11 Sv. 2012.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat im Beisein der Schriftführerin in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch S (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 14.12.2012 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 07.05.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.04.2012 (Verwaltungsakten [VA] 141; Geschäftszeichen: A.2010/054) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (ON 9) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 24.04.2012 (VA 141; Geschäftszeichen: A.2010/054) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 27.05.2010 (VA 108) gegen die Verfügung vom 03.05.2011 (VA 107) keine Folge. Mit der Verfügung vom 03.05.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.04.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 07.05.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.11.2012 (ON 9) keine Folge. Auf dieses Urteil kann verwiesen werden, weil sich der Antragsteller im Revisionsverfahren kaum darauf bezog. Es genügte, bei Bedarf auf einzelne Feststellungen oder Erwägungen zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2012 (vorstehende Ziff. 2) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 14.12.2012 (ON 11). Er beantragte, "die Aufhebung der... strittigen Verfügung der Beklagten und... [die] nochmalige Überprüfung" seiner "ganzen Sachlage". Zur Begründung brachte er (wörtlich) vor:
Angefochten wird das gesamte Urteil des Fürstliches Obergericht vom und wird als Revision die unrichtige Rechtliche Beurteilung der Sache
Hierzu wird ausgefuhrt wie folgt:
Die am 03.02.2006 durch die beklagte AHV-V-FAK Anstalten... zu erteilten Verfügung, mit der mein Antrag (meine Anmeldung zur zuerkennung vom Rente wegen Erwerbsunfahigkeit vom 03.02.2006) abgelehnt wurde weil bei mir keine Invalidität bestunde.
Aufgrund des Gutachtens der Invalidenkommission bei Pensions und Invalidenversicherung Mazedonien in skopie (siehe Rentenakte bei der Beklägten) wurde mein Erwerbs - vermögen für aufgehoben bewertet, wa auch meinem tatsächlichen Gesundheitsempfinde entspricht.
Demach ware Art 29 Abs.1 in Verbindung mit Art 28 Abs IVG sovohl die Variante I, als auch II bei Ausschlus des Art 28 Abs 2 IVG anzuwenden...
Ich möchte noch zufögen, das ich wegen Angesicht meine Krankenheiten bzw. Gesundheitbeanträchligungen nicht in der Lage bin eine Arbeten zu Versuchen bzw. angepasste Tätigkeit im Rahman von 100% ausüben damit noch Fr. 66.779,- als Jahresverdinst erhalten könnte. Die entsprechenden Abklärungen sind nicht Korektet reps nicht Vollsänding Vorgenommen.
Unter Verweis auf diese Ausführungen ersuche ich um zusätlichen Abklärungen im sinne des Varewähnten...
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 31.01.2013 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S 2 f), widersetzten sie sich dem Vorbringen des Antragstellers, im Wesentlichen, indem sie aus dem angefochtenen Urteil (ON 31, S 16 f [3]) zitierten.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff und § 474 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 476 Abs 2 sowie Abs 3 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Während die Revisionsbeantwortung offensichtlich auch formgerecht erhoben wurde, war dies bei der Revision näher zu prüfen. Der Antragsteller hatte die Revision selber (ohne anwaltliche Hilfe) verfasst.
6.1.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 475 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG und mit Art 93 Abs 2 AHVG), soweit hier wesentlich, muss eine Revisionsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff 1 und 2 [ZPO] angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
6.2.
Die Revision (ON 11, S 1 oben) richtete sich ausdrücklich gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts; eingangs war als Aktenzeichen Sv.2012.25, ON 9 angegeben worden (§ 475 Abs 1 Ziff 1 ZPO).
6.3.
Der Antragsteller (ON 20, S 2 oben) stellte ausdrücklich einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (§ 475 Abs 1 Ziff 2 ZPO).
6.4.
Der Antragsteller (ON 11, S 1) focht ausdrücklich das gesamte Urteil des Fürstlichen Obergerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an (§ 475 Abs 1 Ziff 2 ZPO). Den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung machte er nicht ausdrücklich geltend. Immerhin rügte er (ON 11, S 2), wegen seiner Krankheit nicht in der Lage zu sein, das von den Antragsgegnerinnen ermittelte Invalideneinkommen zu erzielen, und erachtete die entsprechenden Abklärungen für nicht korrekt bzw. für unvollständig. In sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG erschien es geboten, das Revisionsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen zu rücken. Dies galt umso mehr, als die Revision von einem anwaltlich nicht vertretenen Laien abgefasst war, der offensichtlich Mühe bekundete, sich in deutscher Sprache auszudrücken (OGH, Beschluss vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8; Urteil vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 8).
6.5.
Die Revision konnte demnach sowohl unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als formgerecht erhoben gelten.
Soweit der Antragsteller der Sache nach die Abklärungen zur Ermittlung seiner restlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Berechnung seines Invaliditätsgrads, somit tatsächliche Feststellungen, beanstandete, war einleitend an einige im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltende Grundsätze zu erinnern:
7.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
7.2.
Die Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts.
7.3.
Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht. Im Revisionsverfahren ist demnach - auf entsprechende konkrete Rüge hin - die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (OGH, Urteil vom 04.12.2008 zu SV.2007.27).
7.4.
Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt (beispielsweise in den Urteilen vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10, vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27 und zu Sv.2008.2, vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42). Der Staatsgerichtshof billigt diese Rechtsprechung unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, solange sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nicht als reine Rechtsinstanz versteht (StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw 3.2.5). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten.
Nach den wiedergegebenen Grundsätzen (vorstehende Ziff 7) erwies sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als nicht berechtigt.
8.1.
Die Frage, ob und, gegebenenfalls, in welchem Ausmass der Antragsteller in der Lage sei, eine leidensangepasste Tätigkeit zu verrichten, war Gegenstand aufwändiger Abklärungen, die das Fürstliche Obergericht (ON 31. S 2 ff [I]) im Einzelnen festgestellt hat. Darauf kann verwiesen werden.
8.2.
Die restliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers wurde namentlich durch eine medizinische Abklärung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (AB, CH-4058 Basel) ermittelt. Danach stellte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 13 unten) aktenkundig (VA 140, S 21) fest, dass beim Antragsteller in den früher angestammten körperlich regelmässig mittel- bis zum Teil schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten aufgrund der somatisch objektivierbaren Befunde eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehe; hingegen sei bezüglich einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit unter gewissen qualitativen Arbeitsplatzbedingungen von einer 80%igen, ganztätig verwertbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Das aufgrund dieser restlichen Leistungsfähigkeit noch erzielbare Invalideneinkommen ermittelten die Antragsgegnerinnen anhand der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), ebenso das Valideneinkommen; denn der Antragsteller war seit 1995 keiner Arbeit mehr nachgegangen. Beides stand im Einklang mit der mehrfach bestätigten Rechtsprechung.
8.3.
In seiner Berufung vom 07.05.2012 (ON 1) hatte der Antragssteller lediglich vorgebracht, mit der Entscheidung der Antragsgegnerinnen "nicht einverstanden" zu sein, weshalb er darum ersuche, seine "Angelegenheit nochmals zu überprüfen". Das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 17) vermochte in diesem Vorbringen keine Einwendungen gegen die Ermittlung des Validen- bzw. des Invalideneinkommens zu erkennen. Gleiches galt für das Revisionsvorbringen. Der Antragsteller wiederholte lediglich, wegen seiner Krankenheiten nicht in der Lage zu sein, das von den Antragsgegnerinnen (VA 141, S 23) ermittelte, in der Revision (ON 11, S 2) allerdings unrichtig wiedergegebene Invalideneinkommen zu erzielen und beanstandete, die entsprechenden Abklärungen seien nicht korrekt bzw. nicht vollständig vorgenommen worden. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren indes keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OHG, Urteil vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9 Erw 11).
Aber auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
9.1.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers (ON 11, S 1 unten) wäre Art 29 IVG und Art 28 IVG anzuwenden gewesen.
9.2.
Art 29 IVG definiert die Invalidität. Welchen Grad die Invalidität jedoch erreichen muss, damit eine versicherte Person eine Invalidenrente erhält, bestimmt sich nach Art 53 Abs 5 IVG. Der von den Antragsgegnerinnen berechnete Invaliditätsgrad des Antragstellers von 33% berechtigt nicht zu einer Invalidenrente. Selbst eine Viertels-Invalidenrente setzt einen Invaliditätsgrad von 40% voraus (Art 53 Abs 5 Bst a IVG).
9.3.
Art 28 IVG regelt die Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Invalidenversicherung und betraf das gegenständliche Verfahren nicht.
9.4.
Entscheidungswesentliche Bestimmungen, die unrichtig angewendet worden sein könnten, waren nicht ersichtlich.
Weil sich die Revision demnach unter beiden (zumindest der Sache nach: vorstehende Ziff 6.4) geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 8 und Ziff 9), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat