Sv. 2012.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 22.08.2012 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (ON 5), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 21.05.2012 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 04.05.2012 (Verwaltungsakten [VA] 79; Geschäftszeichen: A.2011/097]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (ON 5) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 04.05.2012 (VA 79; Geschäftszeichen: A.2011/097) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 20.09.2011 (VA 77) gegen die Verfügung vom 23.08.2011 (VA 75) keine Folge. Mit der Verfügung vom 23.08.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Die Entscheidung vom 04.05.2012 (VA 79) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach der Antrag der Antragstellerin vom 20.09.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgelehnt werde; das Rechtsmittel der Vorstellung sei aussichtslos. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren betraf nur diesen Beschluss.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 04.05.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 21.05.2012 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 25.07.2012 (ON 5) für zulässig, gab ihm aber keine Folge, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1.
Die Antragsgegnerinnen hätten in der angefochtenen Entscheidung erwogen, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich seit dem letzten Verfahren nicht verändert, weshalb dem Rechtsmittel der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein könne. Hiergegen wende die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerinnen hätten die Möglichkeit gehabt, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auf das Gesuch nicht einzutreten. Sie seien jedoch auf das Gesuch eingetreten und hätten es materiell behandelt, jedoch nicht mit der Begründung des unverändert gebliebenen Sachverhalts zurückgewiesen. Schon deswegen erscheine das Rechtsmittel der Vorstellung nicht als aussichtslos. Aufgrund einer Zustandsverschlechterung im Jahr 2010 sei das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln; es sei unzulässig, auf das letzte Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2003 abzustellen. Bei korrekter hypothetischer Ermittlung des Valideneinkommens und bei Gewährung eines angemessenen Leidensabzugs erreiche die Antragstellerin einen Invaliditätsgrad, der zumindest zu einer Viertels-Invalidenrente berechtige.
2.2.
Zwischen den Parteien sei nicht umstritten, dass die Antragstellerin bedürftig und der Beizug eines Rechtsanwalts grundsätzlich notwendig sei. Umstritten sei jedoch, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 20.09.2011 als offenbar aussichtslos erscheine.
2.3.
Die Antragstellerin übergehe, dass das Fürstliche Obergericht in der gegenständlichen Sozialversicherungssache bereits einmal entschieden habe (Urteil vom 28.01.2009 zu Sv.2008.36). Damals habe es die rentenablehnende Entscheidung der Antragsgegnerinnen bestätigt. Seither beziehe die Antragstellerin keine Invalidenrente mehr. Bei dem in der Folge rechtshängig gemachten Verfahren handle es sich um eine Neuanmeldung (allerdings mit dem präzisierenden Hinweis, dass in der Sache bereits zu früherem Zeitpunkt rechtskräftig entschieden worden sei), also weder um eine Rentenrevision noch um eine Wiedererwägung. Deshalb habe sich die Frage, ob auf die Neuanmeldung aufgrund glaubhafter neuer Umstände einzutreten sei, nicht gestellt. Die Antragsgegnerinnen hätten vielmehr aufgrund der Neuanmeldung interdisziplinäre medizinische Abklärungen vorgenommen. Das entsprechende Gutachten habe allerdings ergeben, dass sich am Gesundheitszustand der Antragstellerin nichts Wesentliches geändert habe. Mit Vorbescheid vom 11.07.2011 und gleichlautender Verfügung vom 23.08.2011 sei deshalb ein Invaliditätsgrad von 32% berechnet und der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden.
2.4.
Unter Hinweis auf das interdisziplinäre Gutachten hätten die Antragsgegnerinnen das gegen ihre Verfügung vom 23.08.2011 erhobene Rechtsmittel der Vorstellung für offenbar aussichtslos erachtet. Im Rekurs hätte die Antragstellerin somit näher darlegen müssen, weshalb die negative Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Antragsgegnerinnen, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten, nicht zutreffe. Im Einzelnen hätte sie ausführen müssen, aufgrund welcher anderer Beweismittel ihr Rechtsmittel der Vorstellung als nicht offenbar aussichtslos zu beurteilen gewesen wäre. Ihr Vorbringen zur Eintretensproblematik erweise sich als ebenso unbegründet wie ihr kaum rechtsgenügliches Vorbringen zur Ermittlung des Valideneinkommens. Zur Kritik an der Ermittlung des Valideneinkommens hätten detaillierte Vorbringen gehört, wie und mit welchem Ergebnis das gegenständliche Valideneinkommen konkret hätte ermittelt werden müssen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 22.08.2012 (ON 6) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
3.1.
Ob die Verfahrenshilfe zu versagen sei, weil das Verfahren als offenbar aussichtslos erscheine, beurteile sich auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach §§ 63 ff ZPO. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden die (näher ausgeführte: ON 6, S 2 f [2]) Aussichtslosigkeit insofern unrichtig beurteilen, als sie damit die Entscheidung vorwegnähmen.
3.2.
Die Antragsgegnerinnen seien auf das Gesuch der Antragstellerin eingetreten, hätten umfangreiche medizinische Abklärungen durchführen lassen und danach das Gesuch mit der im Vorstellungsverfahren angefochtenen Verfügung abgewiesen, nicht aber, es mit der Begründung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen müssten sich deshalb bei ihrem eigenen Verhalten behaften lassen und das Gesuch nach Massgabe der vorliegenden Abklärungsergebnisse gänzlich neu beurteilen.
3.3.
Die Antragstellerin habe die Ermittlung der Vergleichseinkommen gerügt, aufgrund deren die Antragsgegnerinnen einen Invaliditätsgrad von 32% berechnet hätten. Bei der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe würden sich die Antragsgegnerinnen von ihrem Vorgehen in der angefochtenen Verfügung abwenden und die Vergleichseinkommen heranziehen, die bereits in einem früheren, inzwischen rechtskräftig erledigten Verfahren ermittelt worden seien. Schon daran zeige sich, dass das Rechtsmittel der Vorstellung nicht als offenbar aussichtslos erscheine.
3.4.
Im Rechtsmittel der Vorstellung habe die Antragstellerin aufgezeigt, dass das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln sei; hierfür dürfe nicht auf das Einkommen aus dem Jahr 2003 abgestellt werden.
3.5.
Das hypothetische Valideneinkommen der Antragstellerin dürfe nicht auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ermittelt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin sei schwer bis mittelschwer und hochrepetitiv gewesen; sie habe Fach- und Berufskenntnisse, vor allem bei der Bedienung von Maschinen in den jeweiligen Betrieben vorausgesetzt. Deshalb (und aus weiter ausgeführten Gründen: ON 6, S 5 [2. Abschnitt]) sei das hypothetische Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zu ermitteln.
3.6.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, variierte die Antragstellerin (ON 6, S 5 [4.1]) das hypothetische Valideneinkommen zwischen CHF 4'759.00, CHF 5'181.00 und CHF 5'302.00. Bei allen diesen Valideneinkommen habe die Antragstellerin Anspruch auf eine Invalidenrente. Im ordentlichen Verfahren werde zu klären sein, ob die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4 berechtigt sei oder nicht. Auch insofern sei dem Rechtsmittel der Vorstellung eine gewisse, wenn auch nicht allzu hohe Erfolgsaussicht zu bescheinigen.
3.7.
Soweit das Fürstliche Obergericht den Rekurs für nicht rechtsgenüglich ausgeführt erachte, verkenne es, dass die Antragstellerin den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht habe. Nach dem Grundsatz IURA NOVIT CURIA sei das Fürstliche Obergericht verpflichtet, die Sache umfassend zu prüfen, unabhängig vom Vorbringen der Antragstellerin. Gleiches gelte unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 10.09.2012 (ON 8) beantragten die Antragsgegnerinnen dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
4.1.
Aufgrund einer ersten Anmeldung vom 22.01.2004 sei der Antragstellerin am 18.11.2005 mit Wirkung ab 01.02.2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Im Rahmen einer Rentenrevision sei die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 14.01.2008 aufgehoben worden. Diese Verfügung sei im Vorstellungsverfahren und im anschliessenden Berufungsverfahren bestätigt worden, gestützt auf näher bestimmte (ON 8, S 2 [4 und 5]) Befunde.
4.2.
Am 05.01.2011 habe sich die Antragstellerin erneut bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente gemeldet, mit der Begründung, ihr Zustand habe sich in näher bestimmtem Sinn (ON 8, S 3 [6]) verschlechtert.
4.3.
Nach dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto habe die Antragstellerin seit dem Jahr 1987 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie insgesamt CHF 22'902.00, im Jahr 2001 CHF 25'176.00 und im Jahr 2002 CHF 25'884.00 verdient.
4.4.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 8, S 3 ff [3 bis 21]) die beigezogenen Arztberichte, die Ergebnisse der in der Folge angeordneten interdisziplinären Begutachtung und den weiteren Verfahrensverlauf zusammenfassten, kann auf ihre Einwendungen verwiesen werden.
4.5.
Im Vorstellungsverfahren, dessen Erfolgsaussichten im gegenständlichen Verfahren umstritten seien, sei zu beurteilen gewesen, ob die Antragstellerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Antragstellerin habe den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass das Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 zu ermitteln gewesen wäre und dass sich beim Invalideneinkommen höhere Abzüge gerechtfertigt hätten. Beides habe PRIMA FACIE verneint werden können. Allerdings sei zu Unrecht eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades durchgeführt worden. Vielmehr wäre die in der gerichtlichen Entscheidung vom 17.09.2008 durchgeführte Berechnung zu übernehmen gewesen, weil sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht verändert habe.
4.6.
Das Rechtsmittel der Vorstellung erscheine indes auch dann als offenbar aussichtslos, wenn der Invaliditätsgrad neu zu berechnen wäre. Die Antragstellerin verfüge über keine Berufs- und Fachkenntnisse, wie dies für das Anforderungsniveau 3 erforderlich wäre. In der gerichtlich bestätigten Entscheidung vom 17.09.2008 hätten die Vergleichseinkommen sogar mit einem Tieflohnabzug parallelisiert werden müssen, weil die Antragstellerin in ihrer Erwerbstätigkeit unterdurchschnittlich verdient, also nicht einmal das Durchschnittseinkommen auf dem Anforderungsniveau 4 erzielt habe. Sie hätte demnach nur Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente, wenn der maximale Leidensabzug von 25% gewährt würde; dieser komme hier indes offensichtlich nicht in Betracht.
4.7.
Das Fürstliche Obergericht halte fest, dass sich am interdisziplinär abgeklärten Gesundheitszustand der Antragstellerin nichts Wesentliches geändert habe. Die Antragstellerin bestreite dies nicht. Insofern sei in der Verfügung zu Unrecht der Invaliditätsgrad neu berechnet worden. Die Antragsgegnerinnen hätten aus näher ausgeführten Gründen (ON 8, S 6 [7]) gar nicht auf den Fall zurückkommen dürfen, weil die Rentenaberkennung bereits gerichtlich als richtig beurteilt worden sei.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 3) zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1, Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw 14 oder Beschluss vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43 Erw 6).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 und § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8, bestätigt mit Beschlüssen vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 Erw 6 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw 6). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie §§ 222 ff und 488 f ZPO und Art 1 der 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 5 [Empfangsbestätigung] und ON 6 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
In der Verfügung vom 23.08.2011 (VA 75) hatten die Antragsgegnerinnen zunächst die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst, nach denen sich der Invaliditätsgrad berechnet. Anschliessend listeten sie die Berichte auf, aus denen hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 nicht wesentlich verändert habe; aus medizinischer Sicht seien ihr leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin vollschichtig zumutbar, mit folgenden Einschränkungen: zusätzliche Pausen von 2 Stunden über den Tag verteilt, Zwangshaltungen sowie Über-Kopf-Arbeiten nur eingeschränkt möglich; keine Akkordarbeiten. Aufgrund der medizinischen Befunde ermittelten die Antragsgegnerinnen ein statistisches Valideneinkommen von CHF 53'023.00 und ein statistisches Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung der Behinderung und eines Leidensabzugs von 10%) von CHF 36'250.00. Dies ergab eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 16'773.00 und einen Invaliditätsgrad von 32%. Die gegen den Vorbescheid vom 11.07.2011 (VA 68) erhobenen Einwendungen der Antragstellerin, erachteten die Antragsgegnerinnen für nicht berechtigt; jedenfalls seien sie ohne Einfluss auf die Rentenberechtigung.
5.4.
In ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vom 20.09.2011 (VA 77) hatte die Antragstellerin im Wesentlichen dreierlei gerügt: die Ermittlung des Invalideneinkommens, den Leidensabzug und die medizinischen Abklärungsergebnisse.
5.4.1.
Die Antragstellerin habe zuletzt eine intermittierend schwere bis mittelschwere Tätigkeit mit hochrepetitivem Charakter ausgeübt; dies sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Das hypothetische Valideneinkommen (nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE]) hätte deshalb auf dem Anforderungsniveau 3 ermittelt werden müssen. Weil sich die konkrete Einstufung der Antragstellerin in einen bestimmten Wirtschaftszweig nach der LSE aus näher bestimmten Gründen (VA 77, S 4 [1.2]) als schwierig erweise, empfehle es sich auf den Median aller Löhne für Frauen auf dem Anforderungsniveau 3 abzustellen; er betrage CHF 5'095.00.
5.4.2.
Aufgrund näher bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen (VA 77, S 5 [2]) gebühre der Antragstellerin ein Leidensabzug von mindestens 15%. Hinzu kämen Umstände wie die ausländische Herkunft, das Alter und die Möglichkeit, nur noch in Teilzeit erwerbstätig zu sein. Insgesamt rechtfertige sich deshalb ein Leidensabzug von mindestens 20%.
5.4.3.
Schliesslich sei sie "mit den medizinischen Abklärungsergebnissen nicht einverstanden". Sie erwarte "noch weitere medizinische Unterlagen", die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen seien und den Antragsgegnerinnen "zur Beurteilung und Einbeziehung nachgereicht" würden.
5.5.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 20.09.2011 als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Massgebend hierfür war, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 23.08.2011 (vorstehende Ziff 5.3) dargeboten und was die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vom 20.09.2011 (vorstehende Ziff 5.4) hiergegen vorgebracht hatte. Soweit die Antragstellerin ihr damaliges Vorbringen im Rekurs vom 21.05.2012 (ON 1) oder im Revisionsrekurs vom 22.08.2012 (ON 6) präzisierte oder ergänzte, war solches bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung nicht zu berücksichtigen.
5.6.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs 1 ZPO (» § 63 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob die Antragstellerin sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz 20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 58b zu § 63 öZPO). Die schweizerische Rechtsprechung stellt - bei gleicher Rechtslage wie in Liechtenstein - darauf ab, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigem Überlegen noch zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen risikoreichen Prozess nicht nur deshalb führen, weil das Kostenrisiko ihr vom Staat abgenommen wird (BGE 129 I 129 Erw 2.3.1 S 135 f, mit Hinweisen). Auf diesem Ansatz beruht auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs. Dabei geht es um die offenbare Aussichtslosigkeit im Allgemeinen.
5.7.
Um zu beurteilen, wie es sich mit der offenbaren Aussichtslosigkeit im jeweiligen Einzelfall verhalte, ist die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung zu berücksichtigen, das heisst hier: ob das von der Antragstellerin am 20.09.2011 erhobene Rechtsmittel der Vorstellung eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, dass ihr zumindest eine Teil-Invalidenrente zugesprochen werde. Nach der inzwischen ziemlich umfangreichen und insofern durchaus aussagekräftigen liechtensteinischen Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht wurde in den letzten Jahren nur ganz ausnahmsweise einer Revision Folge gegeben, mit der eine versicherte Person eine ihr nicht (mehr) zugesprochene Rente oder die Erhöhung einer ihr zugesprochenen Rente begehrt hatte. Soweit einer Revision Folge gegeben wurde - vereinzelt auch nach Zurückweisung der Sozialversicherungssache durch den Staatsgerichtshof -, geschah dies meist wegen formeller Belange, die zwar einen weiteren Rechtsgang erforderten, jedoch das materielle Ergebnis kaum je beeinflussten. Auf diese Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob in einem invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, dass einzelnes Vorbringen, für sich genommen und isoliert betrachtet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben mag; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - so der insofern klare Wortlaut von § 63 Abs 1 ZPO - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung abzuschätzen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint deshalb in der Regel als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung (PRIMA FACIE) abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben. Vorbehalten bleiben Vorbringen, mit denen eine Praxisänderung angestrebt wird. Solche Vorbringen müssten allerdings eine Kritik enthalten, die sich mit der bisherigen Rechtsprechung eingehend auseinandersetzt und unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdeckt, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten Praxisänderung erkennen lässt und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhält (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung (Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes. S 662 ff [C]).
5.8.
Als Erstes hatte die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung die Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerügt und die Ermittlung des Valideneinkommens auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beantragt. Wie die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs (ON 6, S 4 [4, 3. Abschnitt]) vorbrachte, war sie bis 2003 über eine Personalvermittlungsfirma tätig, zuletzt bei der Herbert Ospelt Anstalt in Bendern. Hierzu hatte das Fürstliche Obergericht bereits mit Urteil vom 28.01.2009 zu Sv.2008.36 (VA 46, S 2 [I, 1]) - es handelte sich um das Verfahren, in welchem der Antragstellerin eine früher gewährte Invalidenrente rechtskräftig aberkannt worden war - festgestellt, die Antragstellerin habe bei der erwähnten Tätigkeit einen Monatslohn von CHF 2'850.00, zusätzlich allfällige Prämien verdient. In der mit diesem Urteil bestätigten Entscheidung vom 17.09.2008 (VA 40, S 12 [vor 13] und S 13 [15]) hatten die Antragsgegnerinnen festgestellt, dass der Verdienst der Antragsstellerin 23.7% unter dem gesamtschweizerischen Zentralwert und 19% unter dem branchenüblichen Durchschnitt der LSE lag, und deshalb einen Tieflohnabzug vorgenommen. Wohl hatte C*** in seinem fachärztlich-rheumatologischen Gutachten vom 27.05.2011 (VA 64 [B, 2.1]) die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin als intermittierend schwer, grösstenteils mittelschwer, mit hochrepetitivem Charakter bezeichnet. Daraus folgte jedoch nicht, dass diese Tätigkeit Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt hätte. Im hier interessierenden Rechtsmittel der Vorstellung vermochte die Antragstellerin denn auch nicht einmal anzudeuten, über welche Berufs- und Fachkenntnisse sie verfüge, wo und wie sie diese erworben habe und inwiefern diese sich auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgewirkt haben sollen. Abgesehen davon, wäre sie eine Erklärung schuldig geblieben, warum sie in eben jener Tätigkeit, welche angeblich Berufs- und Fachkenntnisse erforderte und welche sie daher auf dem Anforderungsniveau 3 eingestuft haben wollte, selbst den branchenüblichen Durchschnittsverdienst auf dem Anforderungsniveau 4 bei Weitem nicht erreichte. Unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens (angeblich unrichtiges Anforderungsniveau) durfte das Rechtsmittel der Vorstellung demnach als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
5.9.
Als Zweites hatte die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung den Leidensabzug von 10% gerügt und einen Leidensabzug von mindestens 20% beantragt. Nach der - bei vergleichbarer schweizerischen Rechtslage - auch in Liechtenstein verwertbaren und mehrfach verwerteten (OGH, Urteil vom 06.07.2012 zu 9 CG.2011.26 Erw 23, mit Hinweisen) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 132 V 393 Erw 3.3 S.399) ist die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage. Bereits im Vorbescheid vom 11.07.2011 (VA 68, S 2) hatten die Antragsgegnerinnen einen Leidensabzug von 10% vorgenommen. In ihrer Stellungnahme hierzu vom 11.08.2011 hatte die Antragstellerin (VA 73, S 2 unten f) einen Leidensabzug von mindestens 20% beantragt: Bei dessen Ermittlung seien nicht nur die medizinischen Einschränkungen, sondern auch sonstige Umstände wie die ausländische Herkunft, das Alter und insbesondere der Umstand, dass sie nur mehr teilzeitig erwerbstätig sein könne, zu berücksichtigen. In ihrer Verfügung vom 23.08.2011 (VA 75, S 3) erachteten die Antragsgegnerinnen diese Einwendungen nicht für wesentlich: Die fremdländische Herkunft der Antragstellerin, ihr Alter sowie die fehlende berufliche Qualifikation müssten, wenn überhaupt, nicht nur beim Invalideneinkommen, sondern auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden, so dass sich die beiden Werte gleichmässig vermindern würden und der Invaliditätsgrad gleich bliebe. Nachdem der Leidensabzug von 10% bereits Thema des Anhörungsverfahrens war und dort, ungeachtet entsprechender Einwendungen der Antragstellerin, bestätigt wurde, lag es ausserhalb vertretbarer Erfolgsaussichten, dass die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren den Leidensabzug in einem rentenbeeinflussenden Umfang erhöhen würden: umso weniger, als die Antragstellerin im hier interessierenden Rechtsmittel der Vorstellung bekannte medizinisch bedingte Einschränkungen thematisierte und im Wesentlichen nur Umstände nannte, die im Allgemeinen einen Leidensabzug rechtfertigen, kaum aber konkrete Anhaltspunkte, wonach sie wegen solcher Umstände ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen [ausgeglichenen] Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Einwendungen gegen die Quantifizierung des Leidensabzugs haben übrigens auch in den Gerichtsverfahren, die an das Vorstellungsverfahren anschliessen kaum je Erfolg: Unter dem Berufungs- bzw. Rekursgrund (vorstehende Ziff 5.1) der Unangemessenheit (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG) setzt das Fürstliche Obergericht erfahrungsgemäss nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens; im Revisions- bzw. Revisionsrekursverfahren kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof Ermessensfragen lediglich unter dem Gesichtspunkt von Ermessensfehlern überprüfen, wie sie erfahrungsgemäss kaum je vorliegen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Leidensabzugs durfte das Rechtsmittel der Vorstellung demnach als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
5.10.
Soweit sich die Antragstellerin (VA 77, S 5 unten [3]) als Drittes "mit den medizinischen Abklärungsergebnissen nicht einverstanden" erklärte, war sie an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet sind, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund einer interdisziplinären Begutachtung für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw 10.16, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 11.8, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.2.6 oder vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212 Erw 25.5.4). Im Rechtsmittel der Vorstellung (VA 77, S 5 unten [3]) brachte die Antragstellerin lediglich vor, sie erwarte "weitere medizinische Unterlagen, welche im vorliegenden Fall zu berücksichtigen" seien. Weder erhob sie eine konkrete und zumindest plausible Kritik an bestimmten Befunden der bereits vorliegenden interdisziplinären Begutachtung noch erörterte sie, von wem und in welcher Hinsicht sie weitere medizinische Unterlagen erwarte. Solches Vorbringen war klar ungenügend, um im Vorstellungsverfahren Erfolg zu haben. Auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Abklärungsergebnisse durfte das Rechtsmittel der Vorstellung demnach als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
5.11.
Wie die Antragsgegnerinnen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung (ON 8, S 5 [4]) einräumten, waren sie in ihrer Entscheidung vom 04.05.2012 (VA 79, S 9 [41] und S 11 [47]) der Ansicht, in der Verfügung vom 23.08.2011 zu Unrecht den Invaliditätsgrad der Antragstellerin neu berechnet zu haben; vielmehr wäre auf die in der gerichtlich bestätigten Entscheidung vom 17.09.2008 vorgenommene Berechnung zu übernehmen gewesen; denn der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich nicht verändert, so dass kein Rentenrevisionsgrund vorgelegen habe, der eine neue Berechnung erfordert hätte. In ihrer Entscheidung vom 04.05.2012 (VA 79, S 10 f [42 bis 46]) hatten die Antragsgegnerinnen indes auch begründet, inwiefern sich selbst bei der durchgeführten neuen Berechnung kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergeben habe. In seinem Beschluss vom 25.07.2012 (ON 5) erwog das Fürstliche Obergericht, dass es sich hier weder um Rentenrevision noch um eine Wiedererwägung gehandelt habe. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben. Denn solche Überlegungen lagen ausserhalb der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aufgrund der Verfügung vom 23.08.2011 (vorstehende Ziff 5.3) dargeboten hatte und wie sie für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Vorstellung allein massgebend war (vorstehende Ziff 5.5). In diesem Rechtsmittel hatte die Antragstellerin übrigens nicht ansatzweise erörtert, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Neuanmeldung oder um eine Rentenrevision bzw. um eine Wiedererwägung handle. Die später erörterten Eintretensfragen waren deshalb ohne Belang bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, das hierzu nichts beigetragen hatte.
5.12.
Soweit sich die Antragstellerin gegen den Vorwurf des Fürstlichen Obergerichts wandte, der Rekurs vom 21.05.2012 (ON 1) sei nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden, war ihr Vorbringen nicht wesentlich. Zwar hatte das Fürstliche Obergericht (ON 5, S 4), näher bestimmtes Vorbringen der Antragstellerin als "kaum noch rechtsgenüglich" ausgeführt bezeichnet, war aber dann doch - mit "grosszügiger Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen" - darauf eingetreten.
5.13.
Diese Beurteilung (vorstehende Ziff 5.1 bis Ziff 5.12) beschränkte sich auf die der Antragstellerin für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungs- oder für das Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19 Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
Im Ergebnis hatten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht der Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren zu Recht versagt. Weil sich der Revisionsrekurs demnach (vorstehende Ziff 5) als nicht berechtigt erwies, war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 8) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof