Sv. 2012.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch B***, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 26.05.2013 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.04.2013 (ON 8), womit der (mit dem 21.10.2012 wohl unrichtig datierten, am 03.12.2012 zur Post aufgegebenen, am 06.12.2012 bei den Antragsgegnerinnen eingegangenen) Berufung des Antragstellers (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2012 (Verwaltungsakten [VA] 12; Geschäftszeichen: A.2012/119) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.04.2013 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 09.11.2012 (VA 12; Geschäftszeichen: A.2012/119) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 21.10.2012 (VA 10) gegen ihre Verfügung vom 28.09.2012 (VA 9) keine Folge. Mit Verfügung vom 28.09.2012 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 21.10.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 26.04.2013 (ON 8) keine Folge. Auf dieses Urteil kann verwiesen werden, weil sich der Antragsteller im Revisionsverfahren kaum darauf bezog. Es genügte, bei Bedarf auf einzelne Punkte zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.04.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 26.05.2013 (ON 10). Einen bestimmten Antrag stellte er nicht. Zur Begründung brachte er (wörtlich) vor:
Invalidenrente ist für die zu verrechneten Pflichtbeiträge zu bewilligen, weil die Pflichtbeiträge zu entrichten sind aufgrund Verrechnung für Sozialversicherungsleistungsbezug vom 01.04.1988 - 31.12.1994 nach SVA Liechtenstein - BRD 1077 Art. 10 lit. a) iVm. SP zu Art. 10 Z. 9 Abs. 1 lit. c) und IVG Art. 27 sowie AHVG Art. 36 Abs. 1 iVm. Art 38 Abs. 4 und Verrechnung nach AHVG Art. 46bis Abs. 2 S. 3 iVm. Art. 54 Abs. 2 o.ä. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 24.06.2013 (ON 12) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben. Mit Einwendungen, auf die verwiesen kann, widersetzten sie sich dem Vorbringen des Antragstellers, indem sie aus dem angefochtenen Urteil (ON 8, S 2 ff [2]) zitierten (ON 12, S 2 f [3]).
Die Revision erwies sich grundsätzlich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 474 ZPO; ON 9 und ON 10 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen. Weil die vom Antragsteller erhobene Revision weder einen Antrag enthielt, in tatsächlicher Hinsicht lediglich "auf den Akteninhalt Bezug" nahm und in rechtlicher Hinsicht lediglich verschiedene Bestimmungen aneinander reihte, drängten sich in formeller Hinsicht ein paar Klarstellungen auf:
5.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
5.2.
Die Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
5.3.
Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 oder vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten.
5.4.
Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht (vorstehende Ziff 5.2 am Ende). Ohne entsprechende konkrete Rüge werden deshalb im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2, oder vom 05.07.2013 zu Sv.2012.45, Erw 7).
5.5.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 475 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG und mit Art 93 Abs 2 AHVG), soweit hier wesentlich, muss eine Revisionsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff 1 und 2 [ZPO] angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
5.6.
Die gegenständliche Revision (ON 10) richtete sich ausdrücklich gegen das Urteil (des Fürstlichen Obergerichts) vom 26.04.2013 (ON 8). Mit diesem Urteil hatte das Fürstliche Obergericht eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen bestätigt, welche die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Antragsteller abgelehnt hatten. In seiner Berufung vom 21.10.2012 (ON 1) hatte der Antragsteller beantragt, diese Entscheidung abzuändern: indem er die Ausrichtung einer Invalidenrente und die "Verrechnung der offenen Pflichtbeiträge mit der Rente" begehrte. Sinngemäss Gleiches wiederholte er in seiner Revision, die sich insofern gegen das angefochtene Urteil als Ganzes richtete und der Sache nach wiederum einen Abänderungsantrag im Sinn des Berufungsantrags enthielt. Mit der Aneinanderreihung staatsvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen machte er sinngemäss geltend, diese würden, wären sie richtig angewendet worden, sein Begehren stützen; darin konnte der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 4 ZPO) erblickt werden.
5.7.
Ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, beurteilt der Fürstliche Oberste Gerichtshof in sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG: indem er fragwürdige Revisionsschriften in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen rückt und in formeller Hinsicht gelten lässt, soweit sich Antrag und Begründung wenigstens der Sache nach hinreichend klar ergeben (OGH, Urteile vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 8.4, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 14.1.2). Dies gilt namentlich für eine Revision, die, wie hier, von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller erhoben wird (vorstehende Ziff 3).
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 5) mochte die Eingabe des Antragstellers in formeller Hinsicht als Revisionsschrift im Sinn von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 und Art 96 AHVG sowie mit Art 475 Abs 1 ZPO als Revision gelten. Diese erwies sich jedoch - auch bei wohlwollender Lesart - in materieller Hinsicht als nicht berechtigt.
6.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 [9 und 10]; VA 8) hatte aktenkundig festgestellt, dass der Antragsteller in Liechtenstein keine Versicherungsmonate aufwies und dass demnach die Mindestversicherungsdauer von einem Jahr nicht erfüllt war. Nach dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Antragstellers vom 27.09.2012 (Art 61 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 64ter AHVG und mit Art 50 AHVV) waren keine Buchungen vorhanden. Ergänzende Nachforschungen der Antragsgegnerinnen, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 6 [2]) für glaubhaft erachtete, ergaben keine gegenteiligen Befunde.
6.2.
Aufgrund seiner Feststellungen (vorstehende Ziff 6.1) hatte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 7 erwogen, dass der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung nicht gewillt gewesen sei, konkret anzugeben wann und wie lange er tatsächlich in Liechtenstein gearbeitet habe und, gegebenenfalls, bei welchem Arbeitgeber. Offensichtlich habe der Antragsteller nie in Liechtenstein gearbeitet und somit auch nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet. Nach Art 53 Abs 3 Bst a IVG stände ihm demnach ein Rentenanspruch selbst dann nicht zu, wenn die medizinischen Erfordernisse hierfür erfüllt wären. Dem Berufungsvorbringen lasse sich ausserdem nicht schlüssig entnehmen, welche offenen Pflichtbeiträge zu begleichen seien, mit denen der Antragsteller eine Rente verrechnen möchte.
6.3.
Ungeachtet dieser Feststellungen und Erwägungen (vorstehende Ziff 6.1 und Ziff 6.2), begnügte sich der Antragsteller in seiner Revision vom 26.05.2013 (ON 10) im Wesentlichen damit, staatsvertragliche und gesetzliche Bestimmungen aneinander zu reihen, wie er dies bereits in seiner Berufung vom 21.10.2012 (ON 1) getan hatte: hier wie dort ohne jede Angabe, inwiefern bei ihm ein Sachverhalt vorliege, den die Antragsgegnerinnen oder das Fürstliche Obergericht unrichtig festgestellt hätten und der ihn - bei richtiger Anwendung der erwähnten staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen - zu einer Invalidenrente berechtigen würde. Ausdrücklich bezog er sich auf Art 10 Bst a des Abkommens vom 7. April 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (LR 0.831.109.103.2) und auf Ziff 9 Abs 1 Bst c des zugehörigen Sonderprotokolls, auf Art 27 IVG, auf Art 36 Abs1 in Verbindung mit Art 38 Abs 4 und auf Art 46bis Abs 2 in Verbindung mit Art 54 Abs 2 AHVG. Um zu beurteilen, ob diese staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen hier überhaupt anwendbar und, gegebenenfalls, richtig angewendet worden seien, bedürfte es der vom Fürstlichen Obergericht vermissten Angaben (vorstehende Ziff 6.2), für die weder die Feststellungen noch das Vorbringen des Antragstellers irgendwelche Anhaltspunkte vermittelten. Soweit der Antragsteller (ON 10) in tatsächlicher Hinsicht lediglich "auf den Akteninhalt Bezug" nahm, war daran zu erinnern, dass im Revisionsverfahren ohne entsprechende konkrete Rüge keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen werden (vorstehende Ziff 5.4).
6.4.
Ergänzend verwies das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.7 unten f) zutreffend auf das geltende EWR-Recht, aus dem sich ebenfalls kein Rentenanspruch des Antragstellers ergäbe (OGH, Urteil vom 04.05.2012 zu Sv.2011.25, Erw 10.5). Solches machte der Antragsteller allerdings auch nicht geltend.
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat