Sv. 2012.52
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C***, wegen Invalidenrente, infolge Kostenrekurses der Antragsgegnerinnen vom 05.06.2013 (ON 8) gegen den Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7, S 2 [2]), womit die Antragsgegnerinnen verpflichtet wurden, dem Antragsteller die gesamten Parteikosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 3'772.45 zu ersetzen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Kostenrekurs wird insofern Folge gegeben, als der Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (ON 7, S 2 [2]) aufgehoben und die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Entscheidung über die Parteikosten an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
II.
Parteikosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 03.10.2012 (Geschäftszeichen: A.2012/052; Verwaltungsakten [VA] 75) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 02.05.2012 (VA 69) gegen die Verfügung vom 02.04.2012 (VA 67) keine Folge. Mit Verfügung vom 02.04.2012 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller ab 01.03.2010 bis 31.08.2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Vorstellung vom 02.05.2012 hatte der Antragsteller in erster Linie ab 03.02.2009 eine unbefristete ganze Invalidenrente begehrt. Mit Entscheidung vom 03.10.2012 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die ihm mit Verfügung vom 02.04.2012 zunächst bis 31.08.2010 zugesprochene [richtig] halbe Invalidenrente nur noch bis [richtig] 30.06.2010 zu.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.10.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 02.11.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7) teilweise Folge. Es änderte die angefochtene Entscheidung dahin gehend ab, dass dem Antragsteller ab 01.02.2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Kostenspruch (ON 7, S 7 [2]) verpflichtete es die Antragsgegnerinnen, dem Antrag-steller die gesamten Parteikosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 3'772.45 zu ersetzen.
Gegen den Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen vom 05.06.2013 (ON 8). Diese beantragten, den angefochtenen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass sie verpflichtet werden sollten, dem Antragsteller Parteikosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 1'886.20 zu ersetzen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
3.1.
Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 2 AHVG sehe lediglich vor, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich kosten- und gebührenfrei sei. Weitere besondere Bestimmungen beständen nicht, so dass im Übrigen die ZPO gelte. Diese kenne keinen vollen Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen.
3.2.
Der Antragsteller habe eine ganze Invalidenrente begehrt. Das Fürstliche Obergericht habe ihm ab 01.02.2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Er sei mit seinem Begehren somit zur Hälfte durchgedrungen, weshalb ihm nach § 43 Abs 1 ZPO die Parteikosten nur zur Hälfte zu ersetzen seien.
In seiner Rekursbeantwortung vom 04.07.2013 (ON 10) beantragte der Antragsteller, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben, und ihm die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
4.1.
Im Invalidenversicherungsprozess sei auf die Besonderheiten des Invalidenversicherungsrechts Bedacht zu nehmen. Die ZPO gelte nur subsidiär. Abweichend von den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen, stehe es dem Gericht zu, die Streitsache in jeder Hinsicht frei zu prüfen und auch anderes zuzusprechen, als begehrt worden sei.
4.2.
Bei Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 2 AHVG handle es sich um invalidenversicherungsrechtliche LEX SPECIALIS zu den Kostenbestimmungen der ZPO. Ihrem Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, ob der Berufung voll oder lediglich teilweise stattgegeben werden müsse, damit die Antragsgegnerinnen zum Kostenersatz zu verpflichten seien. Im gegenständlichen Fall sei der Berufung teilweise stattgegeben worden. Aufgrund des richterlichen Ermessensspielraums im Invalidenversicherungsrecht sei es dem Fürstlichen Obergericht freigestanden, die Antragsgegnerinnen - unabhängig vom Umfang des Obsiegens des Antragstellers - zum Ersatz der gesamten Parteikosten zu verpflichten.
4.3.
Selbst bei subsidiärer Anwendung der ZPO könne das Gericht die Gegenpartei zum Ersatz der gesamten Kosten der teilweise obsiegenden Partei verpflichten, namentlich wenn der Betrag der geltend gemachten Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig sei. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legte der Antragsteller (ON 10, S 3 unten f) dar, inwiefern dies hier zutreffe.
Zum Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 3) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Nach Art 78 Abs 1 IVG können invalidenversicherungsrechtliche Urteile des Fürstlichen Obergerichts mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art 84 bis Art 97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigung: Beschluss vom 05.04.2013 zu Sv.2011.43, Erw 6). Im Sinn dieser Erwägungen erwies sich der Kostenrekurs als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Rekursbeantwortung (ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Postaufgabevermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, einen Kostenrekurs einzulegen.
5.2.
Im Berufungsverfahren hatte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [II, 2]) - nach Berichtigung verschiedener offenkundiger Versehen in der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.10.2012 (VA 75) - zutreffend erwogen, dass die Antragsgegnerinnen mit der erwähnten Entscheidung dem Antragsteller ab 01.03.2010 bis 30.06.2010 eine insofern befristete halbe Invalidenrente zugesprochen hatten. Mit seiner Berufung vom 02.11.2012 hatte der Antragsteller (ON 1, S 13) begehrt, dass ihm ab 03.02.2009 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Mit Urteil vom 15.03.2013 (ON 7) sprach ihm das Fürstliche Obergericht ab 01.02.2010 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu. Der Antragsteller hatte demnach im Berufungsverfahren insofern teils obsiegt, als er eine unbefristete Invalidenrente begehrt hatte; dagegen war er insofern teils unterlegen, als er eine unbefristete ganze Invalidenrente und diese bereits ab 03.02.2009 begehrt hatte.
5.3.
Zum angefochtenen Kostenspruch hatte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 23 [10]) lediglich erwogen, dass die Antragsgegnerinnen "zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber [Antragsteller] aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet" seien, "wenn, ... der Berufung - auch nur teilweise - stattgegeben" werde.
5.4.
Sollte das Fürstliche Obergericht mit seiner Erwägung zum angefochtenen Kostenspruch (vorstehende Ziff 5.3) gemeint haben, dass die Antragsgegnerinnen einem Antragsteller die gesamten Parteikosten zu ersetzen haben, auch wenn dieser nur teils obsiegt, so hätte es sich damit von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entfernt, ohne zu begründen, dass und, gegebenenfalls, warum eine Praxisänderung angestrebt werde.
5.4.1.
Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Urteil und Beschluss vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37, Erw 13.2.5), auf die sich die Antragsgegnerinnen (ON 8, S 2) zutreffend bezogen, werden die Bestimmungen der ZPO angewandt, wo immer für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine besonderen Bestimmungen (beispielsweise über die Kosten) bestehen. Denn die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 87 Abs 1 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungsverfahren vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess (neuere Beispiele dieser mehrfach bestätigten Rechtsprechung: OGH, Urteile vom 10.02.2012 zu 2011.10, Erw 11.1.1, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.1, vom 08.03.2013 zu Sv.2012.25, Erw 7.1, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw 5.1).
5.4.2.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 AHVG ist das Berufungsverfahren kosten- und gebührenfrei; weder den Antragsgegnerinnen noch dem Antragsteller dürfen Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden. Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 2 AHVG relativiert diesen Grundsatz der Kosten- und Gebührenfreiheit insofern, als die Antragsgegnerinnen zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren dem Antragssteller aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet sind, wenn der Berufung stattgegeben wird.
5.4.3.
Aus der grundsätzlichen Pflicht der Antragsgegnerinnen, dem im Berufungsverfahren obsiegenden Antragsteller Kosten und Auslagen zu ersetzen, folgt indes nicht die Pflicht, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu ersetzen, wenn er nur teils obsiegt hat. Zur Frage, wie es sich verhalte, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestehen für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine besonderen Bestimmungen (zur tendenziell restriktiven Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen zum Kostenersatzrecht: OGH, Beschluss vom 02.07.2008 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, Erw 13, mit Hinweisen). Entsprechend wird hierzu § 43 ZPO angewandt (Art 78 Abs IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG).
5.5.
Nach § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
5.5.1.
Wenn im invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Antragsteller teils obsiegt, kommt im Fall von § 43 Abs 1 ZPO einzig eine verhältnismässige Teilung seiner Parteikosten in Betracht. Zunächst ist das invalidenversicherungsrechtliche Berufungsverfahren - unter dem hier nicht interessierenden Vorbehalt einer leichtsinnigen oder mutwilligen Berufung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 91 AHVG) - kosten- und gebührenfrei (vorstehende Ziff 5.4), so dass andere Kosten als Parteikosten entfallen. Sodann steht - unter dem gleichen hier wiederum nicht interessierenden Vorbehalt - nur dem obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Kostenersatz zu (vorstehende Ziff 5.4), so dass eine Kostenaufhebung, das heisst: eine Aufrechnung der gegenseitigen Kosten (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 10 zu § 43 öZPO [? § 43 ZPO]), ebenfalls entfällt.
5.5.2.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 2) brachten vor, der Antragsteller habe im Berufungsverfahren eine ganze Invalidenrente begehrt; das Fürstliche Obergericht habe ihm ab 01.02.2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen; somit sei der Antragsteller mit seinem Begehren zur Hälfte durchgedrungen. Wie dargelegt (vorstehende Ziff 5.2), verhielt es sich indes differenzierter: Das Fürstliche Obergericht hatte dem Antragsteller ab 01.02.2010 eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Antragsteller hatte im Berufungsverfahren demnach insofern teils obsiegt, als er eine unbefristete Invalidenrente begehrt hatte. Dagegen war er insofern teils unterlegen, als er eine unbefristete ganze Invalidenrente und diese bereits ab 03.02.2009 begehrt hatte.
5.5.3.
Um unter den gegebenen Umständen (vorstehende Ziff 5.5.2) die Parteikosten des Antragstellers verhältnismässig zu teilen, hätte es einer nachvollziehbaren Gewichtung seines Prozesserfolgs bedurft (Josef OBERMAIER, Kostenhandbuch [2. A. Wien 2010] S 64, Rz 113). Hierfür vermittelte die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts zum angefochtenen Kostenspruch (vorstehende Ziff 5.3) indes keine Anhaltspunkte.
5.6.
Nach § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch dann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, in bestimmten Fällen der einen Partei den Ersatz der gesamten der Gegenpartei entstandenen Kosten auferlegen. Im Vordergrund stand hier der auch vom Antragsteller (ON 10, S 3 f [3]) angesprochene Fall, dass der Betrag der geltend gemachten Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war.
5.6.1.
Nach Art 53 Abs 6 IVG wird der Invaliditätsgrad, nach welchem sich ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente bestimmt (Art.53 Abs 5 IVG), berechnet, indem das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt wird zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Um den Invaliditätsgrad zu berechnen und, gestützt darauf, einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente beurteilen zu können, sind die Antragsgegnerinnen und, soweit gegen ihre Entscheidung Rechtsmittel ergriffen werden, die Gerichte auf Befunde angewiesen, die ihnen Sachverständige, namentlich Ärzte und Berufskundefachleute, zur Verfügung zu stellen haben. Ärzte beantworten gutachtlich die Frage nach der restlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person: inwiefern diese in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt sei. Berufskundefachleute beantworten, gegebenenfalls, gutachtlich die Frage nach allfälligen Verweistätigkeiten: welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der gutachtlichen ärztlichen Befunde zur restlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch in Frage kommen (BGE 107 V 17, Erw 2b, S 20; ebenso: OGH, Urteil vom 10.01.2008 zu Sv.2006.10, Erw 12.3.8).
5.6.2.
Die vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 21) thematisierte Höhe des Leidensabzugs wird nach behördlichem bzw richterlichem Ermessen bestimmt, um Schwierigkeiten zu mildern, denen behinderte Personen auf dem Arbeitsmarkt begegnen können (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 19 zu Art 16 CH-ATSG; ders, Leistungen der Sozialversicherung [2. A. Zürich 2012] S 96). Wird ein Leidensabzug gewährt, so entspricht die Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und dem Leidensabzug dem hypothetischen Invalideneinkommen als dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art 53 Abs 6 IVG).
5.6.3.
Die hier interessierende Frage - ob dem Antragsteller eine ganze oder eine halbe, eine befristete oder eine unbefristete Invalidenrente zustehe - beantwortete sich somit, wie der Antragsteller (ON 10, S 3 f [3]) zutreffend einwendete, auch nach gutachtlichen Befunden von Sachverständigen (vorstehende Ziff 5.6.1) und nach richterlichem Ermessen (vorstehende Ziff 5.6.2). Allerdings kommt eine Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Überklagung - hier: ganze, statt nur halbe Invalidenrente - bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war (BYDLINSKI, Rz 19 zu § 43 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 11 zu § 43 öZPO). Wie es sich hier damit verhalte, namentlich, ob derartige Erwägungen oder allfällige Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts (hierzu: OGH, Urteil vom 12.01.2006 zu Sv 2004.4, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 464, Erw 11.1; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Urteile vom 08.03.2013 zu Sv.2012.25, Erw 7.1, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw 5.1) im gegenständlichen Fall rechtfertigten, den nur teils unterliegenden Antragsgegnerinnen die gesamten Parteikosten des nur teils obsiegenden Antragstellers aufzuerlegen, war der Erwägung des Fürstlichen Obergerichts zum angefochtenen Kostenspruch (vorstehende Ziff 5.3) nicht zu entnehmen. Denn unter diesem Gesichtspunkt wurde das Begehren des Antragstellers um Kostenersatz (ON 1, S 13 [1]) nicht beurteilt.
5.7.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 5.2 bis Ziff 5.6) liess sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der angefochtene Kostenspruch im Ergebnis zutreffe. Denn das Fürstliche Obergericht hat weder den Prozesserfolg des Antragstellers gewichtet und dessen Parteikosten verhältnismässig geteilt noch beurteilt, ob es sich im gegenständlichen Fall rechtfertige, den nur teils unterliegenden Antragsgegnerinnen die gesamten Parteikosten des nur teils obsiegenden Antragstellers aufzuerlegen. Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof steht, soweit hier wesentlich, zu, berufungsgerichtliche Beurteilungen zu überprüfen, nicht aber, aufgrund einer eigenen Beweiswürdigung erstmalige Beurteilungen vorzunehmen, wo berufungsgerichtliche Beurteilungen fehlen. Es lag deshalb ausserhalb seiner funktionalen Zuständigkeit, über die fallbezogen zutreffende Begründung des angefochtenen Kostenspruchs zu mutmassen und, wie ein Berufungsgericht, aufgrund einer eigenen (unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt: erstmaligen) Beweiswürdigung über die Parteikosten des teils obsiegenden, teils unterliegenden Antragstellers zu befinden (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.4; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 11.3.12, vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.15, oder vom 04.04.2013 zu Sv.2011.43, Erw 13.12). Vielmehr war dies zunächst Aufgabe des Fürstlichen Obergerichts, an welches gegenständliche Sozialversicherungssache (zu neuerlicher Entscheidung über die Parteikosten) deshalb zurückzuverweisen war. Insofern war dem Kostenrekurs Folge zu geben.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren (wie auch das Rekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf daher nur die Parteikosten und stützt sich auf Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 52 Abs 1 ZPO; denn ein allfälliger Ersatz von Parteikosten nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, Erw 13; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 9, oder vom 05.07.2013 zu Sv.2013.9, Erw 11).
Vaduz, 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat