Sv. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat im Beisein der Schriftführerin in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des A (im Folgenden: A), vertreten durch B, wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (im Folgenden: Anstalten), Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. F (ebendort), wegen Schadenersatzes, infolge Revision des A vom 23.10.2012 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 7), womit der Berufung des A vom 27.12.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Anstalten vom 28.11.2011 (Verwaltungsakten [VA] 15; Geschäftszeichen: A.2004/015) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 28.11.2011 (VA 15; Geschäftszeichen: A.2004/015) gaben die Anstalten der Vorstellung des A vom 02.08.2007 (VA 12) gegen die Verfügung vom 06.07.2007 (VA 10) keine Folge. Mit Verfügung vom 06.07.2007 hatten die Anstalten A verpflichtet, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der C entstanden ist, Schadenersatz im Betrag von CHF 36'547.40 zu leisten.
Einer gegen die Entscheidung der Anstalten vom 28.11.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des A vom 27.12.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 08.08.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 ff [I]) folgenden Sachverhalt fest.
3.1.
Auf den 27.10.1999 wurde die bereits am 20.12.1996 im Handelsregister eingetragene D in die C umgewandelt. Das Aktienkapital betrug CHF 50'000.00 und war voll einbezahlt. Mit der Umwandlung der Anstalt in eine AG wurde gleichzeitig A als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien in das Handelsregister eingetragen. Daneben wirkte E als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht sowie als Geschäftsführerin.
3.2.
Mitte Mai wurden für das Jahr 2000 eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung erstellt. Diese wurden Ende Mai durch die F, die Kontrollstelle der C, geprüft. Eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2001 wurden im ersten Halbjahr 2002 nicht erstellt.
3.3.
Im Jahr 2001 bezahlte die C, jeweils nach einer Mahnung, die vierteljährlich in Rechnung gestellten Beiträge an die Anstalten für das erste und für das zweite Quartal. Für das dritte Quartal wurden die Beiträge nach einer Betreibung, fünf Monate nach Rechnungstellung, bezahlt. Die Beiträge für das letzte Quartal des Jahres 2001 und für das erste Quartal des Jahres 2002 wurden wiederum erst nach einer Mahnung, jedoch ohne Betreibung, bezahlt. Die Beiträge für das zweite Quartal des Jahres 2002 von CHF 16'623.95, für das dritte Quartal von CHF 13'114.35 und für das vierte Quartal von CHF 6'714.10 bezahlte die C nicht mehr. Auch die Mahngebühren von CHF 95.00 für diese Zeitspanne wurden nicht bezahlt.
3.4.
Im Januar 2003 reichte die C bei den Anstalten die Quartalsmeldung einschliesslich Lohnliste 2002 ein. Danach waren elf Mitarbeiter beschäftigt.
3.5.
Nach Auskunft des Amts für Volkswirtschaft vom 05.05.2003 zahlte die C bereits im November und Dezember 2002 weder Löhne noch Gratifikationen. Danach wurden Insolvenzentschädigungen bezahlt.
3.6.
Im Februar 2003 trat A als Verwaltungsrat der C zurück.
3.7.
Mit Beschluss vom 01.07.2003 eröffnete das Fürstliche Landgericht über die C den Konkurs und bestellte einen Masseverwalter. Nach dessen Bericht vom 19.11.2003 erwirtschaftete die C nur im Jahr 2000 einen nennenswerten Gewinn. Im Jahr 2002 seien die Lohnkosten gegenüber dem Jahr 2000 um mehr als das Dreifache gestiegen, von CHF 154'000.00 auf CHF 508'000.00. Ebenso hätten sich die Betriebskosten vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2002 von CHF 234'000.00 auf CHF 457'000.00 erhöht. Die Revisionsstelle F habe am 09.07.2002 ausdrücklich auf Art. 182 Bst. e bis Bst. g PGR (Überschuldung, Benachrichtigung des Gerichts) hingewiesen, weil gewisse Konti über ca. CHF 270'000.00 und die mobilen Sachanlagen von CHF 266'000.00 nicht abschliessend beurteilt werden konnten. In Bezug auf die Aufgabenerfüllung des A als Verwaltungsrat hielt der Masseverwalter fest, dass dieser insbesondere im Herbst 2002 seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf die Geschäftsführung nicht nachgekommen sei. Wären die Kündigungen rechtzeitig ausgesprochen worden, so hätte sich der Schuldenberg der Konkursitin jedenfalls reduziert.
3.8.
Mit eingeschriebenem Brief vom 26.06.2007 informierten die Anstalten A, dass geprüft werden müsse, ob er als Verwaltungsrat für die Beitragsausstände der C hafte. Zudem ersuchten sie ihn, zu den Beitragsausständen von CHF 36'452.40 Stellung zu nehmen.
3.9.
Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte A mit, dass er bei der Übernahme der Firma als Verwaltungsrat aufgeführt gewesen sei, jedoch ohne Zeichnungsberechtigung und ohne irgendwelche Entschädigung. Zu keiner Zeit habe er Einfluss auf das Geschäftsgeschehen gehabt. Zudem habe er E mehrmals darauf hingewiesen, ihr Geschäftsgebaren zu ändern, leider ohne Erfolg. Deshalb habe er seinen Rücktritt angedroht und später auch eingereicht. Zudem habe ihm E etwas vorgemacht und ihn noch schlimmer als alle anderen Gläubiger hinters Licht geführt. Die G sei mit CHF 13'000.00 auf der Liste der Gläubiger; auch ein Privatkredit von CHF 36'000.00 sei nicht beglichen worden.
3.10.
Mit Verfügung vom 06.07.2007 verpflichteten die Anstalten A, Schadenersatz im Betrag von (richtig: VA 10) CHF 36'547.40 zu leisten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 unten f [10]) die Begründung dieser Verfügung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.11.
Mit E-Mail vom 13.07.2007 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter des A mit, dass er dessen Vertretung übernehme, und ersuchte um Bekanntgabe des Zustelldatums, weil sein Mandant landesabwesend sei. Gegen die Verfügung vom 06.07.2007 (vorstehende Ziff 3.10) erhob der nunmehr anwaltlich vertretene A am 02.08.2007 Vorstellung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 unten ff [12]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.12.
Mit Schreiben vom 04.03.2009 wurde A über ein anderes Schadenersatzverfahren informiert, das bereits vor Gericht anhängig war. Weil in diesem anderen Schadenersatzverfahren auch die Frage einer Haftung ehemaliger Organe einer juristischen Person sowie der Rechtsmittelweg zu beurteilen war, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur endgültigen Erledigung jenes Schadenersatzverfahrens unterbrochen.
3.13.
Mit Urteil vom 30.11.2009 (zu StGH 2009/60) entschied der Staatsgerichtshof, dass Art. 40 Abs. 1 AHVV verfassungs- und gesetzmässig sei.
3.14.
Mit Entscheidung vom 28.11.2011 gaben die Anstalten der Vorstellung vom 02.08.2007 (vorstehende Ziff 3.11) keine Folge. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [16]) die Begründung dieser Entscheidung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.15.
Gegen die Entscheidung vom 28.11.2011 (vorstehende Ziff 3.14) richtete sich die Berufung des A vom 27.12.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 08.08.2012 (ON 7), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 10 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 7, S 10 unten ff [2 bis 5]):
4.1.
A habe die Einrede der Verjährung erhoben; die Verfügung vom 06.07.2007 sei nicht ihm persönlich ausgehändigt und deshalb nicht rechtsgültig zugestellt worden; dadurch sei Art. 44 LVG verletzt worden. Die Einrede erweise sich jedoch als nicht berechtigt. A sei persönlich in der Lage gewesen, mit der ihm zugestellten Verfügung am 13.07.2007 in der Kanzlei seines nunmehrigen Rechtsvertreters zu erscheinen. Ebenso sei er in der Lage gewesen, fristgerecht gegen die für ihn negative Verfügung Vorstellung zu erheben. Die Verfügung vom 06.07.2007 sei an A persönlich adressiert gewesen und sei ihm eingeschrieben zugestellt worden, wie dies Art. 44 Abs. 1 LVG entspreche. Wem auch immer die Verfügung vom 06.07.2007 am 10.07.2007 an die Adresse ausgehändigt worden sei: Tatsache bleibe, dass A bereits am 13.07.2007 im Besitz dieser Verfügung gewesen sei, wie sein Rechtsvertreter gegenüber den Anstalten festgehalten habe; am 13.07.2007 habe er Kenntnis davon gehabt. Alles andere käme überspitztem Formalismus gleich. Zutreffend mache A denn auch nicht geltend, dass die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei.
4.2.
Ergänzend mache A die Verjährung während des hängigen Verfahrens geltend, ebenfalls zu Unrecht. Ob dem Schreiben der Anstalten vom 04.03.2009 verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen sei, könne offenbleiben. Denn die Anstalten hätten, ausgehend von der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Verfügung vom 06./10.07.2007, eine neue Verfügung, nämlich die Entscheidung vom 28.11.2011, erlassen, der wiederum verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen sei. Wenn überhaupt, wäre die Verjährung nur eingetreten, wenn die Anstalten vom 06./10.07.2007 bis zum 06./10.07.2012 untätig geblieben wären; eben dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb sich der Hinweis des A auf eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 135 V 74) als unbehelflich erweise.
4.3.
Die Organhaftung nach Art. 29 AHVG bzw. Art. 40 AHVV setze einen Schaden, die Widerrechtlichkeit, ein Verschulden mindestens in der Form der groben Fahrlässigkeit und den Kausalzusammenhang voraus. Zu Recht wende sich A nicht gegen den Schaden im geltend gemachten Betrag oder gegen die Widerrechtlichkeit. Vielmehr mache er geltend, dass ihm als nur formellem Verwaltungsrat kein Verschulden vorgeworfen werden könne.
4.4.
Zur Organhaftung nach Art. 29 AHVG bzw. Art. 40 AHVV sei mittlerweile bekannt, dass die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dazu führen könne, dass im Konkurs des Arbeitgebers die (faktischen oder formellen) Organe persönlich haften würden. Entscheidend sei, dass Organe bei der Planung ihrer Tätigkeit zwingend im Auge behalten müssten, dass die Löhne sozialversicherungsrechtlich korrekt erfasst und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht bezahlt würden. Ein Schaden im Sinn von Art. 29 AHVG liege immer dann vor, wenn den Anstalten ein ihnen zustehender Beitrag entgehe. Der Schaden entspreche dem Betrag, den die Anstalten verlören. Er entstehe nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst im Zeitpunkt, in dem anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden könnten: sei es, weil die Verwirkung eingetreten, sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden sei. Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG bedeute nicht nur Missachtung der AHV-Gesetzgebung, sondern auch Missachtung der nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotenen Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Hierzu gehöre ferner die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht; sie ziehe die volle Schadensdeckung nach sich.
4.5.
Grob fahrlässig handle, wer ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt sei abzustufen nach der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehöre, üblicherweise erwartet werden könne und müsse. An die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Dabei sei die entsprechende Pflicht des Verwaltungsratspräsidenten eines Grossunternehmens anders ausgestaltet als jene eines Verwaltungsrats, der faktisch das einzige ausführende Organ des Unternehmens sei oder der aus irgendwelchen Quellen wisse oder wissen sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt ist. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe einer Arbeitgeberin sei deshalb als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr sei ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt. Dabei werde das Verschulden in erster Linie nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt hätten, nicht aber danach, ob das betreffende Organ (beispielsweise) ehrenamtlich tätig gewesen sei. Als grob fahrlässig sei beispielsweise die Passivität trotz (möglicher) Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen angesehen worden; ebenso, wenn ein Verwaltungsratspräsident trotz offenkundig gewordener Verluste von bedrohlichem Ausmass keine Auskünfte über die Ablieferung und Abrechnung der Beiträge einhole, keine Weisungen erteile oder keine Kontrollen veranlassen; ebenso das Verhalten eines Verwaltungsratspräsidenten, der geltend mache, er habe als Nicht-Aktionär keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Keine Rechtfertigungsgründe seien die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen oder fehlende finanzielle Mittel; auch in solchen Fällen gelte der strenge Verschuldensmassstab.
4.6.
Was die schadenersatzpflichtige Person angehe, beurteile sich deren Organstellung weder nach der Eintragung in das Handelsregister noch nach der Unterschriftsberechtigung. Zwischen einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats gelte Solidarität. Die Anstalten hätten die Wahl, gegen wen sie vorgehen wollten. Das belangte Organ habe für den vollen Betrag einzustehen. Um die internen Beziehungen unter den Haftpflichten bräuchten sich die Anstalten nicht zu kümmern. Darin liege keine rechts-ungleiche Behandlung. Denn das haftbar gemachte Organ werde in seinem Recht, auf nicht haftbar gemachte Organe Rückgriff zu nehmen, in keiner Weise eingeschränkt.
4.7.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 15 [4.3]) dar, inwiefern einer Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 111 V 172) nichts zugunsten des A entnommen werden könne. Diese Entscheidung betreffe einen angestellten Prokuristen, der (nur) für das Lohnwesen zuständig und deshalb nicht befugt gewesen sei, sich über die Weisungen des Hauptaktionärs und einzigen Verwaltungsrats hinwegzusetzen. A dagegen sei im Handelsregister als Verwaltungsrat der C, somit als deren Organ, im Handelsregister eingetragen und zudem Aktionär gewesen. In der E-Mail vom 21.03.2001 an E (Stichwort "Zusammenarbeit") habe er unter Hinweis auf eine offenbar auch ihm zugegangene E-Mail eines Gläubigers gegenüber E festgehalten, er werde sich über sein finanzielles Engagement in der C über Ostern Gedanken machen. Umgehend habe E geantwortet, sie habe bereits Vorarbeit geleistet; er erhalte am Montag darauf eine neutrale Bewertung seiner Aktien sowie ein entsprechendes Ausstiegsangebot, das anzunehmen sie dringend empfehle; der Vorschlag belaufe sich auf CHF 85'000.00, die genaue Bewertung werde sie erst am Montag erhalten. Zudem habe E A mehrfach gebeten, als Verwaltungsrat zurückzutreten. Welchen Kapitalanteil an der Konkursitin A tatsächlich gehalten habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen, sei aber auch nicht wesentlich. Immerhin habe es sich - mit Blick auf das gesamte Aktienkapital von CHF 50'000.00 - um einen bedeutenden Anteil gehandelt. Als Aktionär wie als Verwaltungsrat hätte A die Möglichkeit gehabt, bereits im April 2002 aus der C, zumindest aus deren Verwaltungsrat, zurückzutreten, wie ihm dies E vorgeschlagen habe. Wenn nun auch der Masseverwalter in seinem Bericht festhalte, dass A insbesondere im Herbst 2002 seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf die Geschäftsführung nicht nachgekommen sei und dass sich der Schuldenberg der Konkursitin jedenfalls reduziert hätte, wenn die Kündigungen rechtzeitig ausgesprochen worden wären (vorstehende Ziff 3.7), so könne ihm kein entlastendes Verhalten bescheinigt werden, im Gegenteil: Er habe es in einer überschaubaren Aktiengesellschaft - Lohnliste mit elf Mitarbeitern - an der notwendigen Sorgfalt eines Verwaltungsrats fehlen lassen und im Sinn von Art. 29 AHVG qualifiziert schuldhaft gehandelt. Als grob fahrlässig gelte gerade auch die Passivität von allenfalls von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Verwaltungsräten, die sich eben deshalb umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher bemühen und energisch einschreiten müssten, und zwar mit allen ihnen nach Gesetz zustehenden Mitteln. Wem kein Einfluss auf die Geschäftsführung gewährt werde, müsse als Verwaltungsrat diesen Einfluss verlangen, nötigenfalls mit rechtlichen Schritten. Diese wären A umso eher möglich gewesen, als er nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Mitaktionär gewesen sei.
4.8.
A habe zugelassen, dass schon für das Jahr 2001 keine Jahresrechnung rechtzeitig erstellt und ein entsprechender Revisionsbericht eingeholt worden seien. Eine ordentliche Generalversammlung mit vorangehender Verwaltungsratssitzung habe somit nicht stattfinden können. Wenn die Mittel zur Bezahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge für drei Quartale des Jahres 2002 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen seien, so könne sich A damit nicht seiner Verantwortung entschlagen. Vielmehr hätte er dann die gesetzlich vorgesehenen Schritte bereits im Jahr 2002 zwingend einleiten müssen, zumal er selber vorbringe, er sei nur Verwaltungsrat geworden, um ein E gewährtes Darlehen im Betrag von CHF 70'000.00 sicherzustellen.
4.9.
Als offensichtlich unbegründet erweise sich der Antrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, um die liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit dem Sachverhalt zu konfrontieren. Die hier zwischen einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats geltende Solidarität (vorstehende Ziff 4.6) habe zur Folge, dass die Anstalten, ohne das Verbot der Willkür und ohne das Gebot der Rechtsgleichheit zu verletzen, beliebig auch nur ein Organ nach Art. 29 AHVG haftbar machen dürften. Über das Verhältnis zwischen A und E sei im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht zu entscheiden. Bei der hier geltenden Solidarität handle es sich um eine absolute Solidarität, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens und individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht berücksichtigt würden. Entsprechend dieser (dogmatisch näher ausgeführten: ON 7, S 19 f) Solidarität könne das haftbare Organ keine rechtsungleiche Behandlung und erst recht keine strafrechtlich relevante Verfehlung rügen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richteten sich die Revision des A Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 (ON 8) beantragte er (als Revisionswerber) sinngemäss, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts ersatzlos aufzuheben, weil Verjährung eingetreten sei; in eventu: das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts ersatzlos aufzuheben, weil A (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 13 [3]) für den von den Anstalten behaupteten Schaden nicht verantwortlich sei. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 21.11.2012 (ON 10) beantragten die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des A vom 23.10.2012 (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art. 93 Abs 1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] sowie ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art. 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 476 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] sowie ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art. 94 Bst a und Bst b AHVG war A berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte A (ON 8, S 2 [vor I]) Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend (ON 8, S 2 ff [A und B] sowie S 5 ff [C]). Ebenso gliederten die Anstalten der Sache nach ihre Einwendungen (ON 10, S 2 ff [3 bis 6] und S 4 ff [7 bis 11]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens des A und der Einwendungen der Anstalten unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT BZW. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art. 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 1 und Ziff 2 ZPO) brachte A im Wesentlichen vor:
9.1.
In seiner Berufung habe er neues Vorbringen erstattet und hierzu (näher bezeichnete: ON 8, S 3 oben) Beweisanträge gestellt. Das Fürstliche Obergericht habe weder die beantragten Beweise aufgenommen noch entschieden, sie nicht aufzunehmen. Insofern sei das Verfahren mangelhaft.
9.2.
Das Fürstliche Obergericht habe in seinem Spruch weder den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens noch den Antrag auf Übermittlung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück- oder abgewiesen. Einzig aus der Begründung sei ersichtlich, dass es den Antrag für unbegründet erachtet habe. Dies sei formell nicht korrekt. Insofern sei das Verfahren nichtig oder doch grob mangelhaft. Soweit A (ON 8, S 3 unten f [2]) vorbrachte, inwiefern es strafrechtlich nicht irrelevant sei, wenn Organe oder entscheidungsbefugte Personen der Anstalten auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Personen von vornherein verzichten würden, kann darauf verwiesen werden.
Die Anstalten (ON 10, S 2 ff [3 bis 6]) widersetzten sich dem Vorbringen des A (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Das Fürstliche Obergericht habe zwar nicht ausdrücklich beschlossen, keine weiteren Beweise aufzunehmen. Es habe aber ausdrücklich erwogen, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die Haftung des A OPTIMA FORMA ausgewiesen sei. In seiner Berufung habe A kein neues Vorbringen erstattet, zu welchem Beweise aufzunehmen gewesen wären. Die unter dem Punkt "Sachverhalt/neues Vorbringen" beantragten Beweise seien im Wesentlichen bereits in der Vorstellung vom 02.08.2007 zu denselben Beweisthemen angeboten worden. Im Vorstellungsverfahren sei die Aufnahme der angebotenen Beweise nicht erforderlich gewesen, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. In seiner Berufung habe A als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Unangemessenheit geltend gemacht, nicht aber den von den Anstalten festgestellten Sachverhalt bemängelt. Soweit die Anstalten (ON 10, S 3 f [5 und 6]) einwendeten, inwiefern die Einvernahme von E oder von A entbehrlich gewesen sei, kann darauf verwiesen werden.
10.2.
Das Fürstliche Obergericht habe zwar den Unterbrechungsantrag des A nicht ausdrücklich abgelehnt, jedoch ausdrücklich erwogen, dass er sich als unbegründet erweise.
Zum Vorbringen des A (vorstehende Ziff. 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff. 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
In seiner Berufung vom 27.12.2011 hatte A (ON 1, S 1) als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Unangemessenheit geltend gemacht, nicht aber unrichtige Tatsachenfeststellung. Die Anstalten (ON 10, S 3 [vor 5]) wendeten ein, dass somit A den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt nicht bemängelt habe. Zu diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt war an die hierzu ergangene Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu erinnern.
11.1.1.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach Art. 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 437 Abs. 1 ZPO, soweit hier wesentlich, muss eine Berufungsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Berufungsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.
11.1.2.
Um indes zu beurteilen, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, erscheint es - in sinngemässer Anwendung von Art. 96 AHVG - geboten, das Berufungsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und des bisherigen Verfahrensverlaufs zu rücken.
11.1.3.
Enthält eine Berufungsschrift keine Berufungsgründe, geht jedoch aus dem Berufungsvorbringen (in seinem Zusammenhang mit den amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und dem bisherigen Verfahrensverlauf) eindeutig hervor, was gerügt werden will, und entspricht die insofern konkludent erhobene Rüge einem zulässigen Berufungsgrund, so gilt dieser als formgerecht geltend gemacht.
11.1.4.
Die wiedergegebenen Grundsätze (vorstehende Ziff 11.1.2 und Ziff 11.1.3) wurden zwar ursprünglich in invalidenversicherungsrechtlichen Fällen entwickelt, in denen anwaltlich nicht vertretene Laien eine Revision eingereicht hatten (Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 12 bis Erw 15, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 8). Später (Urteil vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 14.1) wurde erwogen, es beständen keine sachlichen Gründe, um unterschiedliche Massstäbe anzulegen, je nachdem, ob sich ein Revisionswerber oder eine Revisionswerberin rechtskundig vertreten lasse oder nicht: umso weniger, als es - jedenfalls in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - überspitztem Formalismus gleichkäme, auf ein Revisionsvorbringen, dem bei verständiger Lesart eindeutig entnommen werden kann, was gerügt werden will, nicht einzutreten, nur weil der entsprechende gesetzliche Revisionsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet wurde. Ergänzend war hier zu erwägen, dass die für das Revisionsverfahren entwickelten Grundsätze sinngemäss auch für das Berufungsverfahren gelten.
11.1.5.
Sollte sich somit erweisen, dass A inhaltlich in seiner Berufung eine eindeutige Feststellungsrüge begründet hätte, so entstände ihm kein Nachteil dadurch, dass er einleitend nicht ausdrücklich - auch - den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwähnt hatte. Dies galt hier insofern, als A in seiner Berufung (ON 1, S 2 f [II]) unter der Überschrift "Sachverhalt/neues Vorbringen" bestimmtes tatsächliches Vorbringen erstattet und hierzu Beweisanträge gestellt hatte. Beides war im Berufungsverfahren nicht schon deswegen unbeachtlich, weil als Berufungsgrund nicht eigens unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht wurde.
11.2.
Nach § 472 Ziff 1 ZPO (? § 503 Ziff 1 öZPO) kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das angefochtene Urteil wegen eines der in § 446 ZPO (? § 477 öZPO) bezeichneten Mängel nichtig ist. A berief sich auf keinen bestimmten Nichtigkeitsgrund. In Betracht käme, wenn überhaupt, wohl nur der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO (? § 477 Abs. 1 Ziff. 4 öZPO). Danach sind das angefochtene Urteil und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Erfasst wird die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Voraussetzung hierfür ist demnach viererlei: (1) ein ungesetzlicher Vorgang, der (2) einer Partei (3) die Möglichkeit nimmt, (4) vor Gericht zu verhandeln. Zum Ganzen: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger (Hrsg.) Kommentar zur ZPO (3. A. Wien/New York 2006) Rz 7 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny (Hrsg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband (2. A. Wien 2005) Rz 43 ff zu § 477 öZPO. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 472 Ziff. 2 ZPO [? § 503 Ziff. 2 öZPO) liegt vor, wenn das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
11.3.
Was Beweisanträge im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren angeht, haben der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3) die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert.
11.3.1.
Die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5).
11.3.2.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens stellte sich demnach die Rechtsfrage, ob die im Berufungsverfahren (ON 1, S 2 f [II]) gestellten Beweisanträge mit überzeugenden sachlichen Gründen abgewiesen worden seien. Dies brauchte allerdings insofern nicht direkt zu geschehen, als sich das Fürstliche Obergericht nicht mit jedem Vorbringen und den zugehörigen Beweisanträgen eigens und ausdrücklich auseinanderzusetzen hatte. Begründet ein Gericht aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung beispielsweise, dass die in einem konkreten Fall entscheidungswesentliche Rechtsfolge (!F) genau (d.h. nur aber immer) dann eintreten soll, wenn drei Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2 ? T3) kumulativ erfüllt sind, so begründet es damit zugleich - wenn auch indirekt -, dass Vorbringen und Beweisanträge, mit denen andere Tatbestandsmerkmale (T4 ? T5 ?... Tn) substantiiert bzw. bewiesen werden sollen nicht entscheidungswesentlich und deshalb abzuweisen sind (zur formalen Darstellung von Normsätzen: Ota WEINBERGER, Rechtslogik [2. A. Berlin 1989] S. 225 ff [10.4]). Trifft die rechtliche Beurteilung zu, (1) wonach die Rechtsfolge !F genau dann eintreten soll, wenn die drei Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2 ? T3) erfüllt sind, und (2) inwiefern die drei Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall erfüllt sind, so enthält sie zugleich die zwar indirekte, aber überzeugende Begründung, warum Beweisanträge zu anderen Tatbestandsmerkmalen (T4 ? T5 ?... Tn) abgewiesen werden. Ob eine rechtliche Beurteilung im wiedergegebenen Sinn zutreffe, ist nicht unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör oder Begründungspflicht) zu beantworten, sondern, gegebenenfalls, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. In ähnlichem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass ein Gutachter, der bestimmte Befunde nachvollziehbar begründet, zugleich nachvollziehbar begründet, dass und inwiefern er sich von abweichenden Befunden distanziert; begründet er beispielsweise nachvollziehbar, dass der Befund p zutrifft, so begründet er damit zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar, dass der gegenteilige Befund (?p) nicht zutrifft (OGH, Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39, Erw 17.3 und Erw 17.5).
11.3.3.
In seiner Berufung (ON 1, S 2 f [II]) hatte A, soweit hier wesentlich, vorgebracht, E ein Darlehen von CHF 70'000.00 gegeben und als Sicherheit verlangt zu haben, Einsitz in den Verwaltungsrat zu erhalten. Für CHF 30'000.00 habe er 30 Aktien der C erworben; die restlichen 70 Aktien habe E gehalten. Weiteres Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, betraf die mangelhafte Geschäftsführung von E und die erfolglosen Vorschläge und Warnungen des in die wesentlichen Entscheidungen angeblich nie wirklich eingebundenen A Dieses Vorbringen hätte mit einer Parteivernehmung sowie mit einer Zeugenvernehmung von E und mit einer Bilanzerklärung vom 09.07.2001 bewiesen werden sollen.
11.3.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 unten f; vorstehende Ziff. 4.6) erwog, soweit hier wesentlich, dass zwischen einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats Solidarität gelte. Die Anstalten hätten die Wahl, gegen wen sie vorgehen wollten. Das belangte Organ habe für den vollen Betrag einzustehen. Um die internen Beziehungen unter den Haftpflichtigen bräuchten sich die Anstalten nicht zu kümmern. Der angeblich mangelhaften Geschäftsführung von E und den angeblich erfolglosen Vorschlägen und Warnungen des angeblich in die wesentlichen Entscheidungen nie wirklich eingebundenen A hielt das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 unten f) die haftungsbegründende Passivität des A entgegen und dessen Pflicht, bei fehlendem Einfluss auf die Geschäftsführung sich diesen Einfluss zu verschaffen, nötigenfalls mit entsprechenden rechtlichen Schritten.
11.3.5.
Mit den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff 11.3.4) begründete das Fürstliche Obergericht zunächst, dass die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Schadenersatzpflicht des A (!F), genau dann eintreten soll, wenn er (T1) als solidarischer Verwaltungsrat im gegenständlichen Zusammenhang zumindest (T2) grob fahrlässig gehandelt hat. Sodann begründete es, inwiefern es die beiden Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2) im gegenständlichen Fall für erfüllt erachtete. Warum A Verwaltungsrat wurde und wie es sich mit der Geschäftsführung verhielt, betraf keine für die Rechtsfolge !F wesentlichen Tatbestandsmerkmale. Dass hierzu keine Beweise aufzunehmen waren, hat das Fürstliche Obergericht damit zugleich - wenn auch indirekt - begründet (vorstehende Ziff 11.3.2). Selbst wenn demnach A tatsächlich nur Verwaltungsrat geworden wäre, um ein Darlehen von CHF 70'000.00 sicherzustellen - wie dies das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 18 [vor 4.6]) übrigens nicht in Frage gestellt hatte - und selbst wenn es sich mit der Geschäftsführung tatsächlich so verhalten haben sollte, wie in der Berufung vorgebracht wurde, hätte dies nach den wiedergegebenen Erwägungen an der Verantwortlichkeit des A nichts geändert. Wie ohne Weiteres erkennbar, nahm das Fürstliche Obergericht die in der Berufung beantragten Beweise deshalb nicht auf, weil es das Vorbringen, das mit den angebotenen Beweismitteln hätte bewiesen werden sollen, für nicht schlüssig erachtete, das heisst: selbst wenn es zuträfe, für nicht geeignet, A von seiner Verantwortlichkeit für den von den Anstalten geltend gemachten Schaden zu entlasten. Dass das Fürstliche Obergericht nicht ausdrücklich entschied, Beweise zum - nach seiner rechtlichen Beurteilung - nicht schlüssigen Vorbringen aufzunehmen, begründete demnach weder die Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff 11.2).
11.4.
In seiner Berufung vom 27.12.2011 (ON 1, S 13 f [V]) hatte A beantragt, das Verfahren zu unterbrechen und der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft den gegenständlichen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen. Die Unterbrechung sollte so lange andauern, bis das einzuleitende Strafverfahren rechtskräftig beendet sei.
11.4.1.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte A (ON 8, S 3 [B 1]), dass das Fürstliche Obergericht diesen Antrag im Spruch weder zurück- noch abgewiesen habe.
11.4.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 18 unten f [5]) hatte erwogen, dass sich der Antrag, das Verfahren zu unterbrechen, als offensichtlich nicht berechtigt erweise, und begründete dies in der Folge eingehend.
11.4.3.
Nachdem das Fürstliche Obergericht (ON 7 [2 bis 4]) zuvor bereits begründet hatte, inwiefern es die übrigen Berufungsanträge für nicht berechtigt erachtete und nunmehr begründete, inwiefern Gleiches auch für den Unterbrechungsantrag galt, war der Spruch, wonach der Berufung keine Folge gegeben werde, zwanglos dahin zu verstehen, dass damit alle in der Berufung gestellten Anträge abgewiesen werden wollten. Dass der Unterbrechungsantrag im Spruch des angefochtenen Urteils (ON 7, S 2 oben) nicht eigens aufschien, begründete demnach weder die Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff 11.2).
11.5.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art. 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff. 4 ZPO) brachte A im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht habe zur Einwendung, die Verfügung vom 06.07.2007 sei, abweichend vom LVG und von der ZPO, nicht ihm, A, persönlich zugestellt worden, angenommen, es sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 5 [2]) "egal, wem auch immer konkret die Verfügung... am 10.07.2007 zugestellt worden sei". Soweit A (ON 8, S 5 unten f [3 bis 5]) die seines Erachtens richtige Zustellung dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden. Weil die Verfügung nicht korrekt und gesetzmässig zugestellt worden sei, sei die Forderung der Anstalten verjährt.
12.2.
Das Fürstliche Obergericht habe keine neuen Feststellungen getroffen, sondern den von den Anstalten festgestellten Sachverhalt übernommen. Soweit A (ON 8, S 7 f [7]) aus der Entscheidung vom 28.11.2011 VA 15) - nicht aus den Feststellungen, sondern aus den Erwägungen - zitierte, kann darauf verwiesen werden.
12.3.
A sei am 27.10.1999 als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestellt worden und E sei Geschäftsführerin und Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht gewesen. Daraus ziehe das Fürstliche Obergericht den rechtlich unzutreffenden Schluss, A sei für den behaupteten Schaden verantwortlich. Allein aus dem Umstand, dass jemand im Handelsregister eingetragen sei, ergebe sich noch keine zwingende Haftung. Soweit sich A in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 111 V 172) bezog, kann darauf verwiesen werden. Die blosse Organeigenschaft begründe noch keine Haftpflicht. Vielmehr müsse es dem Organ möglich sein, aktiv in die Belange der Gesellschaft einzugreifen. Hierzu aber würden Feststellungen fehlen.
12.4.
Soweit A (ON 8, S 9 [10]) sein geschäftliches Verhältnis zu E thematisierte, kann darauf verwiesen werden. Er habe die C nicht verpflichten, keine Entscheidungen mitbewirken und Schäden nicht verhindern können. Der Schaden wäre genauso eingetreten, wenn A nicht Verwaltungsrat gewesen wäre. Ein rechtmässiges Alternativverhalten habe nicht bestanden, weil er, A, hierzu weder Kompetenzen noch Möglichkeiten gehabt habe. Er habe nur eine einzige Jahresrechnung (aus dem Jahr 1999/2000) gesehen und mitunterzeichnet. Mit weiterem Vorbringen führte A (ON 8, S. 9 f [10 und 11]) seine fehlenden Möglichkeiten, den Schaden abzuwenden, näher aus, vermisste Feststellungen über "die konkrete Situation" und rügte, weder die Anstalten noch das Fürstliche Obergericht vermöchten ein Alternativverhalten zu bezeichnen, das den Schaden verhindert hätte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden, ebenso auf Vorbringen, mit denen A (ON 8, S 10 unten ff [13 bis 16]) bereits erstattetes Vorbringen variierte und ergänzte oder die Organhaftung im Allgemeinen dogmatisch erörterte.
12.5.
Weder die Anstalten noch das Fürstliche Obergericht hätten nachgewiesen, dass der Schaden durch das Verhalten des A entstanden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, seiner Überwachungspflicht in Bezug auf die Geschäftsführerin nicht nachgekommen zu sein, und festgestellt, dass sich der Schuldenberg der Konkursitin vermindert hätten, wenn Kündigungen rechtzeitig ausgesprochen worden wären. Die Anstalten und das Fürstliche Obergericht nähmen an, A hätte Kündigungen aussprechen können und müssen, ohne indes zu sagen, wie dies rechtlich korrekt hätte erfolgen sollen. A habe ohne Zustimmung von E keine für die C verbindlichen Beschlüsse treffen können; er sei nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt gewesen. Von ihm unterzeichnete Kündigungen wären somit ungültig gewesen und hätten den behaupteten Schaden nicht vermindert. Soweit das Fürstliche Obergericht von Beschönigungsversuchen spreche, habe A nichts beschönigt. Er sei sich bewusst, dass ein Schaden entstanden sei; diesen habe jedoch allein E verursacht.
Die Anstalten (ON 10, S. 4 ff [7 bis 11]) widersetzten sich dem Vorbringen des A (vorstehende Ziff. 12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1.
Die Verfügung vom 06.07.2007 sei gemäss der E-Mail des Rechtsvertreters des A vom 13.07.2007 diesem zumindest am gleichen Tag zugestellt worden. Nach dem Rückschein sei die Sendung am 10.07.2007 übernommen worden. Auf die Rückfrage der Anstalten, wer genau die Verfügung übernommen habe, sei keine Antwort erfolgt. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei an die gleiche Adresse ergangen; im Antwortschreiben vom 29.06.2007 habe A mit keinem Wort erwähnt, dies sei nicht seine Zustelladresse. Offenbar habe er "vergessen", dass er selber im Öffentlichkeitsregister seine Adresse mit "" angebe. Das Öffentlichkeitsregister sei ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register. Wenn im Öffentlichkeitsregister die Adresse des A angegeben sei, so müsse dieser sie auch gegen sich wirken lassen. Auf weitere Einwendungen im Zusammenhang mit der fraglichen Zustellung (ON 10, S 4) kann verwiesen werden.
13.2.
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung vom 28.11.2011 habe bereits der Masseverwalter in seinem Bericht vom 19.11.2003 festgehalten, dass A insbesondere im Herbst 2002 seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf die Geschäftsführung nicht nachgekommen sei. A verkenne, dass er nicht faktisches Organ, sondern eingetragener Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht gewesen sei. Im Rahmen seiner gesetzlichen Oberaufsicht habe er die rechtskonforme Beitragszahlung durch die C sicherstellen müssen. Nur faktische Organe könnten sich damit entschuldigen, keine Kompetenz zur Auslösung einer Zahlung gehabt zu haben. Nach dem Bericht des Masseverwalters sei A bereits im Herbst 2002 die finanziell äusserst heikle Lage des Unternehmens bekannt gewesen. Schon damals hätte es zum Konkurs angemeldet werden müssen. Zumindest hätten zur Schadensbegrenzung die noch bestehenden Arbeitsverträge gekündigt werden müssen, zumal klar gewesen sei, dass die Löhne nicht mehr bezahlt werden könnten. Stattdessen seien weitere Beitragsausstände generiert worden; dies hätte bei ordentlicher Geschäftsgebarung - auch durch A - vermieden werden können. Das Kollektivzeichnungsrecht habe ihn nicht zur gezeigten Passivität gezwungen; vielmehr hätte er letztlich auch den Gang zum Richter nicht scheuen dürfen, um den Schaden zu begrenzen.
Zum Vorbringen des A (vorstehende Ziff. 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff. 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Art. 27 ff. AHVG regeln die Pflichten der Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG. Nach Art. 27 Abs. 1 AHVG haben die Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG in Bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken. Nach Art. 27 Abs. 2 AHVG haben sie von jedem Lohn den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalten zu überweisen. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVG haben sie mit den Anstalten über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbst geschuldeten Beträgen vierteljährlich abzurechnen. Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn nach Art. 29 AHVG den Anstalten zu ersetzen. Nach Art. 40 AHVV wird der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art. 29 AHVG von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt.
14.2.
Dass die C durch grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden verursacht hatte, räumte A (ON 8, S 12 unten [18]) selber ein, indem er vorbrachte, er habe nichts zu beschönigen, ihm sei "bewusst, dass ein Schaden entstanden" sei. Denn im gegebenen Zusammenhang konnte damit nur ein Schaden im Sinn von Art. 29 AHVG gemeint sein. Ebenso wenig und zu Recht stellte er in Frage, dass die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zur Folge hat, dass im Konkurs des Arbeitgebers die (faktischen oder formellen) Organe persönlich haften können (VA 10, S 4 oben; VA 15, S 6 [19]: je gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AHVV; ON 7, S 13 [4.2]; ebenso die ständige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die aus der Haftung des "Arbeitgebers" [alt Art. 52 CH-AHVG] eine subsidiäre Organhaftung ableitete: BGE 114 V 219, Erw 3, S 220 ff: Bestätigung einer früheren Rechtsprechung, mit Hinweisen; BGE 129 V 11, Erw 3, S 11 ff; hierzu ergänzend: Ueli KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [3. A. Zürich/Basel/Genf 2012] Rz 1 zu Art. 52 CH-AHVG). Denn zur Abwehr seiner Haftpflicht brachte A nur (aber immerhin) vor, nicht er, sondern E habe den Schaden verursacht. Damit anerkannte er zumindest im Grundsatz die Haftung eines Organs der C. Die im Revisionsverfahren zu beurteilende Rechtsfrage lautete deshalb, ob A den Anstalten den im Betrag nicht umstrittenen Schaden von CHF 36'547.40 grob fahrlässig verursacht und deshalb zu ersetzen habe. Die Anstalten und das Fürstliche Obergericht hatten sie bejaht; A hatte sie verneint.
14.3.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte A (ON 8, S 5 ff [1 bis 6]) zunächst die Zustellung der Verfügung vom 06.07.2007 (VA 10), indem er vorbrachte, sie sei ihm nicht persönlich ausgehändigt worden.
14.3.1.
Nach den Feststellungen (ON 7, S 4 f [8 bis 11]) informierten die Anstalten A mit eingeschriebenem Brief vom 26.06.2007, dass geprüft werden müsse, ob er als Verwaltungsrat für die Beitragsausstände der C hafte, und ersuchten ihn, zu den Beitragsausständen Stellung zu nehmen. Das festgestellte Schreiben (VA 8) hatten die Anstalten an die Adresse "" adressiert.
14.3.2.
Nach weiteren Feststellungen nahm A mit Schreiben vom 29.06.2007 Stellung zum eingeschriebenen Brief der Anstalten vom 26.06.2007. Seine festgestellte Stellungnahme (VA 9) trug als Absenderadresse "".
14.3.3.
Nach weiteren Feststellungen verpflichteten die Anstalten A mit Verfügung vom 06.07.2007, Schadenersatz im Betrag von CHF 36'547.40 zu leisten. Die festgestellte Verfügung (VA 10) wurde eingeschrieben an die Adresse "" zugestellt.
14.3.4.
Nach weiteren Feststellungen teilte der nunmehrige Rechtsvertreter des A mit E-Mail vom 13.07.2007 mit, dass er dessen Vertretung übernehme, und ersuchte um Bekanntgabe des Zustelldatums, weil sein Mandant landesabwesend sei.
14.3.5.
Nach weiteren Feststellungen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene A gegen die Verfügung vom 06.07.2007 (vorstehende Ziff 14.3.3) am 02.08.2007 Vorstellung.
14.3.6.
Nach Art. 40 Abs. 1 AHVV wird der Ersatz eines Schadens, wie er hier in Frage stand, von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff 14.3.3) war dies hier erfolgt. Über die Zustellung von Verfügungen enthält das AHVG keine besonderen Bestimmungen, so dass hierfür die Bestimmungen des LVG über das einfache Verwaltungsverfahren gelten (Art. 27 Abs. 1 Bst c LVG). Nach Art. 44 Abs. 1 LVG (in der hier noch massgebenden Fassung: LGBl 1922 Nr 24), soweit hier wesentlich, sind alle mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakte "den Parteien oder ihren Bevollmächtigten oder gemeinsamen Vertretern persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen". Soweit A (ON 8, S 6 [4]) vorbrachte, der Wortlaut von Art. 44 [Abs 1] LVG verlange "eine mittels eingeschriebenen Briefs persönliche Zustellung", entfernte er sich von der eben zitierten gesetzlichen Alternative: "persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefes". Nach Art. 44 Abs. 2 LVG (in der erwähnten massgebenden Fassung), soweit hier wesentlich) sind alle Zustellungen in der Regel durch die Post zu vollziehen. Nach Art. 44 Abs. 3 LVG (in der hier noch massgebenden Fassung), soweit hier wesentlich, sind auf die Durchführung der Zustellung, auf die Sicherung des Beweises der erfolgten Zustellung die einschlägigen Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden. Ob die Verfügung vom 06.07.2007 nach den Bestimmungen über die Zustellung von Klagen (§ 106 f ZPO in der hier noch massgebenden Fassung: LGBl 1912 Nr 9/1) hätte zugestellt werden müssen, wie A (ON 8, S 6 [5]) vorbrachte, erschien immerhin fraglich; denn im LVG fehlt eine gesetzliche Anordnung, wonach die dort vorgesehenen Zustellungen nach den für die Zustellung von Klagen erlassenen Vorschriften vorzunehmen sind (§ 109 ZPO in der hier noch massgebenden Fassung).
14.3.7.
Einzelheiten brauchten indes nicht vertieft zu werden. Denn nach den Feststellungen wurde die Verfügung vom 06.07.2007 mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Nach weiteren Feststellungen hat A diese Verfügung, wie sich aus dem festgestellten E-Mail-Verkehr ergab (VA 11; ON 7, S 5 [11] und S 11 [vor 2.3]) spätestens am 13.07.2007 tatsächlich erhalten; denn am 13.07.2007 war sein nunmehriger Rechtsvertreter im Besitz dieser Verfügung. Es mochte zutreffen, dass die Verfügung vom 06.07.2007, wie A in seiner festgestellten Vorstellung vom 02.08.2007 (VA 12, S 2 oben; ON 7, S 5 ff [12]) vorbrachte, von einem Mitarbeiter der G am 10.07.2007 in Empfang genommen wurde. Doch hat A nach eigenem Bekunden (VA 12, aaO) von dieser Verfügung "später Kenntnis erhalten". Jedenfalls war er in der Lage, seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen und fristgerecht Vorstellung zu erheben. Selbst wenn die Verfügung vom 06.07.2007 A persönlich hätte zugestellt werden müssen, dann einzig mit dem Zweck, sicherzustellen, dass er davon Kenntnis erhielt, und ihm zu ermöglichen, hiergegen, gegebenenfalls, Vorstellung zu erheben. Nachdem ihm jedoch beides offensichtlich möglich war und er von seinem Recht, Vorstellung zu erheben, denn auch fristgerecht Gebrauch machte, kam den angeblich verletzten Bestimmungen über die Zustellung keinerlei verfahrenswesentliche Bedeutung mehr zu. Zutreffend rückte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 11 [vor 2.3]) die Rüge zur Zustellung der Verfügung vom 06.07.2007 in die Nähe des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, Erw 2.1, S 9, mit Hinweisen). Dies trifft zu, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177, Erw 5.4.1, S 183 f, mit Hinweisen). In gleichem Sinn verpönt auch die liechtensteinische Rechtsprechung überspitzten Formalismus (Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S 272 [zu Art 31 LV, Nr. 225]; StGH, Urteile vom 14.12.1999 zu StGH 1999/10, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 193, Erw.4.4, oder vom 23.06.1995 zu StGH 1992/13-15, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1996 10, Erw.7.1; OGH, Beschluss vom 04.02.2011 zu Sv.2009.5, Erw 20; weitere Hinweise bei: Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 248 f [b]). Die sowohl im Vorstellungsverfahren (VA 12, S 2 f [1]) als auch im Berufungsverfahren (ON 1, S 3 ff [III]) erhobene Rüge betreffend die Zustellung vom 06.07.2007 und die von A im Revisionsverfahren (ON 8, S 7 [6]) vorgebrachte Rechtsauffassung, wonach die Forderung der Anstalten "jedenfalls verjährt" sei, da "keine korrekte und gesetzmässige Zustellung erfolgte", würden demnach eine überspitzt formalistische Entscheidung voraussetzen, von der das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 unten f [2.2]) in richtiger rechtlicher Beurteilung abgesehen hat.
14.4.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte A (ON 8, S 7 ff [7 bis 17]) sodann, dass er zum Ersatz des gegenständlichen Schadens verpflichtet worden sei, obwohl er keine Möglichkeit zu einem rechtmässigen Alternativverhalten gehabt habe.
14.4.1.
Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 15 [4.3]) zutreffend erwog und auch A (ON 8, S 8 unten [9]) zutreffend einräumte, betraf das in der Revision angesprochene Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 111 V 172) einen Prokuristen. Hierzu wurde erwogen, dass für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen nach alt Art. 52 CH-AHVG nicht der Umfang der Handlungsvollmacht einer bestimmten Person im Aussenverhältnis entscheidend sei, sondern deren konkrete Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis; andernfalls müsste die bevollmächtigte Person auch für Schäden haften, deren Eintritt sie mangels entsprechender Kompetenzen gar nicht hätte vermeiden können. Dies träfe unter anderem für die verhältnismässig häufigen Fälle zu, wo die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten über deren zwischen Geschäftsherrn und Bevollmächtigten vereinbarten Einschränkungen hinausgeht. Diese Erwägungen bezogen sich, wie ohne Weiteres erkennbar, auf Personen, deren Rechte und Pflichten von vereinbarten Bevollmächtigungen abhingen. Wie es sich mit Personen verhalte, die bezüglich Rechte, Pflichten und Kompetenzen gesetzlich umschriebene Funktionen innehaben - namentlich Mitglieder eines Verwaltungsrats -, war im erwähnten Urteil nicht zu entscheiden und wurde auch nicht entschieden. Insofern liess sich daraus für die Verantwortlichkeit des A als Verwaltungsrat der C - zumindest unmittelbar - nichts ableiten.
14.4.2.
Nach einem weiteren von A (ON 8, S 9 [10]) angesprochenen Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (vom 29.03.2011 [9C_117/2011] Erw 4) setzt die Haftung nach Art 52 CH-AHVG unter anderem voraus, dass die Möglichkeit zu einem rechtmässigen Alternativverhalten bestand. Dies trifft zu, wenn ein pflichtgemäss handelndes Organ den Schaden hätte verhindern können.
14.4.3.
A (ON 8, S 9 ff [10 bis 18]) brachte in Variationen vor, E habe ihn "weder informiert noch mit ihm Beschlüsse besprochen"; sie habe ihn "angelogen" bzw. "nicht wahrheitsgemäss informiert". Ohne E habe er "überhaupt keine die Gesellschaft verpflichtenden, rechtlich verbindlichen Entscheide fällen oder Banküberweisungen auslösen" (entsprechend auch keine rechtsgültigen Kündigungen aussprechen) können. Als Minderheitsaktionär habe er "keinerlei Änderungen herbeiführen oder den durch E verursachten Schaden verringern" können. Es gebe "schlicht nur einen richtigen Vorwurf... [an ihn], nämlich dass er nicht viel früher demissioniert" habe. Im Gegensatz zu E habe er "kein Honorar und keinen Lohn" bezogen; er sei nur Verwaltungsrat geworden, weil er E ein Darlehen gewährt und deshalb Einsitz in den Verwaltungsrat verlangt habe.
14.4.4.
Mit derartigen Vorbringen hatte sich die schweizerische Rechtsprechung zu (alt) Art 52 CH-AHVG, auf die sich auch A sowohl im Vorstellungsverfahren (VA 12, S 4 [3]) als auch im Berufungsverfahren (ON 1, S 7 ff [3 und 4]) als auch im Revisionsverfahren (ON 8, S 8 f [9 und 10]) wiederholt und zu Recht bezog, mehrfach befasst (Hinweise bei: KIESER, Rz 44 und Rz 48 ff zu Art 52 CH-AHVG). Danach kommt die Passivität eines Arbeitgebers trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen einer groben Fahrlässigkeit gleich (ZAK [Zeitschrift für die Ausgleichskassen] 1989, 104 f). - Ein zur Verantwortung gezogener Verwaltungsrat kann sich nicht mit der Einwendung entlasten, weder der Buchhalter noch der Geschäftsführer hätten ihm je Mahnungen der Ausgleichskasse gezeigt; vielmehr ist er verpflichtet, sich einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen; er muss wissen, dass und wie viel AHV-Beiträge noch zu bezahlen sind, und dafür sorgen, dass mit den Löhnen auch die Beiträge bezahlt werden; ebenso wenig kann er sich mit der Einwendung entlasten, dass es in erster Linie am Geschäftsführer gelegen hätte, bezüglich der AHV-Abrechnungspflicht für Ordnung zu sorgen; denn ein Verwaltungsrat kann sich dort, wo es um die Verantwortlichkeit in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht darauf berufen, als Nichtaktionär keinen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt zu haben (BGE 109 V 86, Erw 6, S 88 f). - Grob fahrlässig verhält sich, wer seine Pflicht als Verwaltungsrat verkennt und geltend macht, auf das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied vertraut zu haben (ZAK 1992, 255, Erw 7b). - Grob fahrlässig verhält sich ein Verwaltungsrat eines kleinen Unternehmens, der die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht überwacht und, gegebenenfalls, selber veranlasst; dass er nur kollektiv zu zweien zeichnen kann, ändert daran nichts (SVR [Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung] 2003, AHV, Nr 5, Erw 5.3.2). - Ehrenamtlichkeit ist kein Grund für eine weniger strenge Haftung; sie führt nicht dazu, dass die Organpflichten weniger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen, und ändert nichts daran, dass auf ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 18.11.2009 [9C_152/2009] Erw 6.3). - Keinen Rechtfertigungsgrund stellt es dar, wenn auf das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen hingewiesen wird; das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 11.04.2011 [9C_135/2011] Erw 4.3.1, mit Hinweisen).
14.4.5.
Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 14.4.4) rechtfertigte sich A durchwegs mit Vorbringen (vorstehende Ziff. 14.4.3), die nicht als entlastend anerkannt wurden. Soweit er vorbrachte, man könne ihm einzig vorwerfen, nicht viel früher demissioniert zu haben, war zu präzisieren: Nach eigenem festgestelltem Vorbringen (VA 9; ON 7, S 4 [9]) war sich A der Missstände in der Geschäftsführung der C bewusst; er machte Vorschläge und erhob Warnungen zum Geschäftsgang. Obwohl er damit offenbar nicht durchdrang, zog er keine Konsequenzen: Weder verschaffte er sich den gebotenen Einfluss noch trat er umgehend aus dem Verwaltungsrat zurück. Indem er aber dort verblieb, fand er sich (objektiv betrachtet) mit den Mängeln, die er selber erkannt hatte, ebenso ab wie mit seiner gegenüber E angeblich wirkungslosen Stellung und bekundete mit Bezug auf die ausstehenden Beitragszahlungen, die er hätte kennen sollen, jene Passivität, welche nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit eines Verwaltungsrats beurteilt wurde. Dies hat das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 12 ff [4.1 bis 4.4.6]) in richtiger rechtlicher Beurteilung erkannt. Auf seine zutreffenden Erwägungen kann deshalb ergänzend verwiesen werden.
14.5.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.5 und Ziff 14.5), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten der Revisionsverfahren war nicht zu entscheiden. Denn nach Art. 95 und Art. 90 Abs. 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterlegenen A dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art. 95 und Art. 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Anstalten (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art. 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat