Sv. 2012.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 12.09.2012 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 6), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 23.05.2012 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2012 (Verwaltungsakten [VA] 48; Geschäftszeichen: A.2011/121]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 15.05.2012 (VA 48; Geschäftszeichen: A.2011/121) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 10.11.2011 (VA 38) gegen die Verfügung vom 10.10.2011 (VA 37) insofern Folge, als der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.02.2011 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen wurde. Mit der Verfügung vom 10.10.2011 hatten die Antragsgegnerinnen das Begehren der Antragstellerin auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt. Die Entscheidung vom 15.05.2012 (VA 48) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach der Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen werde; die Antragstellerin sei nicht bedürftig. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren betraf nur diesen Beschluss.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 23.05.2012 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.08.2012 (ON 6) für zulässig, gab ihm aber keine Folge.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 6, S 2 f [I]):
2.1.1.
Die Antragstellerin wurde am *** in ... (...) geboren und wuchs dort auf. Heute wohnt sie in ....
2.1.2.
Am 19.05.2010 begehrte die Antragstellerin erstmals die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung "Bandscheiben-Nackenwirbel/Knie- und Fusspflege, Blase - Atemprobleme". Die Defekte beständen seit etwa drei bis vier Jahren.
2.1.3.
Die Antragstellerin arbeitet seit Dezember 2000 als Raumpflegerin bei . Nach Angaben des ... vom 31.05.2010 sei sie seit dem 25.01.2010 zu 100% arbeitsunfähig. Gleiches stellte der Hausarzt, C fest. Er diagnostizierte ein depressives Zustandsbild mit Burnout-Symptomatik seit Januar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
2.1.4.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen wurde im August 2010 ein Haushaltabkärungsbericht erstellt. Danach lag eine Behinderung von 11.5% für den Teilbereich Haushalt (50%) vor. Bei der Klinik Valens holten die Antragsgegnerinnen ein allgemeinmedizinisches bzw. rheumatologisches Gutachten mit integriertem psychiatrischen Gutachten ein. Danach könnte die Antragstellerin, ausgehend von einem Pensum von 50%, die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen ausüben, jedoch mit einer Einschränkung der Arbeitsleistung um zusätzliche 10%. Nach dem psychiatrischen Teilgutachten war die Leistungsfähigkeit um 10% vermindert.
2.1.5.
Mit Vorbescheid vom 22.08.2011 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, es sei vorgesehen, ihren Rentenantrag abzulehnen; ihr Invaliditätsgrad betrage 10.75%. Dieser wurde nach der sogenannten gemischten Methode - je 50% Erwerbstätigkeit ausser Haus und 50% Haushalttätigkeit - vorgenommen. Mit Verfügung vom 10.10.2011 bestätigten die Antragsgegnerinnen den Vorbescheid vom 22.08.2011. Hiergegen reichte die Antragstellerin das Rechtsmittel der Vorstellung ein und stellte zugleich einen Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe, den die Antragsgegnerinnen wegen fehlender Bedürftigkeit der Antragstellerin abwiesen (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richtete sich der Rekurs vom 23.05.2012.
2.2.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 3 ff [II]):
2.2.1.
Die Antragstellerin rüge, die Antragsgegnerinnen seien bei der Beurteilung der Bedürftigkeit unrichtigerweise vom Existenzminimum ausgegangen. Nach § 63 ZPO hätte vielmehr vom notwendigen (notdürftigen) Unterhalt ausgegangen werden müssen. Deshalb wären die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen gewesen; der verbleibende Geldbetrag müsse der betroffenen Partei eine ihren Bedürfnissen entsprechende bescheidene Lebensführung ermöglichen. Die Antragsgegnerinnen hätten somit von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin ausgehen müssen. Dass die Antragstellerin und ihr Ehegatte nicht über den notwendigen Unterhalt verfügen würden, ergebe sich bereits daraus, dass dem Ehegatten neben einer Invalidenrente auch Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien. Ergänzungsleistungen würden nur bezahlt, wenn die betroffene Person die im ELG vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht erreiche. Abgesehen davon, dürfe das Einkommen des Ehegatten nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses eine Unterstützung aus dem Eheverhältnis zumutbar erscheinen lasse. Bei einem Jahreseinkommen des Ehegatten von rund CHF 32'000.00 könne dem Ehegatten nicht zugemutet werden, die im gegenständlichen Fall entstehenden Verfahrenskosten zu übernehmen.
2.2.2.
Dem wiedergegebenen Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 2.2.1) vermochte sich das Fürstliche Obergericht nicht anzuschliessen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, fasste es die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach liechtensteinischem Verwaltungsrecht (bei sinngemässer Anwendung der ZPO) zusammen. Bedürftig sei eine natürliche Person, wenn sie ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt sei jener anzusehen, der zur einfachen Lebensführung benötigt werde.
2.2.3.
Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren sei sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten kosten- und gebührenfrei. Davon ausgenommen sei lediglich die mutwillige Prozessführung. Die Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts sei deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt der mutmasslich anfallenden Kosten für den Beizug eines Rechtsanwalts zu beurteilen.
2.2.4.
Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit seien das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Familienrechtliche Verpflichtungen eines Ehegatten, Prozesskosten (namentlich auch für den Beizug eines Rechtsanwalts) zu bevorschussen oder mitzufinanzieren, würden der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich vorgehen.
2.2.5.
Die Antragstellerin bestreite nicht, dass sie zusammen mit ihrem Ehegatten über ein jährliches Gesamteinkommen von CHF 50'627.00 verfüge. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts könne aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn geschlossen werden (wobei der schweizerische Ausdruck der Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn den gleichen Begriff bezeichne wie der liechtensteinische Ausdruck der Bedürftigkeit, der den notwendigen Unterhalt zur einfachen Lebensführung ausschliesse).
2.2.6.
Nach dem Vermögensbekenntnis ständen den Einnahmen von CHF 50'627.00 - dieser Betrag verstehe sich ohne Berücksichtigung von Ergänzungsleistungen - ein unpfändbarer Mindestbetrag von CHF 33'396.00 gegenüber. Ferner seien Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von jährlich CHF 4'800.00 berücksichtigt. Daraus ergebe sich ein Betrag von jährlich CHF 12'432.00 (oder von monatlich rund CHF 1'000.00) über dem unpfändbaren Betrag. Bei einem von der Antragstellerin selber bezeichneten Streitwert von CHF 52'800.00 würden die Kosten des Vorstellungsverfahrens CHF 1'796.30 betragen. Durch eine Zahlung dieses Betrags werde die einfache Lebensführung der Antragstellerin und ihres Ehegatten nicht beeinträchtigt, zumal beide keine Schulden hätten und die monatliche Miete (einschliesslich Nebenkosten) von CHF 1'450.00 mitberücksichtigt worden sei. Die Antragsgegnerinnen hätten darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ab Oktober 2012 zusätzlich zur zugesprochenen Viertels-Invalidenrente von CHF 463.00 einen Altersrentenvorbezug geltend machen könnte; die provisorische Rentenberechnung (ohne die Viertels-Invalidenrente) habe einen Betrag von CHF 1'679.00 ergeben.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 12.09.2012 (ON 7) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
3.1.
Um den notwendigen Unterhalt zu ermitteln, sei nicht auf die fiktiven pfändungsfreien Beträge abzustellen, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin bestimme sich nicht danach, welcher Betrag ihr und ihrem Ehegatten unter Berücksichtigung des Existenzminimums zur Verfügung stehe, sondern danach, ob der ihnen zur Verfügung stehende Betrag mehr als eine ihren Bedürfnissen entsprechende bescheidene Lebensführung ermögliche. Der notwendige Unterhalt liege über dem pfändungsfreien Betrag.
3.2.
Die Antragstellerin und ihr Ehegatte würden Ergänzungsleistungen nach dem ELG beziehen. Ergänzungsleistungen würden vor allem ausgerichtet, um Rentner vor Armut zu schützen. Seien diese bedürftig, so könnten sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dabei soll Rentnern insgesamt ein Mindesteinkommen verbleiben, das ihre Existenz in angemessener Weise sichere. Die Grundlage für den Bezug von Ergänzungsleistungen decke sich mit dem Begriff des notwendigen Unterhalts. Bezügern von Ergänzungsleistungen stehe eben jener Betrag zur Verfügung, der einem Mindesteinkommen zur Sicherung der Existenz entspreche. Bezüger von Ergänzungsleistungen hätten deshalb als bedürftig im Sinn von § 63 ZPO zu gelten. Nicht beachtlich sei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu den armenrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz; sie entsprächen nicht §§ 63 ff ZPO und hätten auch nicht als Rezeptionsgrundlage gedient.
3.3.
Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die von der Antragstellerin begehrte Verfahrenshilfe betreffe nur das Vorstellungsverfahren und veranschlage deshalb die Verfahrenskosten mit CHF 1'796.30. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe werde diese für das gesamte Verfahren, nicht für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt.
3.4.
Die im Jahresbetrag zu berücksichtigenden CHF 4'800.00 für Krankenversicherungsprämien entsprächen dem in der ELV vorgegebenen Höchstbetrag, nicht aber den tatsächlich zu bezahlenden Prämien. Diese würden für die Antragstellerin und ihren Ehegatten monatlich CHF 600.00 [?], jährlich somit CHF 8400.00 [?] ausmachen. Ähnliches gelte für die Mietkosten, die nach der ELV mit einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 12'600.00 berücksichtigt, tatsächlich aber CHF 15'660.00 betragen würden. Das Fürstliche Obergericht habe die für die Beurteilung der Verfahrenshilfe wesentlichen Ausgaben und Einnahmen lediglich geschätzt, aber nicht vollständig abgeklärt.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 01.10.2012 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen dem Revisionsrekurs des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1.
Soweit die Antragsgegnerinnen die Verfahrenshilfe bewilligen würden, beschränke sich diese auf das Verwaltungsverfahren, nicht auch auf ein allfälliges Berufungsverfahren. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht deshalb nur die Kosten für das Vorstellungsverfahren berücksichtigt.
4.2.
Unbestritten sei nach wie vor, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehegatten (ohne Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen) über ein jährliches Gesamteinkommen von CHF 50'627.00 verfügen würden. Zutreffend verweise das Fürstliche Obergericht auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, wonach aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn folge.
4.3.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werde ein Pauschalbetrag von CHF 29'934.00 einkalkuliert. Dieser addiere sich zu den Krankenkassenpauschalen von CHF 4'800.00 (für beide Ehegatten), Mietzinsen von jährlich CHF 12'600.00 und einer Nebenkostenpauschale von CHF 2'200.00. Ferner würden die AHV-Beiträge von CHF 348.00 für die Antragstellerin und von CHF 295.00 für ihren Ehegatten berücksichtigt. Weil der Ehegatte der Antragstellerin erwerbstätig sei, erhöhe sich dieser Betrag um Gewinnungskosten von CHF 1'500.00. Daraus ergäben sich zu berücksichtigende Ausgaben von jährlich CHF 52'677.00 [51'677.00?]. Bei den Einnahmen werde bei Verheirateten ein Vermögensfreibetrag von CHF 45'000.00 berücksichtigt, weshalb die aufgelöste Lebensversicherung im Wert von CHF 20'000.00 beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen keine Rolle spiele.
4.4.
Schon aus dieser Aufstellung (vorstehende Ziff 4.3) sei ersichtlich, dass die bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigenden Ausgaben (sowie der Vermögensfreibetrag) höher seien als die nach der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (PfVO) zu berücksichtigenden Beträge. Während des laufenden Vorstellungsverfahrens habe die Antragstellerin nach eigenen Angaben (im zweiten Vermögensbekenntnis vom 20.04.2012) ihre Lebensversicherung aufgelöst. Deren Wert sei im ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit CHF 20'000.00 angegeben worden. Diesen Betrag hätte sie verwenden müssen, um die Kosten ihres Rechtsanwalts zu tragen; denn sowohl im ersten als auch im zweiten Vermögensbekenntnis habe sie keine nennenswerten Schulden angegeben.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 3) zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1, Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw 14 oder Beschluss vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43 Erw 6).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 sowie § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8, bestätigt mit Beschlüssen vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 Erw 6 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw 6). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 7 [3]) zutreffend einwendeten, betraf das gegenständliche Verfahren nur die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungs- oder für das Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19 Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
5.4.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs 1 ZPO (» § 63 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse der um Bewilligung der Verfahrenshilfe ersuchenden Partei berücksichtigende bescheidene Lebensführung. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemässen Unterhalt: abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 2 f zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York2006] Rz 3 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen; Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. [Wien 2006] E 25 bis E 29 zu § 63 öZPO).
5.5.
Die Antragstellerin (ON 2 unten f [2]) rügte, dass das Fürstliche Obergericht ihre Bedürftigkeit danach bestimmt habe, welcher Betrag ihr und ihrem Ehegatten unter Berücksichtigung des Existenzminimums zur Verfügung stehe. Wenn der notwendige Unterhalt jedoch, wie dargelegt (vorstehende Ziff 5.4), zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt, liess sich dieser Ansatz nicht beanstanden; denn es war zu beurteilen, wie sich der notwendige Unterhalt zum Existenzminimum verhalte. Dass das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 6 [9]) das Existenzminimum, verstanden als den unpfändbaren Mindestbetrag nach Art 1 f der Verordnung vom 01.07.2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LR 281.011) unrichtig quantifiziert habe, machte die Antragstellerin zu Recht nicht geltend.
5.6.
Zutreffend brachte die Antragstellerin (ON 7, S 3 [3, 1. Abschnitt]) vor, dass Rentner mit Ergänzungsleistungen nach schweizerischem Recht (Bundesgesetz vom 06.10.2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [CH-ELG]) insgesamt ein Mindesteinkommen erzielen sollen, das ihre Existenz in angemessener Weise zu sichern vermag (Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A. Basel 2012] S 236 [§ 14, A, 1]); nach liechtensteinischem Recht (ELG; LR 831.30) mag Ähnliches gelten. Referenzgrösse der Ergänzungsleistungen ist jedoch nicht das Existenzminimum, sondern die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente, die nicht ausreicht, um Rentner vor Armut zu schützen (SCARTAZZINI/HÜRZELER a.a.O.). Massgebend für Ergänzungsleistungen ist denn auch nicht ein Mittelwert zwischen Existenzminimum und statistischem Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen, sondern die Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens (Art 2 Abs 1 bis Abs 3 ELG) unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge (Art 2 Abs 4 ELG) mit einer gesetzlichen Einkommensgrenze (Art 1 Abs 1 ELG). Dies haben die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 7 [4]) zutreffend eingewendet. Ebenso zutreffend wendeten sie (ON 9, S 7 unten f) ein, dass nach Art 2 Abs 1 Bst d ELG beim anrechenbaren Einkommen bei Ehepaaren ein Reinvermögen bis zum Betrag von 45'000.00 nicht berücksichtigt wird; bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, ist dagegen auch das Vermögen zu berücksichtigen (vorstehende Ziff 5.4; KLAUSER/KODEK, E 36 zu § 63 öZPO). Der von der Antragstellerin (ON 7, S 3 f [3, 2. und 3. Abschnitt]) gezogene Schluss, wonach die durch Ergänzungsleistungen in angemessener Weise zu sichernde Existenz genau dem notwendigen Unterhalt nach § 63 Abs 2 ZPO entsprechen soll, vermochte deshalb schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen.
5.7.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 8 [3. Abschnitt]) wendeten ein, dass die Antrag-stellerin die in ihrem ersten Vermögensbekenntnis (VA 38) noch mit CHF 20'000.00 veranschlagte Lebensversicherung aufgelöst habe; dies ergebe sich aus dem zweiten Vermögensbekenntnis (VA 45). Wie es sich damit im Einzelnen verhalte, welchen Betrag die Antragstellerin durch die Auflösung der Lebensversicherung allenfalls erzielte und wie sie ihn verwendete, wurde nicht festgestellt. Entsprechende (vom Fürstlichen Obergericht zu ergänzende) Feststellungen hätten sich jedoch nur aufgedrängt, wenn sie bei der Beurteilung, ob Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen wären. Zwar vermisste die Antragstellerin (ON 7, S 4 unten f [5, 2. Abschnitt]) eine vollständige Abklärung der Ausgaben und Einnahmen und rügte, dass sich das Fürstliche Obergericht mit einer Schätzung begnügt habe. Nachdem jedoch das festgestellte und unbekämpft gebliebene massgebende jährliche Einkommen von CHF 50'627.00 etwa dem Mittelwert zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (Median aller Personen aller Berufe und aller Anforderungsniveaus nach der im Internet abrufbaren LSE 2010) und dem Existenzminimum entsprach (vorstehende Ziff 5.4), kam es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht unter dem Gesichtspunkt von § 63 Abs 1 ZPO erwogen, die Antragstellerin sei imstande, die Kosten des Vorstellungsverfahrens (vorstehende Ziff 5.3) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
5.8.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach (vorstehende Ziff 5.1 bis Ziff 5.7) als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof