Sv. 2012.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* sowie VVV* und im Beisein der Schriftführerin UUU*in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch TTT* (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 18.12.2012 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.11.2012 (ON 10), womit der Berufung des Antragstellers vom 18.07.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.06.2012 (Verwaltungsakten [VA] 41; Geschäftszeichen: A.2012/026) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.11.2012 (ON 10) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 19.06.2012 (VA 41; Geschäftszeichen: A.2012/026) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 13.03.2012 (VA 38) gegen die Verfügung vom 13.02.2012 (VA 35) keine Folge. Mit Verfügung vom 13.02.2012 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.06.2012 (vorstehende Ziff1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 18.07.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 07.11.2012 (ON 10) keine Folge.
In seinem Urteil vom 07.11.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 10, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** im *** geboren und wuchs dort auf. Während acht Jahren besuchte er die Schule. Seit 1987/1988 lebt er in Liechtenstein. Zunächst arbeitete er in der Landwirtschaft. Später wechselte er in die Baubranche. Von 2007 bis Ende Mai 2009 war er bei der C***, beschäftigt. Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin war der 30.04.2009 sein letzter Arbeitstag als Bauarbeiter; das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden.
3.2.
Ab September 2009 bezog der Antragsteller wegen einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der Krankenkasse. Am 17.11.2010 begehrte er bei den Antragsgegnerinnen Versicherungsleistungen. Er gab an, seit 2002 an Rückenproblemen zu leiden. Im Jahr 2006 habe er eine schwere Thoraxprellung erlitten; seit 2009 habe er Probleme mit der Lunge.
3.3.
Am 30.11.2010 erstellte D***, (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) einen Arztbericht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 2 [3]) die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst hat, kann darauf verwiesen werden. Aus dem Arztbericht ergab sich, dass der Antragsteller seit dem 18.08.2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Dem Arztbericht waren weitere medizinische Berichte beigelegt, deren Inhalt das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 3 [vor 4]) zusammengefasst hat. Darauf kann verwiesen werden.
3.4.
Mit Arztbericht vom 05.01.2011 teilten E*** (Leitender Arzt Pneumologie) und F*** (stv. Leitender Arzt Pneumologie), mit, dass ein obstruktives Schlafapnoesyndrom [? schlafbezogene Atmungsstörung] schweren Grades mit Adipositas-assoziierter [Adipositas ? Fettleibigkeit] Hypoventilation [? näher bestimmte Minderbelüftung der Lunge] sowie chronische Schmerzen sternal [? zum Brustbein gehörend] seit einem Unfall im Jahr 2006 vorlägen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Insgesamt sei dem Antragsteller aus pneumologischer Sicht eine Tätigkeit im eigenen Rhythmus und in einer rauch- und staubfreien Umgebung zumutbar. Aus pneumologischer Sicht könnte eine deutliche Gewichtsverminderung die Leistungsfähigkeit verbessern. Der Antragsteller benötige eine nächtliche BiPAP-Ventilation [biphasic positive airway pressure ? maschinelle Beatmungsform]. Auf weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S 4 [vor 5]) zusammengefasste medizinische Befunde kann verwiesen werden.
3.5.
Auf entsprechende Anfrage empfahl der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen am 24.01.2011, bei der ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, CH-4058 Basel) ein Gutachten einzuholen.
3.6.
Mit Vorbescheid vom 28.02.2011 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen; sein Invaliditätsgrad betrage 11%. Hierfür wurde ein Valideneinkommen von CHF 54'985.00 und ein Invalideneinkommen von CHF 48'936.00 (gemäss LSE 2008, unter Gewährung eines Leidensabzugs von 10% und eines Tieflohnabzugs von 12%) ermittelt. Gegen den Vorbescheid wurden keine Einwendungen erhoben, weshalb die Antragsgegnerinnen am 23.03.2011 im gleichen Sinn verfügten.
3.7.
Gegen die Verfügung vom 23.03.2011 (vorstehende Ziff 3.6) erhob der Rechtsdienst der AXA-ARAG Rechtsschutz am 21.04.2011 Vorstellung.
3.8.
Am 17.05.2011 übermittelte D*** das Befundschreiben des Diagnose Zentrums Belmont vom 12.05.2011. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 5 oben) die dortigen Befunde zusammengefasst hat, kann darauf verwiesen werden. In der Folge hoben die Antragsgegnerinnen die Verfügung vom 23.03.2011 auf und verwiesen den Fall zur ergänzenden Abklärung zurück.
3.9.
Im Rahmen der ergänzenden Abklärung (vorstehende Ziff 3.8) gaben die Antragsgegnerinnen bei der ABI eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 20.12.2011 stellte die ABI Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 5 f [8]) zusammengefasst hat. Darauf kann verwiesen werden. Für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend (selten) mittelschwere adaptierte Tätigkeiten dagegen bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und selten 15 kg, wiederholtes Bücken, Überwinden von Treppen, Gehen auf unebenem Terrain, Besteigen von Leitern, kniende oder hockende Positionen sollten dabei vermieden werden. Der Antragsteller sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und erhalte keine entsprechende psychopharmakologische Medikation. Obwohl er angegeben habe, regelmässig Paracetamol einzunehmen, sei der abgenommene Medikamenten-Serumspiegel im nicht nachweisbaren Bereich gewesen. Auf weitere Befunde, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 6) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden.
3.10.
Das Gutachten der ABI vom 20.12.2011 (vorstehende Ziff 3.9) wurde am (richtig: VA 30) 25.01.2012 dem Antragsteller zur Stellungnahme übermittelt.
3.11.
Am 31.01.2012 erstellte D*** einen Arztbericht zuhanden der Antragsgegnerinnen. Darin beurteilte er das Gutachten der ABI. Der Antragsteller sei bezüglich einer dringenden Knieoperation links aufgrund einer Meniskusschädigung von zwei voneinander unabhängigen Anästhesiefachärzten als nicht narkosefähig angesehen worden. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ein Patient, für den nur im Fall eines lebensnotwendigen Eingriffs das Risiko einer Narkose eingegangen würde, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig angesehen werden könne. Der Antragsteller sei mit der Begutachtung der ABI nicht einverstanden.
3.12.
Auf entsprechende Nachfrage äusserte sich der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen am 08.02.2012 dahin gehend, dass auf das umfassende Gutachten der ABI abgestellt werden könne. D*** habe keinerlei konkrete Kritik angebracht. Es sei nicht möglich, zu beurteilen, ob und aufgrund welcher individuellen Risikoeinschätzung die Anästhesisten den behaupteten Entscheid getroffen hätten. Mit Bezug auf das Lungenleiden sei der Antragsteller von E*** im Arztbericht vom 17.01.2011 als arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit beurteilt worden. E*** mache insbesondere darauf aufmerksam, dass Anstrengung im Vergleich zu Ruhe die Blutsauerstoffversorgung verbessere. Während also in Ruhe (und in Narkose) die Sauerstoffversorgung abnehme, erhöhe sie sich bei Arbeit. Am 08.02.2012 wurde diese Stellungnahme D*** übermittelt.
3.13.
Mit Verfügung vom 13.02.2012 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Invaliditätsgrad betrage 1%. Hierfür wurde ein Valideneinkommen von CHF 55'700.00 (Jahreseinkommen 2010, indexiert) und ein Invalideneinkommen von CHF 54'973.00 (gemäss LSE 2008, unter Gewährung eines Tieflohnabzugs von 12%) ermittelt.
3.14.
Gegen die Verfügung vom 13.02.2012 (vorstehende Ziff 3.13) erhob der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller am 13.03.2012 Vorstellung. Er brachte namentlich vor, dass mit der Verfügung vom 23.03.2011 (vorstehende Ziff 3.6) ein Invaliditätsgrad von 11% berechnet worden sei. Die Leistungsfähigkeit sei vom Orthopäden, G*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ABI) in der Zusammenfassung falsch wiedergegeben worden. Ausserdem seien die schweren Atemprobleme des Antragstellers sowie sein Übergewicht nicht berücksichtigt worden. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.15.
Am 26.03.2012 erstattete der Antragsteller ein ergänzendes Vorbringen: Nach beiliegendem Schreiben von E*** vom 16.03.2012 seien nur noch Tätigkeiten möglich, bei denen der Antragsteller selber den Arbeitsrhythmus bestimmen könne. Zumutbar seien somit nur noch leichte Tätigkeiten. Auch bei diesen leichten Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit stark vermindert. Am 18.04.2012 erstattete der Antragsteller weiteres ergänzendes Vorbringen. Danach habe sich seine Gehfähigkeit zwischenzeitlich verschlechtert. Auf die vorgebrachten Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 8 unten f) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden. Beigelegt war ein Schreiben von D*** vom 13.04.2012, mit dem er den Antragsteller für eine stationäre Physiotherapie an die Klinik Valens überwiesen habe.
3.16.
Mit Entscheidung vom 19.06.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 13.03.2012 (vorstehende Ziff 3.14) keine Folge (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 18.07.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 07.11.2012 (ON 10), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 10, S 10 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 10 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Aus Diagnosen allein lasse sich die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht ableiten. So werde auch mit der Diagnoseliste des Hausarztes, D***, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet: umso weniger, als das Gutachten der ABI D*** übermittelt worden sei, ohne dass dieser sich damit auseinandergesetzt habe. Er habe lediglich auf die Narkoseunfähigkeit des Antragstellers hingewiesen.
4.2.
Die Antragsgegnerinnen hätten sich in ihrer Entscheidung auch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Pneumologen, E***, auseinandergesetzt. Dieser habe in seinem Arztbericht vom 08.06.2010 ausgeführt, dass der Antragsteller weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Zwar habe er in seinem letzten Arztbericht vom 16.03.2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Antragstellers die Leistungsfähigkeit auf "leichte Tätigkeiten" eingeschränkt. Ohne in Willkür zu verfallen, hätten sich die Antragsgegnerinnen dieser Einschränkung nicht angeschlossen: Die allenfalls gebotene Selbstbestimmung des Arbeitsrhythmus habe nichts mit der Schwere einer Tätigkeit zu tun. Die entsprechende Erwägung erscheine lebensnah und zutreffend, namentlich wenn berücksichtigt werde, dass E*** in seinem Arztbericht vom 16.03.2012 ausdrücklich festgehalten habe, seine Beurteilung sei im Gutachten der ABI verwertet worden und in dieses eingeflossen. Wohl habe der Arbeitsrhythmus etwas mit der Arbeitsleistung (Produktivität, Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses innerhalb einer bestimmten Zeit) zu tun. Dies aber hätten die Antragsgegnerinnen insoweit berücksichtigt, als ein Leidensabzug von 15% gewährt worden sei. Zu Recht bestreite der Antragsteller weder die Gewährung des Leidensabzugs noch dessen Höhe.
4.3.
Sowohl die Knieschmerzen, die (richtig wohl: VA 7) Hypoventilation und das Schlafapnoesyndrom seien in die Beurteilung eingeflossen. Der restlichen Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte, selten mittelschwere adaptierte Tätigkeit sei ausdrücklich zugrunde gelegt, dass diese in rauch- und staubfreier Umgebung müsse verrichtet werden können; Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und selten 15 kg, wiederholtes Bücken, Überwinden von Treppen, Gehen auf unebenem Terrain, Besteigen von Leitern, kniende oder hockende Positionen sollten dabei vermieden werden. Zudem - so die Antragsgegnerinnen - müsse der Antragsteller den Arbeitsrhythmus selber bestimmen können. Adipositas lasse sich nicht nur durch Einpflanzung eines Magenbands vermindern. Vielmehr scheine der Antragsteller schlicht nicht zur Verbesserung seiner Adipositas bereit zu sein. Im Oktober 2010, anlässlich der Untersuchung im Kantonsspital Graubünden, habe er einen BMI [Body-mass-Index = Quotient aus Körpergewicht {kg} und quadrierter Körperlänge {m2}] von 44.5 kg/m2 aufgewiesen. Nur rund ein Jahr später, im November 2011, anlässlich der Untersuchung bei der ABI, habe sein BMI 49 kg/m2 (+ 10%) betragen. Bei einer Körperlänge von 1.60 m entspreche dies einem Köpergewicht von 126 kg. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch ohne Magenband zumindest ansatzweise dafür zu sorgen, dass sein Körpergewicht nicht noch weiter zu-, sondern abnehme.
4.4.
Die Leistungseinschätzung der ABI und von E*** würden nicht wesentlich voneinander abweichen. Nach der einen Einschätzung seien dem Antragsteller nur leichte Tätigkeiten zumutbar, nach der anderen leichte, selten aber auch mittelschwere Tätigkeiten.
4.5.
Der Antragsteller rüge, das Gutachten der ABI sei weder schlüssig noch widerspruchsfrei; es bestehe ein rechtswesentlicher Unterschied, ob, wie im Gutachten der ABI dargelegt, von einer "körperlich leichten, selten mittelschweren Tätigkeit" oder von einer "leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit", wie ebenfalls im Gutachten der ABI dargelegt, auszugehen sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, vermochte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 15 f [4]) der gerügten Wortwahl keine wesentliche Bedeutung beizumessen.
4.6.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 16 [5]) die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt, um einer entsprechenden Rüge des Antragstellers entgegenzutreten.
4.7.
Auch der Antragsteller bestreite nicht, jedenfalls leichte Tätigkeiten ganztägig, somit zu 100%, leidensangepasst verrichten zu können. Damit aber erreiche er, wie immer auch berechnet, keinen Invaliditätsgrad, der zu einer Invalidenrente berechtige. Ergebnisbezogen komme der Frage, ob der Antragsteller nur leichte oder auch mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, keine Bedeutung zu. Entscheidend sei einzig, dass er jedenfalls leichte Tätigkeiten verrichten könne, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die im Sinn der Rechtsprechung berücksichtigt worden seien.
4.8.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 17 f [7]) erörterte, inwiefern das Validen- und das Invalideneinkommen nach der LSE ermittelt werden durften und damit einer entsprechenden Rüge des Antragstellers entgegentrat, kann darauf verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.11.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (ON 11) beantragte er (als Revisionswerber) sinngemäss, ein pneumologisches Gutachten von unabhängiger Stelle einzuholen und das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 21.01.2013 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff, § 476 Abs 2 sowie Abs 3 ZPO und mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 11, S 2 [vor 1]) "insbesondere Unangemessenheit, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und in weiterer Folge unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Nach dem angefochtenen Urteil habe es einer besonderen Begutachtung durch einen Pneumologen nicht bedurft; die ABI verfüge selber über einen Facharzt für Pneumologie, der mit Sicherheit in die interdisziplinäre Begutachtung einbezogen worden wäre, wenn sich die begutachtenden Ärzte hierzu veranlasst gesehen hätten. Der Antragsteller habe indes vor allem Lungenprobleme, die seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Bei ihm sei eine Spirometrie [? Messung von Volumenänderungen über die Zeit infolge von Atembewegungen des Probanden] durchgeführt worden. Sie ersetze jedoch nicht die persönliche Untersuchung durch einen Pneumologen. Der Antragsteller sei ausschliesslich von einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einem Facharzt für Psychiatrie und einem Facharzt für Orthopädische Chirurgie untersucht worden, nicht aber von einem Facharzt für Pneumologie. Deshalb werde erneut die Begutachtung durch einen neutralen Lungenspezialisten beantragt.
8.2.
Nach dem angefochtenen Urteil sei der Antragsteller schlicht nicht zur Verbesserung seiner Adipositas bereit. Aufgrund seiner Narkoseunfähigkeit sei es ihm jedoch nicht möglich, sich einer Magenbandoperation zu unterziehen. Sonstige zahlreiche Abnehmversuche seien gescheitert, weil es dem Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich sei, Sport zu treiben und so seine Fitness zu fördern.
8.3.
Nach dem angefochtenen Urteil bestreite auch der Antragsteller nicht, jedenfalls leichte Tätigkeiten ganztägig, somit zu 100%, leidensangepasst verrichten zu können. Zwar habe er dies nicht ausdrücklich bestritten. Denn nach der Aktenlage, insbesondere nach dem (auszugsweise zitierten) Schreiben von E*** vom 16.03.2012, sei eine Person, deren Arbeitsfähigkeit auch bei leichter Tätigkeit stark vermindert sei, selbstredend nicht zu 100% arbeitsfähig. Dies brauche weder besonders erwähnt noch besonders bestritten zu werden. Der Antragsteller selber gehe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S 4 [3. Abschnitt]) "von einer Arbeitsfähigkeit bei leichten Tätigkeiten von weit unter 50% aus".
Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S 2 ff [B]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Bereits im Berufungsverfahren habe der Antragsteller gerügt, nicht persönlich von einem neutralen Lungenspezialisten untersucht worden zu sein. Damit habe sich das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 13, S 2 f [2]) auseinandergesetzt.
9.2.
Dass es dem Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich sei, Sport zu treiben und so seine Fitness zu fördern, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Sollte er zur Verbesserung seiner Adipositas bereit sein, hätte er kaum, wie festgestellt, an Gewicht zugenommen.
9.3.
Soweit der Antragsteller vorbringe, dass er selbst leichte Tätigkeiten nicht einmal mehr in einem Ausmass von 50% verrichten könne, weiche er von den medizinischen Unterlagen ab. Mit den Ausführungen von E*** vom 16.03.2012 hätten sich sowohl die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 19.06.2012 als auch das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Insbesondere habe E*** in dem vom Antragsteller erwähnten Schreiben vom 16.03.2012 (mit welchem der Antragsteller eine Arbeitsfähigkeit von weit unter 50% zu begründen versuche) ausdrücklich festgehalten, dass seine Beurteilung in das Gutachten der ABI eingeflossen sei. Er habe somit die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100% nicht nur nicht bestritten, sondern anerkannt.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Soweit der Antragsteller (ON 11, S 2 [vor 1] "insbesondere" mehrere Revisionsgründe geltend machte, ohne in der Folge klarzustellen, mit welchem Vorbringen welcher Revisionsgrund substantiiert werden soll, war daran zu erinnern, dass Revisionsgründe im Einzelnen darzulegen sind. Aus der Darlegung muss sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichts oder welche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für fehlerhaft erachtet wird. Behauptete Mängel sind ausdrücklich und einzeln angeführt zu rügen (OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu 6 CG.2005.232, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 264, Erw 12.1, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 23.2). Soweit die Revision diesen Anforderungen nicht genügte, war auf sie nicht näher einzugehen.
10.2.
Soweit der Antragsteller (ON 11, S 2 [vor 1]) Unangemessenheit als Revisionsgrund geltend machte, war daran zu erinnern, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Unangemessenheit zwar ein Berufungsgrund (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund ist (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und Art 472 ZPO; OGH, Urteil vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.2.7, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2012 158). Soweit das Revisionsvorbringen die Angemessenheit des angefochtenen Urteils in Frage stellte, war darauf nicht weiter einzugehen.
10.3.
Soweit der Antragsteller (ON 11, S 5 [1]) beantragte, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge ein pneumologisches Gutachten von unabhängiger Stelle einholen, war daran zu erinnern, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof, ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG) selber keine Beweise aufnimmt und selber keine Feststellungen trifft. Vielmehr hebt er, soweit Feststellungen fehlen oder nicht genügen, eine angefochtene Entscheidung auf und verweist die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurück. Zunächst eignet er sich von seiner Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur her kaum, um aufgrund eigener Beweisaufnahmen Feststellungen zu treffen. Sodann verändern neue Feststellungen den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 04.06.2009 zu CO.2007.6, Erw 11.4; Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 10.16, vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 11.3.12, oder vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.15).
10.4.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 13, S 2 [2]) zutreffend einwendeten, hatte der Antragsteller bereits mit seiner Berufung vom 18.07.2012 (ON 1, S 4 unten f [2.3]) gerügt, dass er bis anhin von keinem Pneumologen untersucht worden sei. Mit dieser Rüge setzte sich das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 11 unten ff [2, c und d]) eingehend auseinander. Es verwies auf den Arztbericht von E***, dem Leitenden Arzt für Pneumologie am Kantonsspital Graubünden, vom 08.06.2010, wonach der Antragsteller weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Soweit E*** im Arztbericht vom 16.03.2012 die Leistungsfähigkeit auf "leichte Tätigkeiten" eingeschränkt hatte, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 12), inwiefern es sich dieser Beurteilung nicht anzuschliessen vermochte: insbesondere, weil E*** darin auf seine frühere Beurteilung vom 05.01.2011 verwies; danach war, wie festgestellt (ON 10, S 4 [vor 5]; vorstehende Ziff 3.4), dem Antragsteller aus pneumologischer Sicht eine Tätigkeit im eigenen Rhythmus und in einer rauch- und staubfreien Umgebung zumutbar; diese Beurteilung sei nach eigenem Bekunden von E***, auch ins Gutachten der ABI eingeflossen sei. Plausibel erschien auch, dass die begutachtenden Ärzte den bei der ABI verfügbaren Pneumologen, H*** beigezogen hätten, wenn besondere Lungenprobleme des Antragstellers sie hierzu veranlasst hätten. Mit diesen und weiteren Erwägungen war die Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus pneumologischer Sicht auf hinreichender Beweisgrundlage festgestellt.
10.5.
Was den bereits im Berufungsverfahren mehrfach gestellten, im Revisionsverfahren erneuerten Beweisantrag auf Einholung eines pneumologischen Gutachtens angeht, haben der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3) die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5).
10.6.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff 10.4), sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Gutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3). Darum handelte es sich hier (nachstehende Ziff 10.7 bis Ziff 10.9),
10.7.
Das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 11 unten ff [c und d]) begründete nachvollziehbar, weshalb es die Einholung eines pneumologischen Gutachtens nicht für notwendig erachtete. Mit seinen Erwägungen setzte sich der Antragsteller (ON 11, S 2 f [1.1]) kaum auseinander. Er behauptete lediglich "vor allem Lungenprobleme [zu haben], die seine Leistungsfähigkeit einschränken" würden; es sei "dringend erforderlich", dass er "von einem neutralen Lungenspezialist[en] untersucht" werde. Bezogen auf solches Vorbringen, war daran zu erinnern, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren zwar vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessensspielraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich der Invalidenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, Erw 10.2, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 11.2.1, vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2; Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.5).
10.8.
Ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG), ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (» § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.4).
10.9.
Nachdem das Fürstliche Obergericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus pneumologischer Sicht auf hinreichender Beweisgrundlage festgestellt und nachvollziehbar begründet hatte, weshalb es die Einholung eines pneumologischen Gutachtens nicht für notwendig erachtete (vorstehende Ziff 10.4), bestand aufgrund der blossen Behauptungen des Antragstellers (vorstehende Ziff 10.7) kein Anlass, revisionsgerichtlich in die Tatsachenfeststellungen des Fürstlichen Obergerichts einzugreifen, was, wie dargelegt, ohnehin nur zurückhaltend geschähe (vorstehende Ziff 10.7) und, soweit die Beweiswürdigung in Frage stände, ganz unterbliebe (vorstehende Ziff 10.8).
10.10.
Soweit der Antragsteller (ON 11, S 3 [2]) rügte, nach dem angefochtenen Urteil sei er nicht bereit, abzunehmen, gab er die entsprechende Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 10, S 14 oben) nicht genau wieder. Danach "scheint es... so zu sein, dass der... [Antragsteller] schlicht nicht zu einer Verbesserung seiner Adipositas bereit ist". Im Übrigen gehörte die Adipositas, wie das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 6 [5, 1. Abschnitt]) festgestellt hatte, zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder sie noch die (fehlende oder vorhandene) Bereitschaft des Antragstellers, zur Verbesserung beizutragen, waren deshalb unmittelbar entscheidungswesentlich.
10.11.
Soweit der Antragsteller (ON 11, S 4 unten) von "von einer Arbeitsfähigkeit bei leichten Tätigkeiten von weit unter 50% ausging", entfernte er sich, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten, von den medizinischen Feststellungen. Soweit er sich hierfür auf das Schreiben von E*** vom 16.03.2012 stützte, überging er, dass darin einleitend und in erster Linie auf die Beurteilung vom 05.01.2011 verwiesen wurde, die nach eigenem Bekunden von E*** in das Gutachten der ABI vom 20.12.2011 eingeflossen war (vorstehende Ziff 10.4). Nach jenem Gutachten aber besteht beim Antragsteller, wie das Fürstliche Obergericht (ON 10, S 6 [5, 2. Abschnitt]) festgestellt hatte, für körperlich leichte, intermittierende mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (mit ebenfalls festgestellten präzisierenden Vorbehalten: ON 10, S 6 unten f).
Die Revision erwies sich demnach unter allen geltend gemachten Revisionsgründen, soweit sie überhaupt zulässig und rechtsgenügend ausgeführt waren, als nicht berechtigt, sodass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 13) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat