Sv. 2012.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin MF***, vertreten durch AF***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw Susanne Rederer (ebendort), wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 15.03.2012 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 6), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 09.01.2012 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 22.12.2011 (Verwaltungsakten [VA] 63; Geschäftszeichen: A.2011/089]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 22.12.2011 (VA 63 [Geschäftszeichen: A.2011/089]) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 19.07.2011 (VA 58) gegen die Verfügung vom 20.06.2011 (VA 57) keine Folge. Mit der Verfügung vom 20.06.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Die Entscheidung vom 22.12.2011 (VA 63) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach dem Antrag der Antragstellerin vom 19.07.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Folge gegeben wird. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren betraf nur diesen Beschluss.
Einem gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 22.12.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 09.01.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.02.2012 (ON 6) keine Folge.
In seinem Beschluss vom 22.02.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 6, S 2 ff [I]).
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** in Brasilien geboren. Sie ist verheiratet, lebt jedoch von ihrem Ehemann getrennt. Sie wohnt in Schaan und ist die Mutter von zwei erwachsenen Kindern.
3.2.
Am 06.04.2010 begehrte die Antragstellerin die Ausrichtung einer Invalidenrente, mit der Begründung, an Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Antragsgegnerinnen beauftragten unter anderem die Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens), ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen; beurteilt wurden zudem die psychiatrische Seite sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit (EFL). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 2 [1]) die im Gutachten der Klinik Valens vom 28.03.2011 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Für die Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte wechselbelastende, auch sitzende Tätigkeit sei ganztags, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit [Erwerbsfähigkeit] entspreche 70% bis 80%.
3.3.
Mit Vorbescheid vom 18.04.2011 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, es sei vorgesehen, ihr Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.2) abzuweisen. In diesem Sinn verfügten sie am 20.06.2011. Einem Valideneinkommen von CHF 53'023.00 wurde ein Invalideneinkommen von CHF 35'750.00 gegenübergestellt: beides nach der LSE, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), unter Gewährung eines Leidensabzugs von 10%. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 33%.
3.4.
Gegen die Verfügung vom 20.06.2011 (vorstehende Ziff 3.3) erhob die Antragstellerin am 19.07.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung und begehrte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Zugleich beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3.5.
Mit Beschluss vom 22.12.2011 gaben die Antragsgegnerinnen dem Antrag der Antragstellerin vom 19.07.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vorstehende Ziff 3.4) keine Folge (vorstehende Ziff 1). Zwar anerkannten sie die Bedürftigkeit der Antragstellerin wie auch die Notwendigkeit, ihr im Vorstellungsverfahren einen Rechtsanwalt beizugeben. Sie erachteten das Rechtsmittel der Vorstellung jedoch für offenbar aussichtslos. Denn nach dem unbestrittenen Gutachten der Klinik Valens vom 28.03.2011 könne die Antragstellerin eine leichte wechselbelastende, auch sitzende Tätigkeit ganztags, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, ausüben; dies entspreche einer durchschnittlichen Erwerbsfähigkeit von 75%.
3.6.
Gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 22.12.2011 (vorstehende Ziff 3.5) richtete sich der Rekurs der Antragstellerin vom 09.01.2012 (ON 1), dem das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.02.2012 (ON 6), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 4 [1]) bei der rechtlichen Beurteilung des Rekurses der Antragstellerin vom 09.01.2012 (vorstehende Ziff 3.6) zunächst in formeller Hinsicht dessen Zulässigkeit und bejahte sie; der Rekurs sei frist- und formgerecht erhoben worden. In materieller Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Die Antragstellerin mache zunächst geltend, die Antragsgegnerinnen hätten in ihrer Entscheidung vom 22.12.2011 einen Invaliditätsgrad von 24%, in der Verfügung vom 20.06.2011 jedoch noch einen Invaliditätsgrad von 33% berechnet. Dies allein zeige, dass das Rechtsmittel der Vorstellung nicht offenbar aussichtslos sei. Das Fürstliche Obergericht erachtete dieses Vorbringen für offenbar unbegründet. Denn damit argumentiere die Antragstellerin mit dem Ergebnis des Vorstellungsverfahren und greife diesem insofern vor. Auszugehen sei jedoch vom STATUS QUO ANTE: also vom Stand im Zeitpunkt, als das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden sei. Zur Diskussion stehe somit nur der in der Verfügung vom 20.06.2011 berechnete Invaliditätsgrad von 33%. Hiergegen wende die Antragstellerin jedoch nichts Substanzielles ein.
4.2.
Die Antragstellerin mache sodann geltend, die Bemessung des Invalideneinkommens auf der Grundlage einer restlichen Erwerbsfähigkeit von 75% sei offensichtlich falsch; richtig wäre eine restliche Erwerbsfähigkeit von 70%. Das Fürstliche Obergericht erachtete auch dieses Vorbringen für offenbar unbegründet. Die Antragsgegnerinnen hätten die ihrer Verfügung vom 20.06.2011 zugrunde gelegte restliche Erwerbsfähigkeit des Gutachtens der Klinik Valens vom 28.03.2011 gestützt. Dieses auch von der Antragstellerin grundsätzlich akzeptierte Gutachten halte in Ziff 8 unmissverständlich fest, dass die Antragstellerin in einer leichten wechselbelastenden, auch sitzenden Tätigkeit, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, arbeitsfähig [erwerbsfähig] sei. Diese Arbeitsfähigkeit [Erwerbsfähigkeit] entspreche 70% bis 80%. Daraus hätten die Antragsgegnerinnen auf eine durchschnittliche restliche Erwerbsfähigkeit von 75% geschlossen. Das Vorbringen der Antragstellerin beruhe auf einer eigenen, offensichtlich unhaltbaren Interpretation des Gutachtens.
4.3.
Die Antragstellerin mache schliesslich geltend, der Leidensabzug sei mit 10% zu tief bemessen. Ihre ausländische Herkunft, ihre Einschränkungen aufgrund der Intelligenzminderung oder der Umstand, dass sie nur mehr in Teilzeit arbeiten könne, seien nicht berücksichtigt worden. Das Fürstliche Obergericht erachtete auch dieses Vorbringen für offenbar unbegründet. Die Antragstellerin sei zwar ausländischer Herkunft, heute aber liechtensteinische Staatsangehörige. Ende der 1990er Jahre sei sie in die Schweiz gezogen; am 05.07.2000 habe sie HF*** geheiratet, von dem sie allerdings getrennt lebe. Man könne nicht liechtensteinische Staatsangehörige sein und zugleich Ansprüche wegen ursprünglich ausländischer Herkunft stellen. Die Antragstellerin könne nicht nur in Teilzeit, sondern nach dem Gutachten, leidensangepasst zwar, vollschichtig arbeiten. Abgesehen davon, sei die Höhe des Leidensabzugs ausgesprochene Ermessensfrage; die Antragstellerin hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern der beanstandete Leidensabzug auf rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung beruhe.
4.4.
Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht beanstanden, dass die Antragsgegnerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung für offenbar aussichtslos erachtet hätten.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 15.03.2012 (ON 7) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor.
5.1.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Antragstellerin (ON 7, S 2 [1]) dar, inwiefern der Revisionsrekurs zulässig sei.
5.2.
Ob die Prozessführung offenbar aussichtslos sei, sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S 3 [2]) objektiv zu beurteilen. Aussichtslosigkeit dürfe nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden; andernfalls werde mit dem Beschluss über die Verfahrenshilfe bereits die Sachentscheidung vorweggenommen. Eben dies habe das Fürstliche Obergericht getan, indem es die im gegenständlichen Verfahren anstehenden Tat- und Rechtsfragen einer Abs chliessenden Prüfung unterzogen habe.
5.3.
Mit Verfügung vom 20.06.2011 sei das Rentenbegehren der Antragstellerin abgewiesen worden, weil die Antragsgegnerinnen einen Invaliditätsgrad von 33% berechnet hätten. Zu einer Viertels-Invalidenrente würden lediglich 7% fehlen. Zu Recht habe die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in der Verfügung vom 20.06.2011 das Invalideneinkommen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S 3 [2.1, 3. Abs chnitt]) falsch ermittelt worden sei: nämlich auf der Grundlage einer restlichen Erwerbsunfähigkeit von 75%, statt von 70%. Bereits deswegen weise die beAbs ichtigte Rechtsverfolgung zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit auf. Denn bei richtiger Ermittlung des Invalideneinkommens habe die Antragstellerin Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente.
5.4.
Nach den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts habe die Klinik Valens von einer restlichen Erwerbsfähigkeit von 70% bis 80% gesprochen. Dabei sei sie indes von einer täglichen Arbeitszeit von nur acht Stunden ausgegangen; ausserdem sei die Berechnung im Hinblick auf die im Gutachten genannten zwei bis drei Stunden Pause "schlichtweg falsch". Im gegenständlichen Verfahren sei nicht auf eine im Gutachten falsch berechnete restliche Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern auf die von der Klinik Valens bescheinigte zeitliche Einschränkung. Daraus ergebe sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7 unten f) eine restliche Erwerbsfähigkeit von lediglich 70%.
5.5.
Auch die Einwendung gegen den zu geringen Leidensabzug sei berechtigt und spreche gegen die offenbare Aussichtslosigkeit der beAbs ichtigten Rechtsverfolgung. Die Antragsgegnerinnen hätten einen Leidensabzug von lediglich 10% gewährt, und zwar einzig aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen. Nicht berücksichtigt hätten sie die ausländische Herkunft der Antragstellerin, ihre Einschränkungen aufgrund der Intelligenzminderung oder den Umstand, dass sie nur mehr in Teilzeit arbeiten könne. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die Antragstellerin hätte eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung der Antragsgegnerinnen darlegen müssen. Denn das Ermessen, wie es die Antragsgegnerinnen bei der Gewährung des Leidensabzugs betätigt hätten, sei unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit frei überprüfbar.
5.6.
Zu beurteilen sei zwar der Verfahrenshilfeantrag, den die Antragstellerin im Hinblick auf das Vorstellungsverfahren gestellt habe. Dennoch sei zu beachten, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 22.12.2011 das Valideneinkommen völlig anders ermittelt hätten als noch in der Verfügung vom 20.06.2011: und zwar zum Nachteil der Antragstellerin. Hiergegen habe sich die Antragstellerin im Berufungsverfahren gewehrt. Die Antragsgegnerinnen seien demnach selber von Fehlern in der ursprünglichen Verfügung [vom 20.06.2011] ausgegangen und hätten die darin herangezogenen Grundlagen geändert. Damit aber erweise sich auch die beAbs ichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 04.04.2012 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
6.1.
Einleitend anerkannten die Antragsgegnerinnen die Bedürftigkeit der Antragstellerin und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts als Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe. Strittig sei einzig die offenbare Aussichtslosigkeit des Verfahrens.
6.2.
Die Antragstellerin wiederhole in ihrem Revisionsrekurs die Argumente, die sie bereits im Rekurs vom 09.01.2012 vorgebracht habe. Sie bemängele die Ermittlung des Invalideneinkommens und den Leidensabzug. Hierzu verwiesen die Antragsgegnerinnen auf ihr Vorbringen im Rekursverfahren sowie auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5) zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw 8.2; neuere Bestätigung: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1).
7.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 und § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8, bestätigt mit Beschlüssen vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 Erw 6 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw 6). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und §§ 488 f. ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
7.3.
In der Verfügung vom 20.06.2011 (VA 57) hatten die Antragsgegnerinnen zunächst die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst, nach denen sich der Invaliditätsgrad berechnet. Anschliessend listeten sie die Berichte auf, aus denen hervorgehe, dass der Antragstellerin eine leidensangepasste, wechselbelastende, auch sitzende Tätigkeit, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, zumutbar sei; sie nannten die Bedingungen, unter denen die Antragstellerin vollschichtig arbeiten könne. Der gegen den Vorbescheid vom 18.04.2011 erhobenen Einwendung der Antragstellerin, wonach sie mit dem zumutbaren Pensum nicht einverstanden sei, hielten die Antragsgegnerinnen die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes entgegen. Den Invaliditätsgrad berechneten sie mit 33%; wegen Einschränkungen wurde ein Leidensabzug von 10% vorgenommen.
7.4.
In ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vom 19.07.2011 (VA 58) hatte die Antragstellerin im Wesentlichen zweierlei gerügt: die Ermittlung des Invalideneinkommens (nachstehende Ziff 7.4.1) und die Bemessung des Leidensabzugs (nachstehende Ziff 7.4.2).
7.4.1.
Gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Im Gutachten werde der Antragstellerin eine restliche Erwerbsfähigkeit von 70% bis 80% bescheinigt, nicht aber eine korrekte Berechnung vorgenommen. Die Klinik Valens führe aus, die Antragstellerin benötige in einer Verweistätigkeit zusätzliche Pausen von zwei bis drei Stunden täglich. Zugunsten der Antragstellerin sei (in näher ausgeführtem Sinn: VA 58, S.3 unten f.) von einer restlichen Erwerbsfähigkeit von 70% auszugehen. Begehrt werde die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik anstelle der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Hinzu komme, dass die Antragsgegnerinnen die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens nicht berücksichtigt hätten. Danach bestehe bei der Antragstellerin eine leichte Intelligenzminderung. In seinem Gutachten habe Prof. Dr. med. Reinhard Haller denn auch ausgeführt, dass es sich bei der Verweistätigkeit um eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit handeln müsse. Der Antragstellerin seien deshalb nicht alle vom Anforderungsniveau 4 erfassten Tätigkeiten zumutbar. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (VA 58, S 4 unten), machte die Antragstellerin geltend, wohl einzig im Sektor Gastwirtschaft einsetzbar zu sein; das entsprechende Invalideneinkommen betrage jährlich CHF 40'560.00.
7.4.2.
Gegen die Bemessung des Leidensabzugs brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerinnen hätte nicht alle Einschränkungen berücksichtigt, namentlich nicht jene, die Prof. Dr. med. Reinhard Haller in seinem Gutachten dargelegt habe. Ausserdem seien nicht nur die medizinischen Einschränkungen zu berücksichtigen, sondern auch das Alter, die Nationalität, die Dienstjahre sowie der Umstand, dass nur mehr eine Teilzeitarbeit möglich sei. Um allen diesen Umständen gerecht zu werden, sei der Antragstellerin ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren.
7.5.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 19.07.2011 aufgrund des dortigen Vorbringens als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Denn danach beurteilte sich, ob dem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht keine Folge gegeben worden sei.
7.6.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 63 Abs 1 ZPO (" § 63 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz 20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 58b zu § 63 öZPO).
7.7.
Wie das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 4 [2b]) zutreffend erwog, beantwortete sich die hier interessierende Frage nach der offenbaren Aussichtslosigkeit nach dem STATUS QUO ANTE: also danach, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 20.06.2011 (vorstehende Ziff 7.3) dargeboten hatte, und danach, was die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vom 19.07.2011 (vorstehende Ziff 7.4) hiergegen vorgebracht hatte. Soweit die Antragstellerin ihr damaliges Vorbringen im Rekurs vom 09.01.2012 (ON 1) oder im Revisionsrekurs vom 15.03.2012 (ON 7) präzisierte oder ergänzte, war solches bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung nicht zu berücksichtigen.
7.8.
Gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens hatte die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S.3 f. [2]) vorgebracht, die Antragsgegnerinnen hätten die von der Klinik Valens mit 70% bis 80% bescheinigte restliche Erwerbsfähigkeit unrichtig auf durchschnittlich 75% festgesetzt. Dabei unterstellte sie, die Klinik Valens sei von einem Arbeitstag von acht Stunden ausgegangen, rechnete diesen auf 8.4 Stunden um und verminderte die beiden Eckwerte 70% bzw. 80% entsprechend, gesondert für den Fall, dass zusätzliche Pausen von zwei oder aber drei Stunden benötigt würden. Die Klinik Valens sprach indes in ihrem Gutachten von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit, Prof. Dr. med. Reinhard Haller in seinem in das Gutachten der Klinik Valens integrierten psychiatrischen Gutachten von einem normalen Arbeitstag. Sowohl die medizinisch geschätzte restliche Erwerbsfähigkeit (70% bis 80%) als auch die aus medizinischer Sicht benötigten zusätzlichen Pausen (zwei bis drei Stunden täglich) liessen eine offenbar nicht weiter konkretisierte Spanne erkennen, aus der die Antragsgegnerinnen zwanglos den Durchschnittswert festlegen durften. Soweit die Antragstellerin diesem Durchschnittswert ihre eigene und (wie das Fürstliche Obergericht [ON 6, S.5 [b]) durchaus zutreffend erwog) unhaltbare Interpretation gegenüberstellte, durfte das Rechtsmittel der Vorstellung deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
7.9.
Gleiches galt, soweit die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S 4 [3, 1. Abschnitt]) die Anwendung der LSE in Frage stellte. Mit Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw 12 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof eingehend begründet, weshalb es, ungeachtet der nunmehr vorhandenen liechtensteinischen Lohnstatistik, keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkomme, wenn weiterhin auf die LSE abgestellt werde. Mit Urteil vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw 4 erachtete der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung für willkürfrei. Seither ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht mehr darauf zurückgekommen. Die Antragstellerin konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Antragsgegnerinnen oder, gegebenenfalls, die Gerichte von dieser Rechtsprechung abweichen würden.
7.10.
Gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens hatte die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S.4 [3, 2. Abschnitt]) beanstandet, dass die Antragsgegnerinnen die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. Reinhard Haller nicht berücksichtigt hätten. Beim Gutachten der Klinik Valens vom 28.03.2011 (VA 48) handelte es sich jedoch um ein interdisziplinäres Gesamtgutachten, in welches das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Reinhard Haller eingearbeitet (VA 48, S 20 f [4.3.3]) und bei der Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit (VA 48, S 29 [8.1]) berücksichtigt worden war. Soweit die Antragstellerin diese Beurteilung aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. Reinhard Haller in Frage stellte, durfte das Rechtsmittel der Vorstellung deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
7.11.
Gleiches galt, soweit die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S.4 [3, 3. Abschnitt] f) vorgebracht hatte, in ihren zumutbaren Verweistätigkeiten auf das Gastgewerbe beschränkt zu sein. Nach der Beurteilung der Klinik Valens ist ihr eine leichte wechselbelastende, auch sitzende Tätigkeit ganztags, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, zumutbar. Die Antragsgegnerinnen haben nicht dafür einzustehen, wenn die Antragstellerin wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse keine Stelle findet, die ihr nach der medizinisch beurteilten restlichen Erwerbsfähigkeit auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt - nicht auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt - noch möglich wäre; die hieraus sich ergebende Erwerbsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt. Invaliditätsfremde Gründe, wie Sprachschwierigkeiten oder mangelnde Bildung, sind bei der Feststellung der Invalidität nicht zu berücksichtigen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.159 [§ 20, Rz.14 ff] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A. Basel 2012] S.107 [§ 11, Rz.40] und S 185 f [§ 13, Rz.18]; abweichende Relativierungen bei Ueli KIESER, Rz.30 zu Art 7 CH-ATSG stützen sich auf den Wortlaut von Art 7 Abs 1 CH-ATSG, der sich so im IVG nicht findet; BGE 107 V 17 2c S 21, mit Hinweisen; für die liechtensteinische Rechtsprechung stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20 Erw 12.12 und Erw 12.13.).
7.12.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S 5 [4]) den Leidensabzug von 10% für zu gering erachtete, brachte sie (ON 7, S 4 [2.3]) in formeller Hinsicht vor, das Fürstliche Obergericht habe seine Überprüfungsbefugnis unzutreffend auf die rechtsfehlerhafte Ermessenbetätigung beschränkt.
7.12.1.
Wohl war im Vorstellungsverfahren frei und umfassend zu beurteilen, ob das bei der Bemessung des Leidensabzugs bestehende Ermessen richtig betätigt worden sei. Im Rekursverfahren war zu beurteilen, ob das Rechtsmittel der Vorstellung, soweit es sich gegen diese Ermessenbetätigung richtete, offenbar aussichtslos gewesen sei. Wie die Antragstellerin (ON 7, S 4 [2.2, 2. Abschnitt]) zutreffend vorbrachte, hätte im Rekursverfahren die in der Verfügung vom 20.06.2011 zum Ausdruck gebrachte Ermessensbetätigung unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit überprüft werden können - allerdings nur, wenn dieser Rekursgrund geltend gemacht worden wäre; denn die Frage der Angemessenheit oder Unangemessenheit des von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Leidensabzugs war eine Vorfrage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des hiergegen gerichteten Rechtsmittels der Vorstellung.
7.12.2.
Der Rekurs vom 09.01.2012 (ON 1) beschränkte sich jedoch auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 6 oben) deshalb - wenn auch nur beiläufig - zutreffend erwog, erfasst dieser Rekursgrund Ermessensfragen, auch Ermessensvorfragen, nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung: wenn also die Antragsgegnerinnen bei der Bemessung des Leidensabzugs ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hätten (BGE 132 V 393 Erw 3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw 2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3 Erw 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw 11.2, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 Erw 10.1.1 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34 Erw 10.2.6).
7.12.3.
Die Antragsgegnerinnen begründeten den Leidensabzug von 10% mit "Einschränkungen"; weitere Umstände nannten sie nicht. In ihrem Rechtsmittel der Vorstellung (VA 58, S.5 [4]) bezeichnete die Antragstellerin zwar einige Umstände, die bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt werden; sie werden es jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Solch konkrete Anhaltspunkte vermittelte das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens, die ihres Erachtens einen höheren Leidensabzug gerechtfertigt hätten, waren bereits im Gutachten der Klinik Valens und damit bei der Einschätzung der restlichen Erwerbsfähigkeit berücksichtigt (vorstehende Ziff 7.10). Bei der Verweistätigkeit der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern um eine Vollzeiterwerbstätigkeit in vermindertem Umfang.
7.12.4.
Soweit die Antragstellerin den Leidensabzug von 10% für zu gering erachtete, durfte das Rechtsmittel der Vorstellung - auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (beispielsweise: OGH, Urteil vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 Erw 10.1) - deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden: übrigens auch dann, wenn der von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Leidensabzug unter dem Rekursgrund der Unangemessenheit beurteilt worden wäre.
7.13.
Wie die Antragstellerin (ON 7, S 5 [2.3]) zutreffend vorbrachte, berechneten die Antragsgegnerinnen in der Entscheidung vom 22.12.2011 (VA 63) den Invaliditätsgrad abweichend von ihrer Verfügung vom 20.06.2011. Mit dem Rechtsmittel der Vorstellung hatte dies nur insofern zu tun, als dieses die Antragsgegnerinnen zu einer erneuten Beurteilung veranlasste und ihnen Gelegenheit bot, die von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen gebotene Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Inhaltlich hatte sich das Rechtsmittel der Vorstellung nicht auszuwirken vermocht; ebenso wenig hatte es am Erfolg etwas geändert.
7.14.
Es kam demnach keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht nach dem STATUS QUO ANTE (vorstehende Ziff 7.7) das Rechtsmittel der Vorstellung vom 19.07.2011 (VA 58) PRIMA FACIE als offenbar aussichtslos bezeichnete. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7.15.
Diese Beurteilung (vorstehende Ziff 7.14) beschränkte sich auf die der Antragstellerin für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungs- oder im Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19 Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
7.16.
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 95 in Verbindung mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 7.1) kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 95 in Verbindung mit Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat