Ziff 3.43) ab. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 21 oben [vor 43]) begründende Einzelheiten dieser Entscheidung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.46.
Am 04.11.2010 erliess der Unfallversicherer eine Verfügung, mit welcher er dem Antragsteller neben einer Integritätsentschädigung ab Juli 2007 eine Unfallversicherungsrente, beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 26% zusprach. Zum Rentenbeginn wurde festgehalten, dass dieser dann entstehe, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne.
3.47.
Einer gegen die Entscheidung vom 24.09.2010 (vorstehende Ziff 3.45) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 25.10.2010 gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.04.2011 Folge und verwies die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zurück, mit dem Auftrag ein aktualisiertes Gutachten einzuholen, das sowohl die orthopädische als auch die psychiatrische als auch die neurologische Seite je für sich aber auch gesamtheitlich interdisziplinär beurteilt.
3.48.
Die Begutachtung des Antragstellers in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz (CH-9001 St. Gallen) erfolgte am 19.12.2011 und am 21.12.2011. Auf der Grundlage einer interdisziplinären Konferenz vom 29.12.2011, im Zusammenwirken von P***, Q***, R***, S*** und T*** wurden die Diagnosen und die medizinische Beurteilung erarbeitet. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 22 ff [46] die im polydisziplinären Gutachten vom 15.03.2012 (VA 112) gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die einzelnen Befunde zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Aus neurologischer Sicht und aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kranführer als auch für alle anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht eingeschränkt. Nach der polydisziplinären Beurteilung vom 22.12.2011 könne für den Tätigkeitsbereich des Kranführers unter näher bezeichneten Arbeitsbedingungen aufgrund der orthopädischen Erkrankungen eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden. Ein näher bezeichnetes Schmerzsyndrom beschränke die Hebetätigkeit auf Lasten bis zu 15 kg; Arbeiten auf einer Baustelle seien deshalb eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte ab Januar 2007, dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Klinik Valens. Die zumutbare Verweistätigkeit könne je zu einem Drittel sitzend, stehend und gehend verrichtet werden. Dabei dürften keine Lasten über 15 kg gehoben und keine Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers verrichtet werden, mit einer Einschränkung im linken Schultergelenk für Arbeiten mit Lasten über Kopf. Bezüglich der Mobilität beständen keine Einschränkungen.
3.49.
Das polydisziplinäre Gutachten vom 15.03.2012 (vorstehende Ziff 3.48) wurde dem Antragsteller übermittelt. Dieser teilte in seiner Äusserung vom 26.04.2012 mit, seine restliche Leistungsfähigkeit sei vom heutigen Zeitpunkt in die Zukunft, nicht aber ab Mai 2005 bis zum heutigen Zeitpunkt eingeschätzt worden. Weil er im Juni 2012 das 64. Lebensjahr vollende, habe er Anspruch auf die ordentliche Altersrente. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 25 unten f [47]) weitere Einwendungen des Antragstellers zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.50.
Am 05.07.2012 wurde dem Antragsteller mit Wirkung ab Juli 2012 eine Altersrente im Betrag von CHF 1'996.00 zuerkannt.
3.51.
Mit Entscheidung vom 15.11.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung vom 09.03.2009 (vorstehende Ziff 3.39) wiederum keine Folge, änderten aber die Verfügung vom 09.02.2009 - gleich wie in der Entscheidung vom 24.09.2010 (vorstehende Ziff 3.45) - im Sinn der angekündigten REFORMATIO IN PEIUS (vorstehende Ziff 3.43) ab (vorstehende Ziff 1).
3.52.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.11.2012 (vorstehende Ziff 3.51) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 12.12.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff 2), keine Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 27 unten ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 27 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge der Antragsteller, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 berücksichtige, entgegen dem Auftrag des Fürstlichen Obergerichts, den neurologischen Teilbericht nicht. Zudem sei keine elektrophysiologische Diagnostik durchgeführt worden. Trotz umfangreicher Einwendungen und Ergänzungsfragen des Antragstellers zum polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 hätten die Antragsgegnerinnen keine ergänzenden Abklärungen veranlasst.
4.2.
Das Fürstliche Obergericht erachtete die Verfahrensrüge für nicht berechtigt. Am 19.12.2011 sei der Antragsteller neurologisch untersucht worden. Dabei seien spezielle Abklärungen des neurologischen Fachbereichs vorgenommen worden. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 (VA 112, S 27 bzw S 48) werde ausdrücklich festgehalten, das im Rahmen des neurologischen Gutachtens von O*** differenzialdiagnostisch erwähnte Tarsal-Tunnel-Syndrom stelle im überwiegenden Mass eine rein klinische Diagnose dar, wobei es zu Schmerzen und Taubheitsgefühl über der gesamten Fusssohle einschliesslich der Ferse komme. Die vom Antragsteller geklagten Beschwerden beträfen intermittierende drückende, teils brennende Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Fuss, insbesondere des lateralen Fussrands und Fussrückens, bis zur Mitte des Unterschenkels sowie ein Taubheitsgefühl des gesamten linken Beins, von der Hüfte bis in den Fuss. Der Antragsteller lege im Rahmen der gutachtlichen Beurteilung einen vermeintlichen Schweisstest beider Fusssohlen vor, wobei sich unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beurteilbarkeit ein unauffälliger Befund zeige und somit kein Hinweis auf eine periphere Nervenläsion bzw auf ein Tarsal-Tunnel-Syndrom bestehe. Damit erweise sich der Vorwurf, wonach keine neurologische Begutachtung und Beurteilung stattgefunden habe, als aktenwidrig. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 (VA 112, S 50) werde denn auch ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kranführer als auch für alle anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht eingeschränkt sei. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 29 ff [c]) erwog, inwiefern die Antragsgegnerinnen dem ergänzenden Auftrag des Fürstlichen Obergerichts nachgekommen und das Verfahren deshalb nicht mangelhaft sei, kann darauf verwiesen werden. Was die Mitwirkungsrechte angehe, vermenge der Antragsteller die Phase der Auftragserteilung zu einem Gutachten, die hier nicht zur Diskussion stehe, und die Beurteilung eines Gutachtens. Nur weil er mit den Schlussfolgerungen nicht einverstanden gewesen sei, hätten sich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt.
4.3.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rüge der Antragsteller den von den Antragsgegnerinnen gewährten Leidensabzug von 10%. Er verweise auf seine 50%ige Teilzeitarbeit, auf sein vorgerücktes Alter (58 Jahre im Jahr 2006) und auf seinen Ausländerstatus.
4.4.
Das Fürstliche Obergericht erachtete die Rechtsrüge für nicht berechtigt. Der Leidensabzug beruhe auf einer Ermessensentscheidung, in die ein Geicht nur bei Ermessenmissbrauch berichtigend eingreife. Der Antragsteller lege nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern hier ein Ermessenmissbrauch vorliege. Dies aber wäre erforderlich gewesen, damit die Rechtsrüge überhaupt geprüft werden könnte. Abgesehen davon sei der Antragsteller im Zeitpunkt der ihm befristet zuerkannten halben Invalidenrente 57 bzw 58 Jahre alt gewesen. Bei Hilfsarbeiten sei das Alter einer versicherten Person kaum entscheidend, weil auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig danach nachgefragt werde. Bei Männer-Hilfsarbeitstätigkeiten könne sich das Alter von 50 Jahren bis zum Rentenalter sogar lohnerhöhend auswirkend. Im Übrigen sei unklar, ob der Antragsteller die ihm bescheinigte 50%ige restliche Leistungsfähigkeit ganztägig mit zusätzlichen Pausen oder nur halbtägig verwerten könne. Aufgrund der gestellten Diagnosen sei davon auszugehen, dass er lediglich vermindert leistungsfähig sei. Bei vollzeitlich, mit verminderter Leistungsfähigkeit tätigen versicherten Personen sei keine überproportionale Lohneinbusse vom Tabellenlohn anzunehmen. Selbst bei Gewährung eines Leidensabzugs von 15% ergäbe sich kein Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Invalidenrente berechtigen würde.
4.5.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw der unrichtigen Beweiswürdigung rüge der Antragsteller, dass die Antragsgegnerinnen lediglich eine Begutachtung PRO FUTURO, nicht aber für die Zeit von 2006 bis 2012 veranlasst hätten. Zudem hätten die Antragsgegnerinnen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 in Teile zerlegt und die restliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers anhand einzelner Teile beurteilt, obwohl das Gutachten im Ergebnis eine andere Einschätzung enthalte.
4.6.
Das Fürstliche Obergericht erachtete die Beweisrüge für nicht berechtigt. Das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens datiere vom Dezember 2006 und bescheinige dem Antragsteller eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt. Für die Zeit davor hätten die Antragsgegnerinnen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Im Akt finde sich keine medizinische Unterlage, wonach der Antragsteller für die Zeit ab Januar 2007 zu 50% arbeitsunfähig sei. Die Klinik Beverin gehe lediglich von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, ohne eine Quantifizierung vorzunehmen. Deshalb hätten die Antragsgegnerinnen ohne Weiteres aufgrund des Ergonomieberichts der Klinik Valens annehmen dürfen, der Antragsteller sei aufgrund der erreichten Testresultate für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 20 kg ganztägig arbeitsfähig. Übereinstimmend mit diesem Befund werde auch im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 (VA 112, S 50 [8.1]) erkannt, die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kranführer als auch für alle anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht eingeschränkt; diese Einschätzung gelte ab Januar 2007, dem Zeitpunkt der Begutachtung in der Klinik Valens; die Tätigkeit könne je zu einem Drittel sitzend, stehend und gehend verrichtet werden; dabei dürften keine Lasten über 25 kg gehoben und keine Arbeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers stattfinden; bezüglich der Mobilität beständen keine Einschränkungen. Daraus folge zwanglos, dass den Antragsgegnerinnen nicht vorgeworfen werden könne, ein polydisziplinäres Gutachten in Teile zerlegt und die restliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers anhand einzelner Teile beurteilt zu haben. Unzutreffend rüge der Antragsteller, dass das Verfahren längst zu erledigen gewesen wäre, nachdem das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 eingeholt worden sei. Vielmehr habe das erste Verfahren gezeigt, dass damals eine neuere neurologische Beurteilung von O*** vorgelegen habe, die nach dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 nicht berücksichtigt worden sei. Deswegen habe sich das Fürstliche Obergericht im ersten Verfahren veranlasst gesehen, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu weiteren Abklärungen an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 zeitige nun aber praktisch gleiche Ergebnisse wie das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007, Ausdrücklich werde darin ausgeführt, dass die neuere Beurteilung schon ab Januar 2007 gelte. Von einer nicht ausreichenden Berücksichtigung der Vergangenheit könne deshalb nicht die Rede sein. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 34 f) erwog, inwiefern zwischen dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 und dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 keine rechtswesentliche Divergenz bestehe, kann darauf verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 21.06.2013 (ON 8) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm, mit Wirkung ab 01.05.2006 eine bis 30.06.2012 befristete ganze Invalidenrente zuerkannt wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 02.09.2013 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend (ON 8, S 2 ff [1 bis 3] und S 7 ff [4]). Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen (ON 10, S 2 ff [A, I] und S 6 f [II]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens des Antragstellers und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 2 ZPO) brachte der Antragsteller (ON 8, S 2 ff [1 bis 3]) im Wesentlichen vor:
9.1.
In seiner Berufung habe der Antragsteller ausdrücklich den Berufungsgrund der Unangemessenheit geltend gemacht. Die Unangemessenheit habe er im Leidensabzug von 10% gesehen und einen Leidensabzug von 20% begehrt. Das Fürstliche Obergericht erwäge, dass darauf nicht näher einzugehen sei; denn der Antragsteller habe nicht dargelegt, inwiefern hier ein Ermessensmissbrauch vorliege; in eine Ermessensentscheidung, greife ein Gericht jedoch nur bei Ermessenmissbrauch berichtigend ein. Unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit sei jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen, unabhängig davon, ob ein Ermessensmissbrauch vorliege. Dies habe das Fürstliche Obergericht nicht getan.
9.2.
In seiner Berufung habe der Antragsteller Beweisanträge gestellt, denen das Fürstliche Obergericht ohne sachlich überzeugende Begründung nicht nachgekommen sei. Im gegenständlichen Verfahren sei einzig umstritten, ob der Antragsteller im Zeitraum von 2006 bis 2012 arbeitsunfähig gewesen sei bzw in welchem Ausmass. Nach langer, vom Antragsteller nicht verschuldeter Verzögerung sei im Jahr 2012 bei der MEDAS Ostschweiz ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden; noch im Jahr 2007 hätten die Antragsgegnerinnen bei der Klinik Valens ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Die Klinik Valens bescheinige dem Antragsteller in seiner angestammten Tätigkeit und in einer zumutbaren Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend habe ihm zumindest ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zugestanden, wie sie ihm mit Vorbescheid vom 12.11.2007 in Aussicht gestellt worden sei. Die MEDAS Ostschweiz dagegen bescheinige ihm in der angestammten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, rückwirkend ab 2007, und in einer zumutbaren Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, ohne nähere Zeitangabe.
9.3.
Bereits im Vorstellungsverfahren habe der Antragsteller ergänzende Abklärungen begehrt und Beweisanträge gestellt, um diese Widersprüche, die sich aus den zwei amtlich eingeholten Gutachten ergäben, zu beheben. Vor allem habe er die von der MEDAS Ostschweiz im Jahr 2012 rückwirkend ab 2007 vorgenommene Einschätzung in ihrem Widerspruch zur Einschätzung der Klinik Valens in Frage gestellt. Die Antragsgegnerinnen hätten seine Einwendungen und Beweisanträge ignoriert, ebenso das Fürstliche Obergericht. Dieses zeige an keiner Stelle auf, weshalb sich die Beweisanträge des Antragstellers für diesen nicht als zielführend erweisen würden. Zu Recht stelle sich die Frage, weshalb die MEDAS Ostschweiz fünf Jahre nach der Begutachtung durch die Klinik Valens deren Einschätzung rückwirkend einfach umstossen könne. Dem habe der Antragsteller mit seinen Beweisanträgen entgegentreten wollen und eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der MEDAS Ostschweiz beantragt: insbesondere zur Frage, weshalb die Einschätzung der Klinik Valens aus dem Jahr 2007 nicht zutreffe. Statt dessen übernähmen das Fürstliche Obergericht und vor ihm auch die Antragsgegnerinnen unbesehen die Einschätzung der MEDAS Ostschweiz.
9.4.
Schliesslich habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Beschluss vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, anlehnend an einen Appellentscheid des schweizerischen Bundesgerichts, erwogen, dass künftig auch im Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf die Fairness im Invalidenversicherungsverfahrens die Parteirechte der versicherten Personen zu stärken seien; namentlich bei der Erstellung von Gutachten seien Mitwirkungsrechte zu gewähren.
9.5.
Nach der Zustellung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Ostschweiz habe der Antragsteller am 26.04.2012 ergänzende Abklärungen sowie die Beantwortung zusätzlicher Fragen begehrt. Die Antragsgegnerinnen seien ohne Kommentar darüber hinweggegangen. Die Ergänzungen seien notwendig geworden, weil die MEDAS Ostschweiz zu einer ganz anderen Einschätzung gelangt sei als die Klinik Valens fünf Jahre zuvor und weil sie nicht beantwortet habe, ab welchem Zeitpunkt ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in einer zumutbaren Verweistätigkeit gelte.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 ff [A, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Die Bemessung des Leidensabzugs liege weitgehend im Ermessen der Antragsgegnerinnen. Im Berufungsverfahren könne das Fürstliche Obergericht die Angemessenheit des Leidensabzugs überprüfen. Dabei gehe es um die Frage, ob die Entscheidung, welche die Antragsgegnerinnen nach dem ihnen zustehenden Ermessen und im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in einem konkreten Fall getroffen hätten, zweckmässigerweise hätte anders ausfallen sollen. Allerdings dürfe das Fürstliche Obergericht nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerinnen setzen; vielmehr müsse es sich auf Gegebenheiten abstützen können, aufgrund deren seine Ermessensausübung naheliegender erscheine. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 f [1, b und c) den Leidensabzug und die hierfür gebotene Begründungsdichte je im Allgemeinen erörterten und soweit sie, fallbezogen, ihre in der Berufungsmitteilung erhobenen Einwendungen wiederholten, kann darauf verwiesen werden. In seinem Urteil habe das Fürstliche Obergericht zwar bemängelt, dass der Antragsteller nicht rechtsgenüglich dargelegt habe, inwiefern hier ein Ermessenmissbrauch vorliege; dies aber wäre erforderlich gewesen, damit die Rechtsrüge überhaupt geprüft werden könnte. Dennoch habe es sich zur Angemessenheit des Leidensabzugs (in näher ausgeführtem Sinn: ON 10, S 3 f [d]) geäussert. Art und Umfang des gegenständlichen Gesundheitsschadens würden keinen Leidensabzug von 20% rechtfertigen, der in der Nähe des von der Rechtsprechung zugelassenen Höchstansatzes liege. Weder in der Berufung noch in der Revision lege der Antragsteller dar, weshalb ein Leidensabzug von 20% angemessener sei als ein Leidensabzug von 10%. Bei der Wahl der noch zumutbaren Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass diese zu je einem Drittel sitzend, stehend und gehend verrichtet, dass keine Lasten über 15 kg gehoben und dass keine Arbeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers ausgeführt würden. Deshalb dränge es sich nicht auf, stärker vom Tabellenlohn für leichte und einfache Tätigkeiten abzuweichen, als dies die Antragsgegnerinnen getan hätten. Der Antragsteller habe seit 1972 in Liechtenstein gearbeitet und dabei ein gutes Einkommen erzielt. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein potenzieller Arbeitgeber ihn nur zu einem ausserordentlich tiefen Entgelt beschäftigen würde.
10.2.
Das Fürstliche Obergericht habe das Vorbringen des Antragstellers, wonach keine ergänzenden Abklärungen veranlasst worden seien, für nicht begründet erachtet. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 f) die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zusammenfassten, kann darauf verwiesen werden. Daraus ergebe sich, dass die Beweisanträge des Antragstellers nicht grundlos übergangen worden seien.
10.3.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 5 [3, a]) aus dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42 zitierten, kann darauf verwiesen werden. Inzwischen hätten die Antragsgegnerinnen ihre Praxis betreffend die Mitwirkungsrechte angepasst. Im Schreiben vom 26.04.2012 habe der Antragsteller begehrt, die MEDAS Ostschweiz sei anzuleiten, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht, beginnend mit Mai 2005 darzulegen. Eben dies habe dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 (in näher ausgeführtem Sinn: ON 10, S 6 [aa]) entnommen werden können. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 6 [bb und cc]) auf Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts verwiesen, um einzuwenden, dass von einer ausreichenden Berücksichtigung der Vergangenheit nicht die Rede sein könne, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte der Antragsteller (ON 8, S 2 f [1]) unter einem ersten Gesichtspunkt die Beurteilung des Leidensabzugs.
11.1.1.
In seiner Berufung vom 12.12.2012 hatte der Antragsteller (ON 1, S 2) unter anderem den Berufungsgrund der "unrichtige[n] rechtliche[n] Beurteilung bzw Unangemessenheit" geltend gemacht. Den von den Antragsgegnerinnen gewährten Leidensabzug von 10% erachtete er in näher ausgeführtem Sinn für "rechtlich unrichtig und unangemessen" (ON 1, S 7 f [3]); angemessen sei ein Leidensabzug von 20% (ON 1, S 8 [3. Abschnitt]). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei - darum handelte es sich hier -, ist eine typische Ermessensfrage (OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 166, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.4). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG entscheidet das Fürstliche Obergericht "im Falle der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unangemessenheit... nach freiem Ermessen".
11.1.2.
Der in Art 87 Abs 2 AHVG verwendete Ausdruck des freien Ermessens bezeichnet pflichtgemässes, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen orientiertes, nach sachlichen Gesichtspunkten ausgeübtes Ermessen, nicht freies Belieben; Letzteres wäre Willkür. Der in Art 87 Abs 2 AHVG vorgesehene Entscheid nach freiem Ermessen erfolgt in einem Berufungsverfahren, in welchem nicht erstinstanzliches Ermessen frei ausgeübt, sondern die Ausübung erstinstanzlichen Ermessens frei überprüft wird. Unter dem vom Antragsteller geltend gemachten Berufungsgrund der Unangemessenheit hatte das Fürstliche Obergericht somit zu überprüfen, ob die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Leidensabzug nach den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen und nach den von der Rechtsprechung als sachlich anerkannten Gesichtspunkten bemessen hätten. Soweit das schweizerische Verfahrensrecht die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Verwaltungsentscheidungen kennt, verlangen Lehre und Rechtsprechung eine Ermessensausübung nach rational nachvollziehbaren, sachlichen Gesichtspunkten; die Entscheidung soll den Umständen des Einzelfalls angemessen sein, die relevanten Interessen berücksichtigen und gegeneinander abwägen; eine scharfe Trennung zwischen diesen Kriterien und den Kriterien einer Rechtmässigkeitsprüfung (insbesondere einer Verhältnismässigkeitsprüfung) lässt sich kaum vornehmen (Benjamin SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, CH-VwVG [Zürich/St. Gallen 2008] Rz 32 ff zu Art 49 CH-VwVG; Oliver ZIBUNG/Elias HOFSTETTER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg] VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 42 ff zu Art 49 CH-VwVG). Nach der (bei vergleichbarer schweizerischer Rechtslage auch in Liechtenstein beachtlichen) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts kann es bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit eines von den Verwaltungsbehörden vorgenommenen Leidensabzugs nicht darum gehen, dass das die Angemessenheit überprüfende Gericht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzt. Vielmehr geht es um die Frage, ob eine Entscheidung, welche die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen in einem konkreten Fall im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen getroffen hat, zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Hierfür bedarf es triftiger Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75, Erw 6, S 81).
11.1.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 31 [4]) erwog, der Antragsteller erblicke die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass ihm die Antragsgegnerinnen einen Leidensabzug von nur 10% gewährt hätten. In diese Ermessensentscheidung greife ein Gericht nur bei Ermessensmissbrauch berichtigend ein. Mit diesem unzutreffenden Ansatz schien das Fürstliche Obergericht übersehen zu haben, dass der Antragsteller seine im Berufungsverfahren erhobene Rechtsrüge mit einer Unangemessenheitsrüge verbunden hatte. Anzumerken war allerdings, dass er seine Unangemessenheitsrüge unter der Überschrift "Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung" (ON 1, S 7 ff [3]) begründet und hierzu kein besonderes Vorbringen erstattet, sondern die Unangemessenheit (nur) als Eventualität der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht hatte. Angesichts der inhaltlichen Überschneidung der beiden Berufungsgründe (vorstehende Ziff 11.1.2), war indes davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bemessung des Leidensabzugs nicht nur unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügt, sondern auch unter dem selbständigen und zulässigen Berufungsgrund der Unangemessenheit (vorstehende Ziff 11.1.1) gerügt hatte. Unter diesem Berufungsgrund durfte das Fürstliche Obergericht seine Beurteilung nicht auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, -unterschreitung- oder missbrauch) beschränken. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 3 f [d]) zutreffend einwendeten, hat es dies jedoch nicht getan (nachstehende Ziff 11.1.4 bis Ziff 11.1.8).
11.1.4.
In ihrer Entscheidung vom 15.11.2012 (VA 117, S 13 [2. und 3. Abschnitt]) hatten die Antragsgegnerinnen festgestellt, inwiefern der Antragsteller in seiner leidensbedingten Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen gewährten sie ihm einen Leidensabzug von 10% (VA 117, S 21 [72 und 74). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass keine weiteren Umstände bestanden, die einen höheren Leidensabzug rechtfertigten.
11.1.5.
Gegen diese Entscheidung (vorstehende Ziff 11.1.4) hatte der Antragsteller in seiner Berufung vom 12.12.2012 (ON 1, S 7 unten f [3.1]) zur Begründung des begehrten Leidensabzugs von 20% vorgebracht, die Antragsgegnerinnen hätten mit dem gewährten Leidensabzug von 10% einzig die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt, nicht aber "allenfalls weiter relevante Umstände gemäss... zitierter Judikatur" (ON 1, S 8 [1. Abschnitt]). Nicht berücksichtigt werde, dass der Antragsteller nur mehr zu 50% teilzeiterwerbstätig sein könne, dass er ein schon sehr hohes Alter aufweise und dass er sich in Liechtenstein als Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung aufhalte, was ebenfalls zu Nachteilen führe. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei ein Leidensabzug von 15% angemessen, wenn eine versicherte Person die bisherige schwere Arbeit nicht mehr leisten könne und weitere leidensbedingte Einschränkungen aufweise.
11.1.6.
Diesem Berufungsvorbringen (vorstehende Ziff 11.1.5) hielt das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 31 f [4]) entgegen, der Antragsteller sei im Zeitpunkt der ihm befristet zugesprochenen Rente 57 bzw 58 Jahre alt gewesen. Bei Hilfsarbeiten sei das Alter einer versicherten Person kaum entscheidend, weil auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig danach nachgefragt werde. Bei Männer-Hilfsarbeitstätigkeiten könne sich das Alter von 50 Jahren bis zum Rentenalter sogar lohnerhöhend auswirken. Zur näheren Begründung verwies es zutreffend auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 02.07.2010 [8C_52/2010] Erw 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sei davon auszugehen, dass er lediglich vermindert leistungsfähig sei, nicht aber, dass er seine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur halbtägig verwerten könne. Mit Bezug auf den Ausländerstatus des Antragstellers brauchte das Fürstliche Obergericht seine Feststellung (ON 7, S 2 [2]), wonach der Antragsteller bereits seit 1972 in Liechtenstein arbeitete, nicht eigens zu wiederholen, ebenso wenig die Feststellung (aaO) zum Einkommen, das der Antragsteller während der letzten fünf vollen Erwerbsjahre erzielt hatte und das keine Hinweise auf eine Benachteiligung wegen seines Ausländerstatus' vermittelte. Damit bestätigte das Fürstliche Obergericht - in Ausübung des ihm nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG im Berufungsverfahren zustehenden Ermessens (vorstehende Ziff 11.1.2) -, dass sich der gegenständliche Leidensabzug einzig aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen rechtfertigte. Entsprechend erachtete es den von den Antragsgegnerinnen gewährten Leidensabzug von 10% für angemessen.
11.1.7.
Soweit der Antragsteller (ON 1, S 8 [1. Abschnitt]) bei der Bemessung des Leidensabzugs gerügt hatte, dass neben den leidensbedingten Einschränkungen "allenfalls weiter relevante Umstände" hätten berücksichtigt werden müssen, war das Fürstliche Obergericht nicht gehalten, danach zu forschen. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung werden solche Kriterien nicht automatisch berücksichtigt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (OGH, Urteile vom 03.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 11.5, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.1.5, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 23.7, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.3, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.7.2; Beschlüsse vom 06.07.2012 zu Sv.2012.5, Erw 7.12.3, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.11, je anlehnend an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts: BGE 126 V 75, Erw 5, b, S 78 ff). Soweit der Antragsteller (ON 1, S 8 [2. Abschnitt]) in seiner Berufung vorgebracht hatte, nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25.07.2005 (U 420/04) sei ein Leidensabzug von 15% angemessen, wenn eine versicherte Person keine schwere Arbeit mehr verrichten könne, traf dies so nicht zu. Das zitierte Urteil bezog sich auf eine Person, die stets körperliche Schwerstarbeit verrichtet hatte. Die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte hierfür einen Leidensabzug von 15% gewährt. Das schweizerische Bundesgericht erwog, dass die Sozialversicherungsgerichte nicht ohne triftigen Grund ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der SUVA setzen dürften. Weil keine triftigen Gründe bestanden, hatte es beim Leidensabzug von 15% sein Bewenden; von einem grundsätzlich angemessenen Leidensabzug von 15% in derartigen Fällen war keine Rede. Vielmehr hatte das kantonale Sozialversicherungsgericht ohne konkrete Anhaltspunkte den Leidensabzug auf 25% erhöht, weshalb das schweizerische Bundesgericht die entsprechende Entscheidung aufhob.
11.1.8.
Ungeachtet des unzutreffenden Ansatzes (vorstehende Ziff 11.1.3) beurteilte das Fürstliche Obergericht den gerügten Leidensabzug von 10% (vorstehende Ziff 11.1.4) demnach unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit im Sinn der wiedergegebenen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.1.2). Es prüfte, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände - insbesondere Alter, Teilzeitarbeit, Ausländerstatus (vorstehende Ziff 11.1.5) bei der Bemessung des gegenständlichen Leidensabzugs fallbezogen wesentlich seien und deshalb rechtsprechungsgemäss hätten berücksichtigt werden müssen; weil es dies verneinte, bestätige es den gerügten Leidensabzug als angemessen (vorstehende Ziff 11.1.6). Dieses Vorgehen, das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens allein interessierte, stand im Einklang mit der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff 11.1.7).
11.1.9.
Unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung des Leidensabzugs erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
11.2.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte der Antragsteller (ON 8, S 3 ff [2]) unter einem zweiten Gesichtspunkt die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen.
11.2.1.
Der Antragsteller rügte, in seiner Berufung Beweisanträge gestellt zu haben, denen das Fürstliche Obergericht - entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - ohne sachlich überzeugende Gründe nicht nachgekommen sei. Hierfür verwies er auf Ziff 4.4 seiner Berufung vom 12.12.2012 (ON 1, S 14 [4.4]). Dort hatte er "aus anwaltlicher Vorsicht" folgende Beweisanträge gestellt:
ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Klinik Valens;
ergänzende gutachtliche Stellungnahme der MEDAS Ostschweiz samt Beantwortung der hier noch relevanten Fragen, wie in der Mängelrüge dargestellt;
Einholung eines neuen interdisziplinären Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Fachgebietes der Neurologie.
Damit wollte er beweisen, "dass er in Anlehnung an die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens der Klinik Valens ab 2007 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig und in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig war" (ON 8, S 4 [2.1, 2. Abschnitt]).
11.2.2.
Nach dem vom Antragsteller (ON 8, S 4 unten [2.2]) zitierten Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - auch nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5, oder vom 27.03.2012 zu StGH 2011/138, Erw 2.2). Auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und stets neue Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3, vom 05.04.2013 zu Sv.2012.32, Erw 10.6, oder vom 02.08.2013 zu 2012.48, Erw 11.1). Darum handelte es sich hier (nachstehende Ziff 11.2.3 bis 11.2.8).
11.2.3.
Mit festgestelltem Beschluss vom 27.04.2011 (VA 107; ON 7, S 21 unten f [45]; vorstehende Ziff 3.47) vermisste das Fürstliche Obergericht (VA 107, S 12 f [2]) eine gesamtheitliche Schau mit entsprechender Diagnosestellung und Gesamtbeurteilung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Entsprechend trug es den Antragsgegnerinnen auf, ein aktualisiertes, interdisziplinäres Gutachten einzuholen, "welches sowohl die orthopädische, die psychische als auch die neurologische Seite je für sich, aber auch gesamtheitlich interdisziplinär beurteilt" (VA 107, S 13 [vor 3]). Mit diesem Auftrag brachte das Fürstliche Obergericht unmissverständlich zum Ausdruck, dass das nunmehr veranlasste Gutachten die abschliessende und umfassende Entscheidungsgrundlage bilden sollte: also nicht einfach ein weiteres Gutachten neben den zahlreichen bereits bestehenden Gutachten.
11.2.4.
Im ebenfalls festgestellten polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz (VA 112; ON 7, S 22 ff [46]; vorstehende Ziff 3.48), das die Antragsgegnerinnen im Sinn des Auftrags des Fürstlichen Obergerichts eingeholt hatten, wurde denn auch einleitend (VA 112, S 2 ff [2]) die Aktenlage eingehend (auf mehr als 20 eng beschriebenen Seiten) zusammengefasst; hierzu gehörte (neben Zusammenfassungen der zahlreichen anderen ärztlichen Gutachten, Berichten und Befunden) ein ausführlicher Auszug aus dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 (VA 112, S 8) mit Angabe der dortigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers. Daraus erhellte zwanglos, dass die MEDAS Ostschweiz ihrem polydisziplinären Gutachten die Bedeutung eines Obergutachtens beimass, wie dies dem verständig gelesenen Auftrag des Fürstlichen Obergerichts entsprach.
11.2.5.
In der polydisziplinären Zusammenfassung bestätigte die MEDAS Ostschweiz (VA 112, S 50 [8.2]) ihre von T*** vorgenommene eingehende orthopädischen Teilbegutachtung vom 21.12.2011 (VA 112, S 41 ff [6]) wonach der Antragsteller eine zumutbare Verweistätigkeit, unter Rücksichtnahme auf näher bezeichnete verbleibende Schmerzen seit Januar 2007 vollschichtig verrichten könnte. Dass in der polydisziplinären Zusammenfassung (VA 112, S 51 [8.2.2]) nicht ausdrücklich wiederholt wurde, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers "ebenfalls seit Januar 2007" (VA 112, S 44 unten [6.6.3]) bestand, änderte am festgestellten Befund nichts und verlangte nach keinem weiteren Klärungsbedarf. Wie bereits nach dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 (VA 18, S 30 [5.1]; beigefügte medizinisch-psychiatrische Teilbegutachtung, S 19 [C]) konnten beim Antragsteller auch nach dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 (VA 112, S 37 [5.5] und S 50 unten f [8.2.1]) aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus somatischer Sicht schätzte die Klinik Valens (VA 18, S 30 [5.1]), dass dem Antragsteller "mindestens eine 50%ige mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg... seit der Begutachtung vom 18.09.2006 möglich" wäre. Diese "Mindestangabe" bezog sich auf die bei der EFL beobachtete Selbstlimitierung und auf die dort erreichten inkonsistenten Testresultate. Hierzu hatte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 [9]; vorstehende Ziff 3.11) festgestellt, dass der Antragsteller ein auffälliges Schmerzverhalten gezeigt habe und die Leistungsbereitschaft deshalb als nicht zuverlässig beurteilt werden müsse. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine mehrheitlich sitzende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztags möglich sei. Auch nach dem festgestellten unfallversicherungsrechtlichen Gutachten von M*** vom 13.05.2008 (VA 77; ON 7, S 14 [28]; vorstehende Ziff 3.31) bestand beim Antragsgegner eine massive Aggravation und Simulation.
11.2.6.
Wie aus diesem Zusammenhang ohne Weiteres erkennbar, entsprach die von der Klinik Valens aus somatischer Sicht eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%, wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 29 unten ff [c]) zutreffend erwog, einem Mindestwert ohne verbindlich quantifizierte Obergrenze. Als Mindestwert dürfte auch der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen die mit 50% eingeschätzte Arbeitsfähigkeit des Antragstellers verstanden haben, als er nach aktenkundigen Feststellungen (VA 35, S 2 unten; ON 7, S 8 unten f [13]; vorstehende Ziff 3.16; oder: VA 45, S 3 [letzter Abschnitt; ON 7, S 10 [16]; vorstehende Ziff 3.19; oder: VA 62, S 2 [2. Abschnitt]; ON 7, S 11 [21]; vorstehende Ziff 3.24) anregte, vollumfänglich auf den Bericht der EFL vom 19.12.2006 abzustellen, und die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% als "grosszügig" bezeichnete. Ein Mindestwert bestimmt nur eine Unter-, nicht aber eine Obergrenze, und steht deshalb nur einem tieferen Wert entgegen, ermöglicht aber, widerspruchsfrei einen höheren Wert anzunehmen. Indem die Klinik Valens die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auf mindestens 50% einschätzte, gab sie zu erkennen, dass die Arbeitsfähigkeit auch höher - bis 100% - sein könnte, wie dies im Bericht über die EFL vom 19.12.2006, der zu den Prämissen der interdisziplinären Begutachtung gehörte, nach aktenkundigen Feststellungen (VA 18, S 22; ON 7, S 6 oben; vorstehende Ziff 3.11) denn auch ausdrücklich in Betracht gezogen worden war. Die orthopädische Teilbegutachtung durch die MEDAS Ostschweiz förderte keine Befunde zutage, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit von nur 50% ab Januar 2007 hätten schliessen lassen. Damit wurde der von der Klinik Valens eingeschätzte Mindestwert nicht einfach umgestossen, wie der Antragsteller (ON 8, S 5 [2. Abschnitt]) vorbrachte; vielmehr wurde die dort noch offen gelassene Obergrenze mit entsprechender Begründung (VA 112, S 41 ff [6]) nunmehr quantifiziert. Das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 und das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 ergänzten somit einander.
11.2.7.
Wohl bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2) bei abweichenden medizinischen Befunden (nur, aber immerhin) einer kurzen Auseinandersetzung darüber, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird. Weder den Antragsgegnerinnen noch den ihnen nachgeordneten Gerichten ist indes zuzumuten, über jede Interpretationsvariante zu medizinischen Befunden unbegrenzte Auseinandersetzung zu führen, wenn sie - innert vernünftiger Frist und im Hinblick auf eine rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung zahlreicher versicherter Personen - zu entscheiden haben, ob und, gegebenenfalls, in welchem Ausmass jemandem eine Invalidenrente zustehe. Hierfür muss es genügen, dass sie die für die Zusprache einer Invalidenrente wesentlichen Fragen anerkannten Fachärzten oder einer anerkannten Abklärungsstelle vorlegen, die aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen. Wenn eine solche Fachstelle, wie hier die MEDAS Ostschweiz, angesichts bestehender Ungereimtheiten um eine abschliessende Stellungnahme ersucht wird und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller ab Januar 2007 zu 100% arbeitsfähig sei, dann begründet sie zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar, dass die von der Klinik Valens angesprochene Möglichkeit, er könnte nur zu 50% arbeitsfähig sein (dann nämlich, wenn es beim Mindestwert von 50% bleiben sollte), nicht zutrifft. Oder allgemein: Mit der nachvollziehbaren Begründung, dass der Befund p zutrifft, wird zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar begründet, dass die blosse Möglichkeit von ? p nicht zutrifft (OGH, Urteile vom 13.11.2011 zu Sv.2009.39, Erw 17.5, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.48, Erw 11.5). Hierfür bedarf es keiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen, wie sie der Antragsteller (vorstehende Ziff 11.2.1) beantragt hatte: umso weniger als der von den Antragsgegnerinnen (VA 117, S 22 [76]) ab Januar 2007 berechnete, vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Invaliditätsgrad von 26% dem Invaliditätsgrad entsprach, den auch die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, der Unfallversicherer des Antragstellers, nach aktenkundigen Feststellungen (VA 102 und VA 103, je S 5; ON 7, S 21 [44]; vorstehende Ziff 3.46) - wenn auch unter unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten - berechnet hatte.
11.2.8.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
11.3.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte der Antragsteller (ON 8, S 6 [3]) unter einem dritten Gesichtspunkt die Missachtung von Mitwirkungsrechten.
11.3.1.
Im Beschluss vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2012 204), auf den sich der Antragsteller (ON 8, S 6 [3, 1. Abschnitt]) bezog, hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof (aaO, Erw 7.12) unter anderem zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 137 V 210, insbesondere Erw 3.4, S 246 ff) betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen geäussert. Danach sei unter den (zuvor eingehend erörterten) Umständen, mehr als bisher, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. In Fällen, in denen eine Einigung nicht zustande komme, sei (aus näher ausgeführten Gründen) die Anordnung, eine Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden. Ob Entscheide über Beschwerden gegen solche Zwischenverfügungen an das schweizerische Bundesgericht weiterziehbar seien, könne offen bleiben. Den versicherten Personen sei ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Künftig hätten die invalidenversicherungsrechtlichen Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das vom schweizerischen Bundesgericht für notwendig erachtete Korrektiv betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen stützte sich auf Art 44 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er nach dieser Bestimmung der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Das liechtensteinische IVG kennt indes keine Bestimmung im Sinn von Art 44 CH-ATSG. Das schweizerische Bundesgericht (aaO, Erw 3.4.1.5, S 250) räumte denn auch ein, dass die invalidenversicherungsrechtliche Stelle vor Inkrafttreten des CH-ATSG nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Formulierung von Expertenfragen den versicherten Personen Mitwirkungsrechte einzuräumen. Sein Korrektiv bezog es deshalb ausdrücklich auf die Zukunft. Daraus zog der Fürstliche Oberste Gerichtshof (aaO, Erw 7.22.2) den Schluss, dass das schweizerische Bundesgericht die für notwendig erachteten Korrektive begründet hatte, nachdem es alle über einen Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen verfügenden MEDAS ersucht hatte, über statistische Daten (betreffend Zusammensetzung der Auftraggeber und attestierte Arbeitsunfähigkeiten) sowie über Massnahmen der Qualitätssicherung Auskunft zu erteilen. Gestützt darauf, traf es umfangreiche Feststellungen (aaO, Erw 1.2.2 und Erw 1.2.3, S 220 ff), die sich durchwegs auf schweizerische Verhältnisse bezogen und sich nicht unbesehen auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen lassen, das heisst: Ohne entsprechende, auf liechtensteinische Verhältnisse bezogene Abklärungen und Feststellungen lassen sich auch die daraus abgeleiteten (vom schweizerischen Bundesgericht ohnehin nicht abschliessend erörterten) rechtlichen Folgen nicht ohne Weiteres auf liechtensteinische Verfahren anwenden.
11.3.2.
Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 31 oben) zutreffend erwog, bezogen sich die vom schweizerischen Bundesgericht für notwendig erachteten, auch vom Fürstlichen Obergericht für die Zukunft befürworteten Mitwirkungsrechte auf die Bezeichnung von Gutachtern und auf die Formulierung der Gutachterfragen und liessen sich einstweilen nicht ohne Weiteres auf liechtensteinische Verfahren anwenden. Unter dem Gesichtspunkt der Missachtung von Mitwirkungsrechten bezog sich der Antragsteller (ON 8, S 6 [3.1 [2. Abschnitt]) jedoch weder auf die Bezeichnung der MEDAS Ostschweiz als Gutachterin noch auf die ihr gestellten Gutachterfragen, sondern brachte vor, die Vorinstanzen wären verpflichtet gewesen, ihm "die Möglichkeit einzuräumen, zur Manifestierung seines Rechtsstandpunktes noch Ergänzungsfragen an die MEDAS [Ostschweiz] zu richten". Nach aktenkundigen Feststellungen (VA 113 und VA 114; ON 7, S 25 [47]; vorstehende Ziff 3.49) hatte der Antragsteller diese Möglichkeit sehr wohl eingeräumt erhalten und davon auch Gebrauch gemacht. Eine andere Frage war, ob die Antragsgegnerinnen bzw das Fürstliche Obergericht gehalten waren, den vom Antragsteller in der Folge gestellten Beweisanträgen nachzukommen. Diese Frage wurde bereits beurteilt und verneint (vorstehende Ziff 11.2).
11.3.3.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Missachtung von Mitwirkungsrechten erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
11.4.
Weil sich die Verfahrensrüge unter allen drei geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.1.9, Ziff 11.2.8 und Ziff 11.3.3), galt Gleiches für die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
B. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG) brachte der Antragsteller (ON 8, S 7 ff [4]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Die von den Antragsgegnerinnen getroffenen, vom Fürstlichen Obergericht übernommenen Feststellungen zu den Beschwerdebildern und zur Arbeitsfähigkeit des Antragstellers von 2006 und 2007 träfen nicht zu. Zur Frage, inwieweit der Antragsteller von 2006 bis Mitte 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, lägen eine Reihe von Unterlagen vor. Im Vordergrund ständen das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 und das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012. In ihren Einschätzungen widersprächen sich die beiden Gutachten jedoch. Die Klinik Valens bescheinige dem Antragsteller in seiner angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer zumutbaren Verweistätigkeit [...?: ON 8, S 7 {4.1} - richtig wohl, VA 18, S 30 {4}: eine Arbeitsfähigkeit zu 50%]. Die MEDAS Ostschweiz bescheinige ihm in der angestammten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, rückwirkend ab 2007, und in einer zumutbaren Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, ohne nähere Zeitangabe. Bereits im Vorstellungsverfahren habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz bezüglich der Vergangenheit ungenügend sei, und deshalb Ergänzungsfragen gestellt. Die Antragsgegnerinnen hätten diese Lücke in den Abklärungsergebnissen durchaus erkannt, ihre Feststellungen zum Zustand des Antragstellers jedoch auf die in der Vergangenheit erstellten Gutachten und Berichte gestützt - dies jedoch in (näher ausgeführtem: ON 8, S 8 [1. Abschnitt]) Widerspruch zu deren Inhalt. Der Antragsteller habe Verständnis, dass bei der Beurteilung des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 abgestellt werde. Unverständlich sei jedoch, wenn die im interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 eindeutig beantwortete Fragen zur Arbeitsfähigkeit uminterpretiert und festgestellt werde:
"Der Vorstellungswerber [Antragsteller] war unstrittig ab Mai 2006 in einer Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Aus den dargestellten medizinischen Unterlagen sieht man, dass der Vorstellungswerber ab Dezember 2006 zu 100% arbeitsfähig war."
12.2.
Diese Feststellung (vorstehende Ziff 12.1 am Ende) widerspreche dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007, wonach der Antragsteller im Jahr 2007 in einer zumutbaren Verweistätigkeit nur zu 50% arbeitsfähig gewesen sei. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 enthalte zu wenig konsistente Ausführungen, um die Einschätzung der Klinik Valens zu entkräften. Gleiches gelte für die im Akt liegenden Unterlagen, die nur Ausführungen zu den unfallversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen enthalten würden, oder für hausärztliche Berichte. Das Fürstliche Obergericht habe die bekämpfte Feststellung der Antragsgegnerinnen nicht beanstandet und keine Beweiswiederholung vorgenommen. Im Revisionsverfahren sei deshalb zu entscheiden, ob damit, wie der Antragsteller annehme, jene Grenze überschritten sei, die den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zum Einschreiten veranlasse.
12.3.
Für den Zeitraum ab 2007 bis zur Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz gebe es als neutrales und beachtenswertes gutachtliches Ergebnis nur das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007, das dem Antragsteller in einer zumutbaren Verweistätigkeit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 50% bescheinige. Auch die Antragsgegnerinnen würden sich im Wesentlichen auf dieses Gutachten stützen, jedoch in eigener Würdigung von dessen Einschätzung abweichen.
12.4.
Das Fürstliche Obergericht habe sich mit der Tatsachen- bzw Beweisrüge des Antragstellers befasst, jedoch aktenwidrig erwogen, dass das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom Dezember 2006 stamme und dem Antragsteller eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bescheinige; im Akt finde sich keine medizinische Unterlage, wonach der Antragsteller für die Zeit ab Januar 2007 zu 50% arbeitsunfähig sei. Nach diesem Gutachten sei der Antragsteller jedoch in der angestammten Tätigkeit vollständig und in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig.
12.5.
Ferner zitiere das Fürstliche Obergericht unvollständig aus dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012. So erwäge es, darin sei festgehalten, dass der Antragsteller aus neurologischer und psychiatrischer Sicht weder in der angestammten noch in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Dies treffe zwar zu, doch gründe die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers in erster Linie auf orthopädischen Problemen, wie dies auch die MEDAS Ostschweiz anerkenne, ebenso die Klinik Valens, die psychische Probleme sogar ausdrücklich ausschliesse. In gleicher Weise nehme das Fürstliche Obergericht aktenwidrig an, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 praktisch gleiche Ergebnisse zeitige wie das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007.
12.6.
Soweit der Antragsteller (ON 8, S 11 f [4.5]) sein Vorbringen zusammenfassend wiederholte und abschliessend darlegte, wie es zur Verschleppung des gegenständlichen Verfahrens gekommen sei, kann darauf verwiesen werden. Für den Fall, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof annehmen sollte, ab 2006 sei nicht auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 abzustellen, stellte der Antragsteller ON 8, S 12 [4.6]) näher bezeichnete Beweisanträge.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 6 ff [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1.
Die vom Antragsteller mit Anführungs- und Schlusszeichen versehene, in Kursivschrift wiedergegebene angefochten Feststellung (vorstehende Ziff 12.1 am Ende) erwecke den Eindruck eines wörtlichen Zitats der Antragsgegnerinnen, das in der Tat nicht leicht nachzuvollziehen wäre. Die Antragsgegnerinnen hätten jedoch keine derartige Feststellung getroffen und den "zitierten" Satz nie geäussert. Vielmehr ziehe der Antragsteller zwei Sätze aus der Entscheidung zu einem (nicht wortgetreuen) Zitat zusammen. Zwischen diesen beiden Sätzen ständen jedoch zwei Seiten mit Begründungen dafür, dass für eine zumutbare Verweistätigkeit ab Mai 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und ab Dezember 2006 von 100% bestanden habe.
13.2.
Weil es die angefochtene Feststellung so gar nicht gebe, habe das Fürstliche Obergericht sie auch nicht als unbedenklich übernehmen können. Vielmehr habe es die Tatsachen- bzw Beweisrüge des Antragstellers genau geprüft und überzeugend dargelegt, weshalb es der Begründung der Antragsgegnerinnen folge. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 7 [c]) die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zusammenfassten, kann darauf verwiesen werden.
13.3.
Der Antragsteller vermöge nicht aufzuzeigen, dass sich entscheidungswesentliche Feststellungen auf aktenwidrige Inhalte des interdisziplinären Gutachtens der Klinik Valens vom 10.01.2007 stützen würden, im Gegenteil: Es gebe im Akt keinen Beleg dafür, um dem Antragsteller ab 2007 eine 50%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Der Ergonomiebericht der Klinik Valens habe ergeben, dass der Antragsteller aufgrund der erreichten Testresultate für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztägig arbeitsfähig sei. Es gebe keinen Grund, an dieser in einem standardisierten Verfahren gewonnnen Erkenntnis zu zweifeln: umso weniger, als sie die unterste Grenze der zumutbaren Leistungsfähigkeit darstelle. Auch das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 komme zu diesem Schluss.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 6 unten f [4, a und b]) zutreffend einwendeten, handelte es sich bei der vom Antragsteller (ON 7, S 8 unten; vorstehende Ziff 12.1 am Ende) gerügten "Feststellung" um den Zusammenzug zweier Erwägungen aus den Entscheidungsgründen der Antragsgegnerinnen vom 15.11.2012 (VA 117, S 16 [54] und S 18 [vor 59]). Um Tatsachen, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit der gebotenen Zurückhaltung - im Sinn seiner ständigen, vom Staatsgerichtshof gebilligten Praxis (stellvertretend: Urteil vom 23.03.2013 zu StGH 2012/132, Erw 4.3, mit Hinweisen) - hätte überprüfen können und müssen, handelte es sich demnach nicht.
14.2.
Zur Rüge, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 enthalte "zum Zeitpunkt ab 2007 zu wenig konsistente Ausführungen" zur Arbeitsunfähigkeit, war an Bekanntes zu erinnern (vorstehende Ziff 11.2.5 bis Ziff 11.2.7): Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% durch die Klinik Valens bezog sich auf die bei der EFL beobachtete Selbstlimitierung und die inkonsistenten Testresultate. Dort hatte der Antragsteller ein auffälliges Schmerzverhalten gezeigt; seine Leistungsbereitschaft musste deshalb als nicht zuverlässig beurteilt werden. Entsprechend war davon auszugehen, dass eine mehrheitlich sitzende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 10 kg ganztags möglich sei. Auch nach dem festgestellten unfallversicherungsrechtlichen Gutachten von M*** vom 13.05.2008 bestand beim Antragsgegner eine massive Aggravation und Simulation. Die von der Klinik Valens aus somatischer Sicht eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% entsprach deshalb einem Mindestwert ohne verbindlich quantifizierte Obergrenze. Die orthopädische Teilbegutachtung durch die MEDAS Ostschweiz förderte keine Befunde zutage, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit von nur 50% ab Januar 2007 hätten schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund durften die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht die von der Klinik Valens aus somatischer Sicht eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% als Mindestwert ohne verbindlich quantifizierte (und insofern einer späteren Quantifizierung zugängliche) Obergrenze verstehen. Damit wurde dem Antragsteller nicht unbesehen ab Januar 2007 eine durchgehende 50%ige Arbeitunfähigkeit bescheinigt, wie dieser (ON 8, S 9 [4.3, 1. Abschnitt], S 10 [4.4, 2. Abschnitt] oder S 11 [4.5, 2. Abschnitt]) wiederholt vorbrachte.
14.3.
Selbst wenn einzelne Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 32 ff [5]) zu den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nach dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 und nach dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 etwas missverständlich formuliert sein sollten, erhellte daraus ohne Weiteres, dass sie im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 14.2) gemeint waren. Danach bestand kein Widerspruch zwischen den beiden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Denn mit dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15.03.2012 wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.01.2007 vorgenommen worden war, nicht falsifiziert, sondern, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.2.6), mit Bezug auf die dort noch nicht quantifizierte Obergrenze präzisiert und ergänzt.
14.4.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 14.1 bis Ziff 14.3) als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision demnach unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.4 und Ziff 14.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat