Sv. 2012.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch *** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 28.02.2013 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 7), womit der Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 17.07.2012 (Verwaltungsakten [VA] 29; Geschäftszeichen: A.2011/155) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 17.07.2012 (VA 29; Geschäftszeichen: A.2011/155) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (VA 19) gegen die Verfügung vom 12.12.2011 (VA 17) keine Folge. Mit Verfügung vom 12.12.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 17.07.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** in *** geboren und ist dort aufgewachsen. Sie ist *** Staatsangehörige. Eine Berufslehre hat sie nicht abgeschlossen.
3.2.
Nach dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto hat die Antragstellerin in den Jahren 1988 bis 2010 mit teilweise jahrelangen Unterbrechungen in Liechtenstein gearbeitet. Die höchsten Einkommen erzielte sie während ihrer Tätigkeit im *** in den Jahren 1998 bis 2005.
3.3.
Am 06.05.2011 richtete die Österreichische Pensionsversicherungsanstalt (PVA) das Formular E 204 (Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente) an die Antragsgegnerinnen. Am 31.03.2011 stellte die Antragstellerin den entsprechenden Antrag.
3.4.
Im Auftrag der PVA untersuchte deren Vertrauensärztin, C*** (Fachärztin für Innere Medizin***), die Antragstellerin am 09.06.2011. Dabei berücksichtigte sie das Zusatzgutachten (Fahrradergometrie [? Messung der körperlichen Leistung unter dosierbarer Belastung auf stationärem Fahrrad] / kleine Lungenfunktionsprüfung vom 14.06.2011). Der ausführliche ärztliche Bericht vom 17.06.2011 enthält die Diagnosen einer höhergradigen Lungenüberblähung bei chronischem Nikotinkonsum sowie eines Bluthochdrucks. Nach der zusammenfassenden Beurteilung sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen und unter geringem Zeitdruck zumutbar. Häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen müssten vermieden werden. Beilgelegt war ein Bericht von D*** (Facharzt für Lungenkrankheiten, ***) vom 21.02.2011, wonach die Antragstellerin kaum belastbar sei.
3.5.
Mit Bescheid vom 01.08.2011 lehnte die PVA den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab; die Antragstellerin sei nicht invalid.
3.6.
Am 13.10.2011 vervollständigte die E*** den Fragebogen für den Arbeitgeber. Die Antragstellerin sei vom 21.05.2010 bis zum 31.08.2011 als Mitarbeiterin in der Unterhaltsreinigung beschäftigt gewesen, mit letztem effektivem Arbeitstag am 25.10.2010. Sie habe ca. 80% gearbeitet und einen Stundenlohn von CHF 16.94 erhalten. Nach der Stellenbeschreibung habe es sich um eine mittelschwere Arbeit gehandelt.
3.7.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte F*** am 09.11.2011 den Haushaltabklärungsbericht. Danach gab die Antragstellerin zu Protokoll, heute noch zu 100% im Bereich der Reinigung zu arbeiten, wenn sie ganz gesund wäre. Sie sei erschöpft und kraftlos. Schon wegen der kleinsten Anstrengung leide sie an starker Atemnot. Weil ihr das Treppensteigen nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie ihre Wohnung in *** aufgegeben. Bis sie eine geeignete Wohnung gefunden habe, wohne sie nun bei ihrer Schwester. Deshalb führe sie keinen eigenen Haushalt.
3.8.
Mit Vorbescheid vom 20.11.2011 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen; ihr Invaliditätsgrad betrage 0%.
3.9.
Von ihrem Recht auf Anhörung machte die Antragstellerin keinen Gebrauch, so dass die Antragsgegnerinnen am 12.12.2011 im Sinn des Vorbescheids vom 20.11.2011 (vorstehende Ziff 3.7) verfügten.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 12.12.2011 (vorstehende Ziff 3.9) gab die Antragstellerin am 22.12.2011 eine Vorstellung zu Protokoll. Sie fühle sich derzeit nicht in der Lage, zu 100% zu arbeiten. Deshalb habe sie ihr Pensum bei der letzten Arbeitgeberin, der E*** auf 80% vermindert. Sie könne auch keine leidensangepassten Tätigkeiten mehr vollschichtig verrichten. Die Berechnung das Validen- und des Invalideneinkommens sei für sie nicht nachvollziehbar. Insbesondere hätte ihr ein Leidensabzug gewährt werden müssen. Nach dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag betrug ihr Bruttolohn CHF 20.84 (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn).
3.11.
Auf entsprechende Nachfrage teilte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen am 13.02.2012 telefonisch mit, dass sie gegen den Bescheid der PVA (vorstehende Ziff 3.5) Klage beim Landesgericht *** erhoben habe.
3.12.
Am 23.04.2012 teilte die PVA den Antragsgegnerinnen mit, dass die Antragstellerin ihre Klage (vorstehende Ziff 3.11) am 16.04.2012 zurückgezogen habe. Beigelegt waren das Gutachten von G*** (Facharzt für Lungenkrankheiten, ) und von H (Lungenfacharzt sowie Arzt für Arbeitsmedizin***).
3.13.
In seinem Gutachten vom 13.10.2011 hielt G*** fest, dass bei der Antragstellerin eine näher präzisierte obstruktive Ventilationsstörung im Sinn der COPD III vorliege [COPD = Chronic Obstructive Pulmonary Disease ? chronisch-obstruktive Lungeerkrankung]; auf Einzelheiten, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 unten f [12]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden. Aus pulmonaler [? zur Lunge gehörender) Sicht seien der Antragstellerin leichte körperliche Arbeiten fortgesetzt zumutbar. Die Arbeiten könnten im Stehen, vorzugsweise im Sitzen, verrichtet werden. Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen seien möglich. Die Antragstellerin vermöge ohne längere Unterbrechung einen üblichen Arbeitstag zu bestehen. Bestimmte Tätigkeiten, beispielsweise das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sollten vermieden werden. Ein zeitweiser besonderer oder überdurchschnittlicher Zeitdruck sei der Antragstellerin möglich.
3.14.
In seinem Gutachten vom 08.03.2012 hielt H*** fest, dass bei der Antragstellerin eine näher präzisierte COPD im Stadium II - III vorliege; auf Einzelheiten, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 [vor 13]) zusammengefasst hat, kann wiederum verwiesen werden. Die Antragstellerin könne leichte Arbeiten im Stehen oder Sitzen verrichten. Auch Arbeiten im Gehen seien fallweise möglich. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen durchgeführten, wobei die Antragstellerin einen üblichen Arbeitstag ohne längere Unterbrechungen zu bestehen vermöge. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, häufiges Bücken sowie Treppensteigen oder das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Bei ihrem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2011 sei die Antragstellerin aufgrund einer respiratorischen Insuffizienz kurzzeitig intensivpflichtig gewesen. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.
3.15.
Die beiden Gutachten (vorstehende Ziff 3.13 und Ziff 3.14) wurden der Antragstellerin am 02.05.2011 übermittelt, mit der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
3.16.
Am 11.07.2012 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen mit, dass sie am 30.07.2012 zur Kur gehe. Danach habe sie einen Termin beim Bundessozialamt in ***, weil sie nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne und deshalb schwer vermittelbar sei.
3.17.
Mit Entscheidung vom 17.07.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (vorstehende Ziff 3.10) keine Folge (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 7), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 7 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 7 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie, wenn auch mit gewissen Vorbehalten, denen es jedoch zugunsten der Antragstellerin keine Bedeutung beimass. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Am 16.04.2012 habe die Antragstellerin ihre gegen den negativen Bescheid der PVA beim Landesgericht *** erhobene Klage zurückgezogen. Am 23.04.2012 habe die Antragstellerin diesen Umstand ordnungsgemäss den Antragsgegnerinnen mitgeteilt und gleichzeitig die beiden Gutachten von G*** und von H*** beigelegt. Beide (näher erörterten: ON 7, S 8 f [3]) Gutachten seien zuhanden des Landesgerichts *** erstellt worden. Es handle sich somit um gerichtliche Gutachten, die in einem ausländischen Verfahren eingeholt worden seien. Nachdem die Antragstellerin, offensichtlich aufgrund der beiden Gutachten, ihre Klage beim Landesgericht *** zurückgezogen habe, sei auch für das inländische Verfahren davon auszugehen, dass sie die Richtigkeit dieser Gutachten anerkannt habe.
4.2.
Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Entscheidung auf die beiden im *** Verfahren eingeholten gerichtlichen Gutachten gestützt. Zu Recht wende sich die Antragstellerin nicht gegen dieses Vorgehen. Von daher sei es nicht ersichtlich, weshalb sie die Einholung eines weiteren lungenfachärztlichen Gutachtens beantrage, nachdem sich im *** Verfahren zwei Fachärzte gleichlautend geäussert hätten. Gestützt auf diese beiden Gutachten hätten die Antragsgegnerinnen von einem hinreichend festgestellten Sachverhalt ausgehen dürfen. Nur weil die Antragstellerin mit der Ablehnung ihres Rentenantrags nicht einverstanden gewesen sei, seien die Antragsgegnerinnen nicht verpflichtet gewesen, weitere Beweise aufzunehmen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 unten f) dar, dass sich aus dem Austrittsbericht des Klinikums *** vom 21.08.2012 nach stationär durchgeführter Rehabilitation (vom 31.07.2012 bis zum 21.08.2012) nichts anderes ergebe.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine Invalidenrente zugesprochen wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.03.2013 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 8 [Eingangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (ON 11, S 2 [vor 1]) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1.
Nach den (zuvor zusammengefassten: ON 9, S 2 unten f) Feststellungen, insbesondere nach den beiden Gutachten von G*** und von H***, hätte das Fürstliche Obergericht "zur Ansicht gelangen müssen, dass die... [Antragstellerin] schlichtweg nicht mehr arbeitsfähig" sei. Seit Jahren leide sie an der COPD-Erkrankung. Eine Aussicht auf Besserung bestehe nicht. Seit 2010 habe sich die Krankheit zusehends verschlimmert; damit sei auch künftig zu rechnen.
8.2.
Anlässlich der Kur im Klinikum *** sei der schlechte Gesundheitszustand der Antragstellerin nachweislich festgestellt worden. Die Antragsgegnerinnen wären verpflichtet gewesen, ein weiteres lungenfachärztliches Gutachten einzuholen, um den Gesundheitszustand der Antragstellerin näher abzuklären. Dass die Klage beim Landesgericht Feldkirch gegen den negativen Bescheid der PVA zurückgezogen worden sei, bedeute weder, dass dies wegen der beiden Gutachten von G*** und von H*** geschehen sei noch, dass die Antragstellerin diese beiden Gutachten als richtig anerkannt habe. Die beiden Gutachten würden insofern voneinander abweichen, dass nach G*** Arbeiten im Freien wie in geschlossenen Räumen möglich seien, wogegen nach H*** Arbeiten in geschlossenen Räumen verrichtet werden sollten.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 f [B]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Der Klagerückzug vor dem Landesgericht *** falle zeitlich auffällig mit dem Eingang der beiden Gutachten von G*** und von H*** zusammen. Im *** Gerichtsverfahren habe die Antragstellerin keine mündliche Erörterung der beiden Gutachten beantragt. In ihrer Revision bringe sie jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die Klage - trotz der nach ihrer Ansicht unrichtigen Gutachten - zurückgezogen habe.
9.2.
In beiden Gutachten sei eine restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ausdrücklich bejaht worden.
9.3.
Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass sich die COPD-Erkrankung immer mehr verschlimmere, sei es ihr - falls sich ihr Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtern sollte - unbenommen, sich bei den Antragsgegnerinnen neu anzumelden.
9.4.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 unten f [5]) aus dem angefochtenen Urteil (ON 7, S 9 f [3 und 4]) zitierten, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Einleitend fasste die Antragstellerin (ON 9, S 2 unten f) die vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 4 f [12]) festgestellten Gutachten von G*** und H*** zusammen, um daraus abzuleiten (ON 9, S 3 [3. Abschnitt]), das Fürstliche Obergericht hätte zur Ansicht gelangen müssen, dass sie "schlichtweg nicht mehr arbeitsfähig" sei. Damit aber entfernte sie sich von den (von ihr selber wiedergegebenen) Feststellungen zur restlichen Leistungsfähigkeit, ohne als Revisionsgrund deren Unrichtigkeit ausdrücklich oder wenigstens inhaltlich eindeutig und konkret gerügt zu haben, wie dies im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig gewesen wäre (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG). Zwar wird im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - in sinngemässer Anwendung von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG - das Revisionsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen gerückt; insbesondere käme es überspitztem Formalismus gleich, auf ein Revisionsvorbringen, dem bei verständiger Lesart eindeutig entnommen werden kann, was gerügt werden will, nicht einzutreten, nur weil der entsprechende gesetzliche Revisionsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet wurde (OGH, Urteil vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 14, mit Hinweisen). Ohne konkrete Rüge werden jedoch auch im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, oder vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2, und zu Sv.2012.25, Erw 8.3).
10.2.
Nach den Feststellungen (ON S 4 unten f [12]; vorstehende Ziff 3.13 und Ziff 3.14) sind der Antragstellerin nach den insofern übereinstimmenden Gutachten von G*** und von H*** (in näher präzisiertem Sinn) leichte körperliche Arbeiten ohne längere Unterbrechungen während eines üblichen Arbeitstags zumutbar. Die von der Antragstellerin (ON 9, S 4 [1. Abschnitt am Ende]) gerügte geringfügige Divergenz - ob die Arbeiten auch im Freien oder nur in geschlossenen Räumen möglich seien - hatte kaum ersichtlichen Einfluss auf die entscheidungswesentliche Beurteilung der restlichen Leistungsfähigkeit: umso weniger, als es sich bei der von H*** angesprochenen Beschränkung auf Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohnehin eher um eine Empfehlung ("sollten... durchgeführt werden") gehandelt haben dürfte; dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit seiner Umschreibung jener Tätigkeiten, die "unbedingt vermieden werden" sollten (ON 7, S 5 [vor 13] in Verbindung mit VA 25 [Gutachten von H***, S 10, lungenfachärztliche Beurteilung, 3, c und e]).
10.3.
Die von der Klägerin erwähnte COPD-Erkrankung wurde nach den Feststellungen (ON 7, S 4 unten f [12]; vorstehende Ziff 3.13 und Ziff 3.14) in den beiden Gutachten von G*** und von H*** erkannt und der Beurteilung der restlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zugrunde gelegt. Ihr Vorbringen, wonach sie "schlichtweg nicht mehr arbeitsfähig" sei, stützte die Klägerin auf ihre COPD-Erkrankung. Hierbei handelte es sich um eine Diagnose, die im Hinblick auf die hier allein interessierende restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin einer für die am Verfahren Beteiligten, die Parteien und das Fürstliche Obergericht, nachvollziehbaren fachärztlichen Interpretation bedurfte (OGH, Urteil vom 11.01.2013 zu Sv. 2011.30, Erw 10.2.5 und Erw 10.2.6). Danach aber sind - entscheidungswesentlich - der Antragstellerin (in näher präzisiertem Sinn) leichte körperliche Arbeiten ohne längere Unterbrechungen während eines üblichen Arbeitstags zumutbar.
10.4.
Ob sich die COPD-Erkrankung künftig verschlimmern werde, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie es sich damit verhalte, wäre bei einer allfälligen Neuanmeldung zu beurteilen (Art 90 Abs 3 IVV).
10.5.
Was den bereits im Berufungsverfahren (ON 1, S 2 unten) gestellten, im Revisionsverfahren (ON 9, S 3 unten) wiederholten Beweisantrag auf Einholung eines pneumologischen Gutachtens angeht, war erneut daran zu erinnern, dass die Antragstellerin den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (oder allenfalls den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) weder ausdrücklich noch zumindest inhaltlich eindeutig und konkret geltend gemacht hatte (vorstehende Ziff 10.1), so dass es bei den Feststellungen, die sich auf die beiden lungenfachärztlichen Gutachten von G*** und von H*** stützten, sein Bewenden hat.
10.6.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff 10.5) sind auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147; OGH; Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3), weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Gutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3). Darum handelte es sich hier (nachstehende Ziff 10.7 bis Ziff 10.11).
10.7.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 f [4]) setzte sich mit dem Austrittsbericht des Klinikums *** vom 21.08.2012 (Beilage zu ON 1) auseinander und erwog in formeller Hinsicht zutreffend, dass im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt massgebend war, wie er im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerinnen, dh am 17.07.2012, feststand. In materieller Hinsicht erkannte es ebenfalls zutreffend (ON 7, S 9 unten f), dass sich der Austrittsbericht nicht zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin äussere. Was die darin gestellten Diagnosen angeht, erkannte es eine weitgehende Übereinstimmung mit den von G*** und H*** gestellten Diagnosen. Nachvollziehbar begründete es, weshalb es - übereinstimmend mit dem festgestellten Gutachten von H*** (ON 7, S 5 [vor 13]; vorstehende Ziff 3.14 am Ende) - die Einholung eines weiteren lungenfachärztlichen Gutachtens nicht für notwendig erachtete.
10.8.
Mit den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 10.7) setzte sich die Antragstellerin (ON 9, S 3 unten) kaum auseinander. Sie behauptete lediglich, im Klinikum ***, sei "dieser schlechte Gesundheitszustand der Klägerin [Antragstellerin] nachweislich festgestellt" worden; die Antragsgegnerinnen hätten "jedenfalls die Pflicht gehabt, noch ein weiteres Gutachten im Lungenfachbereich einzuholen, um den Gesundheitszustand näher abzuklären".
10.9.
Bezogen auf solches Vorbringen, war daran zu erinnern, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren zwar vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessensspielraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich der Invalidenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, Erw 10.2, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 11.2.1, vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2; Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.5). Dass ohne konkrete Rüge auch im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen werden, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 10.1). Mit dem pauschalen Hinweis auf ihren "schlechte[n]) Gesundheitszustand" erhob die Antragstellerin keine konkrete Rüge, die Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu begründen vermochten. Insbesondere die in diesem Zusammenhang allenfalls angesprochene COPD-Erkrankung (ON 9, S 3 [3. Abschnitt]) war bei der gutachtlichen Beurteilung der restlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden (vorstehende Ziff 10.3); deren allfällige Verschlimmerung war nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vorstehende Ziff 10.4).
10.10.
Ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG), ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (» § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.4).
10.11.
Nachdem das Fürstliche Obergericht die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auf hinreichender Beweisgrundlage festgestellt (vorstehende Ziff 10.1 und Ziff 10.2) und nachvollziehbar begründet hatte, weshalb es die Einholung eines weiteren lungenfachärztlichen Gutachtens nicht für notwendig erachtete (vorstehende Ziff 10.7), bestand aufgrund der blossen Behauptungen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 10.8) kein Anlass, revisionsgerichtlich in die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts einzugreifen, zumal solches weder ausdrücklich noch inhaltlich eindeutig und konkret verlangt worden war (vorstehende Ziff 10.5). Im Übrigen würde der Fürstliche Oberste Gerichtshof wie dargelegt, ohnehin nur zurückhaltend in Tatsachenfeststellungen eingreifen (vorstehende Ziff 10.9) und gänzlich davon absehen, soweit die Beweiswürdigung in Frage stände (vorstehende Ziff 10.10).
10.12.
Ob die Klägerin ihre beim Landesgericht *** erhobene Klage gegen den negativen Bescheid der PVA wegen der beiden Gutachten von G*** und von H*** zurückgezogen habe, war, wie die Antragstellerin (ON 9, S 4 oben) zutreffend vorbrachte, nicht entscheidungswesentlich. Ob sie damit die Richtigkeit der beiden Gutachten anerkannt habe, brauchte nicht vertieft zu werden. Denn im Revisionsverfahren hatte sie weder den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ausdrücklich geltend gemacht noch den festgestellten entscheidungswesentlichen Inhalt der beiden Gutachten oder ihre aufgrund der beiden Gutachten festgestellte restliche Leistungsfähigkeit inhaltlich eindeutig und konkret angefochten (vorstehende Ziff 10.1).
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, sodass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 13) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat