Sv. 2012.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat ...............in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch ****** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 15.01.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (ON 7), womit der Berufung der Antragstellerin vom 13.06.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2012 (Verwaltungsakten [VA] 48; Geschäftszeichen: A.2011/121]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 15.05.2012 (VA 48; Geschäftszeichen: A.2011/121) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 10.11.2011 (VA 38) gegen die Verfügung vom 10.10.2011 (VA 37) insofern Folge, als der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.02.2011 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen wurde. Mit der Verfügung vom 10.10.2011 hatten die Antragsgegnerinnen das Begehren der Antragstellerin auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt. Die Entscheidung vom 15.05.2012 (VA 48) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach der Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen werde
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 13.06.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.11.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 16.11.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** in *** () geboren und wuchs dort auf. Nach der Volksschule besuchte sie während eines Jahres eine Haushaltsschule. Danach begann sie eine Lehre, die sie nach einem Jahr abbrach. Seit 1977 arbeitete sie in Liechtenstein: zunächst bei der C, später, nach kurzer Arbeitslosigkeit, als Reinigungskraft bei der Landesverwaltung. Dort verdiente sie zuletzt, im Jahr 2009, CHF 33'001.00.
3.2.
Am 19.05.2010 begehrte die Antragstellerin erstmals die Ausrichtung einer Invalidenrente mit dem Hinweis auf Bandscheiben-, Nackenwirbel-, Knie- und Fusspflege- sowie Blasen- und Atemprobleme. Die Beschwerden beständen seit etwa drei bis vier Jahren.
3.3.
D*** (Facharzt für Innere Medizin) diagnostizierte ein depressives Zustandsbild mit Burnout-Symptomatik seit Januar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Antragstellerin sei seit dem 25.01.2010 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig. Sie könne weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit verrichten.
3.4.
Nach dem vom Amt für Personal und Organisation am 31.05.2010 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber wird die Antragstellerin seit dem 01.12.2000 als Reinigungskraft beschäftigt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie CHF 33'002.06 verdienen. Vom 19.11.2009 bis zum 27.11.2009 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ebenso seit dem 25.01.2010.
3.5.
Am 01.06.2010 übermittelte E*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rehabilitation) den von ihm ausgefüllten Arztbericht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 [5]) die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die dem Arztbericht beigelegten Berichte zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Am 26.08.2010 teilte F*** (Facharzt für Urologie) mit, dass aus urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Antragstellerin könne alle Tätigkeiten verrichten.
3.7.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte G*** im August 2010 einen Haushaltabkärungsbericht. Danach lag eine Behinderung von 11.5% für den Teilbereich Haushalt (50%) vor. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 f [7]) Einzelheiten dieses Haushaltabklärungsberichts zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.8.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen empfahl deren Vertrauensarzt, H***, die Einholung eines Gutachtens bei der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) und bei I*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).
3.9.
Am 29.03.2011 wurde die Antragstellerin allgemeinmedizinisch und rheumatologisch durch die Hauptgutachterin, J*** (Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie) untersucht. Am 04.04.2011 folgte die psychiatrische Untersuchung durch K*** (Zentrum für Medizinisch-Psychiatrische Begutachtungen). In der Nacht vom 27. auf den 28.04.2011 führte L*** (Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, Medizinisches Zentrum) eine Videopolysomnographie durch. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 f [9]) aus dem interdisziplinären Gutachten vom 18.07.2011 Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.10.
Aus dem interdisziplinären Gutachten vom 18.07.2011 (S 11) zitierte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 7 f) aus der Selbsteinschätzung der Antragstellerin (Wiedergabe formal bereinigt nach VA 26, S 11 [3.6]):
Vor 10 Jahren, als sie [die Antragstellerin] die Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Landesregierung Liechtenstein angetreten habe, habe sie grundsätzlich eine 100%-Arbeitsstelle gesucht, sich dies jedoch aus körperlichen und auch aus psychischen Gründen nicht mehr zugetraut. Da zum damaligen Zeitpunkt auch der Ehepartner noch arbeiten ging, hätten sie beschlossen, auf das höhere zusätzliche Einkommen ihrerseits zu verzichten. Eine IV-Abklärung oder Arbeitsunfähigkeit habe sie selber nie anmelden wollen. Im Nachhinein sieht die Versicherte nun, dass sie bei der Haushaltabklärung, die am 02.08.2010 durch G*** durchgeführt wurde, nicht die richtige Auskunft gegeben habe, als sie gefragt wurde, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Damals habe sie gesagt, sie würde im gleichen Ausmass zu 50% weiterarbeiten, jedoch würde sie, wenn sie ganz gesund wäre, eigentlich zu 100% arbeiten wollen.
3.11.
Nach dem interdisziplinären Gutachten vom 18.07.2011 ist der Antragstellerin die Beschäftigung als Reinigungskraft in einem 100%igen Pensum nicht zumutbar. Ausgehend von einem 50% Pensum sei ihr die bisherige Tätigkeit jedoch zumutbar, allerdings mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung um zusätzlich ca.10%. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit seltenem Hantieren von max. 20 kg horizontal sei halbtags möglich. In einer Verweistätigkeit sollte die Hocke-Stellung nicht, das Leitersteigen sowie wiederholtes Kniebeugen nur selten (1 bis 5% eines 8-Stunden-Arbeitstages) vorkommen. Nur manchmal (6 bis 33% eines 8-Stunden Arbeitstages) sollten das Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Kriechen, Knien, Ziehen oder Stossen einer Maximallast, Treppensteigen oder Rotationen im Stehen vorkommen. Wegen des Übergewichts und der damit verbundenen Belastung der Gelenke der unteren Extremitäten sollten auch das Stehen und Gehen nicht ganztägig vorkommen. Aus psychiatrischer Sicht sollten Akkord- und Nachtarbeit vermieden werden.
3.12.
Nach dem psychiatrischen Teilgutachten vom 15.06.2011 ergab sich aus rein psychiatrischer Sicht eine generelle Minderung der Leistungsfähigkeit um 10%. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 7 unten f) aus dem psychiatrischen Teilgutachten (S 23) zitierte, kann darauf verwiesen werden.
3.13.
Mit Vorbescheid vom 22.08.2011 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Der Invaliditätsgrad berechne sich nach der gemischten Methode. Danach betrage die invaliditätsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich 10% und im Haushaltbereich 11.5%. Gewichte man diese Einschränkungen entsprechend ihren Anteilen von je 50%, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 11.75%, der zu keiner Invalidenrente berechtige.
3.14.
Mit undatiertem Schreiben, das bei den Antragsgegnerinnen am 29.08.2011 einging, teilte die Antragstellerin mit, mit dem Vorbescheid vom 22.08.2011 (vorstehende Ziff 3.13) nicht einverstanden zu sein.
3.15.
Nachdem die Antragstellerin eingeladen worden war, eine Begründung nachzureichen, übermittelte ihr Rechtsvertreter am 30.09.2011 eine Stellungnahme: Die gemischte Methode sei nicht anwendbar. Die Antragstellerin hätte, wäre sie vollständig gesund, keinerlei Veranlassung nur in einem Teilzeitpensum erwerbstätig zu sein. Ausserdem sei das Invalideneinkommen nach der LSE (vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung) zu ermitteln.
3.16.
Mit Verfügung vom 10.10.2011 lehnten die Antragsgegnerinnen, wie im Vorbescheid vom 22.08.2011 (vorstehende Ziff 3.13) angekündigt, den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Ihr Invaliditätsgrad betrage 11.75%.
3.17.
Gegen die Verfügung vom 10.10.2011 (vorstehende Ziff 3.16) erhob die Antragstellerin am 10.11.2011 Vorstellung. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [14]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.18.
Mit Entscheidung vom 15.05.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung vom 10.11.2011 (vorstehende Ziff 3.17) im eingangs wiedergegebenen Sinn teilweise Folge (vorstehende Ziff 1); den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wiesen sie ab.
3.19.
Gegen die Entscheidung vom 15.05.2012 (vorstehende Ziff 3.18) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 13.06.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.11.2012 (ON 7), wie eingangs ebenfalls erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 11 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 11 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Soweit die Antragstellerin die Anwendung der gemischten Methode zur Berechnung ihres Invaliditätsgrads gerügt habe, vermerke sie zu Recht, dass die anzuwendende Methode durch den Status der versicherten Person bestimmt werde. Dabei seien die gesamten Umstände - die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse - zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des interdisziplinären Gutachtens der Klinik Valens habe die Antragstellerin rechtswesentlich die festgestellten Angaben gemacht (vorstehende Ziff 3.10). Im Einklang mit diesen Angaben habe sie nach dem Haushaltabklärungsbericht am 02.08.2010 gegenüber G*** festgehalten, sie würde, wäre sie gesund, weiterhin im gleichen Ausmass wie schon bisher arbeiten, nämlich zu 50%. Diese Angaben entsprächen der während eines Jahrzehnts ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50%. Es erscheine ergebnisorientiert, jedoch nicht glaubwürdig, wenn die Antragstellerin, abweichend von ihren bisherigen Angaben, nunmehr geltend mache, eigentlich zu 100% arbeiten zu wollen; in ihrer Berufung habe sie dies denn auch nicht konkret erklären können. Im Vergleich zu den letzten zehn Jahren seien keine besonderen persönlichen, familiären oder sozialen Änderungen eingetreten, wonach heute anzunehmen wäre, die Antragstellerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100% arbeiten. Lebensnah hätten die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren die ursprüngliche Bemessungsgrundlage - 50% Erwerbsbereich, 50% Haushaltbereich - neu aufgeteilt: 80% Erwerbsbereich, 20% Haushaltbereich. Diese neue Aufteilung berücksichtige, dass die Antragstellerin nunmehr im 61. Altersjahr stehe. Dies spreche kaum für eine weitere Steigerung, sondern eher für eine Verminderung des Erwerbsbereichs.
4.2.
Die Antragstellerin selber habe gegenüber G*** erklärt, erst seit drei bis vier Jahren gesundheitliche Probleme zu haben (nicht schon seit zehn Jahren). Auch bei E*** sei sie erst seit Oktober 2008 in Behandlung. M*** habe in seinem Arztbericht vom 04.11.2008 festgehalten, dass seitens der Wirbelsäule kaum Schmerzen vorhanden seien, trotz deutlicher degenerativer Befunde und eines erheblichen Übergewichts. Zu Recht hätten die Antragsgegnerinnen berücksichtigen dürfen, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann während der letzten rund zehn Jahre insgesamt durchschnittlich ein Jahreseinkommen von etwas über CHF 80'000.00 hätten erzielen können. Mit diesem Gesamteinkommen hätten sich die Eheleute A*** offenbar während längerer Zeit zufrieden gegeben. Davon hätten auch die Antragsgegnerinnen ausgehen können.
4.3.
Erstmals in der Berufung werde der Haushaltabklärungsbericht bemängelt. Bei G*** handle es sich um eine diplomierte Pflegefachfrau, die bei ihrer Haushaltabklärung auch die Diagnosen, den Krankheitsverlauf und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin gekannt habe. Diese rüge denn auch nicht konkret, weshalb unter diesen Umständen eine konkrete Rücksprache bei ihren behandelnden Ärzten notwendig gewesen sein sollte. Aufgabe der Abklärungsperson Haushalt sei es auch, im Haushaltabklärungsbericht festzuhalten, ob und inwieweit weitere im Haushalt lebende Personen bei der Haushaltführung mitwirken würden. Dass eine solche Mitwirkung zu berücksichtigen sei, entspreche der rechtlichen Vorgabe, wonach alle sachverhaltswesentlichen Momente abzuklären seien. Hierzu gehöre auch die Abklärung, ob statt Angehöriger allenfalls Dritte gegen Entlöhnung oder Angehörige mit damit einhergehender nachgewiesener Erwerbseinbusse Dienstleistungen erbringen würden. Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich seien nur dann von Bedeutung, wenn der verbleibende Erwerbsbereich tatsächlich ausgenützt werde. Die Antragstellerin verwerte jedoch die ihr medizinisch attestierte restliche Leistungsfähigkeit nicht.
4.4.
Vordergründig erstaune die Divergenz zwischen den Einschränkungen im Haushaltbereich (11.5%) und der medizinisch attestierten restlichen Leistungsfähigkeit als Reinigungskraft (50%). Die Haushaltarbeiten könnten jedoch - anders als die Arbeit einer professionellen Reinigungskraft - frei eingeteilt werden; Zeitdruck und damit allenfalls einhergehender "Stress" könnten ausgeschlossen werden. Im Haushaltbereich seien längere Pausen ohne Weiteres möglich, im Erwerbsbereich jedoch nur beschränkt und in eng vorgegebenen Grenzen. Nach eigenen Angaben erledige die Antragstellerin die gesamte Wohnungspflege grundsätzlich selber; insofern erschiene es lebensfremd, die Einschränkungen im Erwerbsbereich und im Haushaltbereich zu parallelisieren.
4.5.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hätten die Antragsgegnerinnen zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin bei der Landesverwaltung nie zu 100% gearbeitet habe. Für ein 50%-Pensum als Reinigungskraft dürfe das Valideneinkommen von rund CHF 30'000.00 als ausserordentlich qualifiziert werden. Nichts spreche dafür, dass die Landesverwaltung bereit sei oder in der Vergangenheit bereit gewesen wäre, ein 100%-Pensum als Reinigungskraft anzubieten und dieses mit einer Verdoppelung des Lohns abzugelten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 15 unten f [e und f]) die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens und den von ihnen gewährten Leidensabzug von 20%.
4.6.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe die Antragstellerin die Feststellung der Antragsgegnerinnen gerügt, wonach ihre Aussage, sie habe vor zehn Jahren aufgrund gesundheitlicher Probleme nur noch eine 50%-Stelle angenommen, in den Akten keine Deckung finde. Ferner sei die von K***aus rein psychiatrischer Sicht bescheinigte generelle Minderung der Leistungsfähigkeit um 10% übergangen worden. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 unten ff [b und c]), die beanstandete Feststellung und legte dar, inwiefern die Umstände, welche zur psychisch bedingten Leistungsminderung führen würden, im Leidensabzug berücksichtigt worden seien.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 15.01.2013 (ON 8) beantragte sie (als Revisionswerberin) das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 14.02.2013 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff. und §§ 474 f ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (ON 8, S 2 [vor 1]) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen (ON 8, S 2 ff) vor:
8.1.
Die Aufteilung zwischen Erwerbsbereich (80%) und Haushaltbereich (20%) sei nicht anhand der (näher ausgeführten: ON 8, S 3 oben [1.2]) Kriterien, wie sie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vorgebe, begründet worden. In allen Rechtsmitteln habe die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie fast 30 Jahre lang zu 100% gearbeitet habe. Erst im Jahr 2000 habe sie sich aufgrund ihrer schon damals vorhandenen gesundheitlichen Probleme zu einem 50%-Pensum entschlossen. Bei völliger Gesundheit würde sie weiterhin zu 100% arbeiten.
8.2.
Soweit die Antragstellerin (ON 8, S 3 f [1.3]) aus ihren Angaben vor den Sachverständigen der Klinik Valens zitierte, kann darauf verwiesen werden. Die entsprechenden Angaben habe sie gemacht, als sie noch nicht anwaltlich vertreten oder beraten gewesen sei.
8.3
Beim Eintritt ihrer Invalidität sei die Antragstellerin 58 Jahre alt gewesen; erste gesundheitliche Probleme seien jedoch aufgetreten, als sie 48 Jahre alt gewesen sei. Sie sei verheiratet und lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann, der heute nur mehr eine Pension von rund CHF 2'500.00 beziehe. Die Eheleute seien auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Die Antragstellerin habe weder für Kinder noch für andere Personen zu sorgen. Sie habe zu 100% gearbeitet, solange ihr Gesundheitszustand dies zugelassen habe.
8.4.
In ihrem Fall seien die Vergleichseinkommen nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode zu ermitteln. Abgesehen davon widerspreche der gegenständliche Haushaltabklärungsbericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 6 f [2]) der Rechtsprechung. Das "insgesamt massiv fehlerhafte Vorgehen" (ON 8, S 7 [4. Abschnitt, vor 3]) offenbare sich insbesondere darin, dass im Haushaltbereich lediglich eine Einschränkung von 11.5%, im Erwerbsbereich jedoch eine Einschränkung von 50% ermittelt worden sei. Die Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar; die Begründung des Fürstlichen Obergerichts überzeuge nicht. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
8.5.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, beanstandete die Antragstellerin (ON 8, S 7 unten f [3]) die Ermittlung des Valideneinkommens: im Wesentlichen, weil ihr Einkommen, das sie als Reinigungskraft im 50%-Pensum erzielt hatte, nicht auf 80% oder 100% hochgerechnet wurde.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 ff [B]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestimme sich die Methode zur Berechnung ihres Invaliditätsgrads unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Eben dies hätten die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht gemacht. Soweit die Antragsgegnerinnen hierzu aus dem Urteil des Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 12 f [3, a und b]) zitierten, kann darauf verwiesen werden.
9.2.
Die Antragstellerin bringe vor, sie und ihr Ehemann hätten vor zehn Jahren beschlossen, auf das höhere, zusätzliche Einkommen ihrerseits zu verzichten, weil damals auch noch ihr Ehemann arbeiten gegangen sei. Damit bestätige sie, dass bei der Frage des Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit zu Recht auch das Familieneinkommen berücksichtigt worden sei. Allerdings sei nicht nur auf dieses allein abgestellt, sondern auch berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin bei Eintritt ihrer Invalidität 58 Jahre alt gewesen und kinderlos sei und dass sie keine Ausbildung absolviert habe.
9.3.
In ihrer Vorstellung habe die Antragstellerin angegeben, sie und ihr Ehemann seien auf ein Vollzeiteinkommen angewiesen. Dies sei jedoch nicht richtig. Überwiegend wahrscheinlich sei vielmehr, dass sie und ihr Ehemann sich mit dem Gesamteinkommen von CHF 80'878.00 begnügt hätten. Eher stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin angesichts ihres fortgerückten Alters nicht auf eine Erhöhung des Arbeitspensums verzichtet hätte. Bei vollständiger Gesundheit hätte sie ab Oktober 2012 eine halbe Altersrente von ca. CHF 802.00 vorbeziehen und nebenbei weiterhin zu 50% erwerbstätig sein können. Die Eheleute A*** hätten auch in den Jahren 2005 und 2006 ein geringeres Haushalteinkommen erwirtschaftet und die Zeit der Arbeitslosigkeit des Ehemanns überbrückt. Sie würden zur Miete wohnen und hätten keine nennenswerten Schulden, die eine 100%ige Arbeitstätigkeit erfordern würden. In den letzten Jahren hätten sie ein Jahreseinkommen von rund CHF 82'000.00 erzielt. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die fast 60-jährige Antragstellerin, die seit mehr als zehn Jahren nur noch in Teilzeit gearbeitet und keine Ausbildung absolviert habe, wieder einer 100%igen Beschäftigung nachgehen würde. Derzeit übe sie überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr aus, obwohl sie unbestrittenermassen über eine restliche Leistungsfähigkeit verfüge. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80% auszugehen.
9.4.
Aus dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens sei nicht ersichtlich, dass die Reduktion des Arbeitspensums der Antragstellerin im Jahr 2000 medizinisch indiziert gewesen sei. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 [5]) sich hierzu auf das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 13 [b]) bezogen, kann darauf verwiesen werden.
9.5.
Die Antragstellerin bemängle den Haushaltabklärungsbericht, ohne jedoch die vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Einschränkungen zu bekämpfen. Ihrer Rechtsrüge habe sie deshalb den festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Abgesehen davon, sei es zulässig, einen Haushaltabklärungsbericht vor einem interdisziplinären Gutachten zu erstellen. G*** habe die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen, den Krankheitsverlauf und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin gekannt. Einer Rücksprache mit Ärzten bedürfte es nur in Ausnahmefällen. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 5 [9]) hierzu aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 14 f [c und d]) zitierten, kann darauf verwiesen werden.
9.6.
Der Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin selber zu 100% invalid sei, ändere nichts daran, dass die Antragstellerin selber angegeben habe, dass und in welchen Bereichen ihr Ehemann sie unterstütze.
9.7.
Die Antragstellerin habe für ihre 50%ige Tätigkeit ein Einkommen von rund CHF 33'000.00 erzielt. Dieses Einkommen liege um einiges höher als das einer Reinigungskraft in der Privatwirtschaft. Dem Begehren, dieses Einkommen - unabhängig davon, ob sie bei ihrem letzten Arbeitgeber (der Landesverwaltung) tatsächlich zu einem 80%-Pensum hätte arbeiten können - auf 80% oder 100% hochzurechnen, könne nicht gefolgt werden. So sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens beispielsweise zu berücksichtigen, ob ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keine Lohnerhöhungen gewähre; treffe dies zu, so dürfe eine der statistisch festgestellten Nominallohnentwicklung entsprechende Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden. Umgekehrt dürfe ein für ein 50%-Pensum erzieltes Einkommen nur hochgerechnet werden, wenn der Arbeitgeber (die Landesverwaltung) bereit gewesen wäre, die Antragstellerin in grösserem Umfang zu beschäftigen. Hierzu gebe es keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin habe ihre Tätigkeit bei der Landesverwaltung nie in einem Ausmass von 100% ausgeübt. Zudem dürfe nicht verkannt werden, dass weibliche Teilzeitangestellte in der Regel besser entlohnt würden, weshalb man das Einkommen der Antragstellerin für ihr 50%-Pensum nicht unbesehen verdoppeln könne.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Unter einem ersten Gesichtspunkt rügte die Antragstellerin (ON 7, S 2 ff [1]), dass das Obergericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich erachtet habe, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Nachdem sie als Revisionsgrund einzig unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht hatte, war von den Feststellungen auszugehen.
10.1.1.
Das Fürstliche Obergericht stützte die angefochtene rechtliche Beurteilung (vorstehende Ziff 10.1) auf folgende Feststellungen:
Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch die Klinik Valens gab die Antragstellerin an, bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit vor rund zehn Jahren hätten sie und ihr damals noch voll arbeitstätiger Ehemann beschlossen, auf das höhere Einkommen ihrerseits zu verzichten (ON 7, S 12 [3, a] in Verbindung mit S 6 unten).
Im Rahmen der Haushaltabklärung antwortete die Antragstellerin auf die Frage, ob sie heute noch ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sie würde im gleichen Ausmass zu 50% weiterarbeiten (ON 7, S 12 [3, a] in Verbindung mit S 6 unten f).
Während rund zehn Jahren arbeitete die Antragstellerin tatsächlich zu 50%.
Im Rahmen der Haushaltabklärung gab die Antragstellerin an, erst seit drei bis vier Jahren gesundheitliche Probleme zu haben. Bei E*** ist sie erst seit Oktober 2008 in Behandlung. M*** hielt im Arztbericht vom 04.11.2008 fest, dass seitens der Wirbelsäule kaum Schmerzen vorhanden seien, trotz deutlicher degenerativer Befunde und eines erheblichen Übergewichts (ON 7, S 13 [b] in Verbindung mit S 3 [5]).
Alle diese Feststellungen sind aktenkundig (VA 26, S 11 [3.6] und VA 14, S 2 [2, e], VA 2 und VA 10).
10.1.2.
Um zu beurteilen, ob die Antragstellerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100% weitergearbeitet hätte, stellte das Fürstliche Obergericht zutreffend auf die tatsächlichen Verhältnisse während der letzten zehn Jahre ab. Während dieser Zeit arbeitete sie zu 50% und gab, erstmals hierzu befragt, denn auch an, sie würde dies ohne Gesundheitsschaden weiterhin tun. Zwar korrigierte sie diese Angabe später, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte hierfür nennen zu können. Solche waren denn auch nicht ersichtlich und folgten namentlich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Jahr 2000 zu 100% gearbeitet hatte. Das Fürstliche Obergericht übersah nicht, dass sich die Antragstellerin vor zehn Jahren aus körperlichen und auch psychischen Gründen keine 100%ige Arbeitsstelle mehr zugetraut hatte. Eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie daran gehindert hätte, wurde jedoch weder objektiviert noch festgestellt und bestand nach ihren eigenen Angaben vor zehn Jahren auch noch nicht. Vielmehr hatten sie und ihr Ehemann nach aktenkundig festgestellten eigenen Angaben im Jahr 2000 beschlossen auf das höhere Einkommen ihrerseits zu verzichten.
10.1.3.
Dass die Antragstellerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr zu 100% gearbeitet hätte - so wenig wie sie dies während der letzten zehn Jahre (ohne objektivierte und festgestellte invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung) getan hatte - hat das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung erkannt: umso mehr, wenn man die fehlende Ausbildung der Antragstellerin, ihr fortgerücktes Alter oder den Umstand, dass sie derzeit selbst ihre restliche medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit nicht verwertet, mitberücksichtigt (ON 7, S 14 unten [vor d]).
10.1.4.
Die Antragstellerin (ON 8, S 2 unten f [1.1 und 1.2, 1. Abschnitt]) rügte, die Aufteilung zwischen Erwerbsbereich (80%) und Haushaltbereich (20%) sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Kriterien, wie sie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vorgebe.
10.1.5.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beantwortet sich die Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Berechnung des Invaliditätsgrads (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestände. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 V, Erw 2c, S 150; BGE 117 V 194, Erw 3b, S 194 f, mit weiteren Hinweisen).
10.1.6.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 f [2]) zutreffend einwendeten, hat das Fürstliche Obergericht die wiedergegebenen Kriterien (vorstehende Ziff 10.1.5) sehr wohl berücksichtigt, insbesondere die familiären sozialen und erwerblichen Verhältnisse (jährliches Gesamteinkommen der Antragstellerin und ihres Ehemannes, keine Veränderung der persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse im Vergleich zu den letzten 10 Jahren, während deren die Antragsstellerin zu 50% gearbeitet hatte), das (fortgerückte) Alter oder die (fehlende) Ausbildung der Antragstellerin.
10.1.7.
Unmittelbar quantifizieren lassen sich die wiedergegebenen Kriterien (vorstehende Ziff 10.1.5) nicht. Wenn die Antragsgegnerinnen (VA 48, S 9 [34]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 oben) erwogen, in welchem Umfang die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, damit sie und ihr Ehemann weiterhin über ein jährliches Gesamteinkommen von ca. CHF 82'000.00 verfügen könnten, wie sie es bisher erzielten und womit sie sich offenbar begnügten, erscheint dieser Ansatz zur Quantifizierung der massgebenden Kriterien zumindest vertretbar. Denn bei der Beantwortung der Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG, seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] Urteil vom 20.12.2006 [I 693/06] Erw 4.1]). Soweit dabei Ermessensspielsraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich der Invalidenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, Erw 10.2, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 11.2.1, vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2; Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.5).
10.1.8.
Die Antragstellerin (ON 8, S 3 [1.2, erster Abschnitt]) brachte lediglich vor, die Antragsgegnerinnen hätten "von Amts wegen in all diesen Bereichen [den wiedergegebenen Kriterien: vorstehende Ziff 10.1.5] Anhaltspunkte zu sammeln und nachfolgend mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, welche Methode anzuwenden" sei. Aus eben diesen Anhaltspunkten ergab sich jedoch, dass die Antragstellerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100% erwerbstätig wäre, so dass zur Berechnung des Invaliditätsgrads zu Recht die gemischte Methode angewendet wurde. In Variationen brachte die Antragstellerin vor, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100% erwerbstätig, wie sie dies vor dem Jahr 2000 gewesen sei. Die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse während der letzten zehn Jahre (vorstehende Ziff 10.1.1 bis Ziff 10.1.3) überging sie weitgehend. Substantiiert und konkret vermochte sie auch nicht ansatzweise anzugeben, wie die vom schweizerischen Bundesgericht entwickelten und vom Fürstlichen Obergericht berücksichtigten Kriterien (vorstehende Ziff 10.1.5 und Ziff 10.1.6) fallbezogen anders und überzeugender hätten quantifiziert werden können und sollen oder inwiefern das bei dieser Quantifizierung bestehende Ermessen qualifiziert falsch betätigt worden sein soll (vorstehende Ziff 10.1.8).
10.1.9.
Unter dem ersten gerügten Gesichtspunkt erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
10.2.
Unter einem zweiten Gesichtspunkt rügte die Antragstellerin (ON 7, S 6 f [2]) den gegenständlichen Haushaltabklärungsbericht. G*** habe den Bericht ohne Rücksprache mit den medizinischen Sachverständigen erstellt. Das Fürstliche Obergericht habe nicht berücksichtigt, inwieweit der Ehemann der Antragstellerin als Vollinvalidenrentner überhaupt in der Lage sei, im Haushalt mitzuwirken. Das "insgesamt massiv fehlerhafte" Vorgehen offenbare sich darin, dass im Haushaltbereich lediglich eine Einschränkung von 11.5% ermittelt worden sei.
10.2.1.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 [7[) zutreffend einwendeten, bildete der Haushaltabklärungsbericht von G*** vom 30.08.2010 (VA 14), wie ihn das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 f [7]) festgestellt hatte, eine verbindliche Tatsache. Denn die Antragstellerin hatte den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, bildet die in einem Haushaltabklärungsbericht ermittelte Einschränkung in den einzelnen Bereichen des Haushalts und deren Gewichtung eine Ermessensfrage (EVG, Urteil vom 20.12.2006 [I 693/06] Erw 4.1 und 6.3). Die Beantwortung von Ermessensfragen ist einer letztinstanzlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393, Erw 3.3, S 399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw 2.2; ebenso, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216; neuere Bestätigungen: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2006.47, Erw 15.3, vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 11.2, oder vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 23.3). Unangemessenheit ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zwar ein Berufungsgrund (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund ist (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und Art 472 ZPO; OGH, Urteil vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.2.7, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2012 158).
10.2.2.
Nach der schweizerischen Rechtsprechung, die bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (Art 50 IVV) und der Schweiz (Art 28a CH-IVV) beigezogen werden darf und soll, stellt der Haushaltabklärungsbericht für die Berechnung des Invaliditätsgrads im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (EVG, Urteil vom 20.12.2006 [I 693/06]) Erw 6.2; ergänzend hierzu: Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A Zürich/Basel/Genf 2010] S 335). Mögliche Auswirkungen des Erwerbs- auf den Haushaltbereich werden nicht berücksichtigt, wenn die versicherte Person die ihr verbleibende restliche Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht ausnützt (schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 30.11.2009 [8C_729/2009] Erw 4.4).
10.2.3.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 unten f [8]) zutreffend einwendeten, kannte G*** die aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen aufgrund eigener Angaben der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin in ihrer Revision (ON 8, S 6 [2]) im hier interessierenden Punkt ihr Berufungsvorbringen (ON 1, S 5 [2] wiederholte, erwog das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [c]) zutreffend, dass sie damit in keiner Weise konkret dargelegt habe, inwiefern die vermisste Rücksprache mit den medizinischen Sachverständigen - im Sinn eines Ausnahmefalls (vorstehende Ziff 10.2.2) notwendig gewesen wäre, um den gegenständlichen Haushaltabklärungsbericht sachgerecht zu erstellen. Ebenso zutreffend begründete es (a.a.O.), warum Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen waren.
10.2.4.
Im Haushaltabklärungsbericht (VA 14) berücksichtigte G***, in welchen Bereichen die Antragstellerin durch ihren Ehemann unterstützt wird: und zwar im Sinn einer Tatsache, beruhend auf Angaben der Antragstellerin. Der Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, änderte an dieser Tatsache nichts, wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 5 [10]) zutreffend einwendeten. Die Antragsgegnerinnen (VA S 12 unten f [51] sowie S 15 [61] und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 7 S 5 oben [vor 8]) übernahmen die von G*** auf diese Weise ermittelte (verbleibende) Einschränkung der Antragstellerin im Haushalt von insgesamt 11.5%. Die Berücksichtigung der Mitwirkung des Ehemanns im Haushalt entsprach schweizerischer Rechtsprechung. Danach ist bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen versicherten Personen die Schadenminderungspflicht von erheblicher Bedeutung. Die versicherte Person hat Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich vermindern und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltabklärung ausgegangen werden (BGE 130 V 97, Erw 3.3.3, S 101 f). Entsprechend kann die medizinisch ermittelte restliche Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich erheblich abweichen von den ermittelten Einschränkungen im Haushaltbereich. Eine entsprechende Abweichung offenbart noch kein "insgesamt massiv fehlerhaftes Vorgehen", wie die Antragstellerin (ON 8, S 7 [4. Abschnitt, vor 3]) rügte. Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 unten f [d]) begründete nachvollziehbar, wie sich die gegenständliche Divergenz (Einschränkung von 50% im Erwerbsbereich und von 11.5% im Haushaltbereich) erklären lässt. Hierzu brachte die Antragstellerin lediglich vor, diese Begründung überzeuge nicht.
10.2.5.
Unter dem zweiten Gesichtspunkt wiederholte die Antragstellerin im Wesentlichen Rügen, die sie bereits im Berufungsverfahren erhoben hatte. Ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts auseinanderzusetzen, brachte sie vor, das Fürstliche Obergericht zeige "keine genügende Begründung auf" (ON 8, S 7 [1. Abschnitt]), es lasse "eine Begründung vermissen" (ON 8, S 7, 2. Abschnitt]) oder seine Begründung überzeuge nicht (ON 8, S 7 [4. Abschnitt, vor 3]). Solches Vorbringen zielt auf eine erneute und umfassende Beurteilung des Berufungsvorbringens, wie wenn überhaupt kein Berufungsverfahren stattgefunden hätte. Deshalb war daran zu erinnern, dass sich aus der Darlegung des Revisionsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung klar ergeben muss, welche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für fehlerhaft erachtet wird, und inwiefern. Behauptete Mängel der angefochtenen Beurteilung sind ausdrücklich und einzeln angeführt zu rügen (OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu 6 CG.2005.232, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 264, Erw 12.1, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 23.2). Soweit die Revision unter dem zweiten Gesichtspunkt diesen Anforderungen nicht genügte, war auf sie nicht näher einzugehen.
10.2.6.
Auch unter dem zweiten gerügten Gesichtspunkt erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
10.3.
Unter einem dritten Gesichtspunkt rügte die Antragstellerin (ON 7, S 7 unten ff [3]) die gegenständliche Ermittlung des Valideneinkommens.
10.3.1.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art 56 Abs 6 IVG (? Art 16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222, Erw 4.3.1. S 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw 4.1 S 325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte (zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 [U 243/99] Erw 2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz 12 zu Art 16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 250 [1.3] Rz 12 f.; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A Zürich/Basel/ Genf 2010] S 300 f. [6, a]; OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.2.3, vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33, Erw 10.2.3, vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1 oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.3).
10.3.2.
Zutreffend brachte die Antragstellerin (ON 8, S 8 [2. Abschnitt]) vor, dass das Valideneinkommen nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs so konkret wie möglich zu ermitteln ist. Konkret liess sich das Einkommen feststellen, das die Antragstellerin vor Eintritt ihrer Invalidität für ihr 50%-Pensum als Reinigungskraft erzielt hatte. Dagegen liess sich nicht konkret feststellen, ob ihr Pensum auf 80% oder 100% erhöht worden wäre und welches Einkommen sie in diesem Fall erzielt hätte. Schlüssige Anhaltspunkte, wonach solches überwiegend wahrscheinlich wäre, konnten nicht namhaft gemacht werden. Soweit sich das Valideneinkommen nicht konkret ermitteln lässt, ist auf lohnstatistische Angaben abzustellen (MEYER, S 302 [aa] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und nicht - im Sinn der "Hochrechnung" der Antragstellerin - auf eine mangels schlüssiger Anhaltspunkte rein hypothetische lineare Erhöhung des für ein 50%-Pensum erzielten, als ausserordentlich qualifizierten Einkommens (vorstehende Ziff 4.5) auf 80% oder 100%.
10.3.3.
Dass es zumindest vertretbar erschien, wenn die Antragsgegnerinnen (VA 48, S 9 [34]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 oben) erwogen, dass die Antragstellerin zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, damit sie und ihr Ehemann weiterhin über ein jährliches Gesamteinkommen von ca. 82'000.00 verfügen könnten, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 10.1.7). Das Valideneinkommen, das dieser Erwerbstätigkeit entspräche, liess sich für ein 50%-Pensum konkret ermitteln; für die restlichen 30% wurde es zutreffend hypothetisch anhand der LSE ermittelt.
10.3.4.
Auch unter dem dritten gerügten Gesichtspunkt erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision demnach unter allen gerügten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 10.1.9, Ziff 10.2.6 und Ziff 10.3.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat