Sv. 2012.48
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der Oberstrichter ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C***, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 26.02.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 7), womit der Berufung der Antragstellerin vom 24.09.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.08.2012 (Verwaltungsakten [VA] 94; Geschäftszeichen: [richtig] A.2010/52) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 10.08.2012 (VA 94; Geschäftszeichen: [richtig] A.2012/052) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.05.2010 (VA 81) gegen die Verfügung vom 26.04.2010 (VA 79) keine Folge. Mit Verfügung vom 26.04.2010 hatten die Antragsgegnerinnen das Begehren der Antragstellerin auf Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.08.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 24.09.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist *** Staatsangehörige und wohnt seit 19.11.2009 in Liechtenstein. Bereits seit 1991 arbeitete sie in Liechtenstein, zunächst bei der D***, sodann bei der E***. Ab 1999 und im Jahr 2000 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Ab 2001 wird sie im individuellen Konto als Nichterwerbstätige geführt, wobei sie im Jahr 2003 bei der F*** ein geringes Einkommen erzielte.
3.2.
Am 04.09.2003 meldete sich die Antragstellerin zum Bezug einer Invalidenrente an. Um den entsprechenden Antrag zu prüfen, zogen die Antragsgegnerinnen näher bezeichnete (ON 7, S 2 [3]) Berichte und Gutachten bei. Gestützt darauf, berechneten sie (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S 2 unten) einen Invaliditätsgrad von 52%. Mit Vorbescheid vom 07.06.2004 kündigten sie der Antragstellerin an, es sei vorgesehen ihr mit Wirkung vom 01.04.2004 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Am 15.06.2004 erklärte sich die Antragstellerin hiermit einverstanden. Am 27.07.2004 verfügten die Antragsgegnerinnen entsprechend.
3.3.
Am 05.06.2007 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin über eine Überprüfung des weiteren Leistungsanspruchs. Hierfür zogen sie wiederum näher bezeichnete (ON 7, S 3 [6]) Berichte und Gutachten bei. Daraus ergab sich, dass die Antragstellerin im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz keine Arbeitsleistung zu 100% erbringen könne; vielmehr seien zusätzliche Pausen von 2 1/2 Stunden pro Tag angezeigt; Gewichtsbelastungen über 10 kg sollten nicht vorkommen. Die Diagnosen deckten sich weitgehend mit jenen von 2004 (vorstehende Ziff 3.2). Der Invaliditätsgrad betrug unverändert 52%. Am 10.06.2008 verfügten die Antragsgegnerinnen, dass die bisherige halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde.
3.4.
Am 14.07.2009 begehrte die Antragstellerin die Revision ihrer Invalidenrente. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Bei Fragen könne man sich an G*** (Facharzt für orthopädische Chirurgie, ) und an H(Ärztin für Allgemeinmedizin, ) wenden. Beigelegt war ein Austrittsbereicht der Klinik I (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, I***); danach war die Antragstellerin wegen Schmerzexazerbation [Exazerbation ? Verschlimmerung, Steigerung] in die Klinik I*** eingewiesen worden.
3.5.
Einem Verlaufsbericht von G*** vom 11.08.2009 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [9]) Diagnosen, auf die verwiesen werden kann. Danach seien der Antragstellerin sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dem Verlaufsbericht beigelegt waren unter anderem ein Austrittsbericht des Spitals L*** vom 04.06.2009 sowie ein Austrittsbericht der Klinik I*** (betreffend einen stationären Aufenthalt) vom 07.07.2009. Nach beiden Berichten konnte die Antragstellerin in besserem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden.
3.6.
Einem Verlaufsbericht von H*** vom 20.08.2009 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 [10]) Diagnosen, auf die wiederum verwiesen werden kann. Auch danach seien der Antragstellerin sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar.
3.7.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen äusserte sich deren interner ärztlicher Dienst (J***) zu den beiden Verlaufsberichten (vorstehende Ziff 3.5 und Ziff 3.6). Danach habe sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin gegenüber der Begutachtung in der Klinik I*** in näher bestimmtem Sinn (ON 7, S 5 [11]) verändert.
3.8.
Auf Ersuchen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen erstellte die Klinik I*** am 23.09.2009 einen Bericht. Danach sei die Antragstellerin vom 22.06. bis zum 04.07.2009 in der Klinik I*** behandelt worden. Auf die in diesem Bericht gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 6 [12]) zusammengefassten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Eine grobe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bewege sich im Rahmen der 2007 durchgeführten Begutachtung.
3.9.
In seiner Stellungnahme vom 02.10.2009 führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (I***) aus, dass unter diesen Umständen eine neue Begutachtung (bei der K***) bezüglich wesentlicher Veränderungen notwendig sei.
3.10.
Am 14. und am 16.12.2009 wurde die Antragstellerin bei der K*** befragt und ambulant untersucht. Das entsprechende Gutachten vom 25.02.2010 stütze sich auf die Akten der Antragsgegnerinnen, auf Berichte und Röntgenbilder von G***, auf Berichte und Röntgenbefunde des Spitals L***, auf eine psychiatrische Konsiliarbegutachtung mit Hilfe einer Dolmetscherin durch M*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie***). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 ff [14]) die Ergebnisse der psychiatrischen Konsiliarbegutachtung sowie die Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne ausgesprochene Rücken- oder Stressbelastungen wurde die Einschränkung der Arbeitfähigkeit aufgrund der verschiedenen funktionellen Störungen auf höchstens 30% geschätzt, gleich wie im Gutachten der Klinik I*** vom 26.03.2008.
3.11.
Am 12.03.2010 nahm der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (N***) zum Gutachten der K*** (vorstehende Ziff 3.10) Stellung: Die medizinische Hauptproblematik werde in der aktuellen Begutachtung etwas anders benannt. Die Klinik I*** spreche von chronischem unspezifischem Weichteilrheumatismus, die K*** von einem generalisierten chronischen Schmerzsyndrom; aus psychiatrischer Sicht werde nunmehr eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Daraus ergebe sich, damals wie heute, eine höchstens 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit.
3.12.
Mit Vorbescheid vom 22.03.2010 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, es sei vorgesehen, ihr weiterhin die halbe Invalidenrente auszurichten. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands habe sich nicht feststellen lassen; ein Rentenrevisionsgrund liege deshalb nicht vor.
3.13.
Mit Schreiben vom 19.04.2010 widersprach die Antragstellerin dem Vorbescheid vom 22.03.2010 (vorstehende Ziff 3.12). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [17]) ihre Einwendungen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.14.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (O***) konnte sich den Einwendungen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 3.13) nicht anschliessen; weiterhin sei auf das Gutachten der K*** abzustellen.
3.15.
Mit Verfügung vom 26.04.2010 lehnten die Antragsgegnerinnen das Begehren der Antragstellerin auf Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.4) ab; weiterhin werde die bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet.
3.16.
Gegen die Verfügung vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff 3.15) erhob die Antragstellerin am 21.05.2010 Vorstellung; beigelegt wurde ein Bericht des Kantonsspitals *** vom 27.04.2010. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 unten f [20]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.17.
Zur Vorstellung vom 21.05.2010 (vorstehende Ziff 3.16) äusserte sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (P***) am 13.04.2011 dahin gehend, dass aufgrund des neuen Befundes nicht mehr auf das Gutachten der K*** vom 25.02.2010 (vorstehende Ziff 3.10) abgestellt werden könne; vielmehr sei eine weitere medizinische Begutachtung notwendig.
3.18.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 beauftragten die Antragsgegnerinnen die K*** mit einer Verlaufsbegutachtung. Mit Schreiben vom 27.04.2011 teilte die K*** mit, dass die Diagnose auf Polyarthritis/rheumatoide Arthritis [Arthritis ? Gelenkentzündung, entzündliche Gelenkerkrankung; Polyarthritis ? gleichzeitige Arthritis von >5 Gelenken] anhand klinischer und entzündlicher Laborbefunde gestellt werde, gegebenenfalls auch mit Hilfe von Röntgenbildern oder Magnetresonanz-Darstellungen, nicht jedoch mit einer Skelettszintigraphie [? nuklearmedizinisches bildgebendes Verfahren zur Funktionsdiagnostik, hier: zur Untersuchung der Knochen bzw des Skeletts]. Am 29. und am 31.08.2011 wurde die Antragstellerin bei der K*** befragt und ambulant untersucht. Das Gutachten vom 09.02.2012 stützte sich auf die Akten der Antragsgegnerinnen, auf Berichte und Röntgenbilder von G***, auf Berichte und Röntgenbefunde des Spitals L***, auf eine psychiatrische Konsiliarbegutachtung mit Hilfe einer Dolmetscherin durch M***, auf die Befragung und auf aktuelle Untersuchungsbefunde. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 f [22]) die Beurteilung sowie die Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne häufiges Bücken und ohne regelmässiges Treppensteigen bestand danach keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Tätigkeit als Reinigungsfrau, die als körperlich mittelschwer angesehen wurde, sowie für ähnliche Verweistätigkeiten wurde die Einschränkung auf 30% geschätzt.
3.19.
Mit Schreiben vom 11.04.2012 äusserte sich die Antragstellerin zum Gutachten der K*** vom 09.02.2012 (vorstehende Ziff 3.18). Dieses sei auf die Untersuchungsergebnisse des Kantonsspitals *** so gut wie gar nicht eingegangen. Bezüglich die Polyarthritis seien Abklärungen bei einer bisher nicht befassten Institution zu veranlassen; allenfalls sei bei der K*** eine ergänzende Stellungnahme einzuholen.
3.20.
Zu den Einwendungen der Antragstellerin vom 11.04.2012 (vorstehende Ziff 3.19) nahm der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Q***) am 18.07.2012 Stellung: Die Skelettszintigraphie vermöge eine erhöhte Knochenumbauaktivität nachzuweisen, aber sie zeige nicht den Grund dafür an. Sie vermöge deshalb nicht, wie die Antragstellerin einwende, "eine Polyarthritis abzuleiten". Die Kollegen der Nuklearmedizin würden in ihrem Bericht deshalb, wiederum anders als die Antragstellerin einwende, nicht die Diagnose auf Polyarthritis stellen, sondern nur einen entsprechenden Verdacht äussern. Wie jede Bildgebung und jeder Laborwert ergebe auch eine Skelettszintigraphie allein keine Diagnose. Stets sei die klinische Einordnung der Befunde anhand der Anamnese und des Befundes notwendig. Erst recht erlaube die Bildgebung allein nicht, allfällige, für die Invalidenversicherung wesentliche Funktionsdefizite festzustellen. So seien beispielsweise schwerste degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit subjektiv weitgehender Beschwerdefreiheit keine Seltenheit. Die K*** habe die Frage der Polyarthritis gründlich abgeklärt. Der klinische Befund (normale Beweglichkeit der Gelenke) ergebe keine Hinweise auf eine Polyarthritis, ebenso wenig die Laborbefunde (normale Blutsenkungsreaktion BSR und normales CRP als typische Entzündungsparameter, keine Rheumafaktoren); die radiologische Darstellung der Hände als typische Manifestationsorte der Polyarthritis zeige in den durch Anreicherung in der Skelettszintigraphie aufgefallenen Fingergrundgelenken und sowohl körpernahen als auch körperfernen Fingergelenken keinerlei arthritische Veränderungen. Die Deckplattenimpressionsfraktur sei bekannt, im Gutachten der K*** bereits beschrieben und diagnostiziert und somit berücksichtigt. Die Ausführungen der K*** seien nachvollziehbar und würden überzeugen. Einer weiteren Abklärung bedürfe es nicht.
3.21.
Mit Entscheidung vom 10.08.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.05.2010 (vorstehende Ziff 3.16) gegen die Verfügung vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff 3.15) im eingangs wiedergegebenen Sinn keine Folge (vorstehende Ziff 1). Die anlässlich der Rentenrevision erhobenen Befunde zur restlichen Arbeitsfähigkeit würden sich im Wesentlichen decken mit den Befunden der früheren Verfahren. Zwar habe man bereits früher angenommen, die Zusprache der halben Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt gewesen; weil es sich hierbei aber nur um eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustands gehandelt habe, habe die Invalidenrente nicht herabgesetzt werden können.
3.22.
Gegen die Entscheidung vom 10.08.2012 (vorstehende Ziff 3.21) erhob die Antragstellerin am 24.09.2012 (ON 1) Berufung, der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs ebenfalls bereits erwähnt (vorstehende Ziff 2), mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 7) keine Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 14 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe die Antragstellerin gerügt, dass die K*** beauftragt worden sei, ihren Gesundheitszustand abzuklären, und dass sie, die Antragstellerin, keine Möglichkeit gehabt habe, der K*** ergänzende Fragen zu stellen. Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 ff [2]) erachtete die Rügen für nicht berechtigt; auf seine Erwägungen kann verwiesen werden, zumal ihnen im Revisionsverfahren keine unmittelbare Bedeutung mehr zukam.
4.2.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe die Antragstellerin zunächst gerügt, von der K*** bzw von den Antragsgegnerinnen Aufklärung darüber verlangt zu haben, welche invaliditätsfremden Faktoren vorlägen, aufgrund deren die Relevanz der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei; die K*** habe diese invaliditätsfremden Faktoren ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Das Fürstliche Obergericht erachtete die Rüge für nicht berechtigt. Bereits im Gutachten der K*** vom 25.02.2010 werde unter Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme von R*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,) darauf hingewiesen, dass sowohl Inkonsistenzen als auch eine deutliche Tendenz zur Aggravation vorlägen. Auch bei der Begutachtung durch die K, wie sie letztlich Eingang gefunden habe in das Gutachten vom 25.02.2010, seien erhebliche Inkonsistenzen in den Angaben zu den Schmerzen, zum Schmerzverhalten, zu den täglichen Einschränkungen und zur noch möglichen Bewältigung von Bedürfnissen festgestellt worden. So habe die Antragstellerin widersprüchlich angegeben, mehrheitlich wegen der Schmerzen liegen zu müssen; sie müsse sich nach dem Frühstück wieder zu Bett begeben und könne kaum etwas im Haushalt verrichten; zugleich aber bewältige sie allein eine Flugreise in ihre Heimat und pflege Kontakte zu ihren Freundinnen; sie habe von Konzentrationsstörungen berichtet, aber zugeben müssen, dass sie weiterhin Auto fahre und ihre Tochter abhole. Die geäusserten Schmerzen hätten sich auch im Explorationsgespräch nicht nachvollziehen lassen, bei welchem sie sich frei auf dem Stuhl bewegt und mit den Händen gestikuliert habe, ohne Schmerzen auszudrücken. Die geklagte Symptomatik habe sich einzig in einer gewissen Angespanntheit gezeigt. Deshalb habe auch die K***, übereinstimmend mit R***, invaliditätsfremde Faktoren diagnostiziert. Entgegen dem, was die Antragstellerin vorbringe, sei sie auch in der Lage, sie zu benennen. Dazu würden nach dem Gutachten der K*** die kurze Schulbildung gehören, die fehlende Ausbildung, die fehlende Integration im Inland, die fehlenden Sprachkenntnisse, finanzielle Probleme und namentlich die Rolle der Antragstellerin als Kranke in der Familie. Aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F 54.4) wäre nach dem Gutachten der K*** eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zwar grundsätzlich indiziert, wegen der genannten invaliditätsfremden Faktoren aber kaum durchführbar.
4.3.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe die Antragstellerin ferner Abklärungen zu den körperlichen Problemen, insbesondere zur Polyarthritis bzw zur Deckplattenimpressionsfraktur der Wirbelsäule vermisst, obwohl der Verdacht einer Osteoporose [? Skeletterkrankung mit Verminderung der Knochenmasse und -mikroarchitektur und erhöhter Frakturanfälligkeit] und eine massive Osteopenie [? Abnahme an Knochengewebe] vorlägen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 18 [4, a]) Einzelheiten des entsprechenden Berufungsvorbringens zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Auch diese Rüge erachtete es für nicht berechtigt. Nach dem Gutachten der K*** vom 25.02.2010 sei ein generalisiertes, chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden; die daraus folgende Einschränkung betrage höchstens 30%, wie schon nach dem Gutachten der Klinik I*** festgehalten. Gleiches sei im Verlaufsgutachten der K*** vom 09.02.2012 diagnostiziert worden; daraus habe sich wiederum eine Einschränkung von 30% ergeben. Soweit sich das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 19 f [c und d]) mit den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen (N***,Q***) auseinandersetzte und diese sich zu eigen machte, kann darauf verwiesen werden. Mit Erwägungen, auf die ebenfalls verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 20 f [e]) dar, inwiefern die Frage der Polyarthritis durch die Antragsgegnerinnen und die K*** sehr wohl gründlich abgeklärt worden sei.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (ON 8) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 02.04.2013 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision der Antragstellein (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Eingangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend (ON 8, S 2 f. [1] und S 3 ff [2]). Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen (ON 10, S 2 f [1], S 3 ff [2]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Antragstellerin und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 2 ZPO) brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor: In ihrer Berufung habe die Antragstellerin gerügt, die K*** sei bei ihren medizinischen Abklärungen weder der vom Kantonsspital *** gestellten Diagnose auf Polyarthritis noch der vorliegenden Diagnose auf Osteoporose nachgegangen. Zum Beweis hierfür habe die Antragstellerin Berichte von S*** (Facharzt für Rheumatologie***) vom 17.06.2010 sowie des Spitals L*** vom 06.03.2012 vorgelegt und die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. Das Fürstliche Obergericht habe das Vorbringen zur Polyarthritis übergangen und nicht begründet, weshalb es auf die vorgelegten und angebotenen Beweise nicht eingetreten sei.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 f [1]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten: In seinem Urteil habe das Fürstliche Obergericht der Antragstellerin vorgehalten, dass sie aktenwidrig behaupte, es werde keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, weshalb die Diagnose auf Polyarthritis nicht zutreffe. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 [b bis e]) die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zusammenfassten oder daraus zitierten, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Soweit die Antragstellerin (ON 8, S 3 oben) "die vom Staatsgerichtshof geforderte sachliche Begründung für die Ablehnung... [näher bestimmter] Beweisanträge" vermisste, dürfte sie sich auf das Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 bezogen haben. Danach und - als Folge davon - auch nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5). Auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und stets neue Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3, oder vom 05.04.2013 zu Sv.2012.32, Erw 10.6).
11.2.
In Ihrer Vorstellung vom 21.05.2010 (VA 81; ON 7, S 9 [20]; vorstehende Ziff 3.16) hatte die Antragstellerin geltend gemacht, an einer ausgeprägten Polyarthritis zu leiden und hierzu einen Bericht des Kantonsspitals *** vom 27.04.2010 beigelegt. Die entsprechenden Befunde veranlassten die Antragsgegnerinnen - auf entsprechende Empfehlung ihres ärztlichen Dienstes (P***) vom 13.04.2011 (VA 83; ON 7, S 10 [21 und 22]; vorstehende Ziff 3.17 und Ziff 3.18) die K*** mit einer Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. Im festgestellten aktenkundigen Gutachten vom 09.02.2012 (VA 91, S 5 oben; ON 7, S 10 f [22]; vorstehende Ziff 3.18) wurde ausdrücklich vermerkt, dass die Vorstellung vom 21.05.2010 ("Schreiben des Rechtsvertreters im Namen von Frau B. [= Antragstellerin[) der K*** vorlag. Zur behaupteten Polyarthritis kannte sie den vom Kantonsspital *** geäusserten Verdacht (VA 91, S 6 oben) und nahm hierzu denn auch ausdrücklich Stellung (VA 91, S 11 [4. Abschnitt]):
Bei der aktuellen Untersuchung klagte... [die Antragstellerin] über Schmerzen im ganzen Körper, welche weiterhin zunähmen. Entsprechend den Beschwerdeangaben wird eine generalisierte Druckempfindlichkeit am gesamten Körper angegeben. Wirbelsäule und Gelenke sind normal beweglich, Labormässig finden sich keinerlei Entzündungszeichen oder Rheumafaktoren. Ein aktuelles Röntgenbild von Halswirbelsäule und Händen ist unauffällig bezüglich degenerativen oder entzündlichen Veränderungen, dies entsprechend den [zuvor wiedergegebenen: VA 91, S 5 f [2]) klinischen und laboranalytischen Befunden. Eine "vermehrte Anreicherung der Spätphase eines 2-Phasen-Skelettszinitigramms" ist ohne entsprechende klinische und labormässige Befunde als unspezifisch anzusehen. Eine entzündliche Erkrankung kann damit nicht diagnostiziert werden.
Die K*** konnte somit aufgrund der (zuvor eingehend dargelegten) klinischen und der laborklinischen Befunde keine Entzündungszeichen oder Rheumafaktoren feststellen und begründete damit zugleich, warum sich die behauptete Diagnose auf Polyarthritis (Arthritis ? Gelenkentzündung, entzündliche Gelenkerkrankung: vorstehende Ziff 3.18) nicht bestätigte. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (VA 93; ON 7, S 12 [24]; vorstehende Ziff 3.20) stimmte dieser nachvollziehbaren Beurteilung zu und erläuterte sie näher. Auch das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 20 f [e]) erachtete sie für überzeugend und begründete damit zugleich, warum es zur behaupteten Polyarthritis keiner weiteren gutachtlichen Abklärungen - entsprechend auch keiner Aufnahme weiterer Beweise - bedurfte.
11.3.
Die Antragstellerin vermisste eine Auseinandersetzung mit der Diagnose auf Osteoporose und verwies hierfür auf Berichte von S*** vom 17.06.2010 und des Spitals L*** vom 06.03.2012 (Beilagen zu ON 1). Nach dem Bericht von S*** soll "der Verdacht einer Osteoporose" bestehen, nach dem Bericht des Spitals L*** würden einzelne Messwerte "bereits deutlich im Bereich der Osteoporose" liegen. Eine Diagnose auf Osteoporose wurde nicht gestellt und konnte auch von der K*** (VA 91, S 9 [A]) nicht gestellt werden.
11.4.
Das amtlich eingeholte Gutachten der K*** vom 09.02.2012 stand nicht gleichwertig neben den von der Antragstellerin eingereichten Berichten behandelnder Ärzte (BGE 125 V 351 Erw 3b, cc, S 353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S 452, Rz 47; OGH [stellvertretend] Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39, Erw 16.13). Ihm kam volle Beweiskraft zu. Denn anerkannte Fachärzte waren aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (zum Ganzen: LOCHER, S 453, Rz 50; BGE 125 V 351 Erw 3b, bb, S 353). An die schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an. Indem das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 unten ff [3 und 4]) mit Erwägungen, wie sie die Antragstellerin unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ON 8, S 2 f [1]) nicht einmal streifte, begründete, warum es das Gutachten der K*** für nachvollziehbar und überzeugend erachtete (ON 7, S 20 [e]), begründete es zugleich hinreichend, warum es dem von der Antragstellerin geäusserten Verdacht auf Osteoporose keine entscheidungswesentliche Bedeutung beimass.
11.5.
Wohl bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw.3.2) bei abweichenden medizinischen Befunden (nur, aber immerhin) einer kurzen Auseinandersetzung darüber, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird. Weder den Antragsgegnerinnen noch den ihnen nachgeordneten Gerichten ist indes zuzumuten, über jeden von einer versicherten Person geäusserten Verdacht auf ein mögliches Leiden eine unbegrenzte Auseinandersetzung zu führen, wenn sie - innert vernünftiger Frist und im Hinblick auf eine rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung zahlreicher versicherter Personen - zu entscheiden haben, ob jemandem eine Invalidenrente zustehe. Hierfür muss es genügen, dass sie die für die Zusprache einer Invalidenrente wesentlichen Fragen anerkannten Fachärzten oder einer anerkannten Abklärungsstelle vorlegen, die aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen. Wenn eine solche Fachstelle, wie hier die K***, nachvollziehbar begründet, dass die Diagnose p zutrifft, dann begründet sie damit zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar, dass der blosse Verdacht auf ? p nicht zutrifft (OGH, Urteil vom 13.11.2011 zu Sv.2009.39, Erw 17.5). Mehr oder anderes war auch hier, mit Bezug auf den blossen Verdacht auf Osteoporose, nicht erforderlich: umso weniger, als zur Krankheit und zu den körperlichen Beschwerden der Antragstellerin, wie aktenkundig festgestellt (VA 70 und VA 91; ON 7, S 6 f [14] und S 10 f [22]; vorstehende Ziff 3.10 und Ziff 3.18) bei der K*** zwei umfassende Gutachten eingeholt wurden: ein erstes vom 25.02.2010 (VA 70) und ein zweites vom 09.02.2012 (VA 91), aufgrund deren die restliche Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin beidemal übereinstimmend eingeschätzt wurde, und zwar wiederum gleich wie nach dem Gutachten der Klinik I*** vom 26.03.2008 (VA 40).
11.6.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG) brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
12.1.
Im bisherigen Verfahren habe die Antragstellerin mit ärztlichen Berichten belegt, dass sie an einer ausgeprägten Osteopenie am ganzen Körper sowie an Osteoporose vor allem im Bereich der Wirbelsäule leide. Das Fürstliche Obergericht habe dieses Vorbringen übergangen und keine Feststellungen hierzu getroffen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts könnten Gutachten zwar nicht stets durch Berichte behandelnder Ärzte in Frage gestellt werden; es gebe aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdränge, weil die behandelnden Ärzte Aspekte benennen würden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Dies treffe mit Bezug auf die Osteoporose der Antragstellerin zu; sie werde weder im Gutachten der K*** noch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts erwähnt. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte lasse sich nachvollziehen, dass die erwähnten Diagnosen zuträfen und sich auf die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin auswirken würden. Weil das Fürstliche Obergericht nicht auf das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin eingegangen sei, habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in die unrichtige Tatsachenfeststellung einzugreifen. Auf die von der Antragstellerin (ON 8, S 4 unten) im Revisionsverfahren angebotenen Beweise kann verwiesen werden.
12.2.
Zum Nachweis der Diagnose auf Polyarthritis habe die Antragstellerin einen Bericht des Kantonsspitals *** vom 28.04.2010 vorgelegt. In ihrem Gutachten habe die K*** diese Diagnose abgelehnt mit dem nicht näher begründeten Hinweis, die Skelettszintigraphie sei "allzu unspezifisch". Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Q***) habe sich dieser Beurteilung angeschlossen. Als Gutachter für den Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie verfüge Q*** indes nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um die Frage nach den gegenständlichen körperlichen Beschwerden zu beantworten. Auf allgemeines Vorbringen der Antragstellerin (ON 8, S 5 [2. Abschnitt]) zum Beweiswert versicherungsinterner Gutachten kann verwiesen werden. Die Antragstellerin habe ergänzende Abklärungen verlangt. Das Fürstliche Obergericht habe sich der Meinung der K*** angeschlossen und mit Bezug auf die Ausführungen von Q*** spekulativ angenommen, dieser habe den Fall mit weiteren Fachkollegen besprochen, bevor er seine Stellungnahme abgegeben habe. Auf allgemeines Vorbringen der Antragstellerin (ON 5, S 6 [3. Abschnitt]) zur Beweiskraft eines Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kann wiederum verwiesen werden.
12.3.
Zur Polyarthritis lägen Befunde der K*** vor, welche jenen des Kantonsspitals *** und des behandelnden Arztes widersprächen. Der Beurteilung von Q*** komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil die Diagnose auf Polyarthritis nicht in sein Fachgebiet falle. Das Fürstliche Obergericht hätte deshalb nicht den Befunden der K*** folgen dürfen, ohne jene des Kantonsspitals *** nachvollziehbar zu widerlegen.
12.4.
Ohne konkreten Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit hausärztlicher Befunde zu erschüttern vermöchten, hätten diese in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden müssen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 3 ff [2]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1.
Zur Krankheit und zu den körperlichen Beschwerden der Antragstellerin hätten die Antragsgegnerinnen zwei Gutachten eingeholt. Nach dem Gutachten der K*** vom 25.02.2010 wirke sich ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde seit Jahren durch zunehmende und ausgedehnte körperliche Schmerzen begründet, die körperlich nur zu einem kleineren Teil erklärbar seien. Für körperlich eher leichte Tätigkeiten ohne ausgesprochene Rücken- oder Stressbelastungen werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der verschiedenen funktionellen Störungen, gleich wie im Gutachten der Klinik I*** vom 26.03.2008, auf höchstens 30% geschätzt. Auch im Gutachten der K*** vom 09.02.2012 sei das generalisierte chronische Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne häufiges Bücken und ohne regelmässiges Treppensteigen beständen keine wesentlichen Einschränkungen. Bei körperlich mittelschweren Erwerbstätigkeiten sei eine Einschränkung von 30% bescheinigt worden.
13.2.
Unter Hinweis auf die (zusammengefasste: ON 10, S 4 [aa]) Stellungnahme von Q*** widersprachen die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen der Antragstellerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens der K***. Die K*** habe die Frage der Polyarthritis (in näher ausgeführtem Sinn: ON 10, S 4 [bb]) gründlich abgeklärt, wobei sie im Besitz der gesamten medizinischen Akten gewesen sei. Ob die Antragstellerin mit den Ergebnissen einverstanden sei, sei nicht wesentlich.
13.3.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen bestehe derzeit aus zwei Fachärzten; einer von ihnen (Q***) sei Psychiater. Die beiden Fachärzte würden die Anfragen der Antragsgegnerinnen ohne Einfluss von aussen untereinander aufteilen. Entscheide sich ein Facharzt zur Beantwortung der Fragen, so könne dieser Ermessensentscheid grundsätzlich nicht beanstandet werden. Dies gelte umso mehr, als das Wissen der einen oder anderen Fachrichtung generell oder auch anlässlich der Besprechung des konkreten Falls untereinander ausgetauscht werde. Entsprechend müsse angenommen werden, dass Q***, der als Psychiater auch über eine ärztliche Grundausbildung verfüge, mit Fachkollegen (insbesondere mit P*** oder Kollegen des ärztlichen Dienstes in ***) Rücksprache nehme, sofern er nicht bereits selber über das nötige orthopädische oder rheumatologische Fachwissen verfüge, bevor er Fragen der Antragsgegnerinnen beantworte.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach eigenem Vorbringen ist der Antragstellerin (ON 8, S 3 [2, 1. Abschnitt] bekannt, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren zwar vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessensspielraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich der Invalidenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2. oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.9; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteil vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132, Erw 4.3, S 23 [2. Abschnitt] mit Hinweisen). Ohne konkrete Rüge werden auch im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2, und zu Sv.2012.25, Erw 8.3, oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.1).
14.2.
Ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG), ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (" § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.4, oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.10; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteil vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132, Erw 4.3, S 23 [3. Abschnitt]).
14.3.
Soweit die Antragstellerin (ON 8, S 3 f) erneut die Diagnose auf Osteoporose thematisierte, war zunächst an Bekanntes zu erinnern: Nach dem Bericht von S*** vom 17.06.2010 bestand "der Verdacht einer Osteoporose", nach dem Bericht des Spitals L*** vom 06.03.2012 sollen einzelne Messwerte "bereits deutlich im Bereich der Osteoporose" liegen. Eine Diagnose auf Osteoporose wurde nicht gestellt (vorstehende Ziff 11.3). Weder S*** noch das Spital L*** äusserten sich zur - invalidenversicherungsrechtlich in erster Linie interessierenden - restlichen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin. Nachdem auch von der K*** (VA 91, S 9 [A]) eine Diagnose auf Osteoporose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht gestellt werden konnte, brauchten sich weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht im Einzelnen mit dem entsprechenden blossen Verdacht (ohne feststellbare Anhaltspunkte für eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) auseinanderzusetzen (vorstehende Ziff 11.5). Beim Bericht von G*** vom 19.02.2013, den die Antragstellerin mit ihrer Revision vom 26.02.2013 (ON 8) eingereicht hatte, handelte es sich um eine Neuerung, wie sie im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren nicht zulässig ist (OHG, Urteil vom 10.11.1976 zu Nz.100/74, auszugsweise veröffentlicht in: Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1973 bis 1978 [Vaduz 1979] S 325 ff. sowie Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, Erw 10.1.3, vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, Erw 14.1, vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.7.3, oder vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 26.7; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw 3.2.5).
14.4.
Soweit die Antragstellerin (ON 8, S 5) das "Beweiswürdigungsverhalten" des Fürstlichen Obergerichts rügte, war zunächst wiederum an Bekanntes zu erinnern: Die K*** hatte die Diagnose auf Polyarthritis nicht nur "mit dem nicht näher begründeten Hinweis, die Skelettszinitigraphie wäre ‚allzu unspezifisch' " verneint. Vielmehr waren ihr (VA 91, S 6 oben) die Zweiphasen-Skelettszinitigraphie, Nuklearmedizin, Kantonsspital , und die entsprechende Beurteilung von T (Leitender Arzt Nuklearmedizin, Kantonsspital *** ) bekannt. Ob es sich beim Kantonsspital , wie die Antragstellerin (ON 8, S 5 unten f) vorbrachte, "um eine renommierte Einrichtung" handle, war im gegenständlichen Verfahren weder zu erörtern noch unmittelbar entscheidungswesentlich. Wohl aber begründete die K (VA 91, S 11 [5. Abschnitt] und S 12 [2. Abschnitt]), weshalb sich die Diagnose auf Polyarthritis nicht bestätigte: und zwar nicht im Sinn einer blossen Behauptung "im luftleeren Raum" (EVG, Urteil vom 10.06.2005 [I 99/05] Erw 2.3), sondern im Sinn einer nachvollziehbaren Beurteilung aufgrund der (zuvor eingehend dargelegten) klinischen und der laborklinischen Befunde (vorstehende Ziff 11.2). Die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs geforderte kurze Auseinandersetzung mit hier allenfalls interessierenden unterschiedlichen medizinischen Befunden (vorstehende Ziff 11.5) hat somit stattgefunden. Dass sich die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht, von der fachgutachtlichen Beurteilung der K*** Schweiz überzeugen liessen, hielt einer revisionsgerichtlichen Beurteilung unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stand (vorstehende Ziff 14.1 und Ziff 14.2).
14.5.
Als nicht entscheidungswesentlich erwies sich das Vorbringen zum Beweiswert versicherungsinterner Gutachten und die hierzu ergangene Rechtsprechung (beispielsweise das von der Antragstellerin [ON 8, S 5] zitierte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 03.05.1966 [BGE 122 V 157, Erw 1, d, S 162). Beim Gutachten der K*** Schweiz vom 09.05.2012 (VA 91) handelte es sich um ein amtlich eingeholtes versicherungsexternes Gutachten. Dem internen Dienst der Antragsgegnerinnen kam im gegenständlichen Verfahren, wie ohne Weiteres erkennbar, nicht die Bedeutung eines versicherungsinternen Gutachters oder gar eines Obergutachters zu. Vielmehr hatte er die Antragsgegnerinnen zu beraten, ob mit dem versicherungsexternen Gutachten der K*** Schweiz der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei, um die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung ihrer Invalidenrente zu beurteilen. Nach dem Gutachtensauftrag (wiedergegeben in VA 91, S 14 [9]) hatte die K*** Schweiz "für medizinische Laien verständlich [zu erklären], ob und, wenn ja, aus welchen medizinischen Gründen... [sie] der medizinischen Beurteilung and[e]rer Ärzte zur (verbliebenen) Arbeitsfähigkeit und zur gesundheitsbedingten Einschränkung im Leistungskalkül" folge oder nicht folge. Um die Antragsgegnerinnen zu beraten, ob die K*** dem Gutachtensauftrag in diesem Sinn entsprochen habe, bedurfte der interne ärztliche Dienst nicht der gleichen spezialmedizinischen Fachkenntnis wie die begutachtende Stelle. An dieser Ausgangslage zielte die Kritik der Antragstellerin (ON 8, S 5 [2. Abschnitt] oder S 6 [4. Abschnitt]) an der fehlenden fachlichen Qualifikation von Q*** vorbei.
14.6.
Nachdem die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht den hier interessierenden medizinischen Sachverhalt aufgrund des Gutachtens der K*** Schweiz vom 09.05.2012 (VA 91) für erwiesen erachten, brauchten sie ihn nicht allein deswegen zu überprüfen, weil die Antragstellerin weiterhin eine ganze Invalidenrente begehrte und im Hinblick darauf stets neue Beweisaufnahmen anstrebte (vorstehende Ziff 11.1).
14.7.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision demnach unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.6 und Ziff 14.7), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat