Sv. 2012.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* sowie VVV* und im Beisein der Schriftführerin UUU* in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch TTT* (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 18.12.2012 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.11.2012 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 18.04.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.03.2012 (Verwaltungsakten [VA] 193; Geschäftszeichen: A.2011/150) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.11.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 21.03.2012 (VA 193; Geschäftszeichen: A.2011/150) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 12.12.2011 (VA 192) gegen die Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190) keine Folge. Mit der Verfügung vom 14.11.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die ihm am 14.06.2010 [04.02.2010: VA 159?] zugesprochene halbe Invalidenrente weiterhin bestätigt, seinen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente jedoch abgelehnt. Die Entscheidung vom 21.03.2012 (VA 193) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach der Antrag des Antragstellers vom 14.11.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen werde.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.03.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 18.04.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.11.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 09.11.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** in *** geboren. Seit 1979 wohnt er in Liechtenstein, derzeit in Balzers.
3.2.
Am 27.03.2002 meldete sich der Antragsteller erstmals bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Leistungen an. Mit Entscheidung vom 22.12.2003 wiesen die Antragsgegnerinnen das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Grundlage hierfür bildete eine multidisziplinäre Begutachtung durch die Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) vom 05.12.2003. Mit Urteil vom 20.04.2005 im Verfahren zu Sv.2004.10 bestätigte das Fürstliche Obergereicht diese Entscheidung.
3.3.
Am 08.03.2005 - noch bevor das Fürstliche Obergericht sein Urteil im Verfahren zu Sv.2004.10 gefällt hatte - begehrte der Antragsteller erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 04.02.2010 wurde ihm ein Invaliditätsgrad von 56% zuerkannt trotz erheblicher Inkonsistenzen im Sinn der Symptomausweitung und ab 01.06.2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Grundlage hierfür bildete eine Begutachtung durch die ASIM (Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital CH-4031 Basel) vom 25.09.2009. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 unten f [3]) die in diesem Zusammenhang festgestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.4.
Mit Urteil vom 18.05.2011 im Verfahren zu Sv.2010.48 gab das Fürstliche Obergericht einer Berufung des Antragstellers, womit dieser die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente begehrt hatte, keine Folge. Das Urteil wurde rechtskräftig.
3.5.
Mit Eingabe vom 22.09.2011 machte der Antragsteller eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und ersuchte um vorzeitige Rentenrevision. Dabei stützte er sich auf Arztberichte von C***, (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rehabilitation) vom 08.2.2011 und vom 22.08.2011. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 unten [4]) das Vorbringen des Antragstellers zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Nach der Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen (D***) bestätige C*** in seinem Schreiben vom 22.08.2011, dass "der Gesundheitszustand von der Form des biologischen Ablaufes verschlechternd" sei, insbesondere bezüglich der Lendenwirbelsäule. Beilegt sei ein MRI-Bericht [Magnetic Resonance Imaging ? näher bestimmtes diagnostisches computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie {? Schichtaufnahmeverfahren der Röntgendiagnostik}] vom 17.03.2011. Dieser MRI-Bericht beschreibe einen etwas engen Spinalkanal [spinal ? zur Wirbelsäule gehörend], der möglicherweise die Nervenwurzeln tangiere. Der weitere Bericht von E*** (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 30.03.2011 belege, dass keine relevanten Beeinträchtigungen der austretenden Nerven beständen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [5]) weitere Befunde des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen zusammenfasste, wonach der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der Begutachtung durch die ASIM vom 25.09.2009 (vorstehende Ziff 3.3) unverändert geblieben sei, kann darauf verwiesen werden.
3.7.
Mit Vorbescheid vom 18.10.2011 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass sein Gesuch um vorzeitige Rentenrevision voraussichtlich abgelehnt werde. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [6]) die Begründung des Vorbescheids zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.8.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mit, mit dem Vorbescheid vom (richtig: VA 184) 18.10.2011 nicht einverstanden zu sein. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 [7]) das hierzu erstattete Vorbringen des Antragstellers zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.9.
Am 07.11.2011 wurde das Schreiben des Antragstellers vom 03.11.2011 (vorstehende Ziff 3.8) wiederum dem internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen (F***) vorgelegt. Nach dessen Stellungnahme vom 10.11.2011 hatte sich am medizinischen Sachverhalt keine Änderung ergeben. Entsprechend verfügten die Antragsgegnerinnen am 14.11.2011, dass die früher zugesprochene halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 14.11.2011 erhob der Antragsteller am 12.12.2011 Vorstellung, der die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 21.03.2012, wie eingangs erwähnt, keine Folge gaben (vorstehende Ziff 1). Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Antragstellers vom 18.04.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.11.2012 (ON 7) ebenfalls keine Folge (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 7 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Der Antragsteller habe gerügt, die Antragsgegnerinnen seien auf sein Gesuch eingetreten, hätten es aber abgewiesen, wie wenn er keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hätte. Nach Art 90 Abs 3 IVV - so das Fürstliche Obergericht - genüge es nicht, eine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Vielmehr müsse sich die glaubhaft gemachte Änderung des Gesundheitszustands erheblich auf die Ansprüche der versicherten Person auswirken. Der Antragsteller übergehe diese Vorgabe.
4.2.
Soweit der Antragsteller vorbringe, die Antragsgegnerinnen seien auf sein Gesuch eingetreten, ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung klar, dass dies nicht zutreffe. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen das Gesuch nicht ablehnen, sondern zurückweisen sollen. Auf die irrtümliche Ausdrucksweise komme es jedoch nicht an.
4.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 ff [d]), inwiefern das Verwaltungsverfahren nicht deshalb als mangelhaft bezeichnet werden könne, weil die Antragsgegnerinnen die neu eingereichten medizinischen Unterlagen zunächst ihrem internen ärztlichen Dienst zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt hätten.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 10 f [3, b]), inwiefern der entscheidungswesentliche Sachverhalt richtig festgestellt worden sei. Auf einen unter gewissen Gesichtspunkten geänderten Sachverhalt komme es ebenso wenig an wie auf eine allenfalls erweiterte Diagnosenliste. Vielmehr komme es darauf an, ob aus den vorgelegten Arztberichten glaubhaft gefolgert werden könne, dass der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Eben dies sei den vorgelegten Arztberichten nicht zu entnehmen, weder jenem von C*** noch jenem von E***.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.11.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (ON 8) beantragte er (als Revisionswerber) das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 31.01.2013 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff, § 476 Abs 2 sowie Abs 3 ZPO und mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 a [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 8, S 2 [vor 1]) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Der Antragsteller habe mit seinem Gesuch um Rentenrevision verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht, um die Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu belegen. Namentlich aus einem aktuellen MRI-Bericht würden sich neue Diagnosen ableiten lassen. Die Antragsgegnerinnen hätten diese Unterlagen lediglich ihrem internen ärztlichen Dienst vorgelegt, der in einer knappen Beurteilung von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgehe. Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht wären zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen.
8.2.
Nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichts seien die Antragsgegnerinnen auf das Gesuch um Rentenrevision nicht eingetreten. Ob darauf einzutreten sei, beurteile sich nach dem (näher ausgeführten: ON 8 S 3 [1.3]) Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Der Antragsteller habe mit den Arztberichten von C***, und von E*** die Voraussetzungen für eine Rentenrevision glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerinnen wären verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten, weitere Abklärungen zu veranlassen und materiell zu entscheiden. Indem sie dies nicht getan hätten, erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
8.3.
Die Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen würden die Vorinstanzen weder von einer Beweiswürdigung noch von einer begründeten Entscheidung entbinden. Im gegenständlichen Verfahren werde indes nicht aufgezeigt, welcher Beweiswert den Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen zukomme. Vielmehr werde deren Richtigkeit als Faktum - "als unantastbares Dogma" (ON 8, S 6 [2. Abschnitt]), "ohne Diskussion" (ON 8, S 7 [2.1]) - in den Raum gestellt, ohne auf die Berichte der behandelnden Ärzte einzugehen.
8.4.
In der Folge erörterte der Antragsteller (ON 8, S 4 ff [1.5 bis 1.7]) die Bedeutung von Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen und von Berichten der behandelnden Ärzte im Allgemeinen und führte aus, inwiefern diese Vorgaben im gegenständlichen Fall "grob missachtet" (ON 8, S 5 unten [1.7]) worden seien. Beweisanträge des Antragstellers seien, entgegen der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, ohne näheren Kommentar übergangen worden. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
8.5.
Unter dem hilfsweise geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung variierte der Antragsteller (ON 8, S 7 ff [2]) sein unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bereits erstattetes Vorbringen (vorstehende Ziff 8.1 bis Ziff 8.4). Aus den vorgelegten Unterlagen leitete er medizinische Befunde ab, die eine Verschlechterung im Bereich der Lendenwirbelsäule belegen würden. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 2 ff [B]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Der Antragsteller übergehe, dass bei der Frage, ob auf ein zeitlich knapp zuvor abgelehntes Rentengesuch oder auf ein vorzeitiges Rentenrevisionsgesuch eingetreten werden müsse, andere Bedingungen gelten würden als bei einem erstmaligen Rentenbegehren. Mit einem Rentenrevisionsgesuch müsse der Antragsteller die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft machen, insbesondere, dass sich an seinem Gesundheitszustand etwas für den Anspruch Wesentliches geändert habe. Der Untersuchungsgrundsatz gelte insofern nicht. Das gegenständliche Rentenrevisionsgesuch vom 22.09.2011 sei knapp auf das rechtskräftige Urteil vom 18.05.2011 erfolgt. Nicht einmal zwei Monate danach habe der Antragsteller die vorzeitige Revision seiner halben Invalidenrente begehrt.
9.2.
Der Antragsteller habe die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes, wonach sich der Gesundheitszustand geändert habe, bemängelt, weil D*** Arzt kein Facharzt für Orthopädie und Neurologie sei. Deshalb sei F***, eine Fachärztin für Neurologie, um eine erneute Stellungnahme ersucht worden. Sie sei am 10.11.2011 ebenfalls zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand nicht geändert habe. Zu weiteren gutachtlichen Abklärungen seien die Antragsgegnerinnen nicht verpflichtet gewesen, um zu erkennen, dass der Antragsteller keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht habe.
9.3.
Die vom Antragsteller mit der Revision vorgelegten medizinischen Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller müsse im Gesuch um Rentenrevision die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Später eingereichte Unterlagen seien unbeachtlich.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Mit dem Gesuch des Antragstellers vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof (zumindest mittelbar) insofern bereits einmal zu befassen, als im Verfahren zu Sv.2012.19 zu beurteilen war, ob die Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 21.03.2012 (VA 193) den Antrag des Antragstellers vom 14.11.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren zu Recht abgewiesen hatten (vorstehende Ziff 1). Sie hatten das Vorstellungsverfahren für aussichtslos erachtet, ebenso das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 25.07.2012 und der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2012: Letzterer mit Erwägungen, die zum Teil sinngemäss auch im gegenständlichen Verfahren galten.
10.2.
Nach Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV wird die Leistungsberechtigung auf entsprechendes Gesuch hin überprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
10.3.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur inhaltlich gleichen Rechtslage in der Schweiz (Art 87 Abs 3 CH-IVV) wie in Liechtenstein (Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV), steht die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst: keine Änderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Nach Eingang einer neuen Anmeldung ist sie daher zunächst nur zur Prüfung verpflichtet, ob das Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sei; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren haben (stellvertretend: BGE 109 V 114, Erw 2a und 2b, S 114 f, präzisiert in: BGE 117 V 198, Erw 4b, S 200, bestätigt in: BGE 130 V 64, Erw 2, S 66, und Erw 5.2.3, S 68 f; ergänzend zu dieser Rechtsprechung: Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A Zürich/Basel/Genf 2010] S 398 ff [3]). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 18.2). Weil das liechtensteinische Recht (Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV) unter den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten der schweizerischen Rezeptionsgrundlage (Art 87 Abs 3 CH-IVV) entspricht, lässt sich die hierzu ergangene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des schweizerischen Höchstgerichts auch auf den gegenständlichen Fall übertragen, solange keine triftigen Gründe gebieten, davon abzuweichen (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19, und seitherige ständige, vom Staatsgerichtshof [StGH 2002/88] verfassungsrechtlich gebilligte liechtensteinische Rechtsprechung). Zutreffend machte der Antragsteller keine solchen (nicht ersichtlichen) triftigen Gründe geltend: zumal sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mit Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3 (Erw 18.2) der wiedergegebenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts angeschlossen hat und fallbezogen kein Anlass bestand, darauf zurückzukommen.
10.4.
Nachdem die vom Fürstlichen Obergericht mit Urteil vom 18.05.2011 bestätigte Entscheidung der Antragsgegnerinnen weniger als ein Jahr zurücklag, als der Antragsteller bereits wiederum eine vorzeitige Rentenrevision begehrte, durften die Antragsgegnerinnen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Änderung des (medizinischen) Sachverhalts höhere Anforderungen stellen. Denn eine Änderung des (medizinischen) Sachverhalts erscheint tendenziell eher glaubhaft, wenn sich ein konkretes neues Vorkommnis ereignet hat oder eine konkrete neue Entwicklung eingetreten ist, die sich je erfahrungsgemäss wesentlich auf den Gesundheitszustand auswirken; sie erscheint tendenziell weniger glaubhaft, wenn dies, wie hier, nicht zutrifft, sondern - kaum ist eine eingehende, in aufwändigen gerichtlichen Verfahren bestätigte Untersuchung abgeschlossen - sogleich wieder neue ärztliche Abklärungen veranlasst werden, in der Hoffnung, sie würden irgendeinen Befund zutage fördern, der näher zur begehrten Rente führt. Wie es sich damit verhalte, soll - und durfte auch hier - in einer ersten Prüfung aufgrund einfacher Abklärungen ermittelt werden. Vertieftere Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf, bevor diese erste Prüfung des Gesuchs eine glaubhafte Änderung des Sachverhalts ergab.
10.5.
Anders als der Antragsteller (ON 8, S 4 f [1.6]) vorbrachte, brauchte die "beweisrechtliche Qualität" der Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen nicht hinterfragt zu werden. Denn diese Stellungnahmen hatten, wie ohne Weiteres erkennbar, nicht die Bedeutung medizinischer Gutachten, sondern die Bedeutung einer Hilfestellung für die Antragsgegnerinnen bei deren Entscheidung, ob auf ein Gesuch um vorzeitige Rentenrevision überhaupt einzutreten sei. Nach Art 90 Abs 3 IVV hatten die Antragsgegnerinnen somit nur (aber immerhin) zu beurteilen, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Hierfür genügten einfache Abklärungen (vorstehende Ziff 10.3), wie sie die Antragsgegnerinnen vornahmen, indem sie die vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen durch ihren internen ärztlichen Dienst fachkundig prüfen liessen (vorstehende Ziff 3.6 und Ziff 3.9). Nachdem diese Prüfung keine für den gegenständlichen Rentenanspruch wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Antragstellers ergeben hatte, durften die Antragsgegnerinnen das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen (vorstehende Ziff 10.2). Dass das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 [c]) die Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190), ungeachtet der juristisch nicht ganz korrekten Formulierung im Spruch, zutreffend als Nichteintretensverfügung verstand, wurde bereits mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.12.2012 im Verfahren zu Sv.2012.19, Erw 5.12, begründet.
10.6.
Bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung verlangt der Staatsgerichtshof unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bei divergierenden medizinischen Befunden eine kurze Auseinandersetzung zur Begründung, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.6). Selbst wenn eine derartige kurze Auseinandersetzung bereits im Rahmen der gegenständlichen einfachen Abklärungen stattfinden müsste, so hätte sie hier, soweit durch die hier allein interessierende Eintretensfrage geboten, stattgefunden. In seiner Stellungnahme vom 28.09.2011 (VA 182) bezog sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (D***) auf die vom Antragsteller im Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision (ON 181) angesprochene "relative und... absolute diskoossäre Recessusstenose mit tangierenden Nervenwurzeln" und erörterte die dem Gesuch vom 22.09.2011 beigelegten Arztberichte von C*** vom 22.08.2011 und von E*** vom 30.03.2011, sowie den MRI-Bericht vom 17.03.2011. Aufgrund dieser Arztberichte konnte er keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen; dieser sei im Vergleich zum Gutachten der asim vom 25.09.2009 (VA 150) in näher ausgeführtem Sinn unverändert. In seiner Vernehmlassung vom 03.11.2011 (VA 187) zum Vorbescheid vom 18.10.2011 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bereits im Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision erstattetes Vorbringen, insbesondere dass sich aus den diesem Gesuch beigelegten Arztberichten ergebe, dass er an einer "relativen discoossären Rezessusstenose L3/4 beidseits mit tangierenden Nervenwurzeln L4 sowie an einer absoluten discoossären Rezessusstenose links mit kurzstreckiger Deformierung der Nervenwurzel L5 links" leide; wenn D*** als Nichtfachmann im Bereich der Orthopädie und Neurologie keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen könne, dann sei ihm zu entgegnen, "dass dies bereits für einen medizinischen Laien aufgrund der Diktion in den Unterlagen von... Dr. [ E***] und... Dr. [C***] nachzuvollziehen" sei (VA 187, S 2). Der interne ärztliche Dienst (nunmehr F***, Fachärztin für Neurologie), hielt in seiner Stellungnahme vom 10.11.2011 (VA 188) fest, dass der Rechtsvertreter des Antragstellers den Sachverhalt wiederhole: "Er ordnet die Begriffe wiederum falsch zu. Ich gehe davon aus, dass seine Einschätzung der medizinischen Situation unter anderem darin begründet liegt. Am medizinischen Sachverhalt an sich hat sich keine Änderung ergeben. Rein aus medizinischer Sicht muss an der Beurteilung von Dr. [D***] festgehalten werden". Dieser ärztlichen Einschätzung stellte der Antragsteller (ON 8, S 8 f [2.3]) in seiner Revision wiederum seine eigenen Befunde gegenüber, die er aus medizinischen Unterlagen, namentlich aus einem MRI-Bericht vom 17.03.2011, glaubte ableiten zu können. Diese Unterlagen bedurften indes einer für die am Verfahren Beteiligten, die Parteien und das Fürstliche Obergericht, nachvollziehbaren fachkundigen Interpretation, wie sie hier vorgenommen wurde: allerdings nur, wie dies hier ebenfalls geschah, soweit erforderlich, um die Eintretensfrage nach Art 90 Abs 3 IVV beantworten zu können.
10.7.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2012 (ON 8 b) zu seiner Revision weitere Unterlagen nachgereicht hatte, waren diese, wie die Antragsgegnerinnen (ON 9 S 4 [5]) zutreffend einwendeten, im Revisionsverfahren nicht beachtlich. Denn hier war nur zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht zutreffend angenommen habe, dass der Antragsteller mit seinem Gesuch vom 22.09.2011 (VA 181) um vorzeitige Rentenrevision nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
10.8.
Zusammenfassend ergab sich, dass sich das gegenständliche Verfahren im Sinn von Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV (vorstehende Ziff 10.2) darauf beschränkte, ob der Antragsteller mit seinem Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision und den damit vorgelegten Arztberichten eine Änderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht habe (vorstehende Ziff 10.3). Aufgrund der Abklärungen ihres internen ärztlichen Dienstes verneinten die Antragsgegnerinnen dies und durften dies auch (vorstehende Ziff 10.5); soweit sie an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Änderung des (medizinischen) Sachverhalts etwas höhere Anforderungen gestellt haben sollten (vorstehende Ziff 10.4), bewegten sie sich damit im ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum, den die Gerichte zu respektieren haben (vorstehende Ziff 10.3). Mit seiner Revision wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen die eigene Interpretation ärztlicher Befunde und forderte vertieftere Abklärungen, obwohl für die hier allein interessierende erste Prüfung des Gesuchs vom 22.09.2011 einfache Abklärungen genügten (vorstehende Ziff 10.5) und auch stattgefunden hatten (vorstehende Ziff 10.6).
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 10) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat