Sv. 2012.59
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
von A***, vertreten durch C***, wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten (im Folgenden: Anstalten), Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch D***, wegen Schadenersatzes, infolge Revision von A*** vom 24.06.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7), womit der Berufung von A*** vom 11.12.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Anstalten vom 12.11.2012 (Verwaltungsakten [VA] 9; Geschäftszeichen: A.2010/123) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 12.11.2012 (VA 9; Geschäftszeichen: A.2010/123) gaben die Anstalten der Vorstellung von A*** vom 11.11.2010 (VA 7) gegen ihre Schadenersatzverfügung vom 07.10.2010 (VA 5) insofern Folge, als A*** zum Schadenersatz im Betrag von 24'691.00 verpflichtet wurde. Mit der Schadenersatzverfügung vom 07.10.2010 war A*** verpflichtet worden, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der F*** entstanden ist, Schadenersatz im Betrag von CHF 25'346.00 zu leisten.
Einer gegen die Entscheidung der Anstalten vom 12.11.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung von A*** vom 11.12.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 15.03.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]):
3.1.
Am 22.03.2007 wurde die F*** in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Das Aktienkapital im Betrag von CHF 30'000.00 wurde voll einbezahlt. Als Sitz wurde *** angegeben. Zweck der F*** war die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Personalbereich, und von Bürodienstleistungen, die kommerzielle Verwertung von Immaterialgüterrechten, die Vermittlung von Know-How aller Art, der Handel sowie die administrative Verwaltung von Liegenschaften, die Übernahme von Vertretungen sowie der Handel und die Vermittlung von Waren aller Art. Nach den Feststellungen der Anstalten blieben 2008 bis 2009 Beitragsschulden im Betrag von CHF 25'346.00 offen; der Betrag von CHF 6'439.65 bezog sich auf Lohnbeiträge Januar bis Dezember 2008, der Rest auf Lohnbeiträge ab Februar 2009.
3.2.
Am 22.03.2007 wurde A*** als Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen und am 17.12.2009 gelöscht. Seit 22.03.2007 war ihr Vater, G***, Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht. Vom 22.03.2007 bis 04.12.2009 war H*** Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsrecht.
3.3.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.01.2010 wurde die F*** im Handelsregister gelöscht. Im Zeitpunkt ihres Konkurses waren Beitragsschulden im Betrag von CHF 25'346.00 offen.
3.4.
Nachdem A*** die ihr mit Aufforderungsschreiben vom 06.09.2010 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt hatte, erliessen die Anstalten die Schadenersatzverfügung vom 07.10.2010. Danach wurde A*** verpflichtet, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der F*** entstanden ist, Schadenersatz im Betrag von CHF 25'346.00 zu leisten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 [4]) die Begründung der Schadenersatzverfügung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.5.
Gegen die Schadenersatzverfügung vom 07.10.2010 (vorstehende Ziff 3.4) erhob A*** am 11.11.2010 Vorstellung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 ff [5]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Mit Entscheidung vom 12.11.2010 gaben die Anstalten der Vorstellung vom 11.11.2010 (vorstehende Ziff 3.5) im eingangs erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 1) teilweise Folge.
3.7.
Gegen die Entscheidung der Anstalten vom 12.11.2010 (vorstehende Ziff 3.6) erhob A*** am 11.12.2012 Berufung (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7), wie erwähnt (vorstehende Ziff 2), keine Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 8 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
A*** mache zunächst Nichtigkeit geltend, weil ihr die Parteifähigkeit fehle: Die Inanspruchnahme eines Organs einer juristischen Person ergebe sich allein aus Art 40 Abs 1 AHVV, nicht jedoch aus Art 29 AHVG; nach dem Legalitätsprinzip genüge indes eine Regelung auf Verordnungsstufe nicht. Diesem Vorbringen hielt das Fürstliche Obergericht die (näher ausgeführte: ON 7, S 8 unten f [2, b]) neuere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entgegen.
4.2.
A*** mache sodann unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 unten f [3, a]) das entsprechende Berufungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Unabhängig davon, ob jede einzelne Feststellung der Anstalten bis in alle Einzelheiten zutreffe, ergebe sich ein eindeutiges Bild: In der Vorstellung vom 11.11.2010 (vorstehende Ziff 3.5) habe A*** unter Hinweis auf ein von ihr verfasstes Schreiben an ihren Vater als Verwaltungsrat und auf ein entsprechendes Antwortschreiben festgehalten, der Vater habe versäumt, sie rechtzeitig über die Lage der F*** zu informieren. Öfters habe sie nachgefragt und Einblick (unter anderem) in die Jahresabschlüsse und Bankbestände ersucht. Stets habe sie ausweichende Antworten erhalten; ihr sei ein positiver Geschäftsgang bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht der Schluss gezogen werden, A*** sei durch ihren Vater bzw die Geschäftsführerin über die tatsächlichen Umstände getäuscht worden. Vielmehr sei sie ihren Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrätin offensichtlich nicht nachgekommen. So habe sie sich beispielsweise nicht regelmässig und mit dem erforderlichen Nachdruck, allenfalls auch durch Androhung, wenn nötig Erklärung ihres Rücktritts, Einblick in die Unterlagen der F*** verschafft. Würden ungenügende Auskünfte erteilt, so sei dies vor allem für ein von der Geschäftsführung ausgeschlossenes Verwaltungsratsmitglied ein Anlass, umso nachhaltiger Einblick in die Geschäftsbelange und Geschäftsbücher zu verlangen und, wenn nötig, anderweitig zu reagieren, und zwar mit allen nach dem Gesetz verfügbaren Mitteln. Die Passivität in der Zeitspanne, als Löhne ausbezahlt, hierfür aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei erstellt. A*** vermöge nämlich nicht nachzuweisen, wann sie welche Auskünfte begehrt und was sie, falls diese nicht erteilt würden, vorgekehrt habe. Vielmehr versuche sie, das familiäre Verhältnis als entschuldigend darzustellen. Für das Verschulden im Bereich der Arbeitgeberhaftung gelte indes ein objektiver Massstab; subjektive Entschuldbarkeit, etwa aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung, falle ausser Betracht. Organe einer juristischen Person hätten bei der Planung ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass Löhne sozialversicherungsrechtlich korrekt erfasst und Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abgeführt würden. Soweit A*** vorbringe, erst bei der Liquidation der F*** den wahren Sachverhalt erkannt zuhaben, bestätige sie, dass sie sich schlicht nicht um den Geschäftsgang des Unternehmens gekümmert habe. Sie hätte sich - im Voraus, nicht erst im Nachhinein - Klarheit darüber verschaffen müssen, wer welche Aufgaben im Unternehmen und im Verwaltungsrat wahrnehme oder wahrnehmen müsste; sie hätte sich ein entsprechendes Organigramm aushändigen lassen, Einblick in die Jahresrechnungen und die Zusendung von Verwaltungsratsprotokollen verlangen oder, gegebenenfalls, beantragen müssen, dass Verwaltungsratssitzungen stattfinden. Wer als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift zulasse, dass Löhne ausbezahlt und nicht gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, handle grob fahrlässig.
4.3.
A*** mache schliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Vor allem bestreite sie die ihr vorgeworfene grobe Fahrlässigkeit: "Lebensstil" und Geschäftsmodell der F*** hätten keine Anhaltspunkte für ein finanzielles Problem vermittelt; damals habe sie, A*** , sich im Endstadium ihrer intensiven Prüfungsvorbereitungen für die Berufszulassung befunden; es sei ihr nicht möglich gewesen, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu durchschauen und den Schaden abzuwenden. Solches Vorbringen - so das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 12 f [4]) -spreche nicht für, sondern gegen A*** Sie habe keine Zeit aufwenden wollen, um ihren Aufgaben als Verwaltungsrätin ordnungsgemäss nachzukommen. Soweit sie im Nachhinein die Schuld auf andere abschiebe, sei dies im Verhältnis zu den Anstalten unerheblich; denn sämtliche Organe würden im externen Verhältnis solidarisch haften. Falls, wie sie vorbringe, die Banken wegen der weltweiten Wirtschaftskrise keine Kredite gewährt hätten - hierfür würden allerdings jegliche Beweise fehlen -, zeige dies lediglich, dass A*** über Liquiditätsausstände oder sogar akute Finanzprobleme Bescheid gewusst habe. Hätte es sich so verhalten, so hätte A*** für Abhilfe sorgen oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, durch den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat die Konsequenzen ziehen müssen. Ob es dennoch zu einem Schaden für die Anstalten gekommen wäre, sei nicht wesentlich. Denn es wäre an der zurücktretenden Verwaltungsrätin gelegen, die verbleibenden Organe auf ihre Pflichten und auf die allenfalls desolate finanzielle Lage aufmerksam zu machen. Tatsache bleibe, dass nichts geschehen sei. Die Haftung der Organe juristischer Personen sei genau für solche Fälle geschaffen worden. Verwaltungsräte seien nicht nur für gute, sondern auch für schlechtere Tage da; sie müssten den Geschäftsgang verfolgen und erkennen, ob und, gegebenenfalls, was nicht richtig laufe; dies habe A*** nicht getan.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision von A*** Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 (ON 8) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben; in eventu: das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung [richtig wohl: die Schadenersatzverfügung] der Anstalten ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 11.09.2013 (ON 10) beantragten die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen), der Revision von A*** (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 93 Abs 1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 93 Abs 2 AHVG, in Verbindung mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 94 Bst a und Bst b AHVG war A*** berechtigt, Revision einzulegen. Soweit A*** (ON 8, S 2 unten f [2]) den Sachverhalt wiedergab, war darauf nicht näher einzugehen. Denn soweit nicht eigens der nach Art 96 AHVG zulässige Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung geltend gemacht wird - was hier nicht geschah -, hat es bei dem vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) im Revisionsverfahren sein Bewenden.
Als Revisionsgründe machte A*** Nichtigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend (ON 8, S 3 ff [5 bis 11] und S 5 ff [12 bis 18]). Ebenso gliederten die Anstalten (der Sache nach) ihre Einwendungen (ON 10, S 2 ff [1 und 2 bis 6] sowie S 2 [1] und S 3 unten ff [7 bis 11]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens von A*** und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Nichtigkeit und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 1 ZPO) brachte A*** (ON 8, S 3 ff [5 bis 11]) im Wesentlichen vor:
9.1.
A*** sei für das gegenständliche Verfahren nicht parteifähig. Die unmittelbare Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person ergebe sich allein aus Art 40 Abs 1 AHVV, nicht jedoch aus dem AHVG. Art 40 verletze das Legalitätsprinzip. Dieses gelte uneingeschränkt. Soweit A*** (ON 8, S 3 unten f [6]) das Legalitätsprinzip im Allgemeinen, insbesondere bezogen auf Steuern und Gebühren mit Steuercharakter, erörterte, kann darauf verwiesen werden.
9.2.
Art 29 AHVG regle ausschliesslich, dass ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden verursache, diesen den Anstalten zu ersetzen habe. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine juristische Person, die F***, als Arbeitgeberin aufgetreten, nicht jedoch A***
9.3.
Mit ihrer Berufung vom 11.12.2012 habe A*** nicht verlangt, dass das Fürstliche Obergericht die Verfassungs- oder die Gesetzmässigkeit einer Verordnungsbestimmung überprüfe. Vielmehr habe sie aufgezeigt, inwiefern Art 40 Abs 1 AHVV verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche und das gegenständliche Verfahren deshalb nichtig sei. Ausserdem habe sie angeregt, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, damit der Staatsgerichtshof die Verfassungs- bzw Gesetzmässigkeit von Art 40 Abs 1 AHVV überprüfen könne.
9.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte A*** (ON 8, S 5 [10 bis 11]) dar, inwiefern die schweizerische Rechtsprechung und ein vom Fürstlichen Obergericht zitiertes Urteil des Staatsgerichtshofs (vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60) im gegenständlichen Fall nicht einschlägig seien.
Die Anstalten (ON 10, S 2 ff [1 und 2 bis 6]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** (vorstehende Ziff 9), indem sie auf ihre Entscheidung vom 12.11.2012 (VA 9) verwiesen und im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Als natürliche Person sei A*** ohne weiteres parteifähig und - da sie keines gesetzlichen Vertreters bedürfe - auch prozessfähig. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe die gerügte Nichtigkeit von vornherein nicht.
10.2.
Art 29 AHVG regle nicht nur eine primäre, sondern auch eine sekundäre Schadenersatzpflicht. Primär schadenersatzpflichtig sei der Arbeitgeber. Art 29 AHVG wäre indes völlig wirkungslos, wenn sich die Anstalten nur beim Arbeitgeber schadlos halten könnte, weil das Schadenersatzverfahren in aller Regel in der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers begründet sei. Soweit die Anstalten (ON 10, S 3 [5]) diese Einwendung - namentlich unter Hinweis auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung - näher ausführten, kann darauf verwiesen werden.
10.3.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht an die von A*** für nicht einschlägig erachtete schweizerische Rechtsprechung, sondern an die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Urteil vom 08.03.2012 zu Sv.2011.27) zu einer ähnlichen Problematik angeknüpft.
Zum Vorbringen von A*** (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Soweit A*** die Nichtigkeit mit ihrer mangelnden Parteifähigkeit begründete, erwies sich ihre Rüge von vornherein als nicht berechtigt. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein; parteifähige Subjekte sind, soweit hier wesentlich, alle natürlichen Personen. Als natürliche Person war A*** demnach parteifähig. Wie allerdings ohne weiteres erkennbar, rügte A*** nicht ihre mangelnde formelle Parteifähigkeit, sondern ihre materielle Verpflichtung bezüglich des Gegenstands des Rechtsstreits, also ihre fehlende Sachlegitimation (zum Ganzen [stellvertretend]: Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Prozessrechts [2. A Wien 1990] S 172 f, Rz 331 f [IV] und S 175 f, Rz 338 [1]). Die Rüge der fehlenden Sachlegitimation beträfe wohl eher den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; die unrichtige Bezeichnung dessen, was A*** offensichtlich geltend machen wollte, schadete indes nicht. A*** rügte, ihre von den Anstalten und vom Fürstlichen Obergericht angenommene Verpflichtung, Beitragsausstände der F*** zu ersetzen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 unten [2, b]) zutreffend erwog, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, mit dieser Frage neulich befasst. An die dortigen Erwägungen war auch hier anzuknüpfen Denn um von einer neueren, einlässlich begründeten Rechtsprechung abzuweichen, müsste eine überzeugende Kritik unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken, wesentliche Vorzüge einer damit angestrebten Änderung namhaft erkennen lassen und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhalten (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes S 662 ff [C]; OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu 2 CG.2011.101, Erw 14.5, zu Sv.2012.19, Erw 5.8, und zu Sv.2012.24, Erw 5.7, oder vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404, Erw 19.7; Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, Erw 11.4). Hierfür vermittelte das Revisionsvorbringen keine Anhaltspunkte.
11.2.
Art 27 ff AHVG regeln die Pflichten der Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG. Nach Art 27 Abs 1 AHVG haben die Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG in Bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken. Nach Art 27 Abs 2 AHVG haben sie von jedem Lohn den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalten zu überweisen. Nach Art 28 Abs 1 AHVG haben sie mit den Anstalten über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbst geschuldeten Beträge vierteljährlich abzurechnen. Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn nach Art 29 AHVG den Anstalten zu ersetzen. Nach Art 40 Abs 1 AHVV, soweit hier wesentlich, wird der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art 29 AHVG von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt.
11.3.
Art 29 AHVG entspricht inhaltlich Art 52 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.12.1946 über die AHV (CH-AHVG) in der ursprünglichen Fassung (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 [BS] 8 447, S 464) und Art 52 Abs 1 CH-AHVG in der Fassung vom 06.10.2000 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2002 3371, S 3400), im Folgenden: alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG. Nach Art 52 CH-AHVG Abs 2 in der Fassung vom 17.06.2011 (AS 2011 4745, S 4750) haften die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Zu dieser Ergänzung führte der schweizerische Bundesrat in seiner Botschaft vom 03.12.2010 aus (Bundesblatt [BBl] 2011 543, S 560 f; Hervorhebungen vom OGH):
Die Arbeitgeberhaftung bildet das Korrelat zur öffentlichrechtlichen Pflicht der Arbeitgeber, als gesetzliche Vollzugsorgane der AHV die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, abzuliefern und abzurechnen. Sie nimmt heute eine prominente Stellung im Beitragsrecht ein. Dies rührt einmal daher, dass aufgrund der Rechtsprechung des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, seit 01.01.2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] seit dem Jahre 1970 nicht nur die Arbeitgeber, sondern subsidiär die für sie handelnden natürlichen Personen haften... Unbefriedigend scheint heute, dass nicht nur die Tatsache der subsidiären Organhaftung, sondern auch weitere wichtige Charakteristika der Haftung nicht im Gesetz selber geregelt sind und erst über ein Studium der umfangreichen Rechtsprechung erschlossen werden können. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit soll das Gesetz diesbezüglich transparenter gestaltet werden. An der Grundkonzeption wird indessen nichts geändert; die Haftung bleibt auf grobes Verschulden beschränkt...
Die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und findet sich auch im Privatrecht.... Das EVG leitete sie ursprünglich aus Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [in Liechtenstein: Amtshaftungsgesetz] ab. Inzwischen lässt es aber offen, ob sie nicht vielmehr als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes gilt, der auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten ist. Die Organhaftung ist vor diesem Hintergrund nicht nur sachgerecht, sondern darüber hinaus notwendig, damit die Haftung nach Artikel 52 [CH-] AHVG nicht toter Buchstabe bleibt. Selbständigerwerbende, die ihre kleinen und mittelgrossen Betriebe in Form einer Einzelfirma führen, haften im Übrigen nach der Konkurseröffnung ebenfalls persönlich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Schliesslich darf die präventive Bedeutung der persönlichen Organhaftung nicht unterschätzt werden. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die Organhaftung im AHVG ausdrücklich zu verankern. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass - wie bisher - nicht nur formelle, sondern auch faktische Organe (d.h. Personen, welche Entscheidungen treffen, die eigentlich den Organen vorbehalten wären) haftbar sind.
11.4.
Mit der Änderung vom 17.06.2011 - subsidiäre Haftung der Mitglieder der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen - sollte somit alt Art 52 Abs 2 CH-AHVG lediglich im Sinn der Bürgerfreundlichkeit transparenter gestaltet werden, ohne dass an der schon bisher geltenden Grundkonzeption (die sich allerdings erst über ein Studium der umfangreichen Rechtsprechung erschloss) inhaltlich etwas geändert werden wollte (ergänzend zur Gesetzesentwicklung: Ueli KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 1 zu Art 52 CH-AHVG).
11.5.
Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (so auch in neueren sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise: Beschlüsse vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.3, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.7; Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.2, oder vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, Erw 11.4).
11.6.
A*** erachtete die wiedergegebene schweizerische Rechtsprechung für nicht einschlägig. Bereits das schweizerische Verfahren zur Überprüfung von Gesetzen [?] und Verordnungen lasse sich nicht mit dem liechtensteinischen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vergleichen. Im Übrigen werde die Verfassungsmässigkeit der Regelung einer Verordnungsstufe angezweifelt, nicht eine Regelung zur Verjährung nach alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG (die allerdings nicht Gegenstand dieser Bestimmung war: BS 8 447, Art 52, S 464). Gewiss hat die im Ursprungsland ergangene Rechtsprechung in Liechtenstein keinen Gesetzescharakter und bewirkt auch sonst keine Bindung für den liechtensteinischen Richter. Immerhin bedürfte es triftiger Gründe, um in Liechtenstein, soweit dessen Gesetzgeber schweizerisches Recht rezipiert hat - doch wohl in der Meinung, dass sich die davon erfassten Probleme hier wie dort gleich stellen -, abweichend vom schweizerischen Bundesgericht zu entscheiden, zumal dieses bei der Anwendung des rezipierten Rechts über eine ungleich grössere Erfahrung und eine entsprechend umfassendere Rechtsprechung verfügt. Was Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG angeht, handelt es sich darum, den Gesetzestext verständig auszulegen: so, dass er den angestrebten Zweck möglichst erfüllt. Zur Begründung, dass hierfür nicht allein auf den Wortlaut abzustellen ist, kann auf bewährte Standardliteratur verwiesen werden (stellvertretend: Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York] S 428 ff; oder: Karl LARENZ, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A Berlin/Heidelberg/New York 1991] S 312 ff). Vor diesem Hintergrund sprach im gegenständlichen Fall nichts dagegen, zu fragen, wie das schweizerische Bundesgericht als Höchstgericht des Ursprungslands der Rezeptionsgrundlage zu Art 29 AHVG die inhaltlich entsprechende schweizerische Bestimmung, alt Art 52 (Abs 1) AHVG, ausgelegt hat und ob triftige Gründe bestehen, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
11.7.
In einem Urteil vom 29.09.1988 (BGE 114 V 219) überprüfte das schweizerische Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin seine Rechtsprechung zu alt Art 52 CH-AHVG (wonach die verantwortlichen Organe einer juristischen Person subsidiär haften können), setzte sich dabei mit kritischen Lehrmeinungen eingehend auseinander und erwog, soweit hier wesentlich (aaO Erw 3, S 220 ff; Hervorhebungen vom OGH):
... Bei der Auslegung des in [alt] Art 52 AHVG für das Haftungssubjekt verwendeten Begriffs "Arbeitgeber" ist das... [EVG] davon ausgegangen, dass dem Arbeitgeber bezüglich der... öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zukommt. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss [alt] Art 52 [CH-] AHVG bildet das Korrelat zu dieser öffentlich-rechtlichen Organstellung... Kommt dem Arbeitgeber bezüglich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Organstellung bei der Durchführung verschiedener Zweige der bundesrechtlichen Sozialversicherung ... zu, untersteht er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes. [Alt] Art 52 [CH-] AHVG bildet innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes ([CH-] VG [? AHG]) eine Spezialbestimmung. Hingegen sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von [alt] Art 52 [CH-] AHVG heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf, dass im Bereich der internen Haftung, auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist, primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art 19 [CH-] VG). Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass [alt] Art 52 [CH-] AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also, gegebenenfalls, die Organisation haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden. Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person... Die dem Arbeitgeber... übertragenen Pflichten zum Bezug, zur Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind eine öffentlich-rechtliche Aufgabe... Hoheitliche Tätigkeit liegt stets vor, wo ein Rechtsverhältnis einseitig durch öffentliches Recht geregelt ist und der Private in einem Subordinationsverhältnis zum Staat steht. In diesem Sinne ist die Rechtsstellung des Arbeitgebers beim Bezug, der Ablieferung und der Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge hoheitlich. Die Bezugnahme auf die Grundsätze des Staatshaftungsrechts des Bundes für die Auslegung von [alt] Art 52 [CH-] AHVG ist daher zulässig. Nichts anderes kann für den... Rückgriff auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Haftung der Organe einer juristischen Person gelten. Enthält das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffentlichen Recht fehlen, dürfen diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer oder lückenhafter Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes herangezogen werden - dies unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zugrundeliegenden Interessenlage... Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitgeber" in [alt] Art 52 [CH-] AHVG ohne Beachtung der privatrechtlichen Rechtsgrundsätze zur Haftung der Organe einer juristischen Person würde zum stossenden Ergebnis führen, dass die für die Verletzung von Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben. Die persönliche Haftung wäre im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Arbeitgeberfirma auf Einzelunternehmer, einfache Gesellschafter, Kollektivgesellschafter und Komplementäre beschränkt. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der für den Bezug, die Ablieferung und die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeberfirmen, die sich als juristische Personen konstituiert haben. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit [alt] Art 52 [CH-] AHVG eine solche Ungleichbehandlung beabsichtigt gewesen wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlich-rechtliche Abrechnungs- und Beitragspflicht nicht nur eine Aufgabe der juristischen Person ist, sondern ebenso sehr und unmittelbar jener natürlichen Personen, welche für sie in massgeblicher Weise tätig sind und ihre Willensbildung massgeblich beeinflussen, mithin Organstellung inne haben. Regelmässig entsteht der Sozialversicherung ein Schaden dann, wenn die juristische Person die Beitragsforderungen nicht zu begleichen vermag, zahlungsunfähig ist und damit auch ihrer Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen kann. In allen diesen häufigen Fällen würde die gesetzlich vorgesehene Schadenersatzpflicht als Rechtsfolge eines grob fahrlässigen bzw absichtlichen sowie schadenskausalen Verstosses gegen AHV-Vorschriften praktisch gegenstandslos, wenn den Ausgleichskassen die Belangung der Organe versagt wäre. Dies kann nicht der Rechtssinn von [alt] Art 52 [CH-] AHVG sein... Es besteht somit kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung zur subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person nach [alt] Art 52 [CH-] AHVG abzugehen...
11.8.
In einem Urteil vom 19.05.2000 (BGE 126 V 61) erwog das schweizerische Bundesgericht, dass die Funktion der Haftung nach alt Art 52 CH-AHVG darin liege, dass Arbeitgeber und ihre Organe ihren AHV-rechtlichen Pflichten nachkommen sollen (aaO, Erw 4b, S 62). Das Urteil betraf die Dauer der Haftung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft; die entsprechende Organhaftung wurde im Sinn der mehrfach bestätigten Rechtsprechung vorausgesetzt.
11.9.
In einem Urteil vom 10.09.2002 (BGE 129 V 11) überprüfte das schweizerische Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin erneut seine Rechtsprechung zu alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG, setzte sich dabei erneut mit kritischen Lehrmeinungen eingehend auseinander und bestätigte die bisherige Rechtsprechung (aaO, Erw 3.4 und Erw 3.5, S 13 f). Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Organhaftung mit Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz begründet oder als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes, der auch im Sozialversicherungsrecht gilt, betrachtet werde.
11.10.
Die wiedergegebene Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.7 bis Ziff 11.9) findet sich in Leitentscheiden (BGE) amtlich veröffentlicht. Darin setzte sich das schweizerische Bundesgericht mit längst bekannten, in ihrer ganzen Tragweite hinreichend erörterten Kontroversen eingehend auseinander und nahm hierzu eindeutig Stellung: indem es die Organhaftung nach alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG rechtssatzähnlich formulierte. Derartigen Urteilen kommt - im Sinn einer mehrfach bestätigten, gefestigten Rechtsprechung - besonderes präjudizierendes Gewicht zu (O. A. GERMANN, Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A Bern 1967] Richterrecht IV, S 262 ff, bes S 263 ff). Bei inhaltlich gleicher Rechtslage in Liechtenstein (vorstehende Ziff 11.3 und Ziff 11.4) bedürfte es deshalb besonders triftiger Gründe, davon abzuweichen. Solche Gründe bestanden nicht. Die vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG und der Organhaftung nach Art 19 CH-VG lässt sich sinngemäss auf Art 29 AHVG bzw Art 2 Abs 2, Art 6 und Art 7 AHG übertragen; die vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG und der Haftung der Organe einer juristischen Person (Art 55 Abs 3 CH-ZGB oder Art 754 CH-OR) lässt sich sinngemäss auf Art 29 AHVG bzw Art 111 Abs 6 oder Art 218 PGR übertragen. Vor allem aber stellen sich in Liechtenstein und in der Schweiz die gleichen Probleme, insbesondere: das Problem, dass die für die Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben; oder das Problem, dass die für den Bezug, die Ablieferung und die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeber, die sich als juristische Personen konstituiert haben, in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt würden; oder das Problem, dass ein Schaden im Sinn von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG regelmässig dann entsteht, wenn die juristische Person zahlungsunfähig ist und damit auch ihrer Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen kann, so dass die gesetzlich vorgesehene Schadenersatzpflicht weitgehend gegenstandslos würde.
11.11.
Der Wortlaut von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG ist insofern auslegungsbedürftig, als - namentlich mit Blick auf den Normzweck und die Interessenlage (vorstehende Ziff 11.7) - zu ermitteln ist, wer als "Arbeitgeber" zu gelten hat, der den Schaden der Anstalten bzw der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Eine Auslegung, die zur Folge hätte, dass die Bestimmungen weitgehend gegenstandslos würden, sobald ein Arbeitgeber sich als juristische Person konstituiert hat, verstiesse gegen den praktisch bestehenden Wertungskonsens (BYDLINSKI, S 457 f [3]). Dem wirkt die wiedergegebene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sinn- und massvoll entgegen. Anders als A*** (ON 8, S 4 oben und der Sache nach in der gesamten Nichtigkeitsrüge: ON 7, S 3 ff [5 bis 11]) vorbrachte, bietet Art 29 AHVG sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch, sofern man diese Bestimmung verständig auslegt, wie dies das schweizerische Bundesgericht bei der Anwendung der inhaltlich gleichen Bestimmung, alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG getan hat. Dass keine triftigen Gründe bestanden, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.10).
11.12.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [vor 3, a]) erwog, der Staatsgerichtshof (Urteil vom 30.11.2009 zu StGB 2009/60) habe Art 40 Abs 1 AHVV "als rechtsstaatlich korrekte (gesetzes- und verfassungskonforme) Verfahrensbestimmung verstanden. Dies trifft zwar zu, war hier aber nicht wesentlich, wie A*** (ON 8, S 5 [11]) zutreffend vorbrachte. Nach Art 40 Abs 1 AHVV wird der Ersatz vom Arbeitgeber bzw von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art 29 AHVG von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt. Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel nach Art 84 ff AHVG zur Verfügung. Art 40 Abs 1 AHVV ist somit - wie übrigens die Überschrift von Art 40 AHVV zwanglos erkennen lässt - eine Bestimmung über das "Verfahren für die Deckung von Schäden". Wohl werden darin neben dem Arbeitgeber auch dessen Organe genannt: aber nur in dem Sinn, dass auch sie einen Schaden verschuldet haben können. Dass sie auch verpflichtet wären, ihn zu ersetzen, ist in dieser Bestimmung nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geregelt. Im erwähnten Urteil vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60 verstand der Staatsgerichtshof Art 40 Abs 1 AHVG denn auch als (gesetzes- und verfassungskonform beurteilte) Verfahrensbestimmung. Ob Art 40 Abs 1 AHVV darüber hinaus den Schadenersatzanspruch gegenüber den Organen des Arbeitgebers präzisiere, brauchte nicht vertieft zu werden. Denn der Fürstliche Oberste Gerichtshof anerkennt Art 29 AHVG - gleich wie das schweizerische Bundesgericht alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG - als hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers (vorstehende Ziff 11.11).
11.13.
Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen A*** erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 11.1 bis Ziff 11.12) - sei es nun unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit oder sei es unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff 11.1) - als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 4 ZPO) brachte A*** (ON 8, S 5 ff [12 bis 18]) im Wesentlichen vor:
12.1.
In ihrer Berufung habe A*** darlegen wollen, dass sie die finanzielle Lage der F*** nicht verschuldet habe und dass es, selbst wenn sie davon gewusst hätte, zu spät gewesen wäre, um die Ausstände bei den Anstalten zu begleichen.
12.2.
Allein aus dem Umstand, dass sich A*** in einer intensiven Prüfungsvorbereitung befunden habe, folge nicht, dass sie keine Zeit für ihre Aufgaben als Verwaltungsrätin habe aufwenden wollen. Eine Prüfung verlange nach intensiver Vorbereitung. Wenn der eigene Vater Mit-Verwaltungsrat sei, dürfe man in ausserordentlichen Situationen, wie sie bei einer Prüfungsvorbereitung beständen, darauf vertrauen, während dieser Zeit unterstützt und entlastet zu werden.
12.3.
Die schwierige wirtschaftliche Situation der F*** sei durch die F*** verursacht worden. Erst durch den Ausfall der Zahlungsquelle (F***) und das kriminelle Verhalten der Geschäftsführerin H*** sei es zur Verletzung der Abgabeverpflichtung gekommen. Mit dem Hinweis, wonach die Banken wegen der weltweiten Wirtschaftskrise keine Kredite mehr gewährt hätten, habe lediglich aufgezeigt werden wollen, dass der Zahlungsausfall seitens der F*** selbst dann nicht mehr hätte verhindert werden können, wenn A*** über die finanzielle Lage der F*** Bescheid gewusst hätte. Daraus folge nicht, dass A*** über die finanzielle Lage im Bild gewesen sei. Dies treffe auch nicht zu. Erst im Herbst 2009 sei sie hierüber informiert worden. Lange sei sie bewusst in Unkenntnis gelassen worden. Ihr Vater habe ihr versichert, dass alles in Ordnung sei; auf seine Aussagen habe sie vertraut. Kaum habe sie die finanzielle Lage und deren Ausmasses erkannt, habe sie umgehend sämtliche notwendigen Schritte unternommen.
12.4.
Soweit A*** (ON 8, S 7 f [16 bis 17]) ihr bisheriges Vorbringen inhaltlich wiederholte oder variierte, den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Allgemeinen erörterte und darlegte, inwiefern ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, kann darauf verwiesen werden.
Die Anstalten (ON 10, S 2 [1]) und S 3 unten ff [7 bis 11]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** (vorstehende Ziff 12), indem sie auf ihre Entscheidung vom 12.11.2012 (VA 9) verwiesen und im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten oder präzisierten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen von A*** (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Mit Vorbringen, mit denen A*** sich zu entlasten (zu rechtfertigen oder zu entschuldigen) suchte (vorstehende Ziff 12), hatte sich das schweizerische Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG mehrfach befasst (Hinweise bei: KIESER, Rz 44 und Rz 48 ff zu Art 52 CH-AHVG), ebenso der Fürstliche Oberste Gerichtshof (OGH, Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2012.3, Erw 14.4). Danach kommt die Passivität eines Arbeitgebers trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen einer groben Fahrlässigkeit gleich (ZAK [Zeitschrift für die Ausgleichskassen] 1989, 104 f). - Ein zur Verantwortung gezogener Verwaltungsrat kann sich nicht mit der Einwendung entlasten, weder der Buchhalter noch der Geschäftsführer hätten ihm je Mahnungen der Ausgleichskasse gezeigt; vielmehr ist er verpflichtet, sich einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen; er muss wissen, dass und wie viel AHV-Beiträge noch zu bezahlen sind, und dafür sorgen, dass mit den Löhnen auch die Beiträge bezahlt werden; ebenso wenig kann er sich mit der Einwendung entlasten, dass es in erster Linie am Geschäftsführer gelegen hätte, bezüglich der AHV-Abrechnungspflicht für Ordnung zu sorgen; denn ein Verwaltungsrat kann sich dort, wo es um die Verantwortlichkeit in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht darauf berufen, faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt zu haben (BGE 109 V 86, Erw 6, S 88 f). - Grob fahrlässig verhält sich, wer seine Pflicht als Verwaltungsrat verkennt und geltend macht, auf das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied vertraut zu haben (ZAK 1992, 255, Erw 7b). - Grob fahrlässig verhält sich ein Verwaltungsrat eines kleinen Unternehmens, der die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht überwacht und, gegebenenfalls, selber veranlasst; dass er nur kollektiv zu zweien zeichnen kann, ändert daran nichts (SVR [Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung] 2003, AHV, Nr.5, Erw 5.3.2). Keinen Rechtfertigungsgrund stellt es dar, wenn auf das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen hingewiesen wird; das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 11.04.2011 [9C_135/2011] Erw 4.3.1, mit Hinweisen). Von einem Verwaltungsrat wird nicht erwartet, dass er einzelne Rechnungen der Ausgleichskasse persönlich nachrechnet; anderes gilt jedoch für die entsprechende Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange der Gesellschaft; dies gehört zu seinen unübertragbaren Aufgaben (Schweizerisches Bundesgerichts, Urteil vom 28.12.2006 [H 38/06 und H 44/06] Erw 7.4).
14.2.
Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 14.1) suchte sich A*** durchwegs mit Vorbringen zu entlasten (vorstehende 12), die hierfür nicht anerkannt werden. Sie verblieb im Verwaltungsrat der F***, obwohl die intensive Prüfungsvorbereitung und das Nahverhältnis zu ihrem Vater als Mit-Verwaltungsrat einer wirksamen Wahrnehmung der einer Verwaltungsrätin obliegenden Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange entgegenstanden. Sie vertraute, wo ihre Aufgabe eine eigenverantwortliche Kontrolle erfordert hätte. Prüfungssituation oder familiäre Nahbeziehungen wären ohnehin subjektive Gesichtspunkte, wogegen sich bei der Schadenersatzpflicht nach Art 29 AHVG die grobe Fahrlässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Wiederholt brachte A*** vor, über die finanzielle Lage der F*** länger nicht im Bild gewesen zu sein. Damit aber übte sie ihr Verwaltungsratsmandat aus, ohne die damit verbundene Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange der Gesellschaft eigenverantwortlich wirksam wahrnehmen zu können. Soweit sie ebenfalls wiederholt vorbrachte, immer wieder versucht zu haben, Einsicht in die Jahresabschlüsse oder Bankunterlagen zu erhalten, sich aber mit den Versicherungen ihres Vaters begnügt zu haben, wälzte sie die Verantwortung für die ihr obliegende eigenverantwortliche Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange auf ein anderes Mitglied des Verwaltungsrat ab, statt sie selber wirksam wahrzunehmen. Obwohl sie mit ihren Ersuchen um Einsicht in die Jahresabschlüsse oder Bankunterlagen offenbar nicht wirklich durchdrang, zog sie keine Konsequenzen: Weder verschaffte sie sich den gebotenen Einfluss noch trat sie umgehend aus dem Verwaltungsrat zurück. Indem sie aber dort verblieb, fand sie sich (objektiv betrachtet) mit möglichen Mängeln ab und bekundete mit Bezug auf die ausstehenden Beitragszahlungen, die sie hätte kennen sollen, jene Passivität, welche nach der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 14.1) als grobe Fahrlässigkeit eines Verwaltungsrats beurteilt wurde. Dies hat das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 12 f) im Ergebnis zutreffend erkannt.
14.3.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 14.1 und Ziff 14.2) als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision demnach unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.13 und Ziff 14.3), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden A*** dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 95 und Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Anstalten (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat